vorgehend
Landgericht Tübingen, 4 O 277/16, 23.06.2017
Oberlandesgericht Stuttgart, 4 U 143/17, 20.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 16/18
vom
22. Mai 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:220519BIIIZR16.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Die mit Beschluss des III. Zivilsenats vom 28. Februar 2019 gestellte Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG beantwortet der XII. Zivilsenat wie folgt: Der Senat hält an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche, ansonsten zulässige und begründete Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei einem unzuständigen Gericht anhängig und zu diesem Zeitpunkt auch kein Verweisungsantrag gestellt war.

Gründe:

I.

1
In dem vom III. Zivilsenat zu entscheidenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte vor dem Amtsgericht wegen einer Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Die Klägerin hat mit bei Gericht am 16. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 15. Juni 2016 Verweisung an das Landgericht beantragt. Wie der Anfragebeschluss mitteilt, hat die Beklagte am 15. Juni 2016 den Hauptsachebetrag und am 27. Juni 2016 die Zinsen an die Klägerin überwiesen. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht hat die Beklagte schließlich auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezahlt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt.
2
Während das Landgericht die nun auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, gerichtete Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben und die Revision zugelassen, die die Beklagte eingelegt hat.
3
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs möchte die Revision zurückweisen , sieht sich daran aber durch den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) gehindert. Dieser hatte ein Ehegattenunterhaltsverfahren zum Gegenstand, in dem die Antragstellerin die Klage im Jahr 1998 vor dem örtlich unzuständigen Amtsgericht erhoben hatte und das Verfahren im Jahr 1999 zum Ruhen gebracht worden war. Im Jahr 2016 hatte die Antragstellerin dann einseitig die Erledigung erklärt, weil der Unterhalt bezahlt worden war. Nachdem trotz gerichtlichen Hinweises auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts kein Verweisungsantrag gestellt worden war, wies das Amtsgericht das Feststellungsbegehren mangels Zuständigkeit zurück; dem erst in der Beschwerdeinstanz gestellten Verweisungsantrag gab das Oberlandesgericht nicht statt, weil ein solcher in der Beschwerdeinstanz nicht mehr zulässig sei. Der Senat hat den Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerdeinstanz zurückgewiesen, weil das Feststellungsbegehren keine Erfolgsaussicht habe. Denn im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses habe es an der örtlichen Zuständigkeit gefehlt, woran auch der nach Erledigung gestellte Verweisungsantrag nichts ändere.
4
Der III. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 28. Februar 2019 gemäß § 132 Abs. 3 GVG angefragt, ob der Senat an der damit geäußerten Rechtsauffassung festhält.

II.

5
An der den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 tragenden Rechtsauffassung wird festgehalten.
6
1. Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 184, 128 = FamRZ 2010, 887 Rn. 18 mwN und BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134 mwN). Für die Beurteilung der Begründetheit eines auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags ist mithin eine auf den konkreten Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bezogene Prüfung vorzunehmen, die - anders als bei der Entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - sich nicht nach billigem Ermessen richtet und die grundsätzlich auch keine nach dem Erledigungszeitpunkt liegenden Entwicklungen zu berücksichtigen hat.
7
Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die die ursprüngliche Klage zu erfüllen hat, heißt dies, dass sie im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. etwa BGH Urteile vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16NJW -RR 2019, 61 Rn. 11 f. zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers; vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 - juris Rn. 12 zum Feststellungsinteresse ; vom 17. November 2005 - I ZR 300/02 - NJW-RR 2006, 474 Rn. 15 zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage; BGHZ 165, 305 = NJW 2006, 515, 516 zum Feststellungsinteresse; vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - NJW 1991, 1114, 1116 zur Bestimmtheit des Klageantrags). Dementsprechend ist die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgende Heilung eines Zulässigkeitsmangels zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - NJW-RR 2019, 61 Rn. 20 f.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auch eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage "erledigen" , wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zulässig und begründet war (BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 mwN).
8
Die in diesem Sinne zu verstehende ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung. Der Kläger soll sich nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage zu Lasten des Beklagten durch eine einseitige Erledigungserklärung entziehen dürfen. Dem Beklagten andererseits sollen zu Lasten des Klägers keine prozessualen Vorteile daraus erwachsen, dass die Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, sei es durch ein Verhalten des Beklagten, sei es durch ein sonstiges Ereignis, das das in diesem Zeitpunkt noch berechtigte Klagebegehren gegenstandslos macht. Gerade um diesen Interessen beider Parteien gerecht zu werden, kann jede Partei einen streitigen Ausspruch über die Erledigung oder Nichterledigung erwirken, ohne dass hierfür ein besonderes und weiteres Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 mwN und BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885, 2886).
9
2. Die im Anfragebeschluss des III. Zivilsenats vertretene Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass entgegen dieser bislang einheitlichen, auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abstellenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Zulässigkeitskriterium der gerichtlichen Zuständigkeit eine Sonderstellung zugebilligt würde. Überzeugende Gründe hierfür vermag der Senat nicht zu erkennen.

