Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2016 - III ZB 127/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZB127.15.0
bei uns veröffentlicht am28.07.2016
vorgehend
Landgericht Hanau, 7 O 687/14, 26.03.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 127/15
vom
28. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Berufungsbegründung hat, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr.
2 ZPO zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darzulegen,
was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und
dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung
des Erstgerichts geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur
dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen
Prozessstoff ersichtlich ist

b) Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge des Verstoßes gegen § 285 Abs.
1 ZPO. Eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Berufungsbegründung
muss regelmäßig darlegen, was die berufungsführende Partei
im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen
hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer
anderen Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts geführt hätte.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
ECLI:DE:BGH:2016:280716BIIIZB127.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2015 - 4 U 68/15 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für die Rechtsbeschwerde beträgt bis 40.000 €.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung (hier: Beteiligung an zwei Schiffsfonds) auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Vor dem Landgericht hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vom 26. Februar 2015 für den persönlich geladenen, aber nicht erschienenen Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dass dieser sich im Einzelnen nicht mehr an die Gespräche erinnern und nur mitteilen könne, wie er im Allgemeinen (Vermittlungs-)Gespräche geführt habe; hierzu hat der Prozessbevollmächtigte angeregt, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen in den Verfahren des Landgerichts F. 2-05 O 334/14 sowie des Landgerichts H. 9 O 688/14 und 9 O 689/14 heranzuziehen. Die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dieser Anregung zugestimmt und eine Kopie des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht F. zu dem genannten Aktenzeichen überreicht. Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und den von diesem benannten Zeugen S. vernommen. Am Ende des Termins vom 26. Februar 2015 hat es durch Beschluss dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 26. März 2015 bestimmt. Beide Parteien haben sich mit der Einleitung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt.
3
Im Anschluss daran hat das Landgericht die Protokolle der mündlichen Verhandlungen des Landgerichts H. (9 O 688/14 und 9 O 689/14) als Ausdrucke beigezogen und am 26. März 2015 ein Urteil verkündet, mit dem es der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über das Risiko des Totalverlusts und des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB aufgeklärt habe. Dies ergebe sich aus der persönlichen Anhörung des Klägers und der Aussage des Zeugen S. . Die Beklagte habe auf eine persönliche Anhörung ihres Geschäftsführers verzichtet; dessen Erklärungen in den beigezogenen Protokollen der anderen mündlichen Verhandlungen seien unergiebig, weil sie andere Schiffsfonds beträfen und deswegen mit den hier streitgegenständlichen Fonds nicht vergleichbar seien.
4
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. In ihrer Berufungsbegründung hat sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und hierzu vorgetragen, dass das Landgericht entgegen seiner Ankündigung, zunächst einen Beschluss über die Beiziehung der Protokolle zu fassen und den Parteien sodann Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Protokollen und zur Beweisaufnahme zu geben, ein Urteil verkündet habe; hierdurch habe es der Beklagten die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen. Zudem sei entgegen § 285 Abs. 1 ZPO nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt worden.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, es fehle an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung, weil die Beklagte nur die abstrakte Möglichkeit einer anderen Beweiswürdigung des Landgerichts angesprochen , aber nicht dargelegt habe, welchen Inhalt ihre Stellungnahme gehabt hätte; es mangele an der Darstellung der Erheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzung für die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung.
6
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.


7
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft sowie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
8
1. Die Prüfung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig kraft Gesetzes statthaft. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht; dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (s. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, FamRZ 2004, 1023, 1024; vom 23. Februar 2005 - XII ZB 110/03, FamRZ 2005, 792, 793 und vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 87/11, BeckRS 2013, 18480 Rn. 2).
9
2. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen , weil die Berufungsbegründung der Beklagten den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
10
a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509, 510 Rn. 7 und vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, BeckRS 2014, 03372 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760, 761 Rn. 8; vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458, 1459 Rn. 8 und vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396, 397 Rn. 12; jeweils mwN).
