Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2015 - KZR 87/13

bei uns veröffentlicht am06.10.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem Klagebegehren über den nachfolgend ersichtlichen Umfang hinaus stattgegeben worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und unter 1 a und 1 c wie folgt neu gefasst:

a) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit Original-Porsche-Teilen (Original-Porsche-Ersatzteilen, Original-Porsche-Austauschteilen, Original-Porsche-Zubehör), ausgenommen Teile, die von den Beklagten ausschließlich zur nachträglichen Individualisierung und Veredelung von Porsche-Serienfahrzeugen an ihre Vertriebsorganisation geliefert werden (insbesondere Teile des Tequipment-Programms), …

b) …

c) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern oder verweigern zu lassen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 89% und die Klägerin zu 11%.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein 1987 gegründetes Unternehmen für Fahrzeugveredelung und -individualisierung, hat sich etwa seit dem Jahr 2000 darauf spezialisiert, ausschließlich Porsche-Fahrzeuge zu tunen.

2

Die Beklagte zu 1 ist Herstellerin der Kraftfahrzeuge der Marke Porsche, die von der Beklagten zu 2 als deutscher Vertriebsgesellschaft in einem selektiven Vertriebssystem durch als Porsche-Zentren bezeichnete Vertragshändler vertrieben werden. Die Beklagten bieten seit etwa 25 Jahren selbst ein Tuning ihrer Fahrzeuge an, das unter der Bezeichnung "Exklusive" vor der Fahrzeugauslieferung an den Kunden ab Werk durchgeführt wird. Außerdem gibt es seit 1994 bei der Beklagten das Veredelungsprogramm "Tequipment", bei dem die Kundenfahrzeuge erst nach ihrer Auslieferung individualisiert werden.

3

Die Klägerin hat von Porsche-Zentren Fahrzeuge und Fahrzeugteile bezogen und entsprechend ihrem Geschäftszweck verwendet.

4

Im März 2007 stahlen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 auf deren Werksgelände einen Motor, der zu dem Unternehmen A.    verbracht wurde, dessen Betriebsgebäude demjenigen der Klägerin benachbart ist. Der Motor wurde von der Klägerin gekauft und am 29. März 2007 auf ihr Gelände geholt. Am Folgetag wurde der Motor wieder an das Unternehmen A.    zurückgegeben. Gleichwohl erhielt der Entwicklungsleiter der Klägerin,    S.   , kurz darauf die Turboladeraggregate dieses Motors und baute sie in einen von der Klägerin getunten Porsche ein, mit dem diese bei einem bedeutenden Autorennen den zweiten Platz belegte. S.   , der weiterhin bei der Klägerin in gleicher Funktion tätig ist, ist aufgrund dieses Vorgangs rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt worden. Das gegen die Geschäftsführer der Klägerin in diesem Zusammenhang eingeleitete Strafverfahren ist gemäß § 153a StPO eingestellt worden.

5

Mit Schreiben vom 11. Juli 2007 beendeten die Beklagten jegliche Geschäftsbeziehung mit der Klägerin fristlos aus wichtigem Grund. Dies umfasste im Einzelnen folgende Maßnahmen:

- fristlose Kündigung des Lizenzvertrags über das Diagnose- und Informationssystem "Porsche Integrated Workshop Information System" (PIWIS) und des Abonnements für die Online-Nutzung von technischen Serviceinformationen;

- Sperrung des Zugriffs auf den elektronischen Porsche-Teilekatalog;

- Ausschluss der Mitarbeiter der Klägerin von Schulungen durch Porsche;

- Unterrichtung der Porsche-Vertriebsorganisation über die Beendigung jeglicher Geschäftsbeziehung.

6

Die fristlose Kündigung wurde im Wesentlichen mit dem "Motorenvorfall" sowie einem Schleichbezug von Porsche-Neufahrzeugen und Original-Porsche-Teilen unter Verletzung des Porsche-Vertriebssystems begründet.

7

Auf die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß

unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel dazu verurteilt, es zu unterlassen,

1. a) die Belieferung der Klägerin

- nach entsprechender Bestellung - mit Original-Porsche-Teilen (Original-Porsche-Ersatzteilen, Original-Porsche-Austauschteilen, Original-Porsche-Zubehör)

zum Zwecke

der Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke "Porsche",

der Instandsetzung und Wartung der solchermaßen zuvor von ihr modifizierten Fahrzeuge

sowie zur Instandsetzung und Wartung von Porsche-Serienfahrzeugen

- und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;

b) der Klägerin den Zugang zum Diagnose- und Informationssystem "Porsche-Integrated-Workshop Information System" ("PIWIS") im jeweils aktuellen Stand im Umfang und zu den Konditionen des "Kauf- und Lizenzvertrag PIWIS für unabhängige Werkstätten" zwischen den Parteien vom 16. August 2004 zu verweigern und/oder verweigern zu lassen und die Nutzung der PIWIS-Diagnose- und Informationssoftware im jeweils aktuellen Stand durch die Klägerin im Umfang und zu den Konditionen des genannten Vertrags zu dulden;

c) die Belieferung der Klägerin - nach entsprechender Bestellung - mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "Porsche"

zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme

und/oder

der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks - und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

und/oder

zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll,

zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu verweigern und/oder verweigern zu lassen;

2. a) die Porsche-Vertriebsorganisation, insbesondere Porsche-Niederlassungen und Porsche-Vertragshändler aufzufordern und/oder in sonstiger Weise, gleich auf welche Art, zu veranlassen, die Klägerin nicht (mehr) mit Original-Porsche-Teilen (Original-Porsche-Ersatzteilen, Original-Porsche-Austauschteilen, Original-Porsche-Zubehör) und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "Porsche" zu den im Klageantrag Ziffer 1 a und c genannten Zwecken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage zum Antrag beigefügten (Rund-)Schreiben der Beklagten zu 2;

b) [nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens].

8

Außerdem hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt und sie zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 13.782 € zuzüglich Zinsen verurteilt.

9

Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten lediglich in Höhe von 9.012 € und Zinsen hierauf nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008 für begründet erachtet hat.

10

Mit ihrer - mit Ausnahme der Verurteilung nach dem Antrag 2 b - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

11

A. Das Berufungsgericht hat die Klage - bis auf einen Teil der Abmahnkosten - wegen unbilliger Behinderung aus § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 GWB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

12

Die Unterlassungsanträge der Klägerin seien hinreichend bestimmt. Sie seien zwar mit auslegungsbedürftigen Begriffen durchsetzt, könnten durch das Vollstreckungsgericht aber auf einen hinreichend bestimmten Kern zurückgeführt werden.

13

Ein Anspruch der Klägerin auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke "Porsche" sowie mit Original-Porsche-Teilen ergebe sich aus § 20 Abs. 1 GWB aF (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB). Weder die Freistellung selektiver Vertriebssysteme nach der Gruppenfreistellungsverordnung 330/2010 für Vertikalvereinbarungen noch die Regelungen der Gruppenfreistellungsverordnung 461/2010 für Vertikalvereinbarungen im Kraftfahrzeugsektor stünden dem Belieferungsanspruch entgegen.

14

Auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von Porsche-Neufahrzeugen seien die Beklagten marktbeherrschend. Da andere deutsche Kraftfahrzeughersteller nicht-konzerngebundene Tuning-Unternehmen mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen belieferten, handele es sich um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr. Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung stelle sich die Lieferverweigerung als unbillige Behinderung dar. Die Klägerin sei auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen Porsche-Fahrzeugen angewiesen. Der "Motorenvorfall" und die Weiterbeschäftigung des rechtskräftig verurteilten Entwicklungsleiters rechtfertigten keinen vorbehaltlosen Abbruch der Geschäftsbeziehung. Die Möglichkeit der Beklagten, aufgrund des "Motorenvorfalls" Schadensersatz zu erlangen, führe dazu, diesen Komplex als abgeschlossenes und aufgearbeitetes Vorkommnis zu betrachten. Ebenso wenig könnten die von den Beklagten vorgetragenen anderen Gründe wie behauptete Markenverletzungen oder Schleichbezüge der Klägerin die Lieferverweigerung rechtfertigen.

15

Die Beklagten seien auch auf dem Markt der Porsche-Originalteile marktbeherrschend. Bei dem Bezug der Teile handele es sich ebenfalls um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr, wie schon erhebliche Bezüge der Klägerin im Jahr 2006 belegten. Die Prüfung der unbilligen Behinderung falle ebenso aus wie beim Bezug neuer oder neuwertiger Porsche-Fahrzeuge. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Originalteile (OES-Teile) oder von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Independent-After-Market-Teile - IAM-Teile) zu beziehen.

16

Ein Zugang zum Diagnose- und Informationssystem PIWIS sei für die Klägerin unverzichtbar, so dass auch der diesbezügliche Klageantrag begründet sei.

17

Da die Beklagten nicht berechtigt seien, die Belieferung der Klägerin mit Porsche-Neufahrzeugen oder Original-Porsche-Teilen zu verweigern, dürften sie auch ihre Vertriebsorganisation nicht zu einem entsprechenden Verhalten veranlassen.

18

Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatzfeststellung sei ebenfalls begründet.

19

B. Die Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Unbegründet sind der Klageantrag zu 1 a, soweit er sich auf eigene Tuning-Teile der Beklagten bezieht, sowie der Klageantrag zu 1 c, soweit er Bestellungen von Fahrzeugen der Marke Porsche im konkreten Kundenauftrag zum Gegenstand hat. In diesem Umfang ist auch der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Antrag zu 3 unbegründet. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.

20

I. Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche

21

Der auf die Belieferung mit Neuwagen gerichtete Antrag der Klägerin ist insgesamt ausreichend bestimmt (unten zu 1). Unbegründet ist er nur in der Variante "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden", weil insoweit keine Lieferverweigerung durch die Beklagten dargelegt ist (unten zu 2). Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zum Zweck der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark zuerkannt (unten zu 3).

22

1. Der gegen die Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen gerichtete Unterlassungsantrag genügt insgesamt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

23

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 12 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II, mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Fassung des Verbots zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall insbesondere auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 - Rechts-beratung durch Lebensmittelchemiker).

24

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der auf die Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen gerichtete Antrag 1 c trotz Verwendung mehrerer auslegungsbedürftiger Begriffe hinreichend bestimmt ist.

25

aa) Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof einen auf Belieferung gerichteten Leistungsantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nur dann für zulässig gehalten hat, wenn die Annahme eines konkreten Kaufangebots verlangt wird, in dem die zu liefernden Waren nach Gegenstand und Zahl genau bestimmt sind. Daran fehlt es bei Leistungsanträgen, mit denen nur allgemein die Belieferung "auf Bestellung des Klägers" begehrt wird, ohne dass die zu liefernden Gegenstände konkretisiert sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1981 - KZR 19/80, WuW/E BGH 1885, 1886 - adidas; Urteil vom 22. Januar 1985 - KZR 35/83, WuW/E BGH 2125, 2126 - Technics). Der Bundesgerichtshof hat aber bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass entsprechende Feststellungsklagen auf Belieferung in handelsüblichen Mengen und zu üblichen Preisen und Konditionen zulässig sind. Ebenso liegt es bei dem hier in Rede stehenden Unterlassungsantrag. Denn weil es um ein in der Zukunft liegendes Verhalten geht, ist es präziser, und weil es sich um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt, auch näherliegend, die Belieferungspflicht als einen Anspruch auf Unterlassung der Nichtbelieferung zu verstehen (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 33 GWB Rn. 114). Da sich der Unterlassungsanspruch seiner Natur nach nicht in einem einmaligen Wohlverhalten des Unterlassungsschuldners erschöpft, sondern Dauerwirkung hat, ist es anders als bei einem auf eine konkrete Belieferung gerichteten Antrag von vornherein ausgeschlossen, die begehrten Produkte im Antrag nach Gegenstand und Zahl so genau zu bestimmen wie bei einem konkreten, annahmefähigen Kaufangebot. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob der verurteilte Beklagte die Reichweite des ihm auferlegten Verbots zweifelsfrei erkennen kann.

26

bb) Die Beschreibung der vom Antrag erfassten Waren als "neue oder neuwertige Fahrzeuge" hat das Berufungsgericht zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen.

27

Die Klägerin hat klargestellt, dass als "neue" Fahrzeuge nur "fabrikneue" Automobile anzusehen sind. Dieser Begriff ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160; Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 14).

28

Den Begriff "neuwertig" hat das Berufungsgericht zutreffend anhand des im Berufungsurteil wiedergegebenen Vortrags der Klägerin konkretisiert. Danach ist ein Fahrzeug "neuwertig", wenn es nach wie vor unbenutzt ist und zur aktuellen Modellreihe gehört, jedoch bereits länger als zwölf Monate zum Verkauf steht.

29

Indem die Belieferung nur nach einer entsprechenden Bestellung der Klägerin erfolgen soll, stellt der Antrag entgegen der Ansicht der Revision klar, dass die Klägerin im Einzelfall selbst bestimmt, ob sie ein neues oder ein von einem bestimmten Porsche-Zentrum angebotenes neuwertiges Fahrzeug erwerben möchte.

30

cc) Die Belieferungspflicht der Beklagten mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche besteht nach dem Urteilstenor zu 1 c

zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und/oder der Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks - und damit zum Zwecke der (Eigen-)Verwendung im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Klägerin -

und/oder zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll.

31

Ohne Erfolg beanstandet die Revision diese Zweckbindung des Fahrzeugbezugs als zu unbestimmt.

