Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2019 - II ZR 426/17

bei uns veröffentlicht am16.07.2019
vorgehend
Landgericht Mühlhausen, O 40/15, 19.01.2017
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 89/17, 06.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 426/17 Verkündet am:
16. Juli 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Veräußerung von betriebsnotwendigem Vermögen durch eine GmbH, die aufgrund
eines Teilgewinnabführungsvertrags verpflichtet ist, 20 % ihres Jahresüberschusses
abzuführen, an eine Gesellschaft mit im Wesentlichen gleichen Gesellschaftern
gegen eine angemessene Gegenleistung begründet nicht ohne Weiteres
eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 426/17 - OLG Jena
LG Mühlhausen
ECLI:DE:BGH:2019:160719UIIZR426.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Dezember 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ging im Wege einer Umwandlung aus der LPG (nachfolgend: LPG) hervor. Sie schloss am 5. Oktober 1992/23. Juli 1993 mit der DG-Bank in Bezug auf Altverbindlichkeiten der LPG eine Rangrücktrittsvereinbarung. Die Beklagte, die als GmbH im Zuge der Umstrukturierung gegründet worden war und die von der Klägerin verschiedene Wirtschaftsgüter der ehemaligen LPG zur landwirtschaftlichen Produktion übernahm , trat den Altverbindlichkeiten durch eine Erklärung vom 5. Oktober 1992 in der Weise bei, dass sie sich gegenüber der Klägerin zur Abführung ihres Jahresüberschusses in Höhe von bis zu 20 % verpflichtete.
2
Die Beklagte verkaufte und übereignete vor ihrem am 26. Januar 2016 in das Handelsregister eingetragenen Formwechsel zur Aktiengesellschaft landwirtschaftliche Nutzflächen an die L. GmbH und die A. GmbH, deren Gesellschafter bei deren Errichtung weitgehend mit den Gesellschaftern der Beklagten identisch waren.
3
Die Klägerin meint, die Grundstückskaufträge seien einschließlich der Auflassungen wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil die Beklagte versuche, sich durch den Abschluss der Verträge und die Übertragung der Grundstücke auf Parallelgesellschaften aus ihrer Verpflichtung zur Teilgewinnabführung zu lösen. Das Landgericht hat der auf Feststellung der Nichtigkeit der Kaufverträge und Auflassungen gerichteten Klage stattgegeben und es der Beklagten untersagt , die Grundstücke an die L. GmbH und die A. GmbH zu veräußern, solange die Beklagte zur Teilgewinnabführung an die Klägerin verpflichtet ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
6
Die Klägerin habe ein hinreichendes Feststellungsinteresse. Sie wende sich gegen die mit der L GmbH und der A. GmbH vollzogenen Vermögenstransaktionen, an deren Rückgängigmachung sie von ihrem Rechtsstandpunkt aus gesehen ein legitimes Interesse habe und für dessen Durchsetzung gegenüber der Beklagten keine vorrangigen auf Leistung gerichteten Klagearten ersichtlich seien.
7
Die Klage sei auch begründet. Die Beklagte sei an die in der Beitrittserklärung vom 5. Oktober 1992 enthaltene Verpflichtung zur teilweisen Abführung des Jahresüberschusses an die Klägerin gebunden, die auch nach dem Formwechsel der Beklagten in eine Aktiengesellschaft bestehen geblieben sei. Bei der Verpflichtung der Beklagten handele es sich nicht um einen Teilgewinnabführungsvertrag im Sinne von § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, weil diese Verpflichtung nicht isoliert bestehe, sondern integraler Bestandteil der damaligen Regelung zur Altschuldenproblematik gewesen sei, deren Umsetzung der Wahrung der Interessen der Altschuldengläubigerin gedient habe. Die Abführungspflicht stehe im untrennbaren Sachzusammenhang mit dem Privileg, nicht für die Altschulden der früheren LPG einstehen zu müssen. Diesem funktionalen Zusammenhang trage das Regelungsgefüge der §§ 291 ff. AktG in keiner Weise Rechnung.

