vorgehend
Amtsgericht Hamburg, C 134/07, 15.08.2007
Landgericht Hamburg, 312 S 1/07, 29.01.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 30/08 Verkündet am:
4. Februar 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 2300
Die für ein Abschlussschreiben (Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung
nach Erlass einer einstweiligen Verfügung) entstehende Geschäftsgebühr
ist im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen.
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29. Januar 2008 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 72% und der Beklagten zu 28% auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine gegenüber der Klägerin ausgesprochene wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
2
Die Beklagte ließ die Klägerin, die ebenso wie sie selbst Arzneimittel herstellt und vertreibt, mit Schreiben ihrer in den Vorinstanzen tätigen Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2006 wegen wettbewerbswidriger Aussagen in einer von der Klägerin herausgegebenen Patientenbroschüre abmahnen. Da die Klägerin hierauf nicht reagierte, erwirkte die Beklagte am 30. November 2006 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, mit der der Klägerin untersagt wurde, das Buch "Rat & Hilfe Brustkrebs" bei Personen, die nicht den Fachkreisen i.S. von § 10 Abs. 1 HWG angehören, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Nach Rücknahme ihres gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruchs in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts am 18. Januar 2007 gab die Klägerin die von der Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2007 verlangte Abschlusserklärung am 7. März 2007 ab.
3
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 wurden die von der Klägerin an die Beklagte im Verfahren der einstweiligen Verfügung bis zur mündlichen Verhandlung zu erstattenden außergerichtlichen Kosten antragsgemäß auf 2.701,60 € festgesetzt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2007 wurden die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 antragsgemäß auf 5.150 € festgesetzt. In diesem Betrag war nochmals eine Verfahrensgebühr in Höhe von 2.667,60 € enthalten, die bereits Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 war. Die Klägerin glich die festgesetzten Kostenbeträge vollständig aus und leistete damit eine Überzahlung von insgesamt 2.762,44 € (2.667,60 € zuzüglich Zinsen) an die Beklagte. Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin erklärte die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2007 die Aufrechnung mit den von ihr für das Abmahnschreiben und die Anforderung der Abschlusserklärung geltend gemachten Rechtsanwaltskosten , die sie auf 1.353,80 € für das Abmahnschreiben sowie 2.687,60 € für die Anforderung der Abschlusserklärung bezifferte, wobei den Kostenberechnun- gen jeweils der vom Landgericht Hamburg im Verfügungsverfahren festgesetzte Streitwert von 250.000 € zugrunde gelegt wurde.
4
Die Klägerin hat die Aufrechnung mit der Begründung zurückgewiesen, die Beklagte hätte, da sie über eine eigene Rechtsabteilung verfüge, ihre Interessen in der einfach gelagerten wettbewerbsrechtlichen Sache selbst wahrnehmen können, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei.
5
Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von 2.762,44 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
6
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei geboten gewesen, da sie nur über eine kleine Rechtsabteilung mit lediglich einem für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter verfüge.
7
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage in Höhe von 773,04 € nebst Zinsen stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren - soweit das Berufungsgericht die in erster Instanz erfolgte Klageabweisung bestätigt hat - weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 773,04 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, weil die Beklagte mit einem Gegenanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 1.989,40 € wirksam aufgerechnet habe. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
10
Der ursprünglich in Höhe von 2.762,44 € bestehende Zahlungsanspruch der Klägerin sei durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 7. März 2007 erklärte Aufrechnung mit einem Gegenanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Höhe von 1.989,40 € erloschen. Die Beklagte habe die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 10 Abs. 1 HWG zu Recht abgemahnt. Zu den erforderlichen Aufwendungen i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zählten nicht nur die für das Abmahnschreiben, sondern auch die für die Aufforderung zur Abschlusserklärung entstandenen Kosten.
11
Die von der Beklagten für die Abmahnung und die Anforderung der Abschlusserklärung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten seien erforderlich gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte eine eigene Rechtsabteilung unterhalte. Von einem Unternehmen könne nicht verlangt werden, seine Rechtsabteilung personell so auszustatten, dass alle einfach gelagerten Wettbewerbsverstöße unternehmensintern verfolgt werden könnten.
12
Allerdings decke sich der Gegenanspruch der Beklagten nicht mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin. Zwar beliefen sich die für das Abmahnschreiben vom 27. November 2006 zu erstattenden Kosten - ausgehend von einem angemessen angesetzten Streitwert von 250.000 € - auf den von der Beklagten geltend gemachten Betrag von 1.353,80 € (0,65 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV zuzüglich 20 € Postgebührenpauschale). Für das Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 könne die Beklagte hingegen nur 635,60 € ersetzt verlangen (0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVG VV zuzüglich 20 € Postgebührenpauschale), da es sich bei einem solchen Schreiben im Allgemeinen um ein Schreiben einfacher Art handele. Dies sei auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Die Fertigung des Anforderungsschreibens vom 20. Februar 2007 habe keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts erfordert.
13
II. Das angefochtene Urteil hält sowohl den Angriffen der Revision als auch denjenigen der Anschlussrevision stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für die Fertigung des Abschlussschreibens vom 20. Februar 2007 gemäß Nr. 2302 RVG VV nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,3 zuzüglich 20 € Postgebührenpauschale erstattet verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist es der Beklagten nicht verwehrt, mit ihren Aufwendungsersatzansprüchen aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und §§ 677, 683, 670 BGB gegen den unstreitigen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.762,44 € aufzurechnen.
14
1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ursprünglich einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.762,44 € hatte.
15
a) Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht - wie von den Vorinstanzen angenommen - aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin an die Beklagte waren die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18. Dezember 2006 und 6. Februar 2007, die weiterhin Bestand haben, weil die Klägerin sie nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten hat.
16
Ein rechtskräftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss wird allerdings wirkungslos, wenn die Kostengrundentscheidung abgeändert wird oder entfällt (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 104 Rdn. 42). Eine Abänderung der Kostengrundentscheidung in dem von der Beklagten gegen die Klägerin betriebenen Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist jedoch nicht erfolgt, so dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18. Dezember 2006 und 6. Februar 2007 nicht wirkungslos geworden sind.
17
b) Auf § 823 Abs. 1 BGB kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht stützen, weil durch ihre Zahlung an die Beklagte keines der dort genannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt wurde.
18
c) Ebenso wenig kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 717 Abs. 2 ZPO in Betracht. Die Vorschrift ist zwar grundsätzlich auf Kostenfestsetzungsbeschlüsse entsprechend anwendbar (vgl. OLG Frankfurt NJW 1978, 2203; OLG Karlsruhe Rpfleger 1980, 438; MünchKomm.ZPO/Krüger, 3. Aufl., § 717 Rdn. 11; Musielak/Lackmann aaO § 717 Rdn. 6). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist jedoch, dass der für vorläufig vollstreckbar erklärte Titel in der Sache aufgehoben oder abgeändert wird. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
19
d) Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 2.762,44 € jedoch als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Zwischen den Parteien des Verfügungsverfahrens bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Prozessrechtsverhältnisses (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Tz. 9; Beschl. v. 10.11.2009 - VIII ZB 60/09, MDR 2010, 165 Tz. 9). Aus dieser Sonderverbindung hatte die Beklagte die Verpflichtung, bei den von ihr beantragten Kostenfestsetzungen erstattungsfähige Gebühren nicht doppelt in Ansatz zu bringen. Dagegen hat sie verstoßen, da die im Kostenfestsetzungsantrag vom 23. Januar 2007 enthaltene Verfahrensgebühr in Höhe von 2.667,60 € bereits Gegenstand des Kostenfestsetzungsantrags vom 5. Dezember 2006 und des hierauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18. Dezember 2006 war. Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet und ist daher von ihr zu widerlegen. Anhaltspunkte dafür, dass die doppelte Beantragung der Verfahrensgebühr zur Festsetzung ohne Verschulden der Beklagten oder ihrer Prozessbevollmächtigten, deren Verhalten sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, erfolgte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.
