vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 109 C 2936/08, 24.09.2008
Landgericht Leipzig, 7 S 489/08, 30.01.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/09
Verkündet am:
20. Juli 2010
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung
1. Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung
des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen
) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon,
ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die
Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen.
2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die
Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine
Rechtsmacht reicht.
BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09 - LG Leipzig
AG Leipzig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 30. Januar 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Schuldnerin hat von der klagenden Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet und erhält Wohngeld nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs. Die monatliche Miete beläuft sich auf 337,80 €. Am 19. Dezember 2007 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Treuhänderin bestellt. Unmittelbar danach widersprach die Beklagte der Belastung des Schuldnerkontos mit den von der Klägerin im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2007, die daraufhin zurückgebucht wurden. Die Klägerin begehrt die zurückgebuchten Mieten - insgesamt 1.013,40 € - von der Masse. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:


2
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

I.


3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auf die vertraglichen Ansprüche könne die Klägerin lediglich die Insolvenzquote erhalten. Ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung stehe ihr nicht zu, weil die Beklagte keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt habe. Den Anspruch auf Zahlung der Mieten für Oktober bis Dezember 2007 habe die Beklagte ebenso wenig befriedigen dürfen wie andere offene Gläubigerforderungen. Falls sich die Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen der Schuldnerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, könne die Klägerin daraus nichts herleiten. Da der Insolvenzverwalter und der Treuhänder gesetzlich verpflichtet seien, die Masse zu sichern, liege in dem Verhalten der Beklagten keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Die Beklagte sei auch nicht ungerechtfertigt bereichert; Rechtsgrund seien die Vorschriften der §§ 21, 22 InsO.

II.


4
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung zwar nicht stand; das Berufungsurteil ist indes aus anderen Gründen aufrecht zu erhalten.
5
1. Allerdings steht die Begründung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats.

