Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Juli 2016 - 6 UF 49/15

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0728.6UF49.15.0A
bei uns veröffentlicht am28.07.2016

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Landstuhl vom 07.05.2015 wird, soweit sie sich gegen die Entscheidungen unter Ziff.1 (Scheidungsausspruch), Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) und Ziff. 4 (Zugewinnausgleich) richtet, als unzulässig verworfen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endbeschluss vorbehalten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten, die am 08.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes S. die Ehe geschlossen haben, streiten um die Scheidung ihrer Ehe sowie um die Folgesachen Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich. Aus der Ehe sind die inzwischen volljährigen Kinder E… (geboren am ...) und F… (geboren am …) hervorgegangen.

2

Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Zeitraum zwischen November 2011 und Januar 2012. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 23. Januar 2013 zugestellt. Während die Antragsgegnerin zunächst im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über ihren damaligen Bevollmächtigten vortragen ließ, sie wolle sich zur Zeit nicht scheiden lassen, erklärte sie im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014, sie sehe die Ehe mittlerweile als gescheitert an und könne sich eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorstellen. Im Fortsetzungstermin vom 24.06.2014 stellte sie einen eigenen Scheidungsantrag.

3

In der Folgesache Güterrecht hat die Antragsgegnerin zuletzt die Zahlung einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 79.816,00 € an sich verlangt. In der Folgesache Nachscheidungsunterhalt hat die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 400,00 € monatlich beansprucht.

4

Das Familiengericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Anhörung der Beteiligten die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt sowie die Anträge auf Nachscheidungsunterhalt und Zugewinnausgleich zurückgewiesen.

5

In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Erstgericht ausgeführt, der Antragsteller, sei aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit seines Pflegekindes G… an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert und leistungsunfähig.

6

In der Folgesache Güterrecht hat das Amtsgericht seine Entscheidung damit begründet, dass die von der Antragsgegnerin errechnete Zugewinnforderung im Wesentlichen auf der behaupteten Wertseigerung zweier Immobilien des Antragstellers in H… beruhe. Insoweit sei der Vortrag der Antragsgegnerin jedoch unsubstantiiert.

7

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, bei Rechtskraft der Scheidung sei ihre wirtschaftliche Situation ungesichert, da der Versicherungsschutz der Antragsgegnerin in der auf den Antragsteller laufenden privaten Krankenversicherung ende. Aufgrund ihres Alters und wegen fehlender Vorversicherungszeiten habe sie keine Möglichkeit, sich anderweitig zu versichern. Der Versorgungsausgleich verhelfe ihr nicht zu einer höheren Rente. Aus der Satzung der bayerischen Ärzteversorgung ergebe sich, dass sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente erwerbe, sondern lediglich einen Anspruch auf eine Altersrente. Da sie diese erst ab dem 01.10.2024 beziehen könne, könne die Ehescheidung und der damit verbundene Versorgungsausgleich erst ausgesprochen werden, wenn die weitere Krankenversicherung der Antragsgegnerin sichergestellt sei.

8

In der Folgesache Güterrecht verfolgt die Antragsgegnerin die geltend gemachte Forderung in Höhe von 79.816,00 € weiter.

9

In der Folgesache Nachscheidungsunterhalt ordnete der Senat mit Beweisbeschluss vom 24.03.2016 die Einholung zweier medizinischer Sachverständigengutachten an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf Bl. 353 ff d.A. Das Ergebnis der Beweiserhebungen steht jeweils noch aus.

10

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen.

II.

11

Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zum Scheidungsausspruch sowie zu den Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht sind als unzulässig zu verwerfen.

12

1. Der Senat ist insoweit zur Entscheidung berufen, obgleich es dem Verfahren in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt noch an der nötigen Entscheidungsreife fehlt. Dem Teilbeschluss des Senats steht nicht die Vorschrift des § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG entgegen. Hiernach sind bei begründetem Scheidungsantrag alle im Verbund eingeleiteten Folgesachen gemeinsam mit der Scheidungssache und einheitlich durch Beschluss zu entscheiden. Dies gilt nach dem Regelungszweck des § 137 Abs. 5 FamFG auch in der Beschwerdeinstanz, soweit Scheidungssache und Folgesache mit der Beschwerde angefochten worden sind (Musielak/Borth, 5. Auflage, § 142 FamFG, Rn. 1). Die Einheitlichkeit der Beschwerdeentscheidung muss gewahrt bleiben, sofern nicht die Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache nach § 140 FamFG vorliegen (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2013, 301). Das dem Verhandlungs- und Entscheidungsverbund des § 142 Abs.1 Satz 1 FamFG innewohnende Verbot einer Teilentscheidung in einer Scheidungsfolgesache gilt seinem Sinn nach aber nicht, wenn es bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung der im Verbund stehenden Familiensachen kommen kann, weil die Ehesache oder eine Scheidungsfolgesache bereits nicht mit einer zulässigen Beschwerde angegriffen wurde. In dem durch §§ 142 Abs. 1 Satz 2, 143 FamFG geregelten Fall (Einspruch gegen Teilversäumnisentscheidung, Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile) verneint der Bundesgerichtshof die Sperrwirkung des § 143 FamFG in den Fällen, in denen die Beschwerde bereits unzulässig ist und es daher nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem in der ersten Instanz verbliebenen Verfahrensteil kommen kann (BGH, Beschluss vom 29. April 2015, Az. XII ZB 590/13).

