Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2012 - XII ZB 481/11

bei uns veröffentlicht am09.05.2012
vorgehend
Amtsgericht Freiberg, 1 XVII 67/07, 06.12.2010
Landgericht Chemnitz, 3 T 71/11, 05.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 481/11
vom
9. Mai 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 1

a) Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nach § 5 VBVG maßgebende Dauer
der Betreuung richtet sich auch bei einem Betreuerwechsel nach dem Beginn der
ersten angeordneten Betreuung. Das gilt auch für den Wechsel von einem ehrenamtlichen
Betreuer zu einem Berufsbetreuer.

b) Die Erweiterung des Aufgabenkreises des neuen Betreuers führt ebenso wenig
wie die Nichtausübung der Betreuertätigkeit durch den früheren Betreuer zu einer
Ausnahme von dieser Berechnung der Dauer der Betreuung.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - LG Chemnitz
AG Freiberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2012 durch den Richter
Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling
und Dr. Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 5. August 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.056 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2, ein Rechtsanwalt, ist seit dem 29. Oktober 2008 Berufsbetreuer des bemittelten, in einem Heim lebenden Betroffenen. Er hat die seit Anordnung der Betreuung am 22. Mai 2007 bestellten beiden ehrenamtlichen Betreuer abgelöst. Seine Aufgaben umfassen alle Angelegenheiten, insbesondere Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Gesundheitssorge, Geltendmachung von Rechten des Betroffenen gegenüber den bisherigen Betreuern , einschließlich Prüfung einer Antragstellung gemäß § 247 StGB und des Vorgehens nach §§ 246, 266 StGB. Die beiden bisherigen Betreuer hatten erheblich gegen ihre Pflichten verstoßen.
2
Für die Zeit vom 30. Oktober 2008 bis zum 29. Oktober 2009 hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 3 VBVG gestaffelten Stundenansatzes ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 30. Oktober 2008 beantragt.
3
Das Betreuungsgericht hat dem Antrag ausgehend von einem Betreuungsbeginn im Mai 2007 nur unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von zweieinhalb Stunden pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

