Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2005 - XII ZB 110/03

bei uns veröffentlicht am23.02.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 110/03
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 22.836 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage, mit der die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nimmt, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 abgewiesen, nachdem in dieser Verhandlung in Gegenwart der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. Juni 2002 anberaumt worden war. Ausweislich der vom Familienrichter unterzeichneten Niederschrift der Sitzung vom 28. Juni 2002, zu der für die Parteien niemand erschienen war, wurde eine Entscheidung "des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts durch Bezugnahme auf den entscheidenden Teil verkündet". Ob es sich dabei um einen Beweisbeschluß, ein Urteil oder einen Beschluß handelte, ist aus dem Protokoll ohne seine Anlage nicht ersichtlich, da keine dieser drei im Vordruck vorgege-
benen Möglichkeiten angekreuzt ist. Der Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte nachgeheftet ist ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter klagabweisender Tenor nebst Zusatz: "Streitwert: 22.836,34 €". Dieses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "ursprünglich wohl dem Verkündungsprotokoll angeheftete" Folgeblatt enthält weder ein Aktenzeichen noch die Angabe der Parteien. Nach dem Verkündungstermin hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mehrfach, unter anderem schriftlich unter dem 6. August und 15. Oktober 2002, um Übersendung der Entscheidung gebeten und jeweils zur Antwort erhalten , es werde bald etwas geschehen. Das vollständig abgefaßte Urteil, dessen Tenor mit der Anlage zum Verkündungsprotokoll übereinstimmt, wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. Dezember 2002 zugestellt. Es enthält auf der ersten Seite den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, es sei am 28. Juni 2002 verkündet worden. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin mit Fax vom 20. Januar 2003 Berufung ein, die sie zugleich begründete. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 12. März 2003, die Berufungsfrist des § 517 2. Alternative ZPO sei am 30. Dezember 2002 abgelaufen und somit nicht gewahrt, beantragte die Klägerin , ihr vorsorglich gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihr an das Amtsgericht gerichteter Antrag, das Verkündungsprotokoll zu berichtigen, weil es den Tatsachen offenbar nicht entspreche, blieb ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurück und verwarf ihre Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung das Beru-
fungsgericht in dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung ausgesprochen hat, zur Fortbildung des Rechts sei eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Deshalb sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, die nach neuem Zivilprozeßrecht im Falle einer Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht mehr kraft Gesetzes eröffnet sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, was das Berufungsgericht übersehen hat. Sie ist jedoch unzulässig. 1. Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde keine ausdrückliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthält.
a) Entsprechender Vortrag war nicht etwa entbehrlich, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat. Denn die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb auch keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023, 1024). Dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009; Zöller /Gummer ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 11).
Es handelt sich mithin nicht um eine nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde, sondern allein um eine solche, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und somit gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann zulässig ist, wenn sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO aus ihrer Begründung ergeben. bb) Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall nicht schon aus dem Fehlen ausdrücklicher Darlegungen zu den Zulässigkeitsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage erforderlich, ob in einer Rechtsanwaltskanzlei auch dann generell Vorkehrungen zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO zu treffen seien, wenn sich die Zustellung einer bereits verkündeten Entscheidung ungewöhnlich verzögert, aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es sich bei der verkündeten Entscheidung um ein Urteil gehandelt habe und deshalb der Ablauf der absoluten Berufungsfrist zu befürchten gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit der vom Oberlandesgericht so formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Frage zwar nicht unmittelbar auseinander, greift aber ihren Kernpunkt, nämlich die Ungewißheit über die Art der verkündeten Entscheidung, auf und geht über die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hinaus, indem sie die logisch vorrangige Frage aufwirft, ob in einem solchen Fall überhaupt die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der absoluten Berufungsfrist als gegeben anzusehen sind. Indem sie darauf verweist, es handele sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde , wird man darin zugleich eine Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsausspruchs sehen können, die sich die Beschwerdeführerin still-
schweigend zu eigen macht, indem sie die aufgeworfene Frage erweitert und weitere mögliche rechtliche Folgerungen daraus herleitet. Unter diesen Umständen könnte es als Förmelei erscheinen, eine ausdrückliche Wiederholung der vom Beschwerdegericht bereits vorweggenommenen Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung in der Rechtsbeschwerdebegründung zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 2004 aaO). 2. Soweit das Berufungsgericht die Berufungsfrist des § 517 2. Alternative ZPO als versäumt angesehen hat, weil das anzufechtende Urteil am 28. Juni 2002 verkündet worden sei, wirft dies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, war die Klägerin in dem der Entscheidung vorausgehenden Verhandlungstermin ordnungsgemäß vertreten. Daß eine Entscheidung ergehen konnte, wußte sie. Nicht anders hat es der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gesehen und sich dementsprechend verhalten. Daß seine Erkundigungen im konkreten Fall erfolglos blieben, hindert nicht den Lauf der Frist, sondern kann allenfalls im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein. § 517 ZPO setzt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die generelle Möglichkeit der beschwerten Partei voraus, daß sie von einer Entscheidung zu ihren Lasten Kenntnis erhält, nimmt aber nicht Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles. Ziel der Norm ist es, unabhängig von einer Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im allgemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse ausreicht, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktuali-
sierungsband, § 517 Rdn. 2). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden , für den Fristablauf Bedeutung beimessen (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - LwZB 1/03 - NJW-RR 2004, 786 f.; insoweit in FamRZ 2004, 264 nicht abgedruckt). 3. Auch soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß sich die Verkündung des angefochtenen Urteils mit der Beweiskraft der §§ 415 Abs. 1, 165 Abs. 1 ZPO aus der Verkündungsniederschrift vom 28. Juni 2002 ergebe und die Klägerin nicht den Nachweis der Fälschung (§ 165 Abs. 2 ZPO) erbracht habe, vermag die Rechtsbeschwerde keine Rechts- oder Verfahrensfehler aufzuzeigen, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
a) Soweit die Rechtsbeschwerde - erstmals - geltend macht, das Verkündungsprotokoll sei entgegen § 163 ZPO nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, weil sich darunter nur ein Handzeichen des Richters befinde, das den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genüge und als bloße Paraphe anzusehen sei, kann dahingestellt bleiben, ob dies neuen Sachvortrag darstellt, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtlich ist. Jedenfalls sind die Anforderungen , die an das Vorliegen einer Unterschrift zu stellen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem geklärt; die Frage, ob hier die Unterschrift des Familienrichters unter dem Verkündungsprotokoll diesen Anforderungen genügte, hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009).

b) Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, welche andere Entscheidung als der Tenor des angefochtenen Urteils verkündet worden sein könnte. Weder befindet sich eine solche andere Entscheidung bei den Akten , noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der dem Verkündungsprotokoll nachgeheftete handschriftliche Tenor ein anderes Verfahren betreffen könnte. Dagegen spricht nicht nur die Übereinstimmung des Tenors mit dem des vollständig abgefaßten Urteils, sondern auch die Festsetzung des Streitwertes, die bis auf wenige Cent der Wertfestsetzung im vollständig abgefaßten Urteil entspricht. Jedenfalls verleiht der Umstand, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall keinen Anlaß zu Zweifeln gesehen hat, das dem Verkündungsprotokoll nachgeheftete Blatt mit dem handschriftlichen Tenor als die zu diesem Protokoll gehörende Anlage anzusehen, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch sonst keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf, daß das Protokoll mit einer Heftklammer versehen und das Folgeblatt lediglich an derselben Stelle eingerissen sei, eine ursprüngliche Verbindung der beiden Blätter für möglich, aber nicht sicher hält, ist auch dieser Vortrag - unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit um in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag handelt - nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO hinsichtlich der vom Berufungsgericht inzidenter angenommenen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 415 Abs. 1 ZPO darzulegen. Denn ob äußere Mängel die Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls; symptomatische oder die Besorgnis der Wiederholung begründende Verfahrensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.
4. Auch soweit das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen hat, hat diese Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die vom Berufungsgericht zum Anlaß der rechtsfehlerhaften Zulassung der Rechtsbeschwerde genommene Frage, ob ein Rechtsanwalt generell Vorkehrungen zur Überwachung der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO zu treffen hat, wenn sich die Zustellung eines bereits verkündeten Urteils ungewöhnlich verzögert, kommt es im vorliegenden Fall - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht an. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin vom 17. März 2003 nämlich nicht allein wegen einer Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts (hier: mangelnde Überwachung der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO schon vor Zustellung des Urteils) zurückgewiesen, sondern mit der weiteren Begründung, zumindest die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO sei nicht gewahrt. Zumindest Letzteres ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und vermag die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs allein zu tragen: Zu Recht stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das vollständig abgefaßte Urteil mit dem auf der ersten Seite angebrachten Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle , es sei am 28. Juni 2002 verkündet worden, am 20. Dezember 2002 zugestellt worden war, mithin zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist. Damit war die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten von Art und Inhalt der ergangenen Entscheidung beseitigt. Spätestens bei Entgegennahme des
Urteils mußte er auch erkennen, daß es am 28. Juni 2002 verkündet worden und deshalb die Berufungsfrist nach § 517 2. Alternative ZPO zu beachten war (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1997 - V ZB 7/97 - JURIS). Damit war nicht nur die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung im übrigen auch als unbegründet. Denn ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den Ablauf dieser Frist schließt eine Wiedereinsetzung nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO aus (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1997 aaO). Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Frist zur Einlegung der Berufung nämlich noch ohne weiteres gewahrt werden können. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen


(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 163 Unterschreiben des Protokolls


(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 419 Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden


Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 59/02
vom
20. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht
bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 12.338,60

Gründe:


I.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Ersatz für Einbußen in der Bewirtschaftung von gepachteten Ackerflächen zu zahlen hat, die dieser ihr für den Bau der Bundesautobahn A 20 überlassen hatte. Das Landgericht hat der Klage durch ein der Beklagten am 15. Juli 2002 zugestelltes Urteil dem Grunde nach stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen am 15. August 2002 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrieben sei. Das am Ende der Berufungsschrift angebrachte Schriftgebilde sei nur eine Paraphe, keine Unterschrift. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluß richtet, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen und damit implizit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht, ohne dies allerdings näher auszuführen. An diese Beurteilung ist der Senat aber nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt zwar in der Sache stets davon ab, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Anders als bei der Revision, die bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen von den Berufungsgerichten und, wenn diese eine zulassungsfähige Revision nicht zulassen, (im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde) auch vom Revisionsgericht, zugelassen werden kann, sind bei Rechtsbeschwerden Verfahren und Entscheidungskompetenz in den beiden Fallgruppen des § 574 Abs. 1 ZPO unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von ihrer Zulassung durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht abhängen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dem deshalb auch die alleinige Kompetenz zur Entscheidung
darüber zugewiesen ist, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Ergebnis dieser Prüfung soll bei Zulassung wie auch bei Ablehnung bindend sein. In bestimmten, für den Rechtschutz besonders bedeutsamen Fällen soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde dagegen bewußt nicht von einer Zulassung durch das Berufungsoder Beschwerdegericht abhängen, sondern ohne weiteres gegeben sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da in solchen Fällen eine Zulassung nicht stattfindet, kann die gleichwohl erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sinnvollerweise nur durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen, dem diese Prüfung auch allein zugewiesen ist. In diesem Punkt sind die Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit den Vorschriften des früheren Revisionsrechts vergleichbar. Jenes hatte mit der Rechtsbeschwerde gemein, daß die Entscheidungskompetenz über die Durchführung des Rechtsmittels zwischen dem Ausgangsgericht und dem Rechtsmittelgericht nach Sachkriterien (dort Wert der Beschwer, hier Statthaftigkeit des Rechtsmittels von Gesetzes wegen) verteilt war. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der dem Revisionsgericht vorbehaltenen Materie war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Wirkung (BGHZ 69, 93, 95; Beschl. v. 30. November 1979, I ZR 30/79, NJW 1980, 786; v. 23. Juni 1983, IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927). Nichts anderes gilt hier. Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und löst deshalb auch keine Bindungswirkung aus. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Schaffung der Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft ist, "obliegt die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stets dem Rechts-
beschwerdegericht", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4722 S. 116).
3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung in der Sache ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer gültigen Unterschrift zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 f. m.w.N.), was auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt. Es geht nur um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall. Diese hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und läßt über den Fall hinausreichende Erkenntnisse nicht erwarten. Rechtsfehler, die eine Zulassung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZB 1/03
vom
18. November 2003
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LwVG § 48 Abs. 2 Satz 2
Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem
konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte.
Gelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen
nicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls
mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäumung
der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn
die absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es
ist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem
Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen.
BGH, Beschl. v. 18. November 2003 - LwZB 1/03 - OLG Schleswig
AG Flensburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. November
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter
Rukwied und Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 11.433,30