11
b) Hiernach muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (s. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496; Beschlüsse vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010 Rn. 10 und vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757, 758 Rn. 8 mwN). Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2012 aaO S. 3582 Rn. 12; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO sowie Beschluss vom 10. März 2015 aaO Rn. 13).
12
c) Diesen Erfordernissen genügt die Berufungsbegründung der Beklagten , soweit sie die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, nicht.
13
aa) In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte nicht dargelegt, was sie inhaltlich vorgetragen hätte, wenn das Landgericht ihr vor Erlass seines Urteils Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zu den beigezogenen Protokollen gegeben hätte. Sie hat sich vielmehr damit begnügt , darauf hinzuweisen, dass sie "ergänzend zu den Protokollen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hätte" und dies die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts beinhaltet hätte. Ohne Erfolg verweist die Rechtsbeschwerde zur Behebung des Begründungsmangels auf die Ausführungen auf Seite 2 bis 3 der Berufungsbegründung, wonach der Geschäftsführer der Beklagten in den anderen mündlichen Verhandlungen sein "grundsätzliches" Vorgehen hinsichtlich der Risikoaufklärung bei Anlagevermittlungen dargestellt habe. Zum einen wurde mit diesem Vorbringen lediglich der Hintergrund für das prozessuale Vorgehen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Landgericht am 26. Februar 2015 geschildert ("Grund für dieses Vorgehen … war, …"), nicht aber dasjenige , was bei Einräumung einer Stellungnahme vorgetragen worden wäre (s. insoweit S. 4, 5-6 der Berufungsbegründung). Zum anderen besteht kein relevanter inhaltlicher Unterschied zwischen diesem Vorbringen ("grundsätzliches Vorgehen hinsichtlich der Risikoaufklärung") und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015, wonach aus den Protokollen hervorgehe, wie der Geschäftsführer der Beklagten "im Allgemeinen (Vermittlungs-)- Gespräche geführt hat". Gemeint ist mit beiden Formulierungen, dass aus dem Inhalt anderweitiger Beratungs- oder Vermittlungsgespräche Rückschlüsse auf den Gesprächsinhalt im Streitfall gezogen werden können und sollen. Das Landgericht hat diesen Vortrag in Verbindung mit dem Inhalt der beigezogenen Terminprotokolle berücksichtigt, aber nicht für ausreichend befunden, um den nach seiner Ansicht durch die Anhörung des Klägers und die Vernehmung des Zeugen S. erwiesenen Aufklärungsfehler zu widerlegen. Die Berufungsbegründung enthält im Vergleich mit dem erstinstanzlichen Vorbringen hierzu nichts Anderes oder Neues, was die erstinstanzliche Begründung in Frage stellen konnte.
14
bb) Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung war nicht deshalb entbehrlich, weil sie unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Der in der Berufungsbegründung angesprochene Vortrag, aus den Protokollen ergebe sich, wie der Geschäftsführer der Beklagten "im Allgemeinen" (oder "grundsätzlich") die Gespräche geführt (und über Risiken aufgeklärt) habe, findet sich, wie soeben dargestellt, im Wesentlichen inhaltsgleich bereits im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2015. Es ist nicht ersichtlich, dass die schlichte Wiederholung des Vortrags in der Berufungsbegründung ohne weitere Erwägungen zu einer anderen Bewertung als der des Landgerichts geführt hätte.
15
d) Gleichfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung für die Rüge der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Auch insofern muss die Berufungsbegründung die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darlegen.
16
aa) Gemäß § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Dies ist vorliegend, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, unterblieben.
17
bb) Die Parteien sollen nach § 285 Abs. 1 ZPO Gelegenheit erhalten, nach Abschluss der Beweisaufnahme zu deren Ergebnis vorzutragen und Stellung zu beziehen. Diese Vorschrift konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; eine Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO enthält regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (s. BGH, Urteile vom 9. Oktober 1974 - VIII ZR 215/73, BGHZ 63, 94, 95; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122 und vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99, NVersZ 2001, 175, 176; Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 56/04, BeckRS 2005, 01420; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BeckRS 2006, 00993; vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, BeckRS 2007, 17773 Rn. 2 f; vom 28. Juli 2011 - VII ZR 184/09, NJW 2011, 3040, 3041 Rn. 11; vom 23. November 2011 - IV ZR 49/11, ZEV 2012, 100, 102 Rn. 13 und vom 23. Mai 2012 - IV ZR 224/10, NJW 2012, 2354 Rn. 5; s. auch MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl., § 285 Rn. 1; Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 285 Rn. 1; Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 8. Aufl., § 285 Rn. 1).
