vorgehend
Amtsgericht Senftenberg, 21 C 197/16, 14.09.2017
Landgericht Cottbus, 5 S 76/17, 30.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 277/18 Verkündet am:
12. März 2019
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Im Parteiprozess kann eine Prozessvollmacht - auch noch im Lauf des Prozesses
- beliebig beschränkt werden.

b) Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich
ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren - zufällig - identischen Haftpflichtversicherer
gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur
noch einen Unfallbeteiligten vertreten.
BGH, Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18 - LG Cottbus
AG Senftenberg
ECLI:DE:BGH:2019:120319UVIZR277.18.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2019 durch die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30. Mai 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 3 erkannt ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 wird das Grund- und Teilurteil des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. September 2017 teilweise abgeändert und als Endurteil wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend.
2
Am 5. November 2015 fuhren der Beklagte zu 1, der Beklagte zu 2 und die Klägerin jeweils als Fahrer eines Fahrzeugs in der genannten Reihenfolge hintereinander in gleicher Fahrtrichtung. Der Beklagte zu 1 verringerte seine Geschwindigkeit, um rechts auf dem Standstreifen anzuhalten. Es kam zu Berührungen zwischen den Fahrzeugen der Beklagten zu 1 und 2 und den Fahrzeugen des Beklagten zu 2 und der Klägerin, wobei der genaue Hergang streitig ist. Die Beklagte zu 3 ist der Haftpflichtversicherer sowohl des Beklagten zu 1 als auch des Beklagten zu 2.
3
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe abrupt angehalten, der Beklagte zu 2 sei mit seinem Fahrzeug aufgefahren und erst danach sei sie auf das Fahrzeug des Beklagten zu 2 aufgefahren. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2 habe ohne Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1 anhalten können. Erst danach sei die Klägerin aufgefahren und habe das Fahrzeug des Beklagten zu 2 auf das des Beklagten zu 1 geschoben.
4
Im Verfahren vor dem Amtsgericht bestellte sich zunächst Rechtsanwalt H. für alle drei Beklagten. Sodann meldeten sich Rechtsanwälte E. für die Beklagten zu 2 und 3 und Rechtsanwalt H. legte die Vertretung des Beklagten zu 2 mit der Begründung nieder, er könne die Interessen des Beklagten zu 2 wegen einer bestehenden Interessenkollision nicht vertreten.
5
Das Amtsgericht hat die Klage mit Grund- und Teilurteil gegen den Beklagten zu 1 - rechtskräftig - abgewiesen, die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und sie unter Klagabweisung im Übrigen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Urteil wurde Rechtsanwalt H. am 18. September 2017 und den Rechtsanwälten E. am 19. September 2017 zugestellt.
6
Das Berufungsgericht hat die von den Rechtsanwälten E. am 19. Oktober 2017 für die Beklagte zu 3 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat es die gegen diesen gerichtete Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 3 ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , die Berufung der Beklagten zu 3 sei unzulässig, weil sie die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an Rechtsanwalt H. am 18. September 2017 sei der Lauf der Berufungsfrist in Gang gesetzt worden. Die am 19. Oktober 2017 eingegangene Berufung sei daher verfristet. Die Berufungsfrist beginne für jeden Streitgenossen selbständig mit der Zustellung zu laufen. Wenn eine Partei mehrere Prozessbevollmächtigte habe, beginne die Frist mit der ersten Zustellung zu laufen. Das sei hier der Fall gewesen. Die Beklagte zu 3 könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihrer Vertretung durch zwei Prozessbevollmächtigte kein einheitliches rechtliches Interesse und keine Vertretung durch mehrere Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 84 ZPO vorgelegen habe. Die Beklagte zu 3 sei in dem Rechtsstreit von zwei Rechtsanwälten im Sinne des § 84 ZPO vertreten worden. Bei beiden anwaltlichen Vertretern habe die Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle bestanden, die auch gewährleisten müsse, dass bei der Fristberechnung beachtet werde, an welchen der beiden Prozessbevollmächtigten zuerst zugestellt worden sei. Dass sich die doppelte Vertretung der Beklagten zu 3 im konkreten Fall durch einen Zufall ergeben habe, nämlich dadurch, dass sie gleichzeitig Haftpflichtversicherer zweier unfallbeteiligter Beklagter mit gegensätzlichen Interessen sei, sei dabei unerheblich. Es sei nicht praktikabel, den Lauf der Rechtsmittelfrist davon abhängig zu machen, ob solche gegen- sätzlichen Interessen bestünden, weil dies stets eine materiell-rechtliche Prüfung erfordere. Die damit verbundenen Unsicherheiten seien nicht hinnehmbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Beklagten zu 3 nicht von Amts wegen zu gewähren, weil sie keine ausreichende Fristenkontrolle vorgenommen habe.
8
Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei unbegründet. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 2 kein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass es zu der Berührung der Fahrzeuge der Klägerin und des Beklagten zu 2 gekommen sei, weil die Klägerin entweder nicht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Beklagten zu 2 eingehalten habe oder unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 und 2 StVO unaufmerksam gewesen sei.