Gründe:

I.


Nach Beweisaufnahme und Verhandlung beraumte das Landwirtschaftsgericht mit am 5. Februar 2002 verkündetem Beschluß einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26. Februar 2002 an. An diesem Tag ver-
kündete es einen den Parteien unmittelbar danach zugesandten Beschluß, wonach der Verkündungstermin auf den 6. März 2002 verlegt werde. Nach weiteren sechs verkündeten, den Parteien aber nicht mitgeteilten Verlegungsbeschlüssen kam es am 4. April 2002 zur Verkündung eines Urteils, das nicht in vollständiger Form abgefaßt war, erst am 21. Oktober 2002 zur Geschäftsstelle gelangte und den Parteien am 23. Oktober 2002 zugestellt wurde. Aufgrund telefonischer Nachfrage hatten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten noch von einer Verlegung des Verkündungstermins auf den 21. März 2002 erfahren. Weitere schriftliche Nachfragen vom 27. Mai, 25. Juni, 23. Juli (mit Hinweis auf den drohenden Ablauf der absoluten Berufungsfrist) und 2. September 2002, ob denn nun eine Entscheidung verkündet worden sei und gegebenenfalls welche , blieben unbeantwortet.
Mit am 6. November 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, das ! " # "$&%" ' ' )(* sie in Höhe von 11.433,30 edereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473, vorgesehen für BGHZ 151, 42). Dem steht nicht ent- + ' , .- gegen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 rsteigt. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, nicht aber für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß (BGH, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat sich zwar auf diesen Zulässigkeitsgrund nicht ausdrücklich berufen, der Sache nach aber geltend gemacht, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Würdigung, die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030 f, vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, Umdr. S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, Umdr. S. 3, zur Veröffentl. vorgesehen).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Berufung verspätet eingelegt hat. Die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beginnt, unabhängig von der Zustellung des Urteils, nach §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG spätestens mit dem Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung. Da das Urteil hier am 4. April 2002 verkündet wurde, lief sie am 4. Oktober 2002 ab, so daß die am 6. November 2002 eingegangene Berufung nicht fristgerecht war. Soweit das Urteil unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verkündet wurde, die das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, hindert dies nicht den Fristenlauf. Voraussetzung dafür ist lediglich eine wirksame Verkündung, die hier außer Zweifel steht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 1998, KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; Beschl. v. 6. Dezember 1988, VI ZB 27/88, NJW 1989, 1156, 1157).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann von einer Anwendung der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beklagte von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte und ihre Bemühungen, vom Landwirtschaftsgericht Aufklärung zu erfahren, erfolglos blieben. Für die sachlich gleiche Vorschrift des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) hat der Bundesgerichtshof allerdings angenommen , daß die Norm dann unanwendbar sein könne, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen und zu dem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76, LM ZPO § 88 Nr. 3; zweifelnd Beschl. v. 1. März 1994, XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022). Dahinter steht die Erwägung, daß der Norm der Gedanke zugrunde liege, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt habe, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zugemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sei (BGH, Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76 aaO). Ausgehend davon könne die Frist des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) nicht zu Lasten einer Partei zu laufen beginnen, die zu dem der Entscheidung
vorausgehenden Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen und vertreten gewesen sei. Denn sie habe mit einer Entscheidung nicht zu rechnen brauchen und auch dahingehende Erkundigungen nicht einziehen müssen.
Solche Überlegungen tragen hier nicht. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, war die Beklagte in dem der Entscheidung vorausgehenden Verhandlungstermin ordnungsgemäß vertreten. Daß eine Entscheidung ergehen konnte, wußte sie. Zu den jeweils angesetzten Verkündungsterminen brauchte sie nicht geladen zu werden (§ 218 ZPO). Es war ihr daher zuzumuten, sich danach zu erkundigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sein mochte. Nicht anders hat es der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gesehen und sich dementsprechend verhalten. Daß seine Erkundigungen im konkreten Fall erfolglos blieben, hindert nicht den Lauf der Frist, sondern kann im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein. § 517 ZPO und die sachgleichen und auf denselben Wertungen beruhenden Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Satz 2 Satz 3 LwVG setzen zwar - wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt - die generelle Möglichkeit der beschwerten Partei voraus, daß sie von einer Entscheidung zu ihren Lasten Kenntnis erhält, nimmt aber nicht Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles. Ziel der Norm ist es, unabhängig von einer Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im allgemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse ausreicht , für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. MünchKommZPO /Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 517 Rdn. 2). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer
rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden, für den Fristablauf Bedeutung beimessen.

b) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 233 ZPO ist sie zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, zu der die Berufungsfrist des § 517 ZPO gehört, einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben.
aa) Ein Verschulden der Beklagten selbst ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht in Erwägung gezogen worden. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte, liegt ebenfalls nicht vor. Allerdings trifft es zu - wovon das Berufungsgericht ausgeht -, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei, in dessen Gegenwart Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, sein weiteres Prozeßverhalten an der Möglichkeit ausrichten muß, daß in dem Verkündungstermin ein Urteil ergangen ist, das die von ihm vertretene Partei beschwert. Dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber nicht verkannt. Gestützt auf die gerichtliche Auskunft ist er davon ausgegangen , daß am 21. März 2002 eine möglicherweise seine Partei beschwerende Entscheidung verkündet worden ist, und hat in der Folgezeit drei schriftliche Anfragen an das Gericht gerichtet, um zu erfahren, welche Entscheidung ergangen sei. Diese blieben sämtlich unbeantwortet. Eine weitere Intensivierung seiner Bemühungen war nicht zu verlangen. Es ist nicht seine Aufgabe, massive Verstöße des Gerichts gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch überobligationsmäßige Anstrengungen auszugleichen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Anfragen ordnungsgemäß bearbeitet und so recht-
zeitig beantwortet würden, daß seiner Partei keine Nachteile entstünden. Soweit das Berufungsgericht meint, er habe vorsorglich fristwahrende Berufung einlegen müssen, überspannt es die Anforderungen in einer Weise, die im Ergebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug führen würde und den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzte (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn eine Berufung gegen ein am 21. März 2002 verkündetes Urteil wäre von vornherein unzulässig gewesen, da an diesem Tag keine Entscheidung ergangen war. Auch der Weg, ein Rechtsmittel gegen ein möglicherweise zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangenes Urteil einzulegen, kam nicht ernsthaft in Betracht. Wenn man überhaupt trotz des Kostenrisikos die vorläufige Einlegung eines Rechtsmittels für zumutbar erachtet, dann allenfalls gegen ein Urteil , von dessen Existenz die Partei Kenntnis hat und dessen Tenor sie kennt, mögen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe ihr noch nicht zugestellt worden sein (vgl. BGHZ 2, 347, 349 f.; BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69, VersR 1970, 159). Nicht angesonnen werden kann ihr hingegen, ein Rechtsmittel aufs Geratewohl einzulegen, auch auf die Gefahr hin, daß eine Entscheidung noch gar nicht ergangen ist oder wegen des Inhalts oder Umfangs von ihr nicht angefochten werden kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 10. März 1956, IV ZR 268/55, LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 3; Wiedereinsetzung nach BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69 aaO gewährt, da sich die das Rechtsmittel eröffnende Zulassung erst aus den nach Ablauf der FünfWochen -Frist zugestellten Urteilsgründen ergab).