18
cc) Dementsprechend geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass eine auf die Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO gestützte Rechtsmittelbegründung - ebenso wie für die Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG - Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes enthalten muss. Es ist regelmäßig darzulegen, was die rechtsmittelführende Partei im Rahmen einer Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen hätte und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 aaO; Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO; vom 20. Dezember 2005 aaO; vom 25. September 2007 aaO Rn. 3; vom 28. Juli 2011 aaO und vom 23. Mai 2012 aaO Rn. 8; s. ferner BVerfG, NJW 1994, 1210, 1211; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 285 Rn. 3).
19
dd) Diesen (auch) für die Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO geltenden Anforderungen hat die Beklagte nicht genügt. In ihrer Berufungsbegründung fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung von § 285 Abs. 1 ZPO. Diese Darlegung war nicht deshalb entbehrlich , weil die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich gewesen wäre. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (zu c) Bezug genommen.
Herrmann Hucke Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 26.03.2015 - 7 O 687/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2015 - 4 U 68/15 -

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(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 59/02
vom
20. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht
bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.
BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2003 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. Oktober 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 12.338,60

Gründe:


I.

Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Ersatz für Einbußen in der Bewirtschaftung von gepachteten Ackerflächen zu zahlen hat, die dieser ihr für den Bau der Bundesautobahn A 20 überlassen hatte. Das Landgericht hat der Klage durch ein der Beklagten am 15. Juli 2002 zugestelltes Urteil dem Grunde nach stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen am 15. August 2002 eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Berufungsschrift von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unterschrieben sei. Das am Ende der Berufungsschrift angebrachte Schriftgebilde sei nur eine Paraphe, keine Unterschrift. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluß richtet, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.
2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen und damit implizit das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bejaht, ohne dies allerdings näher auszuführen. An diese Beurteilung ist der Senat aber nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der eine solche Bindung bestimmt, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde hängt zwar in der Sache stets davon ab, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Anders als bei der Revision, die bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen von den Berufungsgerichten und, wenn diese eine zulassungsfähige Revision nicht zulassen, (im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde) auch vom Revisionsgericht, zugelassen werden kann, sind bei Rechtsbeschwerden Verfahren und Entscheidungskompetenz in den beiden Fallgruppen des § 574 Abs. 1 ZPO unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von ihrer Zulassung durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht abhängen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), dem deshalb auch die alleinige Kompetenz zur Entscheidung
darüber zugewiesen ist, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Ergebnis dieser Prüfung soll bei Zulassung wie auch bei Ablehnung bindend sein. In bestimmten, für den Rechtschutz besonders bedeutsamen Fällen soll die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde dagegen bewußt nicht von einer Zulassung durch das Berufungsoder Beschwerdegericht abhängen, sondern ohne weiteres gegeben sein (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da in solchen Fällen eine Zulassung nicht stattfindet, kann die gleichwohl erforderliche Prüfung der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sinnvollerweise nur durch das Rechtsbeschwerdegericht erfolgen, dem diese Prüfung auch allein zugewiesen ist. In diesem Punkt sind die Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit den Vorschriften des früheren Revisionsrechts vergleichbar. Jenes hatte mit der Rechtsbeschwerde gemein, daß die Entscheidungskompetenz über die Durchführung des Rechtsmittels zwischen dem Ausgangsgericht und dem Rechtsmittelgericht nach Sachkriterien (dort Wert der Beschwer, hier Statthaftigkeit des Rechtsmittels von Gesetzes wegen) verteilt war. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der dem Revisionsgericht vorbehaltenen Materie war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohne Wirkung (BGHZ 69, 93, 95; Beschl. v. 30. November 1979, I ZR 30/79, NJW 1980, 786; v. 23. Juni 1983, IVa ZR 136/82, NJW 1984, 927). Nichts anderes gilt hier. Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungs- oder Beschwerdegericht entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und löst deshalb auch keine Bindungswirkung aus. Dies entspricht auch den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Schaffung der Vorschriften über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. In den Fällen, in denen die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft ist, "obliegt die Überprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stets dem Rechts-
beschwerdegericht", heißt es dazu in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4722 S. 116).