5
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
6
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
7
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Anzahl der zu vergütenden Stunden stelle § 5 VBVG auf die nach Monaten gestaffelte Dauer der Betreuung ab, so dass für den Beginn der Betreuung deren erstmalige Einrichtung durch Bestellung eines Betreuers maßgeblich sei. Dies gelte auch dann, wenn zunächst ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt worden sei und sodann ein Wechsel zu einem Berufsbetreuer erfolge. Ein Wechsel des Betreuers, eine Änderung der Aufgabenkreise oder der Übergang von einer vorläufigen zu einer endgültigen Betreuung wirke sich auf die Berechnung der Monate nicht aus. Diese Auslegung des § 5 VBVG entspreche dem Gesetzes- wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Ziel der Neuregelung.
8
b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
9
Der dem Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand für die Betreuung des bemittelten, in einem Heim lebenden Betroffenen beträgt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG zweieinhalb Stunden im Monat.
10
Nach § 5 VBVG ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand abhängig von der Dauer der Betreuung und dem Aufenthaltsort des Betreuten sowie davon, ob der Betreute bemittelt oder mittellos ist. Für einen bemittelten Betreuten , der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, wird der zu vergütende Zeitaufwand in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfeinhalb, im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb, im siebten bis zwölften Monat mit vier und danach mit zweieinhalb Stunden im Monat in Ansatz gebracht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VBVG).
11
aa) Zu Recht ist das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt und bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel - auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer - nicht neu beginnt, sondern weiter läuft (OLG Saarbrücken OLGR 2007, 904; OLG Köln Beschluss vom 14. Juni 2006 - 16 Wx 109/06 - juris; OLG München FamRZ 2006, 647; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 169; OLG Stuttgart Beschluss vom 30. November 2006 - 8 W 406/06 - juris; OLG Hamm OLGR 2006, 686; OLG Schleswig FamRZ 2006, 649; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 5 VBVG Rn. 7 f.; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 5 VBVG Rn. 11 f.; Knittel Betreuungsrecht Stand 1. Juni 2010 § 5 VBVG Rn. 27 mwN; aA Deinert JurBüro 2005, 285, 286). Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 5 VBVG.
12
Der Gesetzeswortlaut, der auf die "ersten drei Monate der Betreuung" abstellt, spricht dafür, dass auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist und nicht auf den Beginn der Betreuung durch den die Vergütung verlangenden Betreuer. Für ein solches Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 5 VBVG.
13
Mit der Einführung der Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer durch das zweite Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) wollte der Gesetzgeber ein Abrechnungssystem schaffen, das einfach, Streit vermeidend, an der Realität orientiert und für die Berufsbetreuerinnen und -betreuer auskömmlich ist (BT-Drucks. 15/2494 S. 20, 31).
14
Grundlage der zu bewilligenden Vergütung ist nicht mehr der dem Betreuer im Einzelfall tatsächlich entstandene von ihm konkret darzulegende Zeitaufwand , sondern ein pauschaler von dem tatsächlichen Zeitaufwand unabhängiger Stundenansatz, dessen Umfang nur von der Betreuungsdauer, dem Aufenthaltsort des Betreuten und davon abhängt, ob der Betreute bemittelt oder nicht bemittelt ist. Die Bildung der Fallgruppen und Festlegung der Stundenansätze für die Fallgruppen beruhen auf Durchschnittswerten, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse einer rechtstatsächlichen Studie ermittelt worden sind, die das Bundesministerium der Justiz dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) in Auftrag gegeben hat.
15