II.

9
Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten zu 3 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden, § 511 Abs. 1 und 2, §§ 517, 519, 520 ZPO.
10
1. Zu Recht macht die Beklagte zu 3 geltend, dass die Berufungsfrist nicht schon am 18. September 2017, sondern erst mit der Zustellung an die Rechtsanwälte E. am 19. September 2017 zu laufen begann und folglich am 19. Oktober 2017 noch nicht abgelaufen war, §§ 517, 172 Abs. 1, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB.
11
Zwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass bei der Vertretung einer Partei durch mehrere Prozessbevollmächtig- te für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist auf die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozessbevollmächtigten abzustellen ist, § 84 ZPO (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100, juris Rn. 8; vom 8. März 2004 - II ZB 21/03, FamRZ 2004, 865, juris Rn. 6).
12
Zu Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht die in erster Instanz erfolgte Beschränkung der Prozessvollmacht von Rechtsanwalt H. außer Acht gelassen hat (§ 83 Abs. 2 ZPO, § 286 ZPO). Die Vollmacht von Rechtsanwalt H. umfasste nicht die Vertretung der Beklagten zu 3, soweit die Haftpflichtansprüche gegen den Beklagten zu 2 betroffen waren. Rechtsanwalt H. war daher zur Entgegennahme einer Zustellung für die Beklagte zu 3 in Bezug auf diese Ansprüche nicht ermächtigt. Die Zustellung des Urteils an ihn konnte die Berufungsfrist für die Beklagte zu 3 aus diesem Grund nicht in Lauf setzen, soweit die ihr als Haftpflichtversicherer obliegende Abwehr von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2 in Rede stand.
13
a) Gemäß § 83 Abs. 2 ZPO kann, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden. Anders als im Geltungsbereich des Anwaltszwangs (§§ 78, 83 Abs. 1 ZPO) kann eine Prozessvollmacht in einem Parteiprozess daher (beliebig) beschränkt werden (BGH, Urteil vom 19. Juli 1984 - X ZB 20/83, BGHZ 92, 137, 143; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 83 Rn. 5; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 83 Rn. 3; Toussaint in MünchKommZPO, 5. Aufl., § 83 Rn. 8; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 83 Rn. 4; Burgermeister in Prütting /Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 83 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 83 Rn. 5). Dahinter steht der Gedanke, dass die Parteien auf dem Umweg über eine unbeschränkbare Vollmacht letzten Endes nicht gezwungen werden sollen, doch einen Anwalt zu beauftragen (BGH, ebenda).
14
Die Beschränkung kann auch erst im Lauf des Prozesses vorgenommen werden (OLG Brandenburg, NJW 2007, 1470, 1471; Burgermeister inPrütting/ Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 83 Rn. 4; Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 83 Rn. 5). Voraussetzung ist lediglich, dass sie dem Gericht und dem Gegner gegenüber unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 239/53, BGHZ 16, 167, 170; Burgermeister in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 83 Rn. 3; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 83 Rn. 4).
15
b) Im vorliegenden Fall war die Prozessvollmacht von Rechtsanwalt H. in dem Verfahren vor dem Amtsgericht wegen der bestehenden Interessenkollision zwischen den Beklagten zu 1 und 2 mit der gebotenen Eindeutigkeit dahin beschränkt worden, dass er die Beklagte zu 3 nur bei solchen Prozesshandlungen vertreten durfte und vertrat, als ihre Verpflichtung zur Abwehr unbegründeter Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1 in Rede stand, § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 2, § 83 Abs. 2 ZPO, § 114 Abs. 2 VVG, § 2 KfzPflVV (vgl. auch zur Regulierungsvollmacht und zur Prozessführungsbefugnis des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers A.1.1.4 und E. 1.2.4 AKB).
16
