Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 124 Rechtskrafterstreckung

(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer ergeht, auch zugunsten des Versicherers.

(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungsnehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht werden, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minderung oder zur sachgemäßen Feststellung des Schadens schuldhaft verletzt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versicherer geltend machen kann.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 2


(1) § 1 gilt nicht für 1. die Bundesrepublik Deutschland,2. die Länder,3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,5. ju

Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger - AuslPflVG | § 6


(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120 und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes finden Anwendung. (2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhäl
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 116 Gesamtschuldner


(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. März 2019 - VI ZR 277/18

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/18 Verkündet am: 12. März 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18

bei uns veröffentlicht am 23.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 337/18 Verkündet am: 23. Juli 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2016 - VI ZR 25/16

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 25/16 vom 29. November 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 Zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung ei

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juli 2010 - VI ZR 111/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 111/09 Verkündet am: 13. Juli 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Saarbrücken Urteil, 30. Nov. 2012 - 13 S 140/12

bei uns veröffentlicht am 30.11.2012

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 2.8.2012 – Az. 13 C 440/11 (06) – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, an de

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Nov. 2009 - 4 U 244/09 - 68

bei uns veröffentlicht am 17.11.2009

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. April 2009 – 9 O 246/08 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebeninterventio

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(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist...