Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB480.13.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2016
vorgehend
Amtsgericht Böblingen, 18 F 1761/09, 13.02.2013
Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 85/13, 19.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 480/13
vom
11. Mai 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt
der Zugangsfaktor unberücksichtigt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom
9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35).

b) Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 27
VersAusglG, wenn die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen
Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs von der ausgleichspflichtigen
Person ganz oder teilweise innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden sind.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 480/13 - OLG Stuttgart
AG Böblingen
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB480.13.0

Weitere Beteiligte:
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. August 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich.
2
Die im Juli 1969 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden.
3
Die Ehegatten haben in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1969 bis zum 30. November 2009 verschiedene Versorgungsanrechte erlangt. Der 1947 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) hat bei der DRV Bund ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 52,5359 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 26,2680 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 161.414,78 €) erworben. Daneben hat der Ehemann zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit Ausgleichswerten von 39.303 € und 58.955 € erworben, die abschließend in einen gerichtlichen Vergleich der Eheleute über die Vermögensauseinandersetzung einbezogen worden sind. Die 1946 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) hat ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV BadenWürttemberg mit einem Ehezeitanteil von 16,9133 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 8,4567 Entgeltpunkten (korrespondierender Kapitalwert: 51.965,75 €) erlangt.
4
Beide Ehegatten sind Altersrentner. Der Ehemann bezieht bereits seit dem 1. August 2007 ein um 60 Monate vorgezogenes Altersruhegeld mit einem dementsprechend verminderten Zugangsfaktor von 0,82.
5
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich unter Ausschluss eines Ausgleichs der übrigen Anrechte dahingehend geregelt, dass es die von beiden Ehegatten erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte auf der Grundlage der von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerte intern geteilt hat. Mit seiner Beschwerde hat sich der Ehemann gegen den Ausgleich der von ihm erworbenen Anrechte bei der DRV Bund gewendet und dabei geltend gemacht, dass mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz der bei seiner Altersrente vorgenommene Versorgungsabschlag im Versorgungsausgleich mindestens wegen der (richtig:) 28 Monate vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt werden müsse , die vor dem Ende der Ehezeit zurückgelegt worden seien (1. August 2007 bis 30. November 2009). Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er sein Begehren aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
7
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass der Versorgungsabschlag bei der internen Teilung eines gesetzlichen Rentenanrechts nicht zu berücksichtigen sei. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebe sich, dass die Teilung auf der Ebene der jeweiligen Bezugsgrößen des Versorgungssystems erfolge, zu denen der Zugangsfaktor nicht gehöre. Damit sei auch die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinfällig geworden, weil nicht mehr tatsächliche oder fiktive Rentenbeträge, sondern ehezeitlich erworbene Bezugsgrößen geteilt würden.
8
2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
9
a) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das Beschwerdegericht die vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte hälftig geteilt, ohne hierbei den durch vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente verringerten Zugangsfaktor zu berücksichtigen.
10
aa) Schon nach früherem Recht schloss § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für die gesetzliche Rentenversicherung eine Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors aus. Danach war bei Renten oder Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors als Vollrente wegen Alters ergäbe. Der Zugangsfaktor sah gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 2 lit. a SGB VI bei vorzeitiger Inan- spruchnahme der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Kalendermonat einen Abschlag von "0,003 niedriger als 1,0" vor.
11
bb) Allerdings wurden durch die §§ 1587 ff. aF BGB im Versorgungsausgleich Rentenbeträge und nicht Entgeltpunkte ausgeglichen. Aus diesem Grunde hatte der Senat eine einschränkende Auslegung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB für geboten erachtet und einen verminderten Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich insoweit berücksichtigt, als die für die Verminderung des Zugangsfaktors maßgeblichen Zeiten des vorgezogenen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit zurückgelegt worden waren. Nur dadurch sah der Senat unter der Geltung des früheren Rechts gewährleistet, dass das auszugleichende laufende Rentenanrecht mit seinem wirklichen (Renten-)Wert zum Stichtag am Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der von der ausgleichspflichtigen Person bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden konnte - bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung finden und es nicht zu einer (rentenbetragsbezogenen) Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes kommen konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 Rn. 11 mwN und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457).
12
cc) Diese Rechtsprechung des Senats, die eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors bei ehezeitlicher Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegelds ausnahmsweise zuließ, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ausdrücklich nicht aufgreifen und in das neue Recht übertragen wollen (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 80). Eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich ist nach neuem Recht bei der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb ausgeschlossen, weil der Ausgleich nicht mehr durch die Teilung tatsächlicher oder fiktiver Rentenbeträge, sondern nach §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 VersAusglG durch die Teilung ehezeitlich erworbener Bezugsgrößen erfolgt. Teilungsgegenstand in der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei nach §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG i.V.m. § 109 Abs. 6 SGB VI die ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze , nicht aber die mit dem individuellen Zugangsfaktor der ausgleichspflichtigen Person multiplizierten persönlichen Entgeltpunkte.
