Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2009 - XII ZB 121/08

bei uns veröffentlicht am28.01.2009
vorgehend
Amtsgericht Ludwigsburg, 8 F 1023/07, 23.01.2008
Oberlandesgericht Stuttgart, 18 UF 43/08, 09.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 121/08
vom
28. Januar 2009
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 €.

Gründe:


I.

1
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt , 1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April 2003 zu belegen,
b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
2
Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug , Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt ; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
6
1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse. Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
7
Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
8
b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, 1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
9
Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84, 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
10
c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen , die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben.
11
d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten 600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1379 Auskunftspflicht


(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, ka

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 25/05
vom
26. Oktober 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 350 €.

Gründe:


I.

1
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungs- und Kindesunterhalt.
2
Durch Teilurteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 16. Januar 2004 wurde der Beklagte verurteilt, "der Klägerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner Einkünfte aus Kapital, Nebentätigkeit, Beteiligung und Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2003 und diese Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Steuererklärungen mit allen Anlagen für die Veranlagungszeiträume 2001, 2002 und 2003". Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Beklagten insgesamt allenfalls 350 € betrage und damit den Berufungswert von 600 € nicht erreiche. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1. Grundsätzliche Bedeutung ist weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson bei der Bemessung der Beschwer berücksichtigt werden können. Beides hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Dabei können die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftsertei- lung nicht in der Lage ist (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667).
5
2. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vor. Es ist insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt oder gegen das Willkürverbot verstoßen hat.
6
Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 96, 205, 216 f.; NJW 1994, 2279 m.w.N.) nur festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005, 1051, 1052 m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist selbst bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts noch nicht anzunehmen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt , dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW 1994, aaO). Solche Umstände liegen hier nicht vor.
7
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Senat die Bewertung des Rechtsmittelinteresses ohnehin nur darauf überprüfen kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Er- messens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschluss vom 3. November 2004 aaO). Solche Ermessensfehler hat die Rechtsbeschwerde weder darlegen können, noch sind sie sonst ersichtlich.
8
a) Für die Bemessung des Aufwands des Beklagten für die von ihm geschuldete Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung maßgebend, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1605 BGB i.V. mit § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters gegenüber Dritten nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung gegebenenfalls von einem Dritten gefordert werden könnte. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können deswegen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731 ff. und vom 11. Juli 2001 aaO). Solches hat der Beklagte hingegen nicht substantiiert vorgetragen und kann daher vom Berufungsgericht nicht - unter Verletzung des rechtlichen Gehörs - übergangen worden sein.
9
Dass der Beklagte nicht selbst zur Erteilung der geschuldeten Auskunft in der Lage ist, ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, dass die Steuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002 durch einen Steuerberater erstellt wurden. Denn der Steuerberater, ein Bruder des Beklagten, hat die Betriebseinnahmen der BHG L. GbR auch im eigenen Interesse ermittelt, weil er ebenfalls Mitgesellschafter ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu einer sachgerechten Auskunftserteilung insoweit oder auch hinsichtlich der übrigen Einkommensarten nicht in der Lage ist, lassen sich daraus nicht gewinnen.
10
Daran ändert sich nichts durch den Vortrag des Beklagten zur Höhe der Kosten für die Erstellung der Auskunft durch einen Steuerberater. Denn die bloße Behauptung, die Arbeiten seien mit einem Zeitaufwand verbunden, "die über das übliche Maß erheblich hinausgehen" und der Beklagte sei "alleine nicht in der Lage" die geforderte Auskunft zu erstellen, ist unsubstantiiert und nicht hinreichend aussagekräftig.
11
Auch aus dem Umstand, dass das Finanzamt die in Ansatz gebrachten Steuerberaterkosten nicht beanstandet hat, lässt sich nicht herleiten, dass der Beklagte persönlich nicht zu diesen Arbeiten in der Lage ist.
12
Darauf, ob der Beklagte auf der Grundlage früherer Überschussrechnungen sogar selbst in der Lage ist, die Höhe der (degressiven oder statischen) Abschreibung des Anlagevermögens der BHG L. GbR festzustellen, kommt es nicht einmal an, weil das Berufungsgericht insoweit die Kosten einer entsprechenden Auskunft des Steuerberaters berücksichtigt hat.
13
b) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass der Beklagte einen Mehrjahresvergleich der Einnahmen- und Überschussrechnungen der BHG L. GbR bis einschließlich November 2003 mit Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben zu den Akten gereicht hat, insoweit noch Belege eingereicht und die Einkünfte statt zum 31. November neu zum 31. August 2003 saldiert werden müssen. Der Umstand, dass Verbrauchskosten oder Zinsen erst zum Jahresende entstehen, steht der Bewertung durch das Berufungsgericht nicht entgegen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.01.2004 - 3 F 288/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 UF 45/04 -

