vorgehend
Landgericht Berlin, 35 O 106/07, 12.10.2007
Kammergericht, 5 U 173/07, 20.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 188/09 Verkündet am:
28. September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Landgut Borsig
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des
maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet
wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger
für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter
-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 188/09 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Nachfahre der (im Jahre 1907 geadelten) Berliner Industriellenfamilie Borsig. Albert Borsig erwarb 1866 ein Gut in Groß Behnitz im Havelland , etwa 40 Kilometer von Berlin entfernt. Der Kläger, der heute in München lebt, wuchs dort auf. Sein Vater, Dr. Ernst v. Borsig junior, war letzter Eigentümer des Guts und Mitglied der NS-Widerstandsgruppe „Kreisauer Kreis“, die sich auch auf dem Gut in Groß Behnitz traf. Die sowjetische Besatzungsmacht enteignete 1947 diesen Grundbesitz der Familie v. Borsig. Im selben Jahr brannte das Gutshaus ab; erhalten blieben jedoch die Wirtschaftsgebäude und ein Logierhaus, die von einer LPG und einem Kindergarten genutzt wurden.
2
Im Jahr 2000 erwarb der Beklagte zu 1 von der Treuhandgesellschaft einen Teil des ehemaligen Guts der Familie v. Borsig in Groß Behnitz. Nach einer Teilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, betreibt dort unter der Firma „Landgut Borsig Kontor GmbH“ ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung kultureller und sonstiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf von typischen Produkten der Region spezialisiert hat. Die Beklagten verwenden zur Benennung der Beklagten zu 2 und ihres Geschäftsbetriebs die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“. Der Beklagte zu 1 ließ zudem bei der DENIC eG den Domainnamen „landgut-borsig.de“ registrieren.
3
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung seines Namensrechts und hat beantragt, 1. die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, den Namen „Borsig“ allein oder in Kombination mit anderen Begriffen zu verwenden, um die Beklagte zu 2 oder einen von den Beklagten geführten Geschäftsbetrieb oder dessen Waren oder eine Liegenschaft zu bezeichnen, insbesondere den Begriff „Landgut Borsig“ zu verwenden; 2. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, den Domainnamen „landgut-borsig.de“ zu löschen.
4
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil dahin abgeändert, dass den Beklagten die Verwendung des Namens „Borsig“ nicht generell untersagt wird, sondern nur die des Begriffs „Landgut Borsig“. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Klägers aufgrund einer unberechtigten Namensanmaßung durch die Beklagten nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt :
6
Die Beklagten hätten den Namen „Borsig“ unbefugt benutzt. Das von den Nachkommen der Anneliese v. Borsig, eines weiteren Mitglieds der Familie v. Borsig, dem Beklagten erteilte Einverständnis mit der Namensnutzung stehe der Klage nicht entgegen. Eine Gestattung der Borsig GmbH wirke lediglich schuldrechtlich, so dass sie den Kläger ebenfalls nicht an der Ausübung seines Namensrechts hindern könne. Zudem verfüge die Borsig GmbH über kein prioritätsälteres Namensrecht als der Kläger, weil sie erst 2002 gegründet worden sei und erst ab 2004 die Bezeichnung „Borsig“ als Firmenbestandteil verwende. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich der Name „LandgutBorsig“ für die Liegenschaft derart verselbständigt habe, dass eine Zustimmung zu der Benutzung nicht mehr erforderlich sei. Der Gebrauch des Namens rufe eine Zuordnungsverwirrung hervor, weil beim Publikum der unzutreffende Eindruck erweckt werde, der Kläger als unmittelbarer Nachfahre des letzten Eigentümers habe dem Gebrauch des Namens zugestimmt. Aufgrund der Bekanntheit des Namens „Borsig“ in Brandenburg und Berlin gingen weite Teile der angesprochenen Verkehrskreise zudem davon aus, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Gut und dem Kläger. Dadurch würden schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. Eine Verwirkung der Ansprüche komme nicht in Betracht, selbst wenn der Kläger bereits im August 2001 Kenntnis von der unbefugten Nutzung erlangt haben sollte, weil er sein Recht spätestens im Juli 2006 und damit innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2 MarkenG geltend gemacht habe. Im Übrigen habe der Kläger erst im Jahr 2004 nachhaltige Veranlassung zum Tätigwerden gehabt, als der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 unter der Bezeichnung „Landgut Borsig“ aufgenommen worden sei.
7
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
8
Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2008 - I ZR 59/04, BGHZ 171, 104 Rn. 11 - grundke.de; Urteil vom 24. April 2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Rn. 18 = WRP 2008, 1520 - afilias.de). Die Annahme des Berufungsgerichts , diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen.
9
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Rechte am Namen „Borsig“ geltend machen kann und daran nicht durch das Einverständnis weiterer Abkömmlinge der Familie mit der Benutzung dieses Namens durch die Beklagten gehindert ist.
10
2. Die Beklagten haben den Namen des Klägers gebraucht.
11
a) Das Berufungsgericht hat sich die Feststellungen des Landgerichts zu eigen gemacht, wonach die Beklagten den Namen „Borsig“ für die Bezeichnung der Beklagten zu 2 und deren Geschäftsbetrieb sowie für die vom Beklagten zu 1 erworbene Liegenschaft in Groß Behnitz als „Landgut Borsig“ benutzt haben. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt auch vor, wenn der Dritte sich den Namen des Berechtigten als Firmenname, als Etablissementbezeichnung oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens beilegt oder einen anderen mit dem fraglichen Namen bezeichnet (vgl. MünchKomm.BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rn. 150). Dass die Beklagten den Namen unter Voranstellung der Bezeichnung „Landgut“ oder Hinzufügung der Ortsbezeichnung oder des Begriffs „Kontor“ bzw. der Rechtsform der Beklagten zu 2 verwenden, steht dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegen. Der Verkehr beachtet nicht diese beschreibenden Zusätze, sondern den unterscheidungskräftigen Familiennamen „Borsig“. Auch mit der Registrierung des Domainnamens „landgut-borsig.de“ hat der Beklagte zu 1 den Namen des Klägers verwendet.
12
b) Allerdings kann nicht jede Verwendung eines fremden Namens als „Gebrauchen“ im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten , die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen; Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02, BGHZ 161, 216, 220 - Pro Fide Catholica). Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt (BGH, GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen; BGHZ 161, 216, 221 - Pro Fide Catholica

).