20
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der durch die Pflichtverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schuldner des Schadensersatzanspruchs den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin die Erstattung des von dieser zuviel gezahlten Betrags , der sich unstreitig auf 2.762,44 € beläuft.
21
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die von der Beklagten geltend gemachten Abmahnkosten und die durch das Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 veranlassten Kosten i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erforderlich waren und damit grundsätzlich erstattungsfähig sind.
22
a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die von der Beklagten am 27. November 2006 ausgesprochene Abmahnung wegen eines Verstoßes der Klägerin gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 10 Abs. 1 HWG berechtigt war.
23
b) Die Beklagte war nicht gehalten, die Abmahnung und das Abschlussschreiben von ihrer Rechtsabteilung fertigen zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig erachtet. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das keine Rechtsabteilung unterhält, nicht so behandeln zu lassen, als ob es über eine eigene Rechtsabteilung verfügte (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Tz. 15 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI; Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06, GRUR 2008, 928 Tz. 13 = WRP 2008, 1188 - Abmahnkostenersatz).
24
Diese Grundsätze gelten auch für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen eines Mitbewerbers betraut hat, grundsätzlich frei, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotene Abmahnung entweder selbst oder durch beauftragte Rechtsan- wälte aussprechen zu lassen (BGH GRUR 2008, 928 Tz. 14 - Abmahnkostenersatz ). Die Anschlussrevision erhebt insoweit auch keine Rügen.
25
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Erstattungsansprüche der Beklagten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und §§ 677, 683, 670 BGB beliefen sich - nur - auf insgesamt 1.989,40 €.
26
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 181; Retzer in Harte/ Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 662; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 30; im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung - § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog - Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.78).
27
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht des Weiteren angenommen, dass die Anforderung der Abschlusserklärung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren, sondern zur Hauptsacheklage gehört und das Abschlussschreiben daher als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit i.S. des § 17 Nr. 4 lit. b RVG anzusehen ist. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen und auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO zu verzichten, so will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Mandanten und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Aus diesem Grund gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 lit. b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit (BGH, Urt. v. 4.3.2008 - VI ZR 176/07, WRP 2008, 805 Tz. 9 = GRUR-RR 2008, 368; Urt. v. 12.3.2009 - IX ZR 10/08, WRP 2009, 744 Tz. 8). Die Zuordnung eines Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt nicht voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt worden ist. Vielmehr genügt es, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im Eilverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH WRP 2009, 744 Tz. 11).
28
c) Für das Abmahnschreiben vom 27. November 2006 hat das Berufungsgericht der Beklagten den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.353,80 € zuerkannt. Dagegen hat die Revisionserwiderung nichts erinnert.
29
d) Den von der Beklagten für das Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.687,60 € hat das Berufungsgericht dagegen nur in Höhe von 635,60 € für begründet erachtet , weil es sich bei der Anforderung der Abschlusserklärung um ein Schreiben einfacher Art gehandelt habe, für das lediglich eine 0,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVG VV anfalle. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg.
30
aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wird allerdings überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art i.S. von Nr. 2302 RVG VV handele , so dass die dafür anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu bemessen sei (1,3 Geschäftsgebühr: OLG Hamm, Urt. v. 2.7.2009 - 4 U 39/09, juris Tz. 7; KG, Urt. v. 3.4.2008 - 10 U 245/07, juris Tz. 21; OLG Hamm, Urt. v.
3.5.2007 - 4 U 1/07, juris Tz. 14; 0,8 Geschäftsgebühr: OLG Hamburg [3. Zivilsenat ] WRP 2009, 1152 Tz. 37; OLG Hamburg, Urt. v. 21.5.2008 - 5 U 75/07, juris Tz. 59; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.10.2007 - 20 U 52/07, juris Tz. 25; LG Hamburg, Urt. v. 2.10.2009 - 324 O 174/09, juris Tz. 10).
31
bb) Nach Ansicht des Senats ist die für ein Abschlussschreiben entstehende Geschäftsgebühr im Allgemeinen auf der Grundlage von Nr. 2300 RVG VV zu berechnen, die einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vorsieht. Ein Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung, sondern verfolgt insbesondere das Ziel, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Der Schwierigkeitsgrad eines solchen Schreibens ist daher in der Regel höher anzusetzen als bei bloßen Zahlungsaufforderungen, Mahnungen oder Einwohnermeldeamtsanfragen, die anerkanntermaßen der Nr. 2302 RVG VV unterfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., Nr. 2302 VV Rdn. 3). Zudem bedarf es nach Zugang der Abschlusserklärung im Regelfall einer Prüfung, ob die abgegebene Erklärung zur Erreichung des Sicherungsziels inhaltlich ausreicht (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess , 6. Aufl., Kap. 58 Rdn. 11).
32
cc) Das verhilft der Revision der Beklagten unter den im Streitfall gegebenen Umständen indes auch nicht teilweise zum Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei dem Abschlussschreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 20. Februar 2007 um ein Schreiben einfacher Art gehandelt hat. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung erforderte keine erneute rechtliche Prüfung des Sachverhalts. Der von der Beklagten im Eilverfahren vertretene Rechtsstandpunkt war nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Klägerin vom Gericht als zutreffend bestätigt worden, was die Klägerin zur Rücknahme ihres Widerspruchs veranlasst hatte. Dementsprechend wird im Abschlussschreiben vom 20. Februar 2007 auf die mündliche Verhandlung im Eilverfahren, in der die Klägerin bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hatte, Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht wird lediglich ausgeführt, die Klägerin möge bestätigen, dass sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkenne und auf die Rechte aus den §§ 924, 926 und 927 ZPO verzichte. Hierbei handelt es sich nur um eine Standardformulierung , die üblicherweise in einem Abschlussschreiben enthalten ist. Die von der Klägerin abgegebene Erklärung erforderte im Streitfall auch keine umfassende rechtliche Prüfung, ob sie ausreichend war, da sie sich inhaltlich im Wesentlichen mit dem von der Beklagten im Abschlussschreiben Verlangten deckte.
33
4. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann sich die Klägerin gegenüber der von der Beklagten erklärten Aufrechnung nicht mit Erfolg auf ein Aufrechnungsverbot berufen. Die Anwendung des § 393 BGB kommt nicht in Betracht, weil der Zahlungsanspruch der Klägerin nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten resultiert. Ebenso wenig stehen der Aufrechnung der Beklagten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 717 Abs. 2 ZPO entgegen, die gewährleisten soll, dass der aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils in Anspruch Genommene seine Leistung zur Abwehr der Vollstreckung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält (vgl. BGHZ 136, 204). Denn die Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch nicht auf diese Bestimmung stützen. Im Übrigen schließt das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs aus § 717 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit einer Aufrechnung nicht generell aus. Besonderheiten gelten lediglich für eine Aufrechnung mit der Klageforderung selbst (vgl. BGHZ 136, 199, 204 f.; MünchKomm.ZPO/Krüger aaO § 717 Rdn. 19 f.). Ein solcher Sonderfall liegt hier nicht vor.
34
III. Danach sind die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 92 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 22A C 134/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 312 S 1/07 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2017 - I ZB 41/16