10
a) Allerdings eröffnet § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Kläger die Möglichkeit , durch einen Verweisungsantrag die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage vor das zuständige Gericht zu bringen und damit statt eines die Klage abweisenden Prozessurteils ein (stattgebendes) Sachurteil zu erreichen. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Besonderheit im Vergleich zu anderen Zulässigkeitskriterien. Der Kläger kann beispielsweise durch Neufassung eines unbestimmten Klageantrags oder durch Angabe seiner zustellfähigen Anschrift die entsprechenden Zulässigkeitsmängel vor Schluss der mündlichen Verhandlung heilen und damit wie mit einem Verweisungsantrag ein zu seinem Nachteil ergehendes Prozessurteil verhindern. Ebenso wie die beim unzuständigen Gericht erhobene Klage führt die etwa mit den genannten Zulässigkeitsmängeln versehene Klage zur Rechtshängigkeit, die aber nichts darüber besagt, ob die Klage auch in der Sache Erfolg hat. Im Zivilprozess ist die Verweisung auch nicht von Amts wegen vorzunehmen, sondern setzt einen Antrag des Klägers voraus. Unterbleibt dieser, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
11
Anders als im Anfragebeschluss ausgeführt, spricht die Regelung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach dem Kläger die aufgrund der Unzuständigkeit des Gerichts entstandenen Mehrkosten nach Verweisung auch dann aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt, nicht gegen, sondern eher für die Rechtsauffassung des XII. Zivilsenats. Denn der Gesetzgeber hat mit ihr verdeutlicht , dass es allein das Kostenrisiko des Klägers ist, wenn er ein unzuständiges Gericht anruft. Der Vorschrift lässt sich hingegen weder nach Wortlaut noch nach Sinngehalt entnehmen, dass den Kläger, der bei einem unzuständigen Gericht klagt, nur die dadurch veranlassten Mehrkosten treffen sollen, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig einen Verweisungsantrag stellt (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 15).


