Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - XII ZB 653/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB653.14.0
bei uns veröffentlicht am13.01.2016
vorgehend
Amtsgericht Ratingen, 5 F 39/13, 01.07.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 UF 197/14, 24.11.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 653/14
vom
13. Januar 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sind einer Rechtsanwaltsfachangestellten in der Vergangenheit bei der Fertigung
oder Versendung fristgebundener Schriftsätze Fehler unterlaufen, so
muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass
sich solche nicht wiederholen.
BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14 - OLG Düsseldorf
AG Ratingen
ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB653.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Wert: 3.516 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde sowie die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs in einer Unterhaltssache.
2
Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ist durch den ihr am 2. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat sie rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Der die Beschwerdebegründung enthaltende und am 2. September 2014 um 17.38 Uhr per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz war nicht unterzeichnet.
3
Nach entsprechendem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen und das Rechtsmittel verworfen. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
5
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN).
6
2. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht eingehalten worden ist, sowie das entsprechende Wiedereinsetzungsgesuch der Antragstellerin (§ 117 Abs. 5 FamFG, § 233 ZPO) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
7
a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, den Verfahrensbevollmächtigten treffe ein Organisationsverschulden, das die Antragstellerin sich zurechnen lassen müsse. Die Mitarbeiterin Sch., welche statt des unterschriebenen Schriftsatzes die für die Antragstellerin vorgesehene Abschrift gefaxt habe, sei vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht hinreichend überwacht und kontrolliert worden. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin sei diese keine stets zuverlässige Kraft und habe daher besonders intensiver Überwachung und Kontrolle bedurft. Der Mitarbeiterin sei bereits im Jahr 2013 in einem früheren Verfahren zum Versorgungsausgleich ein Fehler unterlaufen, worauf die Antragstellerin seinerzeit ein Wiedereinsetzungsgesuch gestützt habe. Die Mitarbeiterin habe damals einen Antrag auf Fristverlängerung an das falsche Gericht adressiert und den Fehler selbst auf eine entsprechende Anweisung nicht korrigiert. Diese Unachtsamkeit habe dem Rechtsanwalt Veranlassung geben müssen, die Mitarbeiterin besonders zu überwachen und immer wieder stichprobenweise zu kontrollieren, ob Weisungen befolgt werden. Gerade dies könne dem Vorbringen der Antragstellerin aber nicht entnommen werden. Damit sei eine unverschuldete Fristversäumung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.
8
b) Das hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
9
Zwar stellt die Versendung der Rechtsmittelbegründung per Telefax eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf. Dies gilt indessen mit der Einschränkung, dass es sich um eine zuverlässige Kraft handeln muss und keine Umstände vorliegen dürfen, die eine besondere Kontrolle durch den Rechtsanwalt erfordern (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 45/13 - NJW-RR 2014, 634 Rn. 9 mwN; Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14 - FamRZ 2015, 1878 Rn. 18 und vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10 - NJW-RR 2013, 1393 Rn. 10).
10
Von diesen Maßstäben ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Dass es aufgrund eines früheren Vorfalls die Zuverlässigkeit der Angestellten Sch. verneint und insofern im Rahmen der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin obliegenden Kanzleiorganisation zusätzliche Kontrollen für erforderlich gehalten hat, entspricht den genannten Maßstäben. Die Darlegungen der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung hat das Oberlandesgericht im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung als nicht ausreichend angesehen.
11
Die von der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen Rügen vermögen das Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Dass bei dem früheren Vorfall in Wirklichkeit keine Frist versäumt worden und nur der Verfahrensbevollmächtigte davon irrtümlich ausgegangen war, ändert nichts daran, dass die Angestellte sich bei der Adressierung und Versendung des damaligen - als fristgebunden angesehenen - Schriftsatzes als unzuverlässig erwiesen hat. Dass regelmäßig die allgemeine Anweisung des Rechtsanwalts ausreicht, sämtliche ausgehenden Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unterschrift und bei Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, gibt lediglich den für zuverlässige Büroangestellte geltenden Grundsatz wieder. Demgegenüber ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise von dem Sonderfall ausgegangen, dass sich eine Büroangestellte als unzuverlässig erwiesen hatte und demzufolge trotz ihrer Berufserfahrung zunächst besondere Kontrollen veranlasst waren. Da solche Kontrollen, die in Reaktion auf den damaligen Fehler erfolgt wären, nicht dargelegt sind, kann es auch dahinstehen , in welcher Form und für welche Dauer diese veranlasst waren. In zeitlicher Hinsicht ist ein hinreichender Bezug zum hier in Rede stehenden Fehler gegeben, zumal sich der vorangegangene Vorfall noch im Vorjahr ereignet hatte.
12
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem der Angestellten früher unterlaufenen Fehler auch nicht um einen einmaligen Fehler in einem anders gelagerten Fall. Vielmehr betreffen beide Fehler die allgemeine Sorgfalt im Zusammenhang mit der Anfertigung und Absendung - tatsächlich oder auch nur vermeintlich - fristwahrender Schriftsätze. Dass sich der erste Fehler nicht auswirkte, ist unerheblich, da für den Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der ihm obliegenden Kanzleiorganisation auch ohne eingetretenen Nachteil ein besonderer Bedarf für Kontrollen erkennbar geworden war. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Ursächlichkeit des Organisationsverschuldens als nicht ausgeräumt angesehen hat (vgl. BGH Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12 - NJW 2012, 3516 Rn. 12 mwN). Dose Weber-Monecke Klinkhammer Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Ratingen, Entscheidung vom 01.07.2014 - 5 F 39/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2014 - II-7 UF 197/14 -

