Amtsgericht Aachen Beschluss, 12. Okt. 2016 - 224 F 124/15
Tenor
1. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus T-Str. X, I-Stadt;
2. der Antragsteller wird verpflichtet, zu folgenden Zeiträumen Auskunft zu erteilen:
XX.XX.1996
XX.XX.2015.
Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (Sammlungen, Bibliotheken etc.) sind die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu mache. Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen i.S.d. § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.
Die Auskunft ist insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:
Art und Umfang an Firmen, an denen der Antragsteller wirtschaftlich unmittelbar und mittelbar beteiligt ist unter Angabe der genauen Bezeichnung der Firma sowie des Sitzes, der Liste der Gesellschafter und der Vertretungsberechtigung. Als Belege sind vor allem vorzulegen die Gründungsurkunden, die Gesellschaftsverträge, die Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2012 bis 2014 nebst Erläuterungen und Prüfvermerken mit Angaben zum Vermögen einschließlich der Angaben zum Sonderbetriebsvermögen der Antragsgegnerin und des Anlagevermögens der Gesellschaft(en), die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2012-2014;
sämtliche Immobilien des Antragstellers mit Lage, Anschrift, Baujahr, Art der Bebauung, Wohnungsgröße und Kubaturangaben. Als Belege sind vor allem vorzulegen: die Erwerbskaufverträge, die Grundbuchauszüge, die Kreditverträge mit einem Bankbeleg zu den einzelnen Stichtagen, die Mietverträge;
sämtliche Kapitalanlagen, insbesondere Bankkonten, Depots, Aktienoptionsrechte, Fonds, Lebensversicherungen geordnet nach der jeweiligen Bankverbindung sowie Art, Stückzahl, Nennbetrag der den Wertangaben zugrunde gelegten Kurse. Als Belege sind vor allem vorzulegen: Bankauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigung über den Zeitwert der Lebensversicherung entsprechend der Vorgabe der Aktuarversicherer;
PKW nach Fabrikat, Baujahr, Ausstattung, Kilometerstand, Unterhaltungszustand;
Alle sonstigen vom Antragsgegner gehaltenen Vermögensgegenstände nach Art, Anzahl, Alter, Beschaffenheit und Zustand in jedem Einzelfall. Dies gilt vor allem für folgende Vermögenswerte: Abfindungen, Berlin-Darlehen, Haushaltsgegenstände im Alleineigentum, Mietkautionen, Nießbrauch/Wohnrecht/Leibrente, Pelze, Schmuck, Steuererstattungsansprüche, Unterhaltsansprüche, vermögenswirksame Leistungen.
3. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
4. Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,00 vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien haben am XX.XX.1996 in P-Stadt in der V-Land geheiratet. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt polnischer Staatsangehöriger. Die Antragsgegnerin hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung die ukrainische Staatsangehörigkeit.
4Der Antragsteller lebt seit 1980 in Deutschland. Die Antragsgegnerin, die unmittelbar vor ihrer Heirat teilweise in der Ukraine, teilweise auch in Polen ansässig und berufstätig war, siedelte im Dezember 1996 nach Deutschland über und lebt seither hier. Der Umzug der Antragsgegnerin nach Deutschland beruhte auf dem gemeinsamen, vor der Eheschließung gefassten Entschluss beider Parteien.
5Der Antragsteller beantragt im Wege der Stufenklage,
6die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem Antragsteller vollständige Auskunft zu erteilen und zu belegen über ihr gesamtes Immobilienvermögen im In- und Ausland, über ihr Bankvermögen im In- und Ausland bezogen auf Girokonten, Sparkonten jeder Art, Wertpapiere jeder Art, Forderungen gegenüber Dritten, gegenüber dem Finanzamt, über Schmuckgegenstände und Wertsachen aller Art, über Wohnungseinrichtung und deren Wert sowie Auskunft zu erteilen über den Praxiswert der von der Antragsgegnerin geführten Praxis im Haus T-Str. X, I-Stadt (durch Vorlage eines entsprechenden Wertgutachtens).
7Die Antragsgegnerin beantragt,
8den Antrag abzuweisen.
9Hilfsweise beantragt sie,
10den Antragsteller zu verpflichten, zu folgenden Zeiträumen Auskunft zu erteilen:
11- 12
XX.XX.1996
- 13
XX.XX.2015.
Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (Sammlungen, Bibliotheken etc.) sind die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu mache. Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen i.S.d. § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, die Antragsgegnerin zu benachteiligen.