13

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Fälle, in denen eine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und die Entscheidung über einzelne Scheidungsfolgesachen (hier: Güterrecht und Versorgungsausgleich) unzulässig und damit entscheidungsreif ist, es aber in einer anderen Folgesache (hier: nachehelicher Unterhalt) aufgrund einer durchzuführenden Beweisaufnahme an der Entscheidungsreife fehlt. Da § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG für den Fall einer Versäumnisentscheidung gerade auf die allgemeine Regelung des § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG verweist, erscheint es aus rechtssystematischen Gründen geboten, die Reichweite des Verbundprinzips in beiden Fällen gleich auszulegen. Überdies war bereits zu dem bis zum 01.09.2009 geltenden Recht anerkannt, dass der Verfahrensverbund in der Rechtsmittelinstanz nur dann besteht, wenn das Rechtsmittelgericht auch mit dem Scheidungsausspruch materiell befasst ist, wohingegen die Regelungen des Verfahrensverbundes bereits seinerzeit keine Anwendung fanden, wenn eine Sachentscheidung nur in einer Folgesache zu treffen war (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober.1982, Az IVb ZB 601/81; Beschluss vom 04. Juni 1980, IVb ZB 664/80; Urteil vom 03. Februar 1982, Az. IVb ZR 660/80).

14

Soweit sich die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch und die Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht richtet, kommt eine Sachentscheidung nicht in Betracht, da es bereits an der Zulässigkeit der Beschwerde fehlt, wohingegen eine Sachentscheidung nur in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt ergehen kann.

15

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch ist unzulässig, weil es der Antragsgegnerin bereits an der nötigen Beschwer fehlt. Ein zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe eingelegtes Rechtsmittel ist zwar ohne formelle Beschwer des Rechtsmittelführers zulässig. Allerdings muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen (so bereits BGH, Beschluss vom 24. September 1969, Az. IV ZB 37/69; Beschluss vom 10.10.1973, Az. IV ZB 22/73). Vorliegend ließ die Antragsgegnerin in erster Instanz zwar zunächst im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren über ihren damaligen Bevollmächtigten vortragen, sie wolle sich zur Zeit nicht scheiden lassen. Im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2014 erklärte sie, sie sehe die Ehe mittlerweile als gescheitert an und könne sich eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorstellen. Im Fortsetzungstermin des Amtsgerichts vom 24.06.2014 stellte sie einen eigenen Scheidungsantrag (Bl. 78 der Hauptakte). Ein Beteiligter, der in erster Instanz selbst einen Scheidungsantrag stellte, kann gegen den Scheidungsausspruch eine zulässige Beschwerde nur dann einlegen, wenn er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht nur deutlich erkennen lässt, dass er die Ehe aufrechterhalten möchte, sondern darüber hinaus auch seinen eigenen Scheidungsantrag zurücknimmt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1987, 387, hierauf bezugnehmend BGH, Beschluss vom 04.September 2013, Az. XII ZB 87/12 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht gerecht. Hierin nahm sie ihren Scheidungsantrag weder zurück noch begründete sie ihre Beschwerde mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe, sondern alleine damit, dass sie befürchte, mit der der Beendigung der Ehe ihren vom Antragsteller abgeleiteten Krankenversicherungsschutz zu verlieren. Dies ist jedoch eine Frage, die im Rahmen der Anfechtung der außerdem ergangenen Entscheidung in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt zu klären sein wird. Da Folgesachen isoliert angefochten werden können, kann eine Beschwer hiermit nicht begründet werden.

16

3. Auch die Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich ist unzulässig. Die erstinstanzliche Entscheidung zur Regelung des Versorgungsausgleichs wird seitens der Antragsgegnerin nur deshalb in Frage gestellt, weil ohne Scheidungsausspruch kein Versorgungsausgleich stattfindet. Zwar sind auch die beteiligten Ehegatten im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsaugleich beschwerdeberechtigt. Dies setzt jedoch voraus, dass sie geltend machen, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in ihre Rechtstellung eingegriffen (vgl. Keidel/Meyer-Holtz, FamFG 18. Aufl., § 59 Rdnr. 74). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegnerin geht es - wie bereits ausgeführt - darum, im Fall der rechtskräftigen Scheidung nicht ohne Krankenversicherung dazustehen. Nur anbei wird ausgeführt, dass sich aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs kein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ergibt. Dies ist nach dem Auskunftsschreiben der Bayerischen Ärzteversorgung (Bl. 176 d.A.) zutreffend. Denn für die ausgleichsberechtigte Person wird nur ein Anspruch auf Altersruhegeld begründet. Der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person beschränkte Versorgungsschutz wird durch eine Erhöhung des Altersruhegeldes ausgeglichen (vgl. dazu zuletzt BGH, FamRZ 2015, 911). Hier wird seitens der Antragsgegnerin bereits nicht behauptet und im Einzelnen dargetan, dass seitens der von der Ärzteversorgung vorgesehene Ausgleich im Rahmen des Ruhegeldes unangemessen sein könnte. Eine Überprüfung dieser Frage durch den Senat ist daher nicht geboten. Vielmehr ist der Beschwerdeangriff ebenfalls unzulässig, weil eine Beschwer der Antragsgegnerin durch die erstinstanzliche Regelung des Versorgungsausgleichs nicht dargetan ist. Insbesondere sind die Wertangaben aus den Auskünften der Versorgungsträger fehlerfrei in die Entscheidung eingeflossen.

17

4. Schließlich ist auch die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung in der Folgesache Güterrecht unzulässig, weil sie ihren Antrag nicht hinreichend begründet hat. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - Rn 9).

18

Nach § 520 Abs. 3 S. 1 ZPO bedarf es einer Berufungsbegründung, die konkret angeben muss, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Sie muss grundsätzlich die einzelnen Gründe der Anfechtung sowie Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (vgl. BeckOK-Wulf Stand 01. März 2015 § 520 ZPO Rn 20).

19

Somit ist erforderlich, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - Rn 9 - juris). Es ist klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - Rn 9 - juris). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ist dazu nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuell fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts (vgl. BGH Beschluss vom 01. Oktober 1991 - X ZB 4/91 - Rn 7 - juris).

20

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht. Im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 11.08.2015 (Bl. 178 der Hauptakte) beschränkt sich die Antragsgegnerin auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung findet dagegen nicht ansatzweise statt. Konkrete Umstände oder rechtliche Erwägungen, die die Entscheidung aus Sicht der Antragsgegnerin in Frage stellen, werden nicht vorgebracht. Die Entscheidung des Amtsgerichts findet in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vielmehr keine Erwähnung. Auch die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, der Wertzuwachs der Immobilien des Antragstellers sei nicht nachvollziehbar, die wertbildenden Faktoren seien insoweit nicht mitgeteilt worden, werden von Antragsgegnerseite weder konkret angegriffen noch auch nur genannt. Alleine dass die Antragsgegnerin ihren Vortrag im Rahmen der Beschwerdebegründung um einzelne Details ergänzte, etwa die Grundstücksgröße des Hausanwesens und die Wohnraumgröße der Wohnung in H. mitteilte, Fahrzeugbewertungen eines Sachverständigenbüros zur Akte reichte und die Entwicklung der Stadt H. etwas ausführlicher darstellte, erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Hieraus lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen des Amtsgerichts konkret angegriffen werden.

21

Die Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Verfahrenswerts bleiben der Endentscheidung vorbehalten.

22

Einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1, Abs.2 FamFG) bedarf es nicht, da die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung als unzulässig verwerfenden Beschluss auch ohne Zulassung statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Dezember 2015, Az. XII ZB 614/14 - Juris).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags


(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist. (2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 143 Einspruch


Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

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(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

Wird im Fall des § 142 Abs. 1 Satz 2 gegen die Versäumnisentscheidung Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen ein Rechtsmittel eingelegt, ist zunächst über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 590/13
vom
29. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, in denen gegen die Teilversäumnisentscheidung
in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den
Verbundbeschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt wird, entfaltet § 143
FamFG seine Sperrwirkung im Rechtsmittelverfahren nur dann, wenn die
Beschwerde gegen die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile
des Verbundbeschlusses zulässig eingelegt worden ist.

b) Zu den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen
und Familienstreitsachen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom
4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 und vom 25. Juni
2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443).
BGH, Beschluss vom 29. April 2015 - XII ZB 590/13 - OLG Koblenz
AG Alzey
Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 9.894 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die Scheidung der beteiligten Eheleute.
2
Die Eheleute lebten seit Oktober 2006 getrennt. Durch einen am 12. Februar 2008 zugestellten Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die beteiligten Eheleute sind zur Scheidung angehört worden ; während des Verfahrens hat die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig gemacht.
3
Durch Verfügung vom 29. Januar 2013 hat das Amtsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung in Scheidungs- und Folgesachen auf den 22. März 2013 bestimmt. Zu diesem Termin ist für die Antragsgegnerin - deren Verfahrensbevollmächtigter etwa eine Woche vor dem Termin das Mandat niedergelegt hatte - niemand erschienen. Das Amtsgericht hat durch einen am Ende der Sitzung verkündeten Teilversäumnis- und Endbeschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und im Wege der Säumnisentscheidung den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückgewiesen. Durch ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch und die Regelung zum Versorgungsausgleich eingelegt.
4
Gleichzeitig hat die Antragsgegnerin Einspruch gegen die Säumnisentscheidung in der güterrechtlichen Folgesache eingelegt und zunächst beantragt , den Antragsteller zur Erteilung ergänzender Auskünfte wegen angeblich illoyaler Vermögensminderungen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 6. August 2013 zurückgewiesen. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben ist, ist das Verfahren in der güterrechtlichen Folgesache derzeit noch bei dem Amtsgericht anhängig.
5
Durch Beschluss vom 24. September 2013 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde hinsichtlich des Scheidungsausspruches als unzulässig verworfen und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und eine Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht erreichen möchte.

II.

6
Auf das gesamte Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, weil bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen worden ist.

III.