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(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 54/09
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1; RVG § 13 i.V.m. Nr. 3200 RVG VV
Weist das Gericht nach der Einlegung der Berufung, aber vor der Begründung auf
seine vermutliche Unzuständigkeit hin und beantragt der Berufungsbeklagte die Verwerfung
des Rechtsmittels als unzulässig, gehört die hierdurch entstehende 1,6fache
Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG auch dann zu den
notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, wenn der Berufungskläger später das
Rechtsmittel zurücknimmt, ohne es begründet zu haben.
BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09 - LG Karlsruhe
AG Mannheim
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 360,57 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat am 22. September 2008 (Montag) bei dem Landgericht Mannheim gegen das ihm am 21. August 2008 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Mannheim Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 23. September 2008 hat das Landgericht den Parteien folgenden Hinweis erteilt: "Soweit ohne vollständige Kenntnis des Urteils erster Instanz und ohne Kenntnis der erstinstanzlichen Akten ersichtlich handelt es sich um eine Berufung in einer Wohnungseigentumssache im Sinne des § 43 Nr. 1-4 WEG. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GVG ist das Landgericht Karlsruhe alleiniges Berufungsgericht für derartige Verfahren" und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14. Oktober 2008 gegeben. Mit am 2. Oktober 2008 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese gemeldet, die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt und hierfür eine Begründung abgegeben. Der Kläger hat mit am 6. Oktober 2008 eingegangenem Schriftsatz die Abgabe, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Karlsruhe beantragt. Das Landgericht Mannheim hat mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 die Parteien darüber unterrichtet, dass es die Verweisung des Berufungsverfahrens an das Landgericht Karlsruhe beabsichtige. Dem hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 widersprochen und hierfür eine Begründung abgegeben.
2
Das Landgericht Mannheim hat die Sache mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 nach § 281 ZPO an das Landgericht Karlsruhe verwiesen. Am 20. November 2008 hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, ohne das Rechtsmittel begründet zu haben. Mit Beschluss vom 21. November 2008 sind dem Kläger die durch die Berufung entstandenen Kosten nach einem Streitwert von 18.978,35 € auferlegt worden.
3
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Amtsgericht u.a. eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 969,60 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung auf eine 1,1-fache Verfahrensgebühr erstrebt hat, ist erfolglos geblieben.
4
Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

