Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2012 - I ZR 214/10

bei uns veröffentlicht am12.01.2012
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 39 O 183/08, 16.04.2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 85/10, 17.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 214/10 Verkündet am:
12. Januar 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für den Beginn des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht
erforderlich, dass der Frachtführer unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am
Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der
Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen
sind - beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität -, so beginnt die
Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB bereits mit der vom Frachtführer vorgenommenen
Vorlagerung.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Hauptforderung über einen Betrag von 3.432,74 € nebst Zinsen hinaus und hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von 359,50 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010 auf die Berufung der Beklagten abgeändert.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der P. International GmbH in Emmering (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie macht gegen das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut geltend.
2
Die Versicherungsnehmerin beabsichtigte, im Oktober 2007 eine aus mehreren Bauteilen bestehende Kombinationsanlage auf einer Messe in Düsseldorf auszustellen. Sie beauftragte die Beklagte, die als Messespediteurin die Erlaubnis hat, auf dem Gelände der Messe in Düsseldorf tätig zu sein, mit der Beförderung der Anlage zum Messegelände. Nach Beendigung der Messe sollte die Beklagte die Maschine zum Unternehmenssitz der Versicherungsnehmerin zurücktransportieren. Dieser Auftrag umfasste die Verpflichtung der Beklagten , für den Abbau der Anlage und die Bereitstellung der einzelnen Maschinenteile zum Abtransport einen Gabelstaplerfahrer zur Verfügung zu stellen, der auch die Verladung der Anlagenbauteile auf das Transportfahrzeug vornehmen sollte.
3
Nach Beendigung der Messe bauten Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin die Maschine am 31. Oktober 2007 auf dem Messegelände ab. Dabei wurden sie von einem Gabelstaplerfahrer unterstützt, der im Auftrag der Beklagten die von dieser für den Abbau geschuldeten Leistungen erbrachte. Die Maschinenbauteile blieben nach dem Abbau zunächst auf dem Messegelände liegen. Am 5. November 2007 lud der von der Beklagten beauftragte Gabelstaplerfahrer K. die Bauteile mit einem Gabelstapler auf den für den Rücktransport bereitgestellten Lkw. Als das Gut am 7. November 2007 bei der Versicherungs- nehmerin ankam, war der Siebwechsler der Anlage mit einem Gewicht von 280 kg erheblich beschädigt. Der dem Gabelstaplerfahrer von der Beklagten übergebene Arbeitsauftrag enthielt den handschriftlichen Vermerk: "1 Maschine beschädigt am Stand". Auf dem der Versicherungsnehmerin von dem LkwFahrer ausgehändigten Bordero fand sich der Vermerk: "Maschine wurde beschädigt durch Verladen".
4
Die Klägerin hat behauptet, der Schaden an dem Siebwechsler sei dadurch entstanden, dass er bei der Verladung auf das Transportfahrzeug vom Gabelstapler heruntergefallen sei. Die Kosten für die Schadensbeseitigung beliefen sich auf 7.009,68 €. Diesen Betrag sowie Kosten für ein Havariegutachten in Höhe von 895 € müsse die Beklagte in voller Höhe ersetzen, da dem von ihr beauftragten Gabelstaplerfahrer ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Darüber hinaus schulde die Beklagte die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,40 €.
5
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vor allem geltend gemacht, der Schaden sei nicht während ihres Obhutszeitraums eingetreten. Als sich der Gabelstaplerfahrer am 5. November 2007 zum Messestand der Versicherungsnehmerin begeben habe, sei das in Rede stehende Bauteil bereits beschädigt gewesen. Demzufolge müsse der Schaden entweder schon bei der Zerlegung der Maschine in ihre Bauteile oder während der Lagerung auf dem Messegelände - also vor der Übernahme der Maschine zur Beförderung - entstanden sein. Jedenfalls könne ihr kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden, da sie ihrer Recherchepflicht nachgekommen sei.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Düsseldorf, TranspR 2011, 74). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klage gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
8
Es könne offenbleiben, ob der Siebwechsler zum Zeitpunkt der Verladung auf das Transportfahrzeug am 5. November 2007 bereits beschädigt gewesen sei. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, habe sich der Schaden während der Obhutszeit der Beklagten ereignet, weil sie die Maschine schon am Abend des 31. Oktober 2007 unbeschädigt für den Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übernommen habe.
9
Die Beklagte könne sich nicht auf gesetzliche Haftungsbeschränkungen berufen, weil davon auszugehen sei, dass sie den Schaden leichtfertig im Sinne von § 435 HGB verursacht habe. Die Klägerin habe Umstände dargelegt, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf eine leichtfertige Schadensverursachung hindeuteten. In einem solchen Fall treffe den Frachtführer eine Recherchepflicht zur Aufklärung des Schadensverlaufs und der Schadensursache. Dieser Recherchepflicht sei die Beklagte nicht vollständig und umfassend nachgekommen , weil sie es unterlassen habe, zeitnah nach dem Schadensereignis den von ihr beauftragten Unterfrachtführer zu befragen, welche konkreten Angaben der Fahrer aus eigener Anschauung zum Schadenshergang machen könne. Dies gehe zu Lasten der Beklagten mit der Folge, dass von einem qualifizierten Verschulden bei der Verursachung des Schadens auszugehen sei. Die von der Klägerin behauptete Schadenshöhe sei durch das Havariegutachten nachgewiesen.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin wegen des entstandenen Sachschadens einen Anspruch über die gesetzliche Höchstbetragshaftung gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB hinaus geltend macht. Die von der Klägerin beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zudem nur in Höhe von 359,50 € begründet.