3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung in der Sache ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Anforderungen, die an das Vorliegen einer gültigen Unterschrift zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, NJW 1997, 3380 f. m.w.N.), was auch die Beschwerdebegründung nicht verkennt. Es geht nur um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall. Diese hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und läßt über den Fall hinausreichende Erkenntnisse nicht erwarten. Rechtsfehler, die eine Zulassung erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 51/02
vom
7. April 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2; AVAG (2002) §§ 7, 15 Abs. 1;
SchKG (Schweiz) Art. 80 Abs. 1

a) Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer bereits kraft Gesetzes zulässigen,
vom Beschwerdegericht aber irrtümlich unter Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit
zugelassenen Rechtsbeschwerde.

b) Die Frage, ob ein ausländischer Titel für vollstreckbar erklärt werden kann, wenn
er nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Recht des Urteilsstaates dort
nicht vollstreckbar wäre, hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
BGH, Beschluß vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 8. Januar 2002 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 40.645 €

Gründe:


I.

Der am 24. April 1974 geborene Gläubiger ist der Sohn der Frau A. R. und ihres verstorbenen, von der Schuldnerin allein beerbten früheren Ehemannes K. R. . Durch rechtskräftiges Urteil des Tribunal de Première Instance des Kantons Genf vom 23. Juni 1983 wurde die Ehe der Eltern des Gläubigers geschieden , das Sorge- und Umgangsrecht geregelt und der Vater des Gläubigers verurteilt , an dessen Mutter Unterhalt für den Gläubiger zu zahlen, und zwar monatlich im voraus 650 sFr bis zum 10. Lebensjahr, 750 sFr vom 10. bis 15. Lebensjahr und 850 sFr. vom 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit und (darüber
hinaus) "bis zum 25. Lebensjahr, falls das Kind fortgesetzt einer geregelten Ausbildung nachgeht" (so die begl. Übersetzung; im Original: «jusqu’à 25 ans si l’enfant poursuit des études sérieuses et suivies»; dieseUnterhaltszahlungen sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres an den Genfer Lebenshaltungskostenindex (Basis 1. Juli 1983) ohne Rückwirkung anzupassen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Gläubiger die Anordnung, das vorgenannte Urteil wegen des rückständigen Unterhalts bis zum Tode seines Vaters im November 1995 mit der deutschen Vollstreckungsklausel zu versehen. Das Landgericht hat diesem Antrag dergestalt stattgegeben, daß die deutsche Teilvollstreckungsklausel wegen der Verurteilung zur Zahlung rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. November 1995 (indexiert und in DM umgerechnet) in Höhe von 79.495,75 DM zu erteilen ist. Auf Beschwerde der Schuldnerin hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1420 (m. Anm. Atteslander-Dürrenmatt IPRax 2002, 508 ff.) abgedruckt ist, den angefochtenen Beschluß abgeändert und den Antrag des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses erstrebt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 1 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-
zes (AVAG) vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436) in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Art. 29 Nr. 1 des Zivilprozeßreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), vgl. Art. 53 Nr. 3 ZPO-RG, die hier gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO anzuwenden ist, weil die angefochtene Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 erlassen wurde. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, soweit der Gläubiger mit ihr seinen Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel auch insoweit weiterverfolgt , als es um rückständige Unterhaltsansprüche für die Zeit bis kurz nach Eintritt seiner Volljährigkeit geht, nämlich bis einschließlich 1991 (472,50 DM + 2.079,00 DM + 3.845,32 DM + 4.686,75 DM = 11.083,57 DM) sowie um einen Teilbetrag von 8.174,39 DM der für 1992 verlangten 16.804,72 DM [6.658 sFr : (12 x 1.140,60 sFr =) 13.687,20 sFr x 16.804,52 DM], insgesamt also um 19.257,96 DM. Insoweit enthält die Rechtsbeschwerde nämlich entgegen § 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO keine sachliche Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, eine Vollstreckungsklausel sei für die insoweit titulierten Unterhaltsansprüche schon deshalb nicht zu erteilen, weil diese nach Erlaß des Titels einverständlich erledigt oder erfüllt worden seien, nämlich bis einschließlich 1991 durch erfüllten Vergleich und für Januar bis Mai sowie teilweise auch für Juni 1992 durch Zahlung von 6.658 sFr auf die 1992 monatlich geschuldeten 1.140,60 sFr. Sie greift ausschließlich die Auffassung des Oberlandesgerichts an, der Titel sei (hinsichtlich des nach Eintritt der Volljährigkeit des Gläubigers geschuldeten Unterhalts) nicht ausreichend bestimmt und daher der Vollstreckbarerklärung nicht zugänglich. 3. Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

a) Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde keine ausdrückliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthält. aa) Entsprechender Vortrag war nicht etwa entbehrlich, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat (und zwar unter Hinweis auf § 26 Nr. 10 EGZPO und das vor 2002 geltende Verfahrensrecht, weil möglicherweise beabsichtigt war, die Entscheidung noch vor dem 31. Dezember 2001 zu erlassen). Denn die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften - weil gegen eine tatsächlich erst nach dem 31. Dezember 2001 ergangene Entscheidung gerichteten - Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb auch keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses hat vielmehr selbst zu prüfen , ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009; Zöller/ Gummer ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 11). Es handelt sich mithin nicht um eine nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde, sondern allein um eine solche, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und somit gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann zulässig ist, wenn sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO aus ihrer Begründung ergeben. bb) Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall nicht schon aus dem Fehlen ausdrücklicher Darlegungen zu den Zulässigkeitsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, die Frage der Entscheidung über offengelassene Tatbestandsmerkmale im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren
habe grundsätzliche Bedeutung und sei nach seiner Kenntnis bisher nicht entschieden. Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit der vom Oberlandesgericht als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage eingehend auseinander, hält sie also für entscheidungserheblich. Indem sie darauf verweist, es handele sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde, wird man darin zugleich eine Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsausspruchs sehen können, die sich der Beschwerdeführer stillschweigend zu eigen macht. Unter diesen Umständen würde es als Förmelei erscheinen, eine ausdrückliche Wiederholung der vom Beschwerdegericht bereits vorweggenommenen Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit in der Rechtsbeschwerdebegründung zu verlangen.
b) Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des verlangten Unterhalts für die Zeit der Volljährigkeit des Gläubigers jedenfalls unzulässig, weil die vom Senat eigenständig vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung insoweit auf zwei Begründungen gestützt, von denen eine jede allein geeignet sein kann, die Entscheidung zu tragen. Es hat zum einen ausgeführt, der Titel sei hinsichtlich des Volljährigenunterhalts unbestimmt und seiner Vollstreckbarerklärung stehe der deutsche ordre public entgegen, weil die Prüfung der im Entscheidungssatz enthaltenen Bedingung "si l’enfant poursuit des études sérieuses et suivies" einem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleiben müsse und nicht in das deutsche Verfahren der Vollstreckbarerklärung verlagert werden könne. Zum anderen könnten in Deutschland an die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels keine geringeren Anforderungen gestellt werden als in dem Urteilsstaat, aus dem der Titel stamme. Auch nach dem Recht der Schweiz sei aber ein Titel, der die vor-
liegende Bedingung enthalte, der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbeitreibung und Konkurs (SchK) und damit der endgültigen Vollstreckung nicht zugänglich. Beruht eine Entscheidung alternativ auf zwei eigenständigen Begründungen , ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig, wenn sich darunter eine befindet , hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02 - NJW 2004, 72, 73; Musielak/Ball ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 5 a.E. i.V. mit § 574 Rdn. 6). Ein solcher Zulassungsgrund besteht nicht hinsichtlich der vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung, ein ausländischer Titel könne nicht vollstreckt werden, wenn er im Ursprungsstaat selbst nicht vollstreckungsfähig sei. Dies entspricht nämlich herrschender Rechtsauffassung (vgl. Geimer IZPR Rdn. 2304; Zöller/Geimer aaO § 722 Rdn. 4 und § 7 AVAG Rdn. 1; Linke in Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 