Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - IV ZB 22/15

bei uns veröffentlicht am18.11.2015
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 19/14, 21.11.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 38/15, 12.06.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 22/15
vom
18. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. November 2015

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
2
Das Urteil ist der Klägerin am 15. Januar 2015 zugestellt worden. Sie hat dagegen fristgerecht Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim Oberlandesgericht unter dem Aktenzeichen 12 U 38/15 geführt worden.
3
Am Montag, den 16. März 2015, hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwei Berufungsbegründungen beim Oberlandesgericht ein- gereicht. Beide Schriftsätze trugen das Aktenzeichen 12 U 32/15 sowie das Rubrum des unter diesem Aktenzeichen geführten Berufungsverfahrens einer anderen Klägerin gegen die Beklagte, in dem an diesem Tag ebenfalls die Berufungsbegründungsfrist ablief. Der Text der beiden Schrift-sätze war bis auf die letzte Seite identisch. Einer dieser Schriftsätze wurde in die Akte 12 U 32/15 eingeordnet, der andere dieser Akte mit der Kennzeichnung "Überzähliges Exemplar" beigefügt.
4
Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts vom 18. März 2015, dass mangels Eingangs einer Begründung die Verwerfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat die Klägerin am 1. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt , aufgrund der versehentlichen Eingabe eines falschen Anwaltsaktenzeichens bei der Fertigung des Schriftsatzes sei die Berufungsbegründung mit dem Aktenzeichen und dem Rubrum des Parallelverfahrens 12 U 32/15 versehen worden.
5
Der Berichterstatter hat nach Vorlage der Akte 12 U 32/15 in einem Vermerk festgestellt, ein Vergleich des Vortrags auf der letzten Seite des Schriftsatzes mit den Angaben in einem der erstinstanzlichen Schriftsätze in diesem Verfahren ergebe, dass es sich bei einem der unter dem Aktenzeichen 12 U 32/15 eingereichten Schriftsätze um den im Wiedereinsetzungsantrag genannten Schriftsatz handele.
6
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Schriftsatz eingereicht, der den Namen der Klägerin, das gerichtliche Aktenzeichen der Berufungsinstanz oder das gerichtliche Aktenzeichen des ersten Rechtszugs trage. Der von ihr mit anderen Angaben zum Namen der Klagepartei und zum gerichtlichen Aktenzeichen eingereichte Schriftsatz könne nicht dahin ausgelegt werden, dass er als Begründung der Berufung in diesem Verfahren habe angesehen werden sollen. Eine Zuordnung zu dem Verfahren der Klägerin wäre nur durch einen Vergleich der persönlichen Daten auf der letzten Seite des Schriftsatzes mit sämtlichen von der Klägervertreterin geführten offenen Verfahren gegen die Beklagte möglich gewesen. Für eine Beiziehung der Akten anderer Verfahren gebe es aber weder eine gesetzliche Grundlage noch wäre dies anhand der bei Fristablauf bereits vorliegenden Unterlagen möglich gewesen.
7
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
8
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber im Übrigen unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die fristgerechte Begründung einer Berufung beachtet und nicht das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.