32

(1) Die Zweckbestimmungen der "Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme" und der "Nutzung im Rahmen des eigenen Fuhrparks" sollen die Verwendung der von der Klägerin bestellten Fahrzeuge in ihrem Geschäftsbetrieb als Tuning-Unternehmen von einer ihr im Rahmen des selektiven Vertriebssystems der Beklagten nicht erlaubten Tätigkeit als Wiederverkäufer unveränderter Porsche-Serienfahrzeuge abgrenzen. Keine Frage der Bestimmtheit des Klageantrags ist die sowohl vom Berufungsgericht wie auch von der Revision erörterte Frage, wie sich die Beklagten vor missbräuchlichen Fahrzeugbestellungen durch die Klägerin zu anderen Zwecken, etwa zum Zweck des unveränderten Weiterverkaufs, schützen können.

33

(2) Da die Zweckbestimmung "Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme" darauf gerichtet ist, eine Tätigkeit der Klägerin als bloße Wiederverkäuferin auszuschließen, umfasst sie die Möglichkeit der Klägerin, die umgerüsteten Präsentationsfahrzeuge nach einer gewissen, jedenfalls mehrere Monate betragenden Haltedauer zu veräußern. Der Urteilstenor zu 1 c erfasst damit auch entsprechende Angebote von TechArt-Komplettfahrzeugen auf Basis eines Porsche-Serienmodells. Die Revisionserwiderung weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass ein umgerüstetes Präsentationsfahrzeug im Gegensatz zu einem Vorführwagen auch nach mehreren Monaten ohne weiteres noch einen Kilometerstand von unter 60 km aufweisen kann.

34

(3) Die weitere Zweckbestimmung "zum Erwerb im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll" hat das Berufungsgericht dahingehend ausgelegt, dass unter Kunde der Endkunde (also nicht etwa andere Tuning-Unternehmen) und unter konkretem Auftrag die durch direkte Stellvertretung und durch Vollmacht des Kunden dokumentierte Bestellung dieses Endkunden zu verstehen ist. Da die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Urteilstenors heranzuziehen sind, hat die vom Berufungsgericht insoweit ausgesprochene Verurteilung diesen Inhalt. Damit erweist sich der Antrag zu 1 c in der letzten Alternative als hinreichend bestimmt.

35

dd) Die zur Umschreibung der Belieferung im Antrag 1 c gebrauchte Formulierung "zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen" hat das Berufungsgericht zu Recht als hinreichend bestimmt angesehen. Soweit die Belieferung der Klägerin durch selbständige Porsche-Vertragshändler erfolgt, sind deren jeweilige Preise und Konditionen gemeint. Für die Frage der Bestimmtheit des Antrags kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in der Vergangenheit jemals von den Beklagten direkt beliefert worden ist. Es ist zudem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass eine Verurteilung zur Belieferung Zug um Zug gegen Zahlung des jeweiligen Listenpreises erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WRP 1999, 1175, 1175 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit nicht in WuW/E DE-R 357).

36

ee) Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die abschließende Wendung des Urteilstenors 1 c, wonach den Beklagten untersagt wird, die Belieferung der Klägerin "verweigern zu lassen", als zu unbestimmt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass mit "verweigern zu lassen" der Beklagten verboten wird, Mitglieder ihrer Vertriebsorganisation dazu anzuhalten, eine entsprechende Belieferung der Klägerin zu unterlassen.

37

2. Mit Erfolg wenden sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem Antrag 1 c in der Variante "Belieferung zum Zweck des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden, für den das Fahrzeug individualisiert und veredelt werden soll". Insoweit fehlt es an der für ein Unterlassungsgebot erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

38

a) Nach den für die Auslegung des Urteilstenors maßgeblichen Entscheidungsgründen des Berufungsurteils erfasst die Verurteilung nach diesem Teil des Antrags 1 c nur Bestellungen, bei denen die Klägerin aufgrund entsprechender Vollmacht in direkter Stellvertretung für einen Endkunden auftritt.

39

Die Revisionserwiderung macht zwar zutreffend geltend, dass dieser Klageantrag nach dem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen der Klägerin auch die Fälle der verdeckten Stellvertretung umfassen sollte, in denen die Klägerin Porsche-Fahrzeuge im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Kunden beziehen will. Eine Beschränkung dieses Unterlassungsgebots auf Fälle offener Stellvertretung hat die Klägerin nur hilfsweise als "Minus" begehrt. Das führt aber nicht dazu, dass der Verurteilung "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden" im Revisionsverfahren ein von den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils abweichender Inhalt beigemessen werden kann. Dafür wäre es erforderlich gewesen, dass die insoweit durch das Berufungsurteil beschwerte Klägerin ihr weitergehendes Interesse im Wege der Anschlussrevision weiterverfolgt hätte. Die Klägerin kann jedoch nicht im Rahmen der Revisionserwiderung im Wege einer Gegenrüge geltend machen, das Berufungsgericht habe bei seiner auf Fälle der direkten Stellvertretung beschränkten Auslegung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Der Revisionsbeklagte kann mit einer Gegenrüge zwar dann, wenn ihm mangels Beschwer eine eigene Revisionsrüge verwehrt ist, bis zum Schluss der Verhandlung bestimmte, seinen Vortrag in den Tatsacheninstanzen zuwiderlaufende Feststellungen des Berufungsgerichts für den Fall bemängeln, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der von diesem gegebenen Begründung für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 1976, 138). Im vorliegenden Fall fehlt es aber an der Voraussetzung, dass der mit der Gegenrüge verfolgte Verfahrensverstoß mangels Beschwer nicht zum Gegenstand einer Revision des Revisionsbeklagten hätte gemacht werden können.

40

Auch den Beklagten ist es verwehrt, mit der Revision geltend zu machen, das Berufungsgericht habe durch Beschränkung der Verurteilung auf Fälle der direkten Stellvertretung den Antrag der Klägerin zu eng ausgelegt. Denn dadurch sind die Beklagten nicht beschwert.

41

b) Für das den Beklagten mit dem Antrag 1 c, 3. Variante, untersagte Verhalten besteht keine Wiederholungsgefahr.

42

Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass die Beklagten oder ihre Vertragshändler jemals die Lieferung eines Porsche abgelehnt oder auch nur in Frage gestellt hätten, wenn die Klägerin das Fahrzeug im Wege der direkten Stellvertretung auf der Grundlage eines konkreten Auftrags und einer entsprechenden Vollmacht eines Endkunden bestellt hat.

43

Anders als die Revisionserwiderung ausführt, haben die Beklagten auch durch ihr Kündigungsschreiben vom 11. Juli 2007 keine Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Ablehnung von Vermittlergeschäften in direkter Stellvertretung begründet. Das Kündigungsschreiben wurde mit dem Vorwurf des Schleichbezugs und der strafbaren Entwendung von Porsche-Teilen begründet, es verhält sich jedoch nicht zu Vermittlergeschäften der Klägerin als direkte Stellvertreterin von Endkunden.

44

c) Für das gemäß dem Antrag 1 c den Beklagten im Hinblick auf Endkundenaufträge verbotene Verhalten fehlt auch eine Erstbegehungsgefahr.

45

Die Beklagten haben ausdrücklich erklärt, eine Belieferung von Endkunden, die in "europarechtlich zulässiger Weise einen Vermittler eingeschaltet haben", jederzeit zu ermöglichen und dies zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt zu haben.

46

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die von den Beklagten verwendete Formulierung "in europarechtlich zulässiger Weise einen Vermittler eingeschaltet haben" nicht im Sinne einer Einschränkung der Möglichkeit zu Vermittlergeschäften in direkter Stellvertretung zu verstehen. Diese Formulierung war im Vortrag der Beklagten rückbezogen auf die in demselben Schriftsatz kurz zuvor erfolgte Wiedergabe eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union, in dem ein Vermittlergeschäft entsprechend der Auslegung des Klageantrags durch das Berufungsgericht im Sinne einer direkten Stellvertretung beschrieben wird (vgl. EuG, Urteil vom 22. April 1993 - T 9/92, Slg. 1993, II-493 Rn. 48 - Peugeot).

47

3. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten wendet, die Klägerin mit neuen oder neuwertigen Porsche-Fahrzeugen für den eigenen Geschäftsbetrieb zu beliefern (Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme, eigener Fuhrpark).

48

a) Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch damit begründet, dass die Beklagten im Anschluss an ihr Schreiben zur Beendigung der Geschäftsbeziehung vom 11. Juli 2007 die von ihr begehrte Belieferung mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen verweigerten oder verweigern ließen. In diesem Zusammenhang hat sie auch das - in dem bei Gericht eingereichten Auszug undatierte - Schreiben der Beklagten vorgelegt, mit dem im Anschluss an die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin die Porsche-Vertriebs-organisation dazu aufgefordert wurde, jede Bestellung der Klägerin von Porsche-Teilen und erst recht von Porsche-Neufahrzeugen abzulehnen.

49

Der damit auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit seiner Begehung geltenden Recht verboten war. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht unzulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 8 = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille mwN). Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sachliche Änderungen mit der Neugliederung des Verbots unbilliger Behinderung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, zuvor § 20 Abs. 1 GWB aF) nicht verbunden waren (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 65/12, WuW/E DE-R 4139 Rn. 68 - Stromnetz Heiligenhafen). Die Vorschriften des § 21 Abs. 1 GWB und des § 4 Nr. 10 UWG, auf die sich die Klägerin ebenfalls berufen hat, sind seit dem Jahr 2007 nicht geändert worden. Die Prüfung erfolgt daher nachfolgend auf der Grundlage des geltenden Rechts.

50

b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagten hinsichtlich der Belieferung mit Porsche-Neuwagen Normadressat des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB) sind.

51

aa) Die vom Berufungsgericht vorgenommene markenspezifische Abgrenzung des hier relevanten Produktmarkts auf einen Markt für den Bezug von Porsche-Originalfahrzeugen, auf dem die Beklagten marktbeherrschend seien, beruht allerdings nicht auf ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen.

52

Bei der Nachfrage von neuen oder neuwertigen Fahrzeugen zum Zwecke der Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme und zum Zweck der Verwendung im eigenen Geschäftsbetrieb stehen sich grundsätzlich Tuning-Unternehmen als Nachfrager und Fahrzeughersteller mit ihrer Vertriebsorganisation als Anbieter gegenüber. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob Tuning-Unternehmen regelmäßig markenspezifisch tätig werden, so dass auf dem ihrer Tätigkeit vorgelagerten relevanten Angebotsmarkt für Neufahrzeuge ebenfalls eine markenspezifische Abgrenzung geboten wäre. Fehlte es daran, so beruhte der Wunsch der Klägerin, Neufahrzeuge gerade der Marke Porsche zu beziehen, nicht auf Charakteristika der Tuning-Branche, sondern allein auf einer freiwillig selbst gewählten Spezialisierung auf Fahrzeuge dieser Marke. Die sachliche Marktabgrenzung kann indes grundsätzlich nicht allein mit dem autonomen Verhalten eines einzelnen Marktteilnehmers begründet werden.

53

bb) Die Klägerin ist jedoch von der Belieferung mit Neuwagen der Beklagten unternehmensbedingt abhängig, so dass über § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB die Anwendung von § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 GWB eröffnet ist.

54

(1) Die Klägerin hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ihr gesamtes Geschäftsmodell ausschließlich auf die Individualisierung und Veredelung von Porsche-Fahrzeugen ausgerichtet und unter anderem bestimmte Teileprogramme allein für Porsche-Fahrzeuge entwickelt. Sie hat sich dafür über viele Jahre besonderes, markenspezifisches Know-how erworben. Aufgrund dieser Ausrichtung ihres Geschäftsmodells, die erheblich über eine bloße einseitige Spezialisierung im Vertrieb hinausgeht, ist ihr ein Ausweichen auf andere Anbieter, das heißt andere Automarken, nicht zumutbar. Eine solche autonome Bezugskonzentration kann den Tatbestand unternehmensbedingter Abhängigkeit erfüllen (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., § 20 GWB Rn. 51). Zwar hat der Senat eine unternehmensbedingte Abhängigkeit bisher in erster Linie bei Kraftfahrzeug-Vertragshändlern angenommen, also in Fällen, in denen sich die Ausrichtung des Geschäftsbetriebs auf die Marke eines Herstellers aus einer Vereinbarung zwischen dem Händler und dem Lieferanten ergab (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04, WuW/E DE-R 1621, 1623 - qualitative Selektion, mwN). Das ist jedoch keine zwingende Voraussetzung unternehmensbedingter Abhängigkeit. Vielmehr ist der Umstand, dass eine solche Abhängigkeit ohne vertragliche Vereinbarung im Wege einer autonomen Bezugskonzentration selbst geschaffen wurde, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Billigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. Nothdurft in Langen/Bunte aaO § 20 GWB Rn. 35).

55

(2) Die eine unternehmensbedingte Abhängigkeit begründende Art von Waren sind im vorliegenden Zusammenhang Porsche-Neufahrzeuge. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Nachfrage der Klägerin nach neuen Porsche-Fahrzeugen sei für die beabsichtigte Präsentation in Verkaufsräumen und auf Messen nicht durch junge Gebrauchtfahrzeuge substituierbar, ist nicht erfahrungswidrig. Es erscheint plausibel, dass die Kunden Wert darauf legen, die Tuning-Programme der Klägerin gerade an Neufahrzeugen präsentiert zu sehen. Die Klägerin wendet sich an einen speziellen Kundenkreis, der bereit ist, für ein individuell gestaltetes Fahrzeug einen sehr hohen Preis zu zahlen, und der daher auch besonders hohe Ansprüche an die Präsentation der Tuning-Programme der Klägerin an Ausstellungsfahrzeugen und Vorführwagen stellen wird. Die Klägerin muss sich auf diese Befindlichkeit ihrer Kundschaft bei ihrer Geschäftstätigkeit einstellen, auch wenn es sich dabei um eine eher emotional bedingte Präferenz der Kunden handelt.