11
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach § 425 Abs. 1 HGB seien erfüllt, weil die Beschädigung des Siebwechslers während der Obhutszeit der Beklagten erfolgt sei.
12
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagtevon der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB mit der Beförderung der Maschine von der Messe in Düsseldorf nach Emmering beauftragt worden ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Demgemäß richtet sich die Haftung der Beklagten grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB).
13
b) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Obhutshaftung des Frachtführers beginnt danach mit der Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - I ZR 13/99, TranspR 2001, 471, 472 = VersR 2001, 1580 zu § 429 Abs. 1 HGB aF; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 425 HGB Rn. 17). Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (Koller aaO § 425 HGB Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 18). In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinne ausreicht (Koller aaO § 425 HGB Rn. 18; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 425 Rn. 19; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 39). Haben die Vertragsparteien - in Abweichung von § 412 Abs. 1 HGB - vereinbart, dass der Frachtführer das Gut auch zu verladen hat, so beginnt der nach § 425 Abs. 1 HGB maßgebliche Haftungszeitraum bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer das Gut zum Zwecke der Verladung in seine Obhut nimmt, also nicht erst mit Beendigung des Beladevorgangs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1990 - I ZR 295/88, TranspR 1990, 328, 329 = VersR 1990, 1292, zu § 29 KVO; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 38 mwN).
14
Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordert zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen hat (Koller aaO § 425 HGB Rn. 21; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 425 Rn. 20; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 40). Eine Haftung nach § 425 Abs. 1 HGB ist daher ausgeschlossen, solange dem Frachtführer das Gut nur zur Lagerung oder Verwahrung übergeben und noch kein Frachtvertrag abgeschlossen worden ist, mag eine spätere Beförderung durch ihn auch beabsichtigt sein. Ist dagegen bei der Übernahme bereits ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, so gilt die Haftungsvorschrift des § 425 Abs. 1 HGB auch schon vor Beginn der eigentlichen Beförderung (MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 40).
15
c) Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beschädigung des Siebwechslers habe sich innerhalb des Haftungszeitraums nach § 425 Abs. 1 HGB ereignet, nicht zu beanstanden.
16
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dievon einem Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin abgebaute Maschine nicht erst am 5. November 2007, sondern bereits am Abend des 31. Oktober 2007 nach dem Abbau für den Rücktransport zur Versicherungsnehmerin übernommen. Dies ergebe sich im Streitfall aus der Besonderheit, dass die Beklagte der Versicherungsnehmerin gegenüber als Messespediteurin tätig geworden sei. Der ihr erteilte Auftrag müsse gemäß §§ 133, 157 BGB dahin verstanden werden, dass sie ihrer Auftraggeberin für die Messeveranstaltung umfassende Transport - und Logistikleistungen geschuldet habe. Aus der Summe der übernommenen Pflichten ergebe sich, dass die Beklagte auch für die Räumung des von der Versicherungsnehmerin gemieteten Messestands habe sorgen müssen. Dafür sei es vor allem erforderlich gewesen, die Maschinenbauteile auf dem Messegelände zu transportieren. Nach der Verkehrsauffassung gehöre die Bewegung der einzelnen Maschinenbauteile auf dem Messegelände bereits zur geschuldeten Transportleistung.
17
bb) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der streitgegenständliche Schaden während der Obhutszeit der Beklagten im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB entstanden sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts weise der Streitfall keine Besonderheiten auf, die dazu führten, dass die Beklagte bereits im Vorfeld des geplanten Transports nicht nur der Versicherungsnehmerin geholfen, sondern bereits als Messespediteurin die Maschine in ihre Obhut genommen habe. Es stehe nicht fest, dass die Beklagte schon vor Beginn des eigentlichen Rück- transports der Maschine zur Versicherungsnehmerin tatsächlich die Obhut im frachtrechtlichen Sinne innegehabt habe. Unstreitig habe die Beklagte nicht die Einlagerung der Maschine übernommen. Diese habe sich nach dem Abbau allenfalls in der Obhut des Messeveranstalters als Vertragspartner der Versicherungsnehmerin befunden, nachdem diese den unmittelbaren Besitz an der Maschine aufgegeben habe.
18
