Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2017 - XII ZB 371/17

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Beteiligte zu 1 wurde 1961 als eheliches Kind der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Mutter) und ihres damaligen Ehemanns (im Folgenden: früherer Vater) geboren. Nach Scheidung der Ehe und Wiederverheiratung der Mutter wurde am 7. Juli 1967 ein Annahmevertrag gerichtlich beurkundet (vgl. §§ 1741, 1750 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung), durch den der neue Ehemann den damals sechsjährigen Beteiligten zu 1 (im Folgenden: Angenommener ) und dessen beide Geschwister an Kindes Statt annahm; die Mutter sowie ein für die Anzunehmenden bestellter Pfleger willigten ein. Der Angenommene persönlich wurde hierzu nicht angehört.
- 2
- Nach den getroffenen Feststellungen hatte die Mutter seinerzeit falsche Angaben über den - ihr bekannten - Aufenthalt des früheren Vaters gemacht und wahrheitswidrig angegeben, er habe sie und die Kinder tätlich angegriffen und sei Alkoholiker. Seine Einwilligung in die Adoption wurde durch gerichtlichen Beschluss vom 5. Februar 1968 mit der Begründung ersetzt, er habe seine Pflichten gegenüber den Kindern vernachlässigt und keinen Unterhalt gezahlt ; eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs sei nicht möglich , da der Aufenthalt unbekannt sei. Durch weiteren Beschluss vom 20. Mai 1968 wurde der Adoptionsvertrag für den Angenommenen vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Schließlich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juni 1968 der Adoptionsvertrag unter Befreiung vom Erfordernis der Kinderlosigkeit bestätigt (§ 1754 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). In keinem der genannten Verfahren ist der frühere Vater angehört worden. Auch bis zu seinem Tod im Dezember 2010 wurde der frühere Vater nicht über die erfolgte Adoption informiert.
- 3
- Durch ein Kondolenzschreiben vom 31. Dezember 2010 erhielt der Angenommene Kenntnis vom Ableben seines früheren Vaters und nachfolgend auch von den Umständen seiner Adoption. Der Annehmende seinerseits war bereits 1988 oder 1989 verstorben.
- 4
- Mit notariell beurkundetem Antrag vom 19. Dezember 2011 hat der Angenommene die Aufhebung der Adoption beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag im Hinblick auf die Dreijahresfrist des § 1762 Abs. 2 BGB zurückgewiesen , das Oberlandesgericht die Beschwerde des Angenommenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
- 5
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
- 6
- 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dreijährige Ausschlussfrist des § 1762 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Bei der Vorschrift handele es sich um eine absolute zeitliche Begrenzung, die auf der gesetzgeberischen Annahme beruhe, dass ein Kind nach Ablauf einer Dreijahresfrist regelmäßig voll in die Adoptionsfamilie integriert sei. Der so entstandene Familienverbund unterfalle dem Schutz von Art. 6 GG und solle keiner Anfechtungsmöglichkeit mehr ausgesetzt sein. Das angenommene Kind könne nicht einseitig auf den ihm angedachten Schutz verzichten. Der Gesetzgeber habe sich bewusst mit der Frage auseinandergesetzt und die Frist auf Empfehlung des Rechtsausschusses auf drei Jahre verkürzt. Auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehe kein Raum für eine einschränkende Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB.
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- 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 8
- a) Zutreffend und auch von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Annahmeverhältnis wirksam begründet worden ist.
- 9
- aa) Nach der im Juni 1968, dem Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses gegebenen Gesetzeslage erforderte die Annahme an Kindes Statt (Adoption) einen Vertrag zwischen dem Angenommenen und dem oder den Annehmenden sowie die Bestätigung dieses Vertrages durch das zuständige Amtsgericht (§§ 1741, 1754 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Der Vertrag wurde für ein unter 14 Jahre altes Kind von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein über 14 Jahre altes Kind von diesem selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen; in beiden Fällen war die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich (§ 1751 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Nach § 1747 Abs. 1 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung konnte ein ehe- lich geborenes, minderjähriges Kind nur mit Einwilligung seiner Eltern angenommen werden. Die Einwilligungserklärung bedurfte der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung; sie durfte nicht durch einen Vertreter erteilt werden und war unwiderruflich (§ 1748 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Die Einwilligung war nicht erforderlich, wenn der Einwilligungsberechtigte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt war (§ 1747 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1746 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung). Das Vormundschaftsgericht konnte auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind dauernd gröblich verletzt oder die elterliche Gewalt verwirkt hatte, und wenn er die Einwilligung böswillig verweigert hatte und das Unterbleiben der Annahme an Kindes Statt dem Kinde zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1747 Abs. 3 BGB). Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt war es ohne Einfluss, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden war, dass ein einwilligungsberechtigter Elternteil zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei (§ 1756 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung
).