7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage nach den Anforderungen an einen bestimmten Beschwerdeantrag in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
8
In der Sache hat die Rechtsbeschwerde den erstrebten Erfolg.
9
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Scheidungsausspruch richte. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG habe der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Hieran fehle es, worauf die Antragsgegnerin hingewiesen worden sei. Ihrem Sachvortrag lasse sich weiterhin nicht entnehmen, inwieweit die erstinstanzliche Entscheidung angegriffen werden solle. Die Antragsgegnerin beschränke sich darauf, Verfahrensfehler des Familiengerichts zu rügen, indem sie geltend mache, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2013 im Hinblick auf die Mandatsniederlegung ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten und die von ihr am Terminstag eingereichte Krankmeldung hätte verlegt werden müssen. Dies stelle keine ordnungsgemäße Begründung ihrer Beschwerde dar.
10
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
11
a) Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist über sämtliche im Scheidungsverbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG auch, soweit in einer verbundfähigen Streitfolgesache eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.
12
Wird in einem Verbundbeschluss inhaltlich eine auf Säumnis beruhende Teilentscheidung in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache getroffen, steht dem säumigen Beteiligten insoweit allein der Einspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO zur Verfügung (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945, jeweils zu § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF), was mangels Devolutiveffekt des Einspruchs zur Folge hat, dass die betroffene Folgesache im Falle der Einlegung dieses Rechtsbehelfs bei dem Ausgangsgericht verbleibt. Dies gilt auch dann, wenn die Versäumnisentscheidung gesetzwidrig ergangen ist (OLG Koblenz FamRZ 2001, 1159 f.; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 143 Rn. 2; Haußleiter/Fest FamFG § 143 Rn. 2; Roßmann in SchulteBunert /Weinreich FamFG 4. Aufl. § 143 Rn. 3; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 143 Rn. 4). Hinsichtlich derjenigen Teile des Verbundbeschlusses , die nicht Säumnisentscheidung sind, finden demgegenüber die Rechtsmittel nach den allgemeinen Regeln statt.
13
Wird deshalb - wie hier - gegen die Teilversäumnisentscheidung in einer Streitfolgesache Einspruch und gegen den Beschluss im Übrigen Beschwerde eingelegt, wird das Verfahren zunächst in zwei getrennten Verfahrensteilen und in unterschiedlichen Instanzen fortgeführt.
14
b) Um den Grundsatz der einheitlichen Entscheidung auch in diesen Fällen noch zur Geltung bringen zu können, bestimmt § 143 FamFG, dass zunächst vor dem Ausgangsgericht über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung zu verhandeln und zu entscheiden ist. Auf diese Weise soll geklärt werden, ob eine Wiederzusammenführung der verschiedenen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz erfolgen kann. Das ist dann der Fall, wenn der zunächst durch Einspruch angefochtene Verfahrensteil ebenfalls in die höhere Instanz gelangt, weil auch gegen die insoweit ergangene Endentscheidung des Ausgangsgerichts Beschwerde eingelegt wird. Solange über den Einspruch und die Versäumnisentscheidung in der beim Ausgangsgericht verbliebenen Streitfolgesache nicht entschieden ist, darf das Verfahren wegen der mit der Beschwerde angegriffenen übrigen Verfahrensteile in der Rechtsmittelinstanz nicht weiter betrieben werden.
15
c) § 143 FamFG entfaltet seine Sperrwirkung allerdings nur, wenn die nicht von der Säumnisentscheidung erfassten Teile des Verbundbeschlusses mit einer zulässigen Beschwerde angegriffen worden sind. Denn steht bereits fest, dass es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer gemeinsamen Sachentscheidung mit dem zunächst in der ersten Instanz verbliebenen Verfahrensteil kommen kann, ist für die Anwendung des § 143 FamFG - der gerade eine mögliche Wiederherstellung des Entscheidungsverbunds in der Rechtsmittelinstanz absichern soll - kein Raum mehr (Senatsbeschluss vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897 f.). Die Beschwerde muss daher fristgerecht erhoben und - bezüglich des Scheidungsausspruches - in einer den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG genügenden Weise begründet werden (vgl. auch MünchKommZPO/Finger 3. Aufl. § 629 Rn. 8). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, steht § 143 FamFG einer Verwerfung der Beschwerde nicht entgegen.
16
d) Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Begründung der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde bezüglich des Scheidungsausspruches den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht genüge und ihre Beschwerde daher unzulässig sei.
17
aa) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Die Vorschrift verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung, so dass es insbesondere eines förmlichen und vom übrigen Inhalt der Beschwerdebegründung abgesetzten Antrages nicht bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98 - NJW-RR 1999, 211 zu § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO aF). Es genügt vielmehr, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 11 und vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16).
18