Um den mit der Pauschalierung verfolgten Zweck der Vereinfachung und Streitvermeidung nicht zu vereiteln, hat der Gesetzgeber die Ausnahmen von dem Pauschalierungssystem soweit wie möglich begrenzt (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34). § 6 VBVG regelt eine Abweichung vom Pauschalierungssystem für bestimmte Sonderfälle der Betreuung. Darüber hinaus sieht § 5 Abs. 5 VBVG für den Wechsel vom Berufsbetreuer zum ehrenamtlichen Betreuer abweichend von § 5 Abs. 4 VBVG keine taggenaue Vergütung, sondern für den Berufsbetreuer eine Vergütung für den gesamten Monat, in den der Wechsel fällt und für den Folgemonat vor. Damit soll der Wechsel vom Berufsbetreuer zum ehrenamtlichen Betreuer gefördert werden.
16
Für den Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer und unter Berufsbetreuern sieht das Gesetz keine Ausnahme von dem Pauschalierungssystem vor. Dies wird in dem Gesetzesentwurf damit begründet, dass der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf und die Fälle besonderer Betreuungssituationen in den vom ISG im Rahmen der Studie erhobenen Zahlen enthalten und somit in die gebildeten Pauschalen bereits eingeflossen sind (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 34).
17
Für die Berechnung der Pauschalen nach § 5 VBVG ist daher auch bei einem Betreuerwechsel die erstmalige Bestellung eines Betreuers maßgebend. Dies gilt auch bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. Denn insoweit ist - ebenso wie bei der erstmaligen Betreuung durch einen Berufsbetreuer - von dem aus der Studie des ISG gewonnenen Erfahrungswert auszugehen, dass der Betreuungsaufwand mit der Dauer der Betreuung abnimmt (OLG München FamRZ 2006, 647,648; OLG Hamm OLGR 2006, 686,687; vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 34).
18
Soweit vertreten wird, bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer könne die Dauer einer ehrenamtlichen Betreuung nicht anrechnungsfähig sein, weil das Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) nur für Berufsbetreuer gelte (Deinert JurBüro 2005, 285, 286), steht dieser Einwand der Anrechnung nicht entgegen. Vergü- tungsansprüche entstehen ausschließlich für berufsmäßig geführte Betreuungen , während ehrenamtliche Betreuungen stets unentgeltlich erfolgen (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB). Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Bemessung der Vergütung der Berufsbetreuer allein die Zeiträume der Berufsbetreuung zugrunde zu legen sind (OLG Schleswig FamRZ 2006, 649, 650).
19
bb) Das Beschwerdegericht hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auch zu Recht angenommen, dass die Erweiterung der Aufgabenkreise des Beteiligten zu 2 um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer und die Prüfung einer Antragstellung nach § 247 StGB sowie eines Vorgehens nach §§ 246, 266 StGB, keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zulässt (aA OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 1060).
20
Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Beteiligten zu 2 durch die Erweiterung der Aufgabenkreise größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. Deshalb ist das Pauschalierungssystem von Anzahl und Umfang der Aufgabenkreise unabhängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen (BT-Drucks. 15/2494 S. 34).
21
Den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der Berufsbetreuer aufgrund der der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Mischkalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompensieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenansatz im Einzelfall geringer aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann.
22
cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde führt auch eine durch Untätigkeit des früheren Betreuers eingetretene faktische Unterbrechung der Betreuung nicht zu einer Neuberechnung der Betreuungsdauer bei der Vergütung des nachfolgenden Betreuers. Das Pauschalierungssystem kompensiert den geringeren oder höheren Zeitaufwand durch die Mischkalkulation und schließt Einzelfallbetrachtungen aus.
Dose Vézina Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Freiberg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 1 XVII 67/07 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 05.08.2011 - 3 T 71/11 -

