Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2013 - I ZR 144/12

bei uns veröffentlicht am28.11.2013
vorgehend
Landgericht Regensburg, 1 HKO 1499/09, 28.01.2010
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 419/10, 04.07.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 144/12 Verkündet am:
28. November 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird der Frachtführer (oder eine von ihm eingesetzte Hilfsperson) vor Beendigung
des gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB allein dem Absender obliegenden
Verladevorgangs ohne dessen Kenntnis und Billigung beim Verladen
des Transportgutes tätig, folgt daraus nicht, dass der Frachtführer das Gut
schon zu Beginn seiner eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im
Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat.

b) Verlädt der Frachtführer oder eine Hilfsperson das Transportgut eigenmächtig
und kommt es dabei zu einer Beschädigung des Gutes, begründet dies
einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen den Frachtführer

c) Die Vorschrift des § 433 HGB schließt Güterschäden unabhängig vom Zeitpunkt
ihrer Entstehung generell von ihrem Anwendungsbereich aus.
BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 144/12 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 4. Juli 2012 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen. Der Streithelfer der Beklagten hat auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist führender Transportversicherer der Maschinenfabrik R. GmbH in Re. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte in Höhe von 1.000 € in gewillkürter Prozessstandschaft und im Übrigen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 21. April 2008 mit der Beförderung einer aus acht Kisten bestehenden Sendung von Regensburg zu einem in Winnipeg/Kanada ansässigen Empfänger. Das Gut, bei dem es sich um Laststufenschalter handelte, musste bei der Streithelferin der Klägerin , die für die Versicherungsnehmerin als Lagerhalterin tätig ist, abgeholt werden. Mit der Abholung des Gutes bei der Lagerhalterin beauftragte die Beklagte ihren Streithelfer. Dessen Fahrer O. begab sich noch am Tag der Auftragserteilung mit einem Motorwagen nebst Anhänger zum Lager der Versicherungsnehmerin , um das Gut abzuholen. Sechs der acht Kisten wurden von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den Anhänger verladen. Da zwei Kisten nicht mehr auf den Anhänger passten, sollten diese auf den Motorwagen geladen werden. Dazu mussten der Anhänger von der Laderampe entfernt und der Motorwagen herangefahren werden. Nachdem der Fahrer dies erledigt hatte, begann er damit , die beiden restlichen Kisten, die von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf einem elektrischen Flurfördergerät übereinandergestapelt für die Verladung bereitgestellt worden waren, auf den Motorwagen zu verbringen. Dabei kippten die Kisten vom Flurfördergerät und fielen auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs. Mitarbeiter der Lagerhalterin waren bei diesem Teil des Ladevorgangs nicht zugegen. Sie hatten den Fahrer auch nicht angewiesen, die Verladung des restlichen Gutes auf den Motorwagen selbst vorzunehmen.
3
Die Klägerin hat behauptet, bei den Laststufenschaltern handele es sich um Gegenstände, die hohe technische Anforderungen erfüllen müssten. Eine Überprüfung der Funktionssicherheit nach dem Sturz auf die Ladefläche des Transportfahrzeugs würde höhere Kosten als eine Neuherstellung verursachen. Der Wert eines Laststufenschalters betrage 16.581 €. Ihrer Versicherungsnehmerin sei daher durch die Beschädigung von zwei Laststufenschaltern ein Schaden von 33.162 € entstanden, den sie unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts der Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.000 € reguliert habe. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse sich das eigenmächtige sowie schuldhafte Verhalten des Fahrers ihres Streithelfers zurechnen lassen und sei deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Den Selbstbehalt der Versicherungsnehmerin in Höhe von 1.000 € könne sie im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen.
4
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 33.162 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Die Beklagte und ihr Streithelfer haben demgegenüber insbesondere geltend gemacht, der Fahrer habe bei der Lagerhalterin stets beim Verladen von Transportgut geholfen. Er sei daher als deren Hilfsperson und damit für die Versicherungsnehmerin tätig geworden. Aus diesem Grund komme eine Frachtführerhaftung der Beklagten nicht in Betracht.
6
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
7
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Streithelfer der Beklagten deren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt , das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
9
Die Klägerin sei berechtigt, den nach der Schadensregulierung auf die Versicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Mitversicherer geltend zu machen. Gleiches gelte für den bei der Versicherungsnehmerin aufgrund ihres Selbstbehalts verbliebenen Anspruch in Höhe von 1.000 €.
10
Die Beklagte sei der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Die Verladung des Gutes in das Transportfahrzeug sei Aufgabe der Mitarbeiter der Lagerhalterin gewesen. Daher habe der Fahrer des Streithelfers der Beklagten pflichtwidrig gehandelt, als er eigenmächtig mit der Verladung der restlichen beiden Kisten begonnen habe. Den bei der Verladung entstandenen Schaden habe der Fahrer auch schuldhaft verursacht. Das Verhalten des Fahrers sei nicht der Lagerhalterin und damit der Versicherungsnehmerin, sondern der Beklagten zuzurechnen. Der Versicherungsnehmerin sei durch das pflichtwidrige und schuldhafte Handeln des Fahrers des Streithelfers der Beklagten ein Schaden in Höhe von 33.162 € entstanden.
11
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in § 433 HGB vorgesehene Haftungsbegrenzung berufen. Die in den §§ 425 ff. HGB speziell geregelten frachtrechtlichen Haftungstatbestände kämen nur zur Anwendung, wenn der Schaden in der Zeit von der Übernahme des Gutes zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden sei. Im vorliegenden Fall sei der Schaden bereits vor Beginn des Obhutszeitraums der Beklagten eingetreten, so dass § 433 HGB keine Anwendung finde.