(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;
2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 150/05
vom
14. Februar 2007
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 600 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 7. Juni 2000 in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch Teilurteil überwiegend stattgegeben und wie folgt entschieden: "1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 7.6.2000 durch Vorlage eines vollständigen schriftlichen systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldenposten unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, dabei die dazugehörigen wertbildenden Faktoren
a) zu folgendem bebauten Grundbesitz mit Angaben über Grundstücksgröße , Belastungen, Baujahr, Bauweise und Nutzungsarten, Nutzflächen und Einnahmen sowie Ausgaben: aa) ½ Miteigentumsanteil der Parteien an dem Grundstück … in O.; bb) Grundstück des Beklagten in … O.; cc) Eigentumswohnung des Beklagten in M.; dd) Eigentumswohnung des Beklagten in Dr.; ee) Eigentumswohnung des Beklagten in Di.;
b) zu bis zum 7.6.2001 vom Beklagten in ... O. geführten Hautarztpraxis mit Angaben zu Aktiva und Passiva, Umsätzen und Gewinnen /Verlusten,
c) zu den für den Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherungen mit Angaben über Deckungskapital, Zinsen, Gewinnbeteiligung und Beteiligung am voraussichtlichen kollektiven Schlussgewinn (Wertermittlung );
d) zu den vom Beklagten unterhaltenen Depots;
e) zu den vom Beklagten beruflich genutzten Kraftfahrzeugen mit Angaben zu Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Erhaltungszustand. 2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, (s)eine Auskunft zur Hautarztpraxis in … O., zu belegen durch Anlagenverzeichnisse und Jahresabschlüsse des Jahres 2000 sowie den Kaufvertrag über den Verkauf seiner Hautarztpraxis im Jahr 2001. 3. Schließlich wird der Beklagte verurteilt, den Wert der zu Nr. 1 a, aa - ee des Tenors aufgeführten Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen zu ermitteln."
2
Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf "bis 600 €" festgesetzt und das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der festgesetzte Wert entspreche den zu veranschlagenden Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung. Höhere Kosten habe der Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere schulde er für die Wertermittlung seiner Immobilien kein Sachverständigengutachten. Die Kosten eines Sachverständigen habe allenfalls die Klägerin zu tragen.
3
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen möchte.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
5
1. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht geboten, weil das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und deswegen kein Fall der Divergenz vorliegt.
6
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen , den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hingegen bleibt das Interesse des Beklagten außer Betracht, die von der klagenden Partei erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Der Verurteilte kann dieses Interesse im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiterverfolgen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f.; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316; vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188, 189 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423).
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Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend. Bei der Bestimmung der für die Wertermittlung anfallenden Kosten ist allerdings zu beachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist (BGHZ 84, 31, 32; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 736, 737; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 Rdn. 11). Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte einzuschalten , wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht sachgerecht ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen ggf. den Wert des Beschwerdegegenstandes (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe aaO S. 737; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1379 Rdn. 25; zur Einschaltung sachkundiger Dritter bei der Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 127, 131 f.).
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Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige indessen nicht (BGHZ 84, 31, 33 f.; MünchKomm/Koch aaO § 1379 Rdn. 24; Staudinger/Thiele BGB 2000 § 1379 Rdn. 24; KK-FamR/Weinreich 2. Aufl. § 1379 Rdn. 35). Kann der Wert von Vermögensgegenständen nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden, ist den Interessen des auskunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn der Auskunftspflichtige einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten übermittelt. Der Berechtigte wird dem vom Schuldner beauftragten Sachverständigen nicht in gleicher Weise vertrauen wie einem selbst ausgewählten; auch würde eine entsprechende Pflicht den Schuldner über Gebühr belasten. Deshalb hat der Auskunftsberechtigte in dieser Konstellation lediglich das Recht, einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen und vom Auskunftspflichtigen die Duldung der Begutachtung zu verlangen. Die anfallenden Kosten hat der auskunftsberechtigte Ehegatte zu tragen, sie beschweren den Auskunftsverpflichteten nicht (vgl. BGHZ 84, 31, 35; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1379 Rdn. 15; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1379 Rdn. 12; MünchKomm/Koch aaO § 1379 Rdn. 25; Staudinger/Thiele aaO § 1379 Rdn. 26; KK-FamR/Weinreich aaO § 1379 Rdn. 36 f.). Soweit der Auskunftspflichtige seine vorstehend ausgeführten Pflichten nicht zu erkennen vermag, kann er sich an seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wenden, wodurch zusätzliche Kosten nicht entstehen (§ 37 Nr. 7 BRAGO, die vorliegend noch anwendbar ist; vgl. auch BGH Beschluss vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90 - MDR 1991, 798).