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(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

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Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

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In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der

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(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Tenor

1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 14. August 2006, Az. 1 T 326/06,

abgeändert:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Betreuers und Wiederherstellung des Beschlusses des Notariats Heilbronn X - Vormundschaftsgericht - vom 1. August 2006, Az. X VG 50/05, werden die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom 17. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2006 auf

998,52 Euro

festgesetzt und der weitergehende Vergütungsantrag zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Betroffene steht langjährig unter Betreuung - unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten. Die zuletzt vor dem Wechsel auf den jetzigen Berufsbetreuer tätig gewesene ehrenamtliche Betreuerin bat am 12. Januar 2005 um ihre Entlassung, nachdem die Betroffene gegen deren Willen zum 15. Januar 2005 aus den J.-Anstalten in Sch. zu ihrer Mutter nach H. umzog. Das bis dahin zuständige Vormundschaftsgericht Mosbach gab das Betreuungsverfahren am 2. Juni 2005 an das Notariat X - Vormundschaftsgericht - Heilbronn ab, das schließlich mit Beschluss vom 16. Dezember 2005 die bisherige ehrenamtliche Betreuerin entließ und statt dessen den Beteiligten Ziff. 2 zum neuen (Berufs-) Betreuer bestellte.
In der Zeit vom 12. Januar 2005 bis 16. Dezember 2005 fanden offenbar keine Betreuungstätigkeiten statt. Der jetzige Betreuer hat unwidersprochen geltend gemacht, dass keine Rechnungslegung durch die Vorbetreuerin erfolgt sei, es liege auch kein Schlussbericht vor und er habe keinerlei Informationen erhalten. Bei seiner Tätigkeit handele es sich letztlich um die Einrichtung einer Erstbetreuung. Die Betroffene beziehe eine kleine Rente, habe geringe Verbindlichkeiten und lebe bei ihrer Mutter. Angestrebt sei ihre Aufnahme in einer Werkstatt für Behinderte.
Mit Vergütungsantrag vom 6. Juli 2006 hat der Betreuer für den Zeitraum vom 17. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 die Festsetzung seiner Vergütung nach den Pauschalen des § 4 VBVG in Verbindung mit § 5 VBVG in der Höhe beansprucht, wie sie für die Erstübernahme einer Betreuung gelten.
Statt des in Ansatz gebrachten Betrages von 1.755,60 Euro hat das Vormundschaftsgericht Heilbronn mit Beschluss vom 1. August 2006 die Vergütung auf 998,52 Euro gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG (3 ½ Stunden monatlich) festgesetzt und den weiteren Antrag zurückgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht Heilbronn mit Beschluss vom 14. August 2006 unter Zulassung der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts abgeändert und dieses angewiesen, die Vergütung und den Auslagenersatz nach den Maßstäben festzusetzen, die für die Erstübernahme einer Betreuung gelten. Der Beschluss ging an den Bezirksrevisor formlos heraus.
Er hat mit Schriftsatz vom 1. September 2006, eingegangen spätestens am 4. September 2006, weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. September 2006 mit den Argumenten begründet, die von ihm bereits im Festsetzungsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht vorgebracht worden waren. Er beruft sich im wesentlichen darauf, dass die seit dem 1. Juli 2005 nach dem VBVG geltenden Pauschalen für die Vergütung der Berufsbetreuer ohne Zulassung von Ausnahmen anknüpfen an die erstmalige Betreuerbestellung - unabhängig von einem etwaigen Betreuerwechsel.
Der Betreuer ist dagegen der Auffassung, dass in seinem Fall letztlich eine Erstübernahme vorliege, weil die ehrenamtliche Vorbetreuerin über einen Zeitraum von 11 Monaten vor seinem Eintritt nicht mehr tätig gewesen sei.
Im Einzelnen wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Beteiligten, den Inhalt der Betreuungsakte und der Beschlüsse des Vormundschaftsgerichts vom 1. August 2005 und des Beschwerdegerichts vom 14. August 2005 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die vom Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27 Abs. 1, 29, 20, 22 Abs. 1, 56g Abs. 5 Satz 2, 69e FGG zulässig. Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses gegenüber dem Bezirksrevisor befindet sich nicht bei den Akten, so dass sein Rechtsmittel gemäß § 22 Abs. 1 FGG fristgerecht eingegangen ist. Der Zuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte es gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG nicht, da der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse unter den Begriff der "Behörde" i. S. der genannten Vorschrift fällt. Die Beschwerdeberechtigung folgt aus § 20 Abs. 1 FGG, nachdem die festgesetzte Vergütung infolge der Mittellosigkeit der Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen ist und von einem Regress gegen die Betroffene derzeit abgesehen wird.
