Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2017 - XII ZB 231/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB231.17.0
bei uns veröffentlicht am21.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Osnabrück, 45 F 323/98 UE, 27.01.2017
Oberlandesgericht Oldenburg, 11 UF 26/17, 31.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 231/17
vom
21. Juni 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es allein auf die Erfolgsaussicht
in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg
des konkret eingelegten Rechtsmittels ist demgegenüber unerheblich (im
Anschluss an BGH Beschlüsse vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16 - juris; vom
18. September 2014 - IX ZA 16/14 - NZI 2014, 1048 und vom 14. Dezember
1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160).
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 231/17 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB231.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten wurden mit Urteil vom 8. Januar 1980 rechtskräftig geschieden. Im Dezember 1998 hat die Antragstellerin (vormals: Klägerin) gegen den Antragsgegner (vormals: Beklagter) Klage wegen Ehegattenunterhalts erhoben und in der ersten Stufe Auskunft begehrt. Die Klage ist dem Antragsgegner unter der in der Klageschrift angegebenen, im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Osnabrück liegenden Adresse seiner freiberuflichen Praxis, nicht aber unter seiner damaligen (und aktuellen), im Amtsgerichtsbezirk Bad Iburg liegenden Wohnanschrift zugestellt worden. Nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist im März 1999 auf Antrag beider Beteiligter das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
2
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt, weil der begehrte Unterhalt bezahlt worden sei. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Osnabrück gerügt. Nachdem die Antragstellerin trotz Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch den Antragsgegner und gerichtlichen Hinweises keinen Verweisungsantrag an das Amtsgericht Bad Iburg gestellt hat, hat das Amtsgericht das auf Feststellung der Erledigung gerichtete Begehren der Antragstellerin wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
3
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Bad Iburg beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Amtsgericht Osnabrück ebenfalls für örtlich unzuständig gehalten. Eine Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht sei auf den erstmals in der Beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten Verweisungsantrag nicht möglich.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , für die sie um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachsucht.

II.

5
Der Antragstellerin ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil es ihrer Rechtsverfolgung an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt.
6
1. Wie Amtsgericht und Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt haben, fehlte es dem von der Antragstellerin angerufenen Amtsgericht Osnabrück durchgehend an der örtlichen Zuständigkeit. Nachdem weder bei Klageerhebung noch später eine Ehesache anhängig war, war gemäß § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. § 232 Abs. 3 FamFG für die örtliche Zuständigkeit der sich nach dem Wohnsitz richtende allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) bzw.
der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners maßgebend, so dass ausnahmslos das Amtsgericht Bad Iburg örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück ist auch nicht gemäß § 39 Satz 1 ZPO durch rügelose Verhandlung des Antragsgegners Anfang 1999 begründet worden, weil es an der nach § 39 Satz 2 ZPO zwingend erforderlichen Belehrung nach § 504 ZPO gefehlt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 11/92 - NJW-RR 1992, 1091; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 14. Aufl. § 39 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 39 Rn. 10); nach Aufnahme des Verfahrens durch die Antragstellerin hat der Antragsgegner ohnedies die örtliche Unzuständigkeit gerügt.
7
2. Ebenso wenig trifft es auf rechtliche Bedenken, dass das Oberlandesgericht vom Vorliegen einer Familienstreitsache nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und davon ausgegangen ist, eine Verweisung wegen Unzuständigkeit könne daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG nicht nach § 3 FamFG von Amts wegen, sondern nur entsprechend § 281 ZPO auf Antrag erfolgen. Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend als streitige Rechtsfrage benannt, ob bei einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit auf einen erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Verweisungsantrag eine Verweisung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das zuständige erstinstanzliche Gericht - unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung - möglich ist.
8
Mit dem Oberlandesgericht wird die Verweisungsmöglichkeit vereinzelt abgelehnt, weil kein Fall des § 513 Abs. 1 ZPO vorliege (OLG Jena NJW-RR 2009, 719, 720; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 281 Rn. 58; wohl auch Musielak/Voit/Foerste ZPO 14. Aufl. § 281 Rn. 6). Demgegenüber geht die weit überwiegende Meinung dahin, das Berufungsgericht könne den Rechtsstreit auch bei einem erstmals in der zweiten Instanz gestellten Verweisungsantrag an das zuständige Gericht erster Instanz verweisen, wenn ein auf die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit gestütztes Prozessurteil mit der Berufung angegriffen ist (vgl. etwa OLG München NJW-RR 2013, 1359, 1360; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 559, 560; KG Urteil vom 1. März 2011 - 14 U 122/08 - juris Rn. 14; OLG Koblenz BeckRS 2012, 07804; OLG Köln NJW-RR 2009, 569, 570; OLG Hamburg Urteil vom 9. November 2006 - 3 U 58/06 - juris Rn. 36; Hk-ZPO/Saenger 7. Aufl. § 281 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Geisler ZPO 7. Aufl. § 281 Rn. 26; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 38. Aufl. § 281 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Assmann ZPO 4. Aufl. § 281 Rn. 60; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 11).
9
Mithin ist in rechtlicher Hinsicht noch nicht abschließend geklärt, ob das Oberlandesgericht dem hilfsweisen Verweisungsantrag der Antragstellerin hätte entsprechen müssen und deshalb an einer Beschlusszurückweisung gehindert war. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass es im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren schon an einer dem § 513 Abs. 1 ZPO entsprechenden Norm - auf die sich das Oberlandesgericht bei seiner Argumentation wesentlich gestützt hat - fehlt, sondern die Beschwerde nach § 65 Abs. 3 FamFG auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann.
10
3. Gleichwohl ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen. Denn für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es nach §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an, die bereits bei der Prüfung von Verfahrenskostenhilfe beurteilt werden kann. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels - hier der Rechtsbeschwerde - ist demgegenüber unerheblich (st. Rspr., vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16 - juris Rn. 2 mwN; vom 18. September 2014 - IX ZA 16/14 - NZI 2014, 1048 Rn. 6 mwN und vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160, 1161; BVerfG NJW 1997, 2745 f.). Mit ihrem Feststellungsbegehren kann die Antragstellerin aber im Ergebnis nicht durchdringen.
11
Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 184, 128 = FamRZ 2010, 887 Rn. 18 mwN und BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134 mwN). Das ist hier jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück im Zeitpunkt der behaupteten Erledigung nicht der Fall (vgl. hierzu auch Wieczorek/Schütze/Assmann ZPO 4. Aufl. § 281 Rn. 50; Vossler NJW 2002, 2373 f.), woran auch der nach Erledigung gestellte Verweisungsantrag nichts ändert. Ob, wie vereinzelt erwogen wird, der Beklagte bzw. Antragsgegner durch rügelose Einlassung zum Feststellungsbegehren analog § 295 ZPO eine Heilung ex nunc herbeiführen könnte (Vossler NJW 2002, 2373, 2374), kann hier wegen der vom Antragsgegner erhobenen Zuständigkeitsrüge dahinstehen.
12
Mithin könnte die Antragstellerin zwar gegebenenfalls erreichen, dass das Verfahren zur Entscheidung über den Feststellungsantrag an das örtlich zuständige Amtsgericht Bad Iburg verwiesen wird. Der Feststellungsantrag selbst als das von der Antragstellerin verfolgte materiell-rechtliche Begehren hat aber keine Erfolgsaussicht. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 27.01.2017 - 45 F 323/98 UE -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.03.2017 - 11 UF 26/17 -

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ausschließlich zuständig ist

1.
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.
für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

(2) Eine Zuständigkeit nach Absatz 1 geht der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.

(3) Sofern eine Zuständigkeit nach Absatz 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Nach Wahl des Antragstellers ist auch zuständig

1.
für den Antrag eines Elternteils gegen den anderen Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist;
2.
für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist;
3.
das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzuständig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rügelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:

1.
Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,
2.
Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
3.
sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erfolg in der Sache an, nicht auf die Frage, ob wegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht , etwa nach § 544 Abs. 7 ZPO, erfolgen müsste (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94; vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, WM 2012, 78 Rn. 5).
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2. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, selbst wenn die deutschen Gerichte international zuständig wären. Denn jedenfalls fehlte es dann an der Anspruchsvoraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB. Für die Entscheidung nach § 114 ZPO kommt es aber allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552, 1553; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 244/06 nv). Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 f mwN).

(1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

(2) Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann.