vorgehend
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 5 XVII 450/08, 02.03.2010
Landgericht Duisburg, 12 T 69/10, 19.04.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 227/10
vom
1. Dezember 2010
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes
Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbständig anfechtbar.
BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - LG Duisburg
AG Mülheim an der Ruhr
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2010 durch den
Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Günter

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2010 wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

I.

1
Nachdem der unter Betreuung stehende Betroffene zunächst im Bezirk des Amtsgerichts M. wohnhaft war, zog er am 1. Dezember 2009 in die im Amtsgerichtsbezirk A. liegende Gemeinde U. um.
2
Das Amtsgericht M. hat, nachdem es dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, mit Beschluss vom 2. März 2010 die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht A. angeordnet.
3
Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen und wegen der Frage, ob ein Abga- http://www.juris.de/jportal/portal/t/p53/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - bebeschluss nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG als Zwischenentscheidung selbständig angefochten werden kann, die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig.
5
1. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten, außer in den in § 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG genannten Fällen, nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
6
Zwar hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen. Der Senat ist im vorliegenden Fall jedoch an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192; BGH Beschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Prozesskostenhilfe; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Keidel/MeyerHolz FamFG 16. Aufl. § 70 Rn. 42). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmit- tel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192; Keidel/Meyer-Holz FamFG aaO).
7
2. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist gegen einen Abgabebeschluss nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG kein selbständiges Rechtsmittel gegeben.
8
a) Inwieweit ein Abgabebeschluss nach § 4 Satz 1 FamFG angefochten werden kann, ist im Schrifttum umstritten.
9
aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Abgabebeschluss nach § 4 Satz 1 FamFG trotz seines Charakters als Zwischenentscheidung selbständig mit der Beschwerde angefochten werden könne (Bassenge /Roth/Gottwald FamFG/RpflG 12. Aufl. § 4 Rn. 6; Friederici/Kemper Familienverfahrensrecht § 4 Rn. 12; Prütting in Prütting/Helms FamFG § 4 Rn. 30; Jansen/Müller-Lukoschek FGG 3. Aufl. § 46 Rn. 64). Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 FamFG, die ausdrücklich von der Möglichkeit einer Überprüfung der Abgabeentscheidung im Beschwerdeweg ausgehe (vgl. BTDrucks. 16/6308 S. 176).
10
bb) Nach anderer Auffassung soll der Abgabebeschluss nach § 4 Satz 1 FamFG nicht selbständig mit der Beschwerde angefochten, sondern nur nach § 58 Abs. 2 FamFG innerhalb eines gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels überprüft werden können (MünchKommZPO/Papst 3. Aufl. § 4 Rn. 34; Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin FamFG § 4 Rn. 27; Jurgeleit/Buĉić Betreuungsrecht 2. Aufl. § 273 FamFG Rn. 15; Fröschle in Fröschle (Hrsg.) Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. § 4 Rn. 18; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. § 4 Rn. 14; Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 4 Rn. 9; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 273 Rn. 5; Bahrenfuss in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG § 4 Rn. 8).
11
b) Der Senat schließt sich für den Fall der Abgabeentscheidung im Betreuungsverfahren nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG der letztgenannten Auffassung an.
12
aa) Nach der Neugestaltung des Rechtsmittelsystems durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2568) findet die Beschwerde in Angelegenheiten nach diesem Gesetz nur noch gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 FamFG). Nach der in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthaltenen Definition liegt eine Endentscheidung vor, wenn durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Mit der Beschwerde anfechtbar sind daher nur Beschlüsse, die ein auf Antrag (§ 23 FamFG) oder von Amts wegen (§ 24 FamFG) eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigen oder seine Anhängigkeit hinsichtlich eines der selbständigen Erledigung zugänglichen Teils des Verfahrensgegenstandes (§ 301 ZPO analog) beenden (Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 58 Rn. 16).
13
bb) Diese Voraussetzung erfüllt die Abgabeentscheidung nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG nicht. Die Abgabe kann, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, jederzeit bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens erfolgen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. § 4 Rn. 9). Mit der Abgabeentscheidung wird das laufende Verfahren weder ganz noch teilweise beendet. Es werden nur die die Angelegenheit betreffenden Geschäfte auf das übernehmende Gericht übertragen, von dem das Verfahren dann fortgeführt wird (Kei- del/Sternal FamFG 16. Aufl. § 4 Rn. 37). Bei der Abgabeentscheidung handelt es sich daher um eine Zwischenentscheidung, die nach dem Rechtsmittelsystem des FamFG grundsätzlich nur dann selbständig angefochten werden kann, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (§ 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG). Fehlt eine solche Regelung, kann die Zwischenentscheidung gemäß § 58 Abs. 2 FamFG nur im Rahmen eines gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels inzident überprüft werden (Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. § 58 Rn. 24).
14
