Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - XII ZB 18/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Für die im Jahre 1959 geborene Betroffene ist auf Antrag ihres Ehemanns ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden. Das Amtsgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der eine bipolare affektive Störung diagnostiziert und die Einrichtung einer Betreuung für erforderlich gehalten hat. Von der Bekanntgabe dieses Gutachtens an die Betroffene hat das Amtsgericht auf Empfehlung des Sachverständigen abgesehen und einen Anhörungstermin bestimmt. Nachdem die Betroffene dem Amtsgericht mitgeteilt hatte , sie wolle in Ruhe gelassen werden, sonst werde sie eine Anzeige wegen Mobbings erstatten, hat das Amtsgericht ohne Anhörung einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt und für die Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- 3
- 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei der Betroffenen lägen nach dem Sachverständigengutachten die medizinischen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vor. Der Einwilligungsvorbehalt sei geboten. Von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen werde abgesehen, obwohl sie erstinstanzlich nicht angehört worden sei. Denn dies habe allein darauf beruht, dass sie jegliche Kommunikation verweigert und sogar mit einer Strafanzeige gedroht habe. Verweigere ein Betroffener beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergebe sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung.
- 4
- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 5
- a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht die Betroffene nicht angehört hat.
- 6
- aa) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, weil das Amtsgericht die Betroffene nicht angehört hat.
- 7
- Die vom Landgericht für das Absehen von der Anhörung gegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehalten, den Betroffenen erneut anzuhören, wenn er sich im Rahmen der erstinstanzlichen Anhörung geweigert hat, mit dem Richter zu kommunizieren, und zu erwarten steht, er werde auch in einer erneuten Anhörung nicht mitwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 363/15 - FamRZ 2016, 1350 Rn. 11). Grund hierfür ist, dass der Amtsrichter sich dann einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft und seiner Amtsermittlungspflicht genügt hat. So liegt es hier jedoch mangels durchgeführten Anhörungstermins gerade nicht.
- 8
- bb) Das Absehen von der Anhörung war auch nicht durch § 34 Abs. 3 FamFG gerechtfertigt. Zwar kann das Betreuungsgericht nach dieser Vorschrift, deren Anwendung auch im Rahmen von § 278 FamFG nicht ausgeschlossen ist, in bestimmten Fallkonstellationen das Verfahren ohne persönliche Anhörung des Betroffenen beenden. Da die Anhörung in Betreuungssachen aber nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern auch der Sachverhaltsaufklärung dient, darf das Betreuungsgericht grundsätzlich nur nach § 34 Abs. 3 FamFG verfahren, wenn und soweit die gemäß § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG zu Gebote stehende Vorführung des Betroffenen unverhältnismäßig ist und zudem alle zwanglosen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, den Betroffenen anzuhören bzw.
- 9
- Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des Beschwerdegerichts nicht. Das Landgericht hat sich nicht auf § 34 Abs. 3 FamFG gestützt. Im Übrigen sind hier auch keine Umstände ersichtlich, die eine Unverhältnismäßigkeit der Vorführung begründen könnten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2016 - XII ZB 246/16 - FamRZ 2017, 142 Rn. 12 mwN).
- 10
- b) Darüber hinaus macht die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend, dass das Landgericht den Anspruch der Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem es sich auf das Sachverständigengutachten gestützt hat, ohne der Betroffenen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- 11
- Zwar kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens abgesehen werden, wenn zu besorgen ist, die Bekanntgabe werde die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden. In einem solchen Fall muss jedoch dem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger bestellt werden, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschluss vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 mwN; vgl. zum Unterbringungsverfahren Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 341/16 - juris Rn. 11).
- 12
- Diesen rechtlichen Vorgaben sind die Vorinstanzen nicht gerecht geworden , indem sie der Empfehlung des Sachverständigen folgend der anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen das Gutachten nicht ausgehändigt haben, ohne ihr gemäß § 276 BGB einen Verfahrenspfleger zu bestellen.
- 13
- 3. Da sich nicht ausschließen lässt, dass das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen sowie Bestellung und ordnungsgemäßer Beteiligung eines Verfahrenspflegers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 02.11.2016 - 11 A XVII 442/16 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.12.2016 - 2 T 887/16 -
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Annotations
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
- 1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder - 2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,
- 1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder - 2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.
(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.
(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.