II.

5
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht eine 1,6-fache Verfahrensgebühr festgesetzt; denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe den Antrag auf Verwerfung der Berufung als unzulässig gestellt und ihn auch begründet, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Ferner folge die Erstattungsfähigkeit der 1,6fachen Verfahrensgebühr daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe widersprochen und hierfür ebenfalls eine Begründung abgegeben habe. Auch dies sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Dem stehe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 2007 (VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723) nicht entgegen, weil sie nicht eine Fallkonstellation wie die vorliegende im Auge habe, in welcher es um die Zulässigkeit der Berufung bzw. der Verweisung der Sache an ein anderes (Berufungs-)Gericht gehe.
6
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

III.

7
Die Rechtsbeschwerde ist zwar infolge der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Aber sie ist nicht begründet, weil die Vorinstanzen zu Recht für die Vertretung der Beklagten in dem Berufungsverfahren die 1,6fache Verfahrensgebühr nach § 13 RVG i.V.m. Nr. 3200 VV RVG als erstattungsfähig angesehen haben.
8
1. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu gehört u.a. das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich jedoch nach Nr. 3201 VV RVG auf das 1,1-fache bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags; diese liegt u.a. dann vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvortrag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Danach ist hier die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.
9
2. Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Beklagten diese Kosten von dem Kläger erstattet verlangen können, obwohl er die Berufung vor der Ankündigung eines Berufungsantrags und vor der Begründung des Rechtsmittels zurückgenommen hat. Denn die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass die den Antrag auf Verwerfung der Berufung und den Widerspruch gegen die beabsichtigte Verweisung der Sache an das Landgericht Karlsruhe enthaltenden Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nämlich nur insoweit beanspruchen, als sie der ihr aus dem Prozessrechtsverhältnis obliegenden Pflicht nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2007, VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723).
10
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Beschl. v. 1. April 2009, XII ZB 12/07, Rdn. 9 m.w.N. - zur Veröffentlichung bestimmt) darf der Rechtsmittelgegner bereits vor Begründung des Rechtsmittels einen Rechtsanwalt beauftragen und die entstandenen Kosten im Fall seines Obsiegens nach § 91 Abs. 1 ZPO von dem Rechtsmittelführer erstattet verlangen. Allerdings ist ein die 1,6-fache Verfahrensgebühr auslösender Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels im erstattungsrechtlichen Sinn grundsätzlich nicht notwendig, sofern der Rechtsmittelführer noch keinen Antrag und keine Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Im Normalfall besteht nämlich kein Anlass für den Rechtsmittelgegner, mit der Verteidigungsanzeige seines Pro- zessbevollmächtigten zugleich den Sachantrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels anzukündigen. Der Rechtsmittelgegner kann sich erst nach Vorliegen der Rechtsmittelbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf die Entscheidung der Vorinstanz sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels einer Rechtsmittelbegründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht möglich ist. Das gilt unabhängig davon, ob das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde oder nicht.
11
b) Hier ist indes eine andere Beurteilung geboten, weil es ausschließlich um die Zulässigkeit der Berufung ging und die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Hinweis auf die versäumte Berufungsfrist den Sachantrag gestellt hat, die Berufung zu verwerfen (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 2005, 366 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1004, 1005). Dies erfolgte nicht, wie der Kläger meint, ausschließlich aus dem Grund, einen Kostentatbestand zu schaffen. Vielmehr haben die Beklagten mit dieser Vorgehensweise ihrer Prozessbevollmächtigten ihre berechtigten Interessen an einem schnellen Abschluss des Berufungsverfahrens wahrgenommen, nachdem das Rechtsmittel am letzten Tag der Berufungsfrist bei dem unzuständigen Gericht eingegangen war. Bei dieser Sachlage kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht darauf an, dass bis dahin nicht feststand, ob das Rechtsmittel durchgeführt wird. Denn die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat sich in dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2008 mit der in diesem Zeitpunkt allein maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Berufung auseinandergesetzt. Diese Frage war - anders als in dem Fall, welcher der von dem Kläger für seine Ansicht herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 (OLGR Karlsruhe 2001, 76) zugrunde lag - streitig, was sich daraus ergibt, dass das Landgericht Mannheim das Rechtsmittel nicht sogleich als unzulässig verworfen, sondern die Parteien auf seine wahrscheinliche Unzuständigkeit hingewiesen hat. Die Einreichung des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2008 war somit eine zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliche Maßnahme, auf den Verwerfungsbeschluss hinzuwirken (KG Rpfleger 2005, 632, 633), mit der Folge, dass der Kläger die dadurch ausgelöste 1,6-fache Verfahrensgebühr zu erstatten hat.
12
c) Die Einreichung des Schriftsatzes vom 27. Oktober 2008 war ebenfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Denn darin hat sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit der Absicht des Landgerichts Mannheim auseinandergesetzt, die Sache an das Landgericht Karlsruhe zu verweisen. Sie hat auf den Ablauf der Berufungsfrist, die daraus folgende Unzulässigkeit des Rechtsmittels und - unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 (XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55) - die Unzulässigkeit einer Verweisung in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingewiesen. Dies geschah wiederum im Interesse der Beklagten , den Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eigene zusätzliche Argumente herbeizuführen. Hieran hatten die Beklagten wegen der damit verbundenen Beschleunigung ein besonderes Interesse. Auch diese Vorgehensweise rechtfertigt es, die 1,6-fache Verfahrensgebühr als erstattungsfähig anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003, VII ZB 17/03, NJW 2004, 73). Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger nicht auf die von ihm herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2006 (FamRZ 2006, 1695) berufen. Denn darin ist - zu Recht - lediglich ausgeführt, dass Sachanträge, die das Verfahren nicht fördern können, nicht zur Erstattung einer vollen Verfahrensgebühr führen. Hier zielten die Schriftsätze der Beklagten jedoch - wie ausgeführt - auf die Herbeiführung eines Verwerfungsbeschlusses nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO; sie waren wegen der von dem Landgericht Mannheim nicht beseitigten Unsicherheit über die Zulässigkeit der Berufung auch notwendig.

IV.

13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Roth
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 11.12.2008 - 4 C 1028/08 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 11 T 82/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 60/09
vom
10. November 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO auf den verspäteten
Eingang der Berufungsbegründung hin und bringt es diesen Hinweis auch
dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis, hat der Berufungsbeklagte regelmäßig keine
Veranlassung, innerhalb der mit dem Hinweis verbundenen Stellungnahmefrist kostenauslösende
Maßnahmen zu ergreifen.
BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VIII ZB 60/09 - OLG München
LG Kempten
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 245,14 €

Gründe:

I.