13
c) Von diesem rechtlichen Ansatz ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat in tatsächlicher Hinsicht ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Bezeichnung „Landgut Borsig“ beim Publikum den Eindruck erweckt, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des vormaligen Eigentümers Ernst v. Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.
14
Entgegen der Rüge der Revision erweist sich diese Annahme nicht aufgrund des 600 km entfernt liegenden Wohnorts des Klägers und auch nicht angesichts einer möglichen Vielzahl von Unternehmungen mit dem Namen „Borsig“ als Firmenbestandteil sowie der Existenz weiterer Angehöriger mit dem Geburtsnamen „v. Borsig“ als erfahrungswidrig. Der Kläger steht als Sohn des letzten Eigentümers in enger Beziehung zu der Liegenschaft. Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben nach der Wiedervereinigung vielerorts die alten Eigentümerfamilien den Besitz an ihren früheren Gütern wiedererlangt; zudem genießt der Name „Borsig“ Bekanntheit in Brandenburg und Berlin. Diese Umstände erlauben trotz der großen räumlichen Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Liegenschaft und trotz der Existenz weiterer Namensträger die Feststellung, dass jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs eine Beziehung gerade zu dem Namensträger herstellt, der engster lebender Nachfahre des letzten Eigentümers aus der Familie Borsig ist.
15
Die Revision wendet dagegen vergeblich ein, der Verkehr werde aufgrund der Verbundenheit des Namens „Borsig“ mit wirtschaftlicher Betätigung allenfalls eine Beziehung zwischen der Liegenschaft bzw. dem dort betriebenen Unternehmen und der Borsig GmbH annehmen. Damit setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts.
16
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Namen des Klägers unbefugt gebraucht, wird jedoch von seinen Feststellungen nicht getragen.
17
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass eine Befugnis der Beklagten zum Gebrauch des Namens „Borsig“ aufgrund einer Gestattung der Borsig GmbH nicht in Betracht kommt.
18
Zwar hat der Senat im Interesse der Kontinuität einer Unternehmensbezeichnung entschieden, dass der Inhaber einer geschäftlichen Kennzeichnung oder eines Namens einem anderen die Benutzung in schuldrechtlich wirksamer Weise gestatten kann, so dass sich der andere in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB auf die Priorität des Gestattenden berufen kann, wenn ein Dritter ihn aufgrund der Bezeichnung in Anspruch nimmt (BGH, Urteil vom 18. März 1993 - I ZR 178/91, BGHZ 122, 71, 73 ff. - Decker; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 177/99, BGHZ 150, 82, 92 - Hotel Adlon). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass in Fällen der Verwendung eines Familiennamens, der von mehreren Namensträgern berechtigt geführt wird, einer der Namensträger einem Dritten die Verwendung dieses Namens ohne besonderen Anlass gestatten könnte und die anderen Namensträger die infolge der Verwendung des Namens durch den Dritten eintretende Zuordnungsverwirrung hinnehmen müssten. Unabhängig davon können durch eine solche Gestattung keine Rechte gegenüber Gleichnamigen begründet werden, die über die Rechte des Gestattenden hinausgehen.
19
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnten die Beklagten durch die Gestattung der Borsig GmbH schon deshalb kein gegenüber dem Kläger prioritätsälteres oder zumindest gleichrangiges Recht erwerben, weil die Borsig GmbH unter der Firma c. Apparatebau Kapitalanlagegesellschaft mbH erst im Jahr 2002 gegründet und der Bestandteil „Borsig“ erst im Jahr 2004 der Firma hinzugefügt worden sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
20
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagten hätten die Fortführung der alten Unterneh- mensbezeichnung „Borsig“ durch die Borsig GmbH nicht hinreichend dargetan; insbesondere beruht diese Annahme nicht auf einer unvollständigen und damit verfahrensfehlerhaften Würdigung des Parteivorbringens. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe eine vom Kläger vorgelegte Anlage zur Unternehmensgeschichte der Borsig GmbH unberücksichtigt gelassen, aus der sich ergebe, dass zwischen dem 1837 von August Borsig gegründeten Maschinenbauunternehmen und der heutigen Borsig GmbH Unternehmenskontinuität bei fortwährendem Gebrauch des Namens „Borsig“ bestanden habe und dass im Jahr 2002 nach der Insolvenz der zum B. -Konzern gehörenden Borsig GmbH deren Kerngeschäft durch die neue Gesellschaft übernommen worden sei.
21
Es kann dahinstehen, ob diese Anlage die Annahme einer Betriebsfortsetzung als Voraussetzung einer Firmenfortführung nach § 23 HGB rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1972 - I ZR 44/71, GRUR 1973, 363, 364 = WRP 1972, 578 - Baader). Die Beklagten haben hierzu weder ausdrücklich vorgetragen noch einen solchen Vortrag durch eine konkrete Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegte Anlage hinreichend ersetzt. Auch der Kläger hat in Bezug auf diese Anlage keinen Vortrag gehalten, der sich mit der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs nach der Insolvenz der Borsig GmbH befasst hat. Der Kläger wollte mit dieser Anlage allein den weit vom Betrieb eines Landguts entfernten Tätigkeitsbereich der heutigen Borsig-Gruppe darlegen. Ohne hinreichende Bezugnahme der Parteien ist der Tatrichter jedoch nicht verpflichtet, umfangreiche Anlagen von sich aus durchzuarbeiten, um sich so den entscheidungserheblichen Sachverhalt zusammenzusuchen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, WRP 2003, 1459, 1460). Etwas anderes wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die fragliche Anlage ohne weiteres aus sich heraus verständlich gewesen wäre und dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit abverlangt hätte. Das ist indes hier nicht der Fall. Die Anlage besteht aus insgesamt 15 Blättern und ist teils in deutscher Sprache und teils in englischer Übersetzung gehalten, wobei sich der maßgebliche Sachverhalt erst einer knappen Textpassage auf der drittletzten Seite entnehmen lässt.
22
b) Auf der Grundlage der bislang getroffenen tatrichterlichen Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name „Landgut Borsig“ für das Gut Groß Behnitz im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten derart verselbständigt hatte, dass die Zustimmung des Klägers zur Benutzung der Bezeichnung „Borsig“ sowohl für die Liegenschaft als auch für die Beklagte zu 2 und deren Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich war. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verstößt gegen das Gebot umfassender Würdigung des Streitstoffs (§ 286 ZPO).
23
aa) Für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann in entsprechender Anwendung des § 12 BGB ein Namensrecht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1976 - I ZR 71/74, MDR 1976, 998 - Sternhaus; KG, NJW 1988, 2892, 2893; Schalk in Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 5 MarkenG Rn. 6; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 15 MarkenG Rn. 74; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 5 Rn. 14; Zerhusen in Festschrift Koeble, 2010, S. 603, 604; aA Staudinger/Habermann, BGB, Bearb. 2004, § 12 Rn. 106; MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 53). Nichts anderes gilt, wenn nicht die Bezeichnung eines Gebäudes, sondern die eines Grundstücks in Rede steht (vgl. H. Lehmann, MuW 1931, 353, 355).
24
Dem steht nicht entgegen, dass das Namensrecht nach § 12 BGB ein Persönlichkeitsrecht ist, das als Namensträger grundsätzlich eine natürliche Person voraussetzt, mit der es untrennbar und akzessorisch verbunden ist. Die unmittelbare und entsprechende Anwendung des § 12 BGB ist nicht auf natürliche Personen beschränkt. So hat die Rechtsprechung schon früh auch juristische Personen, Personengesellschaften, Einzelkaufleute und sonstige im Rechtsleben auftretende Personenvereinigungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen (vgl. den Überblick bei MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 32 ff.). Der Schutz des § 12 BGB schließt auch Wappen und Siegel ein, sofern sie individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen. Das ist etwa bei einem Universitätsemblem der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem).
25
Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 - Sternhaus; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann, MuW 1931, 353, 357). Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen, um von Dritten gegen die Namensführung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung.
26
bb) Die Befugnis, den durch Verselbständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt. Sie kann sich auch auf einen mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber erstrecken. Zwischen der Nutzung eines Namens für eine Liegenschaft und für einen Geschäftsbetrieb ist zwar grundsätzlich zu unterscheiden. Der an einer Liegenschaft Berechtigte hat aber ein legitimes Interesse nicht nur an der Kennzeichnung, sondern auch an der wirtschaftlichen Verwertung der Liegenschaft und des mit ihr verbundenen Namens. Dies gibt ihm die Befugnis, die Bezeichnung jedenfalls im Handelsnamen eines Geschäfts zu verwenden, das auf dieser Liegenschaft und mit räumlichem Bezug zu ihr betrieben wird (vgl. H. Lehmann, MuW 1931, 353).
27
cc) Die Benennung eines Gebäudes ist indes nur unter zwei Voraussetzungen namensrechtlich schutzwürdig.
28
(1) Zum einen muss ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung bestehen. Es kann etwa darin liegen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hingewiesen werden soll (vgl. BGH, MDR 1976, 998 - Sternhaus; Fezer aaO § 15 MarkenG Rn. 79; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349). Ein derartiges Interesse an der Benennung der Liegenschaft unter Verwendung des Namens „Borsig“ kann den Beklagten nicht abgesprochen werden.
29
Die Beklagten haben den Namen nicht willkürlich gewählt, sondern eine damit über mehrere Generationen bestehende Verbindung zwischen der Lie- genschaft und der Familie v. Borsig zum Ausdruck gebracht, die von erheblichem geschichtlichen Interesse ist. Das ergibt sich zum einen aus der Bedeutung der Familie v. Borsig für die deutsche Industriegeschichte, zum anderen aber auch aus der Verbindung des letzten Eigentümers aus der Familie und der Liegenschaft selbst zum Kreisauer Kreis. Dass die Beklagten mit ihren Aktivitäten in Groß Behnitz auch einen geschäftlichen Zweck verfolgen, steht der Schutzwürdigkeit ihres Interesses an der Namensführung nicht entgegen. Ein Kulturdenkmal der hier in Rede stehenden Größenordnung wird sich in privatem Eigentum regelmäßig nicht ohne eine angemessene geschäftliche Nutzung erhalten lassen, die zudem das (kultur-)geschichtliche Interesse der Bevölkerung wecken oder wachhalten kann.
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(2) Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten an der Benennung der Liegenschaft als „Landgut Borsig“ setzt jedoch weiter voraus, dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten entsprechend ihrer Behauptung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs üblich war. Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der Bezeichnung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion, die eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB rechtfertigen kann.
31
Für ein Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist. In Anlehnung an die für die Verkehrsgeltung im Markenrecht geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 38 = WRP 2008, 1319 - EROS; Fezer aaO § 4 MarkenG Rn. 122 f.) reicht es insoweit aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt. Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wis- senschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird.
32
dd) Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme in den relevanten Verkehrskreisen üblich war.
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(1) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht darauf an, wer jeweils Eigentümer des Gebäudes war oder wer es verwaltet hatte. Denn daraus allein folgt nicht, dass die Liegenschaft im allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Namen des Eigentümers oder Verwalters bezeichnet wird. Unerheblich für die Befugnis zum Namensgebrauch ist auch, welche Bezeichnung für die Liegenschaft in früherer Zeit verwendet wurde. Die von der Revision dargelegte Bezeichnung „Borsig’sches Gut“ in einer Dorfchronik , die das Berufungsgericht zudem als bloßen Hinweis auf die früheren Besitzer des Gutes verstehen konnte, ist schon deshalb für den Streitfall ohne Belang. Entscheidend ist allein, mit welchem Namen der Verkehr die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten verbunden hat. Ebenso wie bei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG geschützten Unternehmenskennzeichen der Schutz mit dem Verlust der Verkehrsgeltung endet (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5 Rn. 49 und § 4 Rn. 66), kann der Eigentümer den Namensschutz für sein Grundstück verlieren, wenn die früher übliche Bezeichnung nicht mehr zum aktuellen Sprachgebrauch gehört.
34
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision deshalb auch, dass das Berufungsgericht aus den vorgelegten historischen Postkarten mit dem Abbild von Gebäuden der Liegenschaft sowie den Bezeichnungen „Wirtschaftsgebäude Borsig“ und „Schloss von Borsig“ keine Rückschlüsse auf die Benennung des Gutes insgesamt als „Landgut Borsig“ gezogen hat. Im Übrigen handelt es sich dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, nur um variierende Bezeichnungen einzelner Baulichkeiten.
35
(3) Ebensowenig verhilft der Revision der Hinweis auf das als Anlage B 11 vorgelegte Schreiben der Nachkommen der Anneliese v. Borsig zum Erfolg. In diesem Schreiben bringen die Verfasser ihre Freude zum Ausdruck, dass der Beklagte zu 1 mit der Benennung „Landgut Borsig“ dem Landgut seine geschichtliche Bedeutung zurückgegeben habe. Hieraus lässt sich nicht erkennen , dass die Liegenschaft bereits zuvor mit diesem Namen bezeichnet wurde.
36
(4) Allerdings haben die Beklagten mehrere Zeugen und hilfsweise Sachverständigengutachten zum Beweis dafür angeboten, dass der Volksmund in Groß Behnitz die Liegenschaft seit langem und auch nach der Wiedervereinigung bis heute als „Landgut Borsig“ bezeichne. Die Revision hat Erfolg, weil das Berufungsgericht diesen Beweis verfahrensfehlerhaft nicht erhoben hat, da es die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO).
37
Das Berufungsgericht hat von der Beweiserhebung mit der Begründung abgesehen, dass keine hinreichenden sachlichen Anhaltspunkte für die Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Landgut Borsig“ vorlägen, so dass kein Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestehe. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen sei von vornherein untunlich, weil einzelne Zeugen und ihre individuelle Auffassung zur Verkehrsdurchsetzung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten könnten.
38
Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht die Beweiserhebung nicht unterlassen. Ein Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein behauptete Tatsachen darf nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse bringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Februar 2009 - 1 BvR 1232/07, NJW 2009, 1585 Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, 70; Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZR 228/08, juris Rn. 14). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 69, 70 mwN).
39
Mit ihrer Behauptung, die Liegenschaft werde im Volksmund in Groß Behnitz als „Landgut Borsig“ bezeichnet, haben die Beklagten die entscheidungserhebliche Voraussetzung für ein Namensrecht an der Bezeichnung „Landgut Borsig“ dargelegt. Zudem haben sie anhand der vorgelegten historischen Dokumente ausgeführt, dass der Name „Borsig“ in der Vergangenheit wiederholt in Verbindung mit der Liegenschaft gebraucht worden ist. Dies genügt - wie dargelegt - zwar nicht, um einen aktuell üblichen Sprachgebrauch zu beweisen. Das Vorbringen zeigt jedoch, dass die Behauptung der Beklagten nicht von vornherein völlig fernliegend und auch nicht nur ins Blaue hinein erfolgt ist.
40
Das Berufungsgericht hätte die Vernehmung der von den Beklagten angebotenen Zeugen auch nicht wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen dürfen. Die Vernehmung von Zeugen ist zwar im Regelfall nicht ausreichend , um im Markenrecht den Nachweis einer Verkehrsgeltung erbringen zu können (vgl. Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 4 MarkenG Rn. 19). Im Streitfall ist für die Frage des allgemein üblichen Sprachgebrauchs indes auf den Ort der Liegenschaft und dessen nähere Umgebung abzustellen. Im Hinblick auf diese geringe Größe des maßgeblichen Gebiets hätte das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen über deren Wahrnehmung dazu, wie die Liegenschaft dort im Volksmund seit langem genannt wird, nicht von vornherein als untunlich zurückweisen dürfen. Gegebenenfalls wäre auch das hilfsweise beantragte Meinungsforschungsgutachten einzuholen gewesen.
41
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
42
a) War „Landgut Borsig“ im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten eine im allgemeinen Sprachgebrauch gebräuchliche Bezeichnung für die Liegenschaft, wären die Beklagten gegenüber dem Kläger als weiterem Namensträger befugt, den Namen „Borsig“ begrenzt auf die Liegenschaft in Groß-Behnitz und den dortigen Geschäftsbetrieb zu gebrauchen. Die in den Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger würde dazu führen, dass der Kläger die Verwendung der Bezeichnung in diesem begrenzten Umfang hinzunehmen hätte.
43
aa) Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 - IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 322 f.; Urteil vom 4. Februar 1958 - I ZR 23/57, GRUR 1958, 302, 303 - Lego; Urteil vom 15. November 1984 - IVb ZR 46/83, WM 1985, 95; MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 216). Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen verwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden (vgl. BGH, WM 1985, 95, 96). Ein dahingehendes Interesse hat das Berufungsgericht für den Kläger zu Recht bejaht , da der Namensgebrauch den Eindruck erwecken kann, es bestehe eine Beziehung zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 2 und dem Kläger bzw. seiner Familie.
44
bb) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es komme bei der Frage der Interessenverletzung allein auf die Interessen des Klägers an. Damit hat es zu Unrecht außer Acht gelassen, dass ein solches Interesse nur dann als berechtigt anerkannt werden kann, wenn es schutzwürdig ist, und die Frage der Schutzwürdigkeit nur dann richtig beurteilt werden kann, wenn auch entgegengesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen wird, welches Interesse größere Beachtung verdient und daher vorgehen muss (vgl. BGH, GRUR 1958, 302, 303 - Lego; BGH, WM 1985, 95).
45
Der Nichtberechtigte kann zwar in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 27 - afilias.de; MünchKomm.BGB/Bayreuther aaO § 12 Rn. 217). Eine Ausnahme von dieser Regel muss neben anderen Fällen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 28 ff. - afilias.de) aber dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173, 183). Ein solches Interesse kann auch in der Befugnis bestehen, ein Haus oder Grundstück mit dem fremden Namen zu bezeichnen und hierfür selbst Namensschutz nach § 12 BGB zu beanspruchen.
46
Voraussetzung für ein namensrechtlich geschütztes Interesse der Beklagten ist - wie oben dargelegt (Rn. 30 f.) -, dass die entsprechende Benennung zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im allgemeinen Sprachgebrauch üblich ist. Dazu fehlen im Streitfall die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen.
47
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat vermag nicht in der Sache selbst zu entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts kann die Klage nicht abgewiesen werden.
48
1. Das Interesse der Beklagten, die historische Bedeutung der Liegenschaft herauszustellen, erlaubt ihnen nicht schon für sich allein - unabhängig von einer Durchsetzung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ im allgemeinen Sprachgebrauch - in den namensrechtlichen Besitzstand des Klägers einzudringen. Vielmehr wäre den Beklagten bei mangelnder Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Landgut Borsig“ zuzumuten, den historischen Zusammenhang auf andere Weise aufzuzeigen als durch diese Benennung.
49
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht verwirkt ist.
50
a) Der Erfolg des auf § 242 BGB beruhenden Verwirkungseinwands gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch hängt davon ab, ob durch eine längerdauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, der ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 = WRP 1991, 83 - Datacolor). Anders als das Berufungsgericht mit der Heranziehung der markenrechtlichen Grenze aus § 21 Abs. 2 MarkenG angenommen hat, lässt sich für die erforderliche Benutzungsdauer allerdings keine feste Grenze angeben. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, da die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungseinwands in enger Wechselwirkung zueinander stehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90 - GRUR 1993, 151, 153 = WRP 1993, 101 - Universitätsemblem, insoweit nicht in BGHZ 119, 237).
51
b) Im Streitfall fehlt es allerdings deshalb an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment, weil der Kläger nach den rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erst im Jahr 2004 Veranlassung hatte, zum Schutz seines Namens tätig zu werden. Die Beklagten konnten sich daher lediglich auf eine ungestörte Nutzungsdauer von rund zweieinhalb Jahren berufen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht erkennen, dass der Kläger mit seinem Verhalten den fremden Gebrauch seines Namens gefördert hätte. Zudem kannten die Beklagten den Kläger bereits als Namensträger. Unter Beachtung dieser Umstände genügt ein Zeitablauf, der noch nicht einmal die dreijährige Verjährungsfrist umfasst, keinesfalls, um das erforderliche Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen.
52
Anders als die Revision meint, musste das Berufungsgericht auch nicht eine frühere Kenntnis des Klägers von der Namensverwendung durch die Beklagten annehmen. Aus dem vorgelegten Schreiben des Vereins „Tradition und Zukunft ‚Landgut Borsig‘ e.V.“ von August 2001 lässt sich allein auf eine entsprechende Nutzung der Bezeichnung durch den Verein schließen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass auch einer der Beklagten die Bezeichnung gebrauchen werde.
53
IV. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
54
1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten die Verwendung des Begriffs „Landgut Borsig“ nicht nur als Bezeichnung für die Beklagte zu 2 und den von ihr geführten Geschäftsbetrieb, sondern auch zur Bezeichnung von Waren aus diesem Geschäftsbetrieb untersagt. Ein derartiges Unterlassungsbegehren kann indes nur dann begründet sein, wenn aufgrund einer bereits begangenen Verletzungshandlung Wiederholungsgefahr besteht oder eine unmittelbar drohende erstmalige Beeinträchtigung zu befürchten ist. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
55
2. Entgegen der vom Landgericht ausgesprochenen und vom Berufungsgericht insoweit nicht abgeänderten Verurteilung kann der Kläger vom Beklagten zu 1 im Fall einer Namensrechtsverletzung nicht die Löschung des Domainnamens „landgut-borsig.de“ verlangen, sondern nur beanspruchen, dass der Beklagte zu 1 gegenüber der Registrierungsstelle DENIC den Verzicht auf den Domainnamen erklärt (vgl. BGHZ 149, 191, 206 - shell.de; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 201/03, GRUR 2007, 259 Rn. 25 = WRP 2007, 76 - solingen.info).
56
3. An die Gebräuchlichkeit der Bezeichnung „Landgut Borsig“ im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten wären geringere Anforderungen zu stellen, wenn ihre Verwendung als mit der staatssozialistischen, junkerfeindlichen Gesellschaftsordnung der DDR unvereinbar angesehen wurde und deshalb unterbunden werden sollte. In diesem Fall wäre eine Wiederaufnahme des Gebrauchs der Bezeichnung „Landgut Borsig“ von vornherein erst nach der Wiedervereinigung zu erwarten gewesen. Ein solcher Sachverhalt ist mit dem Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens vergleichbar, der nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung beruht, sondern Folge staatlicher Gewalt ist (vgl. BGHZ 150, 82, 91 - Hotel Adlon). Ebenso wie der Verlust der Priorität in diesem Fall ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird, kann auch die Bezeichnung einer Liegenschaft schon nach kurzer Zeit wieder zur Selbständigkeit erstarken.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2007 - 35 O 106/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2009 - 5 U 173/07 -