12
b) Ebenso wenig stellt es ein durchschlagendes Argument dar, dass die (Un)Zuständigkeit des Gerichts im vorliegenden Verfahren für die unterschiedlichen Ansprüche - Hauptsacheforderung, Zinsanspruch und Schadensersatzanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten - zu differierenden Beurteilungen der Erledigung führen kann. Dies ist vielmehr die Folge der voneinander abweichenden Zahlungs- und damit Erledigungszeitpunkte und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, drei verschiedene Zeitpunkte und damit prozessuale Situationen in den Blick zu nehmen. Nicht anders würde es sich bei anderen Zulässigkeitskriterien verhalten, die für unterschiedliche prozessuale Ansprüche und zu divergierenden Zeitpunkten keine einheitliche Beurteilung erfahren müssen.
13
c) Dem Kläger wird mit der sich an den dogmatischen Grundlagen der einseitigen Erledigungserklärung orientierenden Rechtsauffassung des Senats auch kein unzumutbares Risiko auferlegt.
14
Freilich hat er keinen Einfluss darauf, ob und wann während eines rechtshängigen Prozesses der Beklagte die Klageforderung ganz oder teilweise erfüllt. Es ist aber zum einen allein seine Sache (und damit auch sein Risiko), für seine gerichtliche Rechtsdurchsetzung das zuständige Gericht anzurufen. Zum anderen verengt der Anfragebeschluss die Fälle der materiellen Erledigung auf die Erfüllung durch den Beklagten. Als materiell erledigende Ereignisse kommen aber beispielsweise auch ein Vergleichsschluss, Zeitablauf oder eine Gesetzesänderung in Betracht. Diese treten jedoch nicht (zeitlich) überraschend ein, sondern sind für den Kläger vorhersehbar. Nach der Rechtsauffassung des III. Zivilsenats hätte der Kläger aber auch dann die Möglichkeit, erst nach Eintritt des erledigenden Ereignisses den Verweisungsantrag zu stellen und den Zuständigkeits- und damit Zulässigkeitsmangel zu beheben.
15
Daraus erschließt sich, dass diese Auffassung nicht den Interessen beider Parteien, sondern ausschließlich denen des Klägers gerecht würde. Er hätte es einseitig in der Hand, sein zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses wegen der Unzuständigkeit des Gerichts aussichtsloses Klagebegehren zu „heilen“ und sich so den Folgen einer eigentlich unzulässigen Klage noch im Nach- hinein zu Lasten des Beklagten zu entziehen. Umgekehrt würde dem Beklagten die Möglichkeit genommen, rechtlich zuverlässig einzuschätzen, ob er durch Erfüllung der Klageforderung die Kostenlast des beim unzuständigen Gericht erhobenen Klageverfahrens vermeiden kann. Dies wäre vielmehr von einem nachträglichen prozessualen Verhalten des Klägers - nämlich dessen Entscheidung , ob er noch einen Verweisungsantrag stellt - abhängig.
16
Das berücksichtigungsfähige Interesse des Klägers an der Möglichkeit, den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklären zu können, besteht unter anderem darin, dass er nicht wegen der unter dem Eindruck einer zulässigen und begründeten Klage entstandenen nachträglichen Einsicht des Beklagten die Verfahrenskosten tragen muss. Hat er hingegen das unzuständige Gericht angerufen , fehlt es aus einem in seinen Verantwortungsbereich fallenden Grund an einer zulässigen Klage.
17
d) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO dem Beklagten auch bei Unzuständigkeit des Gerichts - durch das unzuständige Gericht - die Kosten auferlegt werden können, wenn der Kläger vor dem zuständigen Gericht voraussichtlich obsiegt hätte (BGH Beschluss vom 18. März2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 9 ff.), ist nicht auf die einseitige Erledigungserklärung übertragbar.
18
Im Rahmen des § 91 a ZPO hat das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen, für die eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmen ist (vgl. etwa Senatsbeschluss BGHZ 163, 195 = FamRZ 2005, 1474, 1475). Im Rahmen dieser Prüfung können naheliegende hypothetische Entwicklungen Berücksichtigung finden, weshalb das Gericht ggf. nach der Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass bei Hinweis auf die Unzuständigkeit des Gerichts ein Verweisungsantrag gestellt worden wäre (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 13 f.). Allerdings hat gerade das dem Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) zugrundeliegende Verfahren gezeigt, dass ein solches prozessuales Verhalten der Klagepartei keineswegs selbstverständlich ist.
19
Demgegenüber sind bei der einseitigen Erledigungserklärung Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses maßgeblich. Das Gericht hat hierzu das streitige Verfahren und mithin ggf. auch eine Beweisaufnahme durchzuführen. Die Möglichkeit des zu Unrecht, nämlich mit einer unzulässigen oder unbegründeten Klage überzogenen Beklagten, sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht anzuschließen und so eine streitige Entscheidung herbeizuführen, dient dem Zweck, hierüber eine Entscheidung zu erlangen, bei der die volle Kostenlast für den Kläger sicher ist und ihm die Kosten nicht in einer Ermessensentscheidung nach § 91 a ZPO ganz oder teilweise auferlegt werden können (vgl. BGH Urteil vom 7. November 1968 - VII ZR 72/66 - NJW 1969, 237).
20
e) Schließlich geben auch die Erwägungen des III. Zivilsenats zur Prozessökonomie keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise. Es ist bereits fraglich , ob die Erhebung einer unzulässigen Klage einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der dadurch entstandenen Verfahrenskosten begründen könnte. Zudem bedürfte es für einen solchen, dann vom Kläger ggf. in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgenden Anspruch weiterer Voraussetzungen , die nicht regelhaft vorliegen (vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 217, 287 = NJW 2018, 1403 Rn. 28 und BGH Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 15 mwN).