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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

5
2. Zum anderen hat der Senat bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsgegner dargelegt hat, über keinerlei Freizeit zu verfügen, das gesamte Vorbringen des Antragsgegners und dabei auch die von der Anhörungsrüge als übergangen gerügten Aktenbestandteile berücksichtigt und gewürdigt. Das gilt auch für den Umstand, dass der Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens einen Rechtsanwalt mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt hat - wodurch das Fehlen von Freizeit in keiner Weise belegt wird. Im Übrigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht die Verpflichtung, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu verbescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

9
Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts F. und der Rechtsanwaltsfachangestellten K. hat der Kläger vorgetragen, dass die Angestellte bisher zuverlässig und sorgfältig die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt hat. Die Versendung der Rechtsmittelschrift per Telefax ist eine einfache Bürotätigkeit, mit der eine Rechtsanwaltsfachangestellte mit achtjähriger Berufserfahrung , die seit nahezu sechs Monaten bei dem Prozessbevollmächtig- ten des Klägers tätig war, ohne dass ein Anlass bestanden hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln, beauftragt werden durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - I ZB 23/01, NJW-RR 2002, 1070, 1071; vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, VersR 1996, 910, 911 und vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94, VersR 1995, 238, 239). Besondere Umstände, die eine besondere Kontrolle von Frau K. hätten notwendig machen können, etwa dass sie sich noch in der Phase der Einarbeitung befunden hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
18
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte die Kanzleiangestellte bereits das ursprüngliche Verlängerungsgesuch entgegen der Anweisung der Verfahrensbevollmächtigten nicht an das Oberlandesgericht adressiert. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Kanzleiangestellte bereits bei der zuvor erteilten konkreten Einzelanweisung den Schriftsatz weisungswidrig an ein anderes Gericht adressiert hat, darf der Rechtsanwalt nicht mehr darauf vertrauen, dass sie anschließend - bei der Existenz zweier, jeweils unterschriebener Schriftsätze - den richtigen Schriftsatz weisungsgemäß an das zuständige Gericht übersendet. In einem solchen Fall ist der Rechtsanwalt gehalten, nicht nur seine Kanzleiangestellte anzuweisen, den von ihm unterschriebenen, neu gefassten Schriftsatz an das zuständige Gericht zu versenden, sondern durch weitere Maßnahmen sicherzustellen, dass dies auch geschieht und nicht etwa der zuvor von ihm unterschriebene Schriftsatz abgesandt wird.
10
bb) Ein Rechtsanwalt darf allerdings grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11 - FamRZ 2012, 623 Rn. 29; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - VersR 2011, 89 Rn. 16; BGH Beschluss vom 2. November 1995 - VII ZB 13/95 - VersR 1996, 779).