Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2017 - XII ZB 567/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB567.15.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2017
vorgehend
Amtsgericht Dortmund, 114 F 2130/13, 17.07.2015
Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 186/15, 11.11.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 567/15
vom
25. Januar 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht dem fristgerechten
Eingang einer Beschwerdebegründungsschrift nicht entgegen, wenn aufgrund der
sonstigen erkennbaren Umstände die Zuordnung zu dem Beschwerdeverfahren
zweifelsfrei möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 = FamRZ
2006, 543).
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 567/15 - OLG Hamm
AG Dortmund
ECLI:DE:BGH:2017:250117BXIIZB567.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2017 durchden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: 3.392 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt sowie - in einem Parallelverfahren - um nachehelichen Unterhalt.
2
Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Juli 2015 ist der Antragsgegner zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt verpflichtet worden. Gegen diesen am 22. Juli 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. September 2015 hat der Antragsgegner die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss begründet und beantragt, den "Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 17.07.2015, Az.: 114 F 2130/13" abzuändern und die Anträge der Antragstellerin abzuweisen. In diesem Schriftsatz ist auf der ersten Seite als Aktenzeichen I. Instanz das Aktenzeichen des parallelen Verfahrens (114 F 2128/13) betreffend den nachehelichen Unterhalt genannt.
3
Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen, weil die Beschwerdebegründung vom 20. September 2015 nach dem dort angegebenen Aktenzeichen nur das Verfahren über den nachehelichen Unterhalt betreffe. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.


4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Denn der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 3 mwN).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die vom Beschwerdegericht angeführte Begründung trägt die Verwerfung der Beschwerde nicht.
6
a) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts durfte die Beschwerdebegründung vom 20. September 2015 im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben. Insoweit ist zwar nicht festgestellt, wann die Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht eingegangen ist, und es ist anhand der Akte auch nicht nachvollziehbar, wann die Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt wurde. Für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist insoweit aber zu unterstellen, dass die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde jeweils gewahrt sind.
7
Die Angabe eines falschen erstinstanzlichen Aktenzeichens steht für sich genommen dem (fristgerechten) Eingang der Beschwerdebegründung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 371 = FamRZ 2006, 543). Das Gesetz schreibt weder in § 64 FamFG noch in §§ 129 Abs. 1, 130 ZPO, die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf Familienstreitsachen Anwendung finden, die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll vielmehr lediglich die Weiterleitung eines Schriftsatzes innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - NJW 2003, 3418, 3419; vom 18. November 2015 - IV ZB 22/15 - juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 - VersR 1982, 673). Für die Fristwahrung ist es dabei unerheblich, ob der Schriftsatz anhand eines Aktenzeichens bereits innerhalb der Begründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet werden kann (Senatsbeschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 - VersR 1982, 673).
8
Der Begründung muss allerdings zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Gegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 - FamRZ 2015, 1276 Rn. 18; BGH Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07 - MDR 2008, 355 Rn. 12 mwN und vom 18. November 2015 - IV ZB 22/15 - juris Rn. 11). Wurde durch die Angabe eines falschen Aktenzeichens eine Unsicherheit darüber herbeigeführt, in welcher Sache die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, ist diese nach dem Inhalt der schriftsätzlichen Ausführungen des Rechtsanwalts dem richtigen Verfahren zuzuordnen (vgl. BGH Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 - NJW 2003, 3418, 3419).
9
b) Nach diesen Maßgaben ist die Beschwerdebegründung vom 20. September 2015 eindeutig dem hiesigen Verfahren zuzuordnen. Denn der Schriftsatz enthält ein vollständiges und richtiges Rubrum und nennt im Antrag sowohl die Entscheidung, gegen die sich das Rechtsmittel richten soll, als auch das korrekte erstinstanzliche Aktenzeichen. Das Rechtsmittel ist auch von derselben Rechtsanwältin eingelegt worden, die den Antragsgegner bereits in der Vorinstanz vertreten hat, so dass durch einen Abgleich der Begründungsschrift mit der zwischenzeitlich beim Oberlandesgericht eingegangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welchen Beteiligten das Rechtsmittel eingelegt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371, Rn. 15). Zudem ist der Verfahrensgegenstand mit "Kindes- und Trennungsunterhalt" angegeben, und zwar in der Betreffzeile, sodann im Antrag und schließlich auch in der Begründung des Schriftsatzes. Damit ist diese Beschwerdebegründung - auch wenn sie auf der ersten Seite das erstinstanzliche Aktenzeichen des Parallelverfahrens zum nachehelichen Unterhalt trägt - ohne Zweifel dem Verfahren bezüglich Kindes- und Trennungsunterhalt zuzuordnen und von dem Parallelverfahren zu unterscheiden. Das Oberlandesgericht ist sogar selbst davon ausgegangen, dass die eingereichte Begründung dem Verfahren "Kindes- und Trennungsunterhalt" zuzuordnen ist, wie sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15).
10
3. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 17.07.2015 - 114 F 2130/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2015 - II-12 UF 186/15 -