9
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat. Der am 16. März 2015 eingegangene Schriftsatz hat die Frist nicht gewahrt.
10
a) Dabei stand die Angabe des falschen Aktenzeichens für sich genommen dem fristgerechten Eingang der Berufungsbegründung noch nicht entgegen. Das Gesetz schreibt in den § 129 Abs. 1, § 130 ZPO - die gemäß § 520 Abs. 5 ZPO auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind - die Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens nicht vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02, NJW 2003, 3418 unter II 2; vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82, VersR 1982, 673; vom 2. Oktober 1973 - X ZB 7/73, NJW 1974, 48). Für den Eingang der Berufungsbegründung ist es dabei unerheblich , ob der Schriftsatz anhand des Aktenzeichens bereits innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in die für diese Sache angelegte Akte eingeordnet wurde (BGH, Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 aaO).
11
b) Der Berufungsbegründung muss jedoch zweifelsfrei zu entnehmen sein, zu welchem Verfahren sie eingereicht werden soll. Unrichtige Angaben schaden nur dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW-RR 2008, 576 Rn. 12; entsprechend für die Beru- fungsschrift Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06, NJW-RR 2007, 935 Rn. 9). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Berufungsbegründung enthielt nicht nur ein falsches Aktenzeichen, sondern auch eine falsche Bezeichnung der Klagepartei. Die Frage, ob § 130 Nr. 1 ZPO auch für die Berufungsbegründung als bestimmenden Schriftsatz nur als Sollvorschrift zu verstehen und die (richtige) Bezeichnung der Parteien daher keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Berufungsbegründung ist, ist dabei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es fehlt insgesamt an Angaben, die anstelle der Parteibezeichnung eine Zuordnung der Berufungsbegründung ermöglicht hätten. Auch das erstinstanzliche Aktenzeichen ist nicht genannt. Damit war weder aus dem Schriftsatz selbst noch aus der Akte des darin genannten, beim Berufungsgericht anhängigen (Parallel-)Verfahrens 12 U 32/15 erkennbar , dass die übermittelte Berufungsbegründung das unter dem Aktenzeichen 12 U 38/15 anhängige Verfahren betreffen sollte. Ein Vergleich des Inhalts dieses Schriftsatzes mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin konnte auf der Grundlage der Angaben in der Berufungsbegründung nicht erfolgen, da das erstinstanzliche Verfahren darin nicht bezeichnet war. Aus dem Schriftsatz war nur ersichtlich, dass es sich um ein gegen die Beklagte anhängiges Berufungsverfahren handeln muss, jedoch nicht um welches. Eine Pflicht des Gerichts, die Akten der anhängigen Berufungsverfahren verschiedener Kläger gegen die Beklagte auf eine inhaltliche Übereinstimmung des erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufungsbegründung zu überprüfen, besteht nicht. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde wäre eine solche Prüfung auch keineswegs mit einem verschwindend geringen Aufwand verbunden gewesen. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss.
12
2. Die Klägerin erhebt keine Rügen dagegen, dass das Berufungsgericht ihr die begehrte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist mangels Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumnis versagt hat.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 O 19/14 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.06.2015- 12 U 38/15 -

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Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des klagenden Landes im Übrigen wird das am 12. März 2015 verkündete Einzelrichterurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klagende Land 5.906,36 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen das klagende Land zu 3/10 und die Beklagten zu 7/10.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.227,38 €.

Gründe

I.

1

Gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.

II.

2

In der Sache hat die Berufung des klagenden Landes teilweise, die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.

3

Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf keinem Rechtsfehler (§§ 413 Abs. 1, 546 ZPO). Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen allerdings teilweise eine abweichende Beurteilung.

A.

4

Das klagende Land kann für die Beseitigung von Ölverunreinigungen wegen eines Verkehrsunfalls am 15. Dezember 2009 im Bereich der Bundesstraße ... an der Kreuzung zur L ... /Auffahrt zur Bundesautobahn ... durch die Ölwehr ... GbR (im folgenden Ölwehr) von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von weiteren 3.234,87 €, verlangen (§ 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB; § 115 Abs. 1 VVG). Denn der von der Ölwehr gegenüber dem klagenden Land abgerechnete und den Beklagten weiter berechnete Betrag ist jedenfalls in Höhe von 5.838,81 € als zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes der verunreinigten Straße erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen, ebenso die geltend gemachten Kosten für eigene Mitarbeiter in Höhe von 67,55 €.

5

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung, wobei er grundsätzlich den Weg einschlagen darf, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (z.B. BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590; VersR 2011, 1070; BGHZ 132, 373; BGHZ 115, 364; OLG Düsseldorf, VRS 125, 193). Der Geschädigte kann jedoch nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (z.B. BGH, VersR 1970, 832; BGHZ 54, 82; BGH, VersR 2007, 560; VersR 2008, 1706; VersR 2011, 769; VersR 2011, 1070; VersR 2013, 515; VersR 2013, 1544). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es, den Schaden auf die Weise zu beheben, die sich in der individuellen Lage des Geschädigten, d. h. nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; z.B. BGHZ 63, 182; BGHZ 115, 375; BGH, VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (z.B. BGHZ 160, 377; BGH, VersR 2011, 1070; VersR 2013, 1544; VersR 2013, 1590).

6

Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen steht fest, dass das klagende Land die an die Ölwehr für die Schadensbehebung gezahlte Vergütung in größerem Umfang als erstinstanzlich zuerkannt für erforderlich halten durfte.