8
Die Beklagte könne gegen ihre Verpflichtung nicht einwenden, dass die Klägerin die abgeführten Gewinne in der Vergangenheit nicht zur Altschuldentilgung verwendet habe. Ob und in welchem Umfang die Klägerin zur Altschuldentilgung verpflichtet sei, ergebe sich ausschließlich aus der Rangrücktrittsvereinbarung. Auch wenn die damals eingegangene Verpflichtung aus heutiger Sicht Auslegungszweifel aufwerfe, sei ihr jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Klägerin automatisch und per se verpflichtet sei, die an sie abgeführten Jahresüberschüsse unmittelbar an die DZ Bank AG weiterzuleiten.
9
Mit den Vermögenstransaktionen entziehe sich die Beklagte ihrer Teilgewinnabführungsverpflichtung und verstoße mit dieser Umgehung gegen die Leistungstreuepflicht aus dem Vertrag. Angesichts der weitgehenden Identität zwischen den Gesellschaftern der Beklagten und der an den Kaufverträgen beteiligten Gesellschaften stellten sich die Vertragsabschlüsse als Maßnahmen dar, die ausschließlich dazu gedient hätten, die Gewinne auf nicht zur Teilgewinnabführung verpflichtete Gesellschaften zu verlagern, ohne dass die überwiegende Mehrzahl der Gesellschafter der Beklagten hierdurch wirtschaftliche Nachteile erlitten. Der Einwand der Beklagten, sie habe für die Übertragung der Grundstücke eine angemessene Gegenleistung erhalten, gehe am Kern der Sache vorbei, weil die Beklagte infolge der Grundstücksübertragungen keine Gewinne durch die Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs mehr erzielen und an die Klägerin abführen könne. Die Vertragspartner hätten auch mit der Möglichkeit einer Schädigung der Klägerin gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, weil die Beklagte durch die Grundstücksübertragungen die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielten Erträge auf Parallelgesellschaften verschoben habe, damit diese nicht mehr für die der Klägerin gegenüber der DZ Bank AG obliegenden Altschuldentilgung zur Verfügung stünden. Die Sittenwidrigkeit führe zur Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge und der entsprechenden Verfügungsgeschäfte sowie einer Verpflichtung der Beklagten, künftig ein vergleichbares Verhalten zu unterlassen.
10
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
1. Das Urteil unterliegt allerdings nicht schon deswegen der Aufhebung, weil das Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war, § 547 Nr. 1 ZPO.
12
a) Nicht ordnungsgemäß besetzt ist das Gericht nach § 309 ZPO, wenn das Urteil nicht von den Richtern gefällt wird, welche an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Gefällt ist ein Urteil im Sinne von § 309 ZPO, wenn es abschließend beraten und abgestimmt wurde (BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13, WM 2015, 1241 Rn. 9, 12 mwN).
13
b) Die von der Revision zur Begründung ihrer Verfahrensrüge bezeichneten Tatsachen (§ 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO) lassen eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts nicht erkennen.
14
aa) Das Berufungsurteil ist, wie aus seinem Rubrum zu ersehen, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 ergangen, an der die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth, der Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Oetker und der Richter am Oberlandesgericht Grüneberg teilgenommen haben. Das Urteil trägt die Unterschriften dieser drei Richter, wobei die Unterschrift der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Orth von Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Oetker ersetzt wurde.
15
bb) Die Revision behauptet, die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth habe aufgrund einer langwierigen Erkrankung nicht an der abschlie- ßenden Beratung und Abstimmung des Urteils teilnehmen können und stützt diese Annahme auf die Ersetzung ihrer Unterschrift sowie die Verkündung des Urteils am 6. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Schlinghoff. Diese Umstände lassen aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2017 und der Verkündung am 6. Dezember 2017 allein nicht den Rückschluss zu, dass die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Orth an der Fällung des Urteils nicht beteiligt war.
16
cc) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil am Tag vor der Verkündung und am Tag der Verkündung nicht nachgelassene Schriftsätze eingegangen sind, und der Vorsitzende aufgrund dessen die Terminstunde der Verkündung verlegt hat. Gehen vor der Verkündung eines Urteils nicht nachgelassene Schriftsätze ein, gibt dies dem Gericht nur Anlass, über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Diese Entscheidung ist, wenn ein an der mündlichen Verhandlung und Urteilsfällung beteiligter Richter erkrankt, in entsprechender Anwendung von § 320 Abs. 4 Satz 2 und 3 ZPO von den verbliebenen Richtern des Spruchkörpers zu treffen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426, 1427; Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13, WM 2015, 1241 Rn. 13). Dass am Tag der Verkündung im Ergebnis einer solchen Entscheidung eine (weitere) Urteilsberatung stattgefunden hat und auf diese hin das Urteil gefällt wurde, behauptet die Revision nicht.
17
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es der Klägerin nicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Grundstückskaufverträge und der diese vollziehenden Geschäfte fehlt. Das auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü- fende Feststellungsinteresse wird von der Revision nicht erheblich in Frage gestellt.
18
Entgegen der Sicht der Revision hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung des zwischen der Beklagten und den Erwerbergesellschaften bestehenden Rechtsverhältnisses. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Prozessgegner und einem Dritten gerichteten Klage ist, dass es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat. Dabei ist es ausreichend , wenn der Kläger von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und einem Dritten in seinem Rechtsbereich nur mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, DB 1990, 1813; Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, BGHZ 123, 44, 46 f.; RGZ 170, 358, 374).
19
Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem für die Beurteilung des Senats insoweit maßgeblichen Klägervortrag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, DB 1990, 1813) kann die Frage, ob die Kaufverträge und Auflassungen aus den von der Klägerin behaupteten Gründen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, als Vorfrage für das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen gegen die Beklagte aus dem mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 1992 begründeten Rechtsverhältnis und zu ihrer Erfüllung relevant sein.
20
3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Kaufverträge vom 26. März 2014 und 6. Juni 2014 nebst Auflassungen seien wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, hält mit den bisherigen Feststellungen einer rechtlichen Prüfung dagegen nicht stand.
21