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.04.2014 verkündete Teilurteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold einschließlich des Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht

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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

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3. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht die Beurteilung, dass der Beklagte das Namensrecht der Klägerin nach § 12 BGB verletzt hat. Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 171, 104 Tz. 11 – grundke.de, m.w.N.).

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 235/99 Verkündet am:
28. März 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Düsseldorfer Stadtwappen
BGB § 12 analog;
NRW GemeindeO § 14

a) Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Zusammenhang
mit dem Titel eines Anzeigenblattes kann das Namensrecht
des Wappeninhabers (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V. mit § 12
BGB analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung
verletzen.

b) Der "Gebrauch" eines fremden Wappens i.S. von § 12 BGB ist nicht nur bei
einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen
Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals
enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.
BGH, Urt. v. 28. März 2002 - I ZR 235/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden "Düsseldorfer Anzeiger" heraus. Auf der Titelseite und - dort erheblich kleiner - in manchen Kopflei-
sten der einzelnen Seiten der Zeitung ist neben dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" - wie nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet:

Die Klägerin, die Landeshauptstadt Düsseldorf, nimmt das abgebildete Wappen als "Düsseldorfer Stadtwappen" in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die Verwendung des Wappens in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitung werde sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, sie gebe die Zeitung heraus oder habe zumindest die Verwendung des Wappens gestattet.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, das Stadtwappen der Klägerin im Kopf des "Düsseldorfer Anzeiger" zu führen sowie das Stadtwappen an anderen Stellen des Anzeigenblattes in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" zu verwenden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bestreitet, daû es sich bei dem von ihr verwendeten Wappen um das Stadtwappen der Klägerin handele. Durch die Nutzung des Wappens in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbindung zur Klägerin hingewiesen. Die Kombination eines Städtenamens mit dem Wort "Anzeiger" sei verkehrsüblich. Zudem finde sich im Lokalteil der "Rheinischen Post" - was unstreitig ist - ebenfalls das Stadtwappen der Klägerin.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im folgenden: GO NW) i.V. mit § 12 BGB analog für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe durch Vorlage einer historischen Untersuchung von Otto Korn aus dem Düsseldorfer Jahrbuch Band 47/1955 nachgewiesen, daû sie Inhaberin der Rechte an dem streitgegenständlichen Wappen sei. Das Wappen genieûe gemäû § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz ohne Rücksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das Namensrecht der Klägerin durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung. Denn über den Gesichtspunkt der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstrek-
ke sich der Schutz des § 12 BGB (auch) auf solche Fälle, in denen der Namensträger durch den (beanstandeten) Gebrauch zu bestimmten Einrichtungen , Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werde, mit denen er nichts zu tun habe. Im Streitfall bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung insbesondere auch deshalb, weil die Klägerin ein eigenes Publikationsorgan mit ähnlicher Bezeichnung ("Düsseldorfer Amtsblatt") herausbringe, das mit dem Stadtwappen versehen werde. Die von der Klägerin geduldete Wappennutzung durch die "Rheinische Post" führe demgegenüber nicht zu einer Zuordnungsverwirrung , weil diese das Wappen lediglich im Inneren der Zeitung im Lokalteil verwende.
Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkrete Gestaltung der Titel ausgeräumt. Die Publikation der Beklagten sei als solche auch nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne.
Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung ergebe sich schon daraus, daû sie selbst über ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Schutzwürdige Interessen der Beklagten an der Nutzung des Stadtwappens der Klägerin seien demgegenüber nicht gegeben, weil deren Belangen und Bedürfnissen bereits durch die Verwendung des Stadtnamens "Düsseldorfer" in ausreichendem Maûe genügt werde.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , bei dem von der Beklagten verwendeten Wappen handele es sich um das Stadtwappen der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat seine Annahme auf eine von der Klägerin vorgelegte wissenschaftliche Studie von Otto Korn aus dem Jahre 1955 (GA 74 bis 82) gestützt, aus der sich ergebe, daû das heute gebräuchliche Stadtwappen auf einen Entwurf von Otto Hupp aus dem Jahre 1938 zurückgehe; die in der genannten Abhandlung aufgeführte Abbildung Nr. 20 enthalte diejenigen Wappenmerkmale , die auch im streitgegenständlichen Wappen enthalten seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil.