b) Die Beklagte hat ihr Wiedereinsetzungsgesuch fristgerecht eingereicht (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Hindernis zur Berufungseinlegung entfiel
erst mit Zustellung des Urteils am 23. Oktober 2002. Die Beklagte hatte zwar zuvor durch Zustellung einer Rechtsmittelschrift des Klägers am 12. Oktober 2002 mittelbar davon erfahren, daß zwischenzeitlich offensichtlich ein Urteil ergangen war. Hieraus konnte sie aber nicht ersehen, daß auch sie durch das Urteil beschwert wurde. Der am 6. November 2002 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag , verbunden mit der nachgeholten Prozeßhandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war daher rechtzeitig.

III.


Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des für die Beklagte erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören , ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000, II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286).
Wenzel Krüger Lemke

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Protokolls ganz oder teilweise mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Richtigkeit der Übertragung zu prüfen und durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.

(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unterschreibt für ihn der älteste beisitzende Richter; war nur ein Richter tätig und ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des zur Protokollführung zugezogenen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt die Unterschrift des Richters. Der Grund der Verhinderung soll im Protokoll vermerkt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 59/02
vom
20. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht
bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 12.338,60

Gründe:


I.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Ersatz für Einbußen in der Bewirtschaftung von gepachteten Ackerflächen zu zahlen hat, die dieser ihr für den Bau der Bundesautobahn A 20 überlassen hatte. Das Landgericht hat der Klage durch ein der Beklagten am 15. Juli 2002 zugestelltes Urteil dem Grunde nach stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen am 15. August 2002 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrieben sei. Das am Ende der Berufungsschrift angebrachte Schriftgebilde sei nur eine Paraphe, keine Unterschrift. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluß richtet, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen und damit implizit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht, ohne dies allerdings näher auszuführen. An diese Beurteilung ist der Senat aber nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt zwar in der Sache stets davon ab, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Anders als bei der Revision, die bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen von den Berufungsgerichten und, wenn diese eine zulassungsfähige Revision nicht zulassen, (im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde) auch vom Revisionsgericht, zugelassen werden kann, sind bei Rechtsbeschwerden Verfahren und Entscheidungskompetenz in den beiden Fallgruppen des § 574 Abs. 1 ZPO unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von ihrer Zulassung durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht abhängen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dem deshalb auch die alleinige Kompetenz zur Entscheidung
darüber zugewiesen ist, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Ergebnis dieser Prüfung soll bei Zulassung wie auch bei Ablehnung bindend sein. In bestimmten, für den Rechtschutz besonders bedeutsamen Fällen soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde dagegen bewußt nicht von einer Zulassung durch das Berufungsoder Beschwerdegericht abhängen, sondern ohne weiteres gegeben sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da in solchen Fällen eine Zulassung nicht stattfindet, kann die gleichwohl erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sinnvollerweise nur durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen, dem diese Prüfung auch allein zugewiesen ist. In diesem Punkt sind die Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit den Vorschriften des früheren Revisionsrechts vergleichbar. Jenes hatte mit der Rechtsbeschwerde gemein, daß die Entscheidungskompetenz über die Durchführung des Rechtsmittels zwischen dem Ausgangsgericht und dem Rechtsmittelgericht nach Sachkriterien (dort Wert der Beschwer, hier Statthaftigkeit des Rechtsmittels von Gesetzes wegen) verteilt war. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der dem Revisionsgericht vorbehaltenen Materie war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Wirkung (BGHZ 69, 93, 95; Beschl. v. 30. November 1979, I ZR 30/79, NJW 1980, 786; v. 23. Juni 1983, IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927). Nichts anderes gilt hier. Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und löst deshalb auch keine Bindungswirkung aus. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Schaffung der Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft ist, "obliegt die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stets dem Rechts-
beschwerdegericht", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4722 S. 116).
3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung in der Sache ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer gültigen Unterschrift zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 f. m.w.N.), was auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt. Es geht nur um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall. Diese hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und läßt über den Fall hinausreichende Erkenntnisse nicht erwarten. Rechtsfehler, die eine Zulassung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.