a) Dies gilt schon für die Annahme des Berufungsgerichts, die auf Grund der Erklärung vom 5. Oktober 1992 geschlossene Vereinbarung über die teilweise Abführung des Jahresüberschusses sei ihrem Inhalt nach nicht als Teilgewinnabführungsvertrag i.S.d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen. Hierfür genügt vorbehaltlich der in § 292 Abs. 2 AktG genannten Ausnahmen unabhängig von der weiteren rechtlichen Einkleidung jede Abrede, nach der der Unternehmensgewinn teilweise abzuführen ist (OLG München, ZIP 2009, 318, 319; MünchKommGmbHG/Liebscher, 3. Aufl., Anhang § 13 Rn. 694; Scholz/Emmerich, GmbHG, 12. Aufl., Anhang § 13 Rn. 213; Paschos in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 292 AktG Rn. 8; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., 292 Rn. 14; Servatius in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., Systematische Darstellung 4 Rn. 358 f.; BeckOK GmbHG/Servatius, Stand: 1. Mai 2019, Konzernrecht Rn. 433, 436). Hiervon ausgehend kommt es für die rechtliche Einordnung der zwischen den Parteien bestehenden Teilgewinnabführungsvereinbarung nicht auf deren Einbindung in die Ablösung der Altschulden der LPG an.
22
Die Entscheidung erweist sich in diesem Punkt aber aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO), weil der wirksame Abschluss des Teilgewinnabführungsvertrags nicht von der Einhaltung der Schriftform, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten durch notariell beurkundeten Beschluss und einer Eintragung in das Handelsregister abhängig war und auch der Formwechsel der Beklagten in eine Aktiengesellschaft nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung geführt hat. Der Senat nimmt zur Begründung insoweit auf seine Entscheidung vom heutigen Tag Bezug, die ebenfalls zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangen ist (BGH, Urteil vom 16. Juli 2019 - II ZR 175/18, zVb in BGHZ) und mit der das Zustandekommen und der Fortbestand des Teilgewinnabführungsvertrags rechtskräftig feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVb ZR 14/85, MDR 1986, 741).
23
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit der Grundstückskaufverträge und der diese vollziehenden Geschäfte.
24
aa) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, ZIP 2013, 2466 Rn. 8; Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17, MDR 2018, 856 Rn. 24). Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass vertragliche Pflichten verletzt werden. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben kann (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, ZIP 2013, 2466 Rn. 8; Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17, MDR 2018, 856 Rn. 24).
25
Bei einem sittenwidrigen Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten muss das Rechtsgeschäft außerdem objektiv nachteilig für den Dritten sein (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 - V ZR 212/10, MDR 2012, 15 Rn. 10) und die Beteiligten müssen subjektiv sittenwidrig handeln (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 310/88, ZIP 1990, 103, 105 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 109, 314). Die Sittenwidrigkeit kann darin begründet sein, dass die Beteiligten mit einem Rechtsgeschäft den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Ansprüche Dritter zu verei- teln (BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - II ZR 139/71, BGHZ 60, 102, 104 f.; Urteil vom 14. Dezember 1987 - II ZR 166/87, ZIP 1988, 369 f.).
26
Ob das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, ZIP 2013, 2466 Rn. 7; Urteil vom 18. April 2018 - XII ZR 76/17, MDR 2018, 856 Rn. 23).
27
bb) Nach diesen Grundsätzen kann auf Grund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Sittenwidrigkeit der Kaufverträge und Auflassungen nicht angenommen werden.
28
(1) Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen schon einen Verstoß gegen die der Beklagten gegen die ihr aus dem Teilgewinnabführungsvertrag obliegenden Leistungstreuepflicht nicht hinreichend klar erkennen. Dabei mag dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt noch darin gefolgt werden, dass die Veräußerung der Grundstücke der Beklagten die Grundlage für die Erwirtschaftung von Gewinnen aus der Unterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebs entzogen hat. Zu einer Verletzung von Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung führt dieses Verhalten jedoch nur dann, wenn die Gegenleistungen , die nach dem für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vortrag der Beklagten angemessen waren, nicht ihrerseits für die Erwirtschaftung von Gewinnen eingesetzt werden sollten oder solche für die Zukunft erwarten ließen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass Gewinne zukünftig nur noch von den Käufergesellschaften erwirtschaftet werden, gründet nicht auf konkrete Tatsachenfeststellungen. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Kaufverträgen ergibt sich zwar, dass die Kaufpreise zu einem wesentlichen Anteil durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der Klägerin er- bracht wurden. Dies besagt für sich genommen aber noch nichts zu der Frage, welche Auswirkungen die Grundstücksveräußerungen auf die Ertragssituation der Beklagten hatten bzw. haben werden. Hiervon ausgehend lassen sich auch die objektiven Nachteile, die die Klägerin durch den Verkauf der Grundstücke erlitten hat und zukünftig erleiden wird, nicht - auch nur näherungsweise - beziffern und nachvollziehen.
29
(2) Überdies begründet die Verletzung von Pflichten aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung nicht ohne Weiteres eine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Verletzung der Leistungstreuepflicht. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle selbst den engen Zusammenhang zwischen der Gewinnabführungsverpflichtung einerseits und der Bewältigung der Altschuldenproblematik andererseits hervorgehoben. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten , dass die Klägerin ungeachtet der Teilgewinnabführung der Beklagten die abgeführten Beträge nicht zur Tilgung der Altschulden eingesetzt habe, hängt die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht nur von den formalen Regelungen in der Rangrücktrittsvereinbarung über die Pflicht der Klägerin zur Tilgung der Altschulden ab, sondern auch von der Frage, welchen Anteil der Altschulden die Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung im Hinblick auf die von ihr übernommenen Wirtschaftsgüter zu tragen hat und welcher Anteil angesichts der bisherigen Gewinnabführungen bereits getragen wurde.
30
(3) Nicht durchgreifend ist dagegen der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zu einem Zusammenwirken der Beklagten mit den Erwerbergesellschaften getroffen. Die Revision zeigt kein Tatsachenvorbringen der Beklagten auf, das dem Berufungsgericht Anlass für ergänzende Feststellungen über Kenntnisse der auf Seiten der Erwerbergesellschaften handelnden Personen gegeben hätte. Die Beklagte hat danach zwar die Absicht der Beklagten, die Ansprüche der Klägerin aus der Teilgewinnabführungsvereinbarung vereiteln zu wollen, in Abrede gestellt, nicht aber die Unkenntnis der für die Erwerbergesellschaften handelnden Personen von den Umständen, aus denen das Berufungsgericht die Zielrichtung der Grundstücksübertragungen abgeleitet hat.
31
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Endentscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die Frage, ob die Kaufverträge und die Auflassungen gegen die guten Sitten verstoßen haben, unter Berücksichtigung der vorstehen- den Ausführungen des Senats und ggf. von ergänzendem Parteivorbringen erneut zu prüfen haben.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 19.01.2017 - HK O 40/15 -
OLG Jena, Entscheidung vom 06.12.2017 - 2 U 89/17 -

