Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - XII ZB 347/12

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:111115XIIZB347.12.0
bei uns veröffentlicht am11.11.2015
vorgehend
Landgericht Köln, 1 T 205/11, 08.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 347/12
vom
11. November 2015
in der Betreuungssache
ECLI:DE:BGH:2015:111115XIIZB347.12.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2012 aufgehoben, soweit die dem weiteren Beteiligten zu 2 zustehende Vergütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 festgesetzt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13. Mai 2011 auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 626 €

Gründe:

I.

1
Der Beteiligte zu 2, ein Diplom-Pädagoge, war seit dem 29. Juni 2010 Berufsbetreuer des mittellosen, im verfahrensgegenständlichen Vergütungszeitraum nicht in einem Heim lebenden Betroffenen. Er hatte den seit Anordnung der Betreuung am 13. August 2009 bestellten ehrenamtlichen Betreuer, den Sohn des Betroffenen, abgelöst, da dieser seine Pflichten seit längerem nicht mehr wahrgenommen hatte. Die Betreuung umfasste den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge , Aufenthaltsbestimmung, alle Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden, die Befugnis zum Empfang von Post und Wohnungsangelegenheiten. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2010 wurde der Aufgabenkreis der Betreuung um die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer und die Vertretung des Betroffenen in Strafsachen erweitert.
2
Für die Zeit vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG und eines nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 - 2 VBVG gestaffelten Stundenansatzes, ausgehend von einem Betreuungsbeginn am 30. Juni 2010, beantragt.
3
Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von fünf bzw. dreieinhalb statt sieben bzw. fünfeinhalb Stunden pro Monat gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - 4 VBVG stattgegeben, da es darauf abgestellt hat, dass die Betreuung am 13. August 2009 begonnen hat. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht die Vergütung für den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010 antragsgemäß in voller Höhe festgesetzt. Die darüber hinausgehende Festsetzung des Amtsge- richts für den Zeitraum vom 30. Dezember 2010 bis 13. Februar 2011 hat das Landgericht aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da diesbezüglich noch kein Antrag des Betreuers vorgelegen habe.
4
Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf den Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum 29. Dezember 2010.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und insoweit zur Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu

2.

6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für den Stundenansatz sei ausnahmsweise nicht auf den Beginn der Betreuung, sondern auf den Beginn der Tätigkeit des Beteiligten zu 2 abzustellen. Zwar sei grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein Wechsel vom ehrenamtlichen Betreuer zum Berufsbetreuer stattfinde, für die Bemessung der Betreuervergütung nach § 5 Abs. 2 VBVG die erstmalige Begründung des Betreuungsverhältnisses maßgebend. Zweck der Pauschalierung der Betreuervergütung sei die Vereinfachung und Streitvermeidung. Deshalb kämen Ausnahmen generell nicht in Betracht. Wenn aber wegen Pflichtwidrigkeit des ursprünglichen Betreuers Regressansprüche in erheblichem Umfang im Raum stünden, die vom neuen Betreuer geltend gemacht werden müssten, könne der nach Entlassung neu be- stellte Berufsbetreuer Vergütung nach den Grundsätzen der Erstbetreuung verlangen. In diesem Fall seien durch die Tätigkeit des ursprünglichen Betreuers neue Aufgaben erwachsen, die vorher nicht zu erledigen gewesen seien. Der Gesetzgeber habe Abweichungen vom Grundsatz der Pauschalierung nur soweit wie möglich begrenzen, jedoch nicht grundsätzlich und für alle Fälle ausschließen wollen. In den Fällen, in denen zusätzlich die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den früheren Betreuer ausdrücklich als Wirkungskreis des neuen Betreuers bestimmt sei, sei der Mehrbedarf nicht als ein mit dem Betreuerwechsel regelmäßig einhergehender Mehrbedarf zu qualifizieren.
7
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
8
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen , dass die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG mit der Anordnung der Erstbetreuung beginnt und bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel - auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer - nicht neu beginnt, sondern weiter läuft. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, lässt die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 17 f.). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Betreuers durch die Erweiterung des Aufgabenkreises größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. Deshalb ist das Pauschalierungssystem vom Umfang des Aufgabenkreises unabhängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen (BT-Drucks.
15/2494 S. 34). Den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der Berufsbetreuer aufgrund einer der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Mischkalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompensieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenansatz im Einzelfall geringer, aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 481/11 - FamRZ 2012, 1211 Rn. 19 ff.). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
9
3. Danach ist die Entscheidung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Umfang wiederherzustellen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 13.05.2011 - 57 XVII B 1312 -
LG Köln, Entscheidung vom 08.05.2012 - 1 T 205/11 -

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 4 Vergütung des Betreuers


(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind. (2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern


Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG | § 5 Fallpauschalen


(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach 1. der Dauer der Betreuung,2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und3. dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechn

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2012 - XII ZB 481/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 481/11 vom 9. Mai 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1; VBVG § 5 Abs. 1 a) Die für die Vergütung eines Berufsbetreuers nac

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(1) Die dem Betreuer nach § 1 Absatz 2 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C der Anlage festgelegt sind.

(2) Die Vergütung des Betreuers richtet sich nach Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind.

(3) Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so richtet sich die Vergütung

1.
nach Vergütungstabelle B, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
nach Vergütungstabelle C, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

(4) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

17
Für die Berechnung der Pauschalen nach § 5 VBVG ist daher auch bei einem Betreuerwechsel die erstmalige Bestellung eines Betreuers maßgebend. Dies gilt auch bei einem Wechsel von einem ehrenamtlichen Betreuer zu einem Berufsbetreuer. Denn insoweit ist - ebenso wie bei der erstmaligen Betreuung durch einen Berufsbetreuer - von dem aus der Studie des ISG gewonnenen Erfahrungswert auszugehen, dass der Betreuungsaufwand mit der Dauer der Betreuung abnimmt (OLG München FamRZ 2006, 647,648; OLG Hamm OLGR 2006, 686,687; vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 34).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.