Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - II ZR 255/13

published on 21/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - II ZR 255/13
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Previous court decisions
Landgericht Duisburg, 24 O 144/08, 02/08/2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 17 U 111/11, 21/06/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 255/13
Verkündet am:
21. April 2015
Vondrasek,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (§ 283 Satz 1 ZPO) darf das Urteil nicht vor
Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung
beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder
eröffnet werden.
BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2015 durch den Richter Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die
Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-verfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin war seit 1986 zunächst als kaufmännische Leiterin bei der beklagten GmbH beschäftigt und wurde im November 1999 zu deren Geschäftsführerin bestellt. Am 19. November 2008 wurde sie als Geschäftsführerin abberufen. Die Beklagte erklärte in der Folgezeit wiederholt die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags und mit Schreiben vom 30. November 2009 die Anfechtung des Vertrags wegen einer von der Klägerin schon bei ihrer Einstellung 1986 begangenen arglistigen Täuschung über ihre Qualifikation, die erst im Oktober 2009 entdeckt worden sei.
2
Die Klägerin, die die fristlosen Kündigungen und die Arglistanfechtung für unwirksam hält, beansprucht Zahlung des Geschäftsführergehalts für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 sowie Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2008. Hilfsweise macht sie eine im Anstellungsvertrag vorgesehene Karenzentschädigung geltend. Die Beklagte verlangt widerklagend die Rückzahlung eines im Zusammenhang mit der Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin fristlos gekündigten Darlehens und im Wege der Stufenklage die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Dokumente, die sich noch im Besitz der Klägerin befinden.
3
Das Landgericht hat der Klägerin das Weihnachtsgeld zugesprochen, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Rückzahlung des Darlehens und in der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin nur noch einen anteiligen Betrag des Weihnachtsgeldes zugesprochen, zur Widerklageforderung die Zinsentscheidung korrigiert und die Klägerin verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der inzwischen erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Beklagte den Geschäftsführeranstellungsvertrag wegen eines von der Klägerin begangenen Einstellungsbetrugs wirksam angefochten habe, wobei die Nichtigkeitsfolge rückwirkend den Zeitraum umfasse, in dem kein Leistungsaustausch mehr stattgefunden habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Das Berufungsgericht war bei seiner Entscheidung, wie die Klägerin zu Recht rügt, nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 547 Nr. 1 ZPO).
6
1. Das Berufungsurteil ist auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2013 ergangen, an der der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht S . sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. U. und B. teilgenommen haben. Ausweislich des Protokolls erhielt der Klägervertreter eine Schriftsatzfrist von drei Wochen zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 18. April 2013, soweit darin neues Vorbringen enthalten ist, und es wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Nach Beendigung der Sitzung und einer Beratung der Sache wurde Richter am Oberlandesgericht B. mit Überreichung der Ernennungsurkunde zum stellvertretenden Direktor des Amtsgerichts D. ernannt und schied damit aus dem Oberlandesgericht Düsseldorf aus. Am letzten Tag der bis zum 21. Mai 2013 verlängerten Schriftsatzfrist reichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Schriftsatz ein, in dem er Ausführungen zur Sach- und Rechtslage machte und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragte. Am 10. und 13. Juni folgten weitere Schriftsätze des Klägervertreters. In dem am 21. Juni 2013 verkündeten Berufungsurteil ist die dritte Unterschrift durch den Vermerk des Vorsitzenden ersetzt, Richter am Oberlandesgericht B. sei nach Beratung aus dem Gericht ausgeschieden und könne daher nicht mehr unterschreiben. In dem Urteil wird festgehalten, dass der Inhalt der drei Schriftsätze der Klägerin vom 21. Mai, 10. Juni und 13. Juni 2013 bei Abfassung der Entscheidung berücksichtigt worden sei.