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

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1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

9
a) Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Scheidet einer der beteiligten Richter vor der Fällung des Urteils aus, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 84/11, NJW-RR 2012, 508 Rn. 9 mwN). Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S. von § 547 Nr. 1 ZPO sowie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dar (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 58/06, GRUR 2009, 418 Rn. 11 mwN).

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 357/00 Verkündet am:
1. Februar 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 156, 296 a, 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3

a) Auch wenn ein Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt, aber noch nicht verkündet
ist, muß das Gericht einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis
nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen.

b) Hat der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts nach § 309 ZPO über das
Urteil beraten und abgestimmt, so kann jedenfalls dann über die Wiedereröffnung
entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO nur in der Besetzung der Schlußverhandlung
entschieden werden, wenn eine zwingende Wiedereröffnung wegen
eines Verfahrensfehlers oder eine Wiedereröffnung nach Ermessen des Gerichts
in Betracht kommt. Deshalb ergeht in diesen Fällen bei Verhinderung eines der
an Schlußverhandlung und Urteilsfällung beteiligten Richter die Entscheidung
über die Wiedereröffnung ohne Hinzuziehung eines Vertreters in der verbleibenden
Besetzung der Richterbank.
BGH, Urt. v. 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2000 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notarieller Urkunde vom 2. November 1995 verkauften die Kläger an die Beklagte im wesentlichen eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 2.600 m² Gröûe eines in B. gelegenen Grundstücks "als Bauplatz" zum Preis von 465.000 DM. Unter § 2 Nr. 2 lit. a der Urkunde ist ausgeführt, die Beklagte beabsichtige, "auf dem von ihr erworbenen Trenngrundstück ein Haus mit mindestens zwei Eigentumseinheiten zu errichten." Der Kaufpreis sollte spätestens 18 Monate nach Vertragsschluû unter der Voraussetzung fällig sein, daû der Notar der Beklagten schriftlich bestätigte, daû ihm mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung alle für die vertragsgemäûe Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorlägen. Unter § 13 der Urkunde wurde unter der Überschrift "Rücktrittsrecht des Käufers" vereinbart:
"... Dem Käufer wird ein Rücktrittsrecht von diesem Kaufvertrag eingeräumt , sofern eine gravierende Verzögerung in der Planung auf Grund Änderung des B-Planes eintritt. Der Rücktritt ist ausübbar längstens bis zum 31. Dezember 1996 ..." Am 7. Februar 1996 reichte die Beklagte beim Bauaufsichtsamt des zuständigen Landkreises eine Bauvoranfrage für ein Doppelhaus mit zwei Einliegerwohnungen ein. Die Behörde antwortete unter dem 22. Februar 1996, die Gemeinde B. habe am 4. Juli 1995 die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des geltenden Bebauungsplanes beschlossen und zur Sicherung des Planes einen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage nach § 15 BauGB gestellt. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 19. und 28. März 1996 gegenüber den Klägern den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Bauaufsichtsamt unterrichtete die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 1996 davon, daû die Entscheidung über die Bauvoranfrage für die Dauer eines Jahres zurückgestellt sei, um die Planungsabsichten der Gemeinde zu sichern.
Der Notar teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. März 1998 mit, daû ihm die vereinbarten Voraussetzungen für die Fälligkeit vorlägen und daher der Kaufpreis auf sein Anderkonto zu zahlen sei. Dies lehnte die Beklagte unter Hinweis auf den von ihr erklärten Rücktritt ab.
Die Kläger sind der Auffassung, die Voraussetzungen des vertraglichen Rücktrittsrechts der Beklagten seien nicht gegeben. Die Beklagte schulde daher die vereinbarte Hinterlegung des Kaufpreises. Deshalb haben die Kläger die Beklagte auf Zahlung von 465.000 DM auf Notaranderkonto sowie weiterer 88.731,05 DM als Schadensersatz unmittelbar an sich in Anspruch genommen.
Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. In seinem die Berufung der Kläger zurückweisenden Urteil hat das Oberlandesgericht auch eine beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund Vorbringens in einem erst nach Schluû der mündlichen Verhandlung eingegangenen , nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger abgelehnt. Unterschrieben ist das Berufungsurteil nur von dem Vorsitzenden des erkennenden Senats und von einem der beisitzenden Richter. Hinzugefügt ist ein von dem Vorsitzenden unterzeichneter Vermerk, nach dem der an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligte zweite beisitzende Richter "wegen zwischenzeitlicher Beendigung seiner Abordnung an der Unterschrift gehindert" sei. Mit der Revision , deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger nur noch den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Kläger auf Zahlung des Kaufpreises und auf Schadensersatz. Wegen der Zurückstellung der Entscheidung über ihre Bauvoranfrage sei die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen zum Rücktritt berechtigt gewesen. Nach dem Vorbringen der Kläger in deren nicht nachgelassenem Schriftsatz bestehe kein Anlaû zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Wie sich bereits aus den Ausführungen zur Begründung der Erfolglosigkeit der Berufung ergebe und auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sei, komme es auf die in diesem Schriftsatz unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits nicht an. Da bei Eingang des Schriftsatzes die Abordnung des an der mündlichen Verhandlung beteiligten Richters am Amtsgericht F. an das Oberlandesgericht beendet gewesen sei, habe der Senat insoweit entsprechend § 320 ZPO in der noch verbleibenden Besetzung entschieden. Bereits das mit diesem Richter gefundene Beratungsergebnis habe ergeben, daû das nachträgliche Vorbringen nicht entscheidungserheblich sei.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.

II.


Mit ihren Rügen, der Rechtsstreit sei noch nicht nach § 300 ZPO entscheidungsreif gewesen und das Berufungsgericht habe nicht in der durch § 309 ZPO vorgeschriebenen Besetzung entschieden, kann die Revision nicht durchdringen. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegen §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG verstoûen.
1. Daû eine dahingehende Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO) erhoben wurde, ergibt sich aus der Revisionsbegründung. Zwar ist in ihr die Bezeichnung der §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG unterblieben, dies steht aber der Beachtlichkeit der Rüge nicht entgegen, weil die Begründung, die sich auch auf die nicht "vollständige Besetzung" des Gerichts stützt, die verletzte Rechtsnorm erkennen läût (vgl. BGH, Urt. v. 19. Oktober 1989, I ZR 22/88, NJW-RR 1990, 480, 481; Urt. v. 29. Januar
1992, VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Urt. v. 9. Februar 1994, XII ZR 183/92, NJW 1994, 1286, 1287).
2. Der Revision ist zuzugeben, daû die Zivilsenate des Oberlandesgerichts , soweit nicht die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist, nach §§ 192 Abs. 1, 122 Abs. 1 GVG in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluû des Vorsitzenden entscheiden. Unter den gegebenen Umständen durfte das Berufungsgericht jedoch hiervon abweichen und in analoger Anwendung des § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nur durch den Vorsitzenden und einen Beisitzer befinden.