11 
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO). Das Landgericht hat die abstrakten Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden Rechtsnorm nicht richtig ausgelegt.
12 
Das Beschwerdegericht hat im wesentlichen ausgeführt, dass das VBVG dahin auszulegen sei, dass bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen auf einen Berufsbetreuer die Sätze für die Erstübernahme der Betreuung zu gewähren seien. Auch im konkreten Fall sei allein diese Abrechnung angemessen, nachdem 11 Monate lang eine Tätigkeit des Vorbetreuers nicht erfolgt sei und der jetzige Berufsbetreuer nicht an Vorarbeiten habe anknüpfen können. Dem kann nicht gefolgt werden.
13 
Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist auf Grund der Neuregelung durch das Zweite BetreuungsrechtsÄndG zum 1. Juli 2005 nach einem pauschalierten Stundenansatz zu bestimmen (§ 5 VBVG). Dieser beträgt nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift für einen mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben, im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb, im siebten bis zwölften Monat fünf, danach dreieinhalb Stunden im Monat. Den zuletzt genannten Stundenansatz hat das Vormundschaftsgericht der Vergütung zu Grunde gelegt, während das Beschwerdegericht die Stundenansätze für eine Erstübernahme der Betreuung zur Anrechnung bringen will.
14 
Entscheidend ist damit, ob hinsichtlich der Dauer der Betreuung auf die erstmalige Einrichtung abzustellen ist, oder ob auch andere Anknüpfungspunkte - wie etwa der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer und die langfristige Nichtausübung der Betreuertätigkeit - in Betracht kommen.
15 
Mit dieser Problematik haben sich bereits verschiedene Oberlandesgerichte auseinander gesetzt (OLG Schleswig Rpfleger 2006, 321; OLG Schleswig FGPrax 2006, 166; OLG München MDR 2006, 932; OLG München FGPrax 2006, 213; OLG München, Beschluss vom 12.10.2006, 33 Wx 163/06 für einen vermögenden Betreuten; OLG Hamm FGPrax 2006, 209; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juni 2006, Az. 16 Wx 109/06; OLG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2006, Az. 16 Wx 120/06; OLG Karlsruhe Justiz 2006, 342). Sie vertreten übereinstimmend die nachstehend dargelegte Auffassung, der sich der Senat anschließt. Lediglich das OLG Zweibrücken (NJW-RR 2006, 725 und 873) hat es bei im Ausgangspunkt gleicher Rechtsauffassung in besonders gelagerten Ausnahmefällen als geboten angesehen, einem später bestellten Betreuer die Vergütungssätze wie bei der Erstbetreuung zuzubilligen.
16 
1 . Bereits der Gesetzeswortlaut legt die Auslegung nahe, dass für die jeweiligen Stundenpauschalen des § 5 VBVG auf den Lauf der Betreuung als solcher abzustellen ist, unabhängig davon, ob diese von Anfang an von dem anspruchstellenden Betreuer geführt wurde oder ein Betreuerwechsel stattfand.
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2 . Die Systematik des Gesetzes zwingt nicht dazu, erst den Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung durch einen Berufsbetreuer für maßgebend zu halten (a. A. Deinert in Betreuungsrecht, Das Online-Lexikon, Stichwort "Zweifelsfälle/Betreuerwechsel"). Zwar regeln die Vorschriften des VBVG den Vergütungs- und Aufwendungsersatz berufsmäßig tätiger Vormünder und Betreuer. Dadurch wird aber nicht denknotwendig ausgeschlossen, bei der Dauer der Betreuung allgemein auf deren erstmalige Einrichtung unter Einschluss der vorherigen Führung durch ehrenamtliche Betreuer abzustellen.
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3. Diese Auslegung entspricht allein dem Gesetzeszweck der Neuregelung. Der Gesetzgeber wollte mit einer konsequenten Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuung ein einfaches, Streit vermeidendes, an der Realität orientiertes und für die Betreuer auskömmliches Abrechnungssystem schaffen (BT-Drs. 15/2494 vom 12. Februar 2004, S. 31). Das eingeführte System der festen Pauschalen, das nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keine Ausnahmen durch Einzelfallbetrachtung zulassen soll, beruht auf einer im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz durchgeführten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) unter Auswertung von 1.808 Betreuungsakten und legt danach eine Mischkalkulation zu Grunde. Die Pauschalen stehen vom Beginn des Betreuungsverfahrens an fest und sind vom tatsächlichen Aufwand im konkreten Fall unabhängig. Ausnahmetatbestände soll es nicht geben. Denn jeder Ausnahmetatbestand würde zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich und gegebenenfalls zu einer analogen Anwendung führen (BT-Drs. 15/2494, S. 33).
19 
Die Problematik des Betreuerwechsels wurde bei der Vorlage des Gesetzentwurfes nicht übersehen, sondern hierzu ausgeführt:
20 
"Aus den oben dargestellten Gründen enthält der Entwurf im Fall eines Betreuerwechsels keine Ausnahme von dem vorgeschlagenen Pauschalierungsmodell. Der mit einem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehende Mehrbedarf ist in den vom ISG erhobenen Zahlen enthalten.