bb) Dem Beschwerdegericht kann nicht in der Beurteilung gefolgt werden , dass die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin diesen Anforderungen nicht gerecht werde.
19
(1) Allerdings stellt es auch in den Fällen des § 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG formal ausreichende Begründung einer Beschwerde zum Scheidungsausspruch dar, wenn die Beschwerdebegründung ausschließlich Ausführungen zu der beim Ausgangsgericht verbleibenden Streitfolgesache enthält (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 19 f.), zumal dies die Schlussfolgerung nahelegt, dass es sich bei der Beschwerde tatsächlich um ein - unstatthaftes - Rechtsmittel gegen die im Verbundbeschluss enthaltene Teilversäumnisentscheidung handelt (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1997 - XII ZB 71/97 - BGHR ZPO § 339 Abs. 2 Einspruchsfrist 2 und vom 11. Mai 1994 - XII ZB 55/94 - FamRZ 1994, 1521). Ausreichend ist es demgegenüber, wenn sich der Begründung der Beschwerde hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass das Ziel des Rechtsmittels darin besteht, die Möglichkeit der Wiederzusammenführung der in den unterschiedlichen Instanzen anhängigen Verfahrensteile in einen Entscheidungsverbund zu wahren, wenn der durch Einspruch angefochtene Verfahrensteil nach einer Beschwerde gegen die insoweit ergehende Endentscheidung des Ausgangsgerichts ebenfalls in die Rechtsmittelinstanz gelangt. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer Verfahrensfehler des Ausgangsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung des Scheidungsverbunds rügt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 12 f.).
20
(2) Gemessen daran wären die formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG unter den obwaltenden Umständen nicht erfüllt gewesen, wenn sich die Antragsgegnerin - wie das Beschwerdegericht meint - in ihrer Beschwerdebegründung tatsächlich nur darauf beschränkt hätte, Verfahrensfehler des Amtsgerichts im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer Vertagungsanträge vor dem Termin am 22. März 2013 geltend zu machen. Dies ist aber - was die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt - nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat bereits in der Beschwerdebegründung vom 8. April 2013 die Rechtsansicht vertreten, dass das Amtsgericht unabhängig vom Vorliegen der Säumnisvoraussetzungen schon deshalb keine Teilversäumnisentscheidung zum Zugewinnausgleich hätte erlassen dürfen, weil die güterrechtliche Folgesache zuvor nicht abgetrennt (§ 140 FamFG) worden sei. Dieses Vorbringen hat die Antragsgegnerin auf den Hinweis des Beschwerdegerichts in ihrem Schriftsatz vom 16. September 2013 nochmals aufgegriffen und dort - sinngemäß - ausgeführt, dass sie die erstinstanzliche Entscheidung auch deshalb für "gesetzwidrig" halte, weil das Amtsgericht ohne vorherige Abtrennung der Folgesache Güterrecht nur berechtigt gewesen wäre, eine instanzabschließende (und nicht auf Säumnis beruhende) Entscheidung zum Zugewinnausgleich zu treffen. Diese Rechtsausführungen sind zwar nicht zutreffend, lassen aber erkennen, dass sich die Antragsgegnerin durch eine vermeintlich verfahrensfehlerhafte Vorwegentscheidung über die Scheidung und den Versorgungsausgleich und damit durch einen Verstoß gegen das Verbundprinzip beschwert sieht. Dies legt nahe, dass es ihr mit der Beschwerde maßgeblich darum geht, den Entscheidungsverbund über die Scheidung und die Folgesachen wiederherzustellen.
21
3. Die Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts kann somit keinen Bestand haben.
22
Der Senat kann in der Sache schon deshalb nicht abschließend entscheiden (zu den Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei Verwerfung der Erstbeschwerde vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 - FamRZ 2013, 1879 Rn. 15; BGH Urteile vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07 - NJW 2010, 1070 Rn. 8 und vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794, 795 mwN), weil § 143 FamFG einer sachlichen Entscheidung über die Beschwerde weiterhin entgegensteht. Die Sperrwirkung des § 143 FamFG ist nicht dadurch entfallen, dass das Amtsgericht auf den Einspruch der Antragsgegnerin in der Folgesa- che Güterrecht am 9. August 2013 eine Entscheidung erlassen hat. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen - auch als solcher bezeichneter - Teilbeschluss , mit dem lediglich über einen ergänzenden Anspruch der Antragsgegnerin in der Auskunftsstufe entschieden wurde. Im Übrigen ist die Folgesache Güterrecht weiterhin bei dem Amtsgericht anhängig.
23
4. Nachdem die Scheidungssache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen war, muss auf Antrag der Antragsgegnerin auch die Aufhebung der nicht angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich angeordnet werden (§ 147 Satz 1 FamFG; vgl. Prütting/ Helms FamFG 3. Aufl. § 147 Rn. 3; Zöller/Lorenz ZPO 30. Aufl. § 147 FamFG Rn. 4; Löhnig in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 147 Rn. 4.1.).
24
5. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beschwerdeverfahren außerhalb des Verbunds erst dann weiter betrieben werden darf, wenn unter den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG durch das Beschwerdegericht eine Abtrennung vorzunehmen ist (vgl. Prütting /Helms FamFG 3. Aufl. § 143 Rn. 1; BeckOK FamFG/Nickel [Stand: 1. April 2015] § 143 Rn. 7). Insoweit hat das Beschwerdegericht bislang - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Alzey, Entscheidung vom 22.03.2013 - 2 F 18/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.09.2013 - 11 UF 518/13 -