III.

21
Inwieweit diese Rechtsauffassung des Senats tatsächlich der beabsichtigten Entscheidung des III. Zivilsenats entgegensteht, entzieht sich der abschließenden Beurteilung durch den Senat.
22
1. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. Juni 2017 bewusst keine Aussage zu der - dort nicht vorliegenden - Fallgestaltung getroffen, dass der Kläger noch vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Verweisungsantrag gestellt, das Gericht diesem aber erst nach dem Ereignis entsprochen hat. Wenn es sich so verhält, ließe sich durchaus erwägen, dass die Unzuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts einer Feststellung der Erledigung nicht entgegensteht. Denn mit dem Verweisungsantrag hätte der Kläger dann noch vor Eintritt des erledigenden Ereignisses das in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen. Auf den Antrag hat das Gericht gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Darauf, wann dies erfolgt, hat der Kläger hingegen keinen Einfluss. Der etwa in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO enthaltene Rechtsgedanke könnte dagegen sprechen, einem Kläger das Risiko, dass die Erledigung zwischen Stellung des Verweisungsantrags und Vornahme der Verweisung durch das Gericht eintritt, und damit für die gerichtliche Bearbeitungszeit aufzuerlegen.
23
2. Unklar ist, ob die Erledigung hier vor oder nach Eingang des Verweisungsantrags beim (unzuständigen) Amtsgericht am 16. Juni 2016 eingetreten ist.
24
Hinsichtlich der Zinsforderung liegt das erledigende Ereignis allerdings unzweifelhaft nach Stellung des Verweisungsantrags. Der Anfragebeschluss teilt hierzu als Überweisungsdatum den 27. Juni 2016 mit, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38) ist die Zahlung am 23. Juni 2016 erfolgt. Mithin steht die im Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 vertretene Rechtsauffassung des Senats der vom III. Zivilsenat beabsichtigten Entscheidung insoweit nicht entgegen.
25
Weniger eindeutig verhält es sich bei der Hauptsacheforderung. Gemäß der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung ist die Zahlung am 16. Juni 2016 erfolgt (OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38), während im Anfragebeschluss mitgeteilt wird, der Betrag sei am 15. Juni 2016 überwiesen worden. Im Falle einer Banküberweisung tritt die Erfüllung gemäß § 362 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers - hier der Klägerin - gutgeschrieben ist und er ihn endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. etwa BGHZ 212, 140 = NJW 2017, 1596 Rn. 23; BGHZ 186, 269 = NJW 2010, 3510 Rn. 22 f.; BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210). Wann dies der Fall war und ob dieser Zeitpunkt vor oder nach Stellung des Verweisungsantrags liegt, ist für den Senat nicht erkennbar. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 23.06.2017 - 4 O 277/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2017 - 4 U 143/17 -