56

c) Die Klägerin gehört zu den von § 20 Abs. 1 GWB geschützten kleinen und mittleren Unternehmen. In der Fallgruppe unternehmensbedingter Abhängigkeit kommt es maßgeblich auf die Größenverhältnisse aus vertikaler Sicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1993 - KVR 25/91, WuW/E BGH 2875, 2879 - Herstellerleasing). Danach ist das Größenverhältnis zwischen den insoweit eine unternehmerische Einheit bildenden Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits zu betrachten. In diesem Verhältnis ist die Klägerin allenfalls ein "mittleres Unternehmen" im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB.

57

d) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Klägerin unbillig behindert wird, wenn sie von den Beklagten nicht mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zur Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme oder zur Verwendung im eigenen Fuhrpark beliefert wird.

58

aa) Die fehlende Möglichkeit, neue oder neuwertige Fahrzeuge der Marke Porsche zu beziehen, um sie für die Präsentation der eigenen Umrüstungsprogramme oder im eigenen Fuhrpark zu nutzen, stellt eine Behinderung der Klägerin dar.

59

bb) Ob diese Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGH, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, WuW/E DE-R 3549 Rn 29 f. - Werbeanzeigen).

60

cc) Anders als das Berufungsgericht meint, kommt es für die Frage, ob die Beklagten gegenüber der Klägerin zu der in Rede stehenden Lieferverweigerung berechtigt sind, nicht auf die Voraussetzungen für die Freistellung wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 Abs. 1 GWB an. Die Lieferverweigerung erfolgt nicht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Parteien. Vielmehr geht es um die Frage, ob ein einseitiges Verhalten der Beklagten missbräuchlich ist.

61

dd) Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Beklagten für ihre Weigerung, die Klägerin zu Präsentationszwecken sowie für den eigenen Fuhrpark mit Porsche-Neufahrzeugen zu beliefern, auf keine das Interesse der Klägerin an dieser Belieferung überwiegenden Interessen berufen können.

62

(1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts standen die Parteien allerdings in keiner andauernden Geschäftsbeziehung, die erst nach einer Abmahnung durch die Klägerin hätte außerordentlich gekündigt werden können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die Klägerin nicht aufgrund eines Händler- oder Rahmenliefervertrags, sondern ausschließlich aufgrund von Einzelbestellungen durch Porsche-Zentren beliefert. Direktlieferungen der Beklagten an die Klägerin sind nicht festgestellt.

63

Soweit die Beklagten im Schreiben vom 11. Juli 2008 "jegliche Geschäftsbeziehung" zur Klägerin fristlos beendet haben, handelt es sich nicht um die Lieferung von Kraftfahrzeugen, sondern um den PIWIS-Lizenzvertrag und das Abonnement für die Online-Nutzung von technischen Serviceinformationen, den Zugriff auf den elektronischen Porsche-Teilekatalog sowie die Schulung von Mitarbeitern der Klägerin durch die Beklagten. Nur insoweit bestand eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien.

64

(2) Eine Pflicht, die Klägerin mit Porsche-Neufahrzeugen zu den hier in Rede stehenden Zwecken zu beliefern, beschränkt die Beklagten nur unwesentlich in ihrer Vertriebsgestaltungsfreiheit. Die Klägerin begehrt weder Aufnahme in das selektive Vertriebssystem der Beklagten, noch will sie als Außenseiter mit Porsche-Serienfahrzeugen in Wettbewerb zu der Beklagten zu 2 Handel treiben. Sie benötigt die fraglichen Neufahrzeuge vielmehr, um ihr Angebot zur Veredelung und Individualisierung ihren Kunden vorstellen zu können. Indem die Beklagten die Klägerin bei dieser Geschäftstätigkeit behindern, gebrauchen sie ihre Marktmacht als Anbieter von Porsche-Neufahrzeugen allein dazu, auf dem nachgelagerten Tuning-Markt ihre eigenen Angebote "Exclusive" und "Tequipment" zu fördern. Dabei wenden sich die Beklagten nicht gegen einen neu in den Markt eintretenden Wettbewerber, sondern gegen ein Unternehmen, das sich seit 1987 und damit schon vor den Beklagten den Tuning-Markt für Porsche-Fahrzeuge erschlossen hat, der dann - wie die vom Berufungsgericht für die Zeit "ab 1993" festgestellten Lieferungen von Tuning-Teilen der Klägerin an die Beklagten zeigen - zeitweise von den Parteien auch gemeinsam weiter erschlossen worden ist.

65

Es kommt hinzu, dass die Neuwagen der Beklagten für die von der Klägerin verfolgten und für einen erfolgreichen Betrieb ihres Geschäfts unentbehrlichen Präsentations- und Vorführzwecke nicht zu substituieren sind (vgl. oben Rn. 55). Unter diesen Umständen wohnt dem Verhalten der Beklagten die Tendenz inne, den ihrer Neuwagenproduktion nachgelagerten Tuning-Markt für sich zu monopolisieren, so dass die Absicht der Beklagten, damit den Absatz ihrer Waren nach ihren Vorstellungen zu organisieren, die Verweigerung der Lieferung von Neuwagen für die hier in Rede stehenden Zwecke allein nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGH, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte).

66

(3) Auch der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1991 - KZR 2/90, WuW/E BGH 2755, 2758 - Aktionsbeträge; Urteil vom 3. März 2009 - KZR 82/07, WuW/E DE-R 2708 Rn. 48 - Reisestellenkarte), kann die Lieferverweigerung der Beklagten bezüglich Neuwagen nicht rechtfertigen. Die Beklagten sind zwar nicht von vornherein daran gehindert, ihre eigenen Tuning-Angebote gegenüber denjenigen von Wettbewerbern besonders zu fördern. Dieses im Ausgangspunkt legitime Interesse findet seine Grenze indes jedenfalls dort, wo Wettbewerber daran gehindert werden, ihre eigene wertschöpfende Leistung angemessen am Markt präsentieren zu können.

67

So liegt der Fall hier. Die Klägerin erbringt eine erhebliche Wertschöpfung auf der Basis der Porsche-Serienfahrzeuge, die sie am Markt nur angemessen präsentieren kann, wenn sie dafür von den Beklagten neue und neuwertige Fahrzeuge zu Präsentations- und Vorführzwecken erhält.

68

(4) Aus dem "Motorenkomplex" und der Weiterbeschäftigung des daran beteiligten Entwicklungsleiters bei der Klägerin ergibt sich ebenfalls keine Berechtigung der Beklagten, die Belieferung der Klägerin mit neuen und neuwertigen Porsche-Fahrzeugen dauerhaft und damit auch jetzt noch zu verweigern.

69

Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist diesen Umständen zwar nicht von vornherein jede Relevanz zur Rechtfertigung einer Lieferverweigerung abzusprechen. Dafür kommt es weder darauf an, ob die Beklagten im Rahmen eines Schadensersatzprozesses eine angemessene Entschädigung erhalten könnten, noch kann dem Gesichtspunkt der Bewährung und Existenzsicherung eines Angestellten im Rahmen der Abwägung nach § 20 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB maßgebliches Gewicht zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1988 - KZR 20/86, WuW/E BGH 2491, 2495 - Opel-Blitz). Dem "Motorenkomplex" und der Weiterbeschäftigung des Entwicklungsleiters ist vielmehr bei der Interessenabwägung ein gewisses, mit zeitlichem Abstand zu diesen Vorfällen allerdings abnehmendes Gewicht beizumessen. Diese Umstände mögen den Beklagten noch Anlass geben, die Klägerin nicht in ihr Vertriebs- und Servicenetz aufzunehmen. Eine im Übrigen als unberechtigt anzusehende, unbefristete Verweigerung der Belieferung mit neuen oder neuwertigen Porsche-Fahrzeugen, die die Klägerin zur Präsentation ihres Tuning-Angebots benötigt und auf die die Beklagten für ihre eigenen, im Wettbewerb zur Klägerin stehenden Tuning-Programme ohne weiteres zurückgreifen können, lässt sich hierauf mehr als acht Jahre nach diesen Vorfällen aber nicht mehr stützen (vgl. BGH, WRP 1999, 1175, 1178 f. - Feuerwehrgeräte, insoweit nicht in WuW/E DE-R 357).

70

(5) Die weiteren, von den Beklagten behaupteten und vom Berufungsgericht als wahr unterstellten Rechtsverstöße der Klägerin (angebliche Patent- und Markenrechtsverletzungen, Vorwurf von Schleichbezügen) hat das Berufungsgericht zu Recht bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt.

71

(6) Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Interessen der Klägerin an einer Belieferung mit Porsche Neufahrzeugen zu Präsentationszwecken sowie für den eigenen Fuhrpark im Ergebnis zu Recht erhebliches Gewicht beigemessen.

72

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin müsse über neue oder neuwertige Fahrzeuge verfügen, um etwa in ihren Verkaufsräumen und auf Messen die von ihr individualisierten und veredelten Serienfahrzeuge der Marke Porsche zu präsentieren. Erhalte die Klägerin die von den Beklagten neu eingeführten Modelle erst deutlich später als Endkunden, werde sie von den für ihren Absatz besonders wichtigen ersten Kaufimpulsen der Kundschaft nachhaltig ausgeschlossen. Zudem wendeten sich Klägerin wie Beklagte gleichermaßen an ein Kundensegment, das abgeschreckt werde, wenn in den Verkaufsräumen gebrauchte Fahrzeuge präsentiert würden.

73

Aus diesen zutreffenden Erwägungen folgt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin, wenn sie nicht mit Neuwagen der Marke Porsche zum Zwecke der Präsentation und zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beliefert wird. Diese Behinderung wird nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin unstreitig die Möglichkeit hat, an Endkunden ausgelieferte Porsche-Fahrzeuge nachträglich zu tunen oder aufgrund eines - gegebenenfalls schon vor Markt-einführung eines neuen Modells erteilten - Auftrags als Vermittler eines Neuwagenkaufs für einen Kunden aufzutreten, das Fahrzeug für diesen in einem Porsche-Zentrum abzuholen und es dem Endkunden erst nach erfolgtem Tuning zu übergeben. Eine unbillige Behinderung der Klägerin wegen Nichtbelieferung mit Porsche-Neuwagen zur Verwendung im eigenen Fuhrpark scheidet auch nicht aus, weil Vorführwagen grundsätzlich nur am ersten Tag ihres Betriebs unbenutzt sind, so dass ein Bestand an Vorführwagen regelmäßig überwiegend aus Fahrzeugen bestehen wird, die nicht mehr neu oder neuwertig sind, weshalb eine Kundenerwartung eher fernliegen könnte, dass Vorführwagen keinerlei Gebrauchsspuren aufweisen dürfen.

74

Es kommt ferner nicht entscheidend darauf an, ob der Klägerin bei Nichtbelieferung mit Porsche-Neuwagen zu den hier in Rede stehenden Zwecken der Marktzutritt auf dem Gebiet des Fahrzeug-Tunings praktisch verwehrt wird, wie es das Berufungsgericht angenommen hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine erhebliche Behinderung der Klägerin bei der Einwerbung neuer Tuning-Aufträge vorliegt, wenn sie ihr Angebot nicht stets auch an den aktuellen Porsche-Modellen präsentieren kann.

75

(7) Unter Berücksichtigung aller oben erörterten Umstände und der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes hält die Interessenabwägung des Berufungsgerichts zum Klageantrag 1 c im Ergebnis revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Es stellt eine unbillige Behinderung der Klägerin dar, wenn die Beklagten sie nicht mit Porsche-Neuwagen zum Zwecke der Präsentation ihrer Umrüstungsprogramme sowie zur Nutzung im eigenen Fuhrpark beliefern. Dem erheblichen Interesse der Klägerin an einer solchen Belieferung stehen allenfalls geringfügige berechtigte Interessen der Beklagten gegenüber, diese Belieferung zu verweigern, die die Behinderung der Klägerin im Wettbewerb nicht zu rechtfertigen vermögen.

76

e) Aufgrund der Verurteilung nach dem Antrag 1 c sind die Beklagten allerdings zu keiner Direktbelieferung der Klägerin mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche verpflichtet.

77

aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass es in der Vergangenheit zu Direktlieferungen der Beklagten an die Klägerin gekommen ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr die ungenaue Formulierung verwendet, dass die Klägerin "von den Beklagten, welche ein selektives Vertriebssystem unterhalten, bzw. von deren Vertragshändlern, sogenannten Porsche-Zentren, Fahrzeuge und Fahrzeugteile entsprechend ihrem Geschäftszweck bezogen" habe.

78

Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, dass die Klägerin einen Fall einer Direktlieferung durch die Beklagten vorgetragen hat. Soweit sie auf die Lieferung von Neufahrzeugen und Fahrzeugteilen durch das Porsche-Zentrum Stuttgart verweist, handelt es sich zwar um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. Gleichwohl ist dieses Unternehmen von den Beklagten rechtlich zu unterscheiden. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass andere Tuning-Unternehmen direkt bei den Beklagten beziehen können.