3286; Luthin Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 8064; vgl. auch §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG; Art. 21 Abs. 1 EG-VO Nr. 1347/2000; Art. 38 EuGVVO; Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ); abweichende Ansichten werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Die Feststellung des Beschwerdegerichts, nach dem Recht der Schweiz sei ein Titel nicht vollstreckbar, wenn sich - wie hier - die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Sinne einer erfüllten Bedingung nicht im Rechtsöffnungsverfahren "liquid" darlegen lasse, sondern einer "umfangreichen Abklärung" bedürfe (vgl. dazu auch Bundesgericht BGE 104 II 293, 298), kann schon deshalb weder rechtsgrundsätzlich sein noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern, weil es sich um ausländisches Recht handelt, das einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AVAG, §§ 576, 560 ZPO).
Hahne Sprick Wagenitz Vézina Dose

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 110/03
vom
23. Februar 2005
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 22.836 €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage, mit der die Klägerin den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch nimmt, auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2002 abgewiesen, nachdem in dieser Verhandlung in Gegenwart der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. Juni 2002 anberaumt worden war. Ausweislich der vom Familienrichter unterzeichneten Niederschrift der Sitzung vom 28. Juni 2002, zu der für die Parteien niemand erschienen war, wurde eine Entscheidung "des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts durch Bezugnahme auf den entscheidenden Teil verkündet". Ob es sich dabei um einen Beweisbeschluß, ein Urteil oder einen Beschluß handelte, ist aus dem Protokoll ohne seine Anlage nicht ersichtlich, da keine dieser drei im Vordruck vorgege-
benen Möglichkeiten angekreuzt ist. Der Sitzungsniederschrift in der Gerichtsakte nachgeheftet ist ein handschriftlicher, nicht unterzeichneter klagabweisender Tenor nebst Zusatz: "Streitwert: 22.836,34 €". Dieses nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "ursprünglich wohl dem Verkündungsprotokoll angeheftete" Folgeblatt enthält weder ein Aktenzeichen noch die Angabe der Parteien. Nach dem Verkündungstermin hatte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mehrfach, unter anderem schriftlich unter dem 6. August und 15. Oktober 2002, um Übersendung der Entscheidung gebeten und jeweils zur Antwort erhalten , es werde bald etwas geschehen. Das vollständig abgefaßte Urteil, dessen Tenor mit der Anlage zum Verkündungsprotokoll übereinstimmt, wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 20. Dezember 2002 zugestellt. Es enthält auf der ersten Seite den Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, es sei am 28. Juni 2002 verkündet worden. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin mit Fax vom 20. Januar 2003 Berufung ein, die sie zugleich begründete. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 12. März 2003, die Berufungsfrist des § 517 2. Alternative ZPO sei am 30. Dezember 2002 abgelaufen und somit nicht gewahrt, beantragte die Klägerin , ihr vorsorglich gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ihr an das Amtsgericht gerichteter Antrag, das Verkündungsprotokoll zu berichtigen, weil es den Tatsachen offenbar nicht entspreche, blieb ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurück und verwarf ihre Berufung als unzulässig. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung das Beru-
fungsgericht in dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung ausgesprochen hat, zur Fortbildung des Rechts sei eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Deshalb sei die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, die nach neuem Zivilprozeßrecht im Falle einer Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht mehr kraft Gesetzes eröffnet sei.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, was das Berufungsgericht übersehen hat. Sie ist jedoch unzulässig. 1. Insoweit kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, daß die Rechtsbeschwerde keine ausdrückliche Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthält.
a) Entsprechender Vortrag war nicht etwa entbehrlich, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung zugelassen hat. Denn die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt einer gesetzlichen Grundlage und entfaltet deshalb auch keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02 - FamRZ 2004, 1023, 1024). Dieses hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009; Zöller /Gummer ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 11).