7

Im Ausgangspunkt hat das Landgericht allerdings verfahrensfehlerfrei alle zur Feststellung des Reinigungs- und Wiederherstellungsaufwand angebotenen Beweise erhoben. Der Senat ist allerdings nicht an die in erster Instanz festgestellte Tatsachengrundlage, wonach die unfallbedingt zu reinigende Fläche auf 315 qm und die zu entsorgende Menge an dem Öl-Wasser-Gemisch auf 387 Liter zu schätzen sei, gebunden. Denn es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der rechtsfehlerfrei erhobenen Tatsachengrundlage begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar ist es im Rahmen des § 286 ZPO vertretbar, dass das Landgericht aus den Angaben der Zeugen K. und E. nicht ableiten konnte, dass die ölverschmutzte Fläche 868 qm betragen hat. Der Zeuge K. , der am Abend die Abrechnung gemacht hat, hat ja sogar selbst angegeben, dass ihm die Quadratmeterzahl sehr hoch erschien. Folgerichtig hat das Landgericht hierzu ein Gutachten des Sachverständigen H. eingeholt. Dessen Ergebnisse zum Umfang der ölverschmutzten Flächen hätte das Landgericht allerdings auch zugrunde legen müssen, hier eine ermittelte Mindestfläche von 480 qm (Seite 20 seines Gutachtens). Die Argumentation des Landgerichts, dass die Ausführungen des Sachverständigen zu korrigieren und weitere Abstriche bis auf 315 qm vorzunehmen seien, überzeugt nicht. Sie ist schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Überdies gibt es keine tatsächliche Grundlage, dass entgegen den Annahmen des Sachverständigen jeweils nur die linken Räder der Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur an den Unfallwagen vorbeigeleitet worden sind, die Ölverschmutzung weiter getragen haben. Es ist vielmehr nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, dass diese versetzt gefahren sind. Schon daraus folgt, dass eine deutlich breitere Fläche der Rechtsabbiegerspur verschmutzt gewesen sein muss, die nach den Ausführungen des Sachverständigen insgesamt fünf Meter breit war. Erst recht gilt dies für die Fahrzeuge, die über die Rechtsabbiegerspur rechts vorbei an der Unfallstelle dann wieder auf die Spuren zurückgelangt sind, auf denen sie dann weiter gefahren sind, nämlich die Geradeaus- und die Linksabbiegerspur. Diese Fahrzeuge werden erkennbar auf der Strecke bis zu der eigentlichen Kreuzung auf die unterschiedlichste Weise diagonal gefahren sein. Dies rechtfertigte es ohne weiteres, beide Spuren in ihrer kompletten Länge von 40 Metern (einschließlich der eigentlichen Unfallfläche) und in ihrer vollständigen Breite von sieben Metern zu reinigen.

8

Der Senat geht daher von einer Reinigungsfläche im Umfang von 480 qm aus, wie sachverständig ermittelt und nachvollziehbar dargelegt wurde. Soweit der Sachverständige 480 bis 550 qm angegeben hat und diesen Wert noch um einen Toleranzzuschlag von 10 % erhöht hat auf 530 qm bis 610 qm, muss es allerdings bei der vom Senat zugrunde gelegten Mindestfläche 480 qm bleiben. Denn maßgeblich ist die tatsächlich bewiesene ölverschmutzte Fläche. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine Vergütung für die Reinigung der Fläche von 4.560,00 € (ohne USt.). Das klagende Land hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass das Landgericht auch außer Acht gelassen hat, dass für Flächen bis 500 qm ein höherer Preis je qm vereinbart ist, nämlich 9,50 € statt 7,20 €.

9

Hinsichtlich der Berechnung des abgerechneten Öl-Wasser-Gemisches, werden vom klagenden Land - entsprechend den Berechnungen des Sachverständigen H. auf Seite 18 seines Gutachtens - keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung einer Reinigungsfläche von 480 qm und eine unstreitigen Reinigungsbreite von 1,20 m ergibt sich eine Reinigungsstrecke von 400 m. Daraus errechnet sich eine Reinigungszeit von 24 Minuten (400m : 16,67 m/min). Bei einem unstreitigen Wassermengeneinsatz von 27 l/min ergeben sich 648 Liter (24 Minuten X 27 l/min).

