Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2019 - III ZR 4/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, dieRichter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2017 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelferin des Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger, ein überörtlicher Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten als Träger einer Tagesbildungsstätte (Förderschule) auf Erstattung geleisteter Zahlungen für die teilstationäre Betreuung der Streithelferin in Anspruch.
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- Auf Antrag der Streithelferin des Beklagten verpflichtete das Sozialgericht D. den Kläger mit Beschluss vom 7. Juli 2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung, vorläufig ab dem am 21. August 2008 beginnenden Schuljahr 2008/2009 die Kosten des Besuchs der "S. -R. -Schule" in Bad L. im Rahmen der Eingliederungshilfe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache zu übernehmen. Dem Beschluss war ein (nicht rechtskräftiges ) Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2008 vorausgegangen, in dem der Kläger zur Übernahme der Kosten des Schulbesuchs verurteilt wurde. Mit Bescheid vom 26. September 2008 bewilligte der Kläger Sozialhilfe für die Streithelferin und führte u.a. aus: "Ich übernehme die Kosten der teilstationären Betreuung in der 'S. -R. -Schule' in Bad L. vorläufig ab dem am 21.08.2008 beginnenden Schuljahr 2008/2009 im Rahmen der Eingliederungshilfe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Die Entscheidung erfolgt auf Beschluss des Sozialgerichts D. vom 07.07.2008. Der Landschaftsverband hält weiterhin an der Rechtsauffassung des angefochtenen [die Kostenübernahme ablehnenden] Bescheides fest."
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- Mit einem an die Tagesbildungsstätte gerichteten Schreiben gleichen Datums, das dem Beklagten unstreitig zuging, gab der Kläger bekannt, auf Grund des Beschlusses des Sozialgerichts D. vom 7. Juli 2008 die Kosten der teilstationären Betreuung in der S. -R. -Schule für die Streithelferin ab dem am 21. August 2008 beginnenden Schuljahr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu übernehmen. Zugleich forderte er den Beklagten auf, die anfallenden Kosten unmittelbar mit ihm, dem Kläger, entsprechend den Abrechnungsvereinbarungen und -hinweisen abzurechnen.
- 4
- In der Folgezeit leistete der Kläger für den Schulbesuch der Streithelferin bis zum 31. Juli 2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt 126.249,51 € an den Beklagten.
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- Nachdem das Landessozialgericht N. -W. mit Urteil vom 15. Mai 2013 die Klage der Streithelferin rechtskräftig abgewiesen hatte, nahm der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2013, das an die Mutter (Betreuerin) der Streithelferin gerichtet war und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, die vorläufig erteilte Zusage der Kostenübernahme zurück. Das Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut: " … muss ich Ihnen leider mitteilen, dass meine mit Schreiben vom 26.09.2008 vorläufig erteilte Zusage ab dem 21.08.2008 für die Übernahme der Kosten der teilstationären Betreuung Ihrer Tochter A. in der Tagesbildungsstätte in Bad L. hiermit zurückgenommen wird und somit die Kosten der Beschulung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 nicht mehr übernommen werden können bzw. müssen. … besteht keine Verpflichtung mehr hinsichtlich der Kostenübernahme in Vorleistung zu gehen. Somit endet hiermit meine vorläufig erteilte Kostenzusage. Ich werde der Tagesbildungsstätte in Bad L. auch mitteilen, dass ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 keine Kosten mehr mit mir abgerechnet werden dürfen. Bisher hat die Tagesbildungsstätte bis zum 31.07.2013 mit mir abgerechnet. Hinsichtlich des von Ihnen bis einschließlich 31.07.2013 zu zahlenden Kostenbeitrages bitte ich mir noch mitzuteilen, auf welches Konto ich die Überzahlung für den Monat August 2013 i.H.v. 31,65 erstatten soll."
- 6
- Mit weiterem Schreiben vom 4. Oktober 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass "hiermit meine vorläufig erteilte Kostenzusage für die o.g. Schülerin" endet, und bat darum, ab dem Schuljahr 2013/2014 keine weiteren Kosten mehr mit ihm abzurechnen.
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- Erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2016 - nach dem Urteil des Senats vom 31. März 2016 (III ZR 267/15, BGHZ 209, 316) zum Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 812 BGB gegenüber dem Leistungserbringer bei Rücknahme des Bewilligungsbescheids für die Vergangenheit - forderte der Kläger den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Berei- cherung zur Zahlung von 124.370,93 € auf. Bei diesem Betrag handelte essich um die in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 gezahlten Betreuungskosten abzüglich der von den Eltern der Streithelferin geleisteten Kostenbeteiligung. Unter dem 21. Juni 2017 verlangte der Kläger unter Berufung auf den "Bescheid vom 04.10.2013" gemäß § 50 Abs. 2 SGB X auch von der Streithelferin die Rückerstattung dieser Kosten.
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- Der Kläger hat geltend gemacht, sein durch den Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 gegenüber dem Beklagten bewirkter Schuldbeitritt zu der zivilrechtlichen Verpflichtung der Streithelferin aus dem Schulvertrag sei rückwirkend durch das an deren Mutter gerichtete Schreiben vom 4. Oktober 2013 aufgehoben worden. Damit sei der Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen entfallen. Eines Aufhebungsbescheids habe es für etwaige bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche nicht einmal bedurft, da mit dem Bescheid vom 26. September 2008 lediglich der die rechtliche Verpflichtung des Klägers zur Zahlung aussprechende Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Juli 2008 umgesetzt worden sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er sich nicht auf die Bestandskraft des Schuldbeitritts habe verlassen dürfen, da die Zahlung ausdrücklich vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache angekündigt worden sei.
- 9
- Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 124.370,93 € nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten und der Streithelferin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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- Die zulässige Revision des Beklagten und der Streithelferin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
I.
- 11
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 12
- Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Höhe von 124.370,93 € zu. Die geleisteten Zahlungen stellten eine Leistung des Klägers dar. Dieser sei durch den Leistungsbescheid vom 26. September 2008 der aus dem Schulvertrag resultierenden Zahlungsverpflichtung der Streithelferin beigetreten. Der Bescheid sei dem Beklagten auch bekannt gegeben worden. Dafür habe die Mitteilung vom 26. September 2008 über den Erlass des Bescheids ausgereicht, auch wenn diese nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an die von ihm betriebene Tagesbildungsstätte gerichtet gewesen sei. Durch die Rücknahme des Bewilligungsbescheids mit Schreiben des Klägers vom 4. Oktober 2013 sei der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Zahlungen nachträglich weggefallen. Der Rücknahmebescheid sei bestandskräftig. Unstreitig sei er der Streithelferin bekannt gegeben worden. Das Fehlen der nach § 36 SGB X vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung stelle keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 40 SGB X dar. Vielmehr gelte die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG, innerhalb derer die Streithelferin keinen Rechtsbehelf eingelegt habe.