6
Für das Lastschriftverfahren in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens hat sich - zunächst auf dem Gebiet des Bankrechts - trotz vereinzelter Warnungen gerade wegen der Auswirkungen im Insolvenzrecht (Canaris WM 1980, 354, 361 ff) die Genehmigungstheorie durchgesetzt (erstmals in BGH, Urt. v. 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; weiter BGHZ 144, 349, 353 f; 162, 294, 303; 167, 171, 174; 177, 69, 74). Danach erlangt der Gläubiger aufgrund der Einziehungsermächtigung keinerlei Rechte (van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 57 Rn. 31). Der Schuldner ermächtigt ihn auch nicht zu Verfügungen über sein Konto; er gestattet ihm nur die Benutzung eines von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens (van Gelder, aaO Rn. 43). Der Gläubiger hat auch nach der Einlösung der Lastschrift nur seinen schuldrechtlichen Anspruch. Dieser ist erst erfüllt, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch Widerspruch die Leistung nicht mehr entziehen kann (van Gelder, aaO § 58 Rn. 175). Dies ist erst der Fall, wenn der Schuldner die Lastschriftbuchung genehmigt oder die Genehmigung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditinstituts (Zahlstelle) wirksam fingiert wird.
7
Der erkennende Senat hat die - damals in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits anerkannte - Genehmigungstheorie lediglich auf dem Gebiet des Insolvenzrechts umgesetzt. Dies hatte zur Folge, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften zu widersprechen, und zwar unabhängig davon , ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (BGHZ 161, 49, 52; 174, 84, 87; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, 2093; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483). Für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfü- gungsbefugnis, den endgültigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder, der in den Verbraucherinsolvenzverfahren an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt (§ 313 Abs. 1 InsO), gilt dasselbe. Solange die Genehmigung noch aussteht, ist ein vorläufiger oder endgültiger Insolvenzverwalter oder Treuhänder zumindest berechtigt, die Genehmigung zu versagen bzw. der Lastschrift zu "widersprechen". Denn sie sind grundsätzlich verpflichtet, die (künftige) Masse im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger "zusammenzuhalten" (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 80 InsO), was zugleich bedeutet, dass sie noch nicht erfüllte Forderungen einzelner Gläubiger gegen den Schuldner nicht erfüllen dürfen. Danach ist die Lastschrift in der Variante des Einzugsermächtigungsverfahrens nicht insolvenzfest.
8
2. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat sich der Umsetzung der Genehmigungstheorie für das Insolvenzrecht durch den erkennenden Senat nicht angeschlossen, weil er um die Akzeptanz des einfachen und kostengünstigen , deswegen auch massenhaft (im Jahr 2008 sollen 7,082 Milliarden Lastschriftvorgänge gebucht worden sein, vgl. Burghardt/Wegmann NZI 2009, 752) Anwendung findenden (Einzugsermächtigungs-)Lastschriftverfahrens fürchtet: Dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter stünden innerhalb von Vertragsverhältnissen nicht mehr und keine anderen Rechte zu als dem Schuldner; wenn dieser mit einem nicht durch sachliche Gründe unterlegten Widerspruch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB begehe, gelte dies auch für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter (BGHZ 177, 69, 76 Rn. 19).
9
3. Ob durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2355) die Genehmigungstheorie obsolet geworden ist, braucht der erkennende Senat aus Anlass des vorliegenden Verfahrens nicht zu entscheiden , weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet hat und dieses keine Rückwirkung entfaltet.
10
4. Auch aus der Sicht des erkennenden Senats führt die in der Praxis zu beobachtende schematische Nichtgenehmigung von Lastschriften durch (vorläufige ) Insolvenzverwalter/Treuhänder teilweise zu sozial unerwünschten Ergebnissen. Dies gilt insbesondere für die Versagung der Genehmigung in Bezug auf die Einziehung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen des täglichen Bedarfs, etwa die Mieten und die Kosten der Energie- und Wasserversorgung. Selbst wenn der Schuldner nicht der Gefahr ausgesetzt sein sollte, wegen des Widerspruchs gegen die im Wege der Lastschrift eingezogene Forderungen seine Wohnung zu verlieren (vgl. Grote ZInsO 2009, 9, 12; Foerste ZInsO 2009, 646 einerseits; Dawe ZVI 2007, 549, 551; Frind ZinsO 2008, 1357, 1362 f andererseits) oder eine Stromsperre hinnehmen zu müssen (vgl. auch hierzu Grote ZInsO 2009, 9, 13), so kann durch damit zusammenhängende Forderungen sein wirtschaftlicher Neuanfang belastet werden, den die nach Ablauf der "Wohlverhaltensphase" auszusprechende Restschuldbefreiung gewährleisten soll (so mit Recht AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f).
11
5. Der Senat hat im Einzelfall eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung angenommen und die Verweigerung der Genehmigung seitens des Verwalters deshalb als wirkungslos betrachtet (BGHZ 174, 84, 97 f Rn. 32 ff). Teilweise spricht man sich dafür aus, diesen Rechtsgedanken ausdehnend anzuwenden, um die Möglichkeit des Verwalters zum "Widerspruch" einzudämmen (so etwa KG NZI 2009, 179, 180; OLG Koblenz WM 2010, 450, 452; v. Gelder, Festschrift für Kümpel S. 131, 139; Kuder ZInsO 2004, 1356, 1357; Knees/Kröger ZInsO 2006, 393; G. Fischer WM 2009, 629, 632 ff; ablehnend demgegenüber OLG Köln ZIP 2009, 232, 234 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 113; OLG Düsseldorf ZInsO 2009, 1956, 1958 m. zust. Anm. Wagner EWiR 2009, 613 und Jungmann WuB II C. § 64 GmbHG 2.09; Werres ZInsO 2008, 1065, 1067). Da es fraglos auch unberechtigte Lastschriften gibt, darf eine konkludente Genehmigung nicht vorschnell bejaht werden. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls.
12
6. Solange die beteiligten Verkehrskreise sich auf die Geltung der Genehmigungstheorie verlassen können (und müssen), ist diese auch zur Grundlage einer Folgenbegrenzung zu nehmen. Dazu geeignet ist die nachfolgend unter a) bis g) dargestellte Lösung. Andere Lösungswege - insbesondere über die sogenannte Fußstapfentheorie - sind nicht gangbar und werden auch vom XI. Zivilsenat nicht weiter verfolgt.
13
In a) der Insolvenz natürlicher Personen hat der Insolvenzverwalter - ebenso der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren - nicht die Rechtsmacht , auf pfändungsfreies Vermögen (sogenanntes Schonvermögen) des Schuldners zuzugreifen (BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07, ZIP 2008, 1685; ähnlich Foerste ZInsO 2009, 646). Dies ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, wonach nicht der Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, und § 80 Abs. 1 InsO, dem zufolge das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners vom Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts nicht betroffen ist. Welche Gegen-stände nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, folgt aus den in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Bezug genommenen Pfändungsschutzvorschriften. Anzuknüpfen ist insbesondere an die §§ 850c und § 850i ZPO, die Pfändungsschutz für Ar- beitseinkommen und sonstige Vergütungen gewährleisten, sowie § 850k ZPO (seit dem 1. Juli 2010: § 850l ZPO n.F.), wonach ein vergleichbarer Schutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen besteht.
14
Die zuletzt genannte Vorschrift - der naturgemäß bei Lastschriftbuchungen besondere Bedeutung zukommt - ist zwar in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht genannt. Dabei handelt es sich jedoch um ein Redaktionsversehen. Die bisherigen Verweisungen in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nach dem gesetzlichen Regelungsplan nicht erschöpfend, so dass in der Insolvenz auch ohne ausdrückliche Verweisung diejenigen Pfändungsschutzvorschriften, deren Anwendung nach ihrem Sinn und Zweck geboten ist, auch anzuwenden sind (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, ZIP 2010, 293, 294 f Rn. 10 ff). Angesichts des Zwecks der Vorschrift des § 850k ZPO, dem Schuldner das Existenzminimum bei bargeldlosem Zahlungsverkehr zu sichern (dazu sogleich Näheres unter b), ist ihre Anwendung in der Insolvenz nicht zweifelhaft (Zöller/ Stöber, ZPO 28. Aufl. § 850k Rn. 1). Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Schaffung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1707), das am 1. Juli 2010 in Kraft getreten, auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anwendbar ist, stillschweigend ausgegangen. Denn in Art. 3 dieses Gesetzes wurde § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO dahin geändert, dass die §§ 850g bis 850l ZPO n.F. in Bezug genommen werden, und nach der Entwurfsbegründung ist nicht erkennbar, dass mit der ausdrücklichen Inbezugnahme von § 850l ZPO n.F. (bisher § 850k ZPO) eine sachliche Änderung verbunden sein sollte (BT-Drucks. 16/6715 S. 15, 21).
15
b) Die Bestimmung des § 850k ZPO bezweckt, das Arbeitseinkommen auch dann in den Grenzen der §§ 850 ff ZPO zu schützen, wenn das Einkommen bereits auf das Schuldnerkonto überwiesen worden ist. Für diesen Schutz besteht ein Bedürfnis, weil der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO erlischt , sobald der Drittschuldner seine Leistung bewirkt hat. Ohne eine zusätzliche Schutzvorschrift könnte der auf das Schuldnerkonto überwiesene Lohn weggepfändet und dem Schuldner somit die Lebensgrundlage entzogen werden (BGHZ 170, 236, 239 Rn. 12; AG Hannover ZInsO 2009, 2301, 2302 f; MünchKomm -ZPO/Smid, 3. Aufl. § 850k Rn. 1; vgl. ferner BT-Drucks. 16/7615 S. 10). Dem Schuldner kann im Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-)verfahren die Berufung auf § 850k ZPO umso weniger versagt werden, als er im Einzelzwangsvollstreckungsverfahren durch § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO geschützt würde.
16
c) Allerdings setzt die Unpfändbarkeit nach § 850k ZPO grundsätzlich eine Freistellung vom Pfändungsbeschlag durch das Vollstreckungsgericht voraus , an der es im Insolvenzverfahren in aller Regel - so auch hier - fehlt. Dies hindert jedoch nicht die Anwendung des dem § 850k ZPO innewohnenden Rechtsgedankens. Zu § 850b ZPO hat der erkennende Senat angenommen, dass die dort genannten bedingt pfändbaren Bezüge auch ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts in dem der Billigkeit entsprechenden Umfang in die Insolvenzmasse fallen. Darüber hat das mit der Sache befasste Prozessgericht zu entscheiden (BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 aaO S. 295 f Rn. 13 ff). Dann kann spiegelbildlich hierzu auch entschieden werden, dass ein Bankguthaben in bestimmter Höhe ohne vorhergehende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts unpfändbar ist.
17
Im Vorfeld der Verfahrenseröffnung hat der Schuldner regelmäßig auch gar nicht die tatsächliche Möglichkeit, eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeizuführen. Wird dem Schuldner nur der unpfändbare Teil seines Arbeitslohns überwiesen (weil der Lohnanspruch gepfändet ist), ist im Allgemei- nen nicht zu erwarten, dass ein Gläubiger nun auch noch in das Konto pfändet; eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme wäre aussichtslos.
18
Bei d) dem im Streitfall auf das Konto der Schuldnerin geflossenen Wohngeld handelt es sich um laufende Sozialleistungen, die nach § 55 SGB I geschützt sind. Diese Vorschrift enthält eine echte Unpfändbarkeitsbestimmung (BGHZ 162, 349, 353), die keinen Schuldnerantrag voraussetzt (BGHZ 170, 236, 240 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004 - IXa ZB 44/04, NJW 2004, 3262, 3263). Dieser Schutz besteht allerdings nur für die Dauer von sieben (ab 1. Juli 2010 geändert durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009: vierzehn) Tagen nach Gutschrift der Überweisung. Daraus folgt aber nicht, dass - wie die Revisionserwiderung meint - nach Ablauf dieser Frist der Empfänger von Sozialleistungen schlechter gestellt wird als der Empfänger von Arbeitslohn. Vielmehr ergänzen sich § 55 SGB I und § 850k ZPO in der Weise, dass die Empfänger von Sozialleistungen innerhalb der Sieben -(Vierzehn)-Tage-Frist einen gegenüber den Lohnempfängern erweiterten, im Übrigen gemäß § 54 Abs. 4 SGB I einen dem § 850k ZPO entsprechenden Schutz genießen (BGHZ 170, 236, 241 Rn. 18).
19
e) Gegen die Fruchtbarmachung von Vorschriften des Pfändungsschutzes wird eingewandt, diese würden nach ihrem Sinn und Zweck nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume gelten, sondern sollten den Schuldner vor einer "Kahlpfändung" schützen und es ihm ermöglichen, unabhängig von Sozialleistungen zu leben. Dieser Schutz sei nicht tangiert, wenn Lastschriften aus einer Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen würden (AG Hamburg NZI 2007, 598). Diese Ansicht hat mit Recht Widerspruch erfahren (Dawe ZVI 2007, 549, 550 ff; Büchler EWiR 2008, 1, 2; Wilhelm DZWIR 2008, 364, 365 f; vgl. ferner Grote ZInsO 2009, 9, 15 ff; Foerste ZInsO 2009, 646, 647 ff; eher zustimmend allein Dahl NJW-Spezial 2007, 453). Zwar kann der Schuldner für Einkommen, das er bereits verbraucht hat, im Nachhinein keinen Pfändungsschutz mehr beanspruchen. Den "Verbrauch" will indes der Insolvenzverwalter durch die Nichtgenehmigung der Lastschriftbuchung gerade rückgängig machen. Dann kann der Schuldner auch einwenden, der betreffende Betrag gehöre zu seinem insolvenzfreien Schonvermögen.
20
Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom 25. September 2008 (IX ZA 23/08, ZIP 2008, 2135 Rn. 4) und vom 9. Oktober 2009 (IX ZA 34/08, Rn. 4). Über die Massezugehörigkeit eines Guthabens, das ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen gespeist wird, ist dort (entgegen der Annahme von Frind NZI 2009, 688, 690) nichts ausgeführt , weil ein darüber geführter Streit vor dem Prozessgericht und nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen ist (vgl. jetzt auch BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).
21
f) Unzutreffend ist ferner die Annahme, bei einem Guthaben aus das "Schonvermögen" betreffenden rückgebuchten Lastschriften handele es sich um einen nach Verfahrenseröffnung in das Schuldnervermögen gefallenen und damit dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Neuerwerb im Sinne von § 35 InsO (so aber Frind ZInsO 2008, 1357, 1362 f). Die betreffenden Beträge sind ohne Genehmigung des Schuldners gar nicht aus seinem Vermögen abgeflossen , weil dem Schuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die ausschließliche Befugnis zukommt, über die Mittel zu verfügen.
22
g) Mit dem vorstehend entwickelten Rechtsgedanken lassen sich Lastschriftstreitigkeiten in einer Weise lösen, die einerseits sowohl den Interessen der Masse als auch des Schuldners gerecht wird und andererseits die Funktion des Lastschriftverfahrens nicht antastet.
23
Der Insolvenzverwalter kann nicht mehr pauschal allen Lastschriften, die noch nicht genehmigt sind, "widersprechen", das heißt die Genehmigung verweigern. Er muss vielmehr prüfen, ob das pfändungsfreie "Schonvermögen" des Schuldners betroffen ist. Ob dies der Fall ist, kann der Verwalter nach Einsichtnahme in das Schuldnerkonto auf Grund einer einfachen Rechenoperation relativ leicht feststellen. Die Ermittlung des Pfändungsfreibetrages ist jedem Insolvenzverwalter geläufig (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO). Wird er mit mehreren Kontobelastungen - seien es Lastschrift- oder sonstige Buchungen (Barabhebungen und Überweisungen) - konfrontiert, deren Summe den Freibetrag übersteigt , von denen aber nur die Lastschriftbuchungen rückgängig gemacht werden können, muss der Verwalter dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden , ob und gegebenenfalls welche Lastschriften aus dem "Schonvermögen" bedient sein sollen. Auch hier darf er nicht von sich aus schematisch allen Lastschriftbuchungen "widersprechen", das heißt die Genehmigung versagen.
24
DervorläufigeInsolvenzverwalter kann aber "widersprechen", wenn die Genehmigung der Zahlung später anfechtbar wäre (so auch Nobbe/Ellenberger WM 2006, 1885, 1890). "Widersprechen" kann auch der (vorläufige oder endgültige ) Verwalter und der Treuhänder, wenn bereits aus der Höhe einer einzelnen Lastschrift klar ersichtlich ist, dass der fragliche Betrag nicht aus dem "Schonvermögen", sondern nur aus der Masse aufgebracht werden kann.
25
Unterscheidung Die zwischen dem vorläufigen Verwalter mit Verfügungsbefugnis und dem lediglich mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestatteten vorläufigen Verwalter ist insofern bedeutungslos (hinsichtlich der "Wider- spruchs"-befugnis gilt dies - anders als noch in BGHZ 174, 84, 92 ff - auch für die Anwendung der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F.). Verfügungen des Schuldners (hier: die Genehmigung einer Lastschrift) über sein pfändungsfreies - und somit insolvenzfreies - "Schonvermögen" bedürfen niemals einer Zustimmung durch den Verwalter.
26
Wenn der Verwalter widerspricht, obwohl ihm hierzu die Rechtsmacht fehlt, führt dies zwar oft zur Rückbelastung. Denn im Allgemeinen darf die Zahlstelle davon ausgehen, dass der Verwalter gesetzmäßig handelt. Wenn der Verwalter seine Nichtberechtigung erkennen konnte (somit schuldhaft gehandelt hat, wobei Fahrlässigkeit genügt) und dem Schuldner aus der Rückbelastung ein Schaden erwachsen ist, haftet der Verwalter dem Schuldner gemäß § 60 InsO. Zwingend ist die Rückbelastung nicht; die Zahlstelle darf ihrerseits prüfen, ob der Verwalter "ultra vires" handelt.
27
Auf Grund eines unberechtigten Widerspruchs kommt auch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger in Betracht. Hatte der Schuldner zuvor bereits die Lastschrift genehmigt (ausdrücklich, konkludent oder über die Fiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken a.F., die der Schuldner gegen sich gelten lassen muss), tangiert dieser eine gefestigte Rechtsposition des Gläubigers, so dass § 826 BGB eingreifen kann. Hatte der Schuldner noch nicht genehmigt, als der unberechtigte Widerspruch erfolgte, hindert dieser den Schuldner auch nicht an einer nachträglichen Genehmigung, so dass der Schuldner immer noch wirksam erfüllen kann.
28
7. Die Anwendung der vorstehend unter 6 a) bis g) dargelegten Grundsätze ändert allerdings nichts daran, dass die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

