Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Mai 2014 - 8 UF 45/14
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 17.02.2014 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf vom 15.01.2014 (9 F 338/13) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 € EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin macht im Wege der Stufenklage Zugewinnausgleichsansprüche nach den §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB geltend.
4Die Antragstellerin war mit dem am 15.7.2012 verstorbenen C verheiratet. Antragstellerin und Erblasser lebten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seit langem getrennt.
5Die Antragsgegnerin ist die Tochter des Erblassers aus einer früheren Ehe des Erblassers. Mit Testament vom 30.7.2002 setzte der Erblasser die Antragsgegnerin als Erbin ein und bestimmte, dass die Antragstellerin nur den Pflichtteil erhalten solle.
6Die Antragsgegnerin hat vor und im Verfahren bereits in erheblichem Umfang Auskunft erteilt.
7Auf den Auskunftsantrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 15. November 2013 antragsgemäß verpflichtet,
81.
9Auskunft über den Bestand des Endvermögens/Nachlasses des am 15.07.2012
10Verstorbenen C zu erteilen und zwar durch Vorlage eines geordneten
11Verzeichnisses, das im Einzelnen folgende Vermögenspositionen enthält:
12- Bargeld
13- Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten
14- Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen usw.
15- Genossenschaftsanteile, Beteiligungen/Unterbeteiligungen aller Art
16- eine freiberufliche Praxis oder ein Anteil daran
17- ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaft
18- Anteil an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften
19- Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften
20- Pflichtteilsansprüche/Erbersatzansprüche
21- Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art, also bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, sonstige dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte und Wohnrechte
22- Anteile an Immobilienfonds und dergleichen
23- Investmentanteile/Fonds aller Art
24- private und sonstige Darlehensforderungen, ob fällig oder nicht
25- Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten
26- Schadensersatzforderung, Ausgleichsforderung, sonstige Forderungen
27- Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinn
28- Patentrechte, Urheberrechte und entsprechendes
29- Edelmetalle /z.B. Gold/Silber/Platin), Edelsteine, Kunstgegenstände,
30Sammlungsgegenstände usw.
31- Fahrzeuge, auch Motorräder, auch Wohnwagen, Anhänger usw.
32- wirtschaftlicher Wert von Kapitallebensversicherungen; zur Orientierung
33mögen ggfls. zunächst die genauen Vertragsdaten und der Rückkaufswert
34mit gesondertem Ausweis der Dividenden; Überschussbeteiligungen und dergleichen mitgeteilt und belegt werden
35- Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien.
362.
37Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der
38unter Ziff. 1. verlangten Auskunft in jeder einzelnen Vermögensposition durch
39geeignete Belege nachzuweisen.
40Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, ein Auskunftsanspruch bestehe dem Grunde nach nicht. Er sei außerdem jedenfalls verwirkt. Ferner sei der Anspruch durch eine Erklärung der Antragsgegnerin vom 8.3.2014, wegen derer auf Bl. 271-276 der Akte verwiesen wird, und ergänzende Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründungsschrift vom 11.3.2014 erfüllt.
41Der Senat hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass er die Beschwerde als unzulässig ansehe, da der Beschwerdewert nicht erreicht sei, und er sie als unzulässig zu verwerfen beabsichtige. Die Antragsgegnerin hält unter Vertiefung ihres Vorbringens an der Beschwerde fest.
42II.
43Die Beschwerde ist unzulässig.
441.
45Die Beschwerde ist gemäß § 61 Abs. 1 FamFG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Der Wert der mit der Beschwerde angegriffenen Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zum Nachweis der Richtigkeit und Vollständigkeit durch geeignete Belege übersteigt 600 € nicht.
46Für die Ermittlung des Wertes sind gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der §§ 1 ff. ZPO anzuwenden. Gemäß § 3 ZPO ist der Wert für die Beschwerde gegen den geltend gemachten Auskunfts- und Beleganspruch nach freiem Ermessen festzusetzen.
47Der Wert einer Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunfts- und Belegerteilung bemisst sich – wie auch die Antragsgegnerin nicht in Frage stellt - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (ständige Rechtsprechung, zB BGH, Beschluss vom 02. April 2014 – XII ZB 486/12 –, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 28.1.2009, XII ZB 121/08, FamRZ 2009, 595-59, zit. nach juris; Borth/Grandel in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Auflage 2013, § 117 Rn. 20).
48Die Erfüllung der titulierten Verpflichtungen erfordert keinen Aufwand an Zeit und Kosten, der über 600 € hinausginge.
49Gegenstand der Beschwerde ist die titulierte Verpflichtung zur Auskunft bezogen auf den Zeitpunkt des Todesfalls. Auf die umfänglichen Bemühungen zur Auskunft bezogen auf frühere Kontostände, wie sie im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 6.11.2013 dargelegt sind, kommt es nicht an. Zu Recht weist die Antragsgegnerin selbst auch darauf hin, dass sie lediglich den titulierten Anspruch zu erfüllen hat und es auf ggfs. weitergehende, vorgerichtlich geltend gemachte, Auskunftsansprüche nicht ankommt. Schließlich ist allein maßgeblich, welcher Aufwand nach der Titulierung des Anspruchs zur Erfüllung der Verpflichtung noch erforderlich war.