cc) Etwas anderes lässt sich auch nicht den Gesetzesmaterialien zu § 4 FamFG entnehmen. Dort wird zwar ausgeführt, dass Vormund, Betreuer und Betroffener die Möglichkeit haben, die Abgabeentscheidung im Beschwerdeweg überprüfen zu lassen (BT-Drucks. 16/6308 S. 176 li. Sp.). Ob damit eine selbständige Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung gemeint ist, erscheint jedoch zweifelhaft (vgl. Zimmermann Das neue FamFG [2009] Rn. 16). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber gerade bei der Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung nach § 4 Satz 1 FamFG von der Systematik des neu konzipierten Rechtsmittelrechts abweichen wollte. In der weiteren Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGGReformgesetz – FGG-RG) vom 7. September 2007 (BT-Drucks. 16/6308) wird an mehreren Stellen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem zukünftigen Rechtsmittelrecht Zwischenentscheidungen entweder überhaupt nicht oder aber nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar seien (BTDrucks. 16/6308 S. 166 re. Sp., 203 re. Sp.). Nicht instanzbeendende Beschlüsse sollten nur dann einer selbständigen Anfechtung unterliegen, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei (BT-Drucks. 16/6308 S. 166 re. Sp.). Als statthaftes Rechtsmittel für die isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung sah die Entwurfsbegründung zudem nicht die Beschwerde nach § 58 FamFG, sondern die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO vor (BT-Drucks. 16/6308 S. 203 re. Sp.). Dieser gesetzgeberische Wille ist in den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) dadurch umgesetzt worden, dass die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen in den allgemeinen Vorschriften der §§ 1 bis 22 a FamFG differenziert geregelt wurde. Für bestimmte Zwischenentscheidungen wird angeordnet, dass die Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar ist (vgl. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 5 Satz 2, 21 Abs. 2 FamFG). Andere Zwischenentscheidungen werden ausdrücklich für unanfechtbar erklärt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 3, 19 Abs. 2 FamFG). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber dort, wo er die Notwendigkeit für eine selbständige Anfechtung einer Zwischenentscheidung gesehen hat, auf die Vorschriften über die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO verwiesen hat und er es bei Zwischenentscheidungen , bei denen diese Verweisung fehlt, die aber auch nicht für unanfechtbar erklärt wurden, bei der Anfechtbarkeit nach den allgemeinen Regeln (§ 58 Abs. 2 FamFG) belassen wollte.
15
dd) Da im Falle der Abgabe nach § 4 Satz 1 FamFG eine sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO als selbständiges Rechtsmittel nicht vorgesehen ist, die Entscheidung aber auch nicht für unanfechtbar erklärt wurde , kann die Abgabeentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers allenfalls gemäß § 58 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüft werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin FamFG § 4 Rn. 27; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. § 4 Rn. 14; Bahrenfuss in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG § 4 Rn. 8).
16
c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine selbstständige Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung nach § 4 FamFG auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
17
aa) Zwar wird durch die Abgabeentscheidung nach § 4 Satz 1 FamFG der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (vgl. Zimmermann Das neue FamFG [2009] Rn. 16 unter Verweis auf Vorwerk, Stellungnahme in der 86. Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. Februar 2008; vgl. auch BVerfGE 118, 212, 240). Die Möglichkeit, die Abgabeentscheidung nach § 58 Abs. 2 FamFG gerichtlich überprüfen zu lassen, genügt jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen fachgerichtlichen Rechtsschutz bei einer möglichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
18
bb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395, 407) aus dem verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch abgeleitet, dass bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ein fachgerichtlicher Rechtsschutz durch förmliche, in der Verfahrensordnung geregelte Rechtsbehelfe gewährleistet sein muss. Unabhängig von der Frage, ob dieser zu Art. 103 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte übertragen werden kann, wären die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Regelungen des FamFG gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 ausgeführt, dass dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zukomme, wie er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz sicherstelle. Ausreichend sei, wenn die Überprüfung der behaupteten Gehörsverletzung im Rahmen eines anderen ordentlichen Rechtsbehelfs möglich sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gebietet das Verfassungsrecht somit keine selbständige Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses nach § 4 Satz 1 FamFG. Die Möglichkeit, die Abgabeentscheidung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz bei einer möglichen Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
19
cc) Dass eine Abgabeentscheidung abweichend vom Willen des Gesetzgebers isoliert anfechtbar ist, folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass bei fehlender Anfechtbarkeit das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wäre. Denn durch die Abgabeentscheidung eines Richters wäre der Betroffene nur dann in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn sie willkürlich erfolgt ist (vgl. dazu BVerfGE 42, 237, 241 mwN). Eine im Rahmen der Anfechtung der Hauptsache etwa gebotene verfassungskonforme - einschränkende - Auslegung des § 65 Abs. 4 FamFG, wonach die Beschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, bleibt demnach jedenfalls auf Fälle der Willkür beschränkt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 - FamRZ 2007, 1002, 1003 f. zu §§ 19, 20 FGG; MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 513 Rn. 19 für die Berufung; MünchKommZPO/Lipp 3. Aufl. § 571 Rn. 9 für die Beschwerde).
20
Aus den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung des Amtsgerichts. Auch die Rechtsbeschwerde führt hierzu nichts aus. Eine verfassungswidrige Rechtsschutzlücke entsteht für den Beschwerdeführer demnach nicht.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, Entscheidung vom 02.03.2010 - 5 XVII 450/08 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 12 T 69/10 -