29
a) Ein Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wie ihn das Amtsgericht zugesprochen hatte (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO), scheitert daran, dass die Masse durch die Rückbuchung nichts erlangt hat. Soweit es - wie im vorliegenden Fall - um unpfändbare Einkünfte geht, stand der Anspruch aus dem Giroverhältnis vor und nach dem "Widerspruch" der Schuldnerin als Inhaberin des pfändungsfreien Vermögens zu.
30
Auch die Schuldnerin hat durch die Rückbuchung nur eine Buchposition erlangt. Dies ist aber im Valutaverhältnis keine bereicherungsrechtlich zu korrigierende Vermögensverschiebung, weil die Klägerin weiterhin Erfüllung verlangen kann.
31
b) Da die Beklagte nicht die Genehmigung verweigern konnte, soweit das unpfändbare "Schonvermögen" der Schuldnerin betroffen war, kommt ein Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 826 BGB in Betracht. Es fehlt jedoch - wenn nicht schon an einem Schaden, weil bereits (konkludent) genehmigt ist oder noch genehmigt wird, so jedenfalls - an dem dafür erforderlichen Verschulden der Beklagten. Diese konnte sich darauf verlassen, gemäß der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtmäßig zu handeln.
32
8. Die unter 6. dargelegte geänderte Auffassung des erkennenden Senats wird - wie sich auf Anfrage ergeben hat - von dem XI. Zivilsenat mitgetragen , so dass sie der Lösung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt werden kann, ohne dass der Große Senat angerufen werden müsste.
33
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Juli 2010 auf Verlangen des Schuldners ein sogenanntes P-Konto zu führen ist (§ 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO n.F.); ansonsten bleibt es bei dem Schutz des § 850k ZPO durch die dieser Vorschrift entsprechende Norm des § 850l ZPO n.F.; ab 1. Dezember 2012 steht nur noch das P-Konto zur Verfügung (zum Übergangsrecht vgl. Zöller /Stöber, aaO Anhang zu § 850k Rn. 1). Werden der Existenzsicherung dienende Einkünfte auf ein P-Konto gutgeschrieben, kann der Schuldner im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen die Geldgeschäfte des täglichen Lebens trotz der Pfändung vornehmen. In diesem Umfang sind Lastschriften selbstverständlich nur noch vom Schuldner, nicht mehr vom Insolvenzverwalter /Treuhänder zu genehmigen. Obsolet ist auch das Problem, dass der Pfändungsschutz des § 850k ZPO grundsätzlich nur auf Antrag gewährt wird.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 24.09.2008 - 109 C 2936/08 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 30.01.2009 - 7 S 489/08 -