- 13
- Der Kläger habe durch den Bescheid vom 4. Oktober 2013 den Bewilligungsbescheid zurückgenommen. Dies ergebe sich schon aus dessen Wortlaut. Anders als die Aufhebung eines Verwaltungsakts bewirke seine Rücknahme nach allgemeinem Wortverständnis aus der Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Empfängers, dass er mit Wirkung für die Vergangenheit entfalle. Die Streithelferin habe den Bescheid redlicherweise nur so verstehen können, dass sich die Rücknahme der Bewilligung auf sämtliche Leistungen des Klägers (seit dem 21. August 2008) beziehe und nicht nur auf zukünftige Leistungen. Denn der Kläger habe bereits im Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an seiner vom Sozialgericht abweichenden Rechtsaufassung festhalte.
- 14
- Gegenüber dem Beklagten habe es keines eigenständigen Rücknahmebescheids bedurft. Der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 sei als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren, der nach den Grundsätzen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung habe entstehen lassen. Der erklärte Schuldbeitritt hänge vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Da dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei, seien bereits geleistete Zahlungen des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Hinweis auf Senat, Urteil vom 31. März 2016 - III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 25). Auf Vertrauensschutz und einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB könne sich der Beklagte nicht berufen, da er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB der verschärften Haftung unterliege. Auf Grund der Vorläufigkeit der Zahlungszusage habe die Möglichkeit des Wegfalls des Rechtsgrunds von Anfang an im Raum gestanden.
II.
- 15
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
- 16
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zu, da der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 lediglich mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 zurückgenommen wurde. Die bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 126.249,51 € sind somit nicht rechtsgrundlos erfolgt.
- 17
- 1. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Sozialhilfeträger und dem Beklagten als Leistungserbringer im Rahmen des Schulverhältnisses ist durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis geprägt, das die wechselseitigen und unterschiedlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten (Hilfeempfänger) und dem Leistungserbringer (Dienste und Einrichtungen im Sinne von § 75 Abs. 1 SGB XII) beschreibt (grundlegend BSGE 102, 1 Rn. 15 ff). Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger besteht ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis (Grundverhältnis), das sich nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beurteilt (hier: Hilfe zu einer angemessenen Schulbil- dung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Im Rahmen dieses Grundverhältnisses hat der Sozialhilfeempfänger keine Primäransprüche auf Zahlung entstehender oder entstandener Kosten an sich selbst; er kann vom Sozialhilfeträger , der durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) entscheidet, ausschließlich die Übernahme dieser Kosten (als Sachleistungsverschaffungspflicht) in Form der Zahlung an den Leistungserbringer verlangen (Senat, Urteile vom 7. Mai2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260 Rn. 21 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 16; jeweils mwN). Der Kostenübernahmeanspruch setzt voraus, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Leistungserbringer ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf Grund dessen ein Anspruch auf Erbringung von Betreuungs -, Hilfe- und Förderleistungen sowie gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung besteht (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis als zivilrechtliche Seite des sozialhilferechtlichen Dreiecks; hier: Schul-/Betreuungsvertrag der Streithelferin mit dem Beklagten als Träger der S. -R. -Schule). Die gegenüber dem Leistungserbringer bestehende Verpflichtung des Hilfeempfängers zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts ist der Bedarf, den der Sozialhilfeträger im Grundverhältnis durch Vergütungsübernahme decken muss (Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 22 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 17; jeweils mwN). Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungserbringern und den Sozialhilfeträgern sind öffentlich-rechtlich zu qualifizierende Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 79 SGB XII (Sachleistungsverschaffungsverhältnis ). Da der Sozialhilfeträger die Leistungen grundsätzlich nicht selbst erbringt, hat er durch Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung durch diese sicherzustellen. Dadurch wird den Hilfeempfängern die Sozialleistung verschafft (Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 23 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 18; jeweils mwN).
- 18
- 2. Nach dem Gesetzeskonzept ist die "Übernahme" der dem Leistungserbringer zustehenden Vergütung (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII) untrennbarer (ergänzender ) Bestandteil der Sachleistungsverschaffungspflicht des Trägers der Sozialhilfe. Rechtlich geschieht dies - bei unverändert fortbestehender Verpflichtung des Hilfeempfängers aus dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen privatrechtlichen Vertrag - in Form eines Schuldbeitritts des Sozialhilfeträgers (kumulative Schuldübernahme). Dieser wird in dem im öffentlich-rechtlichen Grundverhältnis ergehenden Bescheid über die Sozialhilfeleistung erklärt. Der Bewilligungsbescheid ist demgemäß als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Drittwirkung (zugunsten des Leistungserbringers) nach § 31 SGB X zu qualifizieren. Der Sozialhilfeträger wird auf diese Weise Gesamtschuldner einer zivilrechtlichen Forderung (§§ 421 ff BGB) in Höhe der bewilligten Leistung, wie sie in dem gegenüber dem Hilfsbedürftigen ergehenden Kostenübernahmebescheid ausgewiesen ist (Senat, Urteile vom 7. Mai 2015 aaO Rn. 24 und vom 31. März 2016 aaO Rn. 19 ff; jeweils mwN).
- 19
- 3. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger durch den Kostenübernahmebescheid vom 26. September 2008 der Zahlungsverpflichtung der Streithelferin aus dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Schul-/Betreuungsvertrag ab dem Schuljahr 2008/2009 beigetreten. Dadurch ist der Beklagte als Leistungserbringer Gläubiger eines zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs gegen den Kläger als Gesamtschuldner geworden.
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- Entgegen der Auffassung der Revision hat der Kostenübernahmebescheid vom 26. September 2008 auch in dem Verhältnis zu dem Beklagten Wirksamkeit erlangt mit der Folge, dass der Kläger seine Zahlungen an den Beklagten nicht als Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB erbrachte. Für eine wirksame Bekanntgabe nach § 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X ge- nügte es, dass der Beklagte durch das an seine Tagesbildungsstätte gerichtete Schreiben des Klägers vom 26. September 2008 über den Regelungsinhalt des Kostenübernahmebescheids gleichen Datums unterrichtet wurde.
- 21
- a) Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, (erst) in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm (gemäß § 37 SGB X) bekannt gegeben wird. Es gilt der Grundsatz der relativen Wirksamkeit: Erst mit der Bekanntgabe an den einzelnen Adressaten beziehungsweise Betroffenen selbst erlangt der Verwaltungsakt auch ihm gegenüber Wirksamkeit. Demgemäß kann die Wirksamkeit bei mehreren Adressaten beziehungsweise Betroffenen nur einzelnen gegenüber bestehen, anderen gegenüber nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 43 Rn. 34, 38). Ergeht eine behördliche Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X - wie hier der die Erklärung des Schuldbeitritts enthaltende Kostenübernahmebescheid vom 26. September 2008 - gegenüber mehreren Personen gleichzeitig, reicht es für eine wirksame Bekanntgabe aus, wenn ein Bescheid ausdrücklich nur an den eigentlichen Adressaten gerichtet, sein Regelungsinhalt aber zugleich einem davon Betroffenen in der Absicht zugeleitet wird, dass auch dieser davon Kenntnis nimmt (BSGE 101, 234 Rn. 24; siehe auch BVerwG, NVwZ 1992, 565, 566). Grundsätzlich genügt es, dass der verfügende Teil des Verwaltungsakts zugeht, um eine wirksame Bekanntgabe auszulösen. Das Fehlen der Begründung, der Rechtsmittelbelehrung oder etwaiger Anlagen ist unschädlich (Kopp/Ramsauer aaO § 41 Rn. 6a). Dementsprechend hat es der Senat ausreichen lassen, dass der Sozialhilfeträger den Leistungserbringer zeitnah über den Inhalt des Bewilligungsbescheids "unterrichtet" hat (Senatsurteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 3; vgl. auch BSG, BeckRS 2015, 66435 Rn. 2, 16). Aus dem Senatsurteil vom 7. Mai 2015 (aaO Rn. 2 i.V.m. Rn. 27) und dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. September 2008 (BSGE 101, 234 Rn. 24 f) ergibt sich nichts Abweichendes. Darin wurde lediglich die jeweils erfolgte Übermittlung einer Kopie des Bescheids für dessen Bekanntgabe als ausreichend angesehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Übermittlung einer Ausfertigung oder wenigstens einer Kopie stets erforderlich ist.