12
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1, § 276 BGB in voller Höhe haftet.
13
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte nicht nach § 425 Abs. 1 HGB, weil die Beschädigung des Transportgutes vor Beginn ihrer Obhutszeit erfolgt sei.
14
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin im Sinne von § 459 HGB mit der Beförderung des Gutes von Regensburg zu der in Winnipeg/Kanada ansässigen Empfängerin beauftragt worden ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Demgemäß richtet sich die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB).
15
b) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die verschuldensunabhängige Obhutshaftung des Frachtführers beginnt danach mit der Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - I ZR 13/99, TranspR 2001, 471, 472 = VersR 2001, 1580 zu § 429 HGB aF; Urteil vom 12. Januar 2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 13 = VersR 2013, 251; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 17). Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können. In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinn ausreicht (BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 13; Koller aaO § 425 HGB Rn. 18; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 19; MünchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., § 425 Rn. 39).
16
Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordert zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen hat. Ist bei der Übernahme bereits ein Beförderungsvertrag zustande gekommen, so kann die Haftungsvorschrift des § 425 Abs. 1 HGB grundsätzlich auch schon vor Beginn der eigentlichen Beförderung in Betracht kommen (BGH, TranspR 2012, 107 Rn. 14; MünchKomm.HGB/Herber aaO § 425 Rn. 40).
17
c) Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme des Berufungsgerichts , die Beschädigung des Transportgutes habe sich außerhalb des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB ereignet, keinen rechtlichen Bedenken.
18
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und von der Revision auch unbeanstandet - davon ausgegangen, dass die Verladung des Transportgutes nicht der Beklagten, sondern mangels anderer vertraglicher Vereinbarungen gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB der Versicherungsnehmerin als Absenderin oblag. Da sich das Gut nicht am Sitz der Versicherungsnehmerin, sondern in der Obhut der von ihr beauftragten Lagerhalterin befand, hatte diese für die Verladung der aus acht Kisten bestehenden Sendung auf das Transportfahrzeug zu sorgen. Dementsprechend wurden die ersten sechs Kisten auch von Mitarbeitern der Lagerhalterin auf den vom Fahrer bereitgestellten Anhänger verladen. Dass der Fahrer dabei in irgendeiner Weise unterstützend tätig war, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus dem Parteivortrag oder den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen. Die Mitarbeiter der Lagerhalterin hatten den Fahrer auch nicht aufgefordert oder angewiesen, beim Verladen des Gutes behilflich zu sein oder das Verladen selbst vorzunehmen. Die Verladung des Gutes oblag daher allein der Lagerhalterin der Versicherungsnehmerin, als der Fahrer des Streithelfers der Beklagten „auf eigene Faust“ und ohne Wissen der Mitarbeiter der Lagerhalterin mit dem Verbringen der beiden letzten Kisten auf den von ihm an die Laderampe gefahrenen Motorwagen begann. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass das eigenmächtige Verladen eines Teils des Transportgutes durch den Fahrer keine Übernahme des Gutes im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB seitens des Streithelfers der Beklagten (Unterfrachtführer ) darstellte.
19
bb) Die Revision hält der Beurteilung des Berufungsgerichts ohne Erfolg entgegen, dem Frachtführer müsse - wenn ihm das eigenmächtige Verladen des Gutes durch eine Hilfsperson (Fahrer) zugerechnet werde - auch zugutekommen , dass die Hilfsperson durch den eigenmächtigen Zugriff auf das Transportgut als Obhutsgehilfe des Frachtführers tätig werde. Die Übernahme in die Obhut setze keine vertragliche Pflicht zur Übernahme voraus, sondern erfordere lediglich einen natürlichen Willen zur Obhutsübernahme, der bei einem eigenmächtig die Verladung vornehmenden Fahrer des Frachtführers mit der Folge gegeben sei, dass die Verladetätigkeit des Fahrers in die Obhutszeit gemäß § 425 Abs. 1 HGB falle.
20
cc) Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Die Revision berücksichtigt nicht genügend, dass es für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Frachtführerhaftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB beginnt, maßgeblich auf die zwischen den Parteien des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarungen ankommt. Obliegt das Verladen des Gutes dem Absender, so übernimmt der Frachtführer das Gut grundsätzlich erst nach Abschluss der Verladetätigkeit des Absenders oder der von ihm eingesetzten Hilfspersonen (vgl. OLG Celle, NJW 1974, 1095, 1096 zu § 29 KVO; Koller aaO § 425 HGB Rn. 19; Schaffert in Ebenroth/ Boujong/Jost/Strohn aaO § 425 Rn. 18; Oetker/Paschke, HGB, 3. Aufl., § 425 Rn. 8). Die Frage, ob das Verladen bereits mit dem Abstellen des Transportgutes auf dem Transportfahrzeug (so MünchKomm.HGB/Herber aaO § 425 Rn. 37) oder erst mit dem Verschließen des Transportfahrzeugs beendet ist (dafür Koller aaO § 425 HGB Rn. 19; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn aaO § 425 Rn. 18; Oetker/Paschke aaO § 425 Rn. 8), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil die Mitarbeiter der Lagerhalterin erst sechs der insgesamt acht Kisten verladen hatten, als der Fahrer des Streithel- fers der Beklagten mit dem Verbringen der letzten beiden Kisten auf den Motorwagen begann. Die Verladetätigkeit der Lagerhalterin war daher nach beiden Auffassungen noch nicht vollständig beendet.