a) Ist über das Urteil zu dem Zeitpunkt, in dem sich das (Kollegial-) Gericht mit dem Vorbringen aus dem nachgereichten Schriftsatz befaût oder bei ordnungsgemäûem Verfahrensgang zu befassen hätte, noch nicht abschlieûend beraten und abgestimmt, das Urteil also noch nicht im Sinne des § 309 ZPO gefällt, ergibt sich unmittelbar aus der genannten Vorschrift, daû auch an der Entscheidung über die Frage einer Wiedereröffnung nur die Richter mitwirken dürfen, die an der vorangegangen letzten mündlichen Verhandlung beteiligt waren (ähnlich, jedoch ohne Einschränkung, OLG Oldenburg, OLGR 2000, 123, 124; auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rdn. 4; Zöller /Greger, aaO, § 156 Rdn. 6; AK-ZPO/Göring, § 156 Rdn. 4). § 309 ZPO ist aus dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung zu verstehen und legt fest, daû nur die Richter, die an der für das Urteil allein maûgeblichen mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, die Sachentscheidung treffen dürfen (BGHZ 11, 27, 30; 61, 369, 370; BGH, Urt. v. 8. Februar 2001, III ZR 45/00, NJW 2001, 1502, 1503). Nur diese Richter kön-
nen daher an der Beratung, die der Verhandlung nachfolgt, beteiligt sein und in deren Rahmen über die Vorfrage befinden, ob die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und damit überhaupt über ein Urteil beraten und abgestimmt werden soll.
bb) Anders liegen die Dinge aber, wenn - wie im vorliegenden Fall - der nachgereichte Schriftsatz nicht mehr bei der Entscheidung über das Urteil Beachtung finden kann, sondern dem zuständigen Spruchkörper erst dann vorliegt , wenn das Urteil nach Beratung und Abstimmung bereits beschlossen, aber noch nicht verkündet ist.
(1) Da das Gericht in diesem Verfahrensstadium noch nicht an das Urteil gebunden ist (BGHZ 61, 369, 370), obliegt es ihm allerdings weiterhin, eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (vgl. § 296 a Satz 2 ZPO). Damit ist aber noch keine Aussage über die Besetzung getroffen, in der das Gericht, wenn das Urteil bereits im Sinne des § 309 ZPO gefällt ist, über eine etwaige Wiedereröffnung zu befinden hat. Auch § 309 ZPO ist hierfür keine Regelung zu entnehmen. Zwar folgt aus dieser Vorschrift, daû nur die Richter, die bereits an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, befugt sind, das bereits beschlossene, jedoch noch nicht verkündete Urteil abzuändern (BGHZ 61, 369, 370). Darum geht es hier aber nicht. Unterbleibt eine Wiedereröffnung, so wird über das Rechtsschutzgesuch der Klägerseite ohne Veränderung entschieden. Selbst im Fall eines Wiedereintritts in die mündliche Verhandlung wird kein in dieser Hinsicht verändertes Urteil erlassen, sondern es ergeht auf der Grundlage einer erneuten mündlichen Verhandlung ein Urteil durch die dann nach § 309 ZPO zur Entscheidung berufenen Richter. Mündlichkeit und
Unmittelbarkeit sind auf diese Weise selbst dann gewahrt, wenn die neue Richterbank von der früheren Besetzung abweicht.
(2) Die Besetzung des Gerichts kann sich hiernach nur aus den allgemeinen Vorschriften ergeben. Es ist denkbar, daû die Richter über die Wiedereröffnung zu entscheiden haben, die zum Zeitpunkt der Beratung dieser Frage durch § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG und durch die Geschäftsverteilung (§§ 21 e, 21 g GVG) als gesetzliche Richter ausgewiesen sind (vgl. RG, JW 1901, 250; OLG Koblenz, OLGR 1999, 290, 291). Dagegen spricht, daû vorliegend der Sachverhalt, der der Entscheidung über die Wiedereröffnung zugrunde liegt, mit dem vergleichbar ist, den das Gesetz für den Fall der Tatbestandsberichtigung in § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO geregelt hat.
Nach der genannten Vorschrift können allein die Richter, die bei dem betroffenen Urteil mitgewirkt haben, über eine beantragte Tatbestandsberichtigung entscheiden. Ist einer dieser Richter verhindert, so ergeht die Entscheidung - ohne Hinzuziehung eines anderen Richters - in der verbleibenden Besetzung der Richterbank (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1987, IVa ZR 155/86, NJW-RR 1988, 407, 408). Diese von § 192 GVG i.V.m. §§ 75, 105, 122 GVG abweichende Besetzung beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, für eine Berichtigung des Tatbestandes sei das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung maûgeblich (vgl. §§ 314, 137 Abs. 2 und 3 ZPO), so daû nur die Richter über einen dahingehenden Antrag entscheiden sollen, die an dem Urteil und damit nach § 309 ZPO auch an der mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben (vgl. BayObLGZ 1965, 137, 139; OLG Hamm, NJW 1967, 1619). Bei der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen die Dinge zumindest dann ebenso, wenn es - wie hier - darum geht, das
durch § 156 ZPO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäû auszuüben. Nur die an der Verhandlung und der nachfolgenden Beratung beteiligten Richter wissen , was von den Parteien vorgetragen und vom Gericht erörtert wurde. Nur ihnen ist ferner bekannt, welches tatsächliche Vorbringen und welche rechtlichen Gesichtspunkte im konkreten Fall Entscheidungserheblichkeit erlangen sollen. Sie allein können mithin einschätzen, ob das rechtliche Gehör verletzt, Hinweispflichten miûachtet, Verfahrensfehler unterlaufen oder neues erhebliches Vorbringen erfolgt ist. Dies sind aber die Umstände, die für eine fehlerfreie und sachgerechte Ermessensausübung - auch im Hinblick auf eine zwingende Wiedereröffnung wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.; zum früheren Recht bereits BGHZ 30, 60, 65; 53, 245, 262; Senat, Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868; BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992, VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; Urt. v. 8. Februar 1999, II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124; Urt. v. 28. Oktober 1999, IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143) - maûgeblich sind (vgl. MünchKommZPO /Peters, 2. Aufl., § 156 Rdn. 3 - 6, 9 - 11). Ob die für eine analoge Anwendung von § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit auch dann gegeben ist, wenn nicht der Gesamtspruchkörper eines Kollegialgerichts, sondern ein Einzelrichter oder ein Richter am Amtsgericht über die Wiedereröffnung zu entscheiden haben, oder etwa ein zwingender Grund für die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO n.F. geltend gemacht wird, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
3. Nach alledem hat das Berufungsgericht über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in der vorgeschriebenen Besetzung entschieden. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daû Richter am Amtsgericht F. nicht an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung beteiligt werden durfte. Er war nach Beendigung seiner Abordnung an das Oberlandesgericht im Anschluû an das bereits gemäû § 309 ZPO gefällte Urteil nicht mehr im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., § 37 Rdn. 9). Das Berufungsgericht konnte mithin entsprechend § 320 Abs. 4 Sätze 2 und 3 ZPO in der "verbleibenden Besetzung" entscheiden.
4. Ebensowenig ist § 309 ZPO verletzt; denn Richter am Amtsgericht F. hat sowohl an der Schluûverhandlung als auch an der Urteilsfällung teilgenommen. Sein Ausscheiden nach der Urteilsfällung, also der Beratung und Abstimmung über das Urteil, ist in § 309 ZPO nicht geregelt (vgl. MünchKommZPO /Musielak, aaO, § 309 Rdn. 13); an der Verkündung des Urteils muûte er nicht mitwirken (vgl. BGHZ 61, 369, 370). Schlieûlich hat das Berufungsgericht auch § 300 ZPO nicht miûachtet. Da Entscheidungsgrundlage nur der Prozeûstoff im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1995, KZR 15/94, NJW-RR 1995, 1340, 1341), kann der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger unter diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung erlangen.