10

Für den von dem Landgericht darüber hinaus vorgenommenen Abzug von 10 %, weil ein Teil der Feuchtigkeit auf der Straße verblieben sei, besteht keine Grundlage. Ein solcher Abzug ist schon nicht Gegenstand des Streites der Parteien gewesen. Es ist auch nicht tragfähig, dies quantifizierbar aus den Lichtbildern abzulesen. Es mag in einem nicht bezifferbaren geringen Umfang Flüssigkeit auf der Fahrbahn nach der Reinigung zurückgeblieben sein. Dies wird allerdings dadurch aufgewogen, dass das angefallene Schmutzwasser um das dem Frischwasser beigegebene Lösungsmittel und um das aufgenommene Öl angereichert worden ist. Ausgehend von 648 Litern ergibt sich eine Vergütung für die Entsorgung des Öl-Wasser-Gemischs in Höhe von 207,36 € (648 Liter X 0,32 €/l).

11

Zu Unrecht hat das Landgericht den Ersatz von Einsatzkosten für zwei Mitarbeiter für die Dauer einer Stunde in Höhe von 67,55 € (brutto = netto) versagt. Setzt der Geschädigte eigene Arbeitnehmer zur Schadensbeseitigung ein, so sind die insoweit angefallenen Kosten grundsätzlich zu ersetzen (z.B. OLG Zweibrücken, VersR 2015, 723). Das klagende Land ist insoweit auch nicht Beweis fällig geblieben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hatten die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 nicht bestritten, dass Personal des Landes vor Ort gewesen ist.

12

Zu Recht hat das Landgericht allerdings die eingeklagte Schadenspauschale (5,00 €) nicht zuerkannt. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt (auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind), ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem der Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (z.B. BGH, NJW 2012, 2267). Der hier geltend gemachte Schadensersatz beruht zwar auch auf einem Verkehrsunfall, allerdings ist dies trotz des inzwischen recht häufig auftretenden Erfordernisses der Ölspurbeseitigung auf Fernstraßen kein Massengeschäft, das hier die Berücksichtigung einer Auslagenpauschale rechtfertigt.

13

Das klagende Land kann auch in voller Höhe die Umsatzsteuer auf die von ihm beglichene Rechnung der Ölwehr verlangen verlangen. Denn die Umsatzsteuer gehört vollständig zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zu ersetzenden Schaden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Falle der Beschädigung einer Sache die - wie hier - tatsächlich angefallene Umsatzsteuer. Dies gilt auch, wenn Geschädigte eine Gebietskörperschaft ist (z.B. BGH, VersR 2004, 1468 f.; MDR 2014, 774). Denn auch diese ist dem von ihr beauftragten Unternehmer gegenüber zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet. Anders als die Beklagten annehmen, steht dieser Annahme auch die Regelung in § 19 Abs. 3 S. 2 der 2. AVVFStr nicht entgegen. Dass dem klagenden Land ein Teil des Umsatzsteueraufkommens wieder zufließt, ist nicht erheblich. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind jedenfalls nicht erfüllt. Es fehlt am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen Vor- und Nachteil. Denn der im Bereich der Straßenbaulast eingetretenen Vermögensminderung steht ein Vorteil in einem ganz anderen Bereich gegenüber, nämlich in dem Bereich des Steueraufkommens, das dem klagenden Land bzw. der Bundesrepublik nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Der haushaltsrechtliche Grundsatz der Gesamtdeckung (§ 8 BHO) ändert an dieser schadensrechtlichen Wertung nichts (z.B. BGH, MDR 2014, 774; OLG Naumburg, Urteil vom 4. Juli 2014, Gesch. Nr. 10 U 56/13). Hinzu kommt, dass sich die Beklagten ohnehin nicht auf Beschränkungen nach der 2. AVVFStr berufen können, da es sich hierbei um eine reine interne Verwaltungsvorschrift handelt.

B.

14

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Soweit sie die Üblichkeit und Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Einheitspreise aus der mit der Ölwehr getroffenen Rahmenvereinbarung in Abrede genommen haben und hierzu behaupten, dass diese unverhältnismäßig überteuert seien, können sie damit in der Berufung nicht durchdringen. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil kann verwiesen werden. Dagegen ist auch vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung (z.B. BGH NJW, MDR 2015, 1297) nichts zu erinnern, wonach es nicht Aufgabe der Zivilgerichte ist, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen.