21
Die Revision zeigt nicht auf, dass die Parteien des Beförderungsvertrags nach dessen Abschluss nachträglich eine von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB abweichende Vereinbarung getroffen hatten. Das bloße Tätigwerden des Fahrers reicht für eine Bejahung einer derartigen Vereinbarung schon deshalb nicht aus, weil der Fahrer ohne Wissen und Wollen der Lagerhalterin mit dem Verladen der letzten beiden Kisten auf den Motorwagen begonnen hat (vgl. Koller aaO § 412 HGB Rn. 11; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 412 Rn. 24).
22
Werden Hilfspersonen des Frachtführers vor Beendigung des vom Absender gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB geschuldeten Verladevorgangs beim Verladen tätig, folgt daraus nicht ohne weiteres, dass der Frachtführer das Gut schon zu Beginn der eigenmächtigen Mitwirkung bei der Verladung im Sinne von § 425 Abs. 1 HGB in seine Obhut genommen hat. Dagegen spricht insbesondere , dass sich das Gut trotz der Mitwirkung des Frachtführers oder einer seiner Hilfspersonen noch in der Einflusssphäre des Absenders befindet (Koller aaO § 425 HGB Rn. 19). Die gegenteilige Auffassung der Revision hätte zudem zur Folge, dass der Absender eine einseitig vom Frachtführer veranlasste Haftungsbegrenzung nach § 431 HGB gegen sich gelten lassen müsste, ohne dies voraussehen zu können. Bei einer vertraglich vereinbarten Übertragung der Verladepflicht auf den Frachtführer weiß der Absender, dass die grundsätzlich begrenzte Obhutshaftung des Frachtführers schon zu dem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Frachtführer mit der Verladetätigkeit beginnt. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zur Fallgestaltung im Streitfall, der gegen die von der Revision vertretenen Ansicht spricht und die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtfertigt.
23
2. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1, § 276 BGB Schadensersatz für die streitgegenständliche Beschädigung des Transportgutes.
24
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Frachtführer wegen einer Schutzpflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 278 Satz 1 BGB grundsätzlich haftbar gemacht werden kann, wenn eine von ihm eingesetzte Hilfsperson ohne Wissen und Wollen des verladepflichtigen Absenders „auf eigene Faust“ die Verladung des Transportgutes vornimmt und ihr dabei ein Fehler unterläuft, der zu einem Schaden am Gut des Absenders führt (vgl. Koller aaO § 412 HGB Rn. 14; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 412 Rn. 12; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 412 Rn. 19). Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
25
b) Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der Fahrer des Streithelfers der Beklagten objektiv pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gehandelt hat, als er die beiden auf einem Flurfördergerät von Mitarbeitern der Lagerhalterin zum Verbringen auf das Transportfahrzeug bereitgestellten Kisten verladen hat. Die Verladetätigkeit oblag zu diesem Zeitpunkt der Lagerhalterin, deren Mitarbeiter auch die ersten sechs Kisten auf das Transportfahrzeug verladen hatten. Nach den unbeanstandetgebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Fahrer ohne Wissen und Wollen der Lagerhalterin eigenmächtig mit dem Verladen der restlichen beiden Kisten begonnen. Dazu war er nicht berechtigt, so dass sein Handeln einen objektiven Pflichtenverstoß begründet.
26
c) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht ein Verschulden des Fahrers (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) bejaht. Dies liegt nicht nur in der eigenmächtig ausgeführten Verladetätigkeit mit einem unbekannten Ladegerät - nach seinen ei- genen Bekundungen hatte der Fahrer vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis noch nie ein elektrisches Flurfördergerät benutzt -, sondern auch in der fehlerhaften Art und Weise, in der das Gut auf das Transportfahrzeug verladen wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Fahrer mit dem beladenen Flurfördergerät nicht - wie geschehen - vorwärts auf das Transportfahrzeug fahren dürfen, weil bei einem solchen Vorgehen ein Herunterfallen der Kisten von den Gabeln des Ladegeräts nicht zuverlässig verhindert werden konnte.
27
d) Das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten des Fahrers ist entgegen der Ansicht der Revision nicht der Lagerhalterin - und damit der Versicherungsnehmerin als Absenderin -, sondern gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten zuzurechnen.
28
aa) Die Revision macht geltend, das Landgericht, dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, habe nicht festgestellt, dass der Fahrer des Streithelfers der Beklagten ohne jede Veranlassung der Lagerhalterin tätig geworden sei. Es habe vielmehr gewürdigt, dass der Fahrer - ebenso wie der Streithelfer selbst und ein weiterer Fahrer - bestätigt hätten, beim Verladen von Transportgut immer geholfen zu haben. Abweichende Feststellungen habe das Landgericht nicht getroffen. Daher sei davon auszugehen, dass der Fahrer beim Verladen des Gutes zwar habe helfen sollen, jedoch nach der Überzeugung des Landgerichts über den Aufgabenbereich hinausgegangen sei, den er nach dem Willen der Lagerhalterin habe ausüben sollen. Indem das Landgericht ohne weitere Erläuterung auf § 278 BGB Bezug genommen habe, habe es seiner vom Berufungsgericht gebilligten Entscheidung die unzutreffende rechtliche Erwägung zugrunde gelegt, dass weisungswidriges Verhalten einer Hilfsperson , die ein Absender zur Erfüllung seiner Pflicht zur Verladung einschalte, dem Frachtführer zuzurechnen sei, wenn der Frachtführer dieselbe Hilfsperson als Fahrer mit der Durchführung der Beförderung beauftragt habe. Die Doppel- funktion des Fahrers erfordere eine Differenzierung nach Aufgabenbereichen. Wenn ein Fahrer mit Wissen und Wollen des Absenders diesem beim Verladen behilflich sei, werde er mit Wissen und Wollen des Absenders in dessen Pflichtenkreis tätig. Überschreite er dabei eigenmächtig seine Befugnisse, geschehe dies bei Gelegenheit der Verladetätigkeit für den Absender und nicht bei Gelegenheit des Transports für den Frachtführer. Für die Zurechnung zum Absender sei es daher unerheblich, ob der Fahrer des Streithelfers der Beklagten den ihm zugedachten Aufgabenbereich bei der Verladetätigkeit eigenmächtig überschritten habe.