- 22
- b) Nach diesen Kriterien ist der an die Eltern der Streithelferin adressierte Kostenübernahmebescheid auch gegenüber dem Beklagten wirksam geworden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X), da das dem Beklagten zugegangene Benachrichtigungsschreiben vom 26. September 2008 den Regelungsinhalt des Bescheids vollständig (wörtlich) wiedergab. Ist demnach von einer wirksamen Bekanntgabe des Bescheids auszugehen, ist für die Annahme der Revision, der Kläger habe als Dritter im Sinne des § 267 Abs. 1 BGB auf eine fremde Schuld gezahlt, kein Raum. Auf Grund des wirksamen Schuldbeitritts hat er vielmehr auf eine eigene Schuld geleistet (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 22).
- 23
- 4. Durch die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung mit Bescheid des Klägers vom 4. Oktober 2013 ist der Rechtsgrund für die in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 an den Beklagten geleisteten Zahlungen nicht nachträglich im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB weggefallen. Anders als das Berufungsgericht legt der Senat den Rücknahmebescheid nach dem Empfängerhorizont dahin aus, dass die Kostenzusage nur mit Wirkung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 aufgehoben worden ist.
- 24
- a) Der Sozialhilfeträger ist an den im Bewilligungsbescheid im Grundverhältnis erklärten Schuldbeitritt grundsätzlich gebunden. Diese Bindungswirkung besteht, solange und soweit der der Bewilligung zugrunde liegende (begünstigende ) Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufge- hoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (§ 39 Abs. 2, §§ 44 ff SGB X). Die Wirksamkeit des Schuldbeitritts hängt somit vom Schicksal des Bewilligungsbescheids ab. Um von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer frei zu werden, muss der Sozialhilfeträger den Bewilligungsbescheid insgesamt, das heißt auch den darin enthaltenen Schuldbeitritt , nach §§ 44 ff SGB X aufheben. Werden der Bewilligungsbescheid und der darin erklärte Schuldbeitritt nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X aufgehoben, entfällt im Verhältnis zum Leistungserbringer der Rechtsgrund für die Zahlungen des Sozialhilfeträgers. Wird der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, was nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X nur erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 oder § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X vorliegen, sind bereits geleistete Zahlungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB auszugleichen (Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25).
- 25
- b) Im vorliegenden Fall ist der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 nicht bereits - ohne förmliche Rücknahme - mit der Aufhebung des sozialgerichtlichen Urteils vom 26. Juni 2008 durch Urteil des Landessozialgerichts vom 15. Mai 2013 weggefallen. Zwar werden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so genannte Ausführungsbescheide, die die in einem Urteil ausgesprochenen Leistungsverpflichtungen insbesondere hinsichtlich der Höhe näher konkretisieren, mit der Aufhebung des Urteils hinfällig, ohne dass es ihrer Aufhebung bedarf (BSGE 57, 138, 142; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 28). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Regelungswirkung des Bewilligungsbescheids nicht darin erschöpfte, die in dem Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juni 2008 und der einstweiligen Anordnung vom 7. Juli 2008 ausgesprochene Kostentragungspflicht des Klägers im Verhältnis zur Streithelferin umzusetzen. Denn in dem Bescheid waren über die Kostenzusage hinaus auch Festlegungen zur Kostenbeteiligung der Streithelferin und insbesondere der Schuldbeitritt gegenüber dem Beklagten (Drittwirkung) enthalten (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 23; Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB X, 2. Aufl., § 31 Rn. 53). Unabhängig davon muss sich der Kläger daran festhalten lassen, dass er unter dem 4. Oktober 2013 einen förmlichen Aufhebungsbescheid erlassen hat, in dem die Folgen der Rücknahmeentscheidung explizit geregelt wurden.
- 26
- c) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 bestandskräftig und somit bindend (§ 77 SGG). Der an die Betreuerin der Streithelferin gerichtete Bescheid ist auch dem Beklagten gegenüber wirksam geworden (§ 37 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 SGB X). Denn dieser ist mit Schreiben gleichen Datums über den maßgeblichen Regelungsinhalt unterrichtet worden, was - wie bereits ausgeführt - eine ausreichende Form der Bekanntgabe darstellt. Der Umstand, dass weder der Bescheid noch das Begleitschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 36 SGB X) enthielten, steht dem Eintritt der Bestandskraft nicht entgegen. Da weder die Streithelferin noch der Beklagte innerhalb der bei unterbliebener Rechtsbehelfsbelehrung geltenden Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 Satz 1 SGG) gegen den Bescheid vorgegangen sind und auch Wiedereinsetzungsgründe (§ 67 SGG) weder behauptet noch sonst ersichtlich sind, ist ein Rechtsbehelf nicht mehr gegeben und Bestandskraft eingetreten.
- 27
- Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob der Beklagte im Rahmen der Rücknahmeentscheidung (§ 45 Abs. 1 SGB X) ermessensfehlerhaft gehandelt hat und das Vertrauen der Streithelferin in die Leistungsbewilligung schutzwürdig war (§ 45 Abs. 2 SGB X). Die ordnungsgemäße Ermessensausübung stellt regelmäßig keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Verwaltungsakt dar, sondern ist lediglich eine Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit (Kopp/ Ramsauer aaO § 40 Rn. 94). Unwirksam ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er nichtig ist (§ 39 Abs. 3 SGB X). Die in § 40 SGB X genannten Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts liegen hier nicht vor. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeentscheidung auf offensichtlicher Willkür beruhen könnte.
- 28
- d) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Sozialverwaltungsverfahren die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, nach allgemeinem Wortverständnis regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit erfolge und die Streithelferin den Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 redlicherweise nur so habe verstehen können, dass sich die Rücknahme der Bewilligung auch auf sämtliche in der Vergangenheit erbrachten Leistungen der Klägerin und nicht nur auf Leistungen für das neue Schuljahr 2013/2014 bezogen habe.
- 29
- aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass allein aus der Verwendung des Begriffs "Rücknahme" nicht geschlossen werden kann, dass der Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit aufgehoben wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 SGB X, wonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 - ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit "zurückgenommen" werden kann.