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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos


(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Sal

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte


(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850b Bedingt pfändbare Bezüge


(1) Unpfändbar sind ferner1.Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;2.Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos


(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kredit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen


Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch e

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2011 - IX ZR 160/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 160/10 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 7. Juli 20

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - XI ZR 328/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 328/09 Verkündet am: 27. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2011 - IX ZR 115/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 115/10 Verkündet am: 13. Oktober 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 684 Satz 2, §

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bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/12 Verkündet am: 13. Dezember 2012 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1

Referenzen

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 173/02
Verkündet am:
21. September 2006
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die Genehmigung von
Lastschriften zu verweigern (im Anschluss an BGHZ 161, 49)
BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02 - OLG Hamm
LG Essen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juni 2002 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 25. Oktober 2001 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin vermietete der Bauunternehmung B. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) Geräte. Es bestand eine laufende Geschäftsbeziehung. Die Schuldnerin ermächtigte die Klägerin, deren fällige Forderungen von ihrem Konto einzuziehen. Die Einzugsermächtigung galt auch für Forderungen der H. GmbH. Die Klägerin zog im Januar und Februar 2001 fällige Mietzinsen sowie im Februar 2001 eine Werklohnforderung der H. GmbH für die Demontage und den Abtransport eines Krans ein.
2
Beklagte Der wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 2. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Schuldnerin bestellt. Unmittelbar nach seiner Bestellung widerrief er die Einziehungen der Forderungen und die Belastungen des Kontos der Schuldnerin durch die Klägerin. Die eingezogenen Beträge wurden daraufhin auf das Konto der Schuldnerin zurück überwiesen.
3
Die H. GmbH trat ihren angeblich gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzanspruch an die Klägerin ab. Diese verlangt von ihm die rückbelasteten Beträge sowie die Gebühren für die Rücklastschriften. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Der Beklagte hafte der Klägerin aus § 60 InsO auf Schadensersatz. Er habe gegen seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten verstoßen, weil er die Lastschriften nicht hätte widerrufen dürfen; denn die Schuldnerin sei dazu ebenfalls nicht berechtigt gewesen.

II.


7
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.
8
1. Der starke oder der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete (mitbestimmende ) vorläufige Insolvenzverwalter verletzt weder eine insolvenzspezifische noch eine sonstige gegenüber dem Gläubiger bestehende Pflicht, wenn er die auf einer Einziehungsermächtigung beruhende Lastschrift widerruft. Vielmehr ist er, was der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, grundsätzlich berechtigt, eine Belastung, die der Schuldner noch nicht genehmigt hat, zu widerrufen (vgl. BGHZ 161, 49, 52; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2004, 40; v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04, EWiR 2005, 227 m. Anm. Gantenberg).
9
Die 2. Rechtsprechung des Senats hat Zustimmung erfahren (FKInsO /Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 42c, § 22 Rn. 16; HmbKommInsO /Schröder, § 22 Rn. 157; Andres/Leithaus, InsO §§ 60, 61 Anm. 3; Dahl NZI 2005, 102; Flitsch BB 2005, 17; Feuerborn ZIP 2005, 604, 605), ist aber auch Kritik begegnet (Bork ZIP 2004, 2446 f; Hadding WM 2005, 1549, 1552 f; Jungmann NZI 2005, 84, 86 f; Meder NJW 2005, 637). Mit den - nicht neuen - Argumenten dieser kritischen Stellungnahmen hat sich der Senat im Wesentlichen bereits in den Entscheidungen vom 4. November 2004 (aaO) auseinandergesetzt. Das gilt auch für die Erwägungen, die von der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung vorgetragen worden sind. Diese Gesichtspunkte geben ihm daher keinen Anlass, seine bisherige Rechtsauffassung zu ändern.
10
3. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen vorausgesetzt, dass der Beklagte zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Wirksamkeit von Verfügungen der Schuldnerin hing dann von seiner Zustimmung ab (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweiter Fall InsO). Das entspricht - wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert - dem Sachvortrag zum selben Insolvenzeröffnungsverfahren in der Sache IX ZR 82/03 (aaO). Der Beklagte hat mithin in zulässiger Weise der Belastung des Schuldnerkontos durch den Forderungseinzug der Klägerin widersprochen und damit eine wirksame Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin verhindert. Wie in der Parallelsache IX ZR 82/03 (aaO) ist über den Einfluss von § 7 Abs. 3 AGBBanken n.F. - wonach die Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt gelten - nicht zu entscheiden.
11
Im Ergebnis läge der Fall nicht anders, wenn der Beklagte nur nicht mitbestimmender (schwacher) vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen wäre. Sein Widerspruch gegen die Lastschriften aufgrund des klägerischen Forderungseinzugs hätte dann zwar keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Unabhängig davon ist jedenfalls eine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterblieben und auch durch den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin entsprechend seiner vorherigen Haltung nicht erfolgt. Hätte die Schuldnerin gegen den Widerspruch des Beklagten als schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter die Lastschriften gleichwohl genehmigt, wäre ihre wirksame Verfügung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2, § 140 InsO anfechtbar gewe- sen (vgl. Gero Fischer, Festschrift für Gerhardt S. 223, 234). Die Klägerin hätte auch dann durch das Vorgehen des Beklagten keinen Schaden im Rechtssinne erlitten.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 25.10.2001 - 4 O 267/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2002 - 30 U 16/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 42/07
Verkündet am:
29. Mai 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zieht der Verkäufer im unmittelbaren Anschluss an eine von ihm erbrachte Lieferung
den Kaufpreis aufgrund einer Einziehungsermächtigung von dem Konto des Schuldners
ein und wird der Lastschrifteinzug von dem Schuldner oder dem Insolvenzverwalter
nachfolgend genehmigt, ist bei der Beurteilung, ob eine Bardeckung vorliegt,
auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den der späteren Genehmigung
abzustellen.
BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
vom 29. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 über das Vermögen der e. GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren; auf den Eigenantrag der Schuldnerin war er bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden.
2
Die Beklagte belieferte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung die Schuldnerin mit Waren. Aufgrund einer ihr erteilten Einziehungsermächtigung zog die Beklagte zwischen dem 4. April und 30. September 2005 Rechnungsbeträge über insgesamt 18.401,63 € von einem stets im Guthabenbereich geführten Konto der Schuldnerin ein. Der Schuldnerin wurden von ihrer Bank am 30. Juni und 30. September 2005 Rechnungsabschlüsse erteilt. Die Lieferungen der Beklagten und die nachfolgenden Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin erfolgten jeweils binnen weniger Tage.

