Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB363.15.0
bei uns veröffentlicht am11.05.2016
vorgehend
Amtsgericht Bad Homburg, 42 XVII 388/00 R, 26.05.2015
Landgericht Frankfurt am Main, 29 T 125/15, 28.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 363/15
vom
11. Mai 2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung beim
erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt
sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung
des Betroffenen.

b) Die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer
(Unbetreubarkeit) lässt die Erforderlichkeit einer Betreuung nicht entfallen, wenn
der Betreuer auch ohne Kommunikation mit dem Betroffenen in dessen Interesse
und zu dessen Wohl rechtlich tätig werden kann (Fortführung des Senatsbeschlusses
vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650).

c) Legt der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine einen Dritten
zu seiner Vertretung in bestimmten Angelegenheiten ermächtigende Vollmacht
vor, handelt es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der
Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
ECLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB363.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG). Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Der Betroffene begehrt die Aufhebung der für ihn eingerichteten Betreuung.
2
Der Betroffene, der sich derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Heilbehandlung aufhält, leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Für ihn besteht seit 2001 eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung in Straf- und Ermittlungsverfahren. Zum Betreuer war zunächst der Vater des Be- troffenen bestellt. Mit Einverständnis des Betroffenen wurde im Juli 2014 der Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuer eingesetzt.
3
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 hat der Betroffene die Aufhebung der Betreuung beantragt. Das Amtsgericht hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und den Beteiligten zu 2 zum Verfahrenspfleger bestellt. Termin zur Anhörung des Betroffenen wurde auf den 20. April 2015 bestimmt. Als der Betreuungsrichter und der Beteiligte zu 2 zu dem festgesetzten Anhörungstermin in den Gemeinschaftsraum der Klinik eingetreten sind, in dem sich der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat, hat dieser sofort das Zimmer verlassen. Ein Versuch des Betreuungsrichters, den Betroffenen zur Mitwirkung an der Anhörung zu bewegen, ist erfolglos geblieben.
4
Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung abgelehnt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht ohne Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen.
5
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Betroffene ein auf den 1. Februar 2015 datiertes Schriftstück vorgelegt, mit dem er seinem Vater Vollmacht zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen erteilt.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Soweit der Betroffene einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG mit der Begründung geltend macht, das Beschwerdegericht habe ihn anhören müssen, greift diese Rüge nicht durch.
8
a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung der Betreuung die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst wird von der Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG, der die persönliche Anhörung des Betroffenen vorschreibt. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 9 f.). Die Durchführung eines Verfahrens auf Aufhebung einer Betreuung wird daher maßgeblich von den Grundsätzen der Amtsermittlung (§ 26 FamFG) bestimmt. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 f.). Nur nach den Maßstäben dieser Vorschrift bestimmt sich, ob im Einzelfall eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen ist (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 467/10 - FamRZ 2011, 556 Rn. 10).
9
Da über Art und Umfang der Ermittlungen grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2012 - XII ZB 114/12 - FamRZ 2013, 287 Rn. 8).
10
b) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
11
Der Betroffene zeigte bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens Verhaltensweisen, aus denen das Beschwerdegericht darauf schließen konnte, dass von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine weiteren Erkenntnisse für die zu treffende Entscheidung zu erwarten sind, weil der Betroffe- ne nicht mitwirken werde. So weigerte er sich während der Anhörung durch den Betreuungsrichter mit diesem zu sprechen, und verließ wortlos das Zimmer. Ebenso wenig war er bereit, in dem von ihm selbst eingeleiteten Verfahren zur Aufhebung der Betreuung an der Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mitzuwirken. Bei dem ersten vom Sachverständigen festgesetzten Untersuchungstermin hatte der Betroffene das Krankenhaus verlassen, um der Begutachtung zu entgehen. Bei einem weiteren Untersuchungstermin verließ er laut schreiend sein Krankenzimmer als der Sachverständige den Raum betrat. Hinzu kommt, dass der Betroffene auch in früheren Anhörungsterminen nicht bereit war, mit den Richtern zu kommunizieren.
12
Unter diesen Umständen ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern , dass das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen hat.
13
2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Beschwerdeentscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
14
Rechtlich zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass nach § 1908 d BGB die Betreuung aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2015 - XII ZB 16/15 - FamRZ 2016, 291 Rn. 8 mwN).