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
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2.
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3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 279/03
vom
21. April 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist weder die sofortige
Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft.
BGH, Beschluß vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - OLG Stuttgart
AG Ulm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. November 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis 150 €

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt. Mit gerichtlichem Vergleich vom 1. Dezember 1998 verpflichtete sich der Kläger , an den Beklagten, seinen Sohn aus geschiedener Ehe, Unterhalt in Höhe von 170 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Herabsetzung des Kindesunterhalts auf 114 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Auf den Antrag des Klägers hat das Amtsgericht die Zwangsvollstrekkung aus dem Vergleich einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sonst vollstreckbaren Betrages eingestellt, soweit der Titel 150 % des Regelbe-
trages abzüglich des hälftigen Kindergeldes übersteigt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und wegen der Frage "der Anfechtungsmöglichkeiten gegen einen Beschluß nach § 769 ZPO" die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig. 1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Gegen Beschlüsse, mit denen eine Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nicht generell statthaft. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht (§ 572 Abs. 2 ZPO) von der ausdrücklichen Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich statthaft ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen
die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH Beschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Prozeßkostenhilfe; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 zur Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht zulässig war (vgl. BGH Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - NJW 2004, 1112 m.w.N.). 2. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist gegen einstweilige Anordnungen nach § 769 Abs. 1 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.
a) Gegen Entscheidungen des Prozeßgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO, in denen die Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise eingestellt wird, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft. Das folgt aus einer Auslegung des § 769 Abs. 1 ZPO im Kontext der allgemeinen Vorschriften zur Zwangsvollstreckung, insbesondere der §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 793 ZPO. Während eine Anfechtungsmöglichkeit in § 769 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich geregelt ist, schließt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich aus; § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist für die Fälle des Einspruchs oder der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil auf diese Regelung. Im übrigen folgt aus § 793 ZPO, daß gegen Entscheidungen , die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, die sofortige Beschwerde stattfindet. Ob gegen eine Ent-
scheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 793 ZPO eröffnet oder ob wegen der Vergleichbarkeit zu den abweichend geregelten Einzelfällen und einer planwidrigen Regelungslücke eine Analogie zu § 707 Abs. 2 ZPO geboten ist, muss deswegen eine Auslegung des § 769 Abs. 1 ZPO ergeben. Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO spricht schon der Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Sie ermöglicht ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, während im 1. Abschnitt des 8. Buches der Zivilprozeßordnung (§§ 704 ff. ZPO) nicht nur die Tätigkeit des Vollstreckungsgerichts, sondern auch das Verfahren des Prozeßgerichts geregelt ist. Gerade § 769 Abs. 1 ZPO ermöglicht es dem mit Einwendungen gegen das Urteil befaßten Prozeßgericht, die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einzustellen (vgl. Künkel MDR 1989, 309, 310). Insoweit ist das Verfahren mit den Verfahren nach § 707 ZPO vergleichbar , in denen ebenfalls ein schon vollstreckbarer Titel abgeändert werden soll. Wie in jenen Verfahren ist es auch hier geboten, die Entscheidung in der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen die Nebenentscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu verzögern. Entsprechend sind auch sonst die in einem Hauptsacheverfahren ergangenen einstweiligen Anordnungen regelmäßig nicht anfechtbar, wie sich aus § 620 c ZPO ergibt. Auch wegen der gleichen Interessenlage bei der Einstellungsmöglichkeit nach § 769 Abs. 1 ZPO zu jener nach § 707 ZPO ist es geboten, die Vorschrift des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog anzuwenden. Nach der gesetzgeberischen Wertung kann das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen, ob und gegebenenfalls welche einstweilige Regelung erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 10/3054 S. 14). Seine Entscheidung in der
Hauptsache soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflußt werden (Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 769 Rdn. 18). Dadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, denn die Anordnungen sind in jeder Instanz frei abänderbar, um der jeweiligen Prozeßlage gerecht zu werden (Stein/Jonas/Münzberg aaO.; Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 707 Rdn. 18, 22). Zudem endet die einstweilige Maßnahme mit der Entscheidung in der Hauptsache. Deswegen spricht sich auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung für eine analoge Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 769 Abs. 1 ZPO aus (aus der neueren Rechtsprechung vgl. z.B. neben dem hier angefochtenen Beschluß des OLG Stuttgart noch OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1676; OLG Koblenz OLGR 2003, 332; LG Magdeburg Beschluß vom 6. Oktober 2003 - 3 T 714/03 - veröffentlicht bei JURIS). Einer entsprechenden Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber die Frage trotz der in Rechtsprechung (vgl. insoweit die Aufstellung von Lemke, MDR 2000, 13, 18) und Literatur umstrittenen Rechtsfrage ungeregelt gelassen hat. Denn entgegen der Auffassung des LArbG Frankfurt (Beschluß vom 8. Mai 2003 - 16 Ta 172/03 - veröffentlicht bei JURIS) folgt daraus nicht, daß die Rechtsfrage im Sinne einer Anwendbarkeit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO geregelt sein sollte. Der Gesetzgeber hat die zunächst aufgetretene unbewußte Regelungslücke vielmehr in Kenntnis der überwiegenden Auffassung zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses nach § 769 Abs. 1 ZPO unverändert gelassen. Schon im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung vom 18. März 19 85 war eine Änderung des § 769 Abs. 3 ZPO vorgesehen, wonach auch gegen solche Beschlüsse keine Rechtsmittel zulässig sein sollten, um nicht das Verfahren der Hauptsache entgegen dem rechtsstaatlichen Gebot zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes unangemessen zu verzögern (BT-Drucks. 10/3054
S. 14). Zwar ist diese Regelung letztlich nicht in das Gesetz übernommen worden. Das war bei gleich gebliebener gesetzgeberischer Intention, nämlich das Verfahren der Hauptsache nicht durch Rechtsmittel gegen Zwischen- und Nebenentscheidungen unvertretbar zu verzögern, allein auf die Auffassung zurückzuführen , die grundsätzliche Unanfechtbarkeit dieser Anordnungen und Maßnahmen sei "in der Rechtsprechung hinreichend anerkannt" (BTDrucks. 11/3621 S. 25, 26). Letztlich wollte der Gesetzgeber die Rechtsfrage also im Sinne einer Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen beantwortet lassen. Daran hat sich auch durch die späteren Reformen nichts geändert, weil diese Frage bei gleich gebliebener Motivation des Gesetzgebers ungeregelt geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 68, 122; so auch Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 707 Rdn. 12; MünchKomm/Schmidt ZPO 2. Aufl. § 769 Rdn. 33; OLG Frankfurt NJW-RR 2003, 140).
b) Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch eine außerordentliche Beschwerde nicht für zulässig erachtet. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angefochten werden können. Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen greifbar gesetzwidrig ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene ) Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht (BGHZ 150, 133). Entsprechend ist durch das Zivilprozeßreformgesetz die Vorschrift des § 321 a ZPO eingeführt worden, die es dem Gericht erster Instanz ermöglicht, auf fristgebundene Rüge sein noch nicht rechtskräftiges Urteil abzuändern. So hat auch das Bundesverfassungsgericht
durch Plenarbeschluß vom 30. April 2003 (FamRZ 2003, 995) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall zu schaffen, daß ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Für den Fall, daß der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung trifft, hat es angeordnet, daß das Verfahren auf Antrag einer beschwerten Partei von dem Gericht fortzusetzen ist, dessen Entscheidung wegen der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Auch das spricht dafür, selbst in Fällen fehlerhafter Ermessensausübung (vgl. insoweit noch OLG Celle WM 2002, 2453; OLG Schleswig Beschluß vom 18. August 2003 - 16 W 110/03 - veröffentlicht bei Juris; OLG Köln FF 2002, 175; OLG Frankfurt InVo 2003, 479) eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr zuzulassen, zumal dem Ausgangsgericht die Möglichkeit eröffnet wird, greifbaren Verfahrensverstößen selbst abzuhelfen. Im übrigen darf das Gericht den Beschluß nach § 769 Abs. 1 ZPO schon nach der gegenwärtigen Rechtslage jederzeit ändern und die Zwangsvollstreckung
gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen oder aufheben und die Einstellung rückgängig machen (vgl. Zöller/Herget ZPO 24. Aufl. § 769 Rdn. 10).
Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Dose kann urlaubsbedingt nicht unterzeichnen. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 43/02
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR : ja
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde
angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Ausgangsgericht
irrig die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - LG Kassel
AG Kassel
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Schlick, Dr. Kapsa, Dörr
und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19. April 2002 - 1 T 17/02 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe


I.


Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen die Antragsgegnerin (Stadt K. ), der er eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorwirft. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen , das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde dem Antragsteller antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse (anders möglicherweise Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rn. 3; s. auch Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rn. 43). Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt (vgl. Zöller/Gummer, § 574 Rn. 9). Dann bleibt sie, trotz der grundsätzlichen Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassungsentscheidung , auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. für die Revision: BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 50 f.; Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 265/91 - DtZ 1993, 243 m.w.N.; für die weitere Beschwerde: BGH, Beschluß vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - NJW 1984, 2364; ebenso BFH NVwZ 1999, 696).
So verhält es sich hier.
2. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Hiernach findet unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt. Für den Gegner ist dagegen die Gewährung von Prozeßkostenhilfe stets unanfechtbar. Das schließt, entgegen der Meinung der Antragsgegnerin, nicht nur die in § 127 Abs. 2
Satz 2 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich erwähnte sofortige Beschwerde aus, son- dern jedes sonst statthafte Rechtsmittel, einschließlich der seit dem 1. Januar 2002 an die Stelle der weiteren Beschwerde getretenen Rechtsbeschwerde.
Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Prozeßkostenhilfe ist eine Leistung staatlicher Daseinsfürsorge, vergleichbar der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen (BVerfGE 35, 348, 355; Senatsurteil BGHZ 109, 163, 168). Der Gegner wird in diesem zwischen Gericht und Antragsteller geführten Nebenverfahren zwar zu den sachlichen Voraussetzungen der Bewilligung angehört (§ 118 Abs. 1 ZPO). Er wird aber durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe rechtlich nicht beschwert (Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 870; Zöller /Philippi, § 127 Rn. 12, 14), mag sie ihn auch tatsächlich durch die Last der nunmehr nötigen Prozeßführung und das Risiko einer beim späteren Obsiegen zumindest unsicheren Kostenerstattung nicht unerheblich belasten. Die fehlende prozessuale Beschwer führt zur Unzulässigkeit aller Rechtsmittel des Gegners ; § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestätigt diesen Gedanken.
Das mit der Einführung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof verfolgte Ziel des Reformgesetzgebers, auch in Beschwerdesachen für Fragen grundsätzlicher Art eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ermöglichen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BTDrucks. 14/4722 S. 116), steht nicht entgegen. Das Prozeßkostenhilfeverfahren geht dem Hauptsacheverfahren voraus; es will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern ihn zugänglich machen. Erst das Hauptsacheverfahren mit der regelmäßig gebotenen Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) eröffnet dem Unbemittelten (wie dem Gegner) die nötige Unterstützung zur Entwick-
lung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunkts. Zur Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Fragen des materiellen Rechts, wie sie im allgemeinen Ziel einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof wäre, ist das Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe deswegen grundsätzlich nicht bestimmt (vgl. BVerfGE 81, 347, 357; BVerfG NJW 2000, 1936, 1937; s. auch BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß der Gesetzgeber eine Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe kostenrechtlich für möglich hält (Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz). Diese Regelung kann sich nach den vorstehenden Erwägungen nur auf Rechtsmittel des Antragstellers oder der Staatskasse beziehen. Über deren Zulässigkeit im einzelnen ist hier nicht zu befinden.
Sollte es im Streitfall auch nach Durchführung eines etwaigen Berufungsverfahrens noch auf die vom Landgericht für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen ankommen, kann dem Bedürfnis nach Rechtsvereinheitlichung und Rechtsfortbildung dann durch Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO Rechnung getragen werden.
Rinne Schlick Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 27/02
vom
8. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Wiedereinsetzung bleibt trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Ausgangsgericht
unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
BGH, Beschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - AG Nürtingen
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2002 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 689,74

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Sie hat für ihre Forderung beim Amtsgericht N. am 19. September 2001 den Erlaß eines Vollstreckungsbescheides erwirkt, gegen den der Beklagte verspätet Einspruch eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hat. Das Amtsgericht N. hat die begehrte Wiedereinsetzung am 28. Dezember 2001 versagt und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht St. mit Beschluß vom 7. Februar 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt. Mit der vom Landgericht St. zugelassenen Rechtsbe-
schwerde begehrt die Klägerin die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzung ist gemäß § 238 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Eine Entscheidung , die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (vgl. BVerfG, DtZ 1993, 85; BGH, Urteil vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - ZIP 1992, 579 f. m.w.N.; Zöller /Gummer, ZPO, 23. Aufl. § 574 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. § 543 Rdn. 17 und 19 zur vergleichbaren Problematik für die Zulässigkeit der Revision

).