1
Die in erster Instanz unterlegenen Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. September 2008 Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt und diese Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 2008 durch Telefax vom 15. Dezember 2008 begründet. Das Berufungsgericht hat durch Verfügung vom gleichen Tage folgenden Hinweis erteilt: "I. Die Frist zur Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung - am 12. Dezember 2008 abgelaufen. Die Berufungsbegründung ist hier per Fax am 15.12.2008 eingegangen. Auf § 522 Abs. 1 ZPO wird hingewiesen. II. Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen ab Zustellung ..."
2
Auf diese Verfügung haben die Beklagten, ohne eine Stellungnahme abzugeben , ihre Berufung am 4. Februar 2009 zurückgenommen, woraufhin das Berufungsgericht ihnen durch Beschluss vom gleichen Tage die Kosten der Berufung auferlegt hat. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger unmittelbar nach Eingang der Verfügung unter dem 30. Dezember 2008 eine Stellungnahme abgegeben und dabei beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
3
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Kläger eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zuzüglich einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG zur Erstattung angemeldet. Das Landgericht hat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe des 1,1-fachen Betrages (zuzüglich der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG) festgesetzt. Die sofortige Beschwerde , mit der die Kläger eine Festsetzung der von ihnen angemeldeten 1,6-fachen Verfahrensgebühr weiterverfolgt haben, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt:
6
Die Frage, ob im Falle einer nicht rechtzeitig begründeten Berufung ein nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vom Berufungsbeklagten gestellter Verwerfungsantrag einen Erstattungsanspruch auf die volle Verfahrensgebühr auslöse, sei zwar in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten. Richtigerweise sei jedoch die sofortige Stellung eines solchen Antrags überflüssig und widerspreche dem Grundsatz einer sparsamen Prozessführung. Hiernach bestehe ein Erstattungsanspruch nur für solche Maßnahmen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung objektiv not- wendig seien (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehle es schon deshalb, weil das Berufungsgericht die Fristeinhaltung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohnehin von Amts wegen zu prüfen habe. Erst recht müsse dies gelten, wenn dem Verwerfungsantrag ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen sei, wie er hier erteilt worden sei. Da im Verhältnis zu den Klägern dieser Hinweis an sich noch nicht einmal erforderlich gewesen sei, habe für sie auch keine Veranlassung zur Stellungnahme bestanden, zumal nach dem Inhalt der gerichtlichen Verfügung die Fristsetzung ab Zustellung habe gelten sollen, der Hinweis den Prozessbevollmächtigten der Kläger jedoch lediglich formlos übersandt worden sei. Für die Kläger wäre erst dann eine Stellungnahme angezeigt gewesen, wenn die Beklagten aus Anlass des Hinweises Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen hätten.
7
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG entsteht im Berufungsverfahren nach Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts, zu dem unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht gehört. Allerdings ermäßigt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags auf das 1,1-fache. Eine solche vorzeitige Beendigung liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht hat. Danach ist hier für die Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgrund des von ihnen eingereichten Schriftsatzes vom 30. Dezember 2008 die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden.
9
Hiervon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Kläger diese Kosten in voller Höhe von den Beklagten erstattet verlangen können. Die Erstattungsfähigkeit setzt nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Verwerfung der Berufung enthaltende Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Eine Erstattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102, Tz. 9; vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723, Tz. 6 m.w.N).
10
b) Ob ein Berufungsbeklagter diese Obliegenheit verletzt, wenn er nach Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt, wird in der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte sowie im kostenrechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt (zum Meinungsstand KG, NJWRR 2009, 1007, 1008). Die hier gegebene Fallgestaltung ist - anders als diejenige , die dem Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2009 (V ZB 54/09, z.V.b.) zugrunde gelegen hat - dadurch gekennzeichnet, dass das Berufungsgericht auf den nach Aktenlage eindeutig verspäteten Eingang der Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf § 522 Abs. 1 ZPO und damit auf die hierin geregelte Amtsprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen und dies auch den Klägern/Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht hat. Bei dieser Sachlage wird einhellig angenommen, dass für einen Berufungsbeklagten keine Veranlassung besteht, kostenauslösende Maßnahmen zu ergreifen. Denn nach der ihm vorteilhaften Ankündigung des Berufungsgerichts , in der zugleich eine weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung in der Beurteilung der Zulässigkeitsfrage zum Ausdruck kommt, hat ein Berufungsbeklagter durch ein Untätigbleiben jedenfalls bis zum Ablauf der gesetzten Frist ersichtlich weder Rechtsnachteile zu befürchten noch Anlass, die Prozesssituation als für sich risikobehaftet einzuschätzen, noch kann er sonst davon ausgehen, durch Abgabe einer Stellungnahme einen Verfahrensab- schluss wesentlich zu beschleunigen (vgl. BGHZ 166, 117, Tz. 20 zur Ankündigung einer Einspruchsverwerfung gemäß § 341 ZPO; BAG, NJW 2008, 1340, 1341; OLG Koblenz, MDR 2007, 866; LAG Düsseldorf, JurBüro 1994, 424, 425; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rdnr. 14; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 96; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdnr. 13 "Berufung"; Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rdnr. 21). Dem schließt sich der Senat an.
Ball Dr. Milger Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 03.03.2009 - 3 O 1731/07 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 11 W 1346/09 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.

(2) Für Arzneimittel, die psychotrope Wirkstoffe mit der Gefahr der Abhängigkeit enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise nicht geworben werden. Dies gilt auch für Arzneimittel, die zur Notfallkontrazeption zugelassen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 42/06
vom
23. Januar 2007
in der Rechtsbeschwerdesache
Berichtigung des Leitsatzes
Das Stichwort des Leitsatzes zum Beschluss vom 23. Januar 2007
- I ZB 42/06 - wird dahingehend berichtigt, dass es richtig "Auswärtiger Rechtsanwalt
VI" (nicht "Auswärtiger Rechtsanwalt V") lautet.