7
In einer gemeinsamen dienstlichen Erklärung vom 24. Juli 2013 haben Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht S. und Richter am Oberlandesgericht Dr. U. ausgeführt, Richter am Oberlandesgericht B. habe an dem Berufungsurteil in der Weise mitgewirkt, dass er außer an Vor- und Teilberatungen auch an der abschließenden Beratung und Abstimmung über die Entscheidung nach dem Ende der Sitzung am 26. April 2013 teilgenommen habe, in der der gesamte Inhalt der an diesem Tag durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme berücksichtigt worden sei. Diese Endberatung habe am 26. April 2013 stattgefunden, bevor Richter am Oberlandesgericht B. die Ernennungsurkunde erhalten habe. Nur an der Entscheidung über die prozessuale Behandlung des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Mai 2013 und der beiden nicht mehr nachgelassenen Schriftsätze vom 10. und 13. Juni 2013 sei Richter am Oberlandesgericht B. nicht mehr beteiligt gewesen. Diese Entscheidung, die sich im Ergebnis darin erschöpft habe, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die drei genannten Schriftsätze für nicht erforderlich gehalten worden sei, habe allein durch die beiden im Senat verbliebenen und an der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2013 beteiligten Richter getroffen werden können. Eine über die Frage der Wiedereinsetzung hinausgehende Entscheidung des Senats sei auch im Hinblick auf den Schriftsatz vom 21. Mai 2013 nicht erforderlich gewesen. Soweit dieser Schriftsatz Erwiderungsvorbringen zum gegnerischen Schriftsatz vom 18. April 2013 enthalten habe, habe er sich nur mit solchem Vortrag der Beklagten befasst, der in der Verhandlung vom 26. April 2013 bereits erörtert, unter Mitwirkung von Richter am Oberlandesgericht B. beraten und als für die Entscheidung unerheblich befunden worden sei. Neuen Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, der für die Entscheidung auch nur im Ansatz hätte erheblich werden können, habe der Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai 2013 nicht enthalten.
8
2. Aus diesem Ablauf erschließt sich, dass das Berufungsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt war, weil Richter am Oberlandesgericht B. an der Fällung des Urteils nicht mehr mitgewirkt hat.
9
a) Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Scheidet einer der beteiligten Richter vor der Fällung des Urteils aus, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 84/11, NJW-RR 2012, 508 Rn. 9 mwN). Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S. von § 547 Nr. 1 ZPO sowie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dar (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 58/06, GRUR 2009, 418 Rn. 11 mwN).
10
b) Das Berufungsurteil ist erst nach dem Ausscheiden des Richters am Oberlandesgericht B. gefällt worden.
11
aa) Am 26. April 2013, dem Zeitpunkt, an dem Richter am Oberlandesgericht B. letztmals an einer Beratung des Berufungsgerichts teilnehmen konnte und teilgenommen hat, durfte das Berufungsurteil noch nicht gefällt werden.
12
Gefällt ist ein Urteil im Sinne von § 309 ZPO, wenn über das Urteil abschließend beraten und abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427; Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 84/11, NJW-RR 2012, 508 Rn. 9). Die endgültige Beratung und Abstimmung (Urteilsfällung ) darf - wie sich auch aus § 309 ZPO erschließt - nicht vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung stattfinden (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rn. 15). Durch die Einräumung einer Schriftsatzfrist nach § 283 ZPO wird für die betroffene Partei der Schluss der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des zulässigen Erwiderungsvorbringens bis zum Ablauf der Frist verlängert (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 283 Rn. 1; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 283 Rn. 15; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 283 Rn. 25). Folglich darf nach Gewährung eines Schriftsatznachlasses das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 98/03, juris, Rn. 9). Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden (vgl. OLG Oldenburg, OLGR 2000, 123, 124; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 36).
13
Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung in analoger Anwendung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO von den im Spruchkörper verbliebenen Richtern zu treffen ist, wenn nach dem Ausscheiden eines an Schlussverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richters vor der Verkündung des Urteils noch ein nicht nachgelassener Schriftsatz eingeht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f.).
14
Die nach Gewährung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 283 ZPO bestehende Verfahrenslage unterscheidet sich maßgebend von der Prozesssituation , die der zitierten Entscheidung des V. Zivilsenats vom 1. Februar 2002 zugrunde lag. Vor Ablauf der Schriftsatzfrist kann über das Urteil nicht abschließend befunden werden, da der nachgelassene Schriftsatz die zu treffende Entscheidung nach Maßgabe des § 283 ZPO inhaltlich beeinflussen kann. Eine vergleichbare Wirkung kommt einem ohne Schriftsatznachlass nachgereichten Schriftsatz insofern nicht zu, als dieser lediglich Anlass gibt, über die - vom Urteilsinhalt abgrenzbare - Frage zu entscheiden, ob die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427 f.).
15
bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund scheidet die Annahme einer - verfahrensrechtlich unzulässigen - Urteilsfällung am 26. April 2013 aus.