- 10
- bb) Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist der Adoptionsvertrag wirksam zustande gekommen. Er ist in der vorgesehenen Form (§§ 1748 Abs. 3, 1750 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung) geschlossen, vormundschaftsgerichtlich genehmigt und gerichtlich bestätigt worden. Ob darüber hinaus auch die Voraussetzungen für eine vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Einwilligung des früheren Vaters zutreffend angenommen worden waren, kann dahinstehen , denn bei dauerhaft unbekanntem Aufenthalt des früheren Vaters bedurfte es seiner Einwilligung nicht. War sein dauerhaft unbekannter Aufenthalt zu Unrecht durch das Amtsgericht angenommen worden, führt seine fehlende Einwilligung gemäß § 1756 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht zur Unwirksamkeit der Annahme, sondern lediglich zu deren Aufhebbarkeit auf seinen Antrag gemäß § 1770 b BGB in der seinerzeit geltenden Fassung.
- 11
- b) Ebenfalls zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass der Angenommene eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht beanspruchen kann.
- 12
- aa) Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des auf derseinerzeitigen Gesetzesgrundlage begründeten Annahmeverhältnisses richten sich nach Maßgabe der §§ 1759 ff. BGB in der derzeit gültigen Fassung.
- 13
- Da der Angenommene am 1. Januar 1977 noch minderjährig war, werden auf das Annahmeverhältnis seit 1. Januar 1978 die durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) geänderten Vorschriften über die Annahme Minderjähriger angewandt (Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 1 Adoptionsgesetz). Etwas Anderes gälte nur, wenn bis zum Zeitpunkt der Rechtsüberleitung eine förmliche Erklärung abgegeben worden wäre, wonach die geänderten Vorschriften über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen (Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Adoptionsgesetz). Da Feststellungen über die fristgerechte Abgabe einer solchen Erklärung nicht getroffen sind, ist für das hier zu beurteilende Annahmeverhältnis rechtsbeschwerderechtlich von einer Geltung der Vorschriften über die Minderjährigenadoption in ihrer durch das Adoptionsgesetz geänderten Fassung auszugehen.
- 14
- bb) Die Aufhebung scheitert nicht schon daran, dass der Annehmende und der frühere Vater bereits verstorben sind. Denn auch in solchen Fällen kann das Annahmeverhältnis auf Antrag des Kindes aufgehoben werden, weil auf diese Weise das Kind gemäß § 1764 Abs. 3 BGB wieder in seine Ur- sprungsfamilie eingegliedert würde (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1764 Rn. 6; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1764 Rn. 9).
- 15
- cc) Zutreffend hat das Oberlandesgericht jedoch angenommen, dass der Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses unzulässig ist, da er außerhalb der durch § 1762 Abs. 2 BGB bestimmten Antragsfrist gestellt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Jahren seit der Annahme gestellt werden.
- 16
- Da die Dreijahresfrist eine Ausschlussfrist ist, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (OVG Münster FamRZ 1985, 204, 205; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1762 Rn. 13; MünchKommBGB/ Maurer 7. Aufl. § 1762 Rn. 14).
- 17
- (1) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, § 1762 Abs. 2 BGB sei verfassungskonform auszulegen und teleologisch dahin zu reduzieren, dass die absolute Ausschlussfrist von drei Jahren dann nicht greife, wenn sie nicht zum Schutz des angenommenen Kindes wirke, sondern jenes Opfer der Handlungsweise seiner arglistig täuschenden Mutter geworden sei, indem dem früheren Vater und dem Angenommenen persönlich das rechtliche Gehör vorenthalten worden sei und die gerichtliche Bestätigung der Annahme somit insgesamt nicht auf einem fairen Verfahren beruhe. Denn die Voraussetzungen für eine dahin einschränkende Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB liegen nicht vor.