III.


Auch mit ihren Sachrügen kann die Revision nicht durchdringen.
Den Klägern steht der - allein noch geltend gemachte - Anspruch auf "Hinterlegung" des Kaufpreises auf Notaranderkonto nicht zu, weil die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Infolge des wirksamen
Rücktritts müssen auch nach dem bisher geltenden und hier weiterhin maûgeblichen Rücktrittsrecht (vgl. Art. 229 § 5 EGBGB) noch ausstehende Leistungen nicht mehr erbracht werden (vgl. Senat, Urt. v. 10. Juli 1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268, 3269).
1. Die Voraussetzungen für das unter § 13 der Vertragsurkunde vereinbarte Rücktrittsrecht der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Revision erfüllt.

a) Es kam zu einer "gravierenden Verzögerung in der Planung", weil das Bauvorhaben schon in der Planungsphase durch das Zurückstellen der Bauvoranfrage für ein Jahr angehalten wurde. Für die Beklagte war für diese Zeit unsicher, ob sie die Planung und Realisierung des beabsichtigten Bauvorhabens mit einem Doppelhaus nebst zwei Einliegerwohnungen weiterbetreiben konnte. Daû der Zeitraum von einem Jahr im Sinne der getroffenen Regelung "gravierend" ist, liegt nahe und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
Der Hinweis der Revision, eine Verzögerung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts im März 1996 noch nicht eingetreten gewesen, weil der Zurückstellungsbescheid erst am 17. April 1996 ergangen sei, läût auûer acht, daû die Verzögerung nicht von diesem Verwaltungsakt abhängig war. Sie stand vielmehr schon zuvor fest. Wie sich aus dem Schreiben des Bauaufsichtsamtes vom 22. Februar 1996 ergibt, hatte die Gemeinde - nachdem die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes beschlossen worden war - bereits im Februar 1996 bei dem als Baugenehmigungsbehörde zuständigen Bauaufsichtsamt des Landkreises die Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 BauGB 1993
beantragt. An diesen Antrag war die Baugenehmigungsbehörde unter den gegebenen Umständen nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 gebunden und kündigte daher bereits im Zwischenbescheid vom 22. Februar 1996 die Zurückstellung an. Auch die Revision stellt nicht Abrede, daû die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurückstellung, die sich auch auf die Erteilung eines Vorbescheides beziehen kann (BVerwG, NJW 1971, 445, 446), erfüllt waren. Hiernach konnte aber schon vor Erlaû des Zurückstellungsbescheides an einer gravierenden Verzögerung des Bauvorhabens kein Zweifel mehr bestehen.