a) Die Revision rügt an sich zu Recht, daû die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Aussehen des Stadtwappens der Klägerin auf unzutreffenden Erwägungen beruhen. In der Studie von Otto Korn heiût es unter anderem wie folgt (GA 81/82):
1926 trat die Stadt in Verhandlungen mit Wolfgang Pagenstecher, der einen neuen, modernen Entwurf lieferte, aber auch ihm war keine Dauer beschieden (Abb. 19).
Am 15. Oktober 1938 wurde der neue und bis jetzt endgültige Entwurf (Abb. 20) von Otto Hupp eingeführt, der allen Düsseldorfern bekannt ist. (...) Mit dem Wappen von Düsseldorf, das er von den späteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sich für alle Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...).

Das Berufungsgericht hat - möglicherweise aufgrund der unzutreffenden Numerierung der Abbildungen im Flieûtext der Studie (die Abb. 21 wird als Abb. 20 bezeichnet) - verkannt, daû der Entwurf von Otto Hupp, auf den das heute gebräuchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zurückgeht, nicht in Abbildung 20, sondern in Abbildung 21 wiedergegeben ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daû nur das Wappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20 - wie es in der Studie von Otto Korn zum Entwurf von Otto Hupp heiût - "von dem Ankertau befreit" ist. Überdies hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Abbildung 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch im streitgegenständlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klägerin) enthalten seien, nämlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit Ankerseil. In dem von der Klägerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenen Wappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick auf die Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn ergibt, die den Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zeigt.


b) Gleichwohl hat die Rüge der Revision keinen Erfolg, weil der Senat das Aussehen des Stadtwappens der Klägerin selbst feststellen kann.
Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , daû das heute gebräuchliche Stadtwappen der Klägerin auf einen Entwurf Otto Hupps aus dem Jahre 1938 zurückgeht. Die Gestaltung dieses Entwurfs ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 in der Studie von Otto Korn, die "in silbernem Schilde einen aufgerichteten doppelgeschwänzten , blaugekrönten und bewehrten Löwen" zeigt, der "einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält" (so die Beschreibung der Abb. 21 von Otto Korn).
Das Stadtwappen der Klägerin ist im Brockhaus, 20. Aufl. 1997, unter dem Stichwort "Düsseldorf" abgebildet. Darüber hinaus finden sich Abbildungen - jeweils mit einer Beschreibung des Wappens - bei Stadler, Deutsche Wappen, Band 7, Die Gemeindewappen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, 1972, Seite 35, sowie bei Nagel, Rheinisches Wappenbuch, Die Wappen der Gemeinden , Städte und Kreise im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, 1986, Seite 44.
Das in den genannten Quellen (farbig) abgebildete Wappen stimmt mit dem in der Abhandlung von Otto Korn in Abbildung 21 (schwarz-weiû) wiedergegebenen Wappen ersichtlich überein. Es ist danach offenkundig, daû dem Berufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, der auf das Ergebnis seiner Entscheidung aber keinen Einfluû hatte.
2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daû das Stadtwappen der Klägerin grundsätzlich gemäû § 14 GO NW i.V. mit § 12 BGB analog Namensschutz genieût, ohne daû es auf eine Verkehrsgeltung ankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, daû die Gemeinden ihre bisherigen Wappen führen. Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2. Altern. BGB schützt den Berechtigten davor, daû ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht.
Der Schutz nach § 12 BGB, der nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen zukommt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; 120, 103, 106 - Columbus; MünchKommBGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne beschränkt, sondern schlieût auch Wappen und Siegel ein (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem ; BGH, Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, GRUR 1976, 644, 646 = WRP 1976, 609 - Kyffhäuser). Demnach sind auch Stadtwappen grundsätzlich geschützt (so schon RGZ 71, 262, 264 f. - Aachener Stadtwappen). Der Namensschutz unabhängig von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Revision zutreffend hinweist - voraus, daû der Name bzw. das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäûigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem). Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, weil nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als namensmäûiger Hinweis auf den Inhaber des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Per-
sonen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1963 - Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345 - Dortmund grüût ...).
Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Stadtwappen der Klägerin hinreichende namensmäûige Unterscheidungskraft zu. Der Beurteilung ist das Stadtwappen der Klägerin in der konkreten Ausgestaltung durch Otto Hupp zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in silbernem Schilde ein aufgerichteter , doppelgeschwänzter, blaugekrönter und bewehrter Löwe, der einen gesenkten blauen Anker in der Pranke hält - ist hinreichend unterscheidungskräftig und damit zur namensmäûigen Kennzeichnung der Klägerin geeignet.
3. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daû die Beklagte durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung das Namensrecht der Klägerin verletzt.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daû nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw. Wappens als "Gebrauchen" i.S. von § 12 BGB angesehen werden kann, sondern daû nur solche Namensanmaûungen unbefugt sind, die geeignet sind, eine namensmäûige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. BGHZ 81, 75, 78 - Carrera/Rennsportgemeinschaft; 91, 117, 120 - Mordoro; 119, 237, 245 - Universitätsemblem). Dem liegt zugrunde, daû die Vorschrift nur den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960, 550, 553 = WRP 1960, 285 - Promonta; BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem ). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- bzw. kennzeichenmäûigen Gebrauch des Namens durch einen
Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daû im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem, m.w.N.).

b) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht auch ohne Rechtsverstoû angenommen, daû die Beklagte das Wappen der Klägerin in ihrer Ze itung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe verwendet, sofern diese wesentliche Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg, OLGE 3, 89; Staudinger /Weick/Habermann, BGB (1995), § 12 Rdn. 222). Die Abbildung des Wappens in der Zeitung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in einem Schilde den aufgerichteten, doppelgeschwänzten, gekrönten und bewehrten Löwen, der einen gesenkten Anker in der Pranke hält. Die Abbildung enthält damit - wenn auch in vereinfachter Form und nur in schwarz-weiû - sämtliche wesentlichen Elemente des Originals und ist damit ebenso wie dieses geeignet, auf die Klägerin hinzuweisen.

c) Einen namens- bzw. kennzeichenmäûigen Gebrauch des Wappens der Klägerin seitens der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dem weder die Annahme des Berufungsgerichts, es sei für die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierig auseinanderzuhalten, ob es sich bei einem Presseorgan um das "Düsseldorfer Amtsblatt" oder den "Düsseldorfer Anzeiger" der Beklagten handele, noch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens
diene der Präsentation und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw. des eigenen Zeitungsprodukts der Beklagten. Diesen Feststellungen läût sich nicht entnehmen, daû die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft, es handele sich um das eigene Wappen der Beklagten.

d) Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit des Wappengebrauchs durch die Beklagte damit begründet, daû bei einem rechtlich beachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der Beklagten und der Klägerin. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daû die Zeitung der Beklagten als solche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der Klägerin schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne, zu erkennen sei. Die vorgelegten Exemplare der Zeitung enthielten weitgehend auch journalistische Berichte, die sich zum Teil auf lokalpolitische Aktivitäten bezögen. Dies werde besonders deutlich bei dem Exemplar vom 24. März 1999, in dem auf der Titelseite eine eigene Serie unter dem Titel "Lust auf Düsseldorf" angekündigt werde. Als herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht über die Düsseldorfer Oberbürgermeisterin hingewiesen. Zusätzlich zu diesem sehr ausführlichen Bericht finde sich ein Kurzhinweis auf die nächste Sitzung des Rates der Landeshauptstadt Düsseldorf. Zudem müsse beachtet werden, daû die Klägerin selbst ein eigenes Publikationsorgan herausbringe, das mit der ähnlichen Bezeichnung "Amtsblatt" und dem Stadtwappen versehen sei.
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen angenommen hat, zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Ver-
kehrskreise könne der (unzutreffende) Eindruck entstehen, die Klägerin habe dem Verleger des "Düsseldorfer Anzeiger" (der Beklagten) das besondere Recht zur Verwendung ihres Stadtwappens verliehen, und daû das Berufungsgericht daraus die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitet hat. Denn dafür reicht es aus, daû das Publikum - wie hier - annimmt, zwischen dem "Düsseldorfer Anzeiger" und der Klägerin bestünden irgendwelche Beziehungen.

e) Die Revision wendet sich schlieûlich auch ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung.
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Untersagung des Wappengebrauchs durch die Beklagte ergebe sich bereits daraus, daû sie über ein eigenes offizielles Bekanntmachungsorgan verfüge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. Der Umstand, daû die Klägerin der "Rheinischen Post" gestatte, ihr Wappen zu verwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese das Wappen nur im Innenteil ihrer Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das Wappen demgegenüber auch auf der Zentralseite. Allein schon durch die unterschiedliche Plazierung sei die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich und ausschlaggebend erhöht. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe angenommen, daû der Gebrauch des Wappens im Innenteil der "Rheinischen Post" nicht die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung in sich berge. Weshalb dies bei der Verwendung des Wappens im Innenteil der Zeitung der Beklagten, die von dem ausgesprochenen Verbot mitumfaût werde, anders zu beurteilen sei, habe das
Berufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten auch verlangen, daû sie den Gebrauch des Wappens im Innenteil ihrer Zeitung unterläût, da sich die Zuordnung des Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich fortsetzt, wenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" nebst Wappen erblickt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daû das Wappen im Innenteil kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist. Die Revisionserwiderung weist im übrigen mit Recht darauf hin, daû der Beklagten nur die Verwendung des Wappens in Verbindung mit dem Namenszug "Düsseldorfer Anzeiger" untersagt worden ist.
Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe bei der vorgenommenen Interessenabwägung nicht berücksichtigt, daû die Klägerin selbst vorgetragen habe, die Abbildung des Stadtwappens im Innenteil der "Rheinischen Post" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung und nicht dahingehend verstanden, die Klägerin sei Herausgeberin der Zeitung; davon müsse auch bei der Titelgestaltung der Beklagten ausgegangen werden, weil Unterschiede nicht ersichtlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, daû das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daû die angesprochenen Verkehrskreise wegen des hohen Bekanntheitsgrades der "Rheinischen Post" nicht annehmen, die Klägerin sei Herausgeberin dieser Tageszeitung, so daû auch die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht komme. Diese Feststellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, da seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.
Vergeblich macht die Revision schlieûlich auch geltend, daû die Klägerin als Inhaberin des "Monopols" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihrem Stadtwappen sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" gestatte und andererseits gegen die Wappenverwendung durch die Beklagte vorgehe. Entgegen der Auffassung der Revision greift die Klägerin damit nicht zum Nachteil der Beklagten in den Wettbewerb zwischen ihr und dem Herausgeber der "Rheinischen Post" ein. Davon kann schon deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die "Rheinische Post" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Gründen nicht vergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die Beklagte. Insbesondere verwendet die "Rheinische Post" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich als Hinweis auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, daû die Klägerin in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen gegen eine eigenmächtige Wappennutzung durch Presseerzeugnisse ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist.
III. Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist an der Unterschriftsleistung infolge Urlaubs verhindert. Erdmann
Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 92/02 Verkündet am:
2. Dezember 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Pro Fide Catholica

a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide
Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name
"Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des §
12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm
gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.