79

Die Beklagten machen geltend, dass die Lieferung von Porsche-Neuwagen und Original-Porsche-Teilen nur über ihre Vertriebsorganisation, also die Porsche-Zentren als Vertragshändler, erfolge. Sie haben sich darauf berufen, aufgrund der ihrem selektiven Vertriebssystem zugrundeliegenden Vertriebsverträge zu keinen Direktlieferungen an die Klägerin berechtigt zu sein.

80

Organisieren die Beklagten den Vertrieb von Porsche-Neufahrzeugen und Original-Porsche-Teilen in zulässiger Weise dergestalt, dass von ihnen allein ihre zugelassenen Vertragshändler direkt beliefert werden, so kann es keine unbillige Behinderung der Klägerin darstellen, wenn sie ebenfalls nicht direkt beliefert wird. Bei der Direktbelieferung handelt es sich dann schon nicht um einen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB aF.

81

bb) Diese Erwägungen führen indes nicht zu einer Abweisung des Klageantrags 1 c in der Alternative "die Belieferung … zu verweigern". Durch dieses Verbot wird gewährleistet, dass die Beklagten nicht durch eigene Handlungen die antragsgemäße Belieferung der Klägerin verhindern und sich insbesondere nicht weigern, die Porsche-Zentren mit den aufgrund entsprechender Bestellungen der Klägerin benötigten Fahrzeugen zu beliefern. Ein Anspruch auf Direktbelieferung gegen die Beklagten ergibt sich aus der Verurteilung nach dem Antrag 1 c nicht.

82

II. Belieferung mit Original-Porsche-Teilen

83

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Urteilstenor zu 1 a als hinreichend bestimmt angesehen und hierzu im Wesentlichen auf seine Ausführungen zum Urteilstenor zu 1 c verwiesen. Den Begriff der Original-Porsche-Teile (Original-Porsche-Ersatzteile, Original-Porsche-Austauschteile, Original-Porsche-Zubehör) hat das Berufungsgericht zutreffend als ausreichend klar angesehen. Es hat sich dafür auf den Sprachgebrauch der Parteien und die "Ergänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen" (ABl. 2010, C 138/5, nachfolgend: Ergänzende Leitlinien Rn. 18), bezogen, wonach es sich um mit der Marke des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (OEM-Teile) handeln muss. Ebenso wenig bestehen Bedenken gegen die Verwendung des Begriffs "Individualisierung und Veredelung von Kraftfahrzeugen der Marke Porsche". Das Berufungsgericht hat dazu eine von den Beklagten in das Verfahren eingeführte Definition übernommen, wonach "Individualisierung" und " Veredelung" das Fahrzeug-Tuning meine, was bedeute, dass bei Serienfahrzeugen eines Kraftfahrzeugherstellers Veränderungen an Motor, Fahrwerk, Karosserie und/oder Innenraum vorgenommen werden.

84

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch den auf die Belieferung mit Original-Porsche-Teilen gerichteten Antrag zu 1 a für begründet erachtet, soweit er sich nicht auf eigene Tuning-Teile der Beklagten bezieht.

85

a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit dem Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Marktabgrenzung und zu einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten bei Ersatzteilen zugestimmt werden kann. Der Ersatzteilmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke umfasst grundsätzlich mit dem Markenzeichen des Kraftfahrzeugherstellers versehene Original-Teile (OEM-Teile), von Original-Teile-Anbietern (Zulieferern) hergestellte und vertriebene Original-Teile (OES-Teile) sowie von anderen Teileherstellern produzierte Teile, die den Original-Teilen qualitativ gleichwertig sind (Ident-After-Market-Teile, IAM, vgl. Kommission, Ergänzende Leitlinien Rn. 15). Ob davon aufgrund besonderer Verbraucherpräferenzen bei den an individualisierten und veredelten Porsche-Fahrzeugen interessierten Kunden eine Ausnahme zu machen und der relevante Markt auf OEM-Teile zu verengen ist, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, muss vorliegend nicht entschieden werden.

86

b) Denn auf die Frage der Marktabgrenzung bei Ersatzteilen kommt es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin jedenfalls hinsichtlich des Bezugs derjenigen Teile, die sie für ihren Geschäftsbetrieb benötigt und die nicht als OES- oder IAM-Teile verfügbar sind, von den Beklagten unternehmensbedingt abhängig ist. Die Beklagten sind daher auch insoweit Normadressaten des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots (§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 GWB).

87

Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage einer von den Beklagten vorgelegten Ersatzteilliste von 138.270 Teilen oder jedenfalls einer Teilevielfalt annähernd diesen Ausmaßes ausgegangen, wobei nur in geringem Umfang möglicherweise gleichwertige Bezugsalternativen bestünden. Es kann dahinstehen, ob diese Beurteilung zutreffend ist. Die Klägerin hat im Hinblick auf entsprechenden Vortrag der Beklagten die allgemeine Verfügbarkeit der von ihr benötigten Teile als OES- und IAM-Teile in Abrede gestellt und dargelegt, dass sie lediglich Teile für ältere Baureihen und freigegebene Modelle, Verschleißteile wie Keilriemen, Batterien oder Scheibenwischer sowie eine begrenzte Anzahl von Teilen für das aktuelle Modell "911" von Dritten erhalten könne. Insbesondere beim Bezug von Karosserie-, Fahrwerks-, Motor- und Interieur-Teilen für die aktuellen Modelle, die für ihren Geschäftsbetrieb von besonderer Bedeutung seien, bestünden jedoch Einschränkungen. Diese Darlegungen werden durch die von den Beklagten vorgelegten Listen zur Verfügbarkeit von OES-Teilen und Teilen anderer Hersteller für Porsche-Fahrzeuge sowie durch den in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen und mit Beispielen unterlegen Vortrag, wonach über 90% der für Porsche-Fahrzeuge verwendeten Fahrzeugkomponenten von unabhängigen Teileherstellern stammten, nicht widerlegt. Denn die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich alle von ihr benötigten Teile anderweitig beziehen kann.

88

Der revisionsrechtlichen Prüfung ist danach jedenfalls zugrunde zu legen, dass eine für den Geschäftsbetrieb der Klägerin qualitativ nicht unwesentliche Menge von Ersatzteilen ausschließlich über die Beklagten und ihre Vertriebsorganisation bezogen werden kann. Im Hinblick auf diese Teile besteht eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin, so dass die Beklagten Normadressaten des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots sind.

89

c) Indem die Beklagten veranlassen, dass die Klägerin nicht mit Original-Porsche-Teilen beliefert wird, behindern sie die Klägerin im Wettbewerb.

90

d) Diese Behinderung ist unbillig, ohne dass zwischen anderweitig nicht erhältlichen (dazu aa)) und durch gleichwertige OES- oder IAM-Teile ersetzbaren (dazu bb) Teilen zu unterscheiden ist. Eine abweichende Beurteilung gilt allein für diejenigen Teile, die von den Beklagten ausschließlich für eigene Tuning-Programme verwendet werden (dazu cc)).

91

aa) Ist ein Teil nur als Original-Porsche-Teil verfügbar, führt die von den Beklagten veranlasste Nichtbelieferung der Klägerin dazu, dass sie als Anbieter von Tuning-Leistungen vom Markt verdrängt oder jedenfalls in der Gestaltung ihres Angebots dahingehend beschränkt wird, dass sie keine Tuning-Maßnahmen mehr anbieten kann, für die sie solche Original-Porsche-Teile benötigt.

92

(1) Die damit verbundene Verdrängung oder nachhaltige Beeinträchtigung der Klägerin im Wettbewerb mit den ebenfalls Tuning-Maßnahmen anbietenden Beklagten ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unbillig. Dabei kann zunächst weitgehend auf die Interessenabwägung zum Antrag 1 c Bezug genommen werden (vgl. o. Rn. 62-74).

93

(2) Für den Ersatzteilbereich bestehen keine Besonderheiten, die für den Antrag 1 a zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten als für den Antrag 1 c.

94

Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO lässt zwar ausdrücklich zu, dass der Abnehmer in einer Vertikalvereinbarung darin beschränkt werden darf, Teile, die zur Weiterverwendung geliefert werden, an Kunden zu verkaufen, die diese Teile für die Herstellung derselben Art von Waren verwenden würden, wie sie der Anbieter herstellt. Diese Bestimmung ermöglicht es, den Verkauf der gelieferten Teile an Wettbewerber des Anbieters auszuschließen. Sie gilt aber nur, wenn es sich um eine Lieferung von Teilen zur Weiterverwendung handelt. Davon wird der unveränderte Weiterverkauf der gelieferten Teile und damit der Ersatzteilhandel nicht erfasst. Eine Lieferung zur Weiterverwendung erfolgt vielmehr nur, wenn die Vertragsware eine Vorleistung für vom Abnehmer hergestellte Waren darstellt (vgl. Vertikal-Leitlinien Rn. 55; Ellger in Immenga/Mestmäcker, EU Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 4 Vertikal-GVO Rn. 85; Nolte in Langen/Bunte, EU Kartellrecht, 12. Aufl., nach Art. 101 AEUV Fallgruppen Rn. 507). Damit wird der Schutz des Zulieferers in industriellen Zulieferverträgen bezweckt. Zugleich wird die Wertschöpfung durch Weiterverarbeitung gefördert, indem Zulieferverträge erleichtert werden. Denn ohne die Bestimmung des Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO könnten Anbieter, die zugleich selbst Weiterverarbeiter sind, davon abgehalten werden, ihre Vorprodukte an andere Weiterverarbeiter zu liefern, weil sie befürchten müssten, dass die Vorprodukte von diesen unkontrolliert an weitere Konkurrenten verkauft werden.

95

Soweit Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO nicht unmittelbar anwendbar ist, ist dieser Vorschrift auch keine Wertung zu entnehmen, aus der sich eine Rechtfertigung für die Verweigerung der Ersatzteillieferung durch die Beklagten ergeben könnte. Im Streitfall ist es die Klägerin, die Original-Porsche-Teile zum Zweck einer Wertschöpfung nachfragt. Das ist deutlich, soweit sie die Teile zum Zweck der Veredelung und Individualisierung von Porsche-Serienfahrzeugen oder zur Instandsetzung oder Wartung durch sie veredelter oder individualisierter Fahrzeuge beziehen will. Aber auch soweit die Klägerin eine Belieferung mit Teilen zur Instandsetzung und Wartung von Porsche-Serienfahrzeugen begehrt, gilt nichts anderes. Hier ist es ebenfalls die Klägerin, die die Teile nicht unverändert weiterverkauft, sondern sie wertschöpfend einbaut oder für eine Wartungs- oder Reparaturdienstleistung verbraucht. Dagegen verkaufen die Porsche-Zentren die hier in Rede stehenden Teile unverändert weiter, so dass insoweit nur ihre Funktion als Teilehändler betroffen ist. Die Verkaufsbeschränkung zulasten der Klägerin ist damit nicht zum Schutz der Porsche-Zentren erforderlich, die bestimmungsgemäß ohnehin auch unabhängige Werkstätten mit diesen Teilen beliefern.

96

bb) Die Klägerin kann aber nicht nur verlangen, dass die Ausführung ihrer Bestellungen bei Porsche-Zentren nicht von den Beklagten verhindert wird, soweit es sich um Porsche-Original-Teile handelt, die nicht als OES- oder IAM-Teile verfügbar sind. Entsprechend dem Antrag zu 1 a steht der Klägerin dieser Anspruch vielmehr im Hinblick auf alle Original-Porsche-Teile zu, die die Beklagten vertreiben. Die Behinderung der Klägerin beim Ersatzteilbezug durch die Beklagten ist grundsätzlich in Bezug auf alle Original-Porsche-Teile unbillig.

97

Bei der insoweit maßgeblichen Interessenabwägung ist auf Seiten der Klägerin zunächst zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit zur Bestellung von Original-Porsche-Teilen für sie die naheliegende, bequeme und nicht substituierbare Möglichkeit zum Bezug eines vollständigen Sortiments von solchen Ersatzteilen darstellt, die den von ihren Kunden an die Arbeit der Klägerin gestellten Qualitätsanspruch ohne weiteres erfüllen können. Zwar ist es für ein nicht dem Vertriebs- oder Servicenetz eines Fahrzeugherstellers angehörendes Unternehmen nicht schon deshalb unzumutbar, Kfz-Ersatzteile und -Zubehör bei Dritten zu beziehen, weil es dafür schlechtere Preise zahlen oder längere Lieferfristen in Kauf nehmen muss als bei einem Direktbezug vom Hersteller (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2011 - KZR 6/09, BGHZ 189, 94 Rn. 33 - MAN-Vertragswerkstatt). Im Streitfall müsste die Klägerin aber darüber hinaus für jedes einzelne Teil eine fehlende anderweitige Bezugsmöglichkeit außerhalb der Vertriebsorganisation der Beklagten darlegen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin im Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Teile und Lieferanten ein anerkennenswertes Interesse daran hat, dies zu vermeiden. Andernfalls wäre die Klägerin bei ihrer Einkaufstätigkeit zu einem unverhältnismäßigen Rechercheaufwand und in der Folge zu einer unwirtschaftlichen Vervielfachung ihrer Bezugsquellen gezwungen. Diese Beurteilung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in ihr geeignet erscheinenden Fällen OES- und IAM-Produkte einkauft, wie es das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten entnommen hat.

