Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - XII ZB 252/14

bei uns veröffentlicht am15.04.2015
vorgehend
Amtsgericht Oberhausen, 43 F 554/12, 17.01.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8 UF 77/13, 07.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I I Z B 2 5 2 / 1 4
vom
15. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw.
Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2
BeamtVG aF) rechtfertigt eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des
Versorgungsausgleichs zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung
bestimmt).
BGH, Beschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 252/14 - OLG Düsseldorf
AG Oberhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: 1.170 €

Gründe:

I.

1
Die im März 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen im Mai 2012 zugestellten Scheidungsantrag rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, von denen das eine verstorben, das andere nicht mehr unterhaltsbedürftig ist.
2
Der 54-jährige Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) ist Postbeamter , der im Jahr 2004 nach einem Schlaganfall wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde. Er hat in der Ehezeit ein Anrecht auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 1.289,70 € mit einem Ausgleichswert von 644,85 € erlangt. Daneben hat der Ehemann Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 2,6266 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 1,3133 Entgeltpunkten erworben, aus denen er - wegen fehlender Dreifünftelbelegung mit Pflichtbeitragszeiten (§ 43 SGB VI) - keine Invaliditätsversorgung beziehen kann.
3
Die 51-jährige Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) hat in der Ehezeit Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 10,5382 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 5,2691 Entgeltpunkten erworben, die zum großen Teil aus Kindererziehungszeiten herrühren.
4
Das Amtsgericht hat den ungekürzten Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 1463 veröffentlicht ist, den Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns von 644,85 € auf 486,27 € herabgesetzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, der weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6
1. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren , dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Die im Verfahren der Rechtsbeschwerde ohnehin nur eingeschränkt überprüfbaren (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN) Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Anwendung von § 27 VersAusglG stehen im Einklang mit den von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen und lassen keine Rechtsfehler zulasten des Antragsgegners erkennen.
7
a) Es ist für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BVerfG FamRZ 2001, 277). Allerdings kann unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gerechtfertigt sein, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (§ 13 BeamtVG) erhöhte Invaliditätsversorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
8
Auf diese Grundsätze hat sich das Beschwerdegericht bezogen, als es den auf der Grundlage des tatsächlich bezogenen Ruhegehalts ermittelten Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns (644,85 €) auf den fiktiv ermittelten Wert (486,27 €) herabgesetzt hat, der sich bei einem Verbleib des Ehemanns im aktiven Dienst ergeben hätte. Diese für den Ehemann günstige Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
9
b) Ein darüber hinaus gehender Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht. Das Beschwerdegericht hat mit Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass dies im vorliegenden Fall nicht deshalb geboten ist, weil die laufende Invaliditätsversorgung des Ehemanns in der Zeit, in der die Ehefrau ihrerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Pensionistenprivileg (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF) vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird.
10
aa) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391; vgl. bereits BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 59). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Un- gleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN). Ohne das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtfertigt die Gesetzesänderung daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
11
bb) Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt , dass die Durchführung des - restlichen - Versorgungsausgleichs nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen würde. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN).
12
Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der Vollzug des von ihm angeordneten Versorgungsausgleichs nicht dazu führen, dass der Ehemann mit den ihm verbleibenden Nettobezügen unter das Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines Nichterwerbstätigen absinkt. Bei seiner Berechnung hat das Beschwerdegericht zu Recht berücksichtigt, dass der Ehemann bei der Beteiligten zu 1 durch einen Antrag nach § 35 VersAusglG eine (teilweise) Aussetzung der Ruhegehaltskürzung erreichen kann, soweit er aus den ihm im Versorgungsausgleich vonseiten der Ehefrau übertragenen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung keine (Invaliditäts-)Versorgung zu erlangen vermag. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die - derzeit im Sozialleistungsbezug stehende - Ehefrau angesichts ihrer eingeschränkten Verdienstmöglichkeiten ihre künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich nicht sicherstellen kann.
13
2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Pensionistenprivilegs ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfG FamRZ 2015, 389 ff.).
14
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 17.01.2013 - 43 F 554/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2014 - II-8 UF 77/13 -

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(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un

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Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn

1.
entweder
a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder
b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.

(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.

(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.

(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben

1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt
a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und
3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.

(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 428/12
vom
8. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw.
Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27
VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 und vom
11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461).

b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt
ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung
des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung
des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts - vorbehaltlich
sonstiger Härtegründe - regelmäßig nicht gerechtfertigt.
BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.608 €

Gründe:

I.