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin

1.                   in Abänderung der Jugendamtsurkunden der Stadt Dortmund vom 03.07.2013 (Nr. 0984/2013 und 0985/2013) sowie vom 09.04.2015 (Nr. 0651/2015 und 0652/2015)

a.                   Kindesunterhalt für Jule O, geb. am 21.07.2001,

  • in Höhe von noch 16,85 € für den Monat Oktober 2013,

  • in Höhe von noch  jeweils monatlich 30,65 € vom 01.11.2013 bis 31.10.2014

  • in Höhe von noch jeweils monatlich 128,65 € vom 01.11.2014 bis zum 31.03.2015 und

  • in Höhe von monatlich 484,65 € ab dem 01.04.2015

abzüglich für April 2015 gezahlter 356,- € sowie ab Mai bis Juli einschließlich monatlich gezahlter 454,- € jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie

b.                  Kindesunterhalt für Anne O, geb. am 07.04.2009,

  •                    in Höhe von noch 20,90 € für den Monat November 2013,

  •                    in Höhe von noch jeweils monatlich 30,89 € vom 01.12.2013 bis 31.10.2014,

  •                    in Höhe von noch jeweils monatlich 103,89 € vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 und

  •                    in Höhe von 404,89 € ab dem 01.04.2015 abzüglich für April 2015 gezahlter 241,- € sowie für Mai 2015 bis Juli 2015 einschließlich jeweils gezahlter 374,00 €

jeweils fällig zum Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit sowie

2.                   rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum November 2012 bis März 2013 in Höhe von 91,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.04.2013 und

3.                   laufenden Trennungsunterhalt

  •                    in Höhe von jeweils monatlich 176,00 € für die Monate April bis Juni 2013,

  •                    in Höhe von jeweils monatlich 148,00 € für die Monate Juli bis Dezember 2013

  •                    in Höhe von jeweils monatlich 382,00 € vom 01.11.2014 bis zum 31.12.2014,

  •                    in Höhe von jeweils monatlich 412,00 € vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 und

  •                    ab 01.04.2015 in Höhe von jeweils monatlich 386,00 €

jeweils fällig ab dem Monatsersten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.


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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