29
bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Sie geht zu Unrecht davon aus, dass der Fahrer im konkreten Fall mit Wissen und Wollen der Lagerhalterin tätig geworden ist. Das Berufungsgericht hat gerade das Gegenteil festgestellt. Die Revision kann ihre Ansicht nicht mit Erfolg darauf stützen , dass der Fahrer O., der Streithelfer selbst und ein weiterer Fahrer des Streithelfers bei ihren Vernehmungen durch das Landgericht ausgesagt haben, sie hätten den Mitarbeitern der Lagerhalterin auch sonst stets beim Verladen von Transportgut geholfen. Es ist schon nicht ersichtlich, worin die Hilfeleistung konkret bestanden hat. Der Darstellung der Revision steht vor allem entgegen, dass der Fahrer selbst bekundet hat, vor dem streitgegenständlichen Schadensfall noch nie ein elektrisches Flurfördergerät bei der Lagerhalterin bedient zu haben. Danach konnte und durfte der Fahrer nicht annehmen, die Lagerhalterin sei damit einverstanden, dass er die Verladung des restlichen Gutes ohne Mitwirkung eines ihrer Bediensteten mit dem ihm unbekannten Ladegerät eigenständig vornimmt. Unter den gegebenen Umständen hat das Berufungsgericht das pflichtwidrige und schuldhafte Tätigwerden des Fahrers O. mit Recht gemäß § 278 Satz 1 BGB der Beklagten zugerechnet.
30
Zwischen dem die Haftung auslösenden Handeln des Fahrers und seiner Stellung als Erfüllungsgehilfe der Beklagten besteht auch ein innerer Zusam- menhang, da sich der Fahrer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Absicht eingeschaltet hat, seine Wartezeit zu verkürzen (vgl. auch Koller aaO § 412 HGB Rn. 14).
31
3. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde für den eingetretenen Schaden vollen Ersatz, da sie sich nicht auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 433 HGB berufen könne.
32
a) Nach § 433 HGB ist die Haftung des Frachtführers auf das Dreifache des Betrags begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, wenn der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden haftet, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und wenn es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden handelt. Von der Vorschrift werden nach ihrem Wortlaut mithin nur solche Schäden erfasst, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entstanden sind. Zudem gilt die Bestimmung nur für andere als Sachoder Personenschäden.
33
b) Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, dass nur solche Güterschäden nicht dem Anwendungsbereich des § 433 HGB unterfallen, die innerhalb des Haftungszeitraums des § 425 Abs. 1 HGB, also während der Obhutszeit des Frachtführers, entstanden sind. Dagegen soll § 433 HGB auch bei Güterschäden zur Anwendung kommen, wenn die Ursache für deren Entstehung ausschließlich außerhalb des Obhutszeitraums des § 425 Abs. 1 HGB gesetzt worden ist (vgl. Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 433 Rn. 4; Koller aaO § 433 HGB Rn. 4; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht , § 433 HGB Rn. 12).
34
c) Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Sie ist mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 433 HGB nicht in Einklang zu bringen. Anders als § 425 Abs. 1 HGB, der ausdrücklich nur für den Obhutszeitraum des Frachtführers eine spezielle abschließende Regelung enthält und dadurch außerhalb dieses Zeitraums eine ergänzende Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB zulässt, schließt § 433 HGB Güterschäden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung generell vom Geltungsbereich der Vorschrift aus (vgl. Hackert, Die Reichweite der Haftungsbegrenzung bei sonstigen Vermögensschäden gemäß § 433 HGB [2000], S. 124).
35
Durch den Wortlaut von § 433 HGB wird zudem klargestellt, dass nur solche Schäden erfasst sind, die unabhängig von einem Substanzschaden an den Gütern eingetreten sind, die also keine Folgeschäden von Güter- oder Verspätungsschäden darstellen (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts, BT-Drucks. 13/8445, S. 69).
36
Der Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 433 HGB kann überdies entnommen werden, dass die Verletzung absoluter deliktsrechtlich geschützter Rechtsgüter, zu denen gemäß § 823 Abs. 1 BGB auch das Eigentum gehört, grundsätzlich keiner Haftungsbegrenzung unterfallen soll, wenn diese lediglich aus Anlass der Vertragserfüllung zu Schaden kommen (vgl. Andresen/ Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, Lfg. 1/06, § 433 HGB Rn. 13).
37
d) Im vorliegenden Fall geht es um einen Sachschaden, der durch Beschädigung des Transportgutes entstanden ist. Es handelt sich mithin nicht um einen Schaden, der von der Haftungsbegrenzung gemäß § 433 HGB erfasst wird. Auf die Frage, ob § 433 HGB lediglich bei einer Haftung des Frachtführers nach § 425 Abs. 1 HGB oder auch bei einer Haftung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Schutzpflichtverletzung anwendbar ist, kommt es daher im Streitfall nicht an.