b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die
- wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als
Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse
verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden
Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger
geschlossen wird.
BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 - OLG München
LG Kempten
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 21. März 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten - 1. Zivilkammer - vom 22. Dezember 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte betreibt einen Buchverlag mit Versandbuchhandlung und verlegt im Rahmen eines Verlagsprogramms mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" Schriften mit Titeln wie "Die geplante Weltdemokratie in der City of Man", "Karol Woityla als Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen". Weiter wirbt er in Spendenaufrufen und auf Überweisungsträgern dafür, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern.
Die Klägerin, eine Diözese der katholischen Kirche, ist der Ansicht, nach § 12 BGB habe allein die katholische Kirche das Recht, die Begriffe "katholisch" und "catholica" zu gebrauchen. Wenn der Beklagte die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" verwende, erwecke er unter den Gläubigen den Eindruck, die Klägerin habe ihm die Benutzung gestattet; sein Verlagsprogramm sei mit ihr abgestimmt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schriften, die der Beklagte vertreibe, seien vielmehr in verunglimpfender und verhetzender Weise gegen die Amtskirche und den Papst gerichtet. Der Beklagte verletze auch durch seine Aufforderung, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern, das Namensrecht der Klägerin.
Die Klägerin hat den Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 erfolglos wegen der Verwendung der Begriffe "katholisch" oder "catholica" abgemahnt. Sie macht nunmehr gegen den Beklagten aus ihrem Namensrecht Unterlassungsansprüche geltend.
Die Klägerin hat beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "katholisch" oder "Catholica", insbesondere in der Bezeichnung des Verlagsprogramms "Pro Fide Catholica" sowie in der Bezeichnung "katholische" Literatur, zu verwenden. II. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Schriften, Verlagsprodukte, Hinweisschilder, Überweisungsträger oder sonstige Werbematerialien , auf welchen die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" enthalten ist, nicht mehr in den Verkehr zu bringen. Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die römisch-katholische Kirche genieße gegen die Verwendung des Wortes "katholisch" nur Namensschutz, wenn dieses zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten römisch-katholischen Kirche benutzt werde. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem Inhalt der von ihm verlegten Schriften sei erkennbar, daß sein Verlag keine Einrichtung der Klägerin sei. Der Beklagte hat sich weiter auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung des Namensrechts zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei als Diözese und juristische Person des öffentlichen Rechts rechts- und parteifähig. Sie sei befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche ohne räumliche Beschränkung geltend zu machen.
Der Beklagte verletze das Namensrecht der katholischen Kirche, da er mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm und durch die Werbung für seine "gute katholische Literatur" den Eindruck erwecke, die von ihm vertriebenen Schriften seien solche der Amtskirche. Zu dieser Zuordnungsverwirrung komme es, weil der Begriff "katholisch" von der Gesellschaft untrennbar mit der entsprechenden Amtskirche verbunden werde.
Der Beklagte rufe mit der Verwendung der Attribute "catholica" und "katholisch" den unrichtigen Eindruck hervor, die katholische Kirche habe dem Gebrauch ihres Namens zugestimmt. Der unbefangene Leser werde davon ausgehen, bei den vom Beklagten verlegten Buchwerken handle es sich um mit der Klägerin abgestimmte und mit der römisch-katholischen Amtskirche in Einklang stehende Literatur. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Schriften des Beklagten stünden unstreitig in Gegensatz zu den offiziellen Glaubensauffassungen der Amtskirche. Die Klägerin habe aber ein schutzwürdiges Interesse daran, daß unter ihrem Namen nur die Lehre vertreten und verkündet werde, welche die verfaßte Kirche als ihre Lehre definiert habe.
Seine Glaubensüberzeugung gebe dem Beklagten nicht das Recht, die Attribute "catholica" und "katholisch" namensmäßig für seine Produkte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte werde durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei insoweit durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt. Das durch Art. 4 GG gewährleistete Recht des Beklagten auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß er die Namensrechte der Klägerin beachten müsse. Es bleibe ihm unbenommen, sich selbst als katholisch zu bezeichnen und den von ihm als katholisch angesehenen Glauben zu verbreiten.
Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Beklagten nicht zu.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin , die Diözese A. , als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig ist.
Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" im Sinne des Art. 137 WRV war, in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche ver-
faßten Weise von den staatlichen Gerichten hinzunehmen ist (vgl. BGHZ 124, 173, 174 f.). Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, insbesondere den Diözesen. Nach Can. 373 Halbs. 2 CIC besitzen rechtmäßig errichtete Teilkirchen Rechtspersönlichkeit. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert (vgl. Kirchhof in Listl/Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 670, 679; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 139 ff., 150).
2. Die Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz im Sinne des § 12 BGB (vgl. BGHZ 124, 173, 178).
Der namensrechtliche Schutz der Klägerin beschränkt sich nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ("Diözese A. "). Die Klägerin ist auch Teil der "Katholischen Kirche". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, können der Klägerin deshalb auch namensrechtliche Ansprüche zustehen, soweit die Worte "catholica" und "katholisch" nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte dienen, sondern - in Abgrenzung zu anderen Religionsgemeinschaften - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche (vgl. dazu BGHZ 124, 173, 179 f.).
3. Der Beklagte verletzt jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht das Namensrecht der Klägerin, wenn er ohne Genehmigung der verfaßten katholischen Amtskirche ein Verlagsprogramm mit "Pro Fide Catholica" bezeichnet und dafür wirbt, die von ihm verlegten Schriften als "gute katholische Literatur" durch Spenden zu fördern.

a) Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 - maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, daß die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen , durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Benutzung der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB.
aa) Mit der Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt oder im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. Die Bezeichnung ist lediglich eine inhaltliche Aussage. Sie enthält zwar das lateinische Wort "catholica", das gleichbedeutend ist mit dem Wort "katholisch", das auch Teil
des Namens "Katholische Kirche" ist, für den die Klägerin Schutz genießt. Dieses Wort ist aber selbst kein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte (vgl. dazu auch BGHZ 124, 173, 179 f., 183; Renck, NVwZ 2001, 859, 862). Die lateinische Wendung "Pro Fide Catholica" bedeutet "für den katholischen Glauben" und ist deshalb - mit der Benutzung des Adjektivs "katholisch" in der lateinischen Form - ihrem Sprachsinn nach eine inhaltliche, d.h. beschreibende Aussage.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm benutzt wird. Die Bezeichnung eines Verlagsprogramms hat den Zweck, die zugehörigen Druckschriften unter einem einheitlichen Kennzeichen zusammenzufassen. Sie enthält deshalb schon ihrer Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf einen besonderen rechtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen oder Namensträger (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN). Bezogen auf ein Verlagsprogramm ist die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" ihrem Inhalt nach eine programmatische Aussage. Sie gibt objektiv keinen Anlaß anzunehmen, daß ein besonderer Zusammenhang des Verlagsprogramms mit der Amtskirche besteht, etwa dahingehend, daß die Amtskirche der Benutzung der Bezeichnung zugestimmt habe, die unter der Bezeichnung zusammengefaßten Druckschriften mit der Amtskirche abgestimmt seien oder von dieser mitvertrieben würden. Dies gilt auch für diejenigen Teile des Verkehrs, die den Sprachsinn der Wendung "Pro Fide Catholica" nicht zutreffend erfassen.
bb) Die Benutzung des Glaubensinhalte beschreibenden Wortes "katholisch" in einer Bezeichnung für ein Verlagsprogramm, in der das Wort nur in diesem Sinn verwendet wird, ist keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur
näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Die Klägerin hat dementsprechend, wenn sie sich allein auf ihr Namensrecht stützt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß Dritte auch eine Verwendung des Begriffs "katholisch" unterlassen, durch die (beschreibend) darauf hingewiesen wird, daß eigene Dienstleistungen oder Erzeugnisse der Verbreitung bestimmter Glaubensinhalte dienen sollen. Sie muß es deshalb hinnehmen, daß im Verkehr teilweise auch dann, wenn das Wort "katholisch" nicht zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur katholischen Amtskirche, sondern nur beschreibend für das eigene Verständnis katholischen Glaubens verwendet wird, zu Unrecht ein Bezug zu ihr hergestellt wird. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall - bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Ansprüche wegen irreführender Werbung für Waren oder Dienstleistungen bestehen können (§§ 3, 5 UWG).
cc) Danach kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 f. = WRP 1983, 339 - Uwe; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier) der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" einen Hinweis auf eine besondere rechtliche Beziehung zur katholischen Amtskirche entnimmt. Ein Verständnis, daß die Amtskirche der Verwendung der Bezeichnung zugestimmt habe, kann sich hier nur daraus ergeben, daß es wegen der besonderen Bekanntheit und der gesellschaftlichen Bedeutung der katholischen Amtskirche naheliegend ist, das Wort "katholisch" mit dieser zu verbinden. Gegen eine so verursachte Zuordnungsverwirrung gibt das Namensrecht jedoch keinen Schutz. Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu sind im übrigen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, daß die Begriffe "katholisch" und "catholica" (in "Pro Fide Catholica") auch der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte einer Person dienen können. Es hat gleichwohl nicht geprüft, ob dies auch bei der an-
gegriffenen Bezeichnung "Pro Fide Catholica" der Fall ist und wie sich dies auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirkt.