13
Auf dieser Grundlage wird auch der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt. Das während der Ehezeit erworbene Stammrecht in Form der erworbenen Entgeltpunkte wird zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Ob der Ausgleichspflichtige aus dem bei ihm verbleibenden Teil dieselbe Rente wie der Ausgleichsberechtigte bezieht oder der Rentenbetrag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme und der daraus folgenden längeren Rentenbezugsdauer durch einen geänderten Zugangsfaktor gemindert wird, hängt von seiner eigenen Entscheidung und damit von individuellen Umständen ab. Es handelt sich somit um personenbezogene , nicht anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 16 mwN).
14
dd) Zwar verbleibt für den Ehemann aus dem geteilten Anrecht nur eine geringere Altersrente, als sie der Ehefrau ab dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze zusteht. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und diese bereits vor dem Erreichen seiner Regelaltersgrenze bezieht. Sein vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch von ihm hätte bezogen werden können (Senatsbeschlüsse vom9. September 2015 - XII ZB 211/15 - FamRZ 2016, 35 Rn. 17 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 17).
15
b) Bleibt bei einem unmittelbar zu bewertenden Anrecht der verminderte Zugangsfaktor trotz ehezeitlicher Verminderungszeiten im Versorgungsausgleich unberücksichtigt, kann das durch formale Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Bezugsgrößen erzielte Ausgleichsergebnis auch nicht ohne weiteres über die Anwendung des § 27 VersAusglG korrigiert werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass die Nichtberücksichtigung eines - verminderten - Zugangsfaktors den gesetzlich bestimmten Regelfall darstellt. Wie der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung betont hat, können Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - FamRZ 2015, 1004 Rn. 10 und vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - FamRZ 2015, 1001 Rn. 17). Allein der bloße Rentenbezug durch den Ausgleichspflichtigen mit einem geminderten Zugangsfaktor ist deshalb noch kein ausreichender Grund für die Anwendung des § 27 VersAusglG, auch wenn die Zeiten des vorzeitigen Rentenbezugs ganz oder teilweise in die Ehezeit fallen (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 177; Palandt/Brudermüller BGB 75. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 10; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 12).
16
c) Das schließt es freilich nicht aus, dass der Versorgungsausgleich in Fällen eines - ganz oder teilweise - in die Ehezeit fallenden vorzeitigen Rentenbezugs einer wertenden Korrektur nach § 27 VersAusglG unterliegen kann, wenn die Nichtberücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors bei einer Gesamtwürdigung aller bedeutenden Umstände des Einzelfalls zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Fami- lienrecht 5. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 15; NK-BGB/Rehbein 3. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 12; vgl. bereits BT-Drucks. 16/10144 S. 80).
17
aa) Anlass zu einer solchen Prüfung mag dann bestehen, wenn der vorzeitige Renteneintritt - sofern er vor dem Ende der Ehezeit erfolgt ist - vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen wurde (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 177) und der ausgleichsberechtigte Ehegatte dabei von der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegelds durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten unterhaltsrechtlich profitiert hat (vgl. auch Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 326). In solchen Sachverhaltskonstellationen kann es im Einzelfall unbillig im Sinne des § 27 VersAusglG erscheinen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte die mit dem geminderten Zugangsfaktor einhergehende wirtschaftliche Belastung - soweit diese auf den vor dem Ehezeitende zurückgelegten Verminderungszeiten beruht - nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs künftig allein tragen soll, während sein Ehegatte demgegenüber in den Genuss einer ungekürzten Rente aus dem geteilten Anrecht kommt. Auch diese Wertung setzt allerdings eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände voraus, zu denen insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten gehören (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2016, 53, 55).
18
bb) Nach diesen Maßstäben hat das Beschwerdegericht die Anwendung von § 27 VersAusglG nicht in Betracht ziehen müssen.
19
(1) Das Gericht braucht trotz des in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung der Härteklausel geben könnten. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 554).
20
(2) Der Ehemann hat sich allein darauf berufen, dass ihm seine gesetzliche Altersrente zum 1. August 2007 mit einem verminderten Zugangsfaktor bewilligt und ein Teil der für den Versorgungsabschlag maßgebenden Verminderungszeit vor dem Ende der Ehezeit am 30. November 2009 zurückgelegt worden ist. Dies vermag eine Anwendung des § 27 VersAusglG für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus fehlt es an jedem belastbaren Tatsachenvortrag oder sonstigen erkennbaren Gesichtspunkten, die unter den obwaltenden Umständen eine nähere Befassung mit der Härteklausel des § 27 VersAusglG hätten gebieten können. Ausweislich der Angaben des Ehemanns im Scheidungsantrag lebten die beteiligten Eheleute - nur unterbrochen durch einen kurzfristigen gescheiterten Versöhnungsversuch - schon seit längerer Zeit getrennt, als der Ehemann im August 2007 in den vorzeitigen Ruhestand ging.
Der Ehemann behauptet selbst nicht, dass - was die Ehefrau auch ausdrücklich in Abrede genommen hat - die Entscheidung zum vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand auf einer gemeinsamen Willensentschließung der Eheleute beruhte. Schließlich ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Ehefrau von der Gewährung einer vorgezogenen Altersrente an den Ehemann (gegenüber dem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer solchen Vorruhestandsregelung) in unterhaltsrechtlicher Hinsicht profitiert hätte.
Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist im Urlaub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 18 F 1761/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.08.2013 - 18 UF 85/13 -