38
Gegen die vom Berufungsgericht festgestellte Schadenshöhe von 33.162 € hat die Revision nichts erinnert.
39
III. Danach ist die Revision des Streithelfers der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 28.01.2010 - 1 HKO 1499/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 12 U 419/10 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2012 - I ZR 214/10

bei uns veröffentlicht am 12.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 214/10 Verkündet am: 12. Januar 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2001 - I ZR 13/99

bei uns veröffentlicht am 28.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/99 Verkündet am: 28. Juni 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/99 Verkündet am:
28. Juni 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
AGBG § 9 Bm, Cl;
HGB § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 (Fassung bis 30. Juni 1998);
ADSp § 52 Buchst. a, § 52 Buchst. c (Fassung 1. Januar 1993)
Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a
Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. weicht im Bereich des Straßengüterverkehrs
unangemessen von der gesetzlichen Haftung nach § 413 Abs. 1,
§§ 429 ff. HGB a.F. ab und verstößt deshalb insoweit gegen § 9 AGBG.
BGH, Urt. v. 28. Juni 2001 - I ZR 13/99 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2001 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 3. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, Transportversicherer der S. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt das beklagte Speditionsunternehmen (früher Beklagte zu 2, im folgenden: Beklagte) aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin kaufte in der Türkei 912 Fernsehgeräte, die in vier Containern von Izmir nach Hamburg verschifft wurden. Die Geräte sollten anschlieûend nach Türkheim weitertransportiert werden. Mit der Besorgung des Weitertransports wurde die E. Spedition in Memmingen beauftragt, die ihrerseits die W. GmbH in Bremen einschaltete. Diese verlangte von dem Agenten des Verfrachters N. H. unter Vorlage des Konnossements die Herausgabe der Container an sich. Die Beklagte wurde sodann zu fixen Kosten mit der Versendung eines der Container von Hamburg zur W. GmbH in Bremen beauftragt. Es ist streitig geblieben, ob dieser Auftrag von dem Agenten des Verfrachters - so die Behauptung des Klägers - oder von der W. GmbH - so die Behauptung der Beklagten - erteilt wurde.
Die Beklagte beauftragte den Fuhrunternehmer Sch. , den früheren Beklagten zu 1, den Container noch am Freitag, den 9. Februar 1996, nachmittags im Hamburger Hafen abzuholen und ihn am darauffolgenden Montagmorgen zu Betriebsbeginn auf dem Gelände der Beklagten in Bremen abzuliefern. Das Betriebsgelände, das seinerzeit auch von der T. T. benutzt wurde , ist mit einem 2 m hohen Zaun mit Stacheldrahtkrone umgeben und kann mit einem elektrischen Schiebetor verschlossen werden. Für das Tor gab es eine unbekannte Zahl von Schlüsseln. Zumindest jeder für die Beklagte und die T. T. fahrende Unternehmer war im Besitz eines Schlüssels.
Sch. übernahm den Container am 9. Februar 1996 in Hamburg. Am darauffolgenden Montagmorgen befand sich der Container nicht wie vorgesehen auf dem Bremer Betriebsgelände der Beklagten. Sch. gab gegenüber der Beklagten an, er habe seinen Sattelzug mit dem Container am Samstag auf dem Gelände der Beklagten abgestellt und weisungsgemäû die Begleitpapiere
durch ein Glasschiebefenster in das Büro der Beklagten geschoben. Der Sattelzug müsse samt dem Auflieger, dem Container und dessen Ladung gestohlen worden sein. Ob diese Darstellung zutrifft, ist streitig. Die Begleitpapiere befanden sich am Montagmorgen unstreitig im Büro der Beklagten.
Der Kläger hat den Schaden, der seiner Versicherungsnehmerin durch den Verlust des Transportgutes entstanden ist, in Höhe von 97.177,-- DM ersetzt. Die W. GmbH hat ihre möglichen Ansprüche an die Versicherungsnehmerin abgetreten, die ihrerseits sodann ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten hat. Der Kläger hat sich ferner die Ansprüche des Agenten N. H. abtreten lassen.
Der Kläger hat sich die Darstellung des Fuhrunternehmers Sch. zu eigen gemacht. Der Container sei vereinbarungsgemäû bei der Beklagten abgeliefert worden. Diese hafte deshalb für den nachfolgenden Verlust. Die Beklagte habe zudem ihre Sorgfaltspflichten als Spediteur dadurch grob verletzt, daû sie dem Fuhrunternehmer keine Anweisung dazu erteilt habe, wo er den Container über das Wochenende sicher habe abstellen können. Die Beklagte habe weiter gegen ihre Verpflichtung, die Interessen der Ladungsbeteiligten zu wahren, verstoûen, weil sie Sch. dazu angeregt habe, seinen Lastzug über das Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abzustellen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daû dieses für eine Zwischenlagerung von Containern mit wertvoller Ladung ungeeignet gewesen sei.