aa) Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits der von Rechtsanwalt H. zunächst vorgelegten, von einem Vertreter der Beklagten zu 3 unterzeichneten Prozessvollmacht entnehmen lässt, weil darin nur der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 genannt ist, § 79 Abs. 2, § 83 Abs. 2 ZPO. Denn jedenfalls aus der weiteren Korrespondenz ergab sich für das Gericht und die Klägerin eindeutig die Beschränkung der Vollmacht auf die Verteidigung gegen die Haftpflichtansprüche in Bezug auf den Beklagten zu 1. Zunächst legte Rechtsanwalt H., der sich für alle drei Beklagten bestellt hatte, die Vertretung des Beklagten zu 2 unter Hinweis auf die bestehende Interessenkollision zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2, die in einem Parallelprozess um ihre Haf- tung aufgrund des Unfallgeschehens stritten, nieder. Nachdem das Gericht angekündigt hatte, Zustellungen und weitere Korrespondenz nur gegenüber Rechtsanwalt H. vornehmen zu wollen, teilten Rechtsanwälte E. - was die Revision zu Recht als übergangen rügt - Folgendes mit: "Sowohl der Erst- wie auch der Zweitbeklagte unterhalten bei der Drittbeklagten eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, welche nach den Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ihren Versicherungsnehmern jeweils passiven Rechtschutz zu gewähren verpflichtet ist. (...) Es versteht sich daher (eigentlich) von selbst, dass der Zweitbeklagte und auch die Drittbeklagte im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Zweitbeklagten nicht auch von denjenigen Prozessbevollmächtigten gegenüber einem Dritten vertreten werden kann, welcher (auch) den Erstbeklagten und die Drittbeklagte im Hinblick auf das Vertragsverhältnis mit dem Erstbeklagten vertritt. (…)"
17
Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die von der Beklagten zu 3 erteilten Vollmachten jeweils nur auf die Abwehr der gegen den Beklagten zu 1 (Rechtsanwalt H.) bzw. gegen den Beklagten zu 2 (Rechtsanwälte E.) erhobenen Haftungsansprüche bezogen. Wenn Rechtsanwalt H. wegen eines von ihm erkannten Interessengegensatzes (vgl. Träger in Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung , 9. Aufl., § 43a Rn. 64 f.) das Mandat in Bezug auf den Beklagten zu 2 niederlegte, konnte er nicht gleichzeitig weiterhin den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2 - die Beklagte zu 3 - vertreten.
18
bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, im Interesse der Rechtssicherheit könne eine Beschränkung der Vollmacht nicht hingenommen werden, greift demgegenüber nicht durch.
19
(1) Das Berufungsgericht hat außer Acht gelassen, dass der Umfang der Prozessvollmacht im Interesse der Sicherheit des Prozessrechtsverkehrs nur im Anwaltsprozess festgelegt ist, im Parteiprozess beschränkte Vollmachten aber wie ausgeführt zulässig sind, ohne dass dem die Sicherheit des Prozessrechtsverkehrs entgegenstünde, §§ 81, 83 Abs. 2 ZPO. Im Übrigen hat sogar im An- wendungsbereich des § 83 Abs. 1 ZPO das Gebot der Rechtssicherheit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann zurückzutreten, wenn allein diese Vorschrift den Prozessbevollmächtigten und seine Partei in einen von der Rechtsordnung missbilligten Konflikt drängen würde, § 242 BGB, § 43a Abs. 4 BRAO, § 356 StGB (Senat, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 349 ff., juris Rn. 12 f.). Nachdem § 83 Abs. 1 ZPO - wie gezeigt - nicht eingreift, kann aber dahinstehen, ob auch hier eine solche Fallkonstellation anzunehmen wäre.
20
(2) Soweit das Berufungsgericht möglicherweise meint, unabhängig von § 83 Abs. 2 ZPO sei eine Beschränkung der Vollmacht von Rechtsanwalt H. wegen § 84 ZPO ausgeschlossen, trifft das nicht zu. Nach § 84 ZPO sind mehrere Bevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten; eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung. Zwar dient auch diese Vorschrift der Rechtsklarheit und der Sicherheit und Einfachheit des Prozessrechtsverkehrs (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Aufl., § 84 Rn. 2; Weth in Musielak /Voit, ZPO, 15. Aufl., § 84 Rn. 1; Bendtsen in Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 84 Rn. 1). Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich aber schon nach dem Wortlaut auf die Gesamtvertretung und bezieht sich nicht auf Vollmachtsbeschränkungen anderer Art. § 84 Satz 2 ZPO kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass über den Fall der Gesamtvertretung hinaus eine gemäß § 83 Abs. 2 ZPO im Parteiprozess zulässige Beschränkung der Vollmacht dem Gegner gegenüber ohne Wirkung sei, die Vollmacht mithin als unbeschränkte fingiert werde (vgl. BSG, NJW 1998, 2078, juris Rn. 14; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 77. Aufl., § 84 Rn. 4). Eine solche Auslegung würde entgegen § 83 Abs. 2 ZPO dazu führen , dass die Erteilung mehrerer beschränkter Vollmachten im Parteiprozess nicht möglich ist, obwohl den Parteien dies im Hinblick auf einzelne Prozesshandlungen gerade ermöglicht werden soll.
21
2. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht der Beklagten zu 3 Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte gewähren müssen (§ 233 ZPO), kommt es daher nicht an.