- 18
- (a) Zwar können bestehende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung einer Rechtsnorm auf einen konkreten Fall im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Norm überwunden werden, wenn ihr hierdurch ein mit der Verfassung im Einklang stehender Inhalt beigegeben werden kann. Von der vorherigen Prüfung der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung ist deshalb auch die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG abhängig (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 75 mwN).
- 19
- (b) Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten. Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träte. Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahren. Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 86 mwN).
- 20
- (c) Gemessen hieran ist die Möglichkeit einer (verfassungskonformen) Auslegung des § 1762 Abs. 2 BGB mit dem Ergebnis, dass die dort geregelte Dreijahresfrist für den hier vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, versperrt. Es fehlt bereits an einer normativen Grundlage, die Anlass und Anknüpfungspunkt für eine verfassungskonforme Auslegung sein könnte. Der Wortlaut des § 1762 Abs. 2 BGB ist vielmehr eindeutig und gibt keinen Anknüpfungspunkt für die von der Rechtsbeschwerde verfolgte einschränkende Auslegung, nach der einzelne Fälle von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgeschlossen sein sollten. Im Normtext wird bestimmt, dass der Antrag nur innerhalb eines Jahres gestellt werden kann, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Dies lässt für sich genommen keine alternative Deutungsmöglichkeit dahingehend zu, dass besondere Fälle fehlender Anträge und Einwilligungen auch außerhalb der Frist noch in einem Aufhebungsverfahren geltend gemacht werden können.
- 21
- Zwar mag allein der Wortlaut einer Vorschrift nicht in jedem Fall eine unüberwindliche Grenze für die verfassungskonforme Auslegung bilden. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Indizien deutlich belegen, dass der Sinn einer Norm im Wortlaut unzureichend Ausdruck gefunden hat (BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 93 mwN). Für den Sinngehalt des § 1762 Abs. 2 BGB belegen jedoch auch die Gesetzesmaterialien, dass mit der in den Gesetzeswortlaut eingeflossenen dreijährigen absoluten Ausschlussfrist alle denkbaren Fälle fehlender Anträge und Einwilligungen ohne Ausnahme gemeint sein sollten.
- 22
- Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Adoptionsgesetz sollten im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch wenige Mängel dazu führen, dass das Annahmeverhältnis aufgehoben werden kann (BT-Drucks. 7/3061 S. 46 f.). In dem Regierungsentwurf war weiterhin eine fünfjährige Ausschlussfrist für die Stellung des Aufhebungsantrags vorgeschlagen worden (§ 1760 Abs. 5 Satz 2 BGB-E). Zur Begründung wurde angeführt, dass, wenn bereits eine tiefe Bindung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern bestehe, das Wohl des Kindes in der Regel erheblich gefährdet werde, wenn diese Bindung wieder zerstört werde. Zwar entstünde in aller Regel schon viel früher eine feste Eltern-Kindbeziehung, jedoch müsse abgewogen werden zwischen dieser Eltern-Kindbeziehung und dem Elternrecht (BT-Drucks. 7/3061 S. 48). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde auf Empfehlung des Rechtausschusses des Bundestags die Ausschlussfrist auf drei Jahre herabgesetzt, weil das Kind dann voll in die Adoptivfamilie integriert und es auch unter Berücksichtigung des Elternrechts nicht mehr vertretbar sei, ein Annahmeverhältnis aufzuheben (BT-Drucks. 7/5087 S. 20). Weder dort noch an anderer Stelle findet sich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Ausnahme von der Ausschlussfrist in den von der Rechtsbeschwerde angeführten Konstellationen zugelassen werden sollte.