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit


(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 132


(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena

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(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 231/17
vom
21. Juni 2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es allein auf die Erfolgsaussicht
in der Sache selbst an. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg
des konkret eingelegten Rechtsmittels ist demgegenüber unerheblich (im
Anschluss an BGH Beschlüsse vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16 - juris; vom
18. September 2014 - IX ZA 16/14 - NZI 2014, 1048 und vom 14. Dezember
1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160).
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 231/17 - OLG Oldenburg
AG Osnabrück
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB231.17.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten wurden mit Urteil vom 8. Januar 1980 rechtskräftig geschieden. Im Dezember 1998 hat die Antragstellerin (vormals: Klägerin) gegen den Antragsgegner (vormals: Beklagter) Klage wegen Ehegattenunterhalts erhoben und in der ersten Stufe Auskunft begehrt. Die Klage ist dem Antragsgegner unter der in der Klageschrift angegebenen, im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Osnabrück liegenden Adresse seiner freiberuflichen Praxis, nicht aber unter seiner damaligen (und aktuellen), im Amtsgerichtsbezirk Bad Iburg liegenden Wohnanschrift zugestellt worden. Nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist im März 1999 auf Antrag beider Beteiligter das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
2
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 hat die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt, weil der begehrte Unterhalt bezahlt worden sei. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts Osnabrück gerügt. Nachdem die Antragstellerin trotz Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch den Antragsgegner und gerichtlichen Hinweises keinen Verweisungsantrag an das Amtsgericht Bad Iburg gestellt hat, hat das Amtsgericht das auf Feststellung der Erledigung gerichtete Begehren der Antragstellerin wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
3
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Bad Iburg beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat das Amtsgericht Osnabrück ebenfalls für örtlich unzuständig gehalten. Eine Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht sei auf den erstmals in der Beschwerdeinstanz hilfsweise gestellten Verweisungsantrag nicht möglich.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin , für die sie um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten nachsucht.

II.