1
Der 1971 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragsgegnerin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt.
2
Der Antragsteller, der den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschwester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verrentung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.231,85 € sowie eine Betriebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370,79 €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91 €.
3
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.768,85 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80 € angegeben hat. Der Ehemann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgeltpunkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30 € und 6.351,46 €.
4
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin , die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abgeändert , dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € herabgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin , mit der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG geringfügig - wegen eines Teils der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin - herabgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten die früheren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso gekannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau.
9
In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaf- ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der Antragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Ausgleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz unerhebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente versicherungstechnisch zu einer - gegenüber dem planmäßigen Verlauf der Versicherung - deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapitals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € (statt 3.735,80 €) ergeben. Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhöhung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argument der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der Antragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und weiterhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Ren- tenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatlichen Kürzungsbetrag von 22,41 € einen Kapitalbetrag von mindestens 8.800 € ergebe.
10
Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkommen verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang.
11
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfolg.
12
2. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren , dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung , die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
14
3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht.
15
a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antragsgegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentnerbzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte.
16
aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).
17
bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).
18
Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
19
cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der Senat abgelehnt, die Belastung eines bereits im Rentenalter stehenden Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung - und dies auch nur ergänzend - darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der privaten Krankenversicherung bilden könne. Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die sofortige Kürzung einer laufenden Versorgung aufseiten des Ausgleichspflichtigen ohne weiteres über Härteklauseln korrigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann.
20
b) Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde unter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen.
21
aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
22
bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der vollständige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71 € und ihre VBL-Rente um brutto 22,41 € gekürzt wird. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nachhaltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 € verbleiben würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 40 VBL-Satzung).
23
cc) Demgegenüber lässt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragsteller seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität auch ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres sicherstellen kann.
24
Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
25
Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft-Bahn-See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Entgeltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30. April 2010 geltenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 € entspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfähigkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahlreiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Keinesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu seinem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
26
4. Im Übrigen ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat.
27
a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
28
b) Diese Rechtsprechung ist indessen - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflichtige eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Bund.
29
c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den - geringfügig niedrigeren - Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen ergeben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 141 F 9231/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2012 - 19 UF 147/11 -

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 428/12
vom
8. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw.
Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27
VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 und vom
11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461).

b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt
ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung
des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung
des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts - vorbehaltlich
sonstiger Härtegründe - regelmäßig nicht gerechtfertigt.
BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.608 €

Gründe:

I.

1
Der 1971 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragsgegnerin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt.
2
Der Antragsteller, der den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschwester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verrentung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.231,85 € sowie eine Betriebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370,79 €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91 €.
3
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.768,85 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80 € angegeben hat. Der Ehemann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgeltpunkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30 € und 6.351,46 €.
4
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin , die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abgeändert , dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € herabgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin , mit der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG geringfügig - wegen eines Teils der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin - herabgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten die früheren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso gekannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau.
9
In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaf- ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der Antragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Ausgleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz unerhebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente versicherungstechnisch zu einer - gegenüber dem planmäßigen Verlauf der Versicherung - deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapitals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € (statt 3.735,80 €) ergeben. Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhöhung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argument der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der Antragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und weiterhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Ren- tenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatlichen Kürzungsbetrag von 22,41 € einen Kapitalbetrag von mindestens 8.800 € ergebe.
10
Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkommen verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang.
11
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfolg.
12
2. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren , dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung , die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
14
3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht.
15
a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antragsgegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentnerbzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte.
16
aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).
17
bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).
18
Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
19
cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der Senat abgelehnt, die Belastung eines bereits im Rentenalter stehenden Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung - und dies auch nur ergänzend - darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der privaten Krankenversicherung bilden könne. Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die sofortige Kürzung einer laufenden Versorgung aufseiten des Ausgleichspflichtigen ohne weiteres über Härteklauseln korrigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann.
20
b) Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde unter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen.
21
aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
22
bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der vollständige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71 € und ihre VBL-Rente um brutto 22,41 € gekürzt wird. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nachhaltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 € verbleiben würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 40 VBL-Satzung).
23
cc) Demgegenüber lässt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragsteller seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität auch ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres sicherstellen kann.
24
Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
25
Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft-Bahn-See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Entgeltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30. April 2010 geltenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 € entspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfähigkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahlreiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Keinesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu seinem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
26
4. Im Übrigen ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat.
27
a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
28
b) Diese Rechtsprechung ist indessen - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflichtige eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Bund.
29
c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den - geringfügig niedrigeren - Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen ergeben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 141 F 9231/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2012 - 19 UF 147/11 -