- 23
- Die Materialien belegen eher das Gegenteil, denn aus der Begründung des Regierungsentwurfs wird deutlich, dass gerade auch Fälle von übergangenen Elternteilen erfasst sein sollten, weil die Unsicherheit, welches Ergebnis eine spätere Überprüfung haben wird, nicht das Annahmeverhältnis belasten solle (BT-Drucks. 7/3061 S. 48). Der Rechtsausschuss des Bundestags hat sich sogar eingehend mit der Konstellation befasst, in der ein geschiedener Ehegatte sein Kind aus der geschiedenen Ehe durch seinen neuen Ehegatten annehmen lassen wolle und wisse, dass der andere Ehegatte dem nicht zustimmen werde. Es könne dann vorkommen, dass er den am Adoptionsverfahren beteiligten Stellen der Wahrheit zuwider erkläre, dass ihm der Aufenthalt seines früheren Ehegatten unbekannt sei und er auch nicht wisse, wie dieser zu erreichen sei. Bei dieser Sachlage ließe sich nicht ausschließen, dass der Aufenthalt des anderen Ehegatten nicht festgestellt und deshalb dessen Einwilligung für entbehrlich gehalten werde. Die dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufhebung des Annahmeverhältnisses entgegenstehenden Interessen des Kindes an dessen Aufrechterhaltung würden dann unter anderem durch § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB-E hinreichend gewahrt (BT-Drucks. 7/5087 S. 19 f.). Damit steht fest, dass § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Willen des Gesetzgebers auf die hier vorliegende Fallgestaltung Anwendung finden soll, wie es auch im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommen ist.
- 24
- (2) Unter Zugrundelegung dieses durch Auslegung ermittelten Regelungsgehalts des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht der Senat auch keine Veranlassung zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Senat hält die geltende Rechtslage, auch soweit sie unter den hier gegebenen Bedingungen einer Aufhebung der Adoption entgegensteht, nicht für verfassungswidrig. Insoweit etwa verbleibende Zweifel genügten für eine Vorlage nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 = DVBl 2015, 429 Rn. 82 mwN).
- 25
- (a) Der Angenommene ist durch die Wirkungen des § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in seinem Recht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und seinen mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG korrespondierenden Grundrechten als Kind gegenüber dem nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil verletzt.
- 26
- Zwar hat die Adoption des als Minderjähriger Angenommenen durch den Annehmenden, seit § 1755 Abs. 1 BGB in der Fassung des Adoptionsgesetzes auf das hier vorliegende Annahmeverhältnis Anwendung findet, zur Folge, dass sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinem früheren Vater und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erloschen sind. Ohne die Einwilligung des früheren Vaters, ohne das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ersetzung seiner Einwilligung und ohne die von Verfassungs wegen gebotene besonders sorgfältige Prüfung dieser Voraussetzungen durch das Vormundschaftsgericht (vgl. BVerfGE 24, 119, 147 = NJW 1968, 2233, 2236; BVerfGE 80, 81, 90 = FamRZ 1989, 715, 716) lag darin ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich der vorgenannten Grundrechte.
- 27
- Durch das Annahmeverhältnis wurde jedoch eine neue rechtliche Vaterschaft des Annehmenden begründet (§ 1757 Abs. 2 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung, § 1754 Abs. 1 BGB), die sodann auch in sozial-familiärer Verbundenheit und Verantwortungsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind gelebt worden ist. Die dadurch neu entstandene familiäre Beziehung unterfällt ihrerseits dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Neben der durch Geburt entstandenen Familie wird nämlich grundsätzlich auch jede andere von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Gemeinschaft von Eltern und Kindern grundrechtlich geschützt (BVerfGE 80, 81, 90 = FamRZ 1989, 715, 716). Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG aus (vgl. BVerfGE 108, 82, 106 = FamRZ 2003, 816, 820).
- 28
- Für den Fall schwerwiegender Mängel der Adoption, wie hier der fehlenden , nach § 1747 Abs. 1 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung erforderlich gewesenen Einwilligung des früheren Vaters, hatte der Gesetzgeber die Aufgabe zu lösen, den Anspruch des Angenommenen und seines früheren Vaters auf Aufrechterhaltung der früheren Familie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu regeln und dabei gleichzeitig die Grundrechtspositionen aus der neu entstandenen Familie zu berücksichtigen. Dabei ist die Ausgangslage dadurch gekennzeichnet, dass es sich um zwei widerstreitende Familienverbände handelt , bei denen keinem von beiden grundsätzlich der Vorrang zukommt. Allerdings bildet bei Entscheidungen des Gesetzgebers im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG das Wohl des Kindes immer den Richtpunkt, so dass bei Interessenkollisionen zwischen der Kindesbeziehung zu seinem früheren Vater und derjenigen zu dem Annehmenden das Kindeswohl letztlich bestimmend sein muss (vgl. BVerfGE 56, 363, 383 = FamRZ 1981, 429, 433; BVerfGE 68, 176, 188 = FamRZ 1985, 39, 41).