Der Senat ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich gegeben ist. Sie wird aber nicht in den Fällen eröffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 244, 246 ff.). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - zur Veröffentlichung bestimmt ; vom 28. März 1984 - IVb ZB 774/81 - MDR 1984, 922 und vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). Erfolgt etwa bei Urteilen im Sinne des § 542 Abs. 2 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) eine Revisionszulassung , obwohl diese ausdrücklich ausgeschlossen ist, so ist in der Rechtspre-
chung zur insoweit entsprechenden Vorschrift in § 545 Abs. 2 ZPO a.F. anerkannt , daß eine solche gesetzwidrige Revisionszulassung das Revisionsgericht nicht bindet (BGH, Urteil vom 25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549; BAG NJW 1984, 254 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdn. 31). Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 35/03
vom
10. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 10. Dezember 2003

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert: 99.509,52

Gründe:


I. Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, zur Herbeiführung der Auseinandersetzung einem im Tenor des Urteils im einzelnen aufgeführten Teilungsplan zuzustimmen. Dagegen hat der Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Mit einem am 4. Juni 2003 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht angekündigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückweisen zu wollen, und dem Beklagten unter Darlegung der Gründe für die beabsichtigte Zurückweisung Gelegenheit zur Stellungnahme bin-

nen zwei Wochen gegeben. Die Stellungnahme des Beklagten ist am 18. Juni 2003 eingegangen. Zugleich hat er beantragt, Termin zur münd- lichen Verhandlung anzuberaumen. Mit Beschluß vom 19. Juni 2003, zugestellt am 25. Juni 2003, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Am 8. Juli 2003 hat der Beklagte beim Berufungsgericht beantragt, in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO den Beschluß vom 19. Juni 2003 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Er hat dies damit begründet , das Berufungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht ausreichend berücksichtigt und die dazugehörigen Beweisantritte übergangen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 21. August 2003 verworfen. Der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 19. Juni 2003 sei unanfechtbar, das erkennende Gericht an die getroffene Entscheidung gebunden. Die Vorschrift des § 321a ZPO sei auf Beschlußverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar; eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Mit seiner - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses vom 21. August 2003 und die Anweisung an das Berufungsgericht, seinen Antrag vom 8. Juli 2003 in der Sache zu bescheiden.
II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902) kann der Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135; Senatsbeschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 920). Die Rechts-

beschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht ein Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist, sind nach Abs. 3 der Vorschrift unanfechtbar. Da die Rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher Anordnung ausgeschlossen ist, war das Berufungsgericht auch an ihrer Zulassung gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 unter II; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 1). Das gilt für den Beschluß vom 19. Juni 2003 ebenso wie für seine nachfolgende, vom Beklagten jetzt angegriffene Entscheidung vom 21. August 2003.
2. Werden durch eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei - insbesondere ihr Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt, ist diesem Verfahrensverstoß durch das Gericht abzuhelfen, das ihn begangen hat (BGHZ aaO 136). Für die Zulassung einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist in diesem Zusammenhang kein Raum.
Der Gesetzgeber hat, um Verletzungen von Grundrechten einer Partei zu beseitigen, entsprechende Regelungen in die Zivilprozeßordnung aufgenommen. Bei nach § 511 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Urteilen ist auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei der Prozeß vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-

letzt hat (§ 321a ZPO). In § 543 Abs. 2 ZPO sind für die Revision gegen Urteile und in § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse bestimmte Zulassungsgründe aufgeführt. So kommt eine Zulassung in Betracht, wenn sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Dieser Zulassungsgrund umfaßt auch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b m.w.N.). Für die Rechtsbeschwerde ist er allerdings unter die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO gestellt. Ist die Rechtsbeschwerde vom Gesetz nicht als statthaft bestimmt oder vom Berufungsgericht nicht zugelassen, kann die Sache nebst dem ihm zugrunde liegenden, von der Partei als fehlerhaft beanstandeten Verfahren dem Bundesgerichtshof nicht zur Prüfung anfallen. Anders als für die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO ist das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz darüber hinaus sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit hat der Gesetzgeber solche Entscheidungen des Berufungsgerichts einer Anfechtung vor dem übergeordneten Gericht insgesamt entzogen.
Ist der Partei aber die Rechtsbeschwerde bereits gegen die Ausgangsentscheidung nicht eröffnet (§ 522 Abs. 3 ZPO), scheidet dieses Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das Berufungsgericht es ablehnt, sich mit dem gerügten Verfahrensverstoß sachlich zu befassen. Den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht es, mit der Einführung des - dem Wortlaut nach auf unanfechtbare Urteile beschränkten - § 321a ZPO eine einfache und prozeßökonomische instanzinterne Korrektur objektiver Verfahrensfehler herbeizuführen (BTDrucks. 14/4722, 63), nicht jedoch, einen weiteren Rechtsmittelzug zu