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 428/12
vom
8. April 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des sogenannten Rentnerbzw.
Pensionistenprivilegs (§ 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1
Satz 2 BeamtVG aF) rechtfertigt für sich genommen eine auf § 27
VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 und vom
11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461).

b) Kann im Rahmen einer Prognoseentscheidung nicht mit der erforderlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgung des insgesamt
ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung
des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleiben wird, ist eine Anwendung
des § 27 VersAusglG wegen wirtschaftlichen Ungleichgewichts - vorbehaltlich
sonstiger Härtegründe - regelmäßig nicht gerechtfertigt.
BGH, Beschluss vom 8. April 2015 - XII ZB 428/12 - Kammergericht Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger,
Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.608 €

Gründe:

I.

1
Der 1971 geborene Antragsteller und die 1973 geborene Antragsgegnerin haben am 6. August 2005 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 25. Mai 2010 zugestellt.
2
Der Antragsteller, der den Beruf des Glas- und Gebäudereinigers gelernt hat, arbeitet derzeit im Lebensmitteleinzelhandel. Die Antragsgegnerin war vor der Eheschließung als Krankenschwester in einem Klinikum beschäftigt. Im Jahre 2004 erkrankte sie an einer Meningoenzephalitis, was zu ihrer Verrentung wegen Invalidität mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 führte. Seit dem Jahre 2011 bezieht die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Beteiligten zu 2 (DRV Bund) in Höhe von brutto 1.231,85 € sowie eine Betriebsrente von der Beteiligten zu 3 (VBL) in Höhe von brutto 370,79 €. Nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beträgt das gesamte Nettoruhegehalt der Antragsgegnerin aus beiden Versorgungen derzeit 1.412,91 €.
3
Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 2005 bis zum 30. April 2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanrechte erworben. Die ehezeitlichen Anrechte der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf 7,0076 Entgeltpunkte (Ost) mit einem Ausgleichswert von 3,5038 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 18.768,85 €. Ferner hat die Antragsgegnerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBLklassik) erworben, dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 13,24 Versorgungspunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.735,80 € angegeben hat. Der Ehemann hat in der Ehezeit ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die sich auf 1,2214 Entgeltpunkte und 2,3714 Entgeltpunkte (Ost) belaufen. Ihre Ausgleichwerte betragen 0,6107 Entgeltpunkte und 1,1857 Entgeltpunkte (Ost) bei korrespondierenden Kapitalwerten von 3.889,30 € und 6.351,46 €.
4
Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und im Verbund den Versorgungsausgleich dergestalt geregelt, dass alle von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend dem Vorschlag der Versorgungsträger intern geteilt werden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin , die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen möchte, hat das Kammergericht die angefochtene Entscheidung (nur) dahingehend abgeändert , dass der Ausgleichswert der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von 13,24 Versorgungspunkten auf 10,61 Versorgungspunkte mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € herabgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen.
5
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin , mit der sie weiterhin einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2013, 472 veröffentlicht ist, hat den Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG geringfügig - wegen eines Teils der Zusatzversorgung der Antragsgegnerin - herabgesetzt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme nicht in Betracht. Der vorzeitige Renteneintritt der Antragsgegnerin gehe auf Seiten des Antragstellers nicht mit einer grob leichtfertigen Handhabung seiner eigenen Altersvorsorge einher. Darüber hinaus fehle es an einer sicheren Prognose, dass der Antragsteller aufgrund seiner eigenen Aufstockungsmöglichkeiten zu einer unverhältnismäßig hohen Versorgung gelangen könne. Zwar sei dies auch Folge der unterschiedlichen Erwerbsbiographien. Diese hätten die früheren Eheleute indessen im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung ebenso gekannt wie die schon 2004 eingetretene Erkrankung der früheren Ehefrau.
9