3
Der Kläger verlangt unter dem Gesichtpunkt der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision "hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe von 12.043,63 €" zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg.

I.


5
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die auf alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichteten Rechtshandlungen der Schuldnerin seien als Bargeschäft einer Anfechtung entzogen. Die Wahl des Einziehungsermächtigungsverfahrens ändere nichts daran, dass gleichwertige Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht worden seien. Eine absolute zeitliche Grenze für ein Bargeschäft gebe es nicht. Entsprechend den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs werde das Rechtsgeschäft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten unter Berücksichtigung der üblichen Leistungsgebräuche nach der Verkehrsauffassung als Bardeckung beurteilt. Der Gläubiger könne nach Einlösung der Lastschrift über den eingezogenen Betrag bereits verfügen, obwohl eine Vermögensminderung bei dem Schuldner erst eintrete, wenn die Lastschrift nicht mehr durch einen Widerspruch rückgängig gemacht werden könne. Anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch habe der Schuldner nur, wenn er keine Einziehungsermächtigung erteilt habe oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet sei, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsbuchung zugehe, zu Recht ein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs - oder Aufrechnungsrecht geltend machen wolle. Ein Schuldner, der einer Belastung seines Kontos widerspreche, um Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, nutze sein Widerspruchsrecht zweckfremd aus und handele gegebenenfalls sittenwidrig. Auch deshalb scheitere eine Einziehung per Lastschrift in verhältnismäßig seltenen Fällen. Die Möglichkeit, die Genehmigung einer Lastschrift im Falle der Insolvenz zu verweigern, sei von der Frage zu trennen, ob eine wirksam erteilte Genehmigung der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliege.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Die von der Schuldnerin im Einziehungsermächtigungsverfahren geleisteten Zahlungen unterliegen als Bardeckung (§ 142 InsO) nicht der Anfechtung nach § 130 InsO. Genehmigt der Schuldner oder - wie hier - der Insolvenzverwalter die Lastschrift , ist bei der Beurteilung, ob die zeitlichen Voraussetzungen eines Bargeschäfts eingreifen, auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs und nicht den Zeitpunkt der späteren Genehmigung abzustellen.
7
1. Die beschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist wirksam.
8
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor für einen Teilbetrag in Höhe von 12.043,63 € des Klageanspruchs zugelassen. Zwar darf die Zulassung nicht auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist jedoch möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, über den ein Teilurteil ergehen könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BGH-Report 2005, 393; st. Rspr.). Danach begegnet die Beschränkung der Zulassung auf den Teil der Klageforderung, der erkennbar die in der Zeit vom 4. April bis 30. Juni 2005 eingegangenen Beträge betrifft, keinen Bedenken.
9
2. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden, im Zeitraum vom 4. April bis 16. Juni 2005 vorgenommenen Lastschriften in Höhe von insgesamt 12.043,63 € galten wegen des zum 30. Juni 2005 erfolgten Rechnungsabschlusses gemäß Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mit Ablauf von sechs Wochen nach dessen Mitteilung frühestens am 15. August 2005 als genehmigt. Der Kläger war jedoch bereits am 5. August 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden. Ohne dessen Zustimmung, die seinerzeit nicht erteilt worden ist, konnte die Schuldnerin die Lastschriften nicht wirksam genehmigen. Da der schwache Insolvenzverwalter aus eigenem Recht eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann, löst der Ablauf der Frist des Nr. 7 AGB-Banken ihm gegenüber ebenfalls keine Rechtswirkungen aus (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, ZIP 2007, 2273, 2276 Rn. 24 z.V. in BGHZ 174, 84 ff bestimmt).

10
Der Kläger hat jedoch nach seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter die Lastschriften durch eine besondere Erklärung gegenüber der Bank des Klägers genehmigt. Im Berufungsrechtszug hat er ausdrücklich vorgetragen, als Insolvenzverwalter sei er berechtigt gewesen, Lastschriften sowohl zu genehmigen als auch von einem Widerspruch abzusehen. Er habe sich gezwungen gesehen , die Lastschriften gegenüber der Bank zu genehmigen, weil diese im Falle eines Widerrufs lediglich die Verbindlichkeiten verrechnet hätte, ohne dass zugunsten des Masse Sicherheiten frei geworden wären (vgl. zu den Handlungsalternativen des Insolvenzverwalters Ganter WM 2005, 1557, 1561 f). An dieses Vorbringen ist der Kläger gebunden, weil es durch die Antragstellung im folgenden Termin vom 8. Februar 2007 Geständniswirkung (§ 288 ZPO) erlangt hat (BGH, Urt. v. 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563, 1565 Rn. 16).
11
3. Die Erfüllung einer Verbindlichkeit durch die Genehmigung der Belastungsbuchung ist nach Insolvenzeröffnung gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich anfechtbar (BGHZ 161, 49, 56; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO S. 2278 Rn. 44). Der auf § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO beruhenden Anfechtung steht jedoch der Einwand des Bargeschäfts (§ 142 InsO) entgegen.
12
a) Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Leistung und Gegenleistung müssen beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden; vielmehr genügt es, wenn sie aufgrund einer Parteivereinbarung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Der für ein Bargeschäft unschädliche Zeitraum lässt sich nicht allgemein festlegen. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs voll- zieht (BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31 m.w.N.). Bei Kaufverträgen ist eine Zeitspanne von rund einer Woche zwischen Lieferung und Zahlung nicht zu lang, um ein Bargeschäft anzunehmen (BGH, Urt. v. 21. Mai 1980 - VIII ZR 40/79, WM 1980, 779, 780). Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen wurde diese Frist zwischen den Lieferungen der Beklagten und den Lastschriften auf dem Konto der Schuldnerin stets eingehalten.
13
b) Zwar ist die Erfüllung (§ 362 BGB) der Forderungen der Beklagten nicht schon im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs von dem Konto der Schuldnerin , sondern erst im nachfolgenden Zeitpunkt der Genehmigung durch den Kläger eingetreten (BGHZ 161, 49, 53 f; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 aaO S. 2274 Rn. 13 ff). Der Zeitablauf bis zur Erteilung der Genehmigung steht jedoch der Annahme eines Bargeschäfts nicht entgegen, weil insoweit der frühere Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs maßgeblich ist.
14
aa) Der Gläubiger kann seine Forderungen im Wege des Lastschriftverfahrens einziehen, wenn ihm diese Befugnis im Valutaverhältnis durch seinen Schuldner eingeräumt worden ist. Reicht der Gläubiger bei seiner Bank als erster Inkassostelle eine Lastschrift ein, wird der Lastschriftbetrag seinem Konto unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben. Die Bank des Schuldners belastet nach Erhalt der Lastschrift als Zahlstelle ohne nähere Prüfung das Konto des Schuldners, sofern es eine ausreichende Deckung aufweist (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Handbuch des Bankrechts 3. Aufl. § 56 Rn. 40 ff). Rechtlich wirksam wird die Belastungsbuchung erst mit der Genehmigung durch den Schuldner bzw. den Insolvenzverwalter (BGHZ 161, 49, 53).
15
Das Einzugsermächtigungsverfahren setzt den Gläubiger in den Stand, von sich aus den Zeitpunkt des Zahlungsflusses zu bestimmen und durch einen am jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt orientierten Forderungseinzug Verzögerungen bei der Beitreibung seiner Außenstände zu vermeiden (van Gelder aaO Rn. 58 ff). Obwohl Belastung und Gutschrift unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Schuldner stehen, kann der Gläubiger über den seinem Konto gutgeschriebenen Betrag bereits vor Erteilung der Genehmigung tatsächlich verfügen. Umgekehrt wird dem Schuldner wegen der unmittelbar mit der Gutschrift korrespondierenden Belastung seines Kontos von dem Gläubiger kein Kredit gewährt. Eine Rückabwicklung dieser durch die Einziehungsermächtigung ausgelösten Zahlungsfolgen findet nur auf Widerspruch des Schuldners statt (BGHZ 74, 300, 304; 74; 309, 312). Erlangt hingegen der mit der Last- und Gutschrift faktisch abgeschlossene Zahlungsvorgang infolge der Genehmigung des Schuldners dauerhaft rechtlichen Bestand, ist es sachgerecht, bei der Prüfung der zeitlichen Anforderungen des § 142 InsO auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs abzustellen (LG Köln NZI 2007, 469, 472; MünchKomm.InsO /Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 17; a.A. Jaeger/Henckel, InsO § 142 Rn. 16). Da der Schuldner im Zeitraum zwischen dem Lastschrifteinzug und seiner Genehmigung nicht in Verzug gerät (MünchKomm-BGB/Wenzel, 5. Aufl. § 362 Rn. 26), wäre es ungereimt, in dieser Konstellation dem Gläubiger den Rechtsvorteil der Bardeckung zu versagen. Diese rechtliche Würdigung entspricht, weil mittels einer Einziehungsermächtigung bewirkte Zahlungen in aller Regel nachfolgend genehmigt werden, den im Rahmen des § 142 InsO zu beachtenden verkehrsüblichen Gepflogenheiten (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, 493; BGHZ 167, 190, 199 Rn. 31).
16
bb) Der für ein Bargeschäft erforderliche zeitliche Zusammenhang ist auch deshalb gegeben, weil die Genehmigung des Schuldners gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Lastschrifteinzugs zurückwirkt. Kraft der gesetzlichen Rückwirkungsfiktion gilt die Zahlung des Schuldners nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich als im Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs erbracht. War der Leistungsaustausch danach mit dem Lastschrifteinzug rechtsverbindlich abgeschlossen, ist folgerichtig auch im Rahmen des § 142 InsO eine Bardeckung erfolgt (LG Köln aaO; Bork in FS Gerhardt, 2004 S. 69, 85 bezogen auf eine Anfechtung gegenüber der Zahlstelle; Schröder ZInsO 2006, 1, 3 f; aA LG Oldenburg NZI 2007, 53, 54). Diesem Ergebnis steht nicht der Umstand entgegen, dass bei einem genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft eine anfechtbare Rechtshandlung erst mit der Genehmigung vorliegt (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 aaO S. 490) und etwaige Anfechtungsfristen erst ab der Genehmigung und nicht bereits rückwirkend in Gang gesetzt werden (BGH, Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 142/77, NJW 1979, 102, 103). Durch das Hinausschieben der Anfechtungsfrist wird die materiell rechtliche Rückwirkung der Genehmigung nicht berührt, die vielmehr auch der Anfechtungsberechtigte gegen sich gelten lassen muss.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 O 226/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2007 - 19 U 161/06 -