Es handelt sich mithin nicht um eine nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde, sondern allein um eine solche, die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und somit gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur dann zulässig ist, wenn sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO aus ihrer Begründung ergeben. bb) Der Senat neigt allerdings zu der Auffassung, daß sich die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall nicht schon aus dem Fehlen ausdrücklicher Darlegungen zu den Zulässigkeitsgründen des § 574 Abs. 2 ZPO ergibt. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde damit begründet, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sei zur Fortbildung des Rechts wegen der Frage erforderlich, ob in einer Rechtsanwaltskanzlei auch dann generell Vorkehrungen zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO zu treffen seien, wenn sich die Zustellung einer bereits verkündeten Entscheidung ungewöhnlich verzögert, aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß es sich bei der verkündeten Entscheidung um ein Urteil gehandelt habe und deshalb der Ablauf der absoluten Berufungsfrist zu befürchten gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde setzt sich mit der vom Oberlandesgericht so formulierten und als klärungsbedürftig angesehenen Frage zwar nicht unmittelbar auseinander, greift aber ihren Kernpunkt, nämlich die Ungewißheit über die Art der verkündeten Entscheidung, auf und geht über die vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage hinaus, indem sie die logisch vorrangige Frage aufwirft, ob in einem solchen Fall überhaupt die Voraussetzungen für den Beginn des Laufs der absoluten Berufungsfrist als gegeben anzusehen sind. Indem sie darauf verweist, es handele sich um eine zugelassene Rechtsbeschwerde , wird man darin zugleich eine Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsausspruchs sehen können, die sich die Beschwerdeführerin still-
schweigend zu eigen macht, indem sie die aufgeworfene Frage erweitert und weitere mögliche rechtliche Folgerungen daraus herleitet. Unter diesen Umständen könnte es als Förmelei erscheinen, eine ausdrückliche Wiederholung der vom Beschwerdegericht bereits vorweggenommenen Darlegung der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung in der Rechtsbeschwerdebegründung zu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. April 2004 aaO). 2. Soweit das Berufungsgericht die Berufungsfrist des § 517 2. Alternative ZPO als versäumt angesehen hat, weil das anzufechtende Urteil am 28. Juni 2002 verkündet worden sei, wirft dies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wie die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, war die Klägerin in dem der Entscheidung vorausgehenden Verhandlungstermin ordnungsgemäß vertreten. Daß eine Entscheidung ergehen konnte, wußte sie. Nicht anders hat es der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gesehen und sich dementsprechend verhalten. Daß seine Erkundigungen im konkreten Fall erfolglos blieben, hindert nicht den Lauf der Frist, sondern kann allenfalls im Rahmen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein. § 517 ZPO setzt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die generelle Möglichkeit der beschwerten Partei voraus, daß sie von einer Entscheidung zu ihren Lasten Kenntnis erhält, nimmt aber nicht Rücksicht auf die konkreten Umstände des Falles. Ziel der Norm ist es, unabhängig von einer Zustellung des Urteils und damit auch unabhängig von einer konkreten Kenntnis der beschwerten Partei nach Ablauf einer längeren Frist, die im allgemeinen zur Einlegung der Berufung trotz bestehender Erschwernisse ausreicht, für Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu sorgen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., Aktuali-
sierungsband, § 517 Rdn. 2). Dieser Zweck würde verfehlt, wollte man konkreten Umständen, die im Einzelfall einer rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden , für den Fristablauf Bedeutung beimessen (vgl. BGH, Beschluß vom 18. November 2003 - LwZB 1/03 - NJW-RR 2004, 786 f.; insoweit in FamRZ 2004, 264 nicht abgedruckt). 3. Auch soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß sich die Verkündung des angefochtenen Urteils mit der Beweiskraft der §§ 415 Abs. 1, 165 Abs. 1 ZPO aus der Verkündungsniederschrift vom 28. Juni 2002 ergebe und die Klägerin nicht den Nachweis der Fälschung (§ 165 Abs. 2 ZPO) erbracht habe, vermag die Rechtsbeschwerde keine Rechts- oder Verfahrensfehler aufzuzeigen, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
a) Soweit die Rechtsbeschwerde - erstmals - geltend macht, das Verkündungsprotokoll sei entgegen § 163 ZPO nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden, weil sich darunter nur ein Handzeichen des Richters befinde, das den Anforderungen an eine Unterschrift nicht genüge und als bloße Paraphe anzusehen sei, kann dahingestellt bleiben, ob dies neuen Sachvortrag darstellt, der in der Rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtlich ist. Jedenfalls sind die Anforderungen , die an das Vorliegen einer Unterschrift zu stellen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit langem geklärt; die Frage, ob hier die Unterschrift des Familienrichters unter dem Verkündungsprotokoll diesen Anforderungen genügte, hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02 - FamRZ 2003, 1009).