- 30
- Die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit unterliegt nach dem Regelungskonzept des § 45 Abs. 2, 4 SGB X strengeren Voraussetzungen als diejenige für die Zukunft und stellt die Ausnahme dar (vgl. Senat, Urteil vom 31. März 2016 aaO Rn. 25 f; siehe auch Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 108 ff). Es reicht nicht, dass der Begünstigte nicht auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann eine Rücknahme für die Vergangenheit nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gegeben sind (Nr. 1: arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung; Nr. 2: vorsätzliche /grobfahrlässige Falschangaben; Nr. 3: Kenntnis/grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Außerdem legt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eine zeitliche Grenze in Form einer Jahresfrist fest. Die zuständige Behörde muss die Rücknahme innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis der Tatsachen verfügen, die zur Rücknahme berechtigen. Dies bedeutet , dass selbst Personen, die sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zunächst nicht auf Vertrauensschutz berufen können, ein Jahr nach Kenntnis der zuständigen Behörde Vertrauensschutz erwerben (Padé in Schlegel/Voelzke aaO Rn. 110). Darüber hinaus vertraut ein Hilfeempfänger, dem nach einem obsiegenden erstinstanzlichen Urteil Sozialleistungen bewilligt werden, in derRegel auf die Richtigkeit des Urteils und die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung. Wird das erstinstanzliche Urteil später im Rechtsmittelzug aufgehoben, kann der Begünstigte auf Erstattung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 50 Abs. 1, 2 Satz 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) regelmäßig nur dann in Anspruch genommen werden, wenn in dem Bewilligungsbescheid - woran es im vorliegenden Fall fehlt - darauf hingewiesen worden ist, dass die Sozialleistungen zu erstatten sind, falls das Urteil aufgehoben wird (BSG, Urteil vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89, juris Rn. 29; siehe auch BSGE 57, 138, 144 zur Praxis der Rentenversicherungsträger, in den Leistungsbescheid einen Vorbehalt aufzunehmen, gezahlte Rentenbeträge zurückzufordern, falls das Urteil aufgehoben werden sollte).
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- Das Berufungsgericht hat nach alledem bei der Auslegung des Bescheids vom 4. Oktober 2013 einen unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt, indem es die Auffassung vertreten hat, die "Rücknahme" eines (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakts erfolge regelmäßig "nach allgemeinem Wortverständnis" mit Wirkung für die Vergangenheit.
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- bb) Der erkennende Senat legt den Rücknahmebescheid vom 4. Oktober 2013 dahin aus, dass der Bewilligungsbescheid vom 26. September 2008 nur mit Wirkung ab dem Schuljahr 2013/2014 zurückgenommen worden ist, so dass hinsichtlich der in dem Zeitraum vom 21. August 2008 bis zum 31. Juli 2013 geleisteten Zahlungen weder eine Erstattung gemäß § 50 Abs. 1, 2 SGB X (durch die Streithelferin) noch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB (durch den Beklagten) in Betracht kommt. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen. Als Revisionsgericht ist er befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbständig und damit abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl. nur BSGE 67, 104, 110 und BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - B 14 AS 9/17 R, juris Rn. 24).
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- (1) Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont. Es finden die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) Anwendung. Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten aus, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (z.B. Vorgeschichte , frühere Verwaltungsakte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Verwaltungsakte müssen inhaltlich hinreichend bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (§ 33 Abs. 1 SGB X). Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Sind mehrere Auslegungen möglich, muss sich die Verwaltung diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftigerweise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheids willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X). In diesem Rahmen ist eine Auslegung, die zu einem rechtlich unzulässigen Inhalt des Bewilligungsbescheids führt, im Zweifel, das heißt, wenn eine rechtmäßige Auslegungsalternative besteht, nicht die richtige. (st. Rspr.; vgl. nur BSGE 67, 104, 110; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 aaO Rn. 22 f; Kopp/Ramsauer aaO § 35 Rn. 55, § 37 Rn. 5 ff; jeweils m. zahlr. wN). Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die rückwirkende Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, gerade weil sie nach § 45 Abs. 4 SGB X an besondere - eng begrenzte - gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist und stets eine Ermessenentscheidung voraussetzt (vgl. dazu Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 125, 127), unzweideutig aus dem Aufhebungsbescheid hervorgehen muss.
- 34
- (2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist durch den Aufhebungsverwaltungsakt in dem Bescheid vom 4. Oktober 2013 das von dem Kläger gewollte Maß der Aufhebung auf den Zeitraum ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 festgelegt worden.
- 35
- (a) Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 31. März 2016 (III ZR 267/15, BGHZ 209, 316 Rn. 3) entschiedenen Fall, in dem der Leistungsbescheid unter dem "Vorbehalt der Rückforderung" erging und die Leistungsklage des Hilfeempfängers bereits in der ersten Instanz abgewiesen wurde, enthielt der Ausgangsbescheid vom 26. September 2008 keinen entsprechenden Vorbehalt , so dass das Vertrauen der Streithelferin und der Beklagten in die Richtigkeit des den Kläger zur Kostenübernahme verpflichtenden erstinstanzlichen Urteils des Sozialgerichts und in die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids grundsätzlich schutzwürdig war (§ 45 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB X). Allein die Formulierung , dass die Kostenübernahme nur vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erfolge, hatte keine Bösgläubigkeit der Bescheidadressaten im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zur Folge. Sie mussten sich deshalb nicht auf die Rückforderung aller erbrachten Leistungen einstellen.
- 36
- (b) Der Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2013 sprach ausschließlich in die Zukunft wirkende Umstände an. Die Rücknahme der ursprünglichen Zusage (nämlich ab dem 21. August 2008 die Kosten der teilstationären Unterbringung der Streithelferin vorläufig zu übernehmen) wurde lediglich mit dem Hinweis verknüpft, dass "somit die Kosten der Beschulung ab dem neuen Schuljahr 2013/2014 nicht mehr übernommen werden können bzw. müssen". Außerdem wurde ausgeführt, dass keine Verpflichtung mehr bestehe, hinsichtlich der Kostenübernahme in Vorleistung zu gehen, und die vorläufig erteilte Kostenzusage hiermit ende. Aus dem Benachrichtigungsschreiben an den Beklagten vom 4. Oktober 2013 ergibt sich nichts Anderes. Auch dort führte der Kläger lediglich aus, dass nach seinem Obsiegen in dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht hiermit die vorläufig erteilte Kostenzusage ende und ab dem Schuljahr 2013/2014 keine weiteren Kosten mehr mit ihm abzurechnen seien.
- 37
- (c) Es kommt hinzu, dass nach § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X die Festsetzung der zu erstattenden Leistung mit der Aufhebung des Ausgangsbescheids verbunden werden soll. Wird also eine Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, "soll" von dem Betroffenen gleichzeitig die Rückerstattung der erbrachten Leistungen gefordert werden. Durch diese Formulierung bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass von der Verbindung beider Verwaltungsakte miteinander nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann (Padé in Schlegel/Voelzke aaO § 45 Rn. 128). Im Widerspruch dazu hat der Beklagte die Streithelferin als Adressatin des Aufhebungsbescheids vom 4. Oktober 2013 erstmals mit Bescheid vom 21. Juni 2017 auf Erstattung erbrachter Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen. Die an den Beklagten gerichtete Aufforderung zur Rückzahlung der seit dem 21. August 2008 geleisteten Beträge datiert vom 25. Juli 2016 und erfolgte damit knapp drei Jahre nach Bekanntgabe des Rücknahmebescheids.