schaffen, sollten die Instanzgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabe nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Das zeigt zusätzlich die Regelung in § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Wird die erhobene Verfahrensrüge beschieden, ist der entsprechende Beschluß des Berufungsgerichts unanfechtbar.
3. Räumt das Berufungsgericht den von einer Partei begründet geltend gemachten Verfassungsverstoß nicht aus oder verschließt es sich - wie hier - von vornherein der Prüfung, ob ein solcher Verstoß gegeben ist, weil es sich an die von ihm getroffene Entscheidung für gebunden (§ 318 ZPO) und die prozessuale Vorschrift des § 321a ZPO einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung und damit einer Anwendung auch auf unanfechtbare Beschlüsse für nicht zugänglich hält, kommt gegen eine solche Entscheidung allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGHZ aaO 136 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321a Rdn. 17; Zöller/Gummer aaO § 574 Rdn. 16).
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Betrachtungsweise. Zwar muß gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Mit Art. 103 Abs. 1 GG ist es nicht zu vereinbaren, wenn die entsprechende Verfahrensordnung keine Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß das Verfahrensgrundrecht nicht oder nicht angemessen beachtet worden ist. Denn erst die Beseitigung eines solchen Verstoßes führt dazu, daß die Partei in dem jeweiligen Verfahren hinreichend gehört wird, wie es ihrem Justizgewährungsanspruch entspricht (BVerfG NJW 2003, 1924 ff.; Beschluß

vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99). Es bleibt jedoch dem Gesetzgeber überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet (BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 2003 aaO). Nach der derzeitigen Gesetzeslage , die bis längstens zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen ist (BVerfG aaO), ist der Partei bei einer Zurückweisung ihrer Berufung im Beschlußwege (§ 522 Abs. 2 ZPO) der Weg zu einem übergeordneten Gericht verschlossen. Die von Verfassungs wegen erforderliche Beseitigung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hat daher in Anwendung der Grundsätze des § 321a ZPO (vgl. BGHZ aaO) durch den iudex a quo zu erfolgen. Gegen dessen nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbare Entscheidung kommt nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Ein verfahrenseinleitender Antrag soll begründet werden. In dem Antrag sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Antrag soll von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

(2) Das Gericht soll den Antrag an die übrigen Beteiligten übermitteln.

(1) Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung eines Verfahrens angeregt werden.

(2) Folgt das Gericht der Anregung nach Absatz 1 nicht, hat es denjenigen, der die Einleitung angeregt hat, darüber zu unterrichten, soweit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung ersichtlich ist.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ist das angerufene Gericht örtlich oder sachlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen. Vor der Verweisung sind die Beteiligten anzuhören.

(2) Sind mehrere Gerichte zuständig, ist die Sache an das vom Antragsteller gewählte Gericht zu verweisen. Unterbleibt die Wahl oder ist das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden, ist die Sache an das vom angerufenen Gericht bestimmte Gericht zu verweisen.

(3) Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Er ist für das als zuständig bezeichnete Gericht bindend.

(4) Die im Verfahren vor dem angerufenen Gericht entstehenden Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anfallen.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn sich dieses zur Übernahme der Sache bereit erklärt hat. Vor der Abgabe sollen die Beteiligten angehört werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Beschwerde soll begründet werden.

(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 201/06
vom
14. März 2007
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1
Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen
zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen,
wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft
ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1
und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG
ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.
Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht
die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet,
ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme
der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen
zu haben.
BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 - OLG Celle
LG Lüneburg
AG Dannenberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg vom 4. August 2006 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. Wert: 3.000 €.

Gründe:

I.

1
Dem Betroffenen (geboren am 25. Januar 1922) steht ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof zu, der auch von seinem Sohn K.-H. und dessen Familie bewohnt wird. Der Betroffene ist mit diesem Sohn und dessen Familie zerstritten. Der Sohn hat bei der Betreuungsbehörde am 10. Juli 2006 die "Überprüfung der geistigen und körperlichen Verfassung seines Vaters" beantragt und geltend gemacht, dieser bedrohe - insbesondere durch die Art seines Autofahrens auf dem Hof - die Familie. Die Betreuungsbehörde hat diese Anregung am 12. Juli 2006 dem Amtsgericht übermittelt. Sie hat dabei mitgeteilt, dass sie "einer Betreuungsnotwendigkeitsüberprüfung für Herrn S. … mit Skepsis" entgegensehe, "aus der Sicht des Sohnes aber keine Hilfs- bzw. Handlungsmöglichkeit außer acht" lassen wolle. Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 18. Juli 2006 einen Arzt beauftragt, ein Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstellen. Hiervon hat es den Betroffenen unterrichtet und ihm seine persönliche Anhörung in Aussicht gestellt.
2
Auf die Terminsladung des beauftragten Arztes hat der Betroffene diesem durch seine Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass er der Ladung nicht Folge leisten werde. Gegenüber dem Gericht hat er auf die Differenzen in seiner Familie hingewiesen, der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung wie auch der Einholung eines Gutachtens widersprochen und - unter Vorlage eines hausärztlichen Attests - geltend gemacht, dass er körperlich und geistig leistungsfähig sei. Für den Fall, dass das Gericht weiterhin vom Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ausgehe, hat er gebeten, die ärztliche Untersuchung wie auch seine Anhörung vor dem Gericht in Anwesenheit seines Sohnes K.-J. als seiner Vertrauensperson stattfinden zu lassen.
3
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2006 angeordnet , dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit , den Umfang und die voraussichtliche Dauer einer Betreuung ärztlich untersucht wird. Es hat die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet und die Betreuungsbehörde zum Zwecke der Ausführung dieses Beschlusses für befugt erklärt, verschlossene Türen zwangsweise öffnen zu lassen und bei Widerstand des Betroffenen Gewalt anzuwenden.
4
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht als unzulässig verworfen; den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über seine Aufhebung auszusetzen, hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betroffenen.
5
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 167 veröffentlicht ist, möchte der weiteren Beschwerde entsprechen, sieht sich hieran aber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 1996 (veröffentlicht in FamRZ 1997, 440) und durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2002 (veröffentlicht bei Juris sowie in BtPrax 2002, 215 = FamRZ 2003, 60 [LS]) und vom 20. Januar 1994 (veröffentlicht bei Juris sowie - nur Leitsatz - in FamRZ 1994, 1190) gehindert. In diesen Entscheidungen haben das Oberlandesgericht Hamm und das Bayerische Oberste Landesgericht ausgesprochen, dass die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen und die Anordnung seiner Vorführung zur Untersuchung auch dann gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unanfechtbar sind, wenn sie die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und die Gestattung, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen , umfassen. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6
Die Vorlage ist zulässig.
7
Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be- schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein. Das ist hier der Fall.
8
Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der anwaltlich vertretene Betroffene sich nicht gegen den mit der Verfügung des Amtsgerichts vom 18. Juli 2006 erteilten Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit einer Betreuung wendet, sondern den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 angreift, durch den seine Untersuchung und seine Vorführung zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet werden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Beschwerde und der weiteren Beschwerde, die sich ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 richten und dessen Aufhebung begehren. Es folgt auch aus der Begründung beider Rechtsmittel, die sich gegen die angeordnete psychiatrische Untersuchung des Betroffenen und die sich daraus für ihn ergebenden Pflichten wenden.
9
Damit stellt sich die Frage, ob § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 entgegensteht. Folgt man der vom Bayerischen Obersten Landesgericht und vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, so ist gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die Anordnung der Untersuchung eines Betroffenen und seiner Vorführung zur Untersuchung auch dann nicht anfechtbar, wenn sie die Ermächtigung zur Anwendung einfacher Gewalt und die Gestattung, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen, umfasst. Diese Rechtsauffassung war für die genannten Entscheidungen dieser Gerichte tragend. Im vorliegenden Fall wäre nach dieser Auffassung die Beschwerde des Betroffenen gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unzulässig; das Landgericht hät- te diese Beschwerde folglich zu Recht verworfen und die weitere Beschwerde des Betroffenen wäre unbegründet. Geht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht davon aus, dass § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG einschränkend auszulegen und auf Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Anordnung der Untersuchung des Betroffenen die Befugnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und zur gewaltsamen Öffnung seiner Wohnung umfasst, nicht anzuwenden ist, gelangt man im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Ergebnis: Die Beschwerde wäre zulässig und die weitere Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts begründet. Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt.