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 118/07
Verkündet am:
10. Juli 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 SGB I eine insolvenzrechtlich
unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Vermögen
des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder
im Restschuldbefreiungsverfahren nicht verpflichtet, hiergegen vorzugehen.

b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren
unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teilweise
für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus anderen
Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der
Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner jedenfalls
ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt.
BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 118/07 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel
, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin bezieht eine Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals BfA; fortan: Rentenversicherung), Leistungen der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (fortan: LSV) sowie Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung. Für sich genommen liegen die Bezüge jeweils unterhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO. Die Witwenrente wird der Klägerin nicht in voller Höhe ausgezahlt. Ein Teilbetrag wird von der Rentenversicherung mit Ermächtigung der AOK Ost-WestfalenLippe (fortan: AOK) mit Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der AOK verrechnet (vgl. § 52 SGB I).
2
Am 15. April 2002 trat die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Insolvenzverfahren ihre pfändbaren Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Das Insolvenzverfahren wurde am 22. April 2002 eröffnet; der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Oktober 2003 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestimmte den Beklagten zum Treuhänder. Durch Beschluss vom 29. Januar 2004 hob es das Insolvenzverfahren auf und ordnete an, dass der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt werde, wenn sie für die Zeit von fünf Jahren ab dem 22. April 2002 ihre Obliegenheiten erfülle und Versagungsgründe nicht wirksam geltend gemacht würden.
3
Der Beklagte vereinnahmte die Zahlungen der LSV; die übrigen Einkünfte flossen an die Klägerin. Die Summe der um den Verrechnungsbetrag gekürzten Witwenrente und des Arbeitslohns lag durchgängig unterhalb der Pfändungsgrenze. In der Zeit von Oktober 2003 bis März 2005 belief sich die Differenz auf insgesamt 1.549,22 €.
4
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten persönlich die Zahlung des Differenzbetrages sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr die monatliche Differenz zwischen dem pfandfreien Betrag und der Summe ihrer tatsächlichen Einkünfte ab dem 1. April 2005 auszuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe seine Pflichten als Treuhänder schuldhaft verletzt und hafte der Klägerin aus § 280 BGB auf Schadensersatz. Er habe bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze die Klägerin nicht so stellen dürfen, als habe sie die Witwenrente in voller Höhe erhalten. Die Verrechnung gemäß § 52 SGB I sei von ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin angreifbar gewesen, weil sie von § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht gedeckt gewesen sei. Die insolvenzrechtlich unzulässige Vorwegbefriedigung eines Insolvenzgläubigers durch Verrechnung könne jedoch nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners gehen, weil mit ihr "faktisch" die Pfändungsfreigrenze unterlaufen werde. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder habe vielmehr darauf zu achten, dass sämtliche Vermögenspositionen , die dem Schuldner zuständen, den Schuldner oder den Verwalter oder Treuhänder tatsächlich auch erreichten. Bei Zahlungsverzug oder Minderleistung müsse der Treuhänder auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinwirken. Diese Pflicht habe der Beklagte verletzt, weil er nach der Verfahrenseröffnung keine Schritte unternommen habe, um die Verrechnungspraxis der AOK zu beenden. Das schuldhafte Unterlassen beziehe sich auch auf pfändbare Ansprüche der Klägerin und mithin auf den Gegenstand der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO. Aus der Summe der festgestellten, tatsächlich gegebenen Einkünfte ergebe sich nach Abzug der Pfändungsfreigrenze der Betrag, der den Gläubigern jeweils zur Verfügung zu stellen sei. Bei ordnungsgemäßer Tätigkeit des Beklagten wäre die Verrechnung unterblieben.

II.