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.

12
Wendet sich der Rechtsmittelführer dabei gegen einen erstinstanzlichen Scheidungsausspruch, steht der Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht - wie das Beschwerdegericht offensichtlich meint - schon der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung dem Scheidungsbegehren seines Ehegatten in der Sache nicht entgegentreten und die Ehe selbst nicht aufrechterhalten will. Denn wird von dem Amtsgericht einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, schafft dies nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine selbständige Beschwer, die mit der (Erst-) Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (Senatsurteile vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 172/06 - FamRZ 2008, 2268 Rn. 5 und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 62/82 - FamRZ 1984, 254, 255; anders dagegen bei erstmaliger Rüge in der Rechtsbeschwerdeinstanz, vgl. hierzu Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 15 f.). In diesen Fällen verfolgt der Rechtsmittelführer mit einem auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Beschwerdeantrag in zulässiger Weise das Ziel, dass nach der von ihm begehrten Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zugleich mit dem Scheidungsausspruch über die von ihm geltend gemachten Ansprüche in Folgesachen entschieden wird (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95 - FamRZ 1996, 1070, 1071).

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB611/14
vom
10. Juni 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. April 2015
- XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009).
BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - OLG Brandenburg
AG Zehdenick
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: 10.946 €

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
2
Die seit April 2000 verheirateten Beteiligten leben seit September 2011 voneinander getrennt. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2012 rückständigen Unterhalt in Höhe von 5.858 € zu zahlen, und dabei Zahlungen auf die rückständigen Unterhaltsforderungen in Höhe von 3.000 € berücksichtigt. Weiter hat das Amtsgericht den Antragsgegner für die Zeit ab 1. Juli 2012 zur Zahlung monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 424 € verpflichtet.
3
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die er im selben Schriftsatz begründet hat. Die Beschwerdebegründung enthält keinen Beschwerdeantrag. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4
Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
5
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 mwN). Auch der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
6
2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde mangels hinreichend bestimmten und begründeten Beschwerdeantrags als unzulässig verworfen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
7
a) Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig , weil die Ausführungen in dem Schriftsatz, der die Beschwerdeeinlegung und -begründung enthält, nicht den formalen Anforderungen an einen Beschwerdeantrag genügten. Sie machten weder Umfang noch Ziel der Beschwerde so deutlich, dass ein konkretes Rechtsschutzziel erkennbar werde. Nach seinen Ausführungen erstrebe der Antragsgegner eine abweichende Anrechnung von Zahlungen. Er beanstande ferner die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur mangelnden Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Einkommen der Antragstellerin und vertrete ohne nähere Begründung die Auffassung , weitere Zahlungen seien so nicht korrekt, da eine Auskunft über Mieteinnahmen der Antragstellerin noch ausstehe. Daraus sei nicht erkennbar, hinsichtlich welcher Zeiträume der Beschluss in welchem Umfang abgeändert werden solle, zumal die vom Antragsgegner erstrebte Berücksichtigung auch eines Einkommens der Antragstellerin als prägend sich bedarfserhöhend auswirke. Eine abweichende Beurteilung rechtfertige sich nicht aus dem Umstand, dass der erste, nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erteilte Berichterstatterhinweis sich noch nicht mit dem Fehlen des Sachantrags befasst gehabt habe.
8
b) Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
9
aa) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegrün- dung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN).
10
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 11; vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14 - FamRZ 2015, 247 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 14 mwN).
11
Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 12; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN).
12
Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 18 ff. mwN).
13
bb) Gemessen hieran genügt die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners nicht den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde nicht hinreichend bestimmt entnehmen.
14
(1) Die Beschwerdebegründung führt an, der Antragsgegner habe seit der Trennung nicht die vom Amtsgericht berücksichtigten 3.000 €, sondern insgesamt 8.750,41 € für die Antragstellerin, entweder direkt an sie oder für sie an verschiedene Institutionen, entrichtet. Insofern sei insbesondere der festgesetzte Unterhaltsrückstand nicht korrekt.
15
Diesem Angriff lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen , ob er sich allein gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltsrückstands oder auch gegen diejenige zur Zahlung laufenden Unterhalts richtet. Denn es wird nicht klar, ob es sich allein um Zahlungen auf den Rückstand handeln soll - nur dann könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerde sich jedenfalls in Höhe von 5.750,41 € gegen den Ausspruch zum Rückstand wendet - oder auch um solche auf den monatlichen Unterhalt ab Juli 2012. Für Letzteres spricht zudem, dass die der Beschwerdebegründung beigefügte Zahlungsaufstellung in erheblichem Umfang Einzelzahlungen nach dem Rückstandszeitraum beinhaltet.
16
(2) Auch den weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Einwendungen lässt sich kein eindeutiges Beschwerdeziel entnehmen. Dies gilt sowohl für die einzelnen Einwände, die Antragstellerin habe erst im Jahre 2005 ihre Arbeit aufgegeben, der gemeinschaftliche Hund sei wegen der zur Berufsaufgabe führenden Depressionen der Antragstellerin angeschafft worden und die Antragstellerin habe noch nicht über Mieteinnahmen Auskunft erteilt, als auch für die Angriffe in ihrer Gesamtheit. Insbesondere lassen diese entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Schluss zu, der Antragsgegner wende sich insgesamt gegen den erstinstanzlichen Beschlussausspruch. Im Übrigen schließt die Beschwerdebegründung mit der Aussage, "dass auch die weiteren Zahlungen so nicht korrekt" seien. Dies lässt offen, ob nur eine Änderung der Zahlungshöhe oder aber die Beseitigung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung insgesamt erstrebt wird.
17
(3) Schließlich macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe sich in seinem ersten (durch die Berichterstatterin erteilten ) rechtlichen Hinweis mit der Sache selbst befasst, ohne auf Zulässigkeitsbedenken einzugehen. Daraus, dass das Beschwerdegericht einen von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsmangel nicht sofort bemerkt, lässt sich nichts - insbesondere nicht die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Indizwirkung - dafür herleiten, dass der Zulässigkeitsmangel nicht gegeben ist.
18
cc) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Das Oberlandesgericht hat alle maßgebli- chen Umstände gesehen sowie berücksichtigt und aus ihnen lediglich nicht die vom Antragsgegner gewünschten, sondern die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, Entscheidung vom 13.08.2013 - 31 F 61/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.2014 - 13 UF 219/13 -