III.

10
Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht.
11
1. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des Landgerichts ist zulässig (Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jansen /Briesemeister, FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5).
12
2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 ist zulässig und ihre Verwerfung durch das Landgericht deswegen nicht rechtens.
13
a) Zwar ist nach § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die richterliche Anordnung, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und zu einer Untersuchung vorgeführt wird, unanfechtbar. Der Wortlaut dieser Regelung lässt für eine differenzierende Auslegung, die nur die Anordnung einer Vorführung als solche anfechtungsfrei stellt, die Anordnung einer Vorführung aber dann für anfechtbar erklärt, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und unter gewaltsamer Verschaffung von Zugang zur Wohnung des Betroffenen erzwungen werden darf, keinen Raum. Auch die Materialien lassen sich für eine solche differenzierende Auslegung, wie sie vom vorlegenden Oberlandesgericht befürwortet wird, nicht nutzbar machen. Danach will die Vorschrift der allgemeinen Zielrichtung entsprechen, die Rechtsmittel in Nebenverfahren zu begrenzen. Zugleich soll sie der bisherigen Rechtsprechung Rechnung tragen, die eine Vorführung zur Untersuchung nur als eine Freiheitsbeschränkung, nicht aber als eine im Instanzenzug überprüfbare Freiheitsentziehung ansieht (BT-Drucks. 11/4528, 215, 238).
14
b) Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde des Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzulässig wäre.
15
Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters und eine sich anschließende Kontaktaufnahme des Gutachters mit dem Betroffenen verpflichtet die nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG getroffene Anordnung des Gerichts, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht werden solle, den Betroffenen zur Duldung dieser Untersuchung. Die Anordnung ist insoweit zugleich Grundlage für die - nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - anzuordnende Vorführung und die damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel. Unabhängig davon, ob zugleich mit der Anordnung der Untersuchung auch eine solche Vorführung sowie Zwangsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung angedroht werden, stellt bereits die mit der Anordnung verbundene Verpflichtung des Be- troffenen, sich zur Feststellung seiner etwaigen Betreuungsbedürftigkeit - und das heißt: zur etwaigen Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) - psychiatrisch untersuchen zu lassen, für sich genommen einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das ergibt sich nicht nur aus den erheblichen Unannehmlichkeiten, die mit einer solchen Untersuchung unmittelbar einhergehen können, sondern insbesondere aus der möglichen Außenwirkung, die eine solche Anordnung bei Bekanntwerden im Umfeld des Betroffenen mit sich bringen und seine soziale Stellung nachdrücklich gefährden kann. Ist mit der Anordnung der Begutachtung auch eine Vorführung oder - wie hier - eine Erlaubnis zum Öffnen verschlossener Türen verbunden, greift die Entscheidung auch in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG; vgl. BVerfGE 75, 318) ein (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. § 68 b Rdn. 52).
16
Nach den §§ 19, 20 FGG ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die - wie im Falle des § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG - in die Rechte einer Person eingegriffen wird, grundsätzlich von dem Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. Mit der Regelung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG hat der Gesetzgeber jedoch diese an sich gegebene Anfechtbarkeit ausgeschlossen, um die Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen zu begrenzen. Er hat dabei die in der Anordnung der Begutachtung liegende Beeinträchtigung als für den Betroffenen grundsätzlich hinnehmbar angesehen und diesen darauf verwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutachtens - verfügte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit erscheint schon deswegen verfassungsrechtlich bedenklich, weil er dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschließenden Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung gegen die Zwangsmaßnahme zu wenden, und dadurch ein effektiver Grundrechtsschutz gefährdet erscheint. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter (BVerfGE 87, 41, 67); deshalb begründet die Verfassung grundsätzlich keinen Anspruch auf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz. Zweifelhaft ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich gegebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen höchstpersönlichen und den Betroffenen existentiell berührenden und grundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird und eine auf Fälle der Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachgerecht wäre.
17