15
a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es sei von den Instanzgerichten nicht ausreichend festgestellt worden, dass dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Aufhebungsantrag die Fähigkeit zur freien Willensbildung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fehle, dringt sie mit dieser Rüge nicht durch.
16
aa) Die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erfordert grundsätzlich die Feststellung, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat daher auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 und vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.). Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).
17
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wurden die Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1a BGB von den Instanzgerichten ausreichend festgestellt. Gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem im Aufhebungsverfahren erstatteten Gutachten hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei angenommen , dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden und nach den gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Diese Begründung, die sich das Beschwerdegericht zu eigen gemacht hat, trägt die Annahme, dass der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht zu einer freien Willensbestimmung im Sinne von § 1896 Abs. 1a BGB fähig ist.
18
b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Betreuung auch nicht im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Betroffenen, mit seinem Betreuer zusammenzuarbeiten , aufgehoben.
19
aa) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Senats eine Aufhebung der Betreuung in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestel- lung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Dies kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 7 mwN). Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 12 f.), zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten , Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung weiter durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 14). Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 17).
20
bb) Gemessen hieran ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Instanzgerichte die fehlende Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit seinem Betreuer nicht als ausreichenden Grund für eine Aufhebung der Betreuung angesehen haben.
21
Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung in den von der bestehenden Betreuung erfassten Aufgabenkreisen außerstande, seine Angelegenheiten selbst zu regeln.
Er ist daher in weiten Teilen des täglichen Lebens auf Hilfe durch Dritte angewiesen. Diese notwendige Unterstützung kann der Beteiligte zu 1 in den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreisen trotz der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Betroffenen erbringen. So kann der Beteiligte zu 1 etwa durch die Stellung von Anträgen gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Entscheidungen zur Aufenthaltsbestimmung und zu Wohnungsangelegenheiten im Interesse und zum Wohl des Betroffenen rechtlich tätig werden, ohne dass hierfür zwingend eine Kommunikation zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer notwendig wäre. Zudem ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu krisenhaften Situationen im Krankheitsverlauf des Betroffenen gekommen ist, die mehrfach zu einer zwangsweisen Unterbringung des Betroffenen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker geführt haben. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft jederzeit wieder Entscheidungen über die Erforderlichkeit einer geschlossenen Unterbringung des Betroffenen zu treffen sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine Aufrechterhaltung der bestehenden Betreuung angezeigt.
22
Wenn das Beschwerdegericht vor diesem Hintergrund annimmt, dass trotz der fehlenden Bereitschaft des Betroffenen zur Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1 eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, liegt dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung.
23
c) Soweit der Betroffene erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollmacht vorgelegt hat, mit der er seinen Vater zur Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen bevollmächtigt, handelt es hierbei um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine Berücksichtigung finden kann.
24
§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in entsprechender Anwendung von § 559 ZPO als für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebliche Tatsachengrundlage nur dasjenige Parteivorbringen, das aus der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörungstermine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der Verfahrensökonomie , also im Interesse einer möglichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12 - FamRZ 2013, 214 Rn. 11 mwN).
25
Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerde hat auch keine durchgreifende Verfahrensrüge dahingehend erhoben, dass dem Beschwerdegericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Vollmacht bekannt war und sie dennoch unberücksichtigt geblieben ist. Dem Betroffenen bleibt es jedoch unbenommen, im Hinblick auf die Vollmacht die Erforderlichkeit der Betreuung erneut durch das Amtsgericht prüfen zu lassen.
Dose Schilling Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Für die Aufhebung der Betreuung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und für die Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers oder des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.