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b) Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von seinem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 129; vom 3. November 2004 aaO S. 105; vom 24. Juli 2002 aaO S. 597 und vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317).
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Das Berufungsgericht hat bei der Wertfestsetzung weder die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, noch hat es wesentlichen Tatsachenvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dass die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht auf Ermessensfehlern beruht, hat auch die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
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aa) Im Einklang mit den unter 1 a zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - kein Sachverständigengutachten schuldet und deshalb die vom Beklagten in Ansatz gebrachten 3.000 € für Gutachterkosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen sind.
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bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Auskunftspflichtige - falls erforderlich - auf seine Kosten zu Einzelfragen Auskünfte sachkundiger Dritter einzuholen hat. Es ist bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes lediglich davon ausgegangen, der Aufwand des Beklagten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung betrage insgesamt maximal 600 €. Einen höheren Aufwand habe er selbst unter Berücksichtigung möglicher Kosten für Hilfskräfte nicht dargelegt. Auch diese Beurteilung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Zwar wendet der Beklagte ein, über keine besonderen Kenntnisse des Immobilienmarktes zu verfügen und sein über das Bundesgebiet verteiltes Grundeigentum nicht selbst zu verwalten. Dennoch ist sein Einwand nicht zwingend, auch ohne Beauftragung eines Sachverständigen seien allein für Anfragen bei Maklern oder Hausverwaltungen Kosten von über 600 € anzusetzen. Die Annahme, die genannten Stellen - insbesondere die für den Beklagten tätigen Hausverwaltungen - könnten dem Beklagten Informationen für die geschuldete eigene Wertermittlung erheblich günstiger zur Verfügung stellen (z.B. den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für bestimmte Lagen sowie weitere allgemeine Informationen über den jeweiligen örtlichen Immobilienmarkt), liegt im Rahmen des Ermessensspielraums des Berufungsgerichts.
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cc) Für die Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Immobilienbesitz wird der Beklagte bereits über die erforderlichen Informationen verfügen. Er wird in der Vergangenheit regelmäßig von den die Immobilien verwaltenden Stellen Abrechnungen erhalten und zudem entsprechende Informationen für seine Steuererklärungen benötigt haben. Das Oberlandesgericht konnte deshalb entgegen der Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass die Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mit nennenswerten Kosten verbunden ist.
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Dies gilt auch, soweit der Beklagte Angaben zu den wertbildenden Faktoren seiner bis zum 7. Juni 2001 geführten Hautarztpraxis schuldet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1988 - IVb ZB 149/88 - veröffentlicht bei Juris). Die notwendigen Informationen dürften dem Beklagten ebenfalls vorliegen , zumal er die Praxis ca. ein Jahr nach dem Stichtag veräußert hat und da- von auszugehen ist, dass die wertbildenden Faktoren zuvor für Kaufinteressenten zusammengestellt wurden.
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2. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unter die Berufungsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat. Durch die ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung hat das Oberlandesgericht den Zugang des Beklagten zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zum Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz BGHZ 151, 221, 226 f.; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - FamRZ 2003, 1090 und vom 30. April 2003 - V ZB 71/02 - NJW 2003, 2388).
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3. Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hält es für erforderlich, die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten sachverständiger Hilfspersonen fortzuentwickeln. Ungeklärt sei, ob der nicht fachkundige, zur Ermittlung des Wertes seiner Immobilien verurteilte Auskunftsschuldner zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt sei, sich eines Sachverständigen zu bedienen und die anfallenden Kosten bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Ansatz zu bringen.
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Die aufgeworfene Frage ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt. Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer ist allein der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der geschuldeten Wertermittlung verbunden ist.
Nach der unter 1 a dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Beklagte die Wertermittlung durch einen Sachverständigen gerade nicht. Deshalb konnte das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung den Vortrag des Beklagten unberücksichtigt lassen, er müsse für die Wertermittlung der Immobilien jeweils einen Sachverständigen beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 3.000 € anfielen.
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Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 07.03.2005 - 8 F 668/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 UF 85/05 -

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.