- 29
- Die Konfliktlösung, die der Gesetzgeber in § 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB getroffen hat, genügt diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
- 30
- Sowohl in dem Regierungsentwurf als auch bei der Empfehlung des Rechtsausschusses sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in den Blick genommen und in ihrem Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Auf dieser Grundlage hat der Gesetzgeber dem Interesse des übergangenen Elternteils an der Aufrechterhaltung der früheren Familie zunächst den Vorrang eingeräumt und ihm ein entsprechendes Antragsrecht auf Aufhebung in § 1760 Abs. 1, 5 BGB gewährt. Er hat aber ebenso die sich im Laufe der Zeit verfestigende Bin- dung zwischen dem Kind und seinen neuen Eltern berücksichtigt und daraus in vertretbarer Weise gefolgert, dass das Kindeswohl in der Regel erheblich gefährdet werde, wenn diese Bindung wieder zerstört werde (BT-Drucks. 7/3061 S. 48, BT-Drucks. 7/5087 S. 20). Das steht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, wonach einer Rückgängigmachung der Adoption eines Minderjährigen die grundlegende Erwägung entgegensteht, dass dem angenommenen Kind die Familie genommen würde, in die es hineingewachsen ist und deren Fortbestand für seine weitere Entwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 89, 381, 395 = FamRZ 1994, 493, 495).
- 31
- In Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen hat der Gesetzgeber typisierend festgelegt, dass sich der Schutz der neu entstandenen Familie ab dem Verstreichen einer dreijährigen Frist ohne Einzelfallprüfung durchsetzt. Zu einer solchen Regelung war der Gesetzgeber im Interesse des Kindeswohls auch befugt. Die fortbestehende Möglichkeit der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses ist nämlich geeignet, in das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen eine gewisse Unsicherheit hineinzutragen. Diese Unsicherheit muss im Interesse des gedeihlichen und ungestörten Aufwachsens des Kindes so bald wie möglich beendet werden (BT-Drucks. 7/5087 S. 20). Dazu trägt die Dreijahresfrist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bei.
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- Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eine spätere Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu ermöglichen, sobald sich mit dem Erwachsenwerden des Kindes die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft auflöst und zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandelt, bei der Eltern und Kinder nur noch den gelegentlichen Umgang pflegen. Denn auch die Begegnungsgemeinschaft bietet den erwachsen gewordenen Familienmitgliedern Raum für Ermutigung und Zuspruch, festigt die Fähigkeit zu verantwortlichem Leben in der Gemeinschaft und steht als solche weiterhin unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfGE 80, 81, 91 = FamRZ 1989, 715, 717).
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- Sofern mit der Unaufhebbarkeit der Annahme Belastungen für die Angenommenen verbunden sind, werden diese durch die Möglichkeit der Durchtrennung des namensrechtlichen Bandes (§ 3 NamÄndG) sowie der Abwehr unerwünschter unterhaltsrechtlicher (§ 1611 BGB) und erbrechtlicher (§ 2339 BGB) Folgen gemildert. Dass der Gesetzgeber nicht darüber hinaus auch die Aufhebung der Adoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit vorgesehen hat, liegt noch im Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie zukommt. Der Gesetzgeber hat bei dieser Ausgestaltung des Adoptionsrechts konsequent die verfassungsrechtlich legitime Zielsetzung verfolgt, die dauerhafte Integration angenommener Kinder in die aufnehmende Familie durch vollständige Angleichung des rechtlichen Status leiblicher und angenommener Kinder zu fördern. Von einer Durchbrechung dieser Gleichstellung hat er auch hinsichtlich der Aufhebbarkeit des Eltern-Kind-Verhältnisses gezielt abgesehen (BVerfG FamRZ 2015, 1365; Senatsbeschluss BGHZ 200, 310 = FamRZ 2014, 930 Rn. 21 jeweils mwN).