50Von den umfänglichen, in dem Auskunftsantrag genannten Vermögenswerten verfügte der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Wesentlichen über Vermögen auf fünf Konten sowie ein Fahrzeug. Die Kontostände zu den einzelnen Konten zum Stichtag des Todes des Erblassers einzuholen, bedurfte keiner besonderen Bemühungen. Die Informationen dazu lagen zum Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses schon vor; Auskünfte waren zu diesem Zeitpunkt jedenfalls teilweise bereits erteilt. Auch die Auskunft zum Fahrzeug einschließlich der Angabe der wertbildenden Faktoren konnte mit nur geringem Aufwand erteilt werden. Im Übrigen war nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin nicht mehr als eine Negativauskunft erforderlich. „Für die Nachforschungen zum Verbleib eines Anteils in einem Altenheim“ ist ebenfalls weder vorgetragen, dass diese nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgenommen wurden, noch, dass es über einen geringfügigen Aufwand hinausging, dessen Rückgabe festzustellen und zu belegen.
51Die Antragsgegnerin hatte zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung insgesamt daher (nur) noch ggfs. ergänzende Auskünfte zu den Konten einzuholen, die Vermögensgegenstände in einer geordneten Aufstellung aufzuführen und die Belege vorzulegen. Dafür aufzuwendende Zeit und Kosten überstiegen auch dann, wenn Hilfspersonen in Anspruch genommen werden mussten, in ihrem wirtschaftlichen Wert 600 € nicht.
52Ein Geheimhaltungsinteresse ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
532.
54Das Familiengericht hat die Beschwerde auch nicht nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG ausdrücklich zugelassen. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung stellte schon deshalb keine Zulassung der Beschwerde dar, weil der Beschluss auch den Teilantrag der Antragstellerin auf Zahlung zum Gegenstand hatte.
553.
56Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
574.
58Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 3 ZPO.
595.
60Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht erforderlich, da der Verwerfungsbeschluss ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist, §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO.
61Rechtsbehelfsbelehrung:
62Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt , 1. a) Der Klägerin Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Endvermögens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenhändig unterschriebenen, vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April 2003 zu belegen,
b) das Verzeichnis in Gegenwart der Klägerin aufzustellen. 2. Der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Verbleib des Sparguthabens auf dem Sparbuch ... in Höhe von 33.078,80 € zuzüglich noch nicht verbuchter Zinsen für das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf den Depotkonten U. ... in Höhe von insgesamt 6.439,76 €.
- 2
- Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Zur Begründung führte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand für die geschuldete Auskunft über das Endvermögen des Beklagten und den Verbleib einzelner Vermögensgegenstände könne nicht mit mehr als 600 € bemessen werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermittlung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermittlung der Vermögenswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gutachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb könne der Vortrag des Beklagten unberücksichtigt bleiben, er müsse zur Feststellung des Verkehrswertes einzelner Gegenstände (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung einen Sachverständigen bzw. einen Makler beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 650 € entstünden. Soweit er auf voraussichtliche Fahrtkosten und Auslagen für die Beschaffung von Belegen (Grundbuchauszug , Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 € ausreichend abgegolten. Dass mit der zusätzlich geschuldeten Auskunft über die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 3
- Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt.
- 5
- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt ; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zurückzuführenden Ermessensfehler.
- 6
- 1. Die Rechtsbeschwerde führt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass er für die Wertermittlung sachkundige Hilfskräfte in Anspruch nehmen müsse. Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskräften unterschieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Architekten seien keine Sachverständigen, sondern sachkundige Hilfskräfte. Ohne deren Auskünfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht möglich. Gerade die Angabe des Abschlags für die Sanierung der unstreitig vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung könne ohne Feststellung der Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des Eigentümers wüssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Auskünfte erteilten und entsprechende Bewertungen abgäben. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Aufwand für die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Handwerker mindestens 500 € betrage. In gleicher Weise treffe dies auch für die Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklagte sei Außendienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher keine ausreichenden eigenen Kenntnisse.
- 7
- Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.
- 8
- b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelführers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, 1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).
- 9
- Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84, 31, 32; Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat.
- 10
- c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten für die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjenigen , die für eventuelle Hilfskräfte anfallen, 600 € übersteigt. Der Beklagte hat das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht zu verstehen, er müsse die Werte für Eigentumswohnung, Pkw, Musikund Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 € betrage. Zu einer solchen Wertermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskräfte entstehen, die ihn in die Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu genügen, ist deshalb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben.
- 11
- d) Dass die mit der Auskunftserteilung im Übrigen verbundenen Kosten 600 € nicht übersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung des Vermögensverzeichnisses in Gegenwart der Klägerin seien gesonderte Kosten für Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese für die Bemessung des Wertes wesentlichen Umstände seien aber verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht zu der Klägerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem Wohnsitz erbringen kann (§ 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit und Kosten hat das Berufungsgericht berücksichtigt.
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -
(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.
(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.
(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht
- 1.
im Verfahren der einstweiligen Anordnung, - 2.
in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, - 3.
für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, - 4.
für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, - 5.
im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, - 6.
in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie - 7.
für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.
(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.