98

Demgegenüber sind keine überwiegenden anerkennenswerten Interessen der Beklagten erkennbar, eine Belieferung der Klägerin mit dem Gesamtsortiment an Porsche-Original-Teilen zu verhindern. Gegenüber der Behinderung der Klägerin als Wettbewerber beim Tuning von Porsche-Fahrzeugen können sich die Beklagten wie vorstehend Rn. 64, 66 bereits ausgeführt mit Erfolg weder auf ihre Vertriebsgestaltungsfreiheit noch auf den Grundsatz berufen, dass niemand fremden Wettbewerb fördern muss.

99

Der Belieferungsanspruch der Klägerin ist deshalb nicht auf anderweitig nicht erhältliche Teile beschränkt.

100

cc) Eine abweichende Beurteilung ist allerdings für solche Zubehörteile geboten, die von den Beklagten ausschließlich für ihre eigenen Tuning-Programme bestimmt sind und auch nur dafür verwendet werden.

101

Beim Angebot von Tuning-Teilen stehen sich die Parteien als Wettbewerber gegenüber. Dabei werden die Teile des Tequipment-Programms von den Beklagten an die Porsche-Zentren geliefert, die im Kundenauftrag die Veredelung und Individualisierung durchführen. Diese Tuning-Teile werden also von den Beklagten an die Porsche-Zentren zu einer wertschöpfenden Weiterverwendung und von vornherein nicht zum unveränderten Weiterverkauf geliefert. Nach Art. 4 Buchst. b Nr. iv Vertikal-GVO können die Beklagten daher den Porsche-Zentren untersagen, die Klägerin mit diesen Teilen zu beliefern, soweit die Klägerin eine Verwendung für eigene Tuning-Maßnahmen bezweckt.

102

Diese Regelung ist auch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu beachten. In Verbindung mit dem Grundsatz, dass niemand zur Förderung fremden Wettbewerbs verpflichtet ist, führt sie hinsichtlich der Belieferung der Klägerin mit Tuning-Teilen der Beklagten zur Abweisung der Klage. Die Klägerin ist auch nicht auf den Bezug der Tuning-Teile der Beklagten für ihr Tuning-Geschäft angewiesen, weil sie ihre Tuning-Teile selbst entwickeln kann. Könnte sie auf die Tuning-Teile der Beklagten als Vorprodukte für ihre eigenen Tuning-Teile zurückgreifen, erhielte die Klägerin im Tuning-Geschäft einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Beklagten.

103

Soweit die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, Tequipment-Teile der Beklagten zu benötigen, um von den Beklagten mit deren Tuningkomponenten umgerüstete Fahrzeuge zu reparieren, wird dieses Begehren vom Antrag zu 1 a nicht umfasst. Dieser Unterlassungsantrag bezieht sich allein auf die Belieferung zum Zweck des Tunings durch die Klägerin, zum Zweck der Instandsetzung und Wartung der von ihr modifizierten Fahrzeuge sowie zur Instandsetzung und Wartung von Porsche-Serienfahrzeugen. Von den Porsche-Zentren nachträglich umgerüstete Fahrzeuge sind keine Porsche-Serienfahrzeuge mehr.

104

III. Zugang zum Diagnose- und Informationssystem PIWIS

105

Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten bestätigt hat, der Klägerin Zugang zum Diagnose- und Informationssystem PIWIS zu den jeweils geltenden Konditionen für unabhängige Werkstätten zu gewähren.

106

1. Das Berufungsgericht hat den Zugang zum PIWIS für die Geschäftstätigkeit der Klägerin als unverzichtbar angesehen. Es hat dazu auf die Ergänzenden Leitlinien (Rn. 62 ff.) verwiesen, in denen die Bedeutung des Zugangs unabhängiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen des Herstellers hervorgehoben wird. Im Übrigen hat es auf seine Ausführungen zur Neuwagen- und Ersatzteilbelieferung Bezug genommen.

107

2. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

108

a) Hinsichtlich der Gestattung des Zugangs zum PIWIS sind die Beklagten marktbeherrschend. Niemand außer ihnen kann diesen Zugang gewähren. Es gibt dafür auch keine Substitutionsprodukte.

109

b) Soweit die Klägerin PIWIS zur Wartung und Instandsetzung von Porsche-Serienfahrzeugen nutzen will, stellt sich die Verweigerung dieses Zugangs ohne weiteres als unbillige Behinderung dar. Aber auch soweit die Klägerin PIWIS im Rahmen von Tuning-Maßnahmen nutzen möchte, gilt nichts anderes. Die technischen Eingriffe, die von der Klägerin an Porsche-Serienfahrzeugen im Rahmen des Tunings vorgenommen werden, erfordern zwangsläufig Neueinstellungen und Überprüfungen, für die eine Nutzung von PIWIS unverzichtbar ist. Mit einer Verweigerung des Zugangs zu PIWIS würden die Beklagten daher die Klägerin als unabhängiges Tuning-Unternehmen vom Markt verdrängen und dadurch den Absatz ihrer eigenen Tuning-Programme fördern. Dies ist weder mit der Freiheit zur Vertriebsgestaltung noch im Hinblick auf den Grundsatz, dass niemand zur Förderung des Wettbewerbs eines Konkurrenten verpflichtet ist, zu rechtfertigen. Ein solches Verhalten stellt vielmehr den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht die steigende Bedeutung elektronischer Diagnosen bei Arbeiten an Kraftfahrzeugen hervorgehoben.

110

c) Daran ändert auch nichts, dass nach dem "Kauf- und Lizenzvertrag PIWIS für unabhängige Werkstätten" zwischen den Parteien vom 16. August 2004 Systemeingriffe im Zuge von Tuning-Maßnahmen ausgeschlossen waren, infolge der Verpflichtung der Beklagten, Zugang zu PIWIS zu gewähren, solche Systemeingriffe durch die Klägerin aber weiter erfolgen werden. Das Berufungsgericht hat - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass Veränderungen am Fahrzeug im Zuge der Individualisierung und Veredelung korrespondierende Veränderungen in der dem Basismodell mitgegebenen Software unumgänglich erfordern und dass gerade das Belassen einer Software-Auslegung auf Standardeinstellung Risiken für das Fahrzeug schafft. Durch den mit den Beklagten abzuschließenden Lizenzvertrag darf die Klägerin deshalb nicht an solchen Software-Veränderungen gehindert werden, die für ihre Tuning-Maßnahmen erforderlich sind.

111

d) Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen dazu getroffen, dass über PIWIS vorgenommene Neueinstellungen bei getunten Porsche-Fahrzeugen zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit geführt hätten. Entsprechende Risiken haben die Beklagten lediglich pauschal behauptet.

112

IV. Rundschreiben an die Porsche-Vertriebsorganisation (Antrag 2 a)

113

Auch die gegen die Verurteilung nach dem Antrag 2 a gerichtete Revision der Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.

114

1. Mit dem Antrag zu 2 a soll den Beklagten verboten werden, die Porsche-Vertriebsorganisation dazu zu veranlassen, die Klägerin nicht mehr mit Original-Porsche-Teilen und/oder mit neuen oder neuwertigen Fahrzeugen der Marke Porsche zu den im Klagantrag 1 a und 1 c genannten Zwecken und zu den jeweils gültigen Preisen und Konditionen zu beliefern, insbesondere wenn dies geschieht wie mit dem als Anlage zum Klageantrag beigefügten Rundschreiben der Beklagten zu 2.

115

2. Der Antrag 2 a erfasst damit dieselben Verhaltensweisen, die in der Alternative "verweigern zu lassen" auch bereits in den Anträgen zu 1 a und c beschrieben sind, wobei die beanstandete Verletzungsform lediglich durch den Verweis auf das Rundschreiben der Beklagten konkretisiert, jedoch nicht darauf beschränkt wird. Zwischen "verweigern zu lassen" (Antrag zu 1 a und c) und "zu veranlassen" (Antrag zu 2 a) ist kein rechtserheblicher Unterschied zu erkennen. Das Berufungsgericht nimmt zwar an, mit der Wendung "verweigern zu lassen" könnten auch andere Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten auf eine Nichtbelieferung der Klägerin erfasst werden. Das Berufungsgericht hat aber nicht ausgeführt, um welche Einwirkungsmöglichkeiten es sich dabei handeln soll. Auf von der Klägerin gehaltenen Vortrag hat es dazu nicht verwiesen. Solche Einwirkungsmöglichkeiten sind auch nicht ersichtlich. Jedes "verweigern lassen" stellt zugleich notwendig ein "veranlassen" dar.

116

Daran ändert die Erwägung der Revisionserwiderung nichts, das mit dem Antrag 2 a angegriffene Rundschreiben sei auch als unzulässiger Boykottaufruf und unlautere Wettbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 11 UWG einzuordnen. Denn dadurch wird im Streitfall kein zusätzlicher Streitgegenstand eingeführt, dies umso weniger, als die Klägerin die Anträge 1 a und c ebenfalls auch auf Boykott und Wettbewerberbehinderung gestützt hat.

117

3. Gleichwohl ist der Antrag zu 2 a nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis abzuweisen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass der Antrag zu 2 a lediglich als Beispiel für von den Anträgen zu 1 a und c erfasste Verletzungshandlungen in der Variante "verweigern zu lassen" zu verstehen ist. Eine darüber hinausgehende Bedeutung soll diesem Antrag nicht zukommen.

118

4. Mit diesem Inhalt hat die Verurteilung nach dem Antrag zu 2 a Bestand. Das von dem Antrag 2 a erfasste Handeln der Beklagten ist als Teilmenge im Verbotsumfang der begründeten Anträge zu 1 a und c enthalten und daher ebenso verboten.

119

V. Feststellung der Schadensersatzpflicht

120

Die vom Berufungsgericht im Grundsatz zu Recht bestätigte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist im Umfang lediglich im Hinblick auf den Erfolg der Revision zum Klageantrag 1 a hinsichtlich der eigenen Tuning-Teile der Beklagten und zum Klageantrag 1 c in der Variante "zum Zwecke des Erwerbs im konkreten Auftrag eines Kunden" (vgl. o. Rn. 100 ff. und Rn. 37 ff.) zu beschränken.

121

VI. Abmahnkosten

122

Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.012,-- € Abmahnkosten zuzüglich Zinsen wendet.

123

Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2007 hat die Klägerin die Beklagten wegen des Schreibens zur Beendigung der Geschäftsbeziehung vom 11. Juli 2007 abmahnen und unter Fristsetzung zur Unterlassung auffordern lassen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass sich die Abmahnung allein auf die Forderungen nach Belieferung mit Original-Porsche-Teilen (Antrag 1 a) und Zugang zum PIWIS (Antrag 1 b) bezog. Eine Belieferung mit Tuning-Teilen der Beklagten war nicht erkennbar Gegenstand der Abmahnung. Damit war die Abmahnung insgesamt berechtigt.

124

Das Berufungsgericht hat den Gegenstandswert der Abmahnung mit 1 Mio. € bewertet und im Hinblick auf die Komplexität der Angelegenheit eine Geschäftsgebühr von 2,0 für angemessen erachtet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

125

Der Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten erweist sich somit in Höhe einer zweifachen Gebühr aus 1 Mio. € (Gegenstandswert der Abmahnung) auf Grundlage der am 13. Juli 2007 geltenden Gebührentabelle (Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) als begründet, mithin also in Höhe von 8.992 € zuzüglich der Kostenpauschale von 20 € gemäß Nr. 7002 VV RVG. Daraus ergibt sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 9.012 €.

126

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Limperg                    Meier-Beck                          Kirchhoff

                 Bacher                           Deichfuß

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens


(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern. (2) Unter

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (88 O (Kart) 61/15) wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Diese

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 32/15 vom 12. Mai 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120516BIXZA32.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr.

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

12
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn. 16).
13
aa) Der verallgemeinernd formulierte Antrag ist unbestimmt, weil mit der Verwendung des Begriffs "Rechtsrat" unklar bleibt, was der Beklagten konkret verboten werden soll. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem). Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen) oder wenn zum Verständnis des Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, GRUR 2004, 151, 152 = WRP 2004, 227 - Farbmarkenverletzung I, insoweit nicht in BGHZ 156, 126; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Zum einen ist zwischen den Parteien umstritten, was unter Rechtsrat zu verstehen ist und ob die Beklagte mit dem beanstandeten Schreiben der Empfängerin einen Rechtsrat erteilt hat. Zum anderen ist das von der Klägerin beantragte Verbot nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt , weil es aufgrund des ganz allgemein gehaltenen Begriffs "Rechtsrat" über die Erteilung der konkreten Auskunft im Schreiben vom 3. Mai 2005 zur Verkehrsfähigkeit von aus Österreich stammenden Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland hinausgeht. Aus dem von der Revisionserwiderung zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht herangezogenen Vorbringen der Klägerin folgt keine Beschränkung des Unterlassungsantrags auf die konkrete Verletzungsform.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

14
aa) Der Senat hat zum Neuwagenkauf entschieden, dass ein unbenutztes , als "fabrikneu" verkauftes Kraftfahrzeug nicht mehr fabrikneu und damit mangelhaft ist, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, aaO unter II 3). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Wohnmobil nicht als fabrikneu verkauft wurde und auch nicht unbenutzt war. Es wurde vielmehr unter Verwendung eines Vertragsformulars für Gebrauchtfahrzeuge als Vorführwagen verkauft und war auch als solcher genutzt worden.
8
1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten im Herbst 2010 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Der Unterlassungsantrag ist daher nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG verstieß und wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht gegen diese Bestimmung verstoßen und wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 17/10, GRUR 2012, 188 Rn. 11 = WRP 2012, 975 - Computer-Bild, mwN). Die in der Zeit zwischen dem beanstandeten Verhalten und der Entscheidung erfolgte Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.