Bundesgerichtshof

Geschäftsstelle des I. Zivilsenats
Karlsruhe, den 22. August 2007
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
AuswärtigerRechtsanwaltV
Beauftragt ein Unternehmen zur Führung eines Prozesses bei einem auswärtigen
Gericht einen Rechtsanwalt an dem Ort, an dem sich zwar nicht der Sitz
des Unternehmens befindet, an dem die Sache aber nach der unternehmensinternen
Organisation vorprozessual bearbeitet worden ist, sind die Reisekosten
dieses Anwalts nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie im Falle der Beauftragung
eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.
BGH, Beschl. v. 23. Januar 2007 - I ZB 42/06 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 218,76 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist eine international tätige Versicherungsgesellschaft. Ihre Niederlassung für Deutschland befindet sich in Düsseldorf. Sie hat das beklagte Transportunternehmen wegen eines Transportschadens aus übergegangenem und abgetretenem Recht vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei sie sich von einem Hamburger Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln in Höhe von 252,70 € sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168 € zur Kostenausgleichung angemeldet. Sie hat hierzu ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Hamburg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden.
3
Das Landgericht hat nur diejenigen Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld für erstattungsfähig erachtet, die der Klägerin im Falle der Beauftragung eines in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Es hat hierfür 108,18 € in Ansatz gebracht und daher bei der Kostenausgleichung unter Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einen Betrag von 75,73 € zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht.
4
Die von der Klägerin hiergegen erhobene, auf Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Beschl. v. 24.5.2006 - 17 W 77/06, in juris dokumentiert).
5
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter.
6
Die Beklagte hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
7
II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
8
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
9
Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten am Geschäftssitz der Klägerin erstattungsfähig seien. Der Geschäftssitz der Partei sei nach rein objektiven Maßstäben und im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand zu ermitteln; er befinde sich bei der Klägerin unstreitig in Düsseldorf. Der Umstand, dass die Klägerin Regressansprüche nach ihrem Vortrag nicht dort, sondern in ihrer Regressabteilung in Hamburg bearbeite, müsse unberücksichtigt bleiben, da sonst für den Gegner die von ihm im Falle seines Unterliegens zu erstattenden Kosten völlig unkalkulierbar wären. Zwar komme es in Bezug auf das Vorhandensein einer Rechtsabteilung und die Bearbeitung der Schadensangelegenheit durch diese auf die tatsächliche Organisationsstruktur und -handhabung und nicht darauf an, was nach Ansicht des Gerichts zweckmäßig sei. Hieraus folge aber lediglich, dass ein Unternehmen nicht darauf verwiesen werden dürfe, es hätte eine Rechtsabteilung unterhalten oder die betreffende Angelegenheit durch die vorhandene Rechtsabteilung bearbeiten lassen müssen.
10
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie betraue ständig Hamburger Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung. Eine Partei, die an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, sei unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten, einen örtlichen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Mehrkosten seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn es sich bei diesem Anwalt um den Vertrauensanwalt der Partei handele, der für sie in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig gewesen sei und mit dem sie auch sonst ständig zusammenarbeite.
11
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Reisekosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld des von der Klägerin beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts zu Unrecht nur in dem Umfang für erstattungsfähig erachtet, in dem diese Kosten bei Beauftragung eines am Sitz der Klägerin in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.
12
a) Das Beschwerdegericht hat bei seinen Erwägungen allerdings zutreffend vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen, das - wie die Klägerin - über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, die Beauftragung eines an seinem Sitz ansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits bei einem auswärtigen Gericht nur dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung feststeht, dass dafür kein eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 3.3.2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 922 f. = WRP 2005, 753 - Zweigniederlassung; Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Tz 15, jeweils m.w.N.).
13
b) Im Grundsatz ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts , dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnoder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.).
14
c) Eine von dem vorstehend unter b) wiedergegebenen Grundsatz abweichende Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an diesem Ort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.
15
aa) Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt , nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz 11 m.w.N.). Ebenso wenig kann es danach aber auch darauf ankommen, ob sich der Sitz des Unternehmens oder immerhin eine Zweigniederlassung an dem Ort befindet, an dem die Sache zunächst unternehmensintern bearbeitet worden ist und, sofern im Weiteren die Einschaltung eines Anwalts und die Anrufung des Gerichts notwendig wird, dann der Bedarf für ein Mandantengespräch entsteht.
16
bb) Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Be- grenzung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der Prozessgegner ansonsten im Falle seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsansprüchen gegenübersähe. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht. Die - im Streitfall nicht in Rede stehende - Gefahr von Manipulationen kann vernachlässigt werden, da sich der Ort, an dem die Sache unternehmensintern bearbeitet worden ist, regelmäßig anhand der vorprozessual geführten Korrespondenz feststellen lassen wird.
17
III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 83 O 21/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 17 W 77/06 -