Die Revision lässt bei ihrem Vorbringen unberücksichtigt, dass die Beklagte am 31. Oktober 2007 von der Versicherungsnehmerin bereits mit dem Rücktransport der Maschine vom Messegelände in Düsseldorf zum Unternehmenssitz der Versicherungsnehmerin beauftragt worden war. Die Beklagte hätte daher unmittelbar nach dem Abbau der Maschine und deren Zerlegung in die einzelnen Bauteile mit der von ihr vertraglich geschuldeten Verladung auf einen Lkw und dem Transport zur Versicherungsnehmerin beginnen können. Diese Vorgehensweise hätte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem der Beklagten erteilten Transportauftrag entsprochen. Die Verschiebung der Beförderung auf den 5. November 2007 ging nach den ebenfalls unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auf einen Wunsch oder eine Weisung der Versicherungsnehmerin zurück, sondern hatte seinen Grund darin, dass die Beklagte mangels vorhandener Transportkapazitäten nicht zu einem sofortigen Abtransport der Maschinenteile in der Lage war. Die Obhutshaftung nach § 425 Abs. 1 HGB ist nicht deswegen ausgeschlossen , weil der Frachtführer wegen einer von ihm zu vertretenden oder sonst transportbedingten Verzögerung der Beförderung zunächst eine kurzfristige Vorlagerung vornehmen muss; denn eine solche Handlung dient der Erfüllung des Beförderungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1994 - I ZR 75/92, TranspR 1994, 279, 281 = VersR 1994, 837; Koller aaO § 425 HGB Rn. 21; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 425 HGB Rn. 20). Die Maschinenbauteile sind nach dem Abbau auch in die Obhut der Beklagten übergegangen. Der von der Beklagten beauftragte Gabelstaplerfahrer war während der Zerlegung der Maschine zugegen und konnte die Bauteile daher nach Beendigung des Abbaus für die Beklagte entgegennehmen.
19
Für eine Übernahme des Gutes zur Beförderung schon am Abend des 31. Oktober 2007 spricht des Weiteren der Umstand, dass die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin die zerlegte Maschine auf dem Messegelände zurückgelassen und die Heimreise angetreten hatten, so dass sie den unmittelbaren Besitz an diesen Bauteilen aufgegeben hatten. Die Beklagte hatte als zugelassene Messespediteurin die Berechtigung, sich auch nach dem Ende der Messe auf dem Messegelände aufzuhalten, um dort ihre vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, so dass sie - zumindest - mittelbare Besitzerin der Maschinenbauteile geworden war. Dies versetzte sie zugleich objektiv in die Lage, das Gut bis zum tatsächlichen Abtransport vor Schaden zu bewahren. Diese Besitzerlangung diente schließlich auch der Erfüllung des zuvor bereits abgeschlossenen Beförderungsvertrags.
20
Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin aufgrund ihres mit dem Messeveranstalter abgeschlossenen Vertrags berechtigt war, den Messestand auch über den 31. Oktober 2007 hinaus noch zu nutzen, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass es für die Haftung der Beklagten nicht auf die Absprachen der Versicherungsnehmerin mit dem Veranstalter der Messe, sondern auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ankommt.
21
d) Auf die Rügen der Revision gegen die vom Berufungsgericht unterlassene erneute Vernehmung des Gabelstaplerfahrers K. kommt es danach nicht mehr an, weil die Zweifel, die das Berufungsgericht an der Glaubwürdigkeit die- ses von der Beklagten benannten Zeugen geäußert hat, keinen (tragenden) Einfluss auf das angefochtene Urteil haben.
22
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagten sei es im Streitfall nach § 435 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzungen gemäß § 431 Abs. 1 und 2 HGB zu berufen, weil davon auszugehen sei, dass der durch die Beschädigung des Transportgutes eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei.
23
a) Gemäß § 435 HGB gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Nach der Rechtsprechung des Senats hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 25; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 = VersR 2011, 1161). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich An- haltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben.
24
Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes (vgl. BGHZ 174, 244 Rn. 27). Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGHZ 174, 244 Rn. 27; BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 16).
25
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf ein qualifiziertes, der Beklagten zuzurechnendes Verschulden des von ihr eingesetzten Gabelstaplerfahrers schließen lässt. Es hat angenommen, als Schadensursache komme im vorliegenden Fall ernsthaft in Betracht, dass der Siebwechsler beim Verladen auf das Transportfahrzeug vom Gabelstapler gefallen sei. Das Schadensbild stehe mit dieser Schadensursache, die auch auf dem Bordero vermerkt sei, in Einklang. Liege hierin die Schadensursache, so spreche eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Leichtfertigkeit des Gabelstaplerfahrers, weil der Mitarbeiter K. der Versicherungsnehmerin ihm am Abend des 31. Oktober 2007 konkrete Anweisungen gegeben habe, wie die Maschinenbauteile angehoben werden müssten und wo die jeweiligen Anhebepunkte bei den einzelnen Bauteilen zu finden seien. Wenn der Siebwechsler gleichwohl vom Gabelstapler gefallen sei, lege dies die Vermutung nahe, dass er entgegen den konkret erteilten Weisungen angehoben worden sei, was den Vorwurf grob fahrlässiger Schadensverursachung rechtfertige. Da das konkrete Schadensbild und die konkret erteilten Verladeanweisungen in Verbindung mit dem Schadensvermerk auf dem Bordero hinreichende Anhaltspunkte für eine leichtfertige Schadensverursachung geliefert hätten, andererseits der Gabelstaplerfahrer K. der Beklagten im Arbeitsauftrag eine andere Schadensursache mitgeteilt habe, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sich um nähere Aufklärung der Schadensursache und des Schadenshergangs zu bemühen. Dieser Recherchepflicht sei die Beklagte nicht vollständig und umfassend nachgekommen, weil sie es unterlassen habe, zeitnah nach dem Schadensereignis den von ihr beauftragten Unterfrachtführer und den Fahrer, der den Rücktransport ausgeführt habe, nach dem Schadenshergang zu befragen.
26
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reicht der Vortrag der Klägerin für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns (§ 435 HGB) des Gabelstaplerfahrers nicht aus.
27
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute im Sinne von § 428 Abs. 2 HGB in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen , wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 - I ZR 121/04, TranspR 2007, 423 Rn. 17 = VersR 2008, 1134; BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 19).