b) Der weitere Einwand der Revision, diese Verzögerung sei nicht "auf Grund Änderung des B-Planes" eingetreten, geht fehl. Die Argumentation der Revision läuft darauf hinaus, daû die Änderung des Bebauungsplanes als alleinige Voraussetzung des Rücktrittsrechts angesehen werden müsse. Mit dem Wortlaut und dem Zweck der Rücktrittsklausel läût sich dieses Ergebnis aber nicht vereinbaren.
aa) Für die Entscheidung ist unerheblich, ob der Bebauungsplan - wozu allerdings Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen - tatsächlich geändert worden ist. Mit der in § 13 der notariellen Urkunde angesprochenen Änderung des Bebauungsplanes soll lediglich die Ursache der Verzögerung bezeichnet und auf diese Weise das Rücktrittsrecht eingeschränkt werden. Diese Auslegung kann der Senat nachholen, weil es an einer Auslegung durch das Berufungsgericht fehlt und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGHZ 65, 107, 112). Bei ihrem abweichenden Verständnis der Rücktrittsvoraussetzungen läût die Revision auûer acht, daû ein geänderter Bebauung splan nicht zu einer Verzögerung, sondern allein zu einem Scheitern des Bauvorhabens hätte führen können. Mithin kann sich aus der in § 13 der Vertrags-
urkunde formulierten Verbindung zwischen der Verzögerung und deren Ursache einer "Änderung" des Bebauungsplans nur ergeben, daû damit nicht auf einen Erfolg, sondern auf das bloûe Tätigwerden zur Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden sollte. Die - unstreitig gut informierte - Beklagte wollte sich offenbar wegen der schon beabsichtigten Planungsänderung vor Verzögerungen aufgrund einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB 1993) oder eben einer Zurückstellung des Genehmigungsverfahrens nach § 15 BauGB 1993 schützen.
bb) Die Revision will die Rücktrittsklausel auûerdem dahin verstehen, daû nur Verzögerungen aufgrund eines Änderungsverfahrens, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht beschlossen war, ein Rücktrittsrecht begründen könnte. Hierfür enthält der Vertrag indes keinen Hinweis. Nichts spricht ferner dafür, daû die Kläger die Klausel nur in diesem Sinne hätten verstehen können; die Revision belegt ihre gegenteilige Ansicht auch nicht durch einen Hinweis auf entsprechendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Die Rücktrittsklausel ist im Gegenteil dann erst sinnvoll, wenn das Änderungsverfahren bei Vertragsschluû bereits eingeleitet und dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt war. Dann muûte nämlich durch das Rücktrittsrecht Vorsorge für ein - nicht zwingendes - Vorgehen der Gemeinde nach §§ 14 f BauGB 1993 getroffen werden. Soweit die Revision nur ihre Ansicht für plausibel hält, geht sie davon aus, daû sich die Beklagte vor einer nachteiligen Veränderung des Bebauungsplans schützen wollte. Das ist jedoch bereits im Ansatz verfehlt; denn der Beklagten ging es - wie ausgeführt - schon um den Schutz vor bloûen Verzögerungen.

c) Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Bebauungsplan in einer Weise abgeändert wurde, die zu einer Unterschreitung des in § 2 Abs. 2 lit. a der Vertragsurkunde vereinbarten "Mindeststandards" ("Haus mit mindestens zwei Eigentumseinheiten") führte. War schon der Schutz vor Verzögerungen beabsichtigt, so ist es nicht maûgeblich, ob der Bebauungsplan überhaupt abgeändert wurde und in welcher Weise dies ggf. geschehen ist.

d) Um die Rücktrittsvoraussetzungen zu erfüllen, reichte danach die (angekündigte) Zurückstellung nach § 15 BauGB 1993 aus. Sie führte zu einer Verzögerung schon der Planung des Bauvorhabens und hatte ihren Grund in einem Tätigwerden zur "Änderung des B-Planes". Eine Zurückstellung war nämlich auch nach § 15 Abs. 1 BauGB 1993 nur dann möglich, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB 1993 zwar nicht beschlossen wurde, die Voraussetzungen hierfür aber vorlagen, oder eine Veränderungssperre zwar beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten war. Notwendig war mithin die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlaû einer Veränderungssperre. Dies war aber der Fall, nachdem die Gemeinde beschlossen hatte, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern.
2. Der Ausübung des Rücktrittsrechts steht nicht entgegen, daû die Beklagte nicht ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten, sondern ein Doppelhaus mit insgesamt vier Einheiten zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage machte. Hätte die Beklagte damit vertragswidrig gehandelt, so könnte dies allerdings einen Rücktritt ausschlieûen. In Betracht käme etwa eine entsprechende Anwendung des in § 162 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens, nach dem eine Partei aus der von ihr treuwidrig herbeigeführten Lage keinen Vorteil ziehen darf (vgl. Senat, Urt, v. 12. Oktober 1990, V ZR 202/89, NJW-RR 1991,
177, 178). Die Beklagte war jedoch nach den vertraglichen Abreden nicht gezwungen , ihr Bauvorhaben auf den "Mindeststandard" eines Hauses mit zwei Eigentumseinheiten zu beschränken. Das Berufungsgericht hat den Vertrag vielmehr frei von Rechtsfehlern dahin ausgelegt, daû die Beklagte nach den getroffenen Vereinbarungen das Bauvorhaben auch für das zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Doppelhaus mit zwei Einliegerwohnungen betreiben konnte.
Dies nimmt die Revision hin, meint aber, weil vier Wohneinheiten nicht zugesichert worden seien, dürfe die Beklagte auch nicht zurücktreten, wenn bei einer Bauvoranfrage für nur ein Haus mit zwei Wohneinheiten eine Zurückstellung unterblieben wäre. Damit werden jedoch Ansprüche aus Gewährleistungsrecht oder einem Garantieversprechen mit den Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittsrechts verwechselt. Nur für erstgenannte Ansprüche ist die von den Klägern verweigerte "Garantie" erheblich. Solche Forderungen macht die Beklagte aber nicht geltend. Es geht nur um ihr Rücktrittsrecht, von dem sie uneingeschränkt Gebrauch machen konnte, nachdem sie dessen Voraussetzungen nicht treuwidrig herbeigeführt hat.
3. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist danach unerheblich, ob ein Bauvorhaben für ein Haus mit zwei Eigentumseinheiten nach § 69 a Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungsfrei und daher nicht der Zurückstellung unterworfen gewesen wäre (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1998). Ebenso ist unerheblich, ob sich ein Doppelhaus mit vier Wohneinheiten bei einer bestimmten Geschoûflächenzahl jedenfalls im Rahmen der bisherigen Genehmigungspraxis bewegt hätte und von der Gemeinde daher keine Einwendungen erhoben worden wären. Da das von der Beklagten mit der Bau-
voranfrage konkret verfolgte Projekt nicht über das vertraglich Vereinbarte hinausging , muûte die Beklagte, um ihr Rücktrittsrecht zu erhalten, nicht ihre Interessen zurückstellen und sich nicht auf ein reduziertes Bauvorhaben mit einer geringeren Geschoûflächenzahl einlassen.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier
9
a) Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Scheidet einer der beteiligten Richter vor der Fällung des Urteils aus, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der Verhandlung anzuordnen (BGH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 84/11, NJW-RR 2012, 508 Rn. 9 mwN). Ein Verstoß gegen § 309 ZPO stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S. von § 547 Nr. 1 ZPO sowie eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dar (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 58/06, GRUR 2009, 418 Rn. 11 mwN).