16
Allerdings wird eine abschließende Beratung und Abstimmung (Urteilsfällung ) nicht durch die bloße Möglichkeit gehindert, dass zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils Schriftsätze nachgereicht werden, und dass es aufgrund späterer Erkenntnisse zu einer Nachberatung und einer inhaltlichen Änderung eines bereits beschlossenen aber noch nicht verkündeten und daher noch nicht bindenden Urteils kommen kann, zu der diejenigen Richter befugt sind, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (BGH, Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 86/73, BGHZ 61, 369, 370; Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427; Urteil vom 25. April 2014 - LwZR 2/13, BzAR 2014, 320 Rn. 11). Denn abschließend und damit als Urteilsfällung zu werten ist die Beratung und Abstimmung dann, wenn sie aufgrund der prozessualen Situation und mangels eines zu diesem Zeitpunkt absehbaren weiteren Beratungsbedarfs von den beteiligten Richtern als endgültige Entscheidungsfindung verstanden werden kann und verstanden wird.
17
Diese Voraussetzungen für die Annahme einer abschließenden Beratung und Abstimmung sind hingegen nicht erfüllt, wenn die Urteilsfällung nach dem Stand des Verfahrens offensichtlich verfrüht wäre, weil jedenfalls eine der Parteien noch Vortrag halten kann, der nach der Prozessordnung zu berücksichtigen und möglicherweise geeignet ist, das Urteil inhaltlich zu beeinflussen. Eine in diesem Verfahrensstadium durchgeführte Beratung ist eine bloße - stets mögliche und zulässige - Zwischenberatung. Eine Zwischenberatung kann nicht im Nachhinein in eine abschließende Beratung (Urteilsfällung) umgedeutet werden , weil der weitere Verfahrensablauf keine für die Entscheidungsfindung wesentlichen Erkenntnisse mehr ergeben hat. Die Schlussberatung kann in einem solchen Fall auf die kurze Verständigung darüber beschränkt werden, dass es bei dem in der Zwischenberatung - vorläufig - beschlossenen Ergebnis bleiben soll, oder sie kann gegebenenfalls im Umlaufverfahren vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 27 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5).
18
Danach könnte im vorliegenden Fall die Beratung nach der Beendigung des Verhandlungstermins am 26. April 2013, an der Richter am Oberlandesgericht B. noch mitgewirkt hat, allenfalls dann als abschließende Beratung gewertet werden, wenn die beteiligten Richter - unter Verletzung elementarer Verfahrensregeln - zugleich beschlossen hätten, den Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes nicht mehr berücksichtigen zu wollen. Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Die in der dienstlichen Erklärung mitgeteilte Einschätzung , die Sache sei noch am 26. April 2013 abschließend beraten und entschieden worden, beruht ersichtlich auf der erst aus dem nachgelassenen Schriftsatz nachträglich gewonnenen Erkenntnis, dass es bei dem Beratungsergebnis vom 26. April 2013 bleiben konnte. Erst die Verständigung hierüber, an der Richter am Oberlandesgericht B. nicht mehr teilnehmen konnte, aber hätte teilnehmen müssen, stellte die Fällung des Urteils gemäß § 309 ZPO dar.
19
II. Das Berufungsurteil ist danach ohne Sachprüfung aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
20
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Falls das Berufungsgericht die bislang offen gelassene Frage der Rechtzeitigkeit des Vortrags aus dem Schriftsatz vom 9. April 2013 zugunsten der Klägerin entscheiden und diesen Vortrag zulassen sollte, wird es bei der erneuten Prüfung des kenntnisabhängigen Beginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen haben, dass für den Fristbeginn der bloße Verdacht einer Täuschung zwar nicht genügt, es aber andererseits nicht auf die Beschaf- fung der Beweismittel und auch nicht auf die Kenntnis aller Einzelheiten, sondern auf den vom Getäuschten gewonnenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 19 mwN). Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Berufungsgericht gegebenenfalls nochmals mit der Frage zu befassen haben, ob den Behauptungen der Klägerin zu einer Entdeckung der Täuschung bereits im November 2008 durch Erhebung des hierzu angebotenen Zeugenbeweises nachzugehen ist.
21
Ferner gibt die Zurückverweisung dem Berufungsgericht Gelegenheit das wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz zum Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Karenzentschädigung zu berücksichtigen, sofern über diesen hilfsweise geltend gemachten Anspruch erneut zu entscheiden ist.
22
III. Die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Strohn Caliebe Reichart Born Sunder

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 02.08.2011 - 24 O 144/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2013 - I-17 U 111/11 -
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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Annotations

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.