Das Landgericht hat den früheren Beklagten zu 1 mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 29. Dezember 1997 zur Zahlung von 97.177,-- DM nebst Zinsen verurteilt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wie eine Gesamtschuldnerin neben dem früheren Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 97.177,-- DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie hafte schon deshalb nicht, weil Sch. den Container bei dessen Abhandenkommen noch nicht an sie abgeliefert gehabt habe. Das Abstellen des Containers auf ihrem Gelände, das sie allerdings bestreite, reiche dafür nicht aus, weil der Auflieger mit dem Container noch auf der verschlossenen Zugmaschine aufgesattelt gewesen sei. Sie habe ihre Fuhrunternehmer zudem stets darauf hingewiesen, daû die Ablieferung nicht in einer solchen Form stattfinden könne, und daû sie für die von ihnen übernommenen Waren bis zur Ablieferung selbst verantwortlich seien.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daû dem Kläger aus abgetretenem Recht weder nach § 407 Abs. 2, § 390 HGB (in der bis zum
30.6.1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) noch aus positiver Vertragsverletzung Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Dazu hat es ausgeführt:
Eine Spediteurhaftung der Beklagten nach § 407 Abs. 2, § 390 HGB a.F. komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verlust zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als sich das Gut noch nicht in der Obhut der Beklagten befunden habe. Das gelte selbst dann, wenn der Fuhrunternehmer - wie vom Kläger behauptet - seinen Lastzug samt Container am Samstag, den 10. Februar 1996, auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt habe. Dadurch habe die Beklagte noch nicht den Besitz am Transportgut erlangt, weil sie über den Container nicht habe verfügen können, solange sich dieser noch auf dem nicht abgesattelten Chassis befunden habe. Die Vorschrift des § 854 Abs. 2 BGB rechtfertige keine andere Beurteilung, da ein Besitzerwerb nach dieser Bestimmung ebenfalls voraussetze, daû der Verfügungsberechtigte die tatsächliche Gewalt über das Gut ausüben könne.
Eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung scheide ebenfalls aus, da sie ihre Nebenpflicht zur Wahrung der Interessen des Versenders nicht verletzt habe. Die Beklagte habe weder angeregt noch auch nur zugelassen, daû Sch. den beladenen Lastzug über das Wochenende auf ihrem Gelände abstellte. Aus ihrem Vortrag ergebe sich lediglich, daû sich bereits zuvor bei ihren Fuhrunternehmern eine gewisse Übung herausgebildet habe, beladene Container über das Wochenende auf dem Betriebsgelände der Beklagten abzustellen und die Beklagte dies sogar ausdrücklich angeregt habe. Diese allgemein gehaltene Anregung sei aber jeweils mit dem Hinweis verbunden gewesen, daû der Unternehmer für die von
ihm übernommene Ware bis zur Abnahme verantwortlich bleibe. Sie habe sich erkennbar nicht auf solche Situationen bezogen, in denen - wie im Streitfall - ausnahmsweise eine besondere Sicherung gegen Diebstahl als notwendig habe erscheinen müssen. Die Beklagte habe sich daher darauf verlassen dürfen, daû der von ihr eingeschaltete selbständige Unternehmer die Notwendigkeit einer besseren Sicherung erkennen werde, zumal Sch. die naheliegende Möglichkeit gehabt habe, den Lastzug samt Ladung gegen Zahlung einer geringen Gebühr auf einem bewachten Parkplatz sicher abzustellen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beklagte haftet nach dem festgestellten Sachverhalt als Spediteur-Frachtführerin für den Verlust des Transportguts. Die Entscheidung darüber, in welcher Höhe sie haftet, bedarf allerdings weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz nicht berücksichtigt, daû die Beklagte mit der Versendung des später in Verlust geratenen Containers von Hamburg zum Lager der W. GmbH in Bremen zu fixen Kosten beauftragt worden ist. Als Fixkostenspediteurin hat die Beklagte gemäû § 413 Abs. 1 HGB a.F. ausschlieûlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers. Danach sind die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.F. gegen die Beklagte gegeben.

a) Nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daû der Verlust auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Die Annahme erfordert eine Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. MünchKommHGB/ Dubischar, § 429 Rdn. 15; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 429 Rdn. 4).
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Beklagte zumindest mittelbare Besitzerin des später in Verlust geratenen Containers geworden. Die Beklagte hatte danach den Fuhrunternehmer Sch. beauftragt , den Container am Freitag, den 9. Februar 1996, nachmittags in Hamburg abzuholen und nach Bremen zu transportieren. Dieser hat den Container in Hamburg entgegengenommen und damit als Unterfrachtführer den unmittelbaren Besitz an dem zu befördernden Gut erlangt. Dies führte zugleich zum Erwerb des mittelbaren Besitzes durch die Beklagte (vgl. MünchKommHGB/ Dubischar, § 429 Rdn. 15; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 429 Rdn. 5).

b) Im Rahmen ihrer Haftung nach § 413 Abs. 1, § 429 HGB a.F. hat die Beklagte gemäû § 431 HGB a.F. auch ein Verschulden ihres Unterfrachtführers Sch. zu vertreten. Diese Haftung ist nicht nach § 52 Buchst. a Satz 2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (in der Fassung vom 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) ausgeschlossen.