III.

22
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat kann über die Berufung der Beklagten zu 3 abschließend entscheiden, weil der dafür maßgebliche Sachverhalt feststeht und ein anderes Ergebnis bei Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht als ausgeschlossen erscheint (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725, juris Rn. 19; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. § 563 Rn. 22).
23
Die Klage gegen die Beklagte zu 3 kann keinen Erfolg haben. Denn es steht rechtskräftig fest, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 nicht zustehen. Die Klägerin hat die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision gegen das die Klage des Beklagten zu 2 aus sachlichen Gründen abweisende Berufungsurteil nicht eingelegt. Das rechtskräftig gewordene Urteil wirkt gemäß § 124 Abs. 1 VVG auch zugunsten des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 2, der Beklagten zu 3 (vgl. Senat, Urteile vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79, NJW 1982, 999, 1000; vom 15. Januar 2008 - VI ZR 131/07, NJW-RR 2008, 803 Rn. 7, jeweils zu § 3 Nr. 8 PflVG; Schneider in MünchKommVVG, 2. Aufl., § 124 Rn. 4, 11 f.). von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, Entscheidung vom 14.09.2017 - 21 C 197/16 -
LG Cottbus, Entscheidung vom 30.05.2018 - 5 S 76/17 -

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(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 383/02
vom
10. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Organisation der Fristenkontrolle, wenn die Partei durch zwei Prozeßbevollmächtigte
vertreten wird.
BGH, Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZR 383/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. September 2002 wird verworfen. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention. Der Verfahrenswert beträgt 161.666,53

Gründe:

I.

Die Klägerin wurde vor dem Berufungsgericht von den Rechtsanwälten S. & Partner, Leipzig, sowie von Rechtsanwalt F., Bad Homburg, vertreten. Das Berufungsurteil, in dem die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen wurde, wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin je-
weils am 20. September 2002 zugestellt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (Montag, 21. Oktober 2002) am 6. November 2002 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt. Zur Wiedereinsetzung hat sie glaubhaft gemacht: Ihre Prozeßbevollmächtigten hätten vereinbart, daß die Fristenkontrolle allein von Rechtsanwalt F. geführt werden sollte. In dessen Kanzlei werde die Post vom Anwaltskollegium gemeinsam geöffnet und anschließend einer Mitarbeiterin übergeben, welche die Post auf die Dezernate verteile. Dort werde die Frist in einen manuellen und einen elektronischen Kalender (System Rechtsanwalt Micro) eingetragen. Die zuständige Mitarbeiterin Fe., die seit 18 Jahren als Anwaltsgehilfin tätig sei und der bisher niemals Fehler bei der Fristenkontrolle und Fristeneintragung unterlaufen seien, habe die Frist am Tage des Zugangs des Urteils zutreffend für den 21. Oktober 2002 eingetragen. Sie habe jedoch die Frist am 24. September 2002 aus dem manuellen und elektronischen Kalender gestrichen, als die Rechtsanwälte S. & Partner, Leipzig, die ihnen übersandte Urteilsabschrift geschickt hätten. Frau Fe. sei dabei irrig davon ausgegangen, sie habe eine vom Gericht zugestellte Urteilsausfertigung vor sich. Sie habe deshalb die neue Frist auf 24. Oktober 2002 notiert und damit gegen die Weisung verstoßen, unbearbeitete Fristen nicht ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt zu streichen. Rechtsanwalt F. habe die Fristversäumung erst am 24. Oktober 2002 bemerkt.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt und deshalb zu verwerfen. 2. Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht ohne das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert, die Frist einzuhalten. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß beide Prozeßbevollmächtigte ihre Pflichten im Rahmen der Fristenkontrolle erfüllt haben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1983 - 1 B 152/83, NJW 1984, 2115; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 172 Rn. 9 m.w.N.) ist für den Fall, daß eine Partei durch mehrere Prozeßbevollmächtigte vertreten wird, für den Beginn des Laufs der Berufungsfrist auf die zeitlich erste Zustellung an einen der Prozeßbevollmächtigten abzustellen. Gleiches gilt für den Lauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ; denn gemäß § 84 ZPO sind mehrere Prozeßbevollmächtigte berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine ordnungsgemäße Fristenkontrolle war daher nur gewährleistet, wenn Vorkehrung getroffen war, daß für die Fristberechnung sowohl die Zustellung an die Rechtsanwälte S. & Partner als auch an Rechtsanwalt F. im Hinblick darauf beachtet wurde, an wen zuerst zugestellt war. Denn nur dadurch konnte der Fristbeginn zutreffend berechnet werden.