10
a) Dabei stand die Angabe des falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung noch nicht entgegen. Das Gesetz schreibt in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW 1974, 48). Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei unerheblich , ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 aaO).
18
Dabei ist jedoch zu beachten, dass verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck sind (Senatsbeschluss BGHZ 165, 371, 375 = FamRZ 2006, 543). Daher dürfen keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten der Beschwerdeschrift gestellt werden (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 25). Ausreichend ist, wenn aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift und den sonstigen aus den Verfahrensakten erkennbaren Umständen vor Ablauf der Beschwerdefrist für das Gericht nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, und es anhand der im übrigen richtigen und vollständigen Angaben in der Rechtsmittelschrift nicht daran ge- hindert ist, seine verfahrensvorbereitende Tätigkeit aufzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 371, 373 = FamRZ 2006, 543 mwN und vom 7. November 2012 - XII ZB 325/12 - FamRZ 2013, 371 Rn. 15; BGH Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - FamRZ 2007, 553, 554; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 64 Rn. 15; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 64 FamFG Rn. 7; MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 64 Rn. 7).
12
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Der am 19. März 2007 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz hat die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, dass es sich hierbei um die Begründung der in diesem Verfahren eingelegten Berufung handelte. Der Schriftsatz enthielt nicht nur ein unzutreffendes Geschäftszeichen des Kammergerichts und eine unrichtige Bezeichnung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz, ein fehlerhaftes Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzutreffendes Datum der Berufungseinlegung. Unrichtige Angaben schaden zwar dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung ist indessen hier nicht erfüllt. Weder aus dem eingereichten Schriftsatz selbst noch aus der Akte des dort genannten, beim Kammergericht anhängigen (Parallel -)Verfahrens ist erkennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung dieses - beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anhängige - Verfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren beruft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der Geschäftstelle habe klar sein müssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen sei, weil in dem Rechtsstreit 26 U 263/06, zu dem das fehlerhafte Deckblatt gehörte , bereits die Berufungsbegründung vorgelegen habe.
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a) Dabei stand die Angabe des falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung noch nicht entgegen. Das Gesetz schreibt in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW 1974, 48). Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei unerheblich , ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 aaO).
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a) Die gegen das erstinstanzliche Urteil statthafte Berufung ist rechtzeitig durch die innerhalb der Berufungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangene erste Rechtsmittelschrift eingelegt worden. In der Rechtsmittelschrift waren sowohl das erstinstanzliche Aktenzeichen als auch das Kurzrubrum korrekt angegeben , so dass kein Zweifel bestand, welcher Rechtssache es zuzuordnen war. Auch war das Rechtsmittel von demselben Rechtsanwalt eingelegt worden, der den Kläger bereits in der Vorinstanz vertreten hatte, so dass durch einen Abgleich der Rechtsmittelschrift mit der beim Oberlandesgericht zeitgleich eingegangenen Akte nicht zweifelhaft sein konnte, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt war (vgl. BGH Beschluss vom 12. Januar 2010 - VIII ZB 64/09 - juris). Zwar waren in der Rechtsmittelschrift die angefochtene Entscheidung und das statthafte Rechtsmittel falsch bezeichnet; außerdem war sie unrichtiger Weise beim erstinstanzlichen Gericht statt beim Rechtsmittelgericht eingereicht worden. Hieraus konnte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger sich gegen den antragsgemäß zu seinen Gunsten und ratenfrei ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 4. November 2011 wenden wollte. Die Falschbezeichnungen in der Rechtsmittelschrift waren evident, weil der Kläger durch die Entscheidung vom 4. November 2011 offensichtlich nicht beschwert war. Außerdem hat der Kläger zugleich beantragt, ihm "Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren" zu bewilligen. Auch daraus wurde ersichtlich, dass sich das Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung - insoweit kam nur das Urteil vom 11. Oktober 2011 in Betracht - richten sollte. Die falsche Bezeichnung der Entscheidungsform ("Beschluss" statt "Urteil") und die falsche Einlegung des Rechtsmittels beim erstinstanzlichen Gericht mögen - wie auch das Oberlandesgericht in Betracht zieht - dadurch zu erklären sein, dass vom Klägervertreter übersehen wurde, dass hier noch ein Verfahren nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden alten Verfahrensrecht vorliegt. Sie lassen daher ebenfalls keinen Schluss darauf zu, das Rechtsmittel habe sich nicht gegen die Hauptsacheentscheidung richten sollen. Tatsächlich hat auch das Oberlandesgericht das eingelegte Rechtsmittel von Beginn an als Berufung gegen die Hauptsacheentscheidung verstanden und es entsprechend behandelt. In der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts ist die Sache als Rechtsmittel gegen eine Hauptsacheentscheidung unter dem "UF"-Registerzeichen eingetragen worden und nicht - wie bei der Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss - unter dem "WF"-Registerzeichen. Als angefochtene Entscheidung hat die Geschäftsstelle eingetragen: "gegen eine sonstige Entscheidung vom 11.10.11". Der Senatsvorsitzende des Oberlandesgerichts hat diese Angaben und die Aktenzeichenvergabe durch seine Eingangsverfügung vom 22. November 2011 bestätigt sowie als Gegenstand des Verfahrens die Rubrik "UF Berufung /Beschwerde Unterhalt f. d. Ehegatten / Lebenspartner" markiert und nicht die Rubrik "WF Sonstige Beschwerden VKH/PKH-Sache". Die damit verfügte Eintragung des Verfahrens als Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung vom 11. Oktober 2011 spiegelt den - auch objektiv zutreffenden - Empfängerhorizont des Gerichts im Zeitpunkt des Eingangs der Sache wider, noch bevor erst am darauffolgenden Tag der "klarstellende" Schriftsatz beim Oberlandesgericht vorlag.