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 176/07 Verkündet am:
4. März 2008
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Abschlussschreiben eines Rechtsanwalts, mit dem nach Erwirkung einer auf
Unterlassung einer Äußerung gerichteten einstweiligen Verfügung der Antragsgegner
dazu aufgefordert wird, den Verfügungsanspruch anzuerkennen und auf Widerspruch
sowie die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, gehört hinsichtlich
der Anwaltsgebühren zur angedrohten Hauptsacheklage und nicht mehr
zum Eilverfahren. Kommt es nicht zum Hauptsacheprozess, weil der Antragsgegner
die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller grundsätzlich ein materiell
-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu.
BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - LG Hamburg
AG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren , welche ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten Zeitung entstanden sind. Mit Schreiben vom 15. März 2006 forderten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich eines von der Beklagten in der "taz"-Ausgabe vom 6. März 2006 publizierten Artikels "Diese Woche wird wichtig für J. Sch." abzugeben. Nachdem die Beklagte hierauf nicht reagierte, erwirkte die Klägerin eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung. Drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung forderte die Klägerin mit anwaltlichem Abschlussschreiben die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserklärung und Erstattung der Kosten der Abmahnung und des Abschlussschreibens auf. Die Beklagte gab die Abschlusserklärung ab, die geltend gemachten Kosten zahlte sie jedoch nicht.
2
Mit der Klage machte die Klägerin aus einem Gegenstandswert von 20.000 € die Hälfte der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 und die Kosten des Abschlussschreibens in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 sowie jeweils eine Auslagenpauschale nach RVG VV 7002 und die auf die Gebühren entfallende gesetzliche Umsatzsteuer von 16 % (RVG VV 7008) geltend. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung hat sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben gewandt. Auf Hinweis des Gerichts nahm die Klägerin die Klage insoweit in Höhe einer 0,5 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zurück, hielt aber ihr Begehren auf Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aufrecht. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass Abmahnung und Abschlussschreiben verschiedene Angelegenheiten beträfen. Das Abschlussschreiben gehöre zum Hauptsacheverfahren , wohingegen das Abmahnschreiben dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuzurechnen und gemäß § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG eine eigene Angelegenheit sei. Zwar stehe zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht fest, ob der Abmahnende im Falle der Nichtabgabe der verlangten Unterlassungsverpflichtung ein Eilverfahren oder das Hauptsacheverfahren einleiten oder gar nichts veranlassen werde. Mit Stellung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung ordne er aber die Abmahnung dem Verfügungsverfahren zu. Dass sowohl die Abmahnung als auch das Abschlussschreiben dem Ziel dienten, hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs eine endgültige Streitbeilegung herbeizuführen, stehe dem nicht entgegen. Es gelte nichts anderes, als wenn zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs zunächst das Mahnverfahren gemäß den §§ 688 ff. ZPO und sodann das Hauptsacheverfahren betrieben werde. Nach § 17 Nr. 2 RVG seien auch "das Mahnverfahren und das streitige Verfahren" gebührenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten anzusehen. Beide Vorgänge seien in gebührenrechtlicher Hinsicht durchweg vergleichbar.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision Stand. Das Berufungsgericht hat den Erstattungsanspruch der Klägerin für die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28. April 2006 mit Recht bejaht.
5
1. Die Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, gehören grundsätzlich zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - z.V.b. Rn. 13, m.w.N.). Dementsprechend wird von den Parteien auch nicht weiter in Frage gestellt, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Ersatz der notwendigen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist, die die Klägerin dem für sie tätigen Rechtsanwalt zu zahlen hat. Fraglich ist lediglich, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt zwei rechtlich eigenständige Ansprüche auf Zahlung einer Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils für die Abmahnung und das Abschlussschreiben entstanden sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit des Anwalts der Klägerin nicht auf dieselbe Angelegenheit bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf (§§ 15 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 1 RVG).
6
Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Regelung in § 17 Nr. 4 b RVG aus, wonach das Verfahren in der Hauptsache und das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind. Anhaltspunkte für die Auffassung der Revision , dass die Vorschrift lediglich für die Verfahrensgebühren gelten solle, nicht jedoch für Geschäftsgebühren, sind nicht gegeben. Demzufolge ist § 17 Nr. 4 b RVG auch für die Geschäftsgebühren des Rechtsanwalts heranzuziehen.
7
2. Nach allgemeiner Auffassung gehört das Abschlussschreiben zum Hauptsacheverfahren und stellt sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit dar (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - NJW 1973, 901, 902 "Goldene Armbänder"; Hess in Ullmann juris Praxiskommentar UWG § 12 Rn. 120; Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 26. Aufl. § 12 Rn. 3.73; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl. Kap. 58 Rn. 40; Büscher in Fezer, Lauterkeitsrecht § 12 Rn. 154). Dies hat seinen Grund in der das Hauptsacheverfahren vorbereitenden Funktion des Abschlussschreibens.
8
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines Individualanspruchs oder der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (§§ 935, 940 ZPO). Insoweit deckt sie sich mit einem der Unterlassungsklage stattgebenden Urteil des Hauptprozesses und ermöglicht bereits die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 936, 928, 890 ZPO). Sie bleibt aber auch in diesen Fällen nur eine vorläufige Regelung. Wird sie wie im Streitfall ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassen (§ 937 Abs. 2 ZPO), kann sie mit dem Widerspruch angegriffen werden und ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil aufzuheben, wenn sich ihr Erlass als nicht oder nicht mehr gerechtfertigt erweist (§ 925 ZPO). Aber auch dann, wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil erlassen oder nach Erhebung eines Widerspruchs durch Urteil formell rechtskräftig bestätigt worden ist, bleibt sie eine nur vorläufige Regelung. Dies folgt insbesondere daraus, dass dem Antragsteller (Verfügungskläger) auf Antrag des Antragsgegners (Verfügungsbeklagten) eine Frist zur Klageerhebung gesetzt werden kann, wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist (§ 926 ZPO). Führt der Hauptprozess zur Abweisung der Klage, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgegners wegen veränderter Umstände aufzuheben. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse für eine Unterlassungsklage nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger bereits im Besitz einer gleichlautenden , formell rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist.
9
Dieser Zusammenhang zwischen Verfügungs- und Hauptsacheklage zeigt, dass der Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung der durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auffordert, auf Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrages nach § 926 ZPO zu verzichten, nicht mehr nur im Rahmen des Verfügungsverfahrens tätig wird. Denn er will auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptprozess erreicht werden kann. Damit gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptprozess. Sie stellt eine Abmahnung vor Erhebung der Hauptsacheklage dar, wie sie von der Rechtsprechung zur Vermeidung von Kostennachteilen für den Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Gegner im Hinblick auf § 93 ZPO auch nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gefordert wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - und BGH, Urteil vom 2. März 1973 - I ZR 5/72 - jeweils aaO). Der Umstand, dass ein derartiges Aufforderungsschreiben aus nahe liegenden Gründen an die ergangene einstweilige Verfügung anknüpft und die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten durch einen Verzicht auf die gegen die einstweilige Verfügung möglichen Rechtsbehelfe zu erreichen versucht, nimmt ihm nicht die Bedeutung einer den Hauptprozess vorbereitenden Abmahnung. Wird wie im Streitfall die Hauptsacheklage ausdrücklich angedroht, ist schon daraus ersichtlich , was mit einer solchen Anfrage erstrebt wird, nämlich die Klaglosstellung des Anspruchsberechtigten.
10
Voraussetzung für die Vergütungspflicht des Auftraggebers und damit auch den Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner ist allerdings, dass dem Rechtsanwalt ein entsprechender, über die Vertretung im Verfügungsverfahren hinausgehender Auftrag erteilt worden ist. Beschränkt sich der Auftrag nur auf die Abmahnung und die Herbeiführung einer endgültigen Regelung im Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Rechtsanwalts nur eine Angelegenheit , denn sie wird bestimmt durch den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, und der sich nach dem erteilten Auftrag richtet.
11
3. Dass im Streitfall die Klägerin ihren anwaltlichen Vertreter lediglich mit der außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit beauftragt hätte, ist in den Tatsacheninstanzen von keiner Partei vorgetragen worden. Dies liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wendet , auch nicht nahe.
12
Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert und sodann auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist keine Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung, dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob sie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt unter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hätte (§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden , zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193).