28
bb) Der vom Berufungsgericht für maßgeblich erachtete Umstand, dass der Siebwechsler beim Verladen vom Gabelstapler gefallen sei, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer bewussten Leichtfertigkeit des Gabelstaplerfahrers. Das vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrundegelegte Herunterfallen vom Gabelstapler kann auch durch eine nur leichte Unachtsamkeit des Gabelstaplerfahrers verursacht worden sein.
29
cc) Die Revision wendet sich auch zu Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe ihrer Recherchepflicht nicht vollständig und umfassend genügt. Das Berufungsgericht hat der Beklagten insbesondere angelastet , dass sie es unterlassen habe, den von ihr beauftragten Unterfrachtführer und den von dieser eingesetzten Fahrer nach dem Schadenshergang zu befragen. Die Revision rügt mit Erfolg, dass auf diesen Umstand eine Verletzung der Recherchepflicht nicht gestützt werden kann. Es ist nicht festgestellt, dass der Unterfrachtführer und dessen Fahrer bei der Verladung der Maschine zugegen waren. Der Gabelstaplerfahrer hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung zudem ausgesagt, der Schaden könne dadurch entstanden sein, dass ein anderer Staplerfahrer gegen die Maschine gefahren sei. Die Beklagte hat sich diese Aussage zu eigen gemacht und damit dargelegt, wie sich der Schaden ihrer Ansicht nach ereignet haben kann. Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Fahrer des Unterfrachtführers habe nicht mehr zum Schadenshergang befragt werden können , weil es der Beklagten nicht gelungen sei, dessen gegenwärtige Anschrift zu ermitteln. Dabei hat das Berufungsgericht - worauf die Revision mit Recht hinweist - unberücksichtigt gelassen, dass der Mitarbeiter K. der Versicherungsnehmerin bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt hat, er habe den Namen und die Spedition des Fahrers notiert. Demnach hätte auch die Versicherungsnehmerin selbst die Möglichkeit gehabt, Nachforschungen über die Schadensursache und den Schadenshergang anzustellen.
30
dd) Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu einem bewusst leichtfertigen Verhalten des Gabelstaplerfahrers zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.
31
Die Parteien haben bereits in erster Instanz eingehend darüber gestritten , ob die Beklagte den Schaden durch ein ihr gemäß § 428 Satz 2 HGB zurechenbares qualifiziertes Verschulden des Gabelstaplerfahrers verursacht hat. Diese Frage war einer der Hauptstreitpunkte im Berufungsverfahren. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin auch ohne einen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO umfassend zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer bewussten Leichtfertigkeit der Beklagten vortragen müssen (vgl. BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 23).
32
3. Der Senat kann den Rechtsstreit auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
33
a) Der Umfang des von der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2 HGB zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB. Maßgeblich ist danach der Wert des zu transportierenden Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme im unbeschädigten und im beschädigten Zustand. Der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB vorliegt - durch die Regelungen in § 431 Abs. 1 und 2 HGB begrenzt. Gemäß § 431 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer wegen Beschädigung der gesamten Sendung höchstens bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Ist - wie im vorliegenden Fall - nur ein Teil der Sendung entwertet, haftet der Frachtführer höchstens auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des entwerteten Teils der Sendung (§ 431 Abs. 2 Fall 2 HGB).
34
Der beschädigte Siebwechsler hatte ein Gewicht von 280 kg. Nach § 431 Abs. 4 Satz 1 HGB ist die in § 431 Abs. 2 HGB genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird gemäß § 431 Abs. 4 Satz 2 HGB in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes umgerechnet. Die Beklagte hat das Gut am 31. Oktober 2007 übernommen. An diesem Tag hatte das Sonderziehungsrecht einen Wert von 1,08804 €. Daraus errechnet sich eine von der Beklagten für die Beschädigung des Siebwechslers geschuldete Schadensersatzleistung von 2.537,74 €.
35
b) Gemäß § 430 HGB hat der Frachtführer bei Verlust oder - wie hier - Beschädigung des Gutes über den nach § 429 HGB zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen. Diese belaufen sich im Streitfall unstreitig auf 895 € netto.
36
c) Die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nur in Höhe von 359,50 € begründet. Der Rechtsanwalt kann, weil er den Schadensersatzanspruch der Klägerin außergerichtlich mit Schreiben vom 6. November 2008 verfolgt hat, die 1,3-fache Geschäftsgebühr verlangen. Darüber hinaus steht ihm für die Vertretung der Klägerin in dem denselben Gegenstand betreffenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf eine 1,3-fache Verfahrensgebühr zu. Insoweit ist jedoch die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zu beachten. Danach kann der Rechtsanwalt beide (densel- ben Gegenstand betreffenden) Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG zu ermittelnden - Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
37
Für die Berechnung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr ist allerdings nicht von einem Geschäftswert in Höhe von 7.904 €, sondern nur von dem Betrag der begründeten Schadensersatzforderung in Höhe von 3.432,74 € auszugehen. Die 1,3-fache Gebühr beläuft sich bei diesem Geschäftswert auf 282,10 €. Hinzu kommen die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7007 VV-RVG in Höhe von 20 € sowie die Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV-RVG (19%) in Höhe von 57,40 €. Das ergibt den Gesamtbetrag von 359,50 €.
38
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten im Kostenpunkt und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Insoweit ist die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2010 - 39 O 183/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2010 - I-18 U 85/10 -