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 16/04 Verkündet am:
14. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.
BGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) gegen die Beklagten zu 1 und 2 Erstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend, weil sich die Beklagte zu 1 als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin ein in funktionales Eigenkapital umqualifiziertes Darlehen hat zurückzahlen lassen. Den Beklagten zu 3 hält er aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG für ersatzpflichtig.
2
Das Landgericht hat die Klagen sämtlich abgewiesen und hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 das Vorliegen einer Krise verneint. Hinsichtlich des Beklagten zu 3 finden sich die maßgeblichen Ausführungen unter einem mit "C" überschriebenen Teil der Urteilsgründe, die mit den Worten eingeleitet werden: "… da für den hier als gedacht zu unterstellenden Fall, dass die Beklagten zu 1 und 2 haften …" eine Ausfallhaftung des Beklagten zu 3 nicht greift, weil er zum Auszahlungszeitpunkt noch nicht Gesellschafter war. Der Kläger hat gegen alle drei Beklagten Berufung eingelegt. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


3
I. Über die Revision des Klägers ist, da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
4
II. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Das Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers mangels ausreichender Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO für unzulässig gehalten. Die Abweisung der Klage gegen diesen Beklagten sei im landgerichtlichen Urteil auf zwei Gründe gestützt: die fehlende Gesellschafterstellung und das Fehlen einer Krise im Sinne der Eigenkapitalersatzregeln. Zu dem zweiten Gesichtspunkt fehle es an Angriffen in der Berufungsbegründung.
6
2. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken und nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung in unzulässiger Weise überspannt.
7
Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage auch auf das Fehlen einer Krise gestützt, findet in den Urteilsgründen keine hinreichende Grundlage. Das Landgericht hat sich zur Begründung der Klageabweisung gegen diesen Beklagten auf die Feststellung beschränkt, dieser sei nicht Ausfallhaftender nach § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Frage der Primärhaftung der Beklagten zu 1 und 2 hat es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage ausdrücklich lediglich "unterstellt".
8
Die auf die nicht bestehende Ausfallhaftung gestützte Klageabweisung hat der Kläger nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ausreichend i.S. des § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen. Zu einer darüber hinausgehenden Begründung der Berufung war er mangels Vorliegens einer weiteren Urteilsbegründung nicht verpflichtet.
9
§ 520 Abs. 3 ZPO erfordert nur, dass der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbegründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzulegen , die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die Gründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet werden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in Frage stellen (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, BGHReport 2003, 971, 972). Hieraus folgt - selbstverständlich -, dass der Berufungskläger weder ihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht angeführte Umstände angreifen muss.
10
III. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es sich nunmehr mit der Begründetheit der Berufung - auch - im Verhältnis zum Beklagten zu 3 befassen kann.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2002 - 90 O 117/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 U 135/02 -