5
Der Antragstellerin ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil es ihrer Rechtsverfolgung an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt.
6
1. Wie Amtsgericht und Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt haben, fehlte es dem von der Antragstellerin angerufenen Amtsgericht Osnabrück durchgehend an der örtlichen Zuständigkeit. Nachdem weder bei Klageerhebung noch später eine Ehesache anhängig war, war gemäß § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO bzw. § 232 Abs. 3 FamFG für die örtliche Zuständigkeit der sich nach dem Wohnsitz richtende allgemeine Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) bzw.
der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners maßgebend, so dass ausnahmslos das Amtsgericht Bad Iburg örtlich zuständig war. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück ist auch nicht gemäß § 39 Satz 1 ZPO durch rügelose Verhandlung des Antragsgegners Anfang 1999 begründet worden, weil es an der nach § 39 Satz 2 ZPO zwingend erforderlichen Belehrung nach § 504 ZPO gefehlt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 1992 - XII ARZ 11/92 - NJW-RR 1992, 1091; Musielak/Voit/Heinrich ZPO 14. Aufl. § 39 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 39 Rn. 10); nach Aufnahme des Verfahrens durch die Antragstellerin hat der Antragsgegner ohnedies die örtliche Unzuständigkeit gerügt.
7
2. Ebenso wenig trifft es auf rechtliche Bedenken, dass das Oberlandesgericht vom Vorliegen einer Familienstreitsache nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und davon ausgegangen ist, eine Verweisung wegen Unzuständigkeit könne daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG nicht nach § 3 FamFG von Amts wegen, sondern nur entsprechend § 281 ZPO auf Antrag erfolgen. Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend als streitige Rechtsfrage benannt, ob bei einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit auf einen erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellten Verweisungsantrag eine Verweisung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das zuständige erstinstanzliche Gericht - unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung - möglich ist.
8
Mit dem Oberlandesgericht wird die Verweisungsmöglichkeit vereinzelt abgelehnt, weil kein Fall des § 513 Abs. 1 ZPO vorliege (OLG Jena NJW-RR 2009, 719, 720; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 281 Rn. 58; wohl auch Musielak/Voit/Foerste ZPO 14. Aufl. § 281 Rn. 6). Demgegenüber geht die weit überwiegende Meinung dahin, das Berufungsgericht könne den Rechtsstreit auch bei einem erstmals in der zweiten Instanz gestellten Verweisungsantrag an das zuständige Gericht erster Instanz verweisen, wenn ein auf die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit gestütztes Prozessurteil mit der Berufung angegriffen ist (vgl. etwa OLG München NJW-RR 2013, 1359, 1360; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 559, 560; KG Urteil vom 1. März 2011 - 14 U 122/08 - juris Rn. 14; OLG Koblenz BeckRS 2012, 07804; OLG Köln NJW-RR 2009, 569, 570; OLG Hamburg Urteil vom 9. November 2006 - 3 U 58/06 - juris Rn. 36; Hk-ZPO/Saenger 7. Aufl. § 281 Rn. 14; Prütting/Gehrlein/Geisler ZPO 7. Aufl. § 281 Rn. 26; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 38. Aufl. § 281 Rn. 7; Wieczorek/ Schütze/Assmann ZPO 4. Aufl. § 281 Rn. 60; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 281 Rn. 11).
9
Mithin ist in rechtlicher Hinsicht noch nicht abschließend geklärt, ob das Oberlandesgericht dem hilfsweisen Verweisungsantrag der Antragstellerin hätte entsprechen müssen und deshalb an einer Beschlusszurückweisung gehindert war. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass es im familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren schon an einer dem § 513 Abs. 1 ZPO entsprechenden Norm - auf die sich das Oberlandesgericht bei seiner Argumentation wesentlich gestützt hat - fehlt, sondern die Beschwerde nach § 65 Abs. 3 FamFG auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann.
10
3. Gleichwohl ist eine hinreichende Erfolgsaussicht zu verneinen. Denn für die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe kommt es nach §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein auf die Erfolgsaussicht in der Sache selbst an, die bereits bei der Prüfung von Verfahrenskostenhilfe beurteilt werden kann. Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels - hier der Rechtsbeschwerde - ist demgegenüber unerheblich (st. Rspr., vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16 - juris Rn. 2 mwN; vom 18. September 2014 - IX ZA 16/14 - NZI 2014, 1048 Rn. 6 mwN und vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - NJW 1994, 1160, 1161; BVerfG NJW 1997, 2745 f.). Mit ihrem Feststellungsbegehren kann die Antragstellerin aber im Ergebnis nicht durchdringen.
11
Die Hauptsache ist erledigt und daher die Erledigung festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 184, 128 = FamRZ 2010, 887 Rn. 18 mwN und BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134 mwN). Das ist hier jedoch mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Osnabrück im Zeitpunkt der behaupteten Erledigung nicht der Fall (vgl. hierzu auch Wieczorek/Schütze/Assmann ZPO 4. Aufl. § 281 Rn. 50; Vossler NJW 2002, 2373 f.), woran auch der nach Erledigung gestellte Verweisungsantrag nichts ändert. Ob, wie vereinzelt erwogen wird, der Beklagte bzw. Antragsgegner durch rügelose Einlassung zum Feststellungsbegehren analog § 295 ZPO eine Heilung ex nunc herbeiführen könnte (Vossler NJW 2002, 2373, 2374), kann hier wegen der vom Antragsgegner erhobenen Zuständigkeitsrüge dahinstehen.
12
Mithin könnte die Antragstellerin zwar gegebenenfalls erreichen, dass das Verfahren zur Entscheidung über den Feststellungsantrag an das örtlich zuständige Amtsgericht Bad Iburg verwiesen wird. Der Feststellungsantrag selbst als das von der Antragstellerin verfolgte materiell-rechtliche Begehren hat aber keine Erfolgsaussicht. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 27.01.2017 - 45 F 323/98 UE -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.03.2017 - 11 UF 26/17 -