c) Nach dem Vorstehenden kann auch keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB darin gesehen werden, daß der Beklagte die Wendung "gute katholische Literatur" beschreibend in Zusammenhang mit einer Werbung für die in seinem Verlag vertriebenen Druckwerke benutzt.
4. Der Klägerin steht danach bereits wegen der konkret als Verletzung ihres Namensrechts beanstandeten Handlungen des Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zu. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Klägerin ohnehin kein umfassender Anspruch darauf zustehen kann, daß es ein Dritter schlechthin unterläßt, die Bezeichnungen "katholisch" und "catholica" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.
III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 177/99 Verkündet am:
28. Februar 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Hotel Adlon
Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2

a) Beruht der Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens wegen
der langfristigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten
unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung
Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) am
historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder
aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung
oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten
Unternehmen wieder zugeordnet wird.

b) Der Erwerb eines gegenüber dem Klagezeichen älteren Markenrechts während
des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzuwehren
, ist grundsätzlich kein zweckfremdes Mittel des Wettbewerbskampfes
und regelmäßig nicht sittenwidrig.
BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 - I ZR 177/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. April 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, eine am 16. Januar 1989 in das Handelsregister eingetragene GmbH, betrieb in Berlin-Charlottenburg, A. platz unter der Bezeichnung "Café Adlon" ein Café, das sie zwischenzeitlich verpachtet hat. Sie ist Inhaberin der für
"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch, Wild, Geflügel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemüse, konservierte und frische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Spei-
seeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von Gästen , auch auûer Haus"
am 4. Juli 1990 angemeldeten und am 12. November 1990 eingetragenen Marke Nr. 1 167 660 "Adlon".
Die Beklagte zu 1, die J. Hotel-Adlon F. KG, ist Bauherrin eines auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 im früheren Ost-Berlin errichteten Hotelgebäudes. In diesem betreibt die Beklagte zu 3, die K. AG, ein Hotel unter der Bezeichnung "Adlon". Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 leiten Rechte zur Benutzung der Bezeichnung "Adlon" von der Beklagten zu 2, der F. Hotelentwicklungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, ab.
Auf dem Grundstück Unter den Linden 75/77 in Berlin hatten seit 1907 Lorenz Adlon und nach seinem Tod sein Sohn Louis Adlon, ab 1941 in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel "Adlon" betrieben. Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" waren die Eheleute Louis und Hedwig Adlon und eine "Adlon GmbH". Louis und Hedwig Adlon waren zudem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Lorenz Adlon Weingroûhandlung".
Das Hauptgebäude des Hotels wurde am 3. Mai 1945 durch einen Brand zerstört. Nach dem Tod von Louis Adlon am 7. Mai 1945 trug das Amtsgericht Charlottenburg am 9. November 1956 die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" und als Alleininhaberin des Unternehmens Frau Hedwig Adlon in das Handelsregister ein.
In Verträgen vom 18. Februar und 1. März 1957 verpflichtete sich Hedwig Adlon, das Hotelgrundstück Unter den Linden in Berlin und das Handelsgeschäft "Hotel Adlon Lorenz Adlon" auf Verlangen auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 3, die H. AG, zu übertragen. Der Vertrag vom 1. März 1957 enthielt eine entsprechende Verpflichtung von Hedwig Adlon und des weiteren Gesellschafters F. zur Übertragung der offenen Handelsgesellschaft Lorenz Adlon Weingroûhandlung.
Unter dem 16. April 1982 trug das Amtsgericht Charlottenburg auf Anregung der Industrie- und Handelskammer das Erlöschen der Handelsgesellschaften Adlon im Handelsregister ein. Nachdem die Löschungseintragungen am 30. November 1992 auf Veranlassung der verbliebenen Erben der inzwischen verstorbenen Hedwig Adlon wieder gelöscht wurden, übertrugen diese 1993 ihre Geschäftsanteile an den Gesellschaften verbunden mit dem Recht, den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für ein Hotel in Berlin zu nutzen, auf die Beklagte zu 3. Mitte der 90er Jahre erwarb die Beklagte zu 2 von der Beklagten zu 3 und der M. K. & Co. GmbH sowie der K. Handelsgesellschaft mbH mit Verträgen vom 22. August 1994 und 14. Februar 1996 die Anteile an den unter "Hotel Adlon Lorenz Adlon GmbH & Co." und "Lorenz Adlon Weingroûhandlung GmbH & Co." firmierenden Gesellschaften.
Am 14. September 1994 räumte die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 das Recht ein, den Namen "Adlon" und die Bezeichnung "Hotel Adlon" für das in Berlin an seinem historischen Ort wieder zu errichtende Hotel zu nutzen und durch den Betreiber eines Hotels führen zu lassen.
Die Beklagte zu 2 ist weiter Inhaberin der mit Priorität vom 24. April 1985 für
"heiûe und kalte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch oder Fisch und Kartoffeln, Teigwaren, Reis; Mineralwasser und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke, Bier, alkoholische Getränke, nämlich Weine, Spirituosen, Liköre, Sekt; Verpflegung von Gästen"
eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 "Restaurant ADLON". Diese Marke hat die Beklagte zu 2 während des Rechtsstreits von der R. erworben. Diese hatte am 23. Juni 1992 mit der Klägerin eine Vereinbarung über die Nutzung des Zeichens "Adlon" getroffen, nach der die Klägerin sich verpflichtete, aus der Eintragung und Benutzung des Warenzeichens Nr. 1 167 660 sowie etwaigen Namensrechten keine Rechte gegen die R. herzuleiten und dieser eine Lizenzgebühr zu zahlen.
Die Klägerin hat eine Verletzung ihres Markenrechts und ihrer Bezeichnung "Café Adlon" durch die Beklagten geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgetragen , alle Adlon-Firmen seien vor dem Zeitpunkt erloschen, zu dem ihre Kennzeichenrechte entstanden seien. Sie sei Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH, die ab 1982 das Café Adlon am A. platz in Berlin betrieben habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der
Bundesrepublik Deutschland das Zeichen "Adlon" für einen Hotelneubau und für den Betrieb eines Hotels am Pariser Platz in Berlin zu benutzen, insbesondere wenn dies an, auf oder in diesem Hotel oder in Ankündigungen, Werbung, Prospekten oder sonstigen Geschäftspapieren geschieht.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben den Standpunkt vertreten, ihnen stehe das Recht zur Benutzung des mit dem historischen Grundstück wegen des legendären Rufs des Hotels untrennbar verbundenen Namens "Adlon" zu. Die Beklagte zu 2 verfüge zudem im Verhältnis zur Klägerin über prioritätsältere Rechte an der Bezeichnung "Adlon". Die Stillegung der Handelsgesellschaften Adlon sei nur vorübergehend erfolgt. Rechte an der Bezeichnung seien nicht erloschen. Die Geltendmachung der Zeichenrechte durch die Klägerin sei rechtsmiûbräuchlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben (KG Rep. 1999, 337).
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin verneint (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt :

Die Klägerin sei zwar als Inhaberin des Kennzeichenrechts aktivlegitimiert. Als im Register eingetragene Inhaberin streite zu ihren Gunsten die Vermutung des § 28 Abs. 1 MarkenG.
Zwischen der Marke der Klägerin und den Zeichen der Beklagten bestehe auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Beklagten könnten sich jedoch einredeweise auf ältere Rechte berufen , die der Beklagten zu 2 zuständen. Die geschäftliche Bezeichnung "Adlon", über die die Beklagte zu 2 verfüge, weise eine Priorität von 1907 auf. In der Zeit von 1945 bis 1997, in der das Hotel nicht betrieben worden sei, seien die Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung nicht erloschen. Es habe sich um eine vorübergehende Unterbrechung gehandelt. Maûgeblich hierfür sei die Verkehrsauffassung in dem Zeitpunkt, in dem die Benutzung wieder aufgenommen worden sei. Einen festen Zeitrahmen, der für die Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Betriebs nicht überschritten werden dürfe, gebe es nicht. Es komme auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Bezeichnung "Hotel Adlon" habe in der Zeit von 1907 bis 1945 einen legendären Ruf und damit eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben. Die Erinnerung an den Hotelbetrieb habe sich bis zum Wiederaufbau des Hotels, der nach der Wiedervereinigung nahegelegen habe, ohne weiteres erhalten. Die Idee, das Hotel am historischen Standort im Ostteil der Stadt wiederzuerrichten, sei zu keiner Zeit aufgegeben worden. Der Betriebsaufnahme durch die Beklagte zu 3 hätten die Gesellschafter der Hotel Adlon OHG ausdrücklich zugestimmt.
Die Beklagten könnten der Klagemarke auch die Rechte aus der prioritätsälteren , von der R. erworbenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 entgegen-
halten. Der Erwerb dieser Marke durch die Beklagte zu 2 sei nicht unwirksam, auch wenn er nur erfolgt sei, um die Rechte der Klägerin entgegenzuhalten.
Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 15 Abs. 4 MarkenG. Selbst wenn die Klägerin Rechtsnachfolgerin der S. Verwaltungsgesellschaft mbH sei und für die Bezeichnung "Café Adlon" eine Priorität von 1982 in Anspruch nehmen könne, sei die geschäftliche Bezeichnung "Adlon" der Beklagten von 1907 prioritätsälter. Schlieûlich könnten die Beklagten der Klägerin auch die Rechte aus der von der R. erworbenen Marke entgegenhalten. Die Beklagte zu 2 sei in die Rechte aus der Vereinbarung mit der Klägerin eingetreten , nach der diese sich verpflichtet habe, keine Rechte aus der Klagemarke gegen die Marke der R. abzuleiten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daû der Klägerin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG zusteht.

a) Es hat allerdings das Bestehen des Markenrechts der Klägerin und ihre Aktivlegitimation bejaht. Das ziehen die Beklagten zu Unrecht in Zweifel.
Für die Wirksamkeit des Markenrechts der Klägerin ist es unschädlich, daû diese nach der Gewerbeanmeldung den Betrieb des Cafés erst am 13. Januar 1992 aufgenommen, die Marke aber bereits am 4. Juli 1990 angemeldet hat. Zwar setzte unter der Geltung des Warenzeichengesetzes die Anmeldung und Eintragung einer Marke einen Geschäftsbetrieb voraus. Dabei
reichte es aber aus, daû der Zeicheninhaber innerhalb angemessener Frist den Betrieb eröffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1971 - I ZR 84/69, GRUR 1971, 309, 310 f. - Zamek II; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht , 12. Aufl., § 1 Rdn. 17; Busse/Starck, Warenzeichengesetz, 6. Aufl., § 1 Rdn. 14).
Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 MarkenG gilt die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung als Markeninhaberin im Register bis zum Nachweis des Gegenteils auch als alleinige materiell berechtigte Inhaberin (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 238/98, GRUR 2002, 190, 191 = WRP 2001, 1328 - DIE PROFIS, m.w.N.). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht entkräftet. Die Beklagte zu 3 hat sich zwar auf § 27 Abs. 2 MarkenG berufen, wonach die zu einem Geschäftsbetrieb gehörende Marke im Zweifel von der Übertragung oder dem Übergang des Geschäftsbetriebs erfaût wird. Hierzu hat die Beklagte zu 3 geltend gemacht, seit 1997 werde das Café nicht mehr von der Klägerin, sondern der "G. Gesellschaft mbH" betrieben. Dies reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 MarkenG auszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin hat sie den Geschäftsbetrieb nur verpachtet. Die Verpachtung eines Unternehmens, die dem Pächter lediglich ein Nutzungsrecht einräumt (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100 BGB), stellt keine Übertragung des Geschäftsbetriebs i.S. des § 27 Abs. 2 MarkenG dar.

b) Rechtsfehlerfrei - und in der Revisionsinstanz unbeanstandet - hat das Berufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke "Adlon" und den angegriffenen Bezeichnungen der Beklagten bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

c) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 verfüge mit der geschäftlichen Bezeichnung "Adlon" und "Hotel Adlon" mit einer Priorität von 1907 über ein gegenüber der Marke der Klägerin älteres Recht i.S. des § 12 MarkenG, das die Beklagten einredeweise im Verletzungsprozeû geltend machen können.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der Schutz des Unternehmenskennzeichens "Adlon" oder "Hotel Adlon" sei nicht verlorengegangen , weil die Unterbrechung des Betriebs des Hotels Adlon in der Zeit von 1945 bis 1997 nur als vorübergehend anzusehen sei. Dem kann nicht beigetreten werden.
Schutzfähig im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG ist grundsätzlich nur die Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auch am geschäftlichen Verkehr beteiligt. Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens greift nur ein, wenn der Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dagegen entfällt der Schutz des Unternehmenskennzeichens im Regelfall, wenn der Berechtigte den Betrieb des von ihm geführten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daû die Stillegung nach der dafür maûgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer Betriebsauf-
nahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt maûgeblich, zu dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. BGH, Urt. v. 2.10.1959 - I ZR 126/58, GRUR 1960, 137, 140 = WRP 1960, 23 - Astra; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 126). Zu diesem Zeitpunkt muû der Verkehr das heutige Unternehmen trotz der Dauer der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprünglichen Geschäftsbetriebs ansehen.
Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, daû diese Voraussetzungen für eine vorübergehende Unterbrechung vorliegen. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung, worauf die Revision zutreffend hinweist, wesentliche Umstände auûer acht gelassen.
Das Hotelgrundstück lag im ehemaligen Ostsektor von Berlin. 1952 wurde der ausgebrannte Teil des Hotels abgebrochen. Mit dem Wiederaufbau des Hotels und dem Betrieb unter der Bezeichnung "Adlon" durch die DDR konnte nicht gerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte für seine gegenteilige Annahme hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Ein Aufbau zur Zeit der DDR ist auch nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, daû die Unternehmen "Lorenz Adlon Weingroûhandlung" und "Hotel Adlon Lorenz Adlon" in einem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten geblieben sind. Am 16. April 1982 wurde auf Anregung der Industrieund Handelskammer das Erlöschen beider Unternehmen im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn von der Absicht von Hedwig Adlon bis 1967 und später ihrer Erben sowie der Beklagten zu 3 auszugehen ist, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, fehlte es über mehr als 40 Jahre an der Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb auf dem ursprünglichen Hotelgrundstück auszuüben. Eine Fortsetzung des Hotelbetriebs an anderer Stelle als dem ursprünglichen
Hotelgrundstück in Westberlin ist dagegen jederzeit möglich gewesen und führt ebenfalls nicht zur Annahme einer nur vorübergehenden Stillegung des Geschäftsbetriebs. Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung der kennzeichenmäûigen Benutzung für ein Hotel am alten Standort gebotenen groûzügigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu BGHZ 136, 11, 22 - L'Orange) ist die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es fehlen Handlungen oder besondere Umstände, die für den Verkehr auch noch in den achtziger Jahren nach erfolgter Firmenauflösung die Möglichkeit einer Fortsetzung des Unternehmens durch die Erben von Frau Hedwig Adlon oder die Beklagte zu 3 als naheliegend erscheinen lieûen. Danach ist der heutige Hotelbetrieb "Adlon" nicht mehr als Fortsetzung des 1945 eingestellten ursprünglichen Hotelbetriebs aufzufassen.
bb) Gleichwohl kann die Beklagte zu 2 für sich die Priorität des Unternehmenskennzeichens "Adlon" von 1907 in Anspruch nehmen. Der Senat hat bereits in der "L'Orange"-Entscheidung ausgeführt, daû der infolge staatlicher Zwangsmaûnahmen eingetretene Verlust der Priorität eines Unternehmenskennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweise überbrückt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltung oder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem wiedereröffneten Unternehmen zugeordnet wird (BGHZ 136, 11, 26 f.; ebenso Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 80 a.E.; vgl. auch: v. Gamm, Wettbewerbsrecht , 5. Aufl., Kap. 56 Rdn. 44). Dem durch staatliche Zwangsmaûnahmen eingetretenen Verlust der Priorität ist der Fall vergleichbar, in dem die langfristige Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit beruht, das gegen Ende des Krieges zerstörte Hotel am historischen Standort fortzuführen.

Dem Markenrecht ist auch die Vorstellung nicht fremd, daû materiellrechtlich nicht mehr bestehende Rechte mit der ursprünglichen Priorität wieder aufleben können. So erlangt eine wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marke erneut mit der ursprünglichen Priorität Schutz, wenn sie wieder benutzt wird (vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Lediglich gegenüber Zwischenrechten, die während der Löschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschränkt mit der Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, GRUR 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252 - Malibu; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 255; zum Markengesetz: BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 61 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 49 Rdn. 21; Althammer/Klaka, Markengesetz , 6. Aufl., § 49 Rdn. 19).
Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Voraussetzungen einer derartigen Überbrückung des Prioritätsverlustes der ursprünglichen Bezeichnung "Adlon" rechtsfehlerfrei festgestellt. Es ist davon ausgegangen , daû die Bezeichnung eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben und sich die Erinnerung an das Hotel in der Bevölkerung erhalten hat. Es hat weiter angenommen, das Kennzeichen werde dem wieder in Betrieb genommenen Hotel der Beklagten zugeordnet, weil es im Zusammenhang mit dem Hotelneubau verwendet wird, der auf dem Grundstück des früheren Hotels Adlon errichtet worden ist.
cc) Die Beklagten zu 1 und zu 3 können sich im vorliegenden Rechtsstreit auch einredeweise auf die Position der Beklagten zu 2 berufen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû der Inhaber eines prioritätsälteren Zeichens einem Dritten die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und
dieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB berechtigt ist, diese bessere Position gegenüber dem Anspruchsteller geltend zu machen (vgl. BGHZ 122, 71, 73 f. - Decker).
Mit dem Vertrag vom 14. September 1994 hat die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 3 als Betreiberin des Hotels das Recht eingeräumt , die in Rede stehenden Bezeichnungen zu nutzen.
Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, das Recht an dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten sei entfallen, weil die Beklagten zu 1 und zu 2 keine Weingroûhandlung und kein Hotel betrieben, was auch nach ihren Satzungen ausgeschlossen sei. Es ist grundsätzlich zulässig , einem Dritten die Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zu gestatten (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, GRUR 1985, 567, 568 = WRP 1985, 410 - Hydair; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 177; Ingerl/ Rohnke aaO Vor §§ 27-31 Rdn. 6). Für den Erhalt des Unternehmenskennzeichens ist es nicht erforderlich, daû die Beklagte zu 2 ein Hotel selbst betreibt.
Anhaltspunkte für eine Irreführung des Verkehrs durch die Kennzeichnung der Beklagten bestehen nicht. Die Bezeichnung blieb durch die Errichtung des Hotelneubaus seitens der Beklagten zu 1 und die Benutzung des Kennzeichens durch die Beklagte zu 3, die das neu errichtete Hotel Adlon betreibt, mit der tatsächlichen Betriebsstätte verbunden.

d) Im übrigen bleiben die Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagten könnten der Klagemarke auch aufgrund der von der R. erworbenen Marke ein prioritätsälteres Recht entgegenhalten.

aa) Die Revision meint, die Beklagten könnten sich auf diese Marke nicht berufen, weil die Beklagte zu 2 die Marke erst während des Rechtsstreits erworben habe, um die zeichenrechtliche Stellung der Klägerin zu schwächen. Die Beklagten könnten wegen dieser zu miûbilligenden Zielsetzung Zeichenrechte aus der Marke nicht gegen die Klägerin geltend machen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar kann der Erwerb eines Markenrechts sittenwidrig nach § 1 UWG, § 826 BGB und dem Markeninhaber der Schutz aus der Marke zu versagen sein, wenn der Markenerwerb zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117, 120 f. = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000). Das hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die Beklagten benutzen die von der R. erworbene Marke nicht, um die Klägerin zu behindern, sondern nur um Ansprüche der Klägerin abzuwehren. Dies ist, auch wenn das ältere Zeichenrecht erst während eines laufenden Rechtsstreits erworben wird, grundsätzlich unbedenklich.
bb) Unzutreffend ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt, die Klägerin habe aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung mit der R. vom 23. Juni 1992 ein ausschlieûliches Nutzungsrecht für Berlin an dieser Marke erlangt, in das die Beklagte zu 2 durch den Markenerwerb eingetreten sei. Aus der Vereinbarung der R. mit der Klägerin, insbesondere aus den Abschnitten II 1 und III 1, auf die die Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt abstellt , ergibt sich kein Anhalt dafür, daû die R. als Lizenzgeberin ihre Marke für Berlin nicht mehr nutzen durfte. Der räumlichen Beschränkung des der Klägerin eingeräumten Nutzungsrechts und der Zahlung des Lizenzentgelts von 45.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer läût sich dies nicht entnehmen.

cc) Schlieûlich rügt die Revision ohne Erfolg, die von der R. erworbene Marke berechtige die Beklagten nicht, die Bezeichnung "Adlon" firmenmäûig und als Bezeichnung eines Hotels zu benutzen. Der Zeicheninhaber ist - sofern nicht ältere Rechte Dritter entgegenstehen - grundsätzlich berechtigt, seine Marke auch firmenmäûig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch die Kennzeichnungskraft eines Unternehmenskennzeichens zu verschaffen (vgl. BGHZ 19, 23, 29 - Magirus). Das kann die Klägerin aufgrund einer prioritätsjüngeren Marke nicht verhindern.
2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 4 MarkenG verneint.