- 38
- (d) Dafür, dass der Rücknahmebescheid keine Wirkung für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2013 entfalten sollte und dementsprechend auch keine Erstattung in Betracht kam, spricht ferner, dass der Kläger am Ende des Aufhebungsbescheids anfragte, auf welches Konto der für den Monat August 2013 bereits geleistete Kostenbeitrag der Streithelferin zurückzuüberweisen sei. Zu der bis zum 31. Juli 2013 gezahlten Kostenbeteiligung verhält sich der Bescheid nicht.
- 39
- (e) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Aufhebungsbescheids ist auch interessengerecht. Denn die erteilte vorläufige Kostenübernahme konnte ihr Ziel, der Streithelferin im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII den Schulbesuch bei einem bestimmten Leistungserbringer zu ermöglichen, nur erreichen, wenn der Leistungserbringer, dem gegenüber der Sozialhilfeträger nach dem erstinstanzlichen Obsiegen der Streithelferin den Schuldbeitritt "vorbehaltlos" erklärt hat, nicht Gefahr lief, die empfangenen Zahlungen trotz vollständiger Leistungserbringung bei nachträglicher Aufhebung der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung zurückzahlen zu müssen. Da derHilfsbedürftige - wie auch hier - regelmäßig nicht in der Lage sein wird, die Kosten aus dem Schul-/Betreuungsvertrag selbst zu übernehmen oder deren Bezahlung anderweitig sicherzustellen, müsste der Leistungserbringer andernfalls einen Vertragsschluss mit dem Hilfsbedürftigen ablehnen.
III.
- 40
- Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Reiter Böttcher
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.08.2017 - 4 O 380/17 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.12.2017 - 2 U 84/17 -
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
-
Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 und des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 geändert.
-
Die Revision wird zurückgewiesen und der Bescheid des Beklagten vom 9. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2010 wird aufgehoben, soweit die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 2280 Euro gefordert wird.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen in Höhe von 1/10 zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Im Streit ist die Höhe der vom Kläger zu erstattenden Leistungen.
- 2
-
Der 1956 geborene Kläger bezog vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 vom beklagten Jobcenter Alg II (Bescheid vom 29.10.2014; Bescheid vom 27.4.2005; Änderungsbescheid vom 15.9.2005; Bescheid vom 5.10.2005; Änderungsbescheide vom 14.11.2005, 20.12.2005 und 7.2.2006; Bescheid vom 24.4.2006; Bescheid vom 15.9.2006; Bescheid vom 13.3.2007; Änderungsbescheide vom 5.6.2007, 6.7.2007, 24.8.2007 und 2.10.2007). Während dieser Zeit - und bereits seit 2003 - erzielte er nach entsprechenden Ermittlungen des Hauptzollamts durch den Verkauf von Markenuhren und Zubehör über das Internet Einnahmen in erheblicher Höhe (Zuflüsse auf den Konten des Klägers in 2005: 44 335,32 Euro; 2006: 58 739,70 Euro; 2007: 74 391,11 Euro). Diese Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gab er im Rahmen seiner Anträge auf Alg II-Bewilligung gegenüber dem Beklagten nicht an.
- 3
-
Nachdem der Beklagte im Oktober 2009 von den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamts erfahren hatte, hörte er den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der ihm bewilligten Leistungen und Forderung ihrer Erstattung an. Sodann beschied er ihn, "die Entscheidungen vom 29.10.04, 27.04.05, 05.10.05, 24.04.06, 15.09.06, 13.03.07 und 02.10.07 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 für Sie in folgender Höhe ganz zurückgenommen"; hierauf folgte für den Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 eine Auflistung mit Teilbeträgen für die einzelnen Leistungsbestandteile (Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung) und Beitragsentrichtungen (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung), aus der sich eine Gesamtforderung in Höhe von 29 209,92 Euro ergab (Bescheid vom 9.11.2009). Nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen habe Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen, so dass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestanden habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Dessen Widerspruch wies der Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010 zurück, der eine Auflistung aller Bescheide und Änderungsbescheide über bewilligte und ausgezahlte Leistungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 enthielt.
- 4
-
Das SG hat den vom Kläger angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgehoben, soweit die Erstattungssumme 18 670,17 Euro übersteigt und im Übrigen die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.11.2015): Der Bescheid vom 9.11.2009 sei formell rechtmäßig und mit Blick auf die im Verfügungssatz des Bescheids konkret benannten aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen hinreichend bestimmt. Er sei auch materiell rechtmäßig, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen aufgehoben und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen verlangt habe, denn die aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen seien von Anfang an rechtswidrig gewesen und der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der angefochtene Bescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig, als die Erstattungssumme 18 670,17 Euro übersteige, denn der Erstattungsforderung in Höhe von 29 209,92 Euro stünden die durch den Bescheid nicht ausdrücklich aufgehobenen, bestandskräftigen Änderungsbescheide in Höhe von 10 539,75 Euro entgegen. Das LSG hat die nur vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.6.2016): Der Verfügungssatz des Bescheids vom 9.11.2009 könne nicht dergestalt ausgelegt werden, dass die dort nicht benannten Änderungsbescheide ebenfalls aufgehoben worden seien, denn der Wortlaut dieses Verfügungssatzes bilde die Grenze der Auslegung. Soweit eine Aufhebung nicht verfügt worden sei, könne eine Erstattung nicht verlangt werden.
- 5
-
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von §§ 45, 50 SGB X. Der Aufhebungsverwaltungsakt erfasse den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007, so dass die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen zu erstatten seien. Dass nicht alle für diesen Zeitraum ergangenen Änderungsbescheide im Aufhebungsverwaltungsakt benannt worden seien, sei unschädlich. Den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsverwaltungsakts sei jedenfalls dann genügt, wenn - wie vorliegend - der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid die vollständige Aufhebung von Leistungen, den aufzuhebenden Zeitraum, die diesen Zeitraum betreffenden Bescheide und die Höhe der vollständig aufgehobenen Leistungen tenoriere, ohne auch die Änderungsbescheide zu benennen, wenn diese im Widerspruchsbescheid benannt würden.
- 6
-
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November 2015 zu ändern sowie die Klage insgesamt abzuweisen.