In Übereinstimmung mit der zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht ergangenen Rechtsprechung sei der Ausgleich nach § 27 VersAusglG jedoch dahin zu begrenzen, dass dem Antragsteller lediglich die Anwartschaf- ten zufließen dürften, die ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität der Antragsgegnerin zu übertragen gewesen wären. Nach den insoweit durchgeführten Ermittlungen wäre es allerdings bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin zu keinen nennenswerten Veränderungen beim Ausgleichswert gekommen, wenn die Antragsgegnerin (fiktiv) ihre frühere Tätigkeit in der Ehezeit zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt hätte. Demgegenüber hätte sich bei der VBL-Versorgung der Antragsgegnerin eine nicht ganz unerhebliche Verschiebung ergeben, weil der vorzeitige Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente versicherungstechnisch zu einer - gegenüber dem planmäßigen Verlauf der Versicherung - deutlichen Erhöhung des ehezeitlichen Deckungskapitals geführt habe. Bei einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin hätte sich nur noch ein Ausgleichswert von 10,61 Versorgungspunkten (statt 13,24 Versorgungspunkten) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.993,41 € (statt 3.735,80 €) ergeben. Es sei unbillig, den Antragsteller an der durch den vorzeitigen Rentenbezug der Antragsgegnerin eingetretenen Erhöhung des ehezeitlichen Anrechts partizipieren zu lassen. Zwar sei das Argument der Geringfügigkeit der im Raum stehenden Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ambivalent, weil geringeren Nachteilen auf Seiten der Antragsgegnerin auch geringe Vorteile auf Seiten des derzeit gesunden und weiterhin berufstätigen Antragstellers entgegenstünden. Ausschlaggebend für die Kürzung sei allerdings die mit dem Wegfall des sogenannten Rentnerprivilegs verbundene Änderung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustands. Im Rahmen der nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsprüfung könne nun nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Verpflichtete bis zum Renteneintritt des Berechtigten aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen bilden könne. Vielmehr führe der Wegfall des Rentnerprivilegs dazu, dass die Antragsgegnerin voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 25 Jahren monatliche Schmälerungen ihrer zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Ren- tenzahlungen hinzunehmen hätte, was bei einer Verzinsung von 2 % und einem gleichbleibenden monatlichen Kürzungsbetrag von 22,41 € einen Kapitalbetrag von mindestens 8.800 € ergebe.
10
Da es keine Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin gebe, sei diese voraussichtlich "auf jeden Euro" ihrer Versorgung angewiesen, während der Antragsteller die vergleichsweise geringe Einbuße durch die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aller Voraussicht nach während seines weiteren Berufslebens werde kompensieren können. Es möge zutreffen, dass der Antragsteller insgesamt nur über geringes Einkommen verfüge und die Pflichtbeitragszeiten auch in Zukunft möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichen Einzahlungen belegen könne. Dieser Umstand sei jedoch nicht in der Ehe angelegt, sondern bedingt durch seine Ausbildung und seinen bisherigen beruflichen Werdegang.
11
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ohne Erfolg.
12
2. Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs , nämlich eine dauerhaft gleichwertige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren , dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde.
13
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung , die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 und vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN). Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs lässt die durch das Beschwerdegericht vorgenommene Abwägung keine Fehler zu Lasten der Antragsgegnerin erkennen.
14
3. Der von der Rechtsbeschwerde erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht.
15
a) Die Anwendung des § 27 VersAusglG ist im vorliegenden Fall nicht schon deshalb geboten, weil die laufende Invaliditätsversorgung der Antragsgegnerin in der - voraussichtlich noch langen - Zeit, in welcher der Antragsteller seinerseits noch nicht verrentet ist, nicht mehr durch das sogenannte Rentnerbzw. Pensionistenprivileg vor den Auswirkungen des Versorgungsausgleichs geschützt wird, was sich unter dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente aus § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF und für die VBL-Betriebsrente aus § 1 Abs. 3 VAHRG iVm § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF (vgl. dazu BGH Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 - NJW 1995, 657 f.) ergeben hätte.
16
aa) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Abschaffung dieser Regelungen, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, auch im Rahmen einer nach § 27 VersAusglG anzustellenden Billigkeitsabwägung als eine vom Ausgleichspflichtigen grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung anzusehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 527/12 - FamRZ 2013, 690 Rn. 20 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 253/13 - FamRZ 2014, 461 Rn. 17).
17