(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:

1.
nach diesem Gesetz,
2.
nach Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
3.
nach einer Verfügung der Europäischen Kommission oder der Kartellbehörde, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergangen ist.

(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,

1.
einer Vereinbarung oder einem Beschluss im Sinne der §§ 2, 3, 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2a oder Absatz 2b beizutreten oder
2.
sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 37 zusammenzuschließen oder
3.
in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, sich im Markt gleichförmig zu verhalten.

(4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 26/04 Verkündet am:
28. Juni 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Qualitative Selektion
EG Art. 81; EGV 1400/2002 Art. 3
Die Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb regelt nur die
Voraussetzungen, unter denen Vertriebsvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors
gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 EG von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1
EG freigestellt sind. Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeugherstellers
lassen sich aus ihr nicht herleiten.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2005 - KZR 26/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2005 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette sowie die Richter
Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Prof. Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin war bis zum 30. Juni 2002 als Vertragswerkstatt und - mit dem Status einer Handelsvertreterin im Nebenberuf - als Vermittlerin von Neuwagengeschäften der beklagten Kraftfahrzeugherstellerin tätig. Das Vertragsverhältnis , dem ein von der Beklagten verwendeter Mustervertrag "Vertragswerkstätten - und Vermittlerabkommen" (Anlage B zur Klageschrift, künftig nur: Anlage B) zugrunde lag, endete aufgrund einer von der Beklagten im Mai 2000 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Die Beklagte beabsichtigte, für ihr
Vertragswerkstättensystem zum 1. Oktober 2003 nach den Vorgaben der am 1. Oktober 2002 in Kraft tretenden neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. EG Nr. L 203 v. 1.8.2002 S. 30, künftig: VO Nr. 1400/2002) ein qualitativ-selektives System nach dem Vertragsmuster "Kundendienst- und Teilevertriebsvertrag für Mercedes-Benz Pkw" (Anlage A zur Klageschrift, künftig nur: Anlage A) einzuführen. Zu diesem Zweck entwickelte sie sogenannte Standards für die qualitative Selektion (Anlage C zur Klageschrift, künftig nur: Anlage C), die ab 1. Oktober 2003 - dem Ablauf der Übergangsfrist für die Anpassung bestehender Verträge an die VO Nr. 1400/2002 - einheitlich für alle Daimler-Benz-Vertragswerkstätten gelten sollten.
Den Vertragswerkstätten, deren Vertragsverhältnis sie nicht gekündigt hatte, bot die Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 neue Verträge nach dem Muster der Anlage A unter Zugrundelegung der Standards nach Anlage C an. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten die bestehenden Verträge nach dem Muster der Anlage B fortbestehen, die nach Auffassung der Beklagten durch die frühere Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugvertrieb (Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. EG Nr. L 145 v. 29.6.1995 S. 25, künftig: VO Nr. 1475/95) vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt waren und demzufolge gemäß Art. 10 der VO Nr. 1400/2002 in den Genuß der einjährigen Übergangsfrist kamen.
Die Klägerin forderte die Beklagte vor dem 1. Oktober 2002 mehrfach auf, mit ihr zum 1. Oktober 2002 einen Werkstättenvertrag nach dem Muster der Anlage A abzuschließen, dem bis zum 30. September 2003 die Standards des alten Werkstättenvertrages nach dem Muster der Anlage B und ab 1. Oktober 2003 die in der Anlage C formulierten Standards zugrunde liegen sollten. Die Beklagte lehnte dies ab und stellte der Klägerin lediglich den Abschluß eines neuen Vertrages ab 1. Oktober 2003 in Aussicht, sofern die Klägerin die dafür geltenden Selektionskriterien erfülle.
Die Klägerin erhob daraufhin im November 2002 Klage auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluß eines Vertrages des vorbezeichneten Inhalts sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Schaden, der ihr, der Klägerin, daraus entstehe, daß diese Willenserklärung nicht bereits zum 1. Oktober 2002 abgegeben worden sei. Am 8. Mai 2003 bot die Beklagte der Klägerin nach Durchführung eines Auditierungsverfahrens den Abschluß eines Servicevertrages an. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Leistungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Feststellungsantrag hat die Klägerin hinsichtlich des Schadens weiterverfolgt, der ihr daraus entstanden sei, daß die Beklagte die mit der Leistungsklage ursprünglich begehrte Willenserklärung nicht zum 1. Oktober 2002, sondern erst zum 8. Mai 2003 abgegeben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Klägerin auch die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten auferlegt. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage in dem zuletzt beantragten Umfang stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte schulde der Klägerin gemäß §§ 20, 33 GWB Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sei, daß die Beklagte mit ihr nicht bereits zum 1. Oktober 2002 einen der VO Nr. 1400/2002 entsprechenden , durch die bis zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten verlangten qualitativen Anforderungen an eine Vertragswerkstatt gekennzeichneten Vertriebs- und Kundendienstvertrag abgeschlossen habe.
Die Beklagte sei als beherrschendes Unternehmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB auf dem - markenspezifisch zu bestimmenden - relevanten Markt der Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen der Marke Daimler-Benz Normadressatin des § 20 GWB. Neben § 20 Abs. 1 GWB komme auch § 20 Abs. 2 GWB zur Anwendung, da der Klägerin als langjähriger Mercedes-Benz-Vertragswerkstatt mit einer speziell auf Daimler-Benz-Fahrzeuge ausgerichteten Betriebseinrichtung ein Ausweichen auf die Reparatur anderer Fahrzeuge wirtschaftlich nicht zumutbar sei.
Als Normadressatin des § 20 GWB habe die Beklagte die Klägerin nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund gegenüber gleichartigen Unternehmen unbillig behindern oder ungleich behandeln dürfen. Gegen dieses Verbot habe die Beklagte durch die Weigerung verstoßen, mit der Klägerin zum 1. Oktober 2002 einen Werkstattvertrag abzuschließen.
Für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegenüber anderen Vertragswerkstätten, mit denen die Beklagte in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 8. Mai 2003 Vertragswerkstättenverträge unterhalten habe, fehle es an einem sachlichen Grund. Eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ergebe sich nicht aus der Übergangsregelung des Art. 10 der VO Nr. 1400/2002. Die Übergangsfrist gelte für das Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommen der Beklagten nicht, da dasselbe nicht in den Anwendungsbereich der am 30. September 2002 ausgelaufenen VO Nr. 1475/95 falle. Nach dieser Verordnung seien nur solche Vereinbarungen freigestellt gewesen, bei denen der Vertrieb oder der Bezug von Neufahrzeugen wesentlicher Bestandteil sei. Dies sei bei den Verträgen der Beklagten nicht der Fall. Sie seien keine Vertriebsverträge über Neufahrzeuge im eigentlichen Sinn, sondern Kombinationen eines im Vordergrund stehenden Werkstattvertrages mit einer Vermittlungstätigkeit. Die bloße Vermittlung von Fahrzeugen sei nicht gleichzusetzen mit dem Bezug von Fahrzeugen vom Hersteller und deren Weiterveräußerung.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihre bis zum 30. September 2003 praktizierten Werkstattverträge die Voraussetzungen für eine rückwirkende Einzelfreistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG erfüllten. Mit dem Wegfall der die quantitativen Vertriebssysteme freistellenden VO Nr. 1475/95 zugunsten eines qualitativen Selektionssystems habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, daß das bisherige Vertriebssystem sich im Wettbe-
werb nicht bewährt habe und ab 1. Oktober 2002 zugunsten eines qualitativen Vertriebssystems aufgegeben werde. Vor diesem Hintergrund erscheine es nahezu ausgeschlossen, daß den Verträgen der Beklagten rückwirkend eine über den 30. September 2002 hinaus geltende Einzelfreistellung erteilt worden wäre.
Die Beklagte sei daher ab 1. Oktober 2002 nach § 20 Abs. 1 GWB gehindert gewesen, nur mit ausgewählten Werkstätten das Vertragsverhältnis fortzusetzen und andere Unternehmen, die - wie die Klägerin - die qualitativen Mindestanforderungen ebenso erfüllt hätten, auszuschließen. Der Verpflichtung, mit der Klägerin einen Werkstattvertrag abzuschließen, stehe nicht entgegen, daß die Beklagte die neuen Werkstattverträge erst ab dem 1. Oktober 2003 praktiziert habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung habe es geboten, der Klägerin die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses anzubieten, das den mit den anderen, ungekündigten Vertragswerkstätten praktizierten Verträgen entsprochen habe.

II.


Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Beklagte allerdings als Normadressatin des § 20 GWB angesehen. Als Kraftfahrzeugherstellerin ist sie jedenfalls ein marktstarkes Unternehmen i.S. von § 20 Abs. 2 Satz 1 GWB, von dem die Klägerin als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung unternehmensbedingt abhängig ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.1988 - KZR 20/86, WuW/E 2491, 2493 - Opel Blitz; Beschl. v. 19.1.1993 - KVR 25/91, WuW/E 2875, 2878 ff. - Herstellerleasing; Urt. v. 21.2.1995 - KZR 33/93,
WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler). Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwände.
2. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung gegenüber den Vertragswerkstätten, mit denen die Beklagte bis zum 30. September 2003 weiterhin auf der Grundlage des Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommens nach dem Muster der Anlage B zusammenarbeitete, scheitert jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon daran, daß die Klägerin eine Gleichbehandlung mit diesen - ungekündigten - Vertragswerkstätten vor dem 1. Oktober 2003 weder verlangen konnte noch verlangt hat.

a) Nach den in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit den Vertragswerkstätten, mit denen sie das Vertragsverhältnis über den 30. September 2003 hinaus fortzusetzen beabsichtigte, mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 neue Verträge nach dem Muster der Anlage A geschlossen und bis zum 30. September 2003 mit diesen Werkstätten weiterhin auf der Grundlage des alten Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommens (Anlage B) zusammengearbeitet. Daß die Beklagte nach dem 30. September 2002, dem Zeitpunkt des Auslaufens der VO Nr. 1475/95, Neuverträge mit Werkstätten noch nach dem Muster der (alten) Anlage B abgeschlossen habe, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen worden.
Den Abschluß eines solchen, dem von der Beklagten zuvor durch ordentliche Kündigung beendeten Vertragsverhältnis entsprechenden Neuvertrages hat die Klägerin auch nicht verlangt. Das ursprüngliche Leistungsbegehren der Klägerin war vielmehr auf den Abschluß eines Werkstattvertrages nach dem neuen, den Vorgaben der VO Nr. 1400/2002 angepaßten Muster der Anlage A
- wenn auch bis zum 30. September 2003 noch auf der Grundlage der Standards der Anlage B - mit Wirkung bereits ab 1. Oktober 2002 gerichtet. Das Berufungsgericht hat indessen nicht festgestellt, daß die Beklagte mit einer ihrer ungekündigten Vertragswerkstätten einen Werkstattvertrag nach dem Muster der (neuen) Anlage A abgeschlossen hat, der vor dem 1. Oktober 2003 wirksam geworden ist. Dies hat auch die Klägerin nicht behauptet.
Damit zeigt sich, daß die Klägerin von der Beklagten die Einräumung einer Rechtsposition forderte, die die Beklagte keinem ihrer Vertragspartner für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2003 eingeräumt hat. Die Klägerin ist daher durch die Weigerung der Beklagten, ihr bereits für die Zeit vor dem 1. Oktober 2003 einen Werkstattvertrag nach dem Muster der Anlage A anzubieten, gegenüber den anderen Vertragswerkstätten der Beklagten nicht ungleich behandelt worden.

b) Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Klägerin ab 1. Oktober 2002 wieder als Vertragswerkstatt zuzulassen, weil die am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene VO Nr. 1400/2002 den Kraftfahrzeugherstellern für den Werkstatt- und Ersatzteilbereich nur noch eine qualitative Selektion erlaubt und das von der Beklagten praktizierte, quantitativ selektierende Vertragswerkstättensystem nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in den Anwendungsbereich der VO Nr. 1475/95 fällt und deshalb auch nicht in den Genuß der einjährigen Übergangsfrist nach Art. 10 der VO Nr. 1400/2002 kommt.
Die VO Nr. 1400/2002 regelt - wie alle Gruppenfreistellungsverordnungen - nur die Voraussetzungen, unter denen Vertriebsvereinbarungen des Kraftfahrzeugsektors gruppenweise gemäß Art. 81 Abs. 3 EG von dem Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt sind. Erfüllt eine Vertriebsvereinbarung die in der Verordnung geregelten Freistellungsvoraussetzungen nicht, so hat dies unter
der Geltung der Verordnung 17/62 lediglich zur Folge, daß die betreffende Vereinbarung nicht freigestellt und daher gemäß Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist. Unter der Geltung der Verordnung 1/2003 folgt daraus, daß die Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfüllt sind, noch nicht einmal die Nichtigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.2004 - KZR 10/03, WuW/E DE-R 1335, 1338 f. - CITROËN). Zivilrechtlich durchsetzbare Verhaltenspflicht en des Herstellers im Hinblick auf Freistellungsvoraussetzungen oder -hindernisse lassen sich aus einer Gruppenfreistellungsverordnung dagegen weder unmittelbar noch über § 20 GWB herleiten.
War, wie das Berufungsgericht annimmt, eine quantitative Selektion im Werkstattbereich nach dem 30. September 2002 nicht (mehr) freigestellt, so mag dies dazu geführt haben, daß sämtliche nach dem Muster der Anlage B geschlossenen Werkstattverträge der Beklagten in dem hier interessierenden Zeitraum teilweise oder in vollem Umfang nichtig waren. Eine durchsetzbare Verpflichtung der Beklagten, ab dem 1. Oktober 2002 qualitativ zu selektieren und demgemäß die Klägerin als Vertragswerkstatt zuzulassen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht mit dem aus § 20 GWB folgenden Gebot der Gleichbehandlung begründen. Eine qualitative Selektion hat die Beklagte erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 eingeführt; für den davor liegenden Zeitraum stellt sich die Frage einer Gleichbehandlung somit nicht. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen einer nicht (mehr) freigestellten und aus diesem Grunde gemäß Art. 81 Abs. 1 EG verbotenen quantitativen Selektion kann es nicht geben.
3. Die Beklagte war schließlich auch nicht zur Vermeidung einer ihr nach § 20 Abs. 1 GWB verbotenen unbilligen Behinderung der Klägerin verpflichtet, diese bereits vor dem 1. Oktober 2003 als Vertragswerkstatt zuzulassen. Für
die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes vorzunehmen (BGHZ 81, 322, 331 - OriginalVW -Ersatzteile II; BGH WuW/E 2875, 2877 - Herstellerleasing; BGH WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler).
Dabei fällt auf seiten der Klägerin deren Interesse ins Gewicht, möglichst frühzeitig wieder als Vertragswerkstatt der Beklagten zugelassen zu werden, um markenspezifische Betriebseinrichtungen optimal nutzen zu können und die Gefahr, ihren bisherigen Kundenstamm zu verlieren, möglichst gering zu halten. Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, daß § 20 GWB auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung und Pflege seines Vertriebssystems belassen und nur den Mißbrauch von Marktmacht verhindern will (vgl. BGHZ 107, 273, 279 - Staatslotterie; BGH, Urt. v. 12.11.1991 - KZR 2/90, WuW/E 2755, 2758 - Aktionsbeträge; BGH WuW/E 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler). Ein Mißbrauch von Marktmacht ist auf seiten der Beklagten nicht feststellbar. Die Beklagte hat ihr Werkstattsystem zwar nicht schon zum 1. Oktober 2002 auf eine nach der VO Nr. 1400/2002 allein noch freigestellte quantitative Selektion umgestellt. Das beruht indessen nicht auf einem Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, sondern auf der zumindest vertretbaren Rechtsauffassung der Beklagten, ihr unter der Geltung der VO Nr. 1475/95 praktiziertes Vertragswerkstätten- und Vermittlerabkommen sei durch diese Verordnung und damit noch bis zum Ablauf der einjährigen Übergangsfrist nach Art. 10 der VO Nr. 1400/2002 am 30. September 2003 vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt, eine qualitative Selektion zur Erfüllung der neuen Freistellungsvoraussetzungen daher erst ab 1. Oktober 2003 erforderlich.
4. Da die Beklagte nach alledem nicht verpflichtet war, die Klägerin vor dem 1. Oktober 2003 als Vertragswerkstatt zuzulassen, scheidet eine Ersatzpflicht für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nach § 33 GWB aus.

III.


Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Feststellungsklage sich ebenso wie die von den Parteien in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärte Leistungsklage als unbegründet erweist, ist die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Meier-Beck

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2003 - 41 O 180/02 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 202/03 -