15

Es ist auch nicht erheblich, dass das klagende Land schon vor dem hier streitgegenständlichen Schadensfall vom 15. Dezember 2009 mit der Ölwehr nachverhandelt hat, um die Abrechnungsgrundlagen zu verändern. Allerdings ist im Ergebnis entsprechender Nachverhandlungen am 24./30. November 2009 zunächst teilweise und mit Vertrag vom 30. Dezember 2009 dann umfassend (Änderungen aber jeweils erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010) die ursprüngliche Preisstruktur abgeändert worden. Es wurde von flächen- bzw. streckenabhängigen Preisen zu Stundenpreisen übergegangen, weil sich herausgestellt hatte, dass sich bei Flächen größer als 500 qm Vergütungen ergeben, die außer Verhältnis zur Leistung stehen (vgl. Präambel des Vertrages vom 30. Dezember 2009). Allein aus diesem Umstand können die Beklagten aber nicht ableiten, dass ein Schadensfall am 15. Dezember 2009 ebenfalls bereits nach diesen Stundenpreisen abgerechnet werden müssen und auf dieser Basis ein Anspruch noch gar nicht fällig sei. Richtig ist vielmehr, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung der Ölwehr die zuvor wirksam vereinbarten flächen- bzw. streckenabhängigen Preise gegolten haben (z.B. OLG Naumburg Urteil vom 26. Februar 2016, Gesch. Nr.:10 U 22/14 - wegen eines Schadensfalls am 22. Dezember 2009).

16

Soweit die Beklagten niedrigere Stundenpreise für den Einsatz der Reinigungsmaschine anderer Mitglieder der Ölwehr mitgeteilt haben, zeigen sie damit keine Möglichkeiten alternativer Preisvereinbarungen für die Straßenverwaltung auf. Daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Unternehmen mit einer Bindung für ein Jahr und unter Berücksichtigung der weiteren hohen Ausschreibungsanforderungen Ende 2009 ebenfalls bereit gewesen wären, diese Preise für den gesamten B. Kreis (Los 9) anzubieten. Hierzu ist von den Beklagten ohnehin schon nichts konkret vorgetragen worden. Solche potentiellen Anbieter gab es am Ende des Jahres 2009 offenbar nicht. Für die Annahme, dass einzelne Mitglieder der Ölwehr hierzu bereit und in der Lage gewesen wären, gibt es jedenfalls keine tragfähige tatsächliche Grundlage.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

18

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

19

gez. Trojan                    gez. Krogull                    gez. Dr. Fichtner


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

12
a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Beklagte zu 2 die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Der am 19. März 2007 beim Kammergericht eingegangene Schriftsatz hat die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt, weil ihm nicht zweifelsfrei zu entnehmen war, dass es sich hierbei um die Begründung der in diesem Verfahren eingelegten Berufung handelte. Der Schriftsatz enthielt nicht nur ein unzutreffendes Geschäftszeichen des Kammergerichts und eine unrichtige Bezeichnung der Gegenpartei, sondern auch ein falsches Aktenzeichen der Vorinstanz, ein fehlerhaftes Verkündungsdatum des angefochtenen Urteils und ein unzutreffendes Datum der Berufungseinlegung. Unrichtige Angaben schaden zwar dann nicht, wenn auf Grund sonstiger, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erkennbarer Umstände für Gericht und Prozessgegner zweifelsfrei feststeht, welchem Rechtsmittelverfahren die Begründung zuzuordnen ist (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 24. April 2003 - III ZB 94/02, NJW 2003, 1950; v. 18. April 2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371; v. 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92, NJW 1993, 1719, 1720, jeweils für die Berufungsschrift). Diese Voraussetzung ist indessen hier nicht erfüllt. Weder aus dem eingereichten Schriftsatz selbst noch aus der Akte des dort genannten, beim Kammergericht anhängigen (Parallel -)Verfahrens ist erkennbar, dass die übermittelte Berufungsbegründung dieses - beim Kammergericht unter dem Aktenzeichen 26 U 16/07 anhängige - Verfahren betreffen sollte. Im Hinblick auf die insgesamt neun Parallelverfahren beruft sich der Beklagte zu 2 zu Unrecht darauf, den Bediensteten der Geschäftstelle habe klar sein müssen, dass dieses Verfahren gemeint gewesen sei, weil in dem Rechtsstreit 26 U 263/06, zu dem das fehlerhafte Deckblatt gehörte , bereits die Berufungsbegründung vorgelegen habe.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.