- 34
- (b) Die geltende Rechtslage verstößt auch nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angenommenen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG), soweit sie das durch die Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis nach dem Verstreichen der Dreijahresfrist als unabänderlich ausgestaltet hat.
- 35
- Mit seiner Entscheidung, die Aufhebung der Minderjährigenadoption nach Verstreichen der Dreijahresfrist nicht mehr zuzulassen, verfolgt der Gesetzgeber den legitimen und im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Institutsgarantie der (Adoptiv-)Familie verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck, die Grenzen der Familienauflösung so eng wie möglich zu ziehen und damit auch die Rechtsstellung von leiblichen und adoptierten minderjährigen Kindern so vollständig wie möglich einander anzugleichen. Hierbei ist zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass durch die Aufhebung einer Volladoption die erloschenen Verwandtschaftsverhältnisse zu der leiblichen Familie des Adoptivkindes wieder aufleben und die damit verbundenen unterhalts- und erbrechtlichen Folgen verfassungsrechtlich geschützte Rechte Dritter beeinträchtigen können. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des ihm insoweit eröffneten Gestaltungsspielraums dafür entschieden, das zu einem Minderjährigen begründete Annahmeverhältnis auch in den Fällen, in denen die statusrechtliche Zuordnung zum Verband der Adoptivfamilie für das volljährig gewordene Adoptivkind zu einer Belastung geworden ist, unauflösbar zu gestalten und das adoptierte Kind zur Milderung dieser Belastungen auf die freie Gestaltung seiner tatsächlichen familiären Beziehungen zu verweisen, wie sie auch einem leiblichen Kind zu Gebote stehen würden (Senatsbeschluss BGHZ 200, 310 = FamRZ 2014, 930 Rn. 20 ff.).
- 36
- (3) Auch liegt ein Verstoß gegen Konventionsrecht nicht vor.
- 37
- Allerdings fiel im Zeitpunkt der Geburt des Angenommenen seine Beziehung zu seinem früheren Vater unter den Schutz der Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Inwieweit dieser Schutz auch noch effektiv fortbestand, nachdem die häusliche Gemeinschaft aufgehoben, die Ehe der Eltern geschieden, das Sorgerecht der Mutter allein zugefallen, diese mit einem neuen Ehemann wiederverheiratet und zu jenem eine neue sozial-familiäre Beziehung begründet worden war, kann letztlich dahinstehen im Hinblick darauf, dass die fortbestehende rechtliche Vaterschaft des früheren Vaters wenigstens dem von Art. 8 EMRK ebenfalls geschützten Aspekt der Achtung des Privatlebens unterfiel (vgl. EGMR Urteil vom 5. Juni 2014 - 31021/08 - FamRZ 2014, 1351 Rn. 69).
- 38
- Ebenfalls kann dahinstehen, ob die mit falschen Angaben erwirkte Ersetzung der Einwilligung des früheren Vaters und Bestätigung des Adoptionsvertrags seinerzeit einen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigten Eingriff in das Privatleben darstellte, denn die Überprüfung der vormals ergangenen Gerichtsentscheidungen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
- 39
- Konventionsrechtlicher Prüfungsgegenstand ist hier vielmehr die Frage, ob der Umstand, dass das innerstaatliche Recht eine Aufhebung eines fehlerhaft zustande gekommenen Annahmeverhältnisses mehr als vierzig Jahre nach seiner Begründung allein mit Blick auf das Verstreichen einer gesetzlichen Ausschlussfrist versagt, einen nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigten Eingriff in das Recht des Angenommenen auf Achtung seines Familien- oder Privatlebens bedeutet.