a) Die Beklagten können sich insoweit ebenfalls aufgrund der geschäftlichen Bezeichnung "Adlon" mit einer Priorität von 1907 auf ein älteres Kennzeichenrecht berufen. Die Klägerin nimmt für die Bezeichnung "Café Adlon" eine Rechtsnachfolge nach der S. Verwaltungsgesellschaft mbH in Anspruch und leitet daraus eine Priorität von 1982 ab.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin den aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgeleiteten Unterlassungsanspruch zudem aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung der Klägerin mit der R. vom 23. Juni 1992 versagt. In dieser Vereinbarung, in die die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der R. eingetreten ist, hat sich die Klägerin in Abschnitt II 2 verpflichtet, aus der Eintragung und Benutzung ihres Warenzeichens sowie etwaigen Namensrechten keinerlei Rechte gegen die R. herzuleiten. Zu den Namensrechten der Klägerin hat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrücklich anzuführen, mit Recht auch die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin gezählt. Entgegen der Rüge der
Revision verstöût die Auslegung der Verzichtsklausel durch das Berufungsgericht nicht gegen die Lebenserfahrung. Denn die Klägerin verfügt nicht, wie die Revision geltend macht, über ein im Verhältnis zur R. als Lizenzgeberin ausschlieûliches Lizenzrecht (vgl. Abschnitt II 1 d bb).
III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 295/00 Verkündet am:
17. Juli 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete
Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen
Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersichtlich
darstellt.
BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin handelt mit Ferro-Legierungen, die sie u.a. bei der Gesellschaft für R. mbH (im weiteren: GfR) einlagerte. Sie nimmt die Beklagte als Speditionsversicherer der GfR wegen eingetretener Lagerfehlbestände auf Schadensersatz in Anspruch.
Die GfR meldete im Januar 1997 Konkurs an. Die Beklagte, bei der die GfR den Speditionsversicherungsschein nach Maßgabe des SVS/RVS gezeichnet hatte, ließ in der Folgezeit in Abstimmung mit der Klägerin durch den von ihr beauftragten Havariekommissar J. den Lagerbestand feststellen.
Die Klägerin hat vorgetragen, bei der Überprüfung des Lagerbestandes der GfR sei zu ihren Lasten aus 17 einzelnen Einlagerungsvorgängen ein Fehlbestand von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM ermittelt worden. Sie hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 16. Januar 1997 bei der Beklagten angemeldet. Von dem Fehlbestand hat die Klägerin einen "erstrangigen Teilbetrag" geltend gemacht.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, daß die geltend gemachten Ansprüche gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen seien, weil die Klägerin sie nicht innerhalb der zweijährigen Ausschlußfrist wirksam eingeklagt habe. Die am 15. Januar 1999 eingegangene Klageschrift habe mangels hinreichender Substantiierung der einzelnen Lagerverträge und der jeweils hieraus geltend gemachten Fehlbestände nicht fristwahrend wirken können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet, weil die Klägerin mit möglichen Ersatzansprüchen gemäß Nr. 11.6 SVS/RVS ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt:
Die in Rede stehende zweijährige Frist habe am 16. Januar 1997 zu laufen begonnen. Sie sei nicht mit der am 15. Januar 1999 beim Landgericht eingegangenen Klage gewahrt worden. Eine Frist werde durch Klageerhebung nur gewahrt, wenn die Klageschrift die gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruches enthalte. Die Klageschrift vom 15. Januar 1999 erfülle diese Anforderungen nicht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, wie sich die geltend gemachten Teilbeträge auf die von ihr behaupteten 17 einzelnen Lagerverträge verteilten. Die Klageschrift lasse mithin nicht erkennen, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe habe fristwahrend einklagen wollen.
II. Diese Beurteilung hält den Revisionsangriffen nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die durch Klageerhebung zu wahrende zweijährige Ausschlußfrist in Nr. 11.6 SVS/RVS am
16. Januar 1997 zu laufen begonnen hat, da die Klägerin ihre behaupteten An- sprüche auf die Versicherungsleistung an diesem Tag bei der Vertreterin der Beklagten, der S. KG, angemeldet hat. Ferner ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß zur Wahrung der hier in Rede stehenden Frist die Einreichung einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Klageschrift bis zum 15. Januar 1999 erforderlich war.
2. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts setzen sich die Schadensersatzforderungen der Klägerin in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM aus 17 Einzelversicherungsansprüchen zusammen. Die Klägerin hat in ihrer am 15. Januar 1999 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift nicht im einzelnen dargelegt, wie sich die mit dem Klageantrag geltend gemachten Teilbeträge auf die 17 Einzelansprüche verteilen sollen, so daß der Klageschrift selbst an sich nicht entnommen werden kann, welche der 17 Versicherungsansprüche die Klägerin in welcher Höhe fristwahrend einklagen wollte. Zur Individualisierung der von ihr erhobenen Ansprüche hat die Klägerin jedoch auf die der Klage beigefügte Anlage K 1 Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die erforderliche Konkretisierung der einzelnen Klageansprüche nach Grund und Betrag unter Einbeziehung der Informationen aus der Anlage K 1 hätte erfolgen können. Es hat gemeint, die in einer Anlage enthaltenen Angaben dürften jedenfalls dann nicht zur Individualisierung der Klagegründe herangezogen werden, wenn - wie im Streitfall - nur die Klageschrift und nicht auch die Anlage von einem bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
3. Das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift zu den erhobenen Schadensersatzansprüchen wegen der von ihr behaupteten Fehlbestände ist durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Anlage K 1 hinreichend bestimmt, so daß die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung erfüllt sind.

a) Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im allgemeinen ausreichend , wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492, 3493; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rdn. 12 a). Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen (vgl. Zöller/Greger aaO § 253 Rdn. 12 a). Die Gerichte sind zwar nicht verpflichtet , umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten , um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Die Anlage K 1 besteht lediglich aus einem Blatt. Sie ist aus sich heraus verständlich und verlangt dem Tatrichter keine unzumutbare Sucharbeit ab. Es wäre eine durch nichts zu rechtfertigende Förmelei, wollte man den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für verpflichtet halten, die in der Anlage K 1 enthaltenen Informationen noch einmal schreiben zu lassen, um sie dann in der Form einer unterschriebenen Klageschrift dem Gericht unterbreiten zu können. In der Klageschrift wird der streitgegenständliche Lebenssachverhalt gekennzeichnet und durch die konkrete Bezugnahme auf die Anlage K 1 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß deren gesamter Inhalt zum Gegenstand der Klagebegründung gemacht werden sollte.


b) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche werden - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - durch die Angaben in der mit "Verlustmengen Lager GfR" überschriebenen Anlage K 1 hinreichend konkretisiert. In der in Rede stehenden Anlage sind die einzelnen Lagerfehlbestände konkret aufgeführt. Ferner erfolgt eine Zuordnung der Fehlbestände zu den Referenznummern der GfR und der Klägerin. Überdies werden die Rechnungsnummern, die Lieferanten, die Materialien und der jeweils beanspruchte Schadensersatzbetrag (DM oder US-Dollar) genannt. Damit wird dem Erfordernis einer Individualisierung der erhobenen Ansprüche in ausreichendem Maße genügt.

c) Der hinreichenden Individualisierung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nicht angegeben hat, welchen Teil des insgesamt behaupteten Schadens in Höhe von 426.833,56 US-Dollar und 35.896 DM sie mit der auf Zahlung von 221.737,85 US-Dollar und 20.144,87 DM gerichteten Klage geltend machen wollte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht eine Teilklage, mit der verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, in Höhe des insgesamt eingeklagten Betrags auch dann die Verjährung eines jeden dieser Ansprüche, wenn diese ohne nähere Aufgliederung geltend gemacht worden sind (vgl. BGH NJW 2000, 3492, 3494 m.w.N.).
III. Nach allem konnte das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Es war daher auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Da die abschließende Entscheidung noch weitergehende tatrichterliche Feststellungen erfordert, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 170/01 Verkündet am:
20. September 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins
Blaue hinein" nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher
Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die
Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.
BGH, Urt. v. 20. September 2002 - V ZR 170/01 - KG
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.
Der Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentümer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenade gelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Hotelgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre
1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt. 1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wiederholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interessenten , die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mit notarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objekt für 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zu Gunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrangbescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher Anspruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM an den Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hat der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungsstichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich 2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Beklagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Bewertungsstichtag , dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehende Behauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm eingeholte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefälligkeitsgutachten , weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Privatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993 kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotel auf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei gerichtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Begründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien ersichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, der Verkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substantiierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine der Klage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG); denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alternativ zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung des höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird dieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt, während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Gegenstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität der Streitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970, I ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO).

a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte
Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will offenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers als beachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des Investitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stellen wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie "ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen" seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm behaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht nachgegangen.


b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten , über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers bei weitem.
aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stellungnahmen des Sachverständigen B. als "reines Gefälligkeitsgutachten" sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als "reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einem Privatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem - hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhten Verkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor-
sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138 Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeachtlich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; MünchKomm -ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sachverständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nach dessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nicht berücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das mit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachliche Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründet seine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Gebäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, mit einem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht gerechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvollziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheiten bei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertverfahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .
bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungen für ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur) für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa
BGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hat das Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einer Überprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein" verlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechtsmißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Geratewohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegt doch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägers nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zu dem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern beruhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist aufgrund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahme einer Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtens entgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ 1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachten vorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch in Ausnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsgericht letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon deshalb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Darlegungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Partei ohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivortrag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten (zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678).

c) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seiner Sicht "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeit des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger widersprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJWRR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag in Höhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wie die Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hat die Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Beschreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen die Schlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermittelten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen H. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streit gestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entnehmen sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegen völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr ist den Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweisaufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Gerichts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ 1962, 167, 168).
3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrswertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung beigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen - Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreises auswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wie ihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Verkaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten vertragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe des aus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflichtungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrenden Erlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten (so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis führen , der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohnehin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits-
platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die eingeklagte Forderung.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des § 8 GKG für gegeben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
14
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, WM 2009, 671, 672; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, juris Rn. 5; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 16/07, TranspR 2009, 410 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, juris Rn. 10). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach ein Beweisantritt für erhebliche, nicht willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Tatsachen nur dann unberücksichtigt bleiben darf, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse bringen kann, oder wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BVerfG, aaO; BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710 unter II 2 a; vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO). Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie - wie hier - offenkundig unrichtig ist (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 223/07, aaO; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, aaO).

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

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2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Beseitigungsanspruch aus § 12 Satz 1 BGB darauf zu, dass diese gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domain-Namen "solingen.info" verzichtet. Bereits die Registrierung des Domain-Namens "solingen.info" stellt eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin dar (vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 = WRP 2005, 488 - mho.de; BGH GRUR 2006, 158 Tz 13 - segnitz.de).