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 65/10 Verkündet am:
31. Januar 2012
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 6. Mai 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die insbesondere auch in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen Werbetexte platziert. Die Beklagte verlegt Telefonbücher ("Das Örtliche", "Das Telefonbuch") und Branchenverzeichnisse ("Gelbe Seiten") für den norddeutschen Raum. Die Werbekunden können ihre Werbeanzeigen direkt bei der Beklagten oder über deren Handelsvertreter schalten. Außerdem konnten die Werbeanzeigen traditionell auch über externe Werbeagenturen in Auftrag gegeben werden.
2
Im Jahr 2003 begann die Beklagte mit der Umstellung ihres Vertriebssystems , weil sie Werbeanzeigen nur noch direkt oder durch ihre Handelsvertreter akquirieren wollte. Es wurden aber weiterhin auch von bestimmten Werbeagenturen , zu denen die Klägerin gehörte, Anzeigenaufträge angenommen. Die Beklagte überließ ihren Handelsvertretern nunmehr allerdings Anzeigenpreislisten ("Grundpreislisten") deutlich früher als der Klägerin die für sie bestimmten "Agenturpreislisten". Auch die Werbeagentur T. , die zum Unternehmensverbund der Beklagten gehört, konnte Anzeigenaufträge für mindestens einen Anzeigenkunden schon vermitteln, bevor die Klägerin die entsprechende Preisliste erhalten hatte. Mit Schreiben vom 16. September 2005 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass sie nur noch ausnahmsweise und nur im Rahmen einer Übergangsfrist mit Werbeagenturen zusammenarbeite. Daher werde auch die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen "im Sinne einer Nichtmehrzusammenarbeit" heruntergefahren. Unter dem 27. März 2007 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten der Klägerin mit, dass sie keinen Anspruch darauf habe, "bezüglich des Zeitpunktes der Herausgabe der Agenturpreislisten … mit direkt schaltenden Kunden gleichbehandelt zu wer- den"; die Beklagte bitte darum, "von Agenturpreislistenanforderungen abzusehen , die früher als zwei Monate - in Hamburg: drei Monate - vor dem Anzeigenannahmeschluss des jeweiligen Telefonbuchs versandt werden".
3
Die Klägerin sieht in der späteren Übermittlung der Anzeigenpreise einen Wettbewerbsnachteil bei der Anzeigenakquisition. Sie möchte erreichen, dass ihr die Agenturpreislisten unverzüglich zur Verfügung gestellt werden, nachdem die Beklagte mit dem Anzeigenvertrieb für die jeweilige Telefonbuchauflage begonnen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, GRUR-RR 2011, 148) hat die Beklagte nach Maßgabe der von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge dazu verurteilt, der Klägerin die Agenturpreislisten für jedes der von ihr verlegten Telefon - und Branchenbücher auszuhändigen, nachdem sie die Beklagte hierzu für die Bücher einer jeden Auflage (nach Erscheinen der Vorauflage ) aufgefordert hat und nachdem die Beklagte mit dem Vertrieb von Anzeigen zum Abdruck in dem jeweiligen von ihr verlegten Telefon- und Branchenbuch begonnen hat, und zwar entweder durch
a) Direktvertrieb oder
b) Vertrieb durch ihre Handelsvertreter oder
c) Vertrieb durch die Werbeagentur T. ; werden von einer Agenturpreisliste mehrere Telefon- und Branchenbücher erfasst, so ist auf den Vertriebsbeginn ... für das erste Verzeichnis aus der gemeinsamen Agenturpreisliste abzustellen.
4
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Die Beklagte sei auf dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen marktbeherrschend und deshalb Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Die Werbeagentur T. , die mit der Beklagten eine unternehmerische Einheit bilde, und die Handelsvertreter der Beklagten seien zwar mit der Klägerin nicht gleichartig. Gleichartige Unternehmen seien jedoch die Anzeigenkunden, die von der Werbeagentur T. oder den Handelsvertretern akquiriert würden oder Anzeigen direkt bei der Beklagten schalteten. Gegenüber diesen Kunden behindere die Klägerin die Beklagte unbillig , indem sie ihr wesentliche Preisinformationen deutlich später zur Verfügung stelle. Zwar sei auch ein marktbeherrschendes Unternehmen nicht grund- sätzlich gehindert, sein Absatzsystem so zu gestalten, wie es dies für wirtschaftlich richtig und sinnvoll halte. Eine Umstellung des Vertriebssystems, die zum Abbruch der bestehenden Lieferbeziehungen mit einer Gruppe von Nachfragern führe, könne jedoch unbillig sein, wenn den bisher belieferten Händlern keine angemessene Umstellungsfrist eingeräumt werde. Eine entsprechende Umstellungsfrist für die Klägerin habe die Beklagte nicht in Gang gesetzt. Zudem sei es einem Normadressaten verwehrt, die Lieferbeziehungen zu einer Nachfragergruppe schon während der Umstellungsfrist auf eine Weise zu reduzieren , die nicht den Anforderungen an ein behinderungs- und diskriminierungsfreies Vertriebssystem Rechnung trage.
7
Darüber hinaus behandele die Klägerin die Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 2. Altern. GWB durch spätere Übermittlung von Preisinformationen gegenüber denjenigen Kunden ungleich, die ihre Anzeigen direkt bei der Beklagten schalteten oder ihr über Handelsvertreter oder die Werbeagentur T. vermittelt würden. Zwar übermittelte die Beklagte diesen Kunden überhaupt keine Preislisten. Sie erhielten jedoch die für sie jeweils relevanten Preisinformationen, sobald die Beklagte den Direktvertrieb aufnehme. Für die Klägerin seien hingegen nicht nur einzelne, sondern die Preise aller verfügbaren Leistungen, mithin die Agenturpreislisten, relevant, da ihre Kunden potentielle Abnehmer jeder Anzeigenart und -größe seien; diese für sie entscheidenden Preisinformationen erhalte die Klägerin ohne sachlichen Grund später als die übrigen Anzeigenkunden.
8
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 2. Altern. GWB liegt nicht vor. Auch eine unbillige Behinderung (§ 20 Abs. 1 1. Altern. GWB) kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bejaht werden. Nach den bisherigen Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auf der Grundlage der gebotenen umfassenden Interessenabwägung eine unbillige Behinderung mit anderer Begründung anzunehmen ist.
9
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf ihre marktbeherrschende Stellung auf dem jeweiligen Markt für Werbeanzeigen in örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen als Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB angesehen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Senats vom 24. September 2002 - KZR 38/99, WuW/E DE-R 1051, 1052 - Vorleistungspflicht) und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
10
2. Maßgeblicher Geschäftsverkehr ist die Vermittlung von Werbeanzeigen für die Telefonbücher der Beklagten. Dieser Geschäftsverkehr ist mit der Klägerin gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich, da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach wie vor Anzeigenaufträge auch noch von anderen, mit ihr nicht verbundenen Werbeagenturen annimmt.
11
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird die Klägerin gegenüber gleichartigen Unternehmen aber nicht unterschiedlich behandelt.
12
a) An das Erfordernis der Gleichartigkeit dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist erfüllt, wenn die zum Vergleich herangezogenen Unternehmen im Verhältnis zum Normadressaten oder zu Unternehmen auf der Marktgegenseite, die dem Normadressaten vergleichbar sind, im Wesentlichen die gleichen Aufgaben erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - KZR 2/02, WuW/E DE-R 1203, 1204 - Depotkosmetik im Internet; BGH, WuW/E DE-R 1051, 1053 - Vorleistungspflicht, st. Rspr.).
13
b) Auch bei Anwendung dieses großzügigen Maßstabs sind aber, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder die Werbeagentur T. noch die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter mit der Klägerin gleichartig.
14
aa) Die Werbeagentur T. ist eine Tochtergesellschaft der Klägerin und bildet mit dieser eine wirtschaftliche Einheit. Sie kann deshalb gegenüber der Klägerin nicht als gleichartiges Unternehmen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - KZR 6/86, WuW/E BGH 2360, 2365 - Freundschaftswerbung ; Urteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01, WuW/E DE-R 1003, 1004 - Kommunaler Schilderprägebetrieb; Urteil vom 24. Oktober 2011 - KZR 7/10, WuW/E DE-R 3446 - Grossistenkündigung).
15
bb) Auch die für die Beklagte tätigen Handelsvertreter, die im Namen und auf Rechnung der Beklagten Anzeigenaufträge vermitteln, sind nicht mit der Klägerin gleichartig, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Anzeigenaufträge für ihre Kunden schaltet. Im Hinblick auf die von ihnen vermittelten Geschäfte sind (typische) Handelsvertreter ein in die Betriebsorganisation ihres Prinzipals eingegliedertes Hilfsorgan. Sie bilden insoweit mit ihm eine wirtschaftliche Einheit (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C 217/05, Slg. 2006, I-11987 Rn. 40 ff. = WuW/E EuR 1215 - Cepsa; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - T 325/01, Slg. 2005, II-3319 Rn. 85 f. = WuW/E EuR 933 - DaimlerChrysler; Kirchhoff in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., § 10 Rn. 13). Da alle Risiken aus dem vermittelten Absatzgeschäft den Geschäftsherrn treffen, entspricht der Vertrieb über Handelsvertreter wirtschaftlich und funktional dem Direktvertrieb über Tochtergesellschaften.
16
c) Das Berufungsgericht hat die Klägerin jedoch als gleichartig mit den Kunden angesehen, die von der Werbeagentur T. oder den Handelsvertretern der Beklagten akquiriert werden oder die direkt bei der Beklagten Anzeigen schalten. Die Klägerin werde ungerechtfertigt ungleich behandelt, indem diesen Kunden die für sie relevanten Preisinformationen früher als der Klägerin zur Verfügung gestellt würden und sie deshalb auch früher als die Klägerin Anzeigen schalten könnten. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
17
Die Klägerin begehrt eine frühere Aushändigung der Agenturpreislisten nicht als Vertragspartner der Beklagten für Werbeanzeigen, sondern um ihr als Absatzmittler Anzeigenaufträge zu vermitteln. Die Klägerin hat sich der Beklagten gegenüber also nicht als Anzeigenkunde auf die Ebene des Endkunden begeben , sondern tritt ihr in ihrer Eigenschaft als Werbeagentur gegenüber. Insoweit befindet sich die Klägerin auf derselben Handelsstufe wie die anderen Absatzmittler der Beklagten, so dass diese - und nicht die Endkunden der Beklagten - die relevante Bezugsgruppe bei der Prüfung des Diskriminierungstatbestands bilden (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1051, 1052 - Vorleistungspflicht). Für diese Bezugsgruppe gilt indessen, dass die anderen Absatzmittler entweder als zu vergleichende Unternehmen nicht in Betracht kommen, weil sie mit der Beklagten wie ausgeführt eine wirtschaftliche Einheit bilden, oder - wie die übrigen Werbeagenturen - nicht besser behandelt werden als die Klägerin.
18
d) Dass die Klägerin, wenn sie wie ein unmittelbarer Anzeigenkunde der Beklagten eine konkrete Werbeanzeige für einen Kunden bei der Beklagten schalten will, keine Preisauskunft erhält, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt , und von der Revisionsbeklagten wird auch kein diesbezüglicher Vortrag als übergangen gerügt. Soweit das Berufungsgericht auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellt, zu denen die Klägerin und Anzeigenendkunden die "für sie relevanten Preisinformationen" erhielten, vergleicht es die insoweit in der Funktion des Absatzmittlers tätige Klägerin mit den Anzeigenkunden der Beklagten, die dieser gegenüber eine andere wirtschaftliche Funktion ausüben. Damit kann keine Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB begründet werden.
19
4. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage auch nicht auf eine unbillige Behinderung (§ 20 Abs. 1 1. Altern. GWB) gestützt werden.
20
a) Die Klägerin wird zwar dadurch im Wettbewerb behindert, dass die Beklagte ihr die Agenturpreislisten erst deutlich später zur Verfügung stellt, als der Werbeagentur T. und ihren Handelsvertretern die für diese relevanten Preisinformationen.
21
b) Diese Behinderung ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon deshalb unbillig, weil die Beklagte mit dieser Praxis begonnen hat, ohne der Klägerin eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen.
22
aa) Allerdings kann es, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, grundsätzlich eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB darstellen, wenn ein Normadressat dazu übergeht, seine Waren oder Dienstleistungen ausschließlich im Direktvertrieb abzusetzen, ohne den bisher für ihn tätigen unabhängigen Absatzmittlern eine angemessene Umstellungsfrist zu gewähren (vgl. BGH, WuW/E BGH 2360, 2366 - Freundschaftswerbung; BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E BGH 2983, 2988 - Kfz-Vertragshändler ). Auch in einem Fall, in dem ein Normadressat die Bezugskonditionen für einen Händler von Presseerzeugnissen auf S- und U-Bahnhöfen deutlich verschlechtert hatte, ohne dies im gesamten Bahnhofsbuchhandel zu tun, ist vom Senat eine Umstellungsfrist für erforderlich gehalten worden (vgl. BGH, WuW/E BGH DE-R 134, 138 - Bahnhofsbuchhandel, zum Übergang von Direktbelieferung auf Bezug beim Großhandel).
23
bb) Im Streitfall ist jedoch bereits fraglich, ob der Klägerin nach diesen Grundsätzen eine Umstellungsfrist vor Änderung der Übersendungspraxis für die Agenturpreislisten einzuräumen war. Feststellungen zu einer Abhängigkeit der Klägerin von der Anzeigenvermittlung für die Beklagte hat das Berufungsgericht nicht getroffen. In den letzten Jahren betrug das Umsatzvolumen der Klägerin mit Anzeigen bei der Beklagten 11.800 €, mit dem ein Erlös in Höhe von 1.770 € erzielt wurde. Außerdem hat die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin bisher nicht vollständig abgebrochen, sondern nur ihre Bedingungen verschlechtert.
24
cc) Jedenfalls war aber eine etwa erforderliche Umstellungsfrist schon vor dem - für die Begründetheit des von der Klägerin allein geltend gemachten, in die Zukunft gerichteten Leistungsanspruchs maßgeblichen - Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz am 18. Februar 2010 abgelaufen.
25
Bereits mit Schreiben vom 16. September 2005 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, nur noch im Rahmen einer Übergangsfrist mit Werbeagenturen zusammenzuarbeiten und daher die inhaltliche Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen "im Sinne einer Nichtmehrzusammenarbeit" herunterzufahren. Zwar war in diesem Schreiben kein Ende der Übergangsfrist genannt. Der Klägerin musste aber klar sein, dass die Beklagte die bisherige Zusammenarbeit nur noch für begrenzte Zeit fortsetzen werde. Unter dem 27. März 2007 ließ die Beklagte der Klägerin mitteilen, dass sie keinen Anspruch darauf habe, "be- züglich des Zeitpunktes der Herausgabe der Agenturpreislisten … mit direkt schaltenden Kunden gleichbehandelt zu werden", und darum bitte, "von Agenturpreislistenanforderungen abzusehen, die früher als zwei Monate - in Hamburg : drei Monate - vor dem Anzeigenannahmeschluss des jeweiligen Telefonbuchs versandt werden". Damit hatte die Beklagte eindeutig erklärt, die von ihr bereits zuvor begonnene und von der Klägerin beanstandete Praxis der späte- ren Versendung der Agenturpreislisten dauerhaft beizubehalten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt begann insoweit auch die - etwa erforderliche - Übergangsfrist zu laufen.
26
Bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 18. Februar 2010, also fast drei Jahre später, war sie dann jedenfalls lange abgelaufen. Der Senat hat bei Kraftfahrzeugvertragshändlern, die ausschließlich an einen Automobilhersteller gebunden sind, eine Frist von zwölf Monaten für die vollständige Einstellung der Geschäftsverbindung als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, WuW/E 2983, 2989 - Kfz-Vertragshändler ). Die Einräumung einer längeren Frist war im vorliegenden Fall, in dem die Geschäftsverbindung - wenn auch unter schlechteren Bedingungen - fortgesetzt wird, und eine einem exklusiv gebundenen Kraftfahrzeugvertragshändler vergleichbare Abhängigkeit der Klägerin nicht ersichtlich ist, nicht geboten (vgl. auch BGH, WuW/E BGH DE-R 134, 137 - Bahnhofsbuchhandel).
27
Im Hinblick auf den von der Klägerin ausschließlich verfolgten Leistungsanspruch ist es im Streitfall unerheblich, dass gegen einen Normadressaten Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, wenn er vor Ablauf der angemessenen Übergangsfrist sein Vertriebssystem umstellt.
28
5. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Senat nicht in der Sache selbst zu entscheiden vermag. Das Berufungsgericht hat die für die Beurteilung des Behinderungstatbestands des § 20 Abs. 1 GWB erforderliche umfassende Interessenabwägung bisher nicht vorgenommen. Sie kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeholt werden. Somit ist derzeit nicht auszuschließen , dass sich die Klage im Ergebnis der Interessenabwägung als begründet erweisen könnte.
29
a) Ob eine Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2007 - KZR 9/06, WuW/E DE-R 1984 Rn. 13 - Autoruf-Genossenschaft, mwN). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Das umfasst das Recht des Normadressaten, seine Waren statt wie bisher über unabhängige Absatzmittler künftig über Tochtergesellschaften zu vertreiben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 17/03, WuW DE-R 1377, 1378 f. - Sparberaterin I).
30
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund besonderer Umstände das Interesse eines Geschäftspartners auf Weiterbelieferung zu angemessenen Konditionen im Einzelfall als vorrangig gegenüber der Vertriebsgestaltungsfreiheit des Normadressaten erweist, so dass eine unbillige Behinderung zu bejahen ist (vgl. BGH, WuW/E DE-R 3446 Rn. 40 - Grossistenkündigung ). Denn die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Je stärker die Stellung des Normadressaten auf dem relevanten Markt und je größer die Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot ist, desto höhere Anforderungen sind an die Schutzwürdigkeit der von einem marktbeherrschenden oder marktstarken Unternehmen verfolgten Belange zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1999 - KZR 35/97, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte).
31
b) Nach diesen Grundsätzen tritt die Vertriebsgestaltungsfreiheit zwar regelmäßig nicht schon dann hinter dem Belieferungsinteresse eines Abnehmers zurück, wenn dieser seine Tätigkeit als Absatzmittler für den Normadressaten nicht mehr oder nur noch unter nicht mehr wettbewerbsfähigen Bedingungen ausüben kann. Denn insoweit wird den berechtigten Interessen des Abnehmers gegebenenfalls durch Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen. Anders kann es aber liegen, wenn die vom Normadressaten beabsichtigte Vertriebsumstellung ihm ein Monopol auf einem nachgelagerten Markt verschafft, auf dem bisher von ihm unabhängige Unternehmen aufgrund eigener, erheblicher Wertschöpfung ein eigenes Leistungsergebnis anbieten, für das die bisher vom Normadressaten bezogene Ware oder Dienstleistung Voraussetzung ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Hersteller den gesamten Ersatzteilvertrieb und alle Reparaturleistungen für seine Produkte selbst übernehmen will und deshalb freie Werkstätten nicht (mehr) mit Ersatzteilen beliefert. Eine derartige Vertriebsbeschränkung, die auf die Begründung eines Monopols auch auf dem Markt für Wartungs- und Reparaturleistungen hinausläuft, ist mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar (BGH, WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; vgl. auch BGH, WuW DE-R 1377, 1379 - Sparberaterin I).
32
c) Das Berufungsgericht hat, worauf das Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat, den Streitfall nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet, dass die Klägerin darin behindert werde, entsprechend einem Handelsvertreter Anzeigenaufträge entgegenzunehmen und diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bei der Beklagten - gegebenenfalls unter Verwendung von dieser bereitgestellter Formulare - aufzugeben. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin hierin erschöpft. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Anzeigenkunden müssen einen um 15% höheren Preis zahlen, wenn sie ihre Anzeigen bei der Klägerin und nicht direkt bei der Beklagten oder deren Handelsvertretern aufgeben. Es liegt nicht fern anzunehmen, dass Anzeigenkunden zur Zahlung dieses Mehrpreises nur bereit sein werden, wenn sie dafür zusätzliche, eigenständige Leistungen der Klägerin erhalten, etwa eine Beratung zur Anzeigengestaltung, zur Minderung der Anzeigenkosten oder zur Auswahl der geeigneten Werbeträger. Da dem Senat mithin eine umfassende Abwägung der wettbewerblichen Interessen der Parteien nicht möglich ist, bedarf es der Zurückverweisung der Sache.
33
6. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung Folgendes zu berücksichtigen haben:
34
a) Gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine Bedenken. Da die Klägerin am Ende eines Jahres pauschal für alle Branchen- und Telefonverzeichnisse des kommenden Jahres die Preislisten anfordern kann, ist unerheblich, dass es für diese keinen einheitlichen Erscheinungszeitpunkt gibt.
35
b) Sollte sich die Tätigkeit der Klägerin nicht auf den typischen Anzeigenvertrieb beschränken, sondern (auch) einem eigenständigen, nachgelagerten Beratungsmarkt zuzuordnen sein, wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Klägerin und die anderen unabhängigen Werbeagenturen durch die späte Erhältlichkeit der Agenturpreislisten ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Werbeberatungsmarkt gegenüber der Werbeagentur T. verlieren oder in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zumindest wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang wird den Parteien auch Gelegenheit zu geben sein, dazu vorzutragen , ob und gegebenenfalls inwieweit die Werbeagenturen Nachteile, die ihnen aus der späten Übermittlung der Agenturpreisliste erwachsen, in zumutbarer Weise kompensieren können, etwa dadurch, dass sie für von ihren Kunden beabsichtigte konkrete Anzeigen kurzfristig eine Preisauskunft der Beklag- ten erhalten und den Kunden in der Zwischenzeit den Vorjahrespreis zur Orientierung nennen können.
36
Gegebenenfalls wird in diesem Zusammenhang bei der Abwägung auch zu berücksichtigen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Beklagten unabhängigen Werbeagenturen Wettbewerbsnachteile gegenüber T. dadurch ausgleichen können, dass sie - für die Nachfrager erkennbar anders als die Agentur T. - eine Werbeberatung bei der Schaltung von Anzeigen in Telefonbüchern und Branchenverzeichnissen anbieten, die von geschäftlichen Interessen der Beklagten unabhängig ist und daher einen Anreiz für Anzeigenkunden bilden kann, wegen der hierdurch erzielbaren Einsparungen mit ihrem Auftrag zu warten, bis die Werbeagentur über vollständige Preisinformationen verfügt.
37
c) Sollte das Berufungsgericht eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 1 GWB verneinen, käme auch keine gezielte Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG in Betracht. Im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung sind insoweit die gleichen Kriterien wie bei § 20 GWB maßgebend (vgl.
BGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97, WuW/E DE-R 201, 205 - Schilderpräger im Landratsamt; Urteil vom 21. Februar 1989 - KZR 7/88, BGHZ 107, 40, 41 - Krankentransportbestellung; Urteil vom 10. Dezember 1985 - KZR 22/85, BGHZ 337, 346 f. - Abwehrblatt II).
Meier-Beck Strohn Kirchhoff
Bacher Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.07.2008 - 407 O 138/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.05.2010 - 3 U 140/08 -

(1) Vom Verbot des § 1 freigestellt sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen

1.
Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder
2.
Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 gelten die Verordnungen des Rates oder der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen (Gruppenfreistellungsverordnungen) entsprechend. Dies gilt auch, soweit die dort genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beeinträchtigen.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.