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15a Anrechnung einer Gebühr


(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Sind mehrere Gebüh

Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 431 Haftungshöchstbetrag


(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Se

Handelsgesetzbuch - HGB | § 428 Haftung für andere


Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 459 Spedition zu festen Kosten


Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 430 Schadensfeststellungskosten


Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung


(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladun

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2012 - I ZR 214/10 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2012 - I ZR 214/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 74/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 74/05 Verkündet am: 22. November 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2007 - I ZR 121/04

bei uns veröffentlicht am 06.06.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 121/04 Verkündet am: 6. Juni 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2001 - I ZR 13/99

bei uns veröffentlicht am 28.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/99 Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2012 - I ZR 214/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2013 - I ZR 144/12

bei uns veröffentlicht am 28.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 144/12 Verkündet am: 28. November 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - I ZR 61/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 61/12 Verkündet am: 11. April 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2012 - I ZR 87/11

bei uns veröffentlicht am 13.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 87/11 Verkündet am: 13. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Nov. 2018 - 6 U 222/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2016, Az. 415 HKO 42/13, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Euro zu zah

Referenzen

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/99 Verkündet am:
28. Juni 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
AGBG § 9 Bm, Cl;
HGB § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 (Fassung bis 30. Juni 1998);
ADSp § 52 Buchst. a, § 52 Buchst. c (Fassung 1. Januar 1993)
Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a
Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. weicht im Bereich des Straßengüterverkehrs
unangemessen von der gesetzlichen Haftung nach § 413 Abs. 1,
§§ 429 ff. HGB a.F. ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 AGBG.
BGH, Urt. v. 28. Juni 2001 - I ZR 13/99 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, Transportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt das beklagte Speditionsunternehmen (früher Beklagte zu 2, im folgenden: Beklagte) aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin kaufte in der Türkei 912 Fernsehgeräte, die in vier Containern von Izmir nach Hamburg verschifft wurden. Die Geräte sollten anschlieûend nach Türkheim weitertransportiert werden. Mit der Besorgung des Weitertransports wurde die E. Spedition in Memmingen beauftragt, die ihrerseits die W. GmbH in Bremen einschaltete. Diese verlangte von dem Agenten des Verfrachters N. H. unter Vorlage des Konnossements die Herausgabe der Container an sich. Die Beklagte wurde sodann zu fixen Kosten mit der Versendung eines der Container von Hamburg zur W. GmbH in Bremen beauftragt. Es ist streitig geblieben, ob dieser Auftrag von dem Agenten des Verfrachters - so die Behauptung des Klägers - oder von der W. GmbH - so die Behauptung der Beklagten - erteilt wurde.
Die Beklagte beauftragte den Fuhrunternehmer Sch. , den früheren Beklagten zu 1, den Container noch am Freitag, den 9. Februar 1996, nachmittags im Hamburger Hafen abzuholen und ihn am darauffolgenden Montagmorgen zu Betriebsbeginn auf dem Gelände der Beklagten in Bremen abzuliefern. Das Betriebsgelände, das seinerzeit auch von der T. T. benutzt wurde , ist mit einem 2 m hohen Zaun mit Stacheldrahtkrone umgeben und kann mit einem elektrischen Schiebetor verschlossen werden. Für das Tor gab es eine unbekannte Zahl von Schlüsseln. Zumindest jeder für die Beklagte und die T. T. fahrende Unternehmer war im Besitz eines Schlüssels.
Sch. übernahm den Container am 9. Februar 1996 in Hamburg. Am darauffolgenden Montagmorgen befand sich der Container nicht wie vorgesehen auf dem Bremer Betriebsgelände der Beklagten. Sch. gab gegenüber der Beklagten an, er habe seinen Sattelzug mit dem Container am Samstag auf dem Gelände der Beklagten abgestellt und weisungsgemäû die Begleitpapiere
durch ein Glasschiebefenster in das Büro der Beklagten geschoben. Der Sattelzug müsse samt dem Auflieger, dem Container und dessen Ladung gestohlen worden sein. Ob diese Darstellung zutrifft, ist streitig. Die Begleitpapiere befanden sich am Montagmorgen unstreitig im Büro der Beklagten.