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 614/14
vom
9. Dezember 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Satz 2
Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss
ist in Ehe- und Familienstreitsachen auch dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht
aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.
BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - XII ZB 614/14 - OLG Hamm
AG Paderborn
ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB614.14.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 500 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsgegner, der von dem Antragsteller, seinem Sohn, in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines Stufenantrags zunächst auf Auskunft in Anspruch genommen wird, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Auskunftsverpflichtung.
2
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner, der freiberuflich als Zahnarzt tätig ist, verpflichtet, Auskunft über seine Gewinnermittlung in den Jahren 2010 bis 2012, seine Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012, sein Vermögen zum Stichtag 31. Dezember 2012, geleistete Steuerzahlungen in den Jahren 2010 bis 2012 und über seine Wohnverhältnisse zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, seine Auskunft durch Vorlage der Steuerbescheide nebst Anlagen für die Jahre 2009 bis 2011 zu belegen. Das Oberlandesgericht hat den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
4
1. Dass das Beschwerdegericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung verworfen hat, steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.
5
a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG gilt § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen entsprechend. Danach findet gegen den (die Berufung verwerfenden) Beschluss die Rechtsbeschwerde statt. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erfasst allerdings nur diejenigen Fälle, in denen die Berufung im schriftlichen Verfahren verworfen wurde. Wurde die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung verworfen, ist demgegenüber durch Urteil zu entscheiden (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 522 Rn. 5 f. mwN) und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht anwendbar.
6
Hier ist die Beschwerde zwar durch Beschluss verworfen worden. Dieser kommt jedoch einem die Berufung verwerfenden Urteil gleich. Denn die - in Ehe- und Familienstreitsachen an die Stelle der Berufung getretene - Beschwerde ist auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 verworfen worden.
7
b) Jedoch gebietet eine Auslegung der Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers eine entsprechende Anwendung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO auch auf die Fälle der vorliegenden Art.
8
aa) Mit dem in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweis auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO wollte der Gesetzgeber einen Gleichklang mit der Berufung erreichen. Ebenso wie die Verwerfung der Berufung sollte damit auch die entsprechende Entscheidung des Beschwerdegerichts in Ehe- und Familienstreitsachen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, ohne dass diese zugelassen sein muss (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 372 [Stellungnahme des Bundesrats ] und S. 412 [Zustimmung der Bundesregierung]). Demgemäß entspricht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen der überwiegenden Auffassung (Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 3 f. mwN; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 73; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 9; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 117 FamFG Rn. 2; Musielak/Borth FamFG § 117 Rn. 17; aA Thomas/Putzo/ Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 117 FamFG Rn. 35 f., der eine Rechtsbeschwerde nur bei Verwerfung der Beschwerde wegen unzulässiger Beschwerdebegründung für statthaft hält).
9
bb) Aus diesem - bezogen auf die Anfechtbarkeit der Verwerfung der Rechtsmittel - herzustellenden Gleichklang folgt, dass das Rechtsmittel gegen einen die Beschwerde verwerfenden und aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss in Ehe- und Familienstreitsachen nicht hinter demjenigen zurückbleiben darf, das gegen ein entsprechendes, die Berufung verwerfendes Urteil statthaft ist.
10
(1) Um in ZPO-Verfahren zu verhindern, dass gegen eine Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und ein die Berufung verwerfendes Urteil unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde bei Revisionsbeschwerdewerten über 20.000 € andererseits) hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 2. September 2003 eine einheitliche Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidungen regeln wollen. Hierzu hat er die verwerfenden Berufungsurteile ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Übergangsregelungen des § 26 Nr. 8, 9 EGZPO ausgenommen , um damit einen weiten Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts zu gewährleisten unabhängig davon, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - Justizmodernisierungsgesetz vom 2. September 2003 BT-Drucks. 15/1508 S. 22; vgl. hierzu auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 9 a). Nach dem danach zum 1. September 2004 in Kraft getretenen § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO (BGBl. 2004 I S. 2198, 2200, 2209) hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer ab, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.
11
(2) Das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2743 - FamFG) sieht indes weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Deshalb läuft die dem § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO entsprechende Regelung des § 26 Nr. 9 Satz 2 EGZPO aF, die der Gesetzgeber seinerzeit für die Zulassung der Revision in Familiensachen vorgesehen hatte, leer. Dem Rechtsmittelführer bliebe damit in Ehe- und Familienstreitsachen gegen den seine Beschwerde verwerfenden Beschluss, der aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof grundsätzlich verschlossen. Das wider- spricht indes dem Sinn und Zweck der Verweisungsnorm sowie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Danach ist die Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, ob die in einer Ehe- oder Familienstreitsache eingelegte Beschwerde im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung verworfen worden ist.
12
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der von der Rechtsbeschwerde allein gerügte Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
13
a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
14
Der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach demInteresse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Es sei nicht zu erkennen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft für den Antragsgegner mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Da er freiberuflich tätig sei, müsste der Gewinn für die Jahre 2010 bis 2012 für die Steuererklärung bereits ermittelt worden sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Oktober 2014 sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegen hätten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Termin habe der Rechtsanwalt des Antragsgegners keine gegenteiligen Angaben machen können. Die Angaben zum Wohnwert und zu Einkünften aus Kapital seien in der Regel ebenfalls ohne Hilfe Dritter möglich; auch insoweit seien besondere Schwierigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vollständige Beschwer sei deshalb anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Antragsgegners zu schätzen.
15
Da der Antragsgegner hinsichtlich der Gewinne, Kapitalerträge und Steuerzahlung auf bereits vorhandene Unterlagen zugreifen könne und Auskünfte über den Wohnwert wie auch sein Vermögen in der Regel einen Zeitaufwand von maximal einigen Stunden bedeuteten, könne die begehrte Auskunft mit einem überschaubaren Zeit- und Kostenaufwand erteilt werden. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstelle oder einen Verdienstausfall zur Folge habe. Dies bedeute, dass der Zeitaufwand des Antragsgegners in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten sei, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Es sei dementsprechend ein Stundensatz von 17 € (§ 22 JVEG) zugrunde zu legen, so dass sich selbst bei einem - großzügig bemessenen - Zeitaufwand von 25 Stunden lediglich ein Betrag von 425 € ergebe. Hinzuzusetzen wären die Kosten für die Anfertigung von Kopien, die maximal auf 25 € zu schätzen seien.
16
b) Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 16 ff.).
17
Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die Rüge, der Antragsgegner habe im Verfahren mehrfach vorgetragen, dass er über die entsprechenden Unterlagen nicht verfüge , was im Ergebnis zu einem erhöhten - vom Beschwerdegericht zu Unrecht nicht berücksichtigten - Abwehraufwand führe, der bei der Bewertung seiner Beschwer zu berücksichtigen sei, geht fehl.
18
aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts , Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen , dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG NStZ-RR 2006, 149 mwN).
19
bb) Letzteres ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert durch die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung nicht erreicht ist. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Beschwerdevorbringen ist demgegenüber widersprüchlich und zu unsubstantiiert, als dass es geeignet wäre, die erforderliche Beschwer aufzuzeigen.
20
(1) Der Beschwerdewert ist in Ehe- und Familienstreitsachen zwar von Amts wegen festzustellen. Allerdings gilt insoweit der Beibringungsgrundsatz (Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 113 Rn. 1; vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 12). Der Beschwerdeführer hat die den Wert bestimmenden Tatsachen darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 [zum Geheimhaltungsinteresse] und vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 17 [zur Darlegung eines Verdienstausfalls]).
21
(2) Dem ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden.
22
Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen der Instanzgerichte ist der Antragsgegner als (freiberuflicher) Zahnarzt tätig. Gleichwohl hat er dem Beschwerdegericht gegenüber in seinem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschwerdevorbringen bestritten, über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu verfügen.
23
Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage unterstellt, dass die maßgeblichen Erklärungen und Bescheide vorliegen, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht mit den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen, im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen in seiner Hinweisverfügung vom 9. Juli 2014 im Einzelnen auseinandergesetzt.
24
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen , weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose Weber-Monecke Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Entscheidung vom 01.04.2014 - 84 F 79/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2014 - II-12 UF 75/14 -