bb) Zwar schlägt sich infolge der Abschaffung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs die Kürzung der Versorgung bei dem Ausgleichsverpflichteten vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Ausgleichsberechtigten nieder. Dies beruht jedoch auf der dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Konzeption der sofortigen Verselbständigung der ausgleichsbedingt geteilten Versorgungsanrechte, die infolge der Teilung eigenständigen und voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen (BVerfG FamRZ 2015, 389, 391). Soweit sich aus der Kürzung der laufenden Versorgung deshalb eine Härte für den von der Einbeziehung seiner Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich betroffenen Rentner oder Pensionär ergibt, liegt diese Härte in dem auf sofortigen und endgültigen Vollzug gerichteten System des Versorgungsausgleichs begründet. Der Senat hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung betont, dass Härteklauseln im Versorgungsausgleich keine generelle Korrektur rein systembedingter Belastungen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten ermöglichen, sondern - vorbehaltlich sonstiger Herabsetzungsgründe - grundsätzlich erst dann eingreifen können, wenn die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten führen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629 mwN).
18
Ohne das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzungen lässt der Wegfall des früheren Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG aF für sich genommen nicht den Schluss darauf zu, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs bei laufenden Versorgungen zu einem im Sinne des § 27 VersAusglG grob unbilligen oder gar verfassungswidrigen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2015, 389, 390 f.) Ergebnis führt. Die Gesetzesänderung rechtfertigt daher für sich genommen eine auf § 27 VersAusglG gestützte Korrektur des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ausgleichsberechtigten nicht (vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 558; Holzwarth FamRZ 2015, 475, 476).
19
cc) Etwas grundlegend anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 25. April 2007 herleiten. In dieser zu § 1587 c Nr. 1 BGB aF ergangenen Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1087) hat es der Senat abgelehnt, die Belastung eines bereits im Rentenalter stehenden Ausgleichspflichtigen mit nicht einkommensabhängigen Beiträgen zu einer privaten Krankenvollversicherung zum Anlass für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zu nehmen und zur Begründung - und dies auch nur ergänzend - darauf hingewiesen, dass der Ausgleichspflichtige, dem im konkreten Fall das Rentnerprivileg nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF zugutekam, aus der ungekürzten Versorgung Rücklagen für die künftigen Beiträge in der privaten Krankenversicherung bilden könne. Diese Entscheidung rechtfertigt aber nicht den Umkehrschluss, dass die sofortige Kürzung einer laufenden Versorgung aufseiten des Ausgleichspflichtigen ohne weiteres über Härteklauseln korrigiert werden könne, wenn dem Ausgleichspflichtigen das Rentnerprivileg nicht zugutekommt und der Ausgleichsberechtigte aus dem übertragenen Anrecht noch keine Versorgung erlangen kann.
20
b) Die Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs würde unter den obwaltenden Umständen nicht zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten führen.
21
aa) Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erst dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass zum einen der auf Grundlage einer Vorsorgevermögensbilanz insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte über so hohes Einkommen bzw. Vermögen verfügen wird, dass seine Altersversorgung voll abgesichert ist, während zum anderen der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte auf die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 21 und vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
22
bb) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wird der vollständige Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anrechte für die Antragsgegnerin dazu führen, dass ihre gesetzliche Erwerbsminderungsrente um brutto 39,71 € und ihre VBL-Rente um brutto 22,41 € gekürzt wird. Dies stellt im Hinblick auf die Höhe der von der Antragsgegnerin bezogenen Renteneinkünfte die nachhaltige Sicherung selbst eines angemessenen Unterhalts nicht in Frage, weil ihr nach Durchführung des ungekürzten Versorgungsausgleichs aus den beiden Versorgungen nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen voraussichtlich immer noch Nettoeinkünfte in Höhe von rund 1.350 € verbleiben würden. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ist eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters zwar nicht zu erwarten. Der Antragsgegnerin bleibt indessen auch beim Bezug einer Altersrente als Folgerente mindestens das bisherige Versorgungsniveau erhalten (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 40 VBL-Satzung).
23
cc) Demgegenüber lässt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - keine tragfähige Prognose dahingehend stellen, dass der Antragsteller seine künftige Versorgung wegen Alters oder Invalidität auch ohne den Zuerwerb von Versorgungsanrechten im Versorgungsausgleich ohne weiteres sicherstellen kann.
24
Aus der Ungewissheit über Dauer und Umfang ihrer künftigen versorgungsbegründenden Erwerbstätigkeit kann zu Lasten der ausgleichsberechtigten Person kein Argument für die Anwendung der Härteklausel hergeleitet werden (Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). Dementsprechend darf die Anwendung des § 27 VersAusglG nicht auf eine derart unsichere Tatsachenprognose gestützt werden, dass die Korrektur von Härten für den Ausgleichspflichtigen in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlagen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZB 172/08 - FamRZ 2013, 1200 Rn. 24 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