- 7
-
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten ist überwiegend begründet. Unbegründet ist die Revision nur, soweit der Erstattungsverwaltungsakt auch Beiträge zur Rentenversicherung umfasst; insoweit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und ist die Revision zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Soweit die Vorinstanzen den Bescheid darüber hinaus aufgehoben haben, sind die Urteile zu ändern und ist die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG und des SG. Das Urteil des LSG ist insgesamt Gegenstand, das Urteil des SG nur, soweit es den Beklagten beschwert. Der Beklagte begehrt die Aufhebung des LSG-Urteils, durch das seine Berufung gegen das SG-Urteil zurückgewiesen wurde, durch das der vom Kläger angefochtene Bescheid vom 9.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2010 unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben worden war, soweit die Erstattungssumme 18 670,17 Euro übersteigt, und damit die Abweisung der Klage insgesamt.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben dem in diesem Umfang aufgehobenen Erstattungsverwaltungsakt insoweit auch der Aufhebungsverwaltungsakt im angefochtenen Bescheid, obwohl das SG die Klage gegen diesen dem Urteilstenor nach abgewiesen und der Kläger hiergegen keine Berufung eingelegt hat. Denn diese Klageabweisung erledigte nicht insgesamt den auf seinen Aufhebungsverwaltungsakt bezogenen Klageabweisungsantrag des Beklagten, weil mit ihr nach den Gründen des SG-Urteils inzident Feststellungen zur Reichweite des Regelungsgehalts des angefochtenen Aufhebungsverwaltungsakts getroffen worden sind. Diese vom LSG bestätigten Feststellungen sind für den Beklagten nachteilig und beeinträchtigen ihn materiell in seiner Rechtsposition (vgl zu diesem Rechtsgedanken BGH vom 24.1.2013 - I ZR 174/11 - juris RdNr 14), weil sie von der vom Beklagten geltend gemachten Reichweite abweichen, der mit seinem Klageabweisungsantrag die Bestätigung eines in seinem Regelungsgehalt weiterreichenden Aufhebungsverwaltungsakts begehrt hat, als er von den Vorinstanzen festgestellt worden ist. Trotz dieser Klageabweisung ist der Beklagte insoweit noch im Revisionsverfahren beschwert. Anders stünde ihm, soweit er ungeachtet der Abweisung der Klage gegen den Aufhebungsverwaltungsakt mit seinem Klageabweisungsantrag in den Vorinstanzen teilweise unterlegen ist, effektiver Rechtsschutz zur Verteidigung des von ihm geltend gemachten Regelungsgehalts seines Aufhebungsverwaltungsakts, der seinen Erstattungsverwaltungsakt tragen soll, nicht zur Verfügung.
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Nicht Gegenstand sind der Aufhebungs- und Erstattungsverwaltungsakt bis zur Höhe der Erstattungsforderung von 18 670,17 Euro. Hinsichtlich dieses Betrags hat das SG die Klage abgewiesen und der Kläger keine Berufung eingelegt und ist der Beklagte nicht beschwert.
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2. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9.11.2009 ist formell rechtmäßig (dazu 3.). Der Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt und dessen Aufhebungsverwaltungsakt umfasst entgegen der Ansicht von SG und LSG alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 (dazu 4.). Der Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig (dazu 5.) und der hieran anknüpfende Erstattungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig, soweit er das Alg II und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung betrifft (dazu 6.). Mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig ist der Erstattungsverwaltungsakt, soweit er die Beiträge zur Rentenversicherung betrifft (dazu 7.).
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3. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9.11.2009 ist formell rechtmäßig.
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Der Kläger ist vor Erlass des Bescheids angehört worden und das Anhörungsschreiben umfasste zum einen die Tatsachen, auf die im Anschluss an die Anhörung der Aufhebungsverwaltungsakt vom Beklagten gestützt worden ist (§ 24 SGB X), und zum anderen den Erstattungsbetrag, der im Anschluss an die Anhörung durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden ist (§ 50 Abs 3 Satz 1 SGB X). Zudem bestand für den Kläger Gelegenheit zur Äußerung auch noch im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 9.11.2009.
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4. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu a). Dessen Aufhebungsverwaltungsakt umfasst bei seiner Auslegung alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 (dazu b bis e).
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a) Der Bescheid vom 9.11.2009 ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X).
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Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom 9.11.2009 bezeichnet in seinem Verfügungssatz konkrete Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum, die vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 "ganz zurückgenommen" werden, und der Erstattungsverwaltungsakt beziffert in seinem Verfügungssatz eine "Gesamtforderung" in Höhe von 29 209,92 Euro sowie die Teilbeträge, aus denen sie sich zusammensetzt.
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b) Für sich genommen ist jede dieser beiden in einem Verfügungssatz getroffenen Regelungen (Bezeichnung konkreter Bewilligungsentscheidungen mit ihrem Datum und des Zeitraums, für den sie "ganz zurückgenommen" werden sowie Bezifferung einer "Gesamtforderung") inhaltlich hinreichend bestimmt. Werden jedoch beide Regelungen des Bescheids vor dem Hintergrund der vom LSG festgestellten weiteren Änderungsbescheide für den genannten Zeitraum einander gegenüber gestellt, so zeigt sich, dass die Verfügungssätze des Aufhebungsverwaltungsakts und des Erstattungsverwaltungsakts vorliegend nicht deckungsgleich sind. Entweder umfasst der Aufhebungsverwaltungsakt mehr Bewilligungsentscheidungen als in seinem Verfügungssatz konkrete Bescheide mit Datum bezeichnet sind oder der Erstattungsverwaltungsakt fordert in seinem Verfügungssatz einen zu hohen Betrag. Aus der Feststellung, dass beide Verwaltungsakte aufgrund ihrer Verfügungssätze inhaltlich hinreichend bestimmt sind, folgt vorliegend nicht, dass der Bescheid vom 9.11.2009 keiner weiteren Auslegung mehr bedarf.
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Der inhaltlich hinreichend bestimmte, aber dennoch auslegungsbedürftige Aufhebungsverwaltungsakt, an dessen Verfügungssatz der hiermit verbundene, die zu erstattende Leistung festsetzende Erstattungsverwaltungsakt anknüpft (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X: "soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist"; § 50 Abs 3 Satz 2 SGB X: "Festsetzung … mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden"), ist auslegungsfähig, ohne dass dem bereits der Wortlaut seines Verfügungssatzes entgegensteht.
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c) Maßstab für die Auslegung von Verwaltungsakten ist der objektive Empfängerhorizont.
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Verwaltungsakte sind auszulegen in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB; zum Verwaltungsakt als behördlicher, verwaltungsrechtlicher Willenserklärung Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 23, 56; Siewert/Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 4. Aufl 2016, § 31 RdNr 29). Für die Auslegung kommt es über den bloßen Wortlaut hinaus auf den objektiven Sinngehalt des Verwaltungsakts an, also darauf, wie der Empfänger dessen Inhalt (Verfügungssatz und Begründung) bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste. Die Auslegung geht aus vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der alle Begleitumstände und Zusammenhänge (Vorgeschichte, Anträge, Begleitschreiben, Situation des Adressaten, genannte Rechtsnormen, auch Interesse der Behörde) berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (stRspr, vgl bereits BSG vom 29.6.1984 - 12 RK 38/82 - SozR 2200 § 490 Nr 1 S 2; BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15 mwN; zuletzt etwa BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 12; vgl auch Engelmann, aaO, § 31 RdNr 25, 56; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 31 RdNr 35, Stand 12/11; Siewert/Waschull, aaO, § 31 RdNr 30; vgl aus der Rspr des BVerwG und des BFH BVerwG vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209, juris RdNr 21; BVerwG vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris RdNr 18; BFH vom 26.11.2009 - III R 87/07 - BFHE 227, 466, juris RdNr 13; BFH vom 10.5.2012 - IV R 34/09 - BFHE 239, 485, juris RdNr 36 f; BFH vom 12.9.2013 - III R 16/11 - juris RdNr 21).