21 
Maßgebend für die Anwendung der Pauschalen ist daher die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Dies soll auch dann gelten, wenn es sich hierbei um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt und später ein Berufsbetreuer bestellt wird. Geschieht dies z. B. im dritten Jahr einer Betreuung, kann der Berufsbetreuer nur die Pauschalen für den Zeitraum ab dem zweiten Jahr beanspruchen." (BT-Drs. 15/2494, S. 34)
22 
Auch bei einer Erweiterung des Aufgabenkreises wird eine Rechtfertigung für eine Ausnahme vom vorgeschlagenen System nicht befürwortet.
23 
Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung wird ausgeführt:
24 
"Es gibt Fälle, in denen für einen Betroffenen häufig eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt. Der Entwurf trifft für diese Fälle keine Regelung. Grundsätzlich dürfte aber von einer Erstbetreuung auszugehen sein. Missbräuchen wird das Vormundschaftsgericht begegnen können." (BT-Drs. 15/2494, S. 35)
25 
Damit ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer wie ein Übergang von einem Berufsbetreuer zu einem anderen zu behandeln und führt nicht zur Annahme einer Erstübernahme hinsichtlich des zu Grunde zu legenden monatlichen Stundenansatzes.
26 
Lediglich bei zeitlichen Lücken in der Betreuung soll eine Einzelfallbeurteilung gestattet sein. Hierunter fällt aber nicht die rein tatsächliche Nichtausübung der Betreuertätigkeit bei fortbestehender Betreuerbestellung. Denn dieser Fall kann nur gleichgesetzt werden mit einer mangelhaften Amtsausführung, die z. B. auch bei einer Überforderung eines ehrenamtlichen Betreuers zu einem Betreuerwechsel führen würde.
27 
4 . Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erkennbar. Die Pauschalierung der Betreuervergütung ohne Ausnahmen ist durch das Bestreben gerechtfertigt, einer übermäßigen Belastung der Länderhaushalte entgegenzuwirken und die berufsmäßigen Betreuer wie die Gerichte von zeitaufwändiger Abrechnungs- und Überprüfungstätigkeit zu entlasten. Die Stundenansätze wurden nicht willkürlich festgelegt, sondern auf Grund empirischer Erhebungen, wobei alle Schwierigkeitsgrade berücksichtigt wurden (zur erforderlichen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung und dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe des Gemeinwohls: BVerfG NJW-RR 2000, 1241 zur Vergütungsregelung Stand 25.6.98).
28 
5 . Der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des VBVG kann deshalb aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
29 
Der Gesetzgeber wollte unzweifelhaft Ausnahmetatbestände nicht zulassen, insbesondere nicht bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer - unabhängig von einem etwaigen Mehraufwand und hierdurch im Einzelfall auftretender "Ungerechtigkeiten" bei der Vergütungsbemessung. Diese wurden gerade bei der Einführung des Systems der Pauschalierung "in Kauf genommen". Eine Einzelfallbetrachtung sollte nicht mehr stattfinden.
30 
Die dennoch zugelassene Einzelfallbetrachtung bei zeitlichen Lücken in der Betreuung stellt ab auf die Fälle, in denen die Betreuung rechtlich beendet, dann aber nach einer gewissen Zeit wieder angeordnet wird. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Denn die ehrenamtliche Betreuerin wurde zeitgleich entlassen mit der Bestellung des Berufsbetreuers. Die rein faktische Nichtausübung der Betreuertätigkeit beinhaltet lediglich eine mangelhafte Amtsausführung und rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Einzelfallbetrachtung - unabhängig vom Mehraufwand für den nachfolgenden Berufsbetreuer und hierdurch auftretender "Ungerechtigkeiten" bei der Vergütungsbemessung.
31 
6 . Im Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des OLG Zweibrücken ist eine Vorlage gem. § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof nicht angezeigt. Denn die dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier streitigen nicht vergleichbar. Das OLG Zweibrücken kommt auch nicht zu einem anderen Verständnis der Pauschalierungsvorschriften des VBVG. Es will lediglich Ausnahmen zulassen für eine zeitliche Unterbrechung der Betreuung - und zwar eine rechtlich, nicht aber nur faktisch eingetretene Unterbrechung - sowie für den Fall der Geltendmachung von erheblichen Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer. Eine solche Fallkonstellation war vorliegend nicht zu beurteilen.
32 
7 . Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors war daher die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen war.
33 
Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO gebührenfrei. Einer Auslagenentscheidung nach § 13a FGG bedarf es nicht, weil außergerichtliche Auslagen offensichtlich nicht angefallen sind.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art, sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 in Verbindung mit § 5 sowie die Pauschale nach § 5a Absatz 1 zu bewilligen und im Fall des § 5 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.