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 77 Zugangsfaktor


(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 1 Halbteilung der Anrechte


(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. (2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs


Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 109 Renteninformation und Rentenauskunft


(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechti

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(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend. (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

11
Zwar ist der Zugangsfaktor nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht bleibt, als die für die Herabsetzung des Faktors maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f.; vgl. auch FAKomm-FamR/Rehme 3. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 93 ff.; Staudinger /Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 240 ff.; AnwK-BGB/Hauß § 1587 a Rdn. 99; vgl. auch Soergel/Häußermann BGB [2000] § 1587 a Rdn. 241; kritisch FA-FamR/Gutdeutsch 6. Aufl. 7. Kap. Rdn. 47 a; a.A. Gutdeutsch FamRB 2007, 358, 359). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; zum erhöhten Zugangsfaktor bei schon während der Ehezeit hinausgeschobenem Leistungsbeginn vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 211/15
vom
11. November 2015
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling

beschlossen:
Die Gründe zu Ziffer II. 2. a) cc) des Senatsbeschlusses vom 9. September 2015 (Seite 6, Rn. 12 des Umdrucks) werden wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt "dass der Antragsteller nach Ende der Ehezeit" richtig lautet: "dass der Ehemann schon vor Ende der Ehezeit".
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.09.2013 - 57 F 1039/11 S -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.04.2015 - 6 UF 310/13 -

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

10
aa) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391; vgl. bereits BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 59). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Un- gleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN). Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
17
bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.