7
Diese Ausführungen tragen die Verurteilung des persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten nicht.
8
1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtenverstoß, einerseits gegen die Vorwegbefriedigung der AOK im Wege der Verrechnung durch die von der Krankenkasse hierzu ermächtigte Rentenversicherung nicht vorgegangen zu sein, andererseits aber die Bezüge der Klägerin nicht aus Mitteln der LSV aufgefüllt zu haben, betrifft zunächst den Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens ab Oktober 2003. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch zum Verwalter über das Vermögen der Klägerin bestellt. Nach dem insoweit unmittelbar einschlägigen § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO war er allen Beteiligten des Insolvenzverfahrens zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzte, die ihm nach der Insolvenzordnung oblagen.
9
a) Die Vorschrift des § 60 InsO sanktioniert die Verletzung solcher Pflichten , die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenzordnung obliegen.
10
aa) Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter fremder Interessen gegenüber Dritten treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungsoder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind. Eine Haftung nach § 60 InsO kann nur dann begründet sein, wenn diesem Dritten gegenüber besondere, insolvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der anderen Pflichten gefährdet wird (BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZR 201/06, ZIP 2008, 608 f Rn. 12).
11
bb) Der Schuldner ist Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 InsO (BGHZ 74, 316, 319; BGH, Urt. v. 22. Januar 1995 - VI ZR 131/83, ZIP 1985, 423, 425, zur KO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 60 Rn. 81; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 60 Rn. 12). Der Verwalter haftet ihm auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten einen Einzelschaden zufügt. Dies wird unter anderem für den Fall angenommen, dass er über das Vermögen des Schuldners verfügt, welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65); insoweit verstößt er gegen seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12). Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung (§ 155 Abs. 1 Satz 2 InsO) obliegen dem Insolvenzverwalter auch gegenüber dem Schuldner (BGHZ 74, 316, 318 f). Deshalb ist der Verwalter diesem gegenüber verpflichtet, einen ihm zugegangenen Steuerbescheid, der die Masse betrifft, auf seine Richtigkeit zu überprüfen und Einspruch einzulegen, falls er auf falschen Voraussetzungen beruht (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, aaO §§ 60, 61 Rn. 65). Dagegen gehört es nicht zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters, dem Schuldner außerhalb der Verwertung der Insolvenzmasse Vorteile, zum Beispiel Steuervorteile (vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 12), zu verschaffen oder dessen Interessen bei der Durchsetzung nicht insolvenzbefangener Ansprüche gegenüber Drittschuldnern wahrzunehmen.

12
b) In Anwendung dieser Grundsätze trifft den Beklagten keine Verantwortung dafür, dass die Rentenversicherung ihre auf § 52 SGB I gestützte Verrechnungspraxis über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus fortgesetzt hat.
13
aa) Die Verrechnung bezieht sich auf Bezüge, die gemäß § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl. Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. § 850 Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 850 Rn. 8). Dieses gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit zur Insolvenzmasse, als es der Einzelzwangsvollstreckung unterliegt.
14
(1) Aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hierfür unter anderem §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich. Danach war die Witwenrente in dem von der Klage erfassten Zeitraum durchgängig unpfändbar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche Rentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844,37 €; unpfändbar nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum 30. Juni 2005 monatlich 930 €, danach 985,15 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 25. Februar 2005, BGBl. I S. 493). Verfügt der Schuldner über Bezüge mehrerer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den Insolvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Küb- ler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Beschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert worden.
15
(2) Soweit die Witwenrente zur Auszahlung gelangt ist, hat der Beklagte nicht über Vermögen der Schuldnerin verfügt, welches der Zwangsvollstreckung nicht unterlag. Die Rentenzahlungen sind an die Klägerin persönlich geleistet worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat diese allerdings im Oktober 2003 auf Anforderung des Beklagten einen Betrag von 146,24 € in die Masse gezahlt, der sich nach einer Vergleichsberechnung des Verwalters für den Zeitraum bis einschließlich September 2003 zugunsten der Masse ergab. Die Rückforderung dieser Leistung war Gegenstand der in erster Instanz angekündigten Klage, die sich im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf einen Zeitraum ab Mai 2002 beziehen sollte. Nach Versagung der Prozesskostenhilfe für den Abrechnungszeitraum bis einschließlich September 2003 ist Klage nur für die Folgezeit ab Oktober 2003 erhoben worden. Der von dem Beklagten möglicherweise zu Unrecht zur Masse gezogene Betrag ist deshalb nicht Streitgegenstand.
16
bb) Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der im Wege der Verrechnung getilgten "Spitze" des Anspruchs auf Witwenrente gegenüber der Rentenversicherung auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinzuwirken. Der durch Verrechnung getilgte Teil des Rentenanspruchs betraf ebenfalls das massefreie Vermögen der Schuldnerin, für dessen Realisierung der Insolvenz- verwalter grundsätzlich keine Verantwortung trägt. Nach den Feststellungen ist offen, ob die Rentenversicherung nach §§ 52, 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGB I oder aber nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I gegen die Witwenrente verrechnet hat. Darauf kommt es für das Insolvenzverfahren auch nicht entscheidend an; in beiden Fällen ist der Beklagte der Klägerin nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
17
(1) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 2 SGB I eine Verrechnung mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen vorgenommen hat, sind die der AOK zu erstattenden Sozialleistungen aus dem freien Vermögen der Klägerin erbracht worden. Der Insolvenzverwalter war in dieses Rechtsverhältnis nicht eingebunden (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO) und hat sich deshalb von vornherein nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn er insoweit nicht tätig geworden ist.
18
(2) Sofern und soweit die Rentenversicherung nach § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 SGB I verrechnet hat, war diese Verrechnung - in den von § 114 Abs. 2 InsO gezogenen zeitlichen Grenzen - als solche wirksam (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2008 - IX ZB 51/07, Rn. 10 ff, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; BSGE 92, 1, 4 Rn. 9 f). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht schon deshalb nicht. Darüber hinaus könnte die Verrechnung allenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 InsO unwirksam sein, wenn sie nicht durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) erklärt worden sein sollte (vgl. BSGE 92, 1, 3 Rn. 6). Ein Verwaltungsakt hätte hingegen durch eine vor den Sozialgerichten zu erhebende Anfechtungsklage beseitigt werden müssen. In welcher verfahrensrechtlichen Form die Rentenversicherung gegen die Witwenrente verrechnet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Parteien haben hierzu nicht vorgetragen. Überdies wäre der Beklagte der Klägerin selbst dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Verrechnung unwirksam oder bei Verfahrenseröffnung noch anfechtbar gewesen wäre. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, im Interesse des Insolvenzschuldners dessen unpfändbares, vom Insolvenzbeschlag nicht erfasstes Vermögen durch die fristwahrende Anfechtung von Bescheiden zu sichern.
19
2. Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO verweist auf den in Absatz 1 der Vorschrift bezeichneten Zeitraum. Danach beschränkt sich das durch § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO gewährte Aufrechnungsprivileg auf Bezüge des Schuldners für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats. Auch hieraus ergibt sich gegen den Beklagten kein haftungsbegründender Tatbestand.
20
a) Bei Ablauf der Zwei-Jahres-Frist Ende April 2004 war das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die Schuldnerin befand sich in der sogenannten Wohlverhaltensphase. Ob der im Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff bestellte Treuhänder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 60 InsO zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder ob, wie das Landgericht angenommen hat, ausschließlich die Vorschrift des § 280 BGB heranzuziehen ist, nach welcher der Treuhänder nur nach allgemeinen Grundsätzen haftet (zum Meinungsstand vgl. Uhlenbruck, aaO § 60 Rn. 72), hat der Senat bislang nicht entschieden. Einer entsprechenden Anwendung des § 60 InsO könnte entgegenstehen, dass Absatz 3 Satz 2 des § 292 InsO, der die Rechtsstellung des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren regelt, anders als § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für das vereinfachte Insolvenzverfahren nur auf die Vorschriften der §§ 58, 59 InsO, nicht jedoch auf die Regelungen über die Haftung des Insolvenzverwalters verweist.
21
b) Die Haftungsgrundlage bedarf im Streitfall keiner Klärung. Von der genannten Witwenrente einschließlich der für die Rückführung der Verbindlichkeiten gegenüber der AOK eingesetzten Spitze gelangte - mit Recht - nichts zur Masse; der Pflichtenkreis des Treuhänders (vgl. § 292 InsO) war deshalb ebenso wenig berührt wie der des Insolvenzverwalters im vorausgegangenen Insolvenzverfahren. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte die Klägerin nach Ablauf des Zwei-Jahres-Zeitraums nach § 114 Abs. 2 Satz 1 InsO daran gehindert hätte, gegenüber der Rentenversicherung die Unzulässigkeit der Verrechnung durchzusetzen. Dies wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

III.