13
4. Nachdem die Beklagte gegen die nach der Klagerücknahme gegebene Höhe des Gebührenansatzes keine Einwendungen erhoben hat und dagegen auch keine rechtlichen Bedenken bestehen, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 17.10.2006 - 36A C 193/06 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 324 S 6/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 10/08
Verkündet am:
12. März 2009
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG § 17 Nr. 4 Buchstabe b); RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)
Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren
stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren
Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.
BGH, Urteil vom 12. März 2009 - IX ZR 10/08 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger beauftragte den Beklagten im April 2005 mit seiner anwaltlichen Vertretung in einer markenrechtlichen Angelegenheit gegen einen Wettbewerber. Der Beklagte mahnte den Wettbewerber ab und handelte einen Vergleich aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Wettbewerber in der dabei angegebenen Rechtsform einer GmbH nicht existierte. Der Beklagte erwirkte daraufhin im Auftrag des Klägers eine einstweilige Verfügung gegen den Wettbewerber persönlich. Danach beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Durchführung des Hauptsacheverfahrens. Zunächst sollte der Beklagte vom Wettbewerber die Abgabe einer Abschlusserklärung verlangen. Noch vor Absendung der vom Beklagten entworfenen Abschlusserklärung kündigte der Kläger das Mandat.
2
Beklagte Der rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger in vier Rechnungen ab. Für den Entwurf des Abschlussschreibens beanspruchte er eine gesonderte Vergütung neben dem Honorar für seine gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeit bezüglich der einstweiligen Verfügung. Er berechnete insoweit eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 167.000 € zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 € und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 €. Nachdem der Beklagte bereits Vorschüsse und Leistungen des Gegners sowie der Rechtsschutzversicherung vereinnahmt hatte, welche das ihm unstreitig zustehende Honorar überstiegen, hat ihn der Kläger auf Rückzahlung von 1.559,55 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Rechnung für das Abschlussschreiben hat er erstinstanzlich entgegengehalten, dass nur eine 0,8-fache Geschäftsgebühr aus einem Wert von 150.000 € gerechtfertigt sei.
3
Das Amtsgericht hat dem Beklagten für die Fertigung des Abschlussschreibens eine 1,3-fache Geschäftsgebühr aus 155.000 € zugebilligt und der Klage nur in Höhe von 10,10 € stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Kläger unter Erweiterung der Klage die Rückzahlung des gesamten vom Amtsgericht für das Abschlussschreiben zugebilligten Betrags von 2.413,38 € begehrt. Anders als in erster Instanz hat er nun die Honorarforderung für das Abschlussschreiben für insgesamt unberechtigt gehalten.
4
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu der Frage erforderten, ob nach Abmahnung und Durchführung eines Verfahrens nach §§ 935 ff ZPO das Bestreiten des nachfolgenden, gegebenenfalls eine Klageerhebung vorbereitenden Geschäfts, insbesondere das Fertigen eines Abschlussschreibens, eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 17 RVG darstellten.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Entscheidung über den Grund der Honorarforderung des Beklagten für die Fertigung des Abschlussschreibens beschränkt. Die Beschränkung erfolgte zwar nicht im Tenor der Entscheidung. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den Entscheidungsgründen. Die Formulierung der für die Zulassung maßgeblichen Rechtsfrage am Ende der Entscheidung lässt klar erkennen, dass das Berufungsgericht damit nicht nur eine Begründung für die Zulassung nennen, sondern auch die Zulassung der Revision auf den eindeutig abgrenzbaren, selbständigen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte, der durch die genannte Rechtsfrage betroffen ist (BGHZ 153, 358, 361; BGH, Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716). Die Zulassung der Revision kann auch auf einen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, über den durch Teil- oder Grundurteil hätte entschieden werden können. Eine Beschränkung ist daher auf den Anspruchsgrund zulässig, wenn - wie hier - die Entscheidung über den Grund des Anspruchs keine Auswirkung auf die Höhe des Anspruchs haben kann (BGH, Urt. v. 30. Juni 1982 - VIII ZR 259/81, NJW 1982, 2380 f; v. 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177).

II.


7
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Umfang der Revisionszulassung stand. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen gesonderten Honoraranspruch des Beklagten für die Anfertigung des Abschlussschreibens bejaht.
8
1. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden , dass die Anfertigung eines Abschlussschreibens hinsichtlich der Anwaltsgebühren nicht mehr zum vorangegangenen Eilverfahren gehört, sondern zur angedrohten Hauptsacheklage, und sich deshalb als eine neue, selbständig zu honorierende Angelegenheit im Sinne des § 17 RVG darstellt. Fordert der Rechtsanwalt im Auftrag seines Mandanten nach Erwirkung einer auf eine Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung den Anspruchsgegner dazu auf, auf einen Widerspruch hiergegen und auf die Stellung eines Antrags nach § 926 ZPO zu verzichten, will er auf diese Weise die Klaglosstellung seines Auftraggebers und damit ein Ergebnis erzielen, wie es nur mit dem Hauptsacheprozess erreicht werden kann. Daher gehört die von ihm entfaltete weitere Tätigkeit sachlich zum Hauptsacheprozess und damit zu einer nach § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG vom Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedenen Angelegenheit. Sie wird durch die in jenem Verfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht nach § 15 Abs. 1 RVG abgegolten, sondern begründet einen neuen Gebührentatbestand (BGH, Urt. v. 4. März 2008 - VI ZR 176/07, NJW 2008, 1744, Rn. 7 f, im Anschluss an BGH, Urt. v. 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901).
9
2. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sie lag schon dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2005 (IX ZR 188/04, WM 2006, 1216) zugrunde. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung.
10
a) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts stützt (KGR Berlin 2006, 850, 853), handelte es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insgesamt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Abschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dienten. Der Kläger hatte den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst mit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beauftragt. Erst nach deren Erlass erteilte er dem Beklagten den Auftrag zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens, wobei zunächst eine Abschlusserklärung gefertigt werden sollte. Im Rahmen dieser beiden unterschiedlichen Aufträge wurde der Beklagte jeweils auch außergerichtlich tätig. Die außergerichtlichen Tätigkeiten eines Rechtsanwalts können in einem solchen Fall nicht anders beurteilt werden als seine gerichtlichen Tätigkeiten. Die Regelung in § 17 Nr. 4 Buchstabe b RVG, nach der das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Angelegenheiten sind, gilt deshalb hier für die Geschäftsgebühren in gleicher Weise wie für die Verfahrensgebühren (vgl. BGH, Urt. v. 4. März 2008, aaO Rn. 6).
11
b) Die Zuordnung des Abschlussschreibens zum Hauptsacheverfahren setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass bereits ein Auftrag zur Hauptsacheklage erteilt wurde. Es genügt, dass der Mandant dem Rechtsanwalt einen über die Vertretung im einstweiligen Verfügungsverfahren hinausgehenden Auftrag erteilt hat (BGH aaO Rn. 10). Beschränkt sich der Auftrag hingegen auf das einstweilige Verfügungsverfahren, betrifft die Tätigkeit des Anwalts insgesamt nur eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger beauftragte den Beklagten nach Erlass der einstweiligen Verfügung mit der Durchführung der Hauptsache.

III.


12
Der hilfsweise geführte Angriff der Revision gegen die Entscheidung zur Höhe des Honoraranspruchs des Beklagten bleibt ohne Erfolg, weil das Beru- fungsgericht die Zulassung der Revision - wie dargelegt - wirksam auf den Grund des Anspruchs beschränkt hat.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.09.2006 - 8 C 97/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 51 S 312/06 -

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.