25
Bis zum Ende der Ehezeit hatte der seinerzeit 38-jährige Antragsteller nach den Auskünften der Beteiligten zu 1 (DRV Knappschaft-Bahn-See) auf seinem Versicherungskonto insgesamt 3,0588 Entgeltpunkte und 11,6764 Entgeltpunkte (Ost) erworben, was auf der Grundlage der am 30. April 2010 geltenden Rechengrößen einer monatlichen Anwartschaft in einer Gesamthöhe von (lediglich) 364,95 € entspricht. Unabhängig vom Risiko der Erwerbsunfähigkeit erscheint es angesichts der Ausbildung und der bisherigen, durch zahlreiche Arbeitgeberwechsel und häufige Phasen der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiographie des Antragstellers zweifelhaft, ob es ihm gelingen wird, im Laufe seines weiteren Erwerbslebens bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters durchgehend ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen zu erzielen, das zumindest dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht. Keinesfalls ist daher die Prognose gerechtfertigt, dass der Antragsteller bis zu seinem Renteneintritt das Versorgungsniveau der im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesenen Antragsgegnerin erreichen oder gar nennenswert überschreiten wird. Kann indessen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Versorgungslage des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten selbst unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte künftig hinter der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten zurückbleibt, ist eine Anwendung des § 27 VersAusglG regelmäßig nicht gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 68/03 - FamRZ 2007, 627, 629).
26
4. Im Übrigen ist es für sich genommen noch nicht grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG, wenn der Ausgleichsberechtigte über den ungekürzten Versorgungsausgleich daran partizipiert, dass sich der Wert eines in der Ehezeit von dem Ausgleichspflichtigen erworbenen Anrechts wegen der Besonderheiten des maßgeblichen Versorgungssystems durch den Eintritt der vorzeitigen Invalidität erhöht hat.
27
a) Allerdings hat der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (höchstens) auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag gebilligt, wenn ein ausgleichspflichtiger Beamter wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtliche Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an diesem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 1999 - XII ZB 148/95 - FamRZ 1999, 499, 500 und vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 43/96 - FamRZ 1999, 497, 498; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 1982, 36, 41).
28
b) Diese Rechtsprechung ist indessen - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nicht anwendbar, wenn und soweit der Ausgleichspflichtige eine Invaliditätsversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Denn die dem Versicherten im Falle der Erwerbsminderung gutgebrachten rentenrechtlichen Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI) führen nicht zu einem höheren Versorgungsausgleich, als ihn der Ausgleichsberechtigte bei Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Ausgleichspflichtigen zu beanspruchen hätte (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 34/86 - FamRZ 1988, 489, 491). Dies verdeutlichen die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeholten ergänzenden Auskünfte der DRV Bund.
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c) Soweit das Beschwerdegericht den Ausgleich der von der Antragsgegnerin bei der VBL ehezeitlich erworbenen Anrechte auf den - geringfügig niedrigeren - Ausgleichswert herabgesetzt hat, der sich (fiktiv) bei einer Fortsetzung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin zu den früheren Bedingungen ergeben hätte, wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beschwert.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 141 F 9231/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2012 - 19 UF 147/11 -
21
dd) Auch die Mitteilung des Versorgungsträgers der Ehefrau, nach der sie bei Erreichen des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 1.771,21 € (ohne Versorgungsausgleich) beziehen wird, begründet eine Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht, selbst wenn der Ehemann demgegenüber nach Wegfall der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung lediglich noch über eine Rente in Höhe von 1.112,48 € verfügen wird. Denn von einer Unbilligkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 Rn. 36; vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084 Rn. 31; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 – FamRZ 2006, 769, 771; vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93 - FamRZ 1996, 1540, 1541 und vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; MünchKommBGB/Dörr 5. Auflage § 1587 c Rn. 19; Johannsen /Henrich/Hahne Eherecht 4. Auflage § 1587 c Rn. 30).

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.