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

11
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers zu prüfen ist, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st.
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1. Diese einseitige Erledigungserklärung ist zulässig. Der Kläger kann die Erledigung der Hauptsache auch im Revisionsverfahren jedenfalls einseitig erklären, wenn das Ereignis, das aus seiner Sicht die Hauptsache erledigt haben soll, als solches - wie hier die Neuregelung des finanziellen Ausgleichs bei Beendigung der Beteiligung - außer Streit steht. Zu prüfen ist dann, ob die Klage bei Eintritt des geltend gemachten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn sie in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, juris Rn. 13; vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, GRUR 2012, 651 Rn. 17; vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123 unter I; vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368; jeweils m.w.N.).
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1. Die Klage ist unzulässig. Sie ist deshalb auch nach der im Streitfall noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigenden einseitigen Erledigungserklärung des Klägers abzuweisen. Nach § 13 Abs. 5 UWG a.F. (vgl. auch § 8 Abs. 4 UWG) kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers zu prüfen ist, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

15
Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertung geboten , die in der Regelung des § 281 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck gekommen ist. Danach ist das Kostenrisiko für eine sonst zulässige und begründete Klage vor einem unzuständigen Gericht auf die durch dessen Anrufung entstandenen Mehrkosten begrenzt. Dieses Prinzip gilt auch bei übereinstimmender Erledigung , ohne dass es darauf ankommt, ob die Erledigungserklärungen vor oder nach Verweisung an das zuständige Gericht abgegeben werden. Allein eine Kostenentscheidung, die die Wertung des § 281 Abs. 3 ZPO berücksichtigt, entspricht der Billigkeit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Festsetzung weiterer 187,42 € abgelehnt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers werden unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der 2. Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2011 abgeändert und die den Beklagten von dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 312, 37 € festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 75% und der Kläger zu 25%.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.141,92 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger focht mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft an, der die Parteien angehören. Die Beklagten ließen sich durch die Verwalterin der Anlage vertreten, die dafür eine Sondervergütung von 75 € je Stunde erhalten sollte. Die Klage war nur teilweise erfolgreich. In dem rechtskräftigen Urteil wurden dem Kläger 70 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2

Die Beklagten haben beantragt, als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz (= 1.451,25 € netto) und Aufwendungen für vier Schreiben der Verwaltung an die Beklagten (= 69,90 € netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kostenquote des Urteils festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten auf 124,95 € festgesetzt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Beklagten die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht erreichen.

II.

3

Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgehend unbegründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die Beklagten beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstattungsfähig. Die Sondervergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen Prozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. Ersatzfähig seien nur die Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch die Verwalterin. Ob den Beklagten ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zustehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

III.

4

Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen zu. Das Beschwerdegericht hat lediglich übersehen, dass die Beklagten sich nicht nur bei einem, sondern bei zwei Gerichtsterminen durch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft haben vertreten lassen und Erstattung auch für die Wahrnehmung des zweiten Termins verlangen können.

5

1. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter Geltendmachung das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO dient, steht den Beklagten nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den Gerichtsterminen in dem vorausgegangenen Klageverfahren zu. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende Partei von der (teilweise) unterlegenen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Erstattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder - wie hier - Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen.

6

a) aa) Zu diesen Kosten gehört der allgemeine Aufwand für die Prozessführung nicht. Das ergibt sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessführung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 91 Rn. 39). Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; KG, MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 RJ 44/95, juris Rn. 16 f.; weitere Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 Stichwort ‚allgemeiner Prozessaufwand‘). Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492; OLG Koblenz, NJW-RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfähige Sachaufklärung durch einen Rechtsanwalt). Etwas anderes gilt nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt beauftragt, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgaben, die die Partei nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung aber durchführen lassen muss, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492).