15Die Auskunft ist insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte:
16- 17
Art und Umfang an Firmen, an denen der Antragsteller wirtschaftlich unmittelbar und mittelbar beteiligt ist unter Angabe der genauen Bezeichnung der Firma sowie des Sitzes, der Liste der Gesellschafter und der Vertretungsberechtigung. Als Belege sind vor allem vorzulegen die Gründungsurkunden, die Gesellschaftsverträge, die Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2009 bis 2013 nebst Erläuterungen und Prüfvermerken mit Angaben zum Vermögen einschließlich der Angaben zum Sonderbetriebsvermögen der Antragsgegnerin und des Anlagevermögens der Gesellschaft(en), die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2009-2013;
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Sämtliche Immobilien des Antragstellers mit Lage, Anschrift, Baujahr, Art der Bebauung, Wohnungsgröße und Kubaturangaben. Als Belege sind vor allem vorzulegen: die Erwerbskaufverträge, die Grundbuchauszüge, die Kreditverträge mit einem Bankbeleg zu den einzelnen Stichtagen, die Mietverträge;
- 19
Sämtliche Kapitalanlagen, insbesondere Bankkonten, Depots, Aktienoptionsrechte, Fonds, Lebensversicherungen geordnet nach der jeweiligen Bankverbindung sowie Art, Stückzahl, Nennbetrag der den Wertangaben zugrunde gelegten Kurse. Als Belege sind vor allem vorzulegen: Bankauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigung über den Zeitwert der Lebensversicherung entsprechend der Vorgabe der Aktuarversicherer;
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PKW nach Fabrikat, Baujahr, Ausstattung, Kilometerstand, Unterhaltungszustand;
- 21
Alle sonstigen vom Antragsgegner gehaltenen Vermögensgegenstände nach Art, Anzahl, Alter, Beschaffenheit und Zustand in jedem Einzelfall. Dies gilt vor allem für folgende Vermögenswerte: Abfindungen, Berlin-Darlehen, Haushaltsgegenstände im Alleineigentum, Mietkautionen, Nießbrauch/Wohnrecht/Leibrente, Pelze, Schmuck, Steuererstattungsansprüche, Unterhaltsansprüche, vermögenswirksame Leistungen.
Der Antragsteller stellt insoweit keinen Antrag.
23Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass deutsches Recht keine Anwendung finde, so dass der Antragsteller mangels Zugewinnausgleichsanspruch keinen Auskunftsanspruch habe.
24II.
25Der zulässige Antrag auf Auskunft im Rahmen einer Stufenklage ist begründet.
26Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Auskunft gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB im titulierten Umfang.
27Für die Frage des Zugewinnanspruchs des Antragstellers ist gemäß Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB deutsches Recht anwendbar. Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB ist das bei Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht maßgeblich.
28Dieses für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebliche Recht ist hier gemäߠ Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB deutsches Recht.
29Die vorrangigen Alternativen des Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB sind nicht einschlägig.
30Die Parteien hatten zum Zeitpunkt der Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Der Antragsteller hatte zu dieser Zeit die polnische, die Antragsgegnerin die ukrainische Staatsangehörigkeit.
31Darüber hinaus hatten die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Der Antragsteller hielt sich gewöhnlich in Deutschland, die Antragsgegnerin in Polen bzw. in der Ukraine auf.
32Die Ehegatten waren bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung Deutschland gemeinsam am engsten verbunden im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Der Antragsteller war bei der Hochzeit bereits seit vielen Jahren in Deutschland ansässig. Die Antragsgegnerin zog wenige Monate nach der Eheschließung zum Antragsteller nach Deutschland, wobei die Parteien bereits vor der Hochzeit vereinbarten, dass ihr zukünftiger Lebensmittelpunkt in Deutschland sein sollte. Die Zukunftsplanung der Eheleute kann berücksichtigt werden (Dieter Henrich, Internationales Scheidungsrecht, 3. Auflage Bielefeld 2012, Rn. 224).
33Eine engere Verbindung zu einem anderen Staat ist nicht ersichtlich.
34Der Antragsteller war zwar polnischer Staatsbürger, war aber zum Zeitpunkt der Eheschließung seit 16 Jahren nicht mehr in Polen ansässig. Vor diesem Hintergrund kann auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin vor ihrer Heirat teilweise in Polen in ihrem Beruf als Ärztin tätig war, nicht dazu führen, dass anzunehmen ist, dass die engste gemeinsame Verbindung der Eheleute zu Polen besteht.
35Auch eine engere gemeinsame Verbindung der Parteien zu der Ukraine besteht nicht. Zwar war die Antragsgegnerin ukrainische Staatsangehörige und vor ihrer Heirat teilweise in der Ukraine ansässig und die Hochzeit fand in der Ukraine statt, der Antragsgegner hat jedoch keinerlei eigene Verbindungen zur Ukraine.
36Eine gemeinsame engste Verbindung zu einem anderen Staat außer Polen und der Ukraine kommt ersichtlich nicht in Betracht.
37Der Auskunftsanspruch des Antragstellers umfasst allerdings nicht die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens über die Praxis der Antragsgegnerin. Zur Auskunft Verpflichtete sind nicht zur Einholung eines Wertgutachtens verpflichtet (BGH, Beschluss vom 28.01.2009, XII ZB 121/08). Die Antragsgegnerin muss lediglich diejenigen Auskünfte erteilen, zu deren Abgabe sie selbst imstande ist.
38Da der Antrag des Antragstellers begründet ist, hat auch die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Auskunft gegen den Antragsteller gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB im titulierten Umfang.
39Im Hinblick auf die Auskunft über Firmen, an denen der Antragsteller beteiligt ist, erstreckt sich der Anspruch allerdings nicht auf die letzten fünf, sondern lediglich auf die letzten drei Jahre vor dem Stichtag (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so beispielsweise BGH NJW 1982, 1643 mit weiteren Nachweisen). Gründe für eine längere Auskunftsverpflichtung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
40Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
41Rechtsbehelfsbelehrung:
42Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
43Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
44Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
45Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein.
46Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
- 1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, - 2.
Vermögen verschwendet hat oder - 3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt , 1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April 2003 zu belegen,
b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
- 2
- Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug , Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 3
- Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
- 5
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt ; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse. Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
- 7
- Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
- 8
- b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, 1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
- 9
- Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84, 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
- 10
- c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen , die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben.
- 11
- d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten 600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -
(1) Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten
- 1.
Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; - 2.
Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.