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Auch zur Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten kann auf den gesamten Inhalt des Bescheids einschließlich der von der Behörde gegebenen Begründung, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden bei Aufhebungsverwaltungsakten ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekanntzugeben (so - nicht zur Auslegung von Verwaltungsakten, sondern zum Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung - BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16; vgl auch BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr 12, RdNr 26; BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 15).
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Zur Auslegung von Verwaltungsakten nach diesem Maßstab ist das BSG als Revisionsgericht berufen (stRspr, vgl bereits BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11; zuletzt etwa BSG vom 5.7.2017 - B 14 AS 36/16 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 14); es ist befugt, den Inhalt von Verwaltungsakten selbständig und damit auch abweichend von den Vorinstanzen auszulegen (vgl BSG vom 23.2.2017 - B 4 AS 57/15 R - vorgesehen für SozR 4, juris, RdNr 12; ebenso BVerwG vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209, juris RdNr 18 f; BFH vom 10.5.2012 - IV R 34/09 - BFHE 239, 485, juris RdNr 37; zurückhaltender unter Beschreibung der Auslegung von Verwaltungsakten als Ineinander von tatsächlichen Feststellungen und Rechtsanwendungen BVerwG vom 24.7.2014 - 3 C 23/13 - juris RdNr 17).
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d) Ausgehend hiervon ist durch den Aufhebungsverwaltungsakt im Bescheid vom 9.11.2009 das vom Beklagten gewollte Maß der Aufhebung auf den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 und eine Aufhebung sämtlicher Bewilligungsentscheidungen für diesen Zeitraum in vollem Umfang festgelegt.
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Zwar hat der Beklagte im Verfügungssatz des Aufhebungsverwaltungsakts nicht alle Bewilligungsentscheidungen konkret bezeichnet, die diesen Zeitraum regelten, sondern nur die den jeweiligen Bewilligungszeitraum erstmals insgesamt regelnden Bewilligungsbescheide sowie den letzten Änderungsbewilligungsbescheid vom 2.10.2007. Aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen ergibt sich jedoch für den Kläger als objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Änderungsbewilligungsbescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die dem Kläger bewilligten Leistungen regelten (vgl zu einer entsprechenden Wertung im Rahmen der Bestimmtheit, nicht der Auslegung eines aufhebenden Verfügungssatzes BSG vom 10.9.2013 - B 4 AS 89/12 R - BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr 62, RdNr 16; vgl zu einer Auslegung nach dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze BSG vom 3.4.2014 - B 2 U 25/12 R - BSGE 115, 256 = SozR 4-2700 § 136 Nr 6, RdNr 15).
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Zu den dem Kläger bekannten Umständen gehört das dem Bescheid vom 9.11.2009 vorangegangene Anhörungsschreiben des Beklagten. In diesem ist ausgeführt, dass der Kläger in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 Alg II in Höhe von 29 209,92 Euro zu Unrecht bezogen habe, weil eine Hilfebedürftigkeit wegen seiner Einnahmen nicht gegeben gewesen sei. Ersichtlich wird hiermit angehört zu einer vollständigen Aufhebung der in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 dem Kläger erbrachten Leistungen, der ab 1.11.2007 keine Leistungen mehr vom Beklagten bezog.
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In der Begründung des nach dieser Anhörung ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, der die bezeichneten Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 ganz zurücknahm, ist ausgeführt, dass nach den tatsächlichen Einkommensverhältnissen eine Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegen habe, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht bestanden habe, und dass die in dieser Zeit zu Unrecht gezahlten Leistungen zu erstatten seien. Ersichtlich zielt der Beklagte hiermit auf die Umsetzung seiner im Anhörungsschreiben mitgeteilten Absicht, die dem Kläger in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 erbrachten Leistungen vollständig aufzuheben und erstattet zu verlangen, ohne die Aufhebung und Erstattung auf die im Verfügungssatz des Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen zu begrenzen und dem Kläger so die in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 zu Unrecht bezogenen Leistungen teilweise zu belassen. Für den Kläger erkennbar lag dem Aufhebungsverwaltungsakt des Beklagten ein den gesamten Aufhebungszeitraum erfassender einheitlicher Aufhebungssachverhalt zugrunde, der alle für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen betraf und nicht nur die konkret bezeichneten Bescheide.
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Dies ergibt sich auch aus der in der Begründung genannten Vorschrift des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X, zu der ausgeführt ist, dass die fehlerhafte Bewilligung erfolgt sei, weil der Kläger in seinem Antrag vom 15.10.2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Diese normative Anknüpfung und ihre Begründung mit dem Verhalten des Klägers betraf für diesen, der die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und wegen dieser geführten Ermittlungen kannte, erkennbar den gesamten Aufhebungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007, für den er zu keinem Zeitpunkt Angaben zu Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit gemacht hatte, ohne dass sich der Begründung des Bescheids Anhaltspunkte für eine differenzierende Betrachtung zwischen den für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsentscheidungen entnehmen lassen.
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Diese Auslegung des Bescheids vom 9.11.2009 findet ihre Bestätigung schließlich im Widerspruchsbescheid vom 23.11.2010, der den Widerspruch des Klägers zurückwies, ohne die Verfügungssätze des Bescheids zu ändern. Denn in der Begründung des Widerspruchsbescheids sind die dem Kläger bewilligten und ausgezahlten Leistungen durch Aufführung aller Bewilligungs- und Änderungsbewilligungsbescheide für die einzelnen Bewilligungszeiträume konkret bezeichnet und es ist spätestens hierdurch der Aufhebungsverwaltungsakt auch für den Kläger erkennbar in der Weise konkretisiert, die sich bereits aus dessen Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergibt.
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e) An dieser Auslegung ist der Senat nicht durch seine Rechtsprechung gehindert, dass Änderungsbescheide über bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II frühere Bewilligungsbescheide über diese Leistungen für denselben Zeitraum ersetzen und erledigen (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl nur BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25 RdNr 10; BSG vom 1.12.2016 - B 14 AS 28/15 R - juris, RdNr 11). Maßgeblich für die Auslegung ist vorliegend nicht diese Rechtsprechung zur Bescheidlage mit Blick auf Leistungsbewilligungen, sondern der objektive Verständnishorizont des Empfängers des Aufhebungsverwaltungsakts, der wie der Kläger die Umstände des Einzelfalls in der Aufhebungssituation kennt.