- 40
- Davon kann allerdings im Ergebnis nicht ausgegangen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat im Zusammenhang mit der Annullierung lange zurückliegender Adoptionen bereits ausgeführt, dass die Beziehungen zwischen den Adoptiveltern und den adoptierten Kindern in der Regel von der gleichen Art sind wie die Familienbeziehungen , die durch Art. 8 EMRK geschützt sind. Deshalb stellte die Annullierung einer rechtsförmigen Adoption, lange nachdem sie bewilligt wurde, ihrerseits einen Eingriff in das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, der nur gerechtfertigt sein kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt sind. Der EGMR hat hierzu festgestellt, dass das Trennen einer - auch durch Adoption begründeten - Familie einen sehr schweren Eingriff darstellt, der durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe gestützt sein muss, nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit (vgl. EGMR Urteil vom 24. März 2015 - 44958/05 - NLMR 2015, 122 Rn. 34, 46).
- 41
- Die vom EGMR hervorgehobene, auch im öffentlichen Interesse liegende Rechtssicherheit wird im vorliegenden Fall nicht durch ausreichend stichhaltige und gewichtige Gründe aufgewogen. Der Umstand der Adoption hat über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren keine faktischen Auswirkungen gezeitigt, an denen der Angenommene oder sein früherer Vater irgendeinen Anstoß genommen hätten. Das änderte sich erst mit der Nachricht vom Tod des früheren Vaters und damit zu einem Zeitpunkt, als ein aktives Familienleben zwischen dem Angenommenen und seinem früheren Vater bereits nicht mehr hergestellt oder verfestigt werden konnte. Deshalb setzt sich auch auf der Ebene der Menschenrechtskonvention unter den widerstreitenden, jeweils durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der einzelnen Beteiligten der Fortbestand des Eltern-KindVerhältnisses mit dem Adoptivvater durch.
- 42
- dd) Schließlich verhilft es dem Aufhebungsantrag nicht zum Erfolg, dass der im Annahmezeitpunkt sechsjährige und im Zeitpunkt der gerichtlichen Bestätigung siebenjährige Angenommene während des gesamten Adoptionsverfahrens nicht persönlich angehört worden ist.
- 43
- (1) Zwar entspricht es einem verfassungsrechtlichen Gebot, bei Adoptionsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist. Deshalb musste dem Kind unabhängig von der einfachgesetzlichen Regelung, welche in Adoptionsverfahren seinerzeit keine Anhörung des noch nicht 14jährigen Kindes vorsah, in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit gegeben werden, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen (vgl. entsprechend für Sorgerechtsentscheidungen BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124, 126).
- 44
- (2) Ein etwaiger Verstoß hiergegen führte indessen nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Adoptionsbeschlüsse. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in einem solchen Fall der Rechtsfolgenausspruch auf die Beseitigung der Rechtskraft der Adoptionsbeschlüsse und die Zurückverweisung an das Vormundschaftsgericht zu beschränken (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 106, 107 mwN). Dies hätte indessen erfordert, innerhalb der für Anhörungsrügen geltenden Frist (vgl. § 44 Abs. 2 FamFG) einen auf Fortsetzung des Adoptionsverfahrens gerichteten Antrag zu stellen (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1609 f.), woran es vorliegend fehlt.
- 45
- (3) Auch in Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs des früheren Vaters ergibt sich keine andere Bewertung, zumal seine persönliche Anhörung nach seinem Versterben nicht mehr nachgeholt werden kann und sein etwaiges Recht auf Aufhebung der Adoption auch nicht vererblich wäre (BayObLGZ 1986, 57, 59 f. = FamRZ 1986, 719, 720; OLG München FamRZ 2008, 299; MünchKommBGB/Maurer 7. Aufl. § 1759 Rn. 44 und § 1762 Rn. 12; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1762 Rn. 6). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22.10.2015 - 989 F 1/15 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2017 - 2 UF 153/15 -

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Annotations
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
- 1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; - 2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; - 3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
- 1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; - 2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; - 3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.
(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
- a)
zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat, - b)
nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat, - c)
durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, - d)
widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist, - e)
die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme
- 1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht; - 2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
- 1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; - 2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; - 3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im Übrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
- a)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt wird; - b)
in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; - c)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufhört; - d)
in dem Falle des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist; - e)
in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende
- a)
zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat, - b)
nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat, - c)
durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist, - d)
widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist, - e)
die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
(1) Erbunwürdig ist:
- 1.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 2.
wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 3.
wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, - 4.
wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
(2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.