(2) Hat das Gericht nach § 281 Absatz 1 von der Einholung eines Gutachtens abgesehen, ist dies nachzuholen, wenn ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder Einschränkung des Aufgabenkreises erstmals abgelehnt werden soll.

(3) Über die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts hat das Gericht spätestens sieben Jahre nach der Anordnung dieser Maßnahmen zu entscheiden. Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen.

(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.

(2) Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

1.
persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
2.
Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
3.
Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
4.
diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.

(1) Von der Bekanntgabe der Gründe eines Beschlusses an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden.

(2) Das Gericht hat der zuständigen Behörde den Beschluss über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand einer solchen Maßnahme stets bekannt zu geben. Andere Beschlüsse sind der zuständigen Behörde bekannt zu geben, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.

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1. a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung der Betreuung die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst werden von der Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG und § 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 294 Rn. 1).

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

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1. a) Gemäß § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung der Betreuung die §§ 279, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG entsprechend. Nicht erfasst werden von der Verweisung § 278 Abs. 1 FamFG und § 280 FamFG, die die persönliche Anhörung des Betroffenen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorschreiben. Es verbleibt insoweit bei den allgemeinen Verfahrensregeln (Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 294 Rn. 1).
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Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer Betreuerbestellung verbunden ist, erfordert die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1). Gemäß § 26 FamFG ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang dieser Ermittlungen entscheidet zwar grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht hat jedoch unter anderem nachzuprüfen , ob das Beschwerdegericht die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat, ferner, ob es von zutreffenden Tatsachenfeststellungen ausgegangen ist (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 6). Dazu gehört, dass sich der Tatrichter davon überzeugt, dass das seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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a) Die Betreuung ist gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Das ist schon dann der Fall, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 460/13 - FamRZ 2014, 466 Rn. 6).
12
aa) Nach § 1908 d BGB ist die Betreuung aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Daher kann ein Antrag auf Aufhebung der Betreuung nur abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers noch vorliegen (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1908 d Rn. 3; BayObLG FamRZ 1998, 323). Der Wegfall nur einer dieser Voraussetzungen reicht für die Aufhebung der Betreuung aus (Jürgens/Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1908 d BGB Rn. 2). Da nach § 1896 Abs. 1 a BGB gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, ist bei der Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung erforderlich, festzustellen, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen in den bestimmten Aufgabenkreisen frei zu bestimmen. Das Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 526/10 - FamRZ 2011, 630 Rn. 7 f.). Dabei müssen die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung durch ein noch aktuelles Sachverständigengutachten belegt sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 9 mwN).
7
Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich. Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einem Gebrechen im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. So vermag ein an einer Psychose erkrankter Betroffener das Wesen und die Bedeutung einer Betreuung im Detail eher zu begreifen als der an einer Demenz leidende Betroffene. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in den ihm übertragenen Aufgabenbereichen treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können (BT-Drucks. 15/2494 S. 28).
9
Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 502/11 - FamRZ 2012, 869 Rn. 16 und vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 11; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 27; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 13).
7
a) Eine Aufhebung der Betreuung kommt auch dann in Betracht, wenn sich herausgestellt hat, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 1551, 1553 und FamRZ 2001, 1244; OLG Schleswig FGPrax 2010, 32, 34). Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist ("Unbetreubarkeit"; vgl. dazu LG Rostock BtPrax 2003, 234; AG Lübeck Beschluss vom 12. April 2012 - 4 XVII H 13700 - juris Rn. 4; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1896 Rn. 15 und § 1908 d Rn. 2; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: 1. August 2013] § 1908 d Rn. 3; jurisPKBGB /Bieg [Stand: 1. Oktober 2012] § 1896 Rn. 45).
12
bb) Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit des Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will.

(2) In Antragsverfahren hat das Gericht auch darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

(3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen.

(4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen; für die Niederschrift des Vermerks kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hinzugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Vermerks, in Anbetracht der Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.

11
Diese in der Rechtsbeschwerdeinstanz eingetretene neue Tatsache ist auch zu berücksichtigen, da ihre Berücksichtigung den Grundsätzen der Prozesswirtschaftlichkeit entspricht. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG bestimmt in entsprechender Anwendung von § 559 ZPO, welche Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts maßgebend ist; nämlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil bzw. der Beschwerdeentscheidung und dem Sitzungsprotokoll bzw. den Vermerken über Anhörungstermine (§ 28 Abs. 4 FamFG) ersichtlich ist. Damit ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse grundsätzlich ausgeschlossen (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 29). Eine Ausnahme hiervon gilt aus Gründen der Verfahrensökonomie, also im Interesse einer möglichst raschen und Kosten sparenden Erledigung der Sache bei Vermeidung eines neuen Verfahrens, wenn die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände keine nennenswerte Mehrarbeit verursacht (Senatsurteil vom 21. November 2001 - XII ZR 162/99 - FamRZ 2002, 318, 319 und Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2010 - XII ZB 161/94 - FamRZ 2002, 93, 94; Keidel/MeyerHolz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 36). Voraussetzung für die Berücksichtigung neuer Tatsachen ist aber stets, dass sie schützenswerte Belange anderer Beteiligter nicht verletzt (Keidel/Meyer-Holz FamFG 17. Aufl. § 74 Rn. 38).