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Unternehmensverträge sind ferner Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien

1.
sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (Gewinngemeinschaft),
2.
sich verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil an einen anderen abzuführen (Teilgewinnabführungsvertrag),
3.
den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen verpachtet oder sonst überläßt (Betriebspachtvertrag, Betriebsüberlassungsvertrag).

(2) Ein Vertrag über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie eine Abrede über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen ist kein Teilgewinnabführungsvertrag.

(3) Ein Betriebspacht- oder Betriebsüberlassungsvertrag und der Beschluß, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat, sind nicht deshalb nichtig, weil der Vertrag gegen die §§ 57, 58 und 60 verstößt. Satz 1 schließt die Anfechtung des Beschlusses wegen dieses Verstoßes nicht aus.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

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b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenmeier in DaunerLieb /Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 6, 77 f.; Palandt /Sprau, aaO, jeweils mwN). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten , die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 317 ff.; vom 19. Februar 1979 - II ZR 186/77, NJW 1979, 1704, 1705; vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367, 368; vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 59 f.). Erforderlich ist die positive Kenntnis des Dritten von der Existenz der vertraglichen Bindung; die unbewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 60). Dementsprechend kann die Begründung eines Pfandrechts an treuhänderisch gebundenen Kontoguthaben durch die Bank ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB darstellen, wenn die Bank Kenntnis von der Treuhandbindung hatte und diese missachtet, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101, 102; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 125; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2009, § 826 Rn. 242).
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2. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668, 2670). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt (BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN). Die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, darf jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden (BGH Urteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80 - NJW 1981, 2184, 2185).
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b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenmeier in DaunerLieb /Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 6, 77 f.; Palandt /Sprau, aaO, jeweils mwN). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten , die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 317 ff.; vom 19. Februar 1979 - II ZR 186/77, NJW 1979, 1704, 1705; vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367, 368; vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 59 f.). Erforderlich ist die positive Kenntnis des Dritten von der Existenz der vertraglichen Bindung; die unbewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 60). Dementsprechend kann die Begründung eines Pfandrechts an treuhänderisch gebundenen Kontoguthaben durch die Bank ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB darstellen, wenn die Bank Kenntnis von der Treuhandbindung hatte und diese missachtet, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101, 102; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 125; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2009, § 826 Rn. 242).
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2. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668, 2670). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt (BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN). Die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, darf jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden (BGH Urteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80 - NJW 1981, 2184, 2185).
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bb) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, der Übertragungsvertrag sei sit- tenwidrig. Zwar verstößt ein Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen Dritten bewusst schädigen, gegen die guten Sitten und ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869). Hierzu reicht eine gemeinsame Schädigungsabsicht (subjektiver Tatbestand) aber nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtert (objektiver Tatbestand). Ein für den Dritten objektiv nicht nachteiliges Rechtsgeschäft erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB nicht (vgl. Soergel/Hefermehl, BGB 12. Aufl., § 138 Rn. 29).
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b) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, VersR 2013, 1144 Rn. 14; vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, VersR 2013, 200 Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; Katzenmeier in DaunerLieb /Langen, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 2 f.; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 826 Rn. 4, jeweils mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, NJW 2004, 2668, 2670; vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87, BGHZ 102, 6, 77 f.; Palandt /Sprau, aaO, jeweils mwN). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten , die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 317 ff.; vom 19. Februar 1979 - II ZR 186/77, NJW 1979, 1704, 1705; vom 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90, NJW-RR 1993, 367, 368; vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 59 f.). Erforderlich ist die positive Kenntnis des Dritten von der Existenz der vertraglichen Bindung; die unbewusste Beteiligung an einem Vertragsbruch rechtfertigt das Urteil der Sittenwidrigkeit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR 184/92, VersR 1994, 187, 188 f.; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 826 Rn. 60). Dementsprechend kann die Begründung eines Pfandrechts an treuhänderisch gebundenen Kontoguthaben durch die Bank ein sittenwidriges Verhalten im Sinne des § 826 BGB darstellen, wenn die Bank Kenntnis von der Treuhandbindung hatte und diese missachtet, um ihre eigenen Interessen durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1990 - XI ZR 94/89, NJW 1991, 101, 102; MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 125; Staudinger/Oechsler, BGB, Bearb. 2009, § 826 Rn. 242).
24
2. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - NJW-RR 2013, 1448 Rn. 14 mwN). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004, 2668, 2670). So begründet die Mitwirkung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Partei für sich genommen nicht den objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als sittenwidrige Schädigung erscheinen lassen. In dem Eindringen des Dritten in die Vertragsbeziehungen muss ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Geschädigten hervortreten. Dies ist etwa der Fall, wenn der Dritte eine Vertragspartei zum Vertragsbruch verleitet, kollusiv mit ihr zusammenwirkt oder die Verletzung vertraglicher - beispielsweise gesellschaftsrechtlicher - Treuepflichten bewusst unterstützt (BGH Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 - NJW 2014, 1380 Rn. 8 mwN). Die Schwelle, von der ab der Einbruch in fremde Vertragsbeziehungen als Verstoß gegen die guten Sitten zu bewerten ist, darf jedoch nicht zu niedrig angesetzt werden (BGH Urteil vom 2. Juni 1981 - VI ZR 28/80 - NJW 1981, 2184, 2185).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.