Die Frage kann hier indes dahinstehen. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG normiert , wie dargelegt, eine Ausnahme von den §§ 19, 20 FGG, nach denen dem Betroffenen gegen Eingriffe in seine Rechte grundsätzlich die Beschwerde zusteht. Eine solche Ausnahme bedarf - auch unter dem vom Oberlandesgericht angeführten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes - jedenfalls dort der Einschränkung , wo sich eine richterliche Maßnahme, die in existentieller Weise in höchstpersönliche Rechte des Betroffenen eingreift, als objektiv willkürlich darstellt. Das ist allerdings nicht schon bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, 2279; BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005, 1387). Diese Voraussetzung ist - abgesehen vom Ausnahmefall des § 69 Abs. 1 Satz 4 FGG bei Gefahr in Verzug, bei dem die persönliche Anhörung dann aber unverzüglich nachgeholt werden muss (s. § 69 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 2 FGG) - grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vor der Entscheidung persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben. In einem solchen krassen Ausnahmefall ist es dem Betroffenen nicht zuzumuten, sich zunächst einer psychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, die mit deren Anordnung und Durchführung möglicherweise einhergehenden gravierenden Auswirkungen in seinem sozialen Umfeld hinzunehmen und mit einer rechtlichen Klärung der Notwendigkeit einer solchen Begutachtung bis zur endgültigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuerbestellung zuzuwarten.
18
So liegen die Dinge auch hier. Das Vormundschaftsgericht hat die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betroffenen, K.-H., verfügt, in welcher der Sohn selbst darauf hinweist , dass er mit seinem Vater seit fünf Jahren zerstritten und zwischen ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist. Die Betreuungsbehörde hatte diese Anregung an das Vormundschaftsgericht weitergeleitet, ohne sie sich inhaltlich zueigen zu machen; sie hatte sich - im Gegenteil - von dieser Anregung unmissverständlich distanziert, indem sie erklärt hatte, sie sehe "angesichts der insgesamt erhaltenen Informationen" der Betreuungsnotwendigkeitsprüfung für den Betroffenen mit Skepsis entgegen, zumal der Betroffene offenbar selbständig Rechtsanwälte beauftragen könne und seine kranke Ehefrau betreue. Auch die vom Vormundschaftsgericht von den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zugeleitete Stellungnahme, in der u.a. auf die familiären Zwistigkeiten hingewiesen wird, und die dieser Stellungnahme beigefügte aktuelle ärztliche Bescheinigung, welche dem Betroffenen die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit attestiert, haben dem Vormundschaftsgericht keinen Anlass gegeben, den Be- troffenen vorab persönlich anzuhören oder sonstige Feststellungen zur Notwendigkeit , ihn psychiatrisch begutachten zu lassen, zu treffen. Unter diesen besonderen Voraussetzungen war die vom Vormundschaftsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Betroffenen, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern offenkundig und schlechthin unvertretbar. Eine derart willkürliche Anordnung lässt es für den Betroffenen unzumutbar erscheinen, dieser ohne die Möglichkeit rechtlicher Überprüfung Folge leisten zu müssen und sich erst gegen eine etwaige Betreuerbestellung zur Wehr setzen zu dürfen. Der Betroffene durfte deshalb schon im Vorfeld der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die Notwendigkeit eines Gutachtens über seine Betreuungsbedürftigkeit überprüfen lassen und - mit diesem Ziel - die Anordnung einer solchen Begutachtung im Beschwerdewege angreifen.
19
3. Das Landgericht hätte deshalb die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern sie einer sachlichen Überprüfung unterziehen müssen. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat - als Gericht der weiteren Beschwerde - in der Sache selbst entscheiden, wenn nach dem bereits festgestellten Sachverhalt eine abschließende Sachentscheidung möglich ist und es ausgeschlossen erscheint, dass nach einer Zurückverweisung die Vorinstanz zu einer abweichenden Sachentscheidung gelangen könnte. Das ist hier der Fall.
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Das Vormundschaftsgericht hat, wie dargelegt, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betroffenen K.-H. verfügt. Es hat in der Folge die Begutachtung des Betroffenen angeordnet , ohne diesen persönlich zu hören oder sonstige Feststellungen zur Notwendigkeit seiner psychiatrischen Begutachtung zu treffen. Zu einer solchen Anhörung oder zu sonstigen Feststellungen hätte indes im vorliegenden Fall um so mehr Anlass bestanden, als die Betreuungsbehörde sich von der Anregung des Sohnes ausdrücklich distanziert hatte, diese Anregung möglicherweise durch einen - vom Sohn zugestandenen - Familienzwist sowie Rechtsstreitigkeiten des Sohnes und seiner Familie mit dem Betroffenen motiviert war, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung die - auch geistige - Leistungsfähigkeit des Betroffenen bescheinigte und der Akteninhalt, wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Betroffenen ergibt. Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (§ 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG). Vor diesem Hintergrund bestand für die vom Amtsgericht verfügte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass. Dies gilt erst recht, nachdem der Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2006 seine Bereitschaft zu einer persönlichen Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärt und gebeten hatte, ihm dabei die Begleitung seines (weiteren) Sohnes K.-J. als seiner Vertrauensperson zu ermöglichen. Die ungeachtet dessen ohne vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verfügten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die Ermächtigung , ihn zu dieser Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und unter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung - vorzuführen, offenkundig rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
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Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 21.08.2006 - 8 T 74/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2006 - 17 W 101/06 -