Der Kläger hat den Schaden, der seiner Versicherungsnehmerin durch den Verlust des Transportgutes entstanden ist, in Höhe von 97.177,-- DM ersetzt. Die W. GmbH hat ihre möglichen Ansprüche an die Versicherungsnehmerin abgetreten, die ihrerseits sodann ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat. Der Kläger hat sich ferner die Ansprüche des Agenten N. H. abtreten lassen.
Der Kläger hat sich die Darstellung des Fuhrunternehmers Sch. zu eigen gemacht. Der Container sei vereinbarungsgemäû bei der Beklagten abgeliefert worden. Diese hafte deshalb für den nachfolgenden Verlust. Die Beklagte habe zudem ihre Sorgfaltspflichten als Spediteur dadurch grob verletzt, daû sie dem Fuhrunternehmer keine Anweisung dazu erteilt habe, wo er den Container über das Wochenende sicher habe abstellen können. Die Beklagte habe weiter gegen ihre Verpflichtung, die Interessen der Ladungsbeteiligten zu wahren, verstoûen, weil sie Sch. dazu angeregt habe, seinen Lastzug über das Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abzustellen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daû dieses für eine Zwischenlagerung von Containern mit wertvoller Ladung ungeeignet gewesen sei.
Das Landgericht hat den früheren Beklagten zu 1 mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 29. Dezember 1997 zur Zahlung von 97.177,-- DM nebst Zinsen verurteilt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wie eine Gesamtschuldnerin neben dem früheren Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 97.177,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie hafte schon deshalb nicht, weil Sch. den Container bei dessen Abhandenkommen noch nicht an sie abgeliefert gehabt habe. Das Abstellen des Containers auf ihrem Gelände, das sie allerdings bestreite, reiche dafür nicht aus, weil der Auflieger mit dem Container noch auf der verschlossenen Zugmaschine aufgesattelt gewesen sei. Sie habe ihre Fuhrunternehmer zudem stets darauf hingewiesen, daû die Ablieferung nicht in einer solchen Form stattfinden könne, und daû sie für die von ihnen übernommenen Waren bis zur Ablieferung selbst verantwortlich seien.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daû dem Kläger aus abgetretenem Recht weder nach § 407 Abs. 2, § 390 HGB (in der bis zum
30.6.1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) noch aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Dazu hat es ausgeführt:
Eine Spediteurhaftung der Beklagten nach § 407 Abs. 2, § 390 HGB a.F. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verlust zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als sich das Gut noch nicht in der Obhut der Beklagten befunden habe. Das gelte selbst dann, wenn der Fuhrunternehmer - wie vom Kläger behauptet - seinen Lastzug samt Container am Samstag, den 10. Februar 1996, auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt habe. Dadurch habe die Beklagte noch nicht den Besitz am Transportgut erlangt, weil sie über den Container nicht habe verfügen können, solange sich dieser noch auf dem nicht abgesattelten Chassis befunden habe. Die Vorschrift des § 854 Abs. 2 BGB rechtfertige keine andere Beurteilung, da ein Besitzerwerb nach dieser Bestimmung ebenfalls voraussetze, daû der Verfügungsberechtigte die tatsächliche Gewalt über das Gut ausüben könne.
Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung scheide ebenfalls aus, da sie ihre Nebenpflicht zur Wahrung der Interessen des Versenders nicht verletzt habe. Die Beklagte habe weder angeregt noch auch nur zugelassen, daû Sch. den beladenen Lastzug über das Wochenende auf ihrem Gelände abstellte. Aus ihrem Vortrag ergebe sich lediglich, daû sich bereits zuvor bei ihren Fuhrunternehmern eine gewisse Übung herausgebildet habe, beladene Container über das Wochenende auf dem Betriebsgelände der Beklagten abzustellen und die Beklagte dies sogar ausdrücklich angeregt habe. Diese allgemein gehaltene Anregung sei aber jeweils mit dem Hinweis verbunden gewesen, daû der Unternehmer für die von
ihm übernommene Ware bis zur Abnahme verantwortlich bleibe. Sie habe sich erkennbar nicht auf solche Situationen bezogen, in denen - wie im Streitfall - ausnahmsweise eine besondere Sicherung gegen Diebstahl als notwendig habe erscheinen müssen. Die Beklagte habe sich daher darauf verlassen dürfen, daû der von ihr eingeschaltete selbständige Unternehmer die Notwendigkeit einer besseren Sicherung erkennen werde, zumal Sch. die naheliegende Möglichkeit gehabt habe, den Lastzug samt Ladung gegen Zahlung einer geringen Gebühr auf einem bewachten Parkplatz sicher abzustellen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet nach dem festgestellten Sachverhalt als Spediteur-Frachtführerin für den Verlust des Transportguts. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe sie haftet, bedarf allerdings weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz nicht berücksichtigt, daû die Beklagte mit der Versendung des später in Verlust geratenen Containers von Hamburg zum Lager der W. GmbH in Bremen zu fixen Kosten beauftragt worden ist. Als Fixkostenspediteurin hat die Beklagte gemäû § 413 Abs. 1 HGB a.F. ausschlieûlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Danach sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.F. gegen die Beklagte gegeben.

a) Nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daû der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Die Annahme erfordert eine Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. MünchKommHGB/ Dubischar, § 429 Rdn. 15; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 429 Rdn. 4).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Beklagte zumindest mittelbare Besitzerin des später in Verlust geratenen Containers geworden. Die Beklagte hatte danach den Fuhrunternehmer Sch. beauftragt , den Container am Freitag, den 9. Februar 1996, nachmittags in Hamburg abzuholen und nach Bremen zu transportieren. Dieser hat den Container in Hamburg entgegengenommen und damit als Unterfrachtführer den unmittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erlangt. Dies führte zugleich zum Erwerb des mittelbaren Besitzes durch die Beklagte (vgl. MünchKommHGB/ Dubischar, § 429 Rdn. 15; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 429 Rdn. 5).

b) Im Rahmen ihrer Haftung nach § 413 Abs. 1, § 429 HGB a.F. hat die Beklagte gemäû § 431 HGB a.F. auch ein Verschulden ihres Unterfrachtführers Sch. zu vertreten. Diese Haftung ist nicht nach § 52 Buchst. a Satz 2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (in der Fassung vom 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) ausgeschlossen.
(1) Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Erteilung des Beförderungsauftrags an die Beklagte die Geltung der ADSp a.F. vereinbart war. Dies ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, so daû hiervon bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
(2) Nach § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F. ist der Spediteur verpflichtet, seine etwaigen Ansprüche gegen einen Dritten an den Auftraggeber auf des-
sen Verlangen abzutreten, wenn der Schaden "bei einem Dritten", namentlich bei einem Frachtführer entstanden ist. Die Haftung für den Dritten als Erfüllungsgehilfen wird in § 52 Buchst. a Satz 2 ADSp a.F. durch die Regelung abbedungen , daû der Dritte nicht als Erfüllungsgehilfe des Spediteurs gilt. In § 52 Buchst. c ADSp a.F. ist bestimmt, daû auch der Spediteur-Frachtführer grundsätzlich nur nach dieser Maûgabe haftet. Diese Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers verstöût jedoch im Bereich des Straûengüterverkehrs gegen § 9 AGBG, weil sie insoweit unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.F. abweicht.
aa) Der Senat hat über die Frage der Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. bisher nur für den Bereich des Seefrachtgeschäfts entschieden (BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 248/94, TranspR 1997, 379, 380 = VersR 1997, 1121). Er hat dazu ausgeführt , daû die Haftungsfreizeichnung jedenfalls im Seefrachtgeschäft wegen der dort geltenden, nach § 24 Satz 2 Halbs. 2 AGBG zu berücksichtigenden Branchenübungen AGB-rechtlich unbedenklich sei. Die Frage, ob dies auch für die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers im Bereich des Straûengüterverkehrs gilt, konnte dabei offenbleiben, weil das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion für die ADSp a.F. nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BGHZ 129, 323, 327 f.; 129, 345, 349).
bb) Nach § 9 Abs. 1 AGBG, an dem die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses in den Fällen des kaufmännischen Verkehrs allein zu messen ist (§ 24 AGBG), sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier den ADSp a.F. - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen-
ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Dies ist bei der Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. im Bereich des Straûengüterverkehrs der Fall.
Nach der gesetzlichen Regelung haftet der Spediteur-Frachtführer gemäû § 431 HGB a.F. selbst dann für den Verlust des Gutes, wenn dieser zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich das Gut noch in der Obhut eines Gehilfen, also "bei einem Dritten" i.S. von § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F., befindet. Diese Haftung des Fixkostenspediteurs nach den Vorschriften über die Haftung des Frachtführers hat vor allem den Zweck, Interessenkonflikte zu Lasten des Versenders auszuschlieûen. Denn es besteht die Gefahr, daû ein Spediteur, der zu fixen Kosten mit der Besorgung der Beförderung von Gut beauftragt worden ist, aber wie ein normaler Geschäftsbesorgungsspediteur lediglich für ein Auswahlverschulden haftet, im Interesse eines möglichst hohen eigenen Gewinns besonders preisgünstige, aber wenig zuverlässige und solvente Frachtführer einsetzt (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 413 Rdn. 1 und § 52 ADSp Rdn. 4 f.; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 42; Rabe, TranspR 1993, 1, 8).
Die Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. hätte demgegenüber zur Folge, daû der SpediteurFrachtführer - von den Fällen des § 52 Buchst. b ADSp a.F. abgesehen - nur nach § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F. verpflichtet wäre, seine etwaigen Ansprüche gegen den Dritten, bei dem der Schaden eingetreten ist, auf Verlan-
gen des Auftraggebers an diesen abzutreten. Eine subsidiäre Haftung des Spediteur-Frachtführers für den Fall, daû die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten fehlschlägt, ist in den ADSp a.F. nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen einer Haftung des Fixkostenspediteurs nach § 52 Buchst. b ADSp a.F., insbesondere für Auswahlverschulden, sind für den Auftraggeber in der Regel kaum nachweisbar (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 52 ADSp Rdn. 4).
Durch die Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. wälzt der Spediteur-Frachtführer danach wesentliche, auch kardinale Pflichten faktisch auf die von ihm eingesetzten Dritten ab und kann sich so seiner Haftung - auch für die von ihm selbst geschuldete Tätigkeit - weitgehend entziehen. Da der Auftraggeber im Schadensfall darauf beschränkt wird, die an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten geltend zu machen, wird auf ihn auch das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Dritten verlagert , obwohl er dieses Risiko weder überschauen noch in irgendeiner Weise vermeiden kann, sondern im Gegenteil auf eine ordnungsgemäûe Pflichterfüllung durch den Spediteur vertraut (vgl. OLG Hamm TranspR 1998, 311 f.; Koller , Transportrecht, 3. Aufl., § 52 ADSp Rdn. 4; Rabe, TranspR 1993, 1, 7 ff.; vgl. auch Herber, TranspR 1997, 382 f.). Der mit § 413 Abs. 1 HGB a.F. bezweckte Schutz des Auftraggebers wird dadurch in unangemessener Weise unterlaufen.
cc) Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a Satz 2 ADSp a.F. wird demgegenüber in der Rechtsprechung teilweise mit der Begründung als wirksam angesehen, daû durch § 52 Buchst. c ADSp a.F. nicht eine selbst übernommene Schuldnerpflicht des Spediteurs ab-
bedungen werde, sondern nur eine dem Spediteur vom dispositiven Recht auferlegte Haftung (vgl. OLG Köln TranspR 1984, 35, 36; OLG Hamburg VersR 1987, 1111, 1112). Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten, weil sie - wie dargelegt - den Schutzzweck des § 413 Abs. 1 HGB a.F. nicht berücksichtigt (vgl. MünchKommBGB/Basedow aaO § 23 AGBG Rdn. 42).
2. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage läût sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Beklagte für den Verlust des von dem Fuhrunternehmer Sch. für sie in Hamburg übernommenen Gutes gemäû § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.F. haften muû.
Die Haftung der Beklagten für den Verlust des übernommenen Gutes könnte nach Maûgabe des § 54 ADSp a.F. beschränkt sein. Gemäû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. würde diese Haftungsbegrenzung jedoch nicht gelten, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten verursacht worden ist. Ob dies der Fall ist, hängt u.a. von der bislang ungeklärten Frage ab, ob der Container tatsächlich auf das Betriebsgelände der Beklagten gelangt ist.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daû es eine Pflichtverletzung der Beklagten dargestellt hätte, wenn sie es zugelassen oder sogar angeregt hätte, daû der Lastzug mit dem Container über das Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abgestellt wird. Dies läût einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht beanstandet.

b) Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, daû der Beklagten eine solche Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei. Bei ihren Fuhrun-
ternehmern habe sich zwar eine gewisse Übung herausgebildet, beladene Container über das Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abzustellen; die Beklagte habe dies sogar ausdrücklich angeregt. Sie habe ihre Anregung jedoch jeweils mit dem Hinweis verbunden, daû der Unternehmer für die von ihm übernommene Ware bis zur Abnahme selbst verantwortlich sei. Die Anregung der Beklagten sei damit nur allgemein gehalten gewesen und habe sich erkennbar nicht auf Situationen bezogen, in denen ausnahmsweise eine besondere Sicherung gegen Diebstahl habe notwendig erscheinen müssen, wie es bei der streitgegenständlichen Beförderung gerade der Fall gewesen sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Erfolg, daû die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anregung der Beklagten, auch beladene Lastzüge auf ihrem Betriebsgelände abzustellen, sei jeweils mit dem Hinweis verbunden gewesen, der Unternehmer sei für das von ihm übernommene Gut bis zur Abnahme selbst verantwortlich , verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist (§ 286 ZPO). Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung bestritten, daû die Beklagte den für sie tätigen Fuhrunternehmern einen solchen Hinweis gegeben habe. Tatsächlich sei zwischen der Beklagten und Sch. ebenso wie mit den anderen für die Beklagte tätigen Fuhrunternehmern vereinbart gewesen, daû die Ablieferung auch von beladenen Containern dadurch habe erfolgen sollen, daû diese auf dem Gelände der Beklagten abgestellt und die dazugehörigen Papiere durch das Glasschiebefenster in das Büro der Beklagten geschoben werden sollten. Das Berufungsgericht wäre danach gehalten gewesen, dem Beweisantrag des Klägers zu entsprechen, den Fuhrunternehmer Sch. , der nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, zu dieser Behauptung als Zeugen zu vernehmen. Der Umstand, daû über die Kosten
des Rechtsstreits, auch soweit Sch. als der frühere Beklagte zu 1 davon betroffen ist, noch nicht entschieden ist, steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen , weil für die ausstehende Kostenentscheidung nicht Tatsachen maûgeblich sind, über die Sch. als Zeuge vernommen werden soll (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 373 Rdn. 5a; MünchKommZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rdn. 15).
Die von dem Kläger behauptete Abrede zwischen Sch. und der Beklagten wäre allerdings für den eingetretenen Verlust nur dann ursächlich geworden , wennSch. sie befolgt und den Lastzug samt Container tatsächlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt hätte. Dazu fehlt es bislang ebenfalls an tatrichterlichen Feststellungen, die gegebenenfalls in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein werden.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

25
a) Grundsätzlich ist der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, TranspR 2006, 348 = VersR 2007, 273 Tz. 13). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann daraus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; BGH TranspR 2003, 467, 469; TranspR 2006, 348).

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

17
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570).

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)