Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - LwZB 1/03

published on 18/11/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2003 - LwZB 1/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
LwZB 1/03
vom
18. November 2003
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LwVG § 48 Abs. 2 Satz 2
Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem
konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte.
Gelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen
nicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls
mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäumung
der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn
die absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es
ist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem
Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen.
BGH, Beschl. v. 18. November 2003 - LwZB 1/03 - OLG Schleswig
AG Flensburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. November
2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter
Rukwied und Gose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Der Beklagten wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 11.433,30

Gründe:

I.


Nach Beweisaufnahme und Verhandlung beraumte das Landwirtschaftsgericht mit am 5. Februar 2002 verkündetem Beschluß einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26. Februar 2002 an. An diesem Tag ver-
kündete es einen den Parteien unmittelbar danach zugesandten Beschluß, wonach der Verkündungstermin auf den 6. März 2002 verlegt werde. Nach weiteren sechs verkündeten, den Parteien aber nicht mitgeteilten Verlegungsbeschlüssen kam es am 4. April 2002 zur Verkündung eines Urteils, das nicht in vollständiger Form abgefaßt war, erst am 21. Oktober 2002 zur Geschäftsstelle gelangte und den Parteien am 23. Oktober 2002 zugestellt wurde. Aufgrund telefonischer Nachfrage hatten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten noch von einer Verlegung des Verkündungstermins auf den 21. März 2002 erfahren. Weitere schriftliche Nachfragen vom 27. Mai, 25. Juni, 23. Juli (mit Hinweis auf den drohenden Ablauf der absoluten Berufungsfrist) und 2. September 2002, ob denn nun eine Entscheidung verkündet worden sei und gegebenenfalls welche , blieben unbeantwortet.
Mit am 6. November 2002 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte gegen das Urteil des Landwirtschaftsgerichts, das ! " # "$&%" ' ' )(* sie in Höhe von 11.433,30 edereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, NJW 2002, 2473, vorgesehen für BGHZ 151, 42). Dem steht nicht ent- + ' , .- gegen, daß der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000 rsteigt. Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO, nicht aber für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß (BGH, Beschl. v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat sich zwar auf diesen Zulässigkeitsgrund nicht ausdrücklich berufen, der Sache nach aber geltend gemacht, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer Würdigung, die der Beklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Eine solche Handhabung des Verfahrensrechts verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030 f, vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, Umdr. S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, Umdr. S. 3, zur Veröffentl. vorgesehen).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Berufung verspätet eingelegt hat. Die einmonatige Berufungsfrist (§ 517 ZPO) beginnt, unabhängig von der Zustellung des Urteils, nach §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG spätestens mit dem Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung. Da das Urteil hier am 4. April 2002 verkündet wurde, lief sie am 4. Oktober 2002 ab, so daß die am 6. November 2002 eingegangene Berufung nicht fristgerecht war. Soweit das Urteil unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften verkündet wurde, die das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt hat, hindert dies nicht den Fristenlauf. Voraussetzung dafür ist lediglich eine wirksame Verkündung, die hier außer Zweifel steht (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 1998, KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144; Beschl. v. 6. Dezember 1988, VI ZB 27/88, NJW 1989, 1156, 1157).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann von einer Anwendung der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beklagte von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte und ihre Bemühungen, vom Landwirtschaftsgericht Aufklärung zu erfahren, erfolglos blieben. Für die sachlich gleiche Vorschrift des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) hat der Bundesgerichtshof allerdings angenommen , daß die Norm dann unanwendbar sein könne, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen und zu dem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76, LM ZPO § 88 Nr. 3; zweifelnd Beschl. v. 1. März 1994, XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022). Dahinter steht die Erwägung, daß der Norm der Gedanke zugrunde liege, daß eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt habe, mit dem Erlaß einer Entscheidung rechnen müsse und es ihr daher zugemutet werden könne, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sei (BGH, Urt. v. 20. April 1977, IV ZR 68/76 aaO). Ausgehend davon könne die Frist des § 516 ZPO a.F. (jetzt § 517 ZPO) nicht zu Lasten einer Partei zu laufen beginnen, die zu dem der Entscheidung
vorausgehenden Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen und vertreten gewesen sei. Denn sie habe mit einer Entscheidung nicht zu rechnen brauchen und auch dahingehende Erkundigungen nicht einziehen müssen.
Solche Überlegungen tragen hier nicht. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, war die Beklagte in dem der Entscheidung vorausgehenden Verhandlungstermin ordnungsgemäß vertreten. Daß eine Entscheidung ergehen konnte, wußte sie. Zu den jeweils angesetzten Verkündungsterminen brauchte sie nicht geladen zu werden (§ 218 ZPO). Es war ihr daher zuzumuten, sich danach zu erkundigen, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen sein mochte. Nicht anders hat es der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gesehen und sich dementsprechend verhalten. Daß seine Erkundigungen im konkreten Fall erfolglos blieben, hindert nicht den Lauf der Frist, sondern kann im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein. § 517 ZPO und die sachgleichen und auf denselben Wertungen beruhenden Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 Satz 2, 21 Satz 2 Satz 3 LwVG setzen zwar - wenn man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt - die generelle Möglichkeit der beschwerten Partei voraus, daß sie von einer Entscheidung zu ihren Lasten Kenntnis erhält, nimmt aber nicht Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles. Ziel der Norm ist es, unabhängig von einer Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im allgemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse ausreicht , für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. MünchKommZPO /Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 517 Rdn. 2). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer
rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden, für den Fristablauf Bedeutung beimessen.

b) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach § 233 ZPO ist sie zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist, zu der die Berufungsfrist des § 517 ZPO gehört, einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegeben.
aa) Ein Verschulden der Beklagten selbst ist nicht ersichtlich und vom Berufungsgericht auch nicht in Erwägung gezogen worden. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte, liegt ebenfalls nicht vor. Allerdings trifft es zu - wovon das Berufungsgericht ausgeht -, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei, in dessen Gegenwart Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt worden ist, sein weiteres Prozeßverhalten an der Möglichkeit ausrichten muß, daß in dem Verkündungstermin ein Urteil ergangen ist, das die von ihm vertretene Partei beschwert. Dies hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten aber nicht verkannt. Gestützt auf die gerichtliche Auskunft ist er davon ausgegangen , daß am 21. März 2002 eine möglicherweise seine Partei beschwerende Entscheidung verkündet worden ist, und hat in der Folgezeit drei schriftliche Anfragen an das Gericht gerichtet, um zu erfahren, welche Entscheidung ergangen sei. Diese blieben sämtlich unbeantwortet. Eine weitere Intensivierung seiner Bemühungen war nicht zu verlangen. Es ist nicht seine Aufgabe, massive Verstöße des Gerichts gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch überobligationsmäßige Anstrengungen auszugleichen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß seine Anfragen ordnungsgemäß bearbeitet und so recht-
zeitig beantwortet würden, daß seiner Partei keine Nachteile entstünden. Soweit das Berufungsgericht meint, er habe vorsorglich fristwahrende Berufung einlegen müssen, überspannt es die Anforderungen in einer Weise, die im Ergebnis zu einer nicht zu rechtfertigenden Erschwerung des Zugangs zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug führen würde und den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzte (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Denn eine Berufung gegen ein am 21. März 2002 verkündetes Urteil wäre von vornherein unzulässig gewesen, da an diesem Tag keine Entscheidung ergangen war. Auch der Weg, ein Rechtsmittel gegen ein möglicherweise zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangenes Urteil einzulegen, kam nicht ernsthaft in Betracht. Wenn man überhaupt trotz des Kostenrisikos die vorläufige Einlegung eines Rechtsmittels für zumutbar erachtet, dann allenfalls gegen ein Urteil , von dessen Existenz die Partei Kenntnis hat und dessen Tenor sie kennt, mögen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe ihr noch nicht zugestellt worden sein (vgl. BGHZ 2, 347, 349 f.; BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69, VersR 1970, 159). Nicht angesonnen werden kann ihr hingegen, ein Rechtsmittel aufs Geratewohl einzulegen, auch auf die Gefahr hin, daß eine Entscheidung noch gar nicht ergangen ist oder wegen des Inhalts oder Umfangs von ihr nicht angefochten werden kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 10. März 1956, IV ZR 268/55, LM ZPO § 551 Ziff. 7 Nr. 3; Wiedereinsetzung nach BGH, Beschl. v. 27. November 1969, IV ZB 58/69 aaO gewährt, da sich die das Rechtsmittel eröffnende Zulassung erst aus den nach Ablauf der FünfWochen -Frist zugestellten Urteilsgründen ergab).

b) Die Beklagte hat ihr Wiedereinsetzungsgesuch fristgerecht eingereicht (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Hindernis zur Berufungseinlegung entfiel
erst mit Zustellung des Urteils am 23. Oktober 2002. Die Beklagte hatte zwar zuvor durch Zustellung einer Rechtsmittelschrift des Klägers am 12. Oktober 2002 mittelbar davon erfahren, daß zwischenzeitlich offensichtlich ein Urteil ergangen war. Hieraus konnte sie aber nicht ersehen, daß auch sie durch das Urteil beschwert wurde. Der am 6. November 2002 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag , verbunden mit der nachgeholten Prozeßhandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war daher rechtzeitig.

III.


Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des für die Beklagte erfolgreichen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören , ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2000, II ZB 20/99, NJW 2000, 3284, 3286).
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Annotations

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.