b) Die Rechtsanwälte S. & Partner waren daher gehalten, die für die fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels erforderlichen Daten zu übermitteln (BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - VI ZB 32/92, VersR 1994, 199 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies regelmäßig schriftlich zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - VI ZB 3/00, NJW 2000, 3071 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 31). Die Rechtsanwälte S. & Partner mußten daher, um Rechtsanwalt F., der die Fristenkontrolle intern übernommen hatte, mitteilen, wann ihnen das Urteil zugestellt war. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, daß sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Die Rechtsanwälte S. & Partner schickten danach lediglich die ihnen übersandte Ausfertigung des Urteils und eine Kopie.

c) Rechtsanwalt F. hatte die Fristenkontrolle so zu organisieren, daß die endgültige Frist erst dann berechnet und eingetragen wurde, wenn geklärt war, wann an die Rechtsanwälte S. & Partner zugestellt war. Dazu ist nichts vorgetragen.

d) Es ist nicht auszuschließen, daß die Bürokraft Fe. die fehlerhafte Änderung nicht vorgenommen hätte, wenn die Rechtsanwälte S. & Partner das Zustellungsdatum mitgeteilt hätten und Rechtsanwalt F. organisatorische Vorkehrungen getroffen hätte, daß ohne Kenntnis der Erstzustellung keine endgül-
tige Frist berechnet und eingetragen worden wäre. Die Fristversäumung kann demnach auf einem Fehlverhalten der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhen, das dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei einer Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

(2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Umfang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.

(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs

1.
Personen verletzt oder getötet worden sind,
2.
Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder
3.
Vermögensschäden herbeigeführt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.

(2) Mitversicherte Personen sind

1.
der Halter,
2.
der Eigentümer,
3.
der Fahrer,
4.
Beifahrer, das heißt Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
5.
Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden,
6.
Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.

(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche einzuräumen.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.

(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.

(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

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2. Zweck der Regelung ist es, dem Geschädigten keine Ansprüche gegen den Versicherer über das materielle Haftpflichtrecht hinaus zuwachsen zu lassen. Ist in einem solchen Fall die Klageabweisung gegen einen Beklagten rechtskräftig, ist auch gegen den anderen nur noch eine Klageabweisung möglich (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - VersR 1981, 1156 f.). Eine erneute Überprüfung der Haftungsfrage im Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherer ist danach nicht mehr zulässig. Dies gilt insbesondere auch zu Lasten des Geschädigten und zugunsten des Versicherungsnehmers , wenn und soweit vorab die Klage gegen den Haftpflichtversicherer abgewiesen ist. Dieser soll nicht Gefahr laufen, trotz des für ihn günstigen Urteils im Falle der Verurteilung seines Versicherungsnehmers aufgrund seiner Zahlungspflicht aus dem Deckungsverhältnis doch noch in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1981 - VI ZR 254/79 - aaO 1157).

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.