22
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
23
1. Die Klägerin hat die sozialrechtliche Verrechnung in der Berufungsinstanz nicht in Frage gestellt und gegen den Beklagten auch nicht den Anspruch erhoben, ihr den durch die Verrechnung verloren gegangenen Teil ihrer Witwenrente der Rentenversicherung wieder zu beschaffen oder zu ersetzen. Ihr Begehren ging vielmehr dahin, die sozialrechtliche Verrechnung durch die AOK in der Weise zu beachten, dass ihr derjenige Teil der Witwenrente, der nicht an sie zur Auszahlung gelangte, aus den von dem Beklagten zur Masse gezogenen Leistungen der Rente des LSV aufgefüllt werde. Hierbei hat sie rechnerisch - zu ihren Ungunsten - eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO zugrunde gelegt. Obwohl in Wirklichkeit alle drei Einkünfte unpfändbar waren, beansprucht sie aus ihnen nicht mehr als den nach § 850c ZPO pfändungsfrei- en Betrag, weil sie den Mehrbetrag - den sie vermeintlich für pfändbar hält - an den Beklagten abgetreten habe.
24
2. Der Beklagte hätte als Insolvenzverwalter und später als Treuhänder die von ihm eingezogene - unpfändbare - Rente des LSV nicht an die Insolvenzgläubiger ausschütten dürfen, sondern sie an die Klägerin in der von ihr beanspruchten Höhe abführen müssen. Hierfür trifft ihn auch ein Verschulden (§ 60 InsO, § 280 BGB), weil er selbst von der zutreffenden Pfändungsgrenze gemäß § 850c ZPO ausgegangen ist und es gleichwohl zugelassen hat, dass die deutlich niedrigeren und damit unpfändbaren Rentenleistungen des LSV an die Gläubiger ausgeschüttet wurden.
25
Aus diesen Gründen ist auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Er ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu weit gefasst. Entsprechend dem Zahlungsantrag erfasst er ab dem 1. April 2005 die von der Klägerin mit Recht beanspruchte Differenz zwischen dem rechnerisch pfändungsfreien Betrag und der Summe der tatsächlich ausgezahlten unpfändbaren Einkünfte aus der Witwenrente und dem laufenden Arbeitseinkommen.
Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape

Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 C 2523/05 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 42 S 740/06 -

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4. Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

10
c) Entgegen dieser teilweise noch auf die Rechtslage nach der Konkursordnung zurückgehenden Auffassung hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, im Insolvenzverfahren nur § 850b Abs. 1 ZPO, nicht aber § 850b Abs. 2 und 3 ZPO anzuwenden. Auch wenn § 850b ZPO in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Vorschrift trotzdem im Insolvenzverfahren insgesamt entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners hat nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt und wird voraussichtlich auch nicht dazu führen. Dies folgt schon aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Billigkeitsprüfung , bei der alle in Betracht kommenden Umstände zu würdigen sind, kann es auch im Insolvenzverfahren geben. Sie obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für vollstreckbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen. Streiten Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit von Einkünften, die unter § 850b Abs. 1 InsO fallen oder ist die Frage der Pfändbarkeit - wie vorliegend - im Rahmen eines Anfechtungsprozesses zu be- antworten, kann die Entscheidung auch vom Prozessgericht getroffen werden (vgl. für die Billigkeitsprüfung nach § 850c Abs. 4 ZPO BGH, Versäumnisurt. v. 19. Mai 2005 - IX ZR 37/06, ZInsO 2009, 1395, 1396 f Rn. 16, 18).

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4. Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.

(2) Die Vorschriften des § 27 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmungen der Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art bleiben unberührt.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Unpfändbar sind ferner

1.
Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind;
2.
Unterhaltsrenten, die auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;
3.
fortlaufende Einkünfte, die ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten oder auf Grund eines Altenteils oder Auszugsvertrags bezieht;
4.
Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkassen, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden, ferner Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, wenn die Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt.

(2) Diese Bezüge können nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Das Vollstreckungsgericht soll vor seiner Entscheidung die Beteiligten hören.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

4
1. Gegen eine nach § 36 Abs. 4 InsO ergangene Entscheidung des Insolvenzgerichts finden die sofortige Beschwerde und dann, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, die Rechtsbeschwerde statt (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f Rn. 5). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 InsO aber nicht erfüllt. § 36 Abs. 4 InsO nimmt auf § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Bezug , also auf die dort aufgeführten Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO, die nach Vorstellung des Gesetzgebers auch im Insolvenzverfahren ihre Berechtigung haben und anzuwenden sind (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Die bei Anwendung dieser Vorschriften zu treffenden Entscheidungen hat der Gesetzgeber dem Insolvenzgericht übertragen, weil diesem Gericht "alle Unterlagen vorliegen, die für die fragliche Entscheidung maßgebend sind" (BTDrucks. 14/6468, S. 17). Hier geht es jedoch nicht um die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften. Die Schuldnerin will vielmehr die Rechtsfrage klären lassen, ob der Treuhänder grundsätzlich berechtigt ist, die Genehmigung von Lastschriften zu verweigern. Diese Frage lässt sich nicht unter Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften beantworten, welche das laufende Einkommen und ggfs. ein daraus resultierendes Kontoguthaben betreffen, nicht hingegen die Verwendung des in der Vergangenheit erzielten Einkommens (insoweit richtig AG Hamburg NZI 2007, 598). Dass das Guthaben ausschließlich aus unpfändbaren Sozialleistungen herrühren soll, ändert daran nichts.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 268/09
vom
15. Juni 2010
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 15. Juni 2010

beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden , gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie kön- nen deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegt oder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.
Ganter Raebel Vill Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 T 452/09 -

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Satz 1 gilt auch für künftiges Guthaben.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 von dem Kreditinstitut verlangen, bestehendes oder künftiges Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein bei dem Kreditinstitut allein auf seinen Namen lautendes Zahlungskonto zu übertragen. Wird Guthaben nach Satz 1 übertragen und verlangt der Schuldner innerhalb des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, so gelten für die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos § 850k und für das übertragene Guthaben die Regelungen des Buches 8 Abschnitt 4. Für die Übertragung nach Satz 1 ist eine Mitwirkung anderer Kontoinhaber oder des Gläubigers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfteil des Schuldners an dem Guthaben. Sämtliche Kontoinhaber und der Gläubiger können sich auf eine von Satz 4 abweichende Aufteilung des Übertragungsbetrages einigen; die Vereinbarung ist dem Kreditinstitut in Textform mitzuteilen.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 3 bis 5 ist auf natürliche Personen, mit denen der Schuldner das Gemeinschaftskonto unterhält, entsprechend anzuwenden.

(4) Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.

(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.

(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.

(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.