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Dieser Auslegung stehen auch die Gründe des Senats in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 nicht entgegen (BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - SozR 4-1300 § 33 Nr 2 RdNr 16 ff, insbesondere RdNr 19), auf die sich die Vorinstanzen gestützt haben. Vielmehr ist festzuhalten an der dort formulierten Anforderung, dass Leistungsträger in einem Aufhebungsverwaltungsakt, der mit einem Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden ist, alle Bewilligungsentscheidungen bezeichnen, auf deren Grundlage erbrachte Leistungen mit dem Erstattungsverwaltungsakt erstattet verlangt werden. Doch schließt dies nicht eine Auslegung von Aufhebungsverwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont dahin aus, dass über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Aufhebungsverwaltungsakts konkret bezeichneten Bewilligungsentscheidungen hinaus weitere Bewilligungsentscheidungen von der Aufhebung umfasst sind und die festgesetzte Erstattungsforderung tragen.
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5. Der so ausgelegte Aufhebungsverwaltungsakt ist materiell rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage des Aufhebungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008, BGBl I 2917; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Rechts vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 14 f) iVm § 45 SGB X und iVm § 330 Abs 2 SGB III. Nach § 45 Abs 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X kann sich der Begünstigte dabei nicht auf sein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts berufen, wenn dieser auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat(§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 Halbsatz 2 SGB X). Der begünstigende Verwaltungsakt ist dann nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 2 SGB III mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
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Alle den Kläger begünstigenden Bewilligungsentscheidungen über Alg II für den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 waren zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Nach dem Gesamtzusammenhang der nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, das zudem auf das vom Kläger nicht angegriffene Urteil des SG verwiesen hat, verfügte der Kläger von Anfang an und durchgehend über zu berücksichtigendes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, das sowohl bei Erlass der jeweiligen Bewilligungsentscheidungen als auch im gesamten Zeitraum seine Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, §§ 9 und 11 SGB II ganz ausschloss. Denn danach standen den ihm hieraus zugeflossenen Einnahmen (Zuflüsse auf den Konten des Klägers in 2005: 44 335,32 Euro; 2006: 58 739,70 Euro; 2007: 74 391,11 Euro) keine von ihm geltend gemachten und nachgewiesenen konkreten Ausgaben gegenüber, die bei ihrer Berücksichtigung trotz der hohen Einnahmen seine Hilfebedürftigkeit auch nur zeitweilig begründet haben könnten.
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Auf ein schutzwürdiges Vertrauen gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit kann sich der Kläger nicht berufen, denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen beruht diese auf zumindest grob fahrlässig unrichtig bzw unvollständig gemachten Angaben des Klägers iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X: Der Kläger hatte bei allen Alg II-Antragstellungen seine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nicht angegeben, obwohl er die Bedeutung von zu berücksichtigendem Einkommen für die Leistungsvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit kannte, denn geringfügige und zeitweilige Einnahmen aus anderen Quellen hatte er angegeben.
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Nach § 45 Abs 4 Satz 1 SGB X, § 330 Abs 2 SGB III waren alle Bewilligungsentscheidungen ganz und mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben. Die Fristerfordernisse hierfür nach § 45 Abs 3 Satz 3, Abs 4 Satz 2 SGB X sind erfüllt, wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt.
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6. Rechtsgrundlage des Erstattungsverwaltungsakts ist § 40 Abs 1 Satz 1, Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 50 SGB X und iVm § 335 Abs 1, 2 und 5 SGB III.
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a) Die materielle Rechtmäßigkeit bemisst sich, soweit es das Alg II betrifft, nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, wonach bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
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Inwieweit vorliegend "ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist", ist dem Aufhebungsverwaltungsakt zu entnehmen, mit dem der Erstattungsverwaltungsakt in einem Bescheid verbunden worden ist. Dieser Aufhebungsverwaltungsakt umfasst - wie unter 4. dargelegt - alle Bewilligungsentscheidungen für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007.
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Die Berechnung der Erstattungsforderung, soweit es das insgesamt aufgehobene Alg II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 betrifft (22 751,26 Euro), ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt. Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hinsichtlich der bei den aufgehobenen Leistungen berücksichtigten Kosten für Unterkunft nach Maßgabe von § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II scheidet vorliegend aus, denn es liegt ein Fall des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X vor, weil sich der Kläger gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf Vertrauen berufen konnte.
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b) Soweit die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung betroffen ist, bemisst sich die materielle Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III.
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Danach hat, wurden vom Beklagten für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung gezahlt, dieser jenem die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Dies ist vorliegend für den Aufhebungs- und Erstattungszeitraum vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 der Fall, in dem der Kläger durch den Bezug von Alg II versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung war. Die Berechnung der Erstattungsforderung (Beiträge zur Krankenversicherung 3791,08 Euro und zur Pflegeversicherung 459,58 Euro = 4178,66 Euro) ist rechtmäßig, wie sich aus den Feststellungen des LSG ergibt.
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7. Die ebenfalls geforderte Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung ist dagegen materiell rechtswidrig, weil der Beklagte sich insoweit auf keine Rechtsgrundlage stützen kann.
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Zwar verweist § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II auf die Vorschriften des SGB III über "die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)". Doch ist damit zunächst nur auf die amtliche Überschrift des § 335 SGB III Bezug genommen, der sodann in den konkret benannten Absätzen keine Regelung über die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger enthält(vgl dazu Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl 2005 und 2. Aufl 2008, jeweils § 40 RdNr 79).
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Eine andere Rechtsgrundlage zur Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger bei rückwirkender Aufhebung einer Alg II-Bewilligung besteht nicht. Die Regelung zur Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs 2 und 3 SGB IV greift nicht, denn sie betrifft allein Erstattungsansprüche gegen einen Sozialleistungsträger wegen zu Unrecht erhaltener Beiträge(vgl Waßer in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl 2016, § 26 RdNr 12 f). Die Forderung nach Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung findet ihre Rechtsgrundlage auch nicht in § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X, denn diese Beiträge sind keine aufgrund der aufgehobenen Bewilligungsentscheidungen dem Kläger erbrachten Leistungen. § 50 Abs 2 SGB X ist nicht einschlägig, weil es sich bei den durch den Beklagten an den Rentenversicherungsträger auf gesetzlicher Grundlage entrichteten Beiträgen nicht um ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen iS des § 50 Abs 2 SGB X an den Kläger handelt. Vielmehr erweist § 335 SGB III die Notwendigkeit einer gesonderten Rechtsgrundlage für die Erstattung von Versicherungsbeiträgen neben § 50 SGB X(vgl Merten in Hauck/Noftz, SGB X, K § 50 RdNr 14, 111, Stand 8/16), an der es für Rentenversicherungsbeiträge, die bis zum 31.12.2010 beim Bezug von Alg II durch SGB II-Leistungsträger an den Rentenversicherungsträger zu zahlen waren (§ 3 Satz 1 Nr 3a, § 173 Satz 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung), fehlt.
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Folge der Rechtswidrigkeit der Erstattungsforderung hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2007 in Höhe von 2280 Euro ist, dass der Beklagte insoweit mit seiner Revision, mit der er die Abweisung der Klage insgesamt begehrt, keinen Erfolg haben kann. Denn auch auf die Berufung und Revision nur des Beklagten kann die Klage gegen die 18 670,17 Euro übersteigende Erstattungsforderung nur insoweit abgewiesen werden, als die aus mehreren Teilbeträgen zusammengesetzte Gesamtforderung sich als rechtmäßig erweist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