7

bb) Danach ist hier nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den die Verwalterin auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt hat. Der im Übrigen geltend gemachte Zeitaufwand betrifft die allgemeine Prozessführung der Beklagten und ist unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst betrieben oder damit die Verwaltung beauftragt haben.

8

Für den ersten Gerichtstermin hat das Beschwerdegericht den Beklagten einen Aufwand von zwei Stunden zu jeweils 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Quote von 70 % zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben zwar dargelegt, dass die Verwalterin für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt hat. Dieser Zeitaufwand umfasst aber nicht nur den eigentlichen Gerichtstermin, sondern auch die Vorbereitung auf den Termin und die Abfassung des Berichts an die Beklagten über den Termin. Beides ist nicht erstattungsfähig. Den erstattungsfähigen Aufwand hat das Beschwerdegericht nach § 287 ZPO mit zwei Stunden geschätzt. Diese Schätzung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.

9

Zu beanstanden ist aber, dass das Berufungsgericht den Beklagten nicht auch die Kosten für die Wahrnehmung des zweiten - umfangreicheren - Gerichtstermins in dem Verfahren zuerkannt hat. Diese Kosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso zu ersetzen wie die Kosten für die Wahrnehmung des ersten Termins. Der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf drei Stunden. Die Verwalterin hat hierfür 3,5 Stunden angesetzt. Darin ist aber auch die Vorbereitung auf den Termin enthalten. Der Aufwand hierfür ist nicht erstattungsfähig. Ihn schätzt der Senat auf eine halbe Stunde, da die Verwalterin nach der Vorbereitung auf den ersten Termin schon weitgehend vorbereitet war und der zweite Termin nach dem Protokoll umfangreicher war als der erste. Damit sind den Beklagten weitere drei Stunden zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer im Umfang der Kostenquote von 70 % zu erstatten.

10

b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalterin. Sie stellen Kosten der internen Kommunikation dar, die nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11). Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtung in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnungsgemäß unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 - V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12). Diese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

11

2. An diesem Ergebnis änderte es nichts, wenn den Beklagten gegen den Kläger ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustünde. Dieser ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und deshalb auch nicht zu prüfen. Ihn müssten die Beklagten gesondert einklagen.

12

a) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (KG, NJW-RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg-Fürth, ZWE 2010, 282 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7; wohl auch Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221). Nach anderer Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist das nicht der Fall (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 719; OLG Brandenburg, JurBüro 2009, 143, 144; LG Köln, ZWE 2012, 59; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort ‚materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch‘).

13

b) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne.

14

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materiell-rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 9). Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entscheidung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4). Nur Einwände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW-RR 2010, 718 Rn. 10). Dementsprechend ist auch die Aufrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104 Rn. 9). Für die Berücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren gilt nichts anderes.

15

bb) Der von den Beklagten geltend gemachte materielle Kostenerstattungsanspruch ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Ohne Tatsachenaufklärung lässt sich hier nur feststellen, dass der Kläger eine teilweise unbegründete Klage erhoben hat. Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage allein löst indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus; es hat vielmehr mit der Kostenfolge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12 mwN). Dass er unabhängig hiervon Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatzanspruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10) oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, NJW 2012, 1152 Rn. 9), hat der Kläger nicht eingeräumt. Diese Frage lässt sich deshalb nur in einem ordentlichen Klageverfahren klären. Sie ist darum im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

16

3. Den Beklagten sind deshalb über den bereits zuerkannten Betrag hinaus nur 70 % weiterer drei Stunden für die Vertretung im zweiten Gerichtstermin zu je 75 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstatten. Das sind 70 % von (225 € zuzüglich 42,75 € Mehrwertsteuer =) 267,75 €, mithin 187,42 €. Zusammen mit den bereits zuerkannten 124,95 € ergibt sich ein festzusetzender Erstattungsbetrag von 312,37 €.

IV.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Stresemann                     Lemke                        Schmidt-Räntsch

                   Brückner                  Weinland

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.