(1) Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, ob bei der Erteilung des Beförderungsauftrags an die Beklagte die Geltung der ADSp a.F. vereinbart war. Dies ist zwischen den Parteien jedoch unstreitig, so daû hiervon bei der revisionsrechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
(2) Nach § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F. ist der Spediteur verpflichtet, seine etwaigen Ansprüche gegen einen Dritten an den Auftraggeber auf des-
sen Verlangen abzutreten, wenn der Schaden "bei einem Dritten", namentlich bei einem Frachtführer entstanden ist. Die Haftung für den Dritten als Erfüllungsgehilfen wird in § 52 Buchst. a Satz 2 ADSp a.F. durch die Regelung abbedungen , daû der Dritte nicht als Erfüllungsgehilfe des Spediteurs gilt. In § 52 Buchst. c ADSp a.F. ist bestimmt, daû auch der Spediteur-Frachtführer grundsätzlich nur nach dieser Maûgabe haftet. Diese Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers verstöût jedoch im Bereich des Straûengüterverkehrs gegen § 9 AGBG, weil sie insoweit unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.F. abweicht.
aa) Der Senat hat über die Frage der Wirksamkeit der Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. bisher nur für den Bereich des Seefrachtgeschäfts entschieden (BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 248/94, TranspR 1997, 379, 380 = VersR 1997, 1121). Er hat dazu ausgeführt , daû die Haftungsfreizeichnung jedenfalls im Seefrachtgeschäft wegen der dort geltenden, nach § 24 Satz 2 Halbs. 2 AGBG zu berücksichtigenden Branchenübungen AGB-rechtlich unbedenklich sei. Die Frage, ob dies auch für die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers im Bereich des Straûengüterverkehrs gilt, konnte dabei offenbleiben, weil das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion für die ADSp a.F. nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BGHZ 129, 323, 327 f.; 129, 345, 349).
bb) Nach § 9 Abs. 1 AGBG, an dem die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses in den Fällen des kaufmännischen Verkehrs allein zu messen ist (§ 24 AGBG), sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie hier den ADSp a.F. - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwen-
ders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Dies ist bei der Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. im Bereich des Straûengüterverkehrs der Fall.
Nach der gesetzlichen Regelung haftet der Spediteur-Frachtführer gemäû § 431 HGB a.F. selbst dann für den Verlust des Gutes, wenn dieser zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich das Gut noch in der Obhut eines Gehilfen, also "bei einem Dritten" i.S. von § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F., befindet. Diese Haftung des Fixkostenspediteurs nach den Vorschriften über die Haftung des Frachtführers hat vor allem den Zweck, Interessenkonflikte zu Lasten des Versenders auszuschlieûen. Denn es besteht die Gefahr, daû ein Spediteur, der zu fixen Kosten mit der Besorgung der Beförderung von Gut beauftragt worden ist, aber wie ein normaler Geschäftsbesorgungsspediteur lediglich für ein Auswahlverschulden haftet, im Interesse eines möglichst hohen eigenen Gewinns besonders preisgünstige, aber wenig zuverlässige und solvente Frachtführer einsetzt (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 413 Rdn. 1 und § 52 ADSp Rdn. 4 f.; MünchKommBGB/Basedow, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 42; Rabe, TranspR 1993, 1, 8).
Die Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. hätte demgegenüber zur Folge, daû der SpediteurFrachtführer - von den Fällen des § 52 Buchst. b ADSp a.F. abgesehen - nur nach § 52 Buchst. a Satz 1 ADSp a.F. verpflichtet wäre, seine etwaigen Ansprüche gegen den Dritten, bei dem der Schaden eingetreten ist, auf Verlan-
gen des Auftraggebers an diesen abzutreten. Eine subsidiäre Haftung des Spediteur-Frachtführers für den Fall, daû die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten fehlschlägt, ist in den ADSp a.F. nicht vorgesehen. Die Voraussetzungen einer Haftung des Fixkostenspediteurs nach § 52 Buchst. b ADSp a.F., insbesondere für Auswahlverschulden, sind für den Auftraggeber in der Regel kaum nachweisbar (vgl. Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 52 ADSp Rdn. 4).
Durch die Haftungsfreizeichnung nach § 52 Buchst. a Satz 2 i.V. mit § 52 Buchst. c ADSp a.F. wälzt der Spediteur-Frachtführer danach wesentliche, auch kardinale Pflichten faktisch auf die von ihm eingesetzten Dritten ab und kann sich so seiner Haftung - auch für die von ihm selbst geschuldete Tätigkeit - weitgehend entziehen. Da der Auftraggeber im Schadensfall darauf beschränkt wird, die an ihn abgetretenen Ansprüche gegen den Dritten geltend zu machen, wird auf ihn auch das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Dritten verlagert , obwohl er dieses Risiko weder überschauen noch in irgendeiner Weise vermeiden kann, sondern im Gegenteil auf eine ordnungsgemäûe Pflichterfüllung durch den Spediteur vertraut (vgl. OLG Hamm TranspR 1998, 311 f.; Koller , Transportrecht, 3. Aufl., § 52 ADSp Rdn. 4; Rabe, TranspR 1993, 1, 7 ff.; vgl. auch Herber, TranspR 1997, 382 f.). Der mit § 413 Abs. 1 HGB a.F. bezweckte Schutz des Auftraggebers wird dadurch in unangemessener Weise unterlaufen.
cc) Die Haftungsfreizeichnung des Spediteur-Frachtführers nach § 52 Buchst. a Satz 2 ADSp a.F. wird demgegenüber in der Rechtsprechung teilweise mit der Begründung als wirksam angesehen, daû durch § 52 Buchst. c ADSp a.F. nicht eine selbst übernommene Schuldnerpflicht des Spediteurs ab-
bedungen werde, sondern nur eine dem Spediteur vom dispositiven Recht auferlegte Haftung (vgl. OLG Köln TranspR 1984, 35, 36; OLG Hamburg VersR 1987, 1111, 1112). Dieser Auffassung ist jedoch nicht beizutreten, weil sie - wie dargelegt - den Schutzzweck des § 413 Abs. 1 HGB a.F. nicht berücksichtigt (vgl. MünchKommBGB/Basedow aaO § 23 AGBG Rdn. 42).
2. Auf der bisherigen Tatsachengrundlage läût sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Beklagte für den Verlust des von dem Fuhrunternehmer Sch. für sie in Hamburg übernommenen Gutes gemäû § 413 Abs. 1, § 429 Abs. 1, § 431 HGB a.F. haften muû.
Die Haftung der Beklagten für den Verlust des übernommenen Gutes könnte nach Maûgabe des § 54 ADSp a.F. beschränkt sein. Gemäû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. würde diese Haftungsbegrenzung jedoch nicht gelten, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten verursacht worden ist. Ob dies der Fall ist, hängt u.a. von der bislang ungeklärten Frage ab, ob der Container tatsächlich auf das Betriebsgelände der Beklagten gelangt ist.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daû es eine Pflichtverletzung der Beklagten dargestellt hätte, wenn sie es zugelassen oder sogar angeregt hätte, daû der Lastzug mit dem Container über das Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abgestellt wird. Dies läût einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht beanstandet.

b) Das Berufungsgericht hat weiter die Ansicht vertreten, daû der Beklagten eine solche Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei. Bei ihren Fuhrun-
ternehmern habe sich zwar eine gewisse Übung herausgebildet, beladene Container über das Wochenende auf ihrem Betriebsgelände abzustellen; die Beklagte habe dies sogar ausdrücklich angeregt. Sie habe ihre Anregung jedoch jeweils mit dem Hinweis verbunden, daû der Unternehmer für die von ihm übernommene Ware bis zur Abnahme selbst verantwortlich sei. Die Anregung der Beklagten sei damit nur allgemein gehalten gewesen und habe sich erkennbar nicht auf Situationen bezogen, in denen ausnahmsweise eine besondere Sicherung gegen Diebstahl habe notwendig erscheinen müssen, wie es bei der streitgegenständlichen Beförderung gerade der Fall gewesen sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision rügt mit Erfolg, daû die Feststellung des Berufungsgerichts, die Anregung der Beklagten, auch beladene Lastzüge auf ihrem Betriebsgelände abzustellen, sei jeweils mit dem Hinweis verbunden gewesen, der Unternehmer sei für das von ihm übernommene Gut bis zur Abnahme selbst verantwortlich , verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist (§ 286 ZPO). Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung bestritten, daû die Beklagte den für sie tätigen Fuhrunternehmern einen solchen Hinweis gegeben habe. Tatsächlich sei zwischen der Beklagten und Sch. ebenso wie mit den anderen für die Beklagte tätigen Fuhrunternehmern vereinbart gewesen, daû die Ablieferung auch von beladenen Containern dadurch habe erfolgen sollen, daû diese auf dem Gelände der Beklagten abgestellt und die dazugehörigen Papiere durch das Glasschiebefenster in das Büro der Beklagten geschoben werden sollten. Das Berufungsgericht wäre danach gehalten gewesen, dem Beweisantrag des Klägers zu entsprechen, den Fuhrunternehmer Sch. , der nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist, zu dieser Behauptung als Zeugen zu vernehmen. Der Umstand, daû über die Kosten
des Rechtsstreits, auch soweit Sch. als der frühere Beklagte zu 1 davon betroffen ist, noch nicht entschieden ist, steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen , weil für die ausstehende Kostenentscheidung nicht Tatsachen maûgeblich sind, über die Sch. als Zeuge vernommen werden soll (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 373 Rdn. 5a; MünchKommZPO/Damrau, 2. Aufl., § 373 Rdn. 15).
Die von dem Kläger behauptete Abrede zwischen Sch. und der Beklagten wäre allerdings für den eingetretenen Verlust nur dann ursächlich geworden , wennSch. sie befolgt und den Lastzug samt Container tatsächlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt hätte. Dazu fehlt es bislang ebenfalls an tatrichterlichen Feststellungen, die gegebenenfalls in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein werden.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

13
b) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Obhutshaftung des Frachtführers beginnt danach mit der Besitzerlangung an dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2001 - I ZR 13/99, TranspR 2001, 471, 472 = VersR 2001, 1580 zu § 429 Abs. 1 HGB aF; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 425 HGB Rn. 17). Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren können (Koller aaO § 425 HGB Rn. 17; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 18). In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinne ausreicht (Koller aaO § 425 HGB Rn. 18; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, § 425 Rn. 19; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 39). Haben die Vertragsparteien - in Abweichung von § 412 Abs. 1 HGB - vereinbart, dass der Frachtführer das Gut auch zu verladen hat, so beginnt der nach § 425 Abs. 1 HGB maßgebliche Haftungszeitraum bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer das Gut zum Zwecke der Verladung in seine Obhut nimmt, also nicht erst mit Beendigung des Beladevorgangs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 1990 - I ZR 295/88, TranspR 1990, 328, 329 = VersR 1990, 1292, zu § 29 KVO; MünchKomm.HGB/Herber, § 425 Rn. 38 mwN).

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.

(2) Für die Lade- und Entladezeit, die sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist bemißt, kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

(3) Wartet der Frachtführer auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die Binnenschiffahrt unter Berücksichtigung der Art der zur Beförderung bestimmten Fahrzeuge, der Art und Menge der umzuschlagenden Güter, der beim Güterumschlag zur Verfügung stehenden technischen Mittel und der Erfordernisse eines beschleunigten Verkehrsablaufs die Voraussetzungen für den Beginn der Lade- und Entladezeit, deren Dauer sowie die Höhe des Standgeldes zu bestimmen.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.