b) Die Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, welche andere Entscheidung als der Tenor des angefochtenen Urteils verkündet worden sein könnte. Weder befindet sich eine solche andere Entscheidung bei den Akten , noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der dem Verkündungsprotokoll nachgeheftete handschriftliche Tenor ein anderes Verfahren betreffen könnte. Dagegen spricht nicht nur die Übereinstimmung des Tenors mit dem des vollständig abgefaßten Urteils, sondern auch die Festsetzung des Streitwertes, die bis auf wenige Cent der Wertfestsetzung im vollständig abgefaßten Urteil entspricht. Jedenfalls verleiht der Umstand, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall keinen Anlaß zu Zweifeln gesehen hat, das dem Verkündungsprotokoll nachgeheftete Blatt mit dem handschriftlichen Tenor als die zu diesem Protokoll gehörende Anlage anzusehen, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch sonst keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Soweit die Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf, daß das Protokoll mit einer Heftklammer versehen und das Folgeblatt lediglich an derselben Stelle eingerissen sei, eine ursprüngliche Verbindung der beiden Blätter für möglich, aber nicht sicher hält, ist auch dieser Vortrag - unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit um in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag handelt - nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO hinsichtlich der vom Berufungsgericht inzidenter angenommenen Beweiskraft des Sitzungsprotokolls nach § 415 Abs. 1 ZPO darzulegen. Denn ob äußere Mängel die Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO) anhand der Umstände des Einzelfalls; symptomatische oder die Besorgnis der Wiederholung begründende Verfahrensfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf.
4. Auch soweit das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen hat, hat diese Entscheidung weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auf die vom Berufungsgericht zum Anlaß der rechtsfehlerhaften Zulassung der Rechtsbeschwerde genommene Frage, ob ein Rechtsanwalt generell Vorkehrungen zur Überwachung der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO zu treffen hat, wenn sich die Zustellung eines bereits verkündeten Urteils ungewöhnlich verzögert, kommt es im vorliegenden Fall - auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht an. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin vom 17. März 2003 nämlich nicht allein wegen einer Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts (hier: mangelnde Überwachung der Fünfmonatsfrist des § 517 ZPO schon vor Zustellung des Urteils) zurückgewiesen, sondern mit der weiteren Begründung, zumindest die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO sei nicht gewahrt. Zumindest Letzteres ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und vermag die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs allein zu tragen: Zu Recht stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das vollständig abgefaßte Urteil mit dem auf der ersten Seite angebrachten Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle , es sei am 28. Juni 2002 verkündet worden, am 20. Dezember 2002 zugestellt worden war, mithin zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist. Damit war die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten von Art und Inhalt der ergangenen Entscheidung beseitigt. Spätestens bei Entgegennahme des
Urteils mußte er auch erkennen, daß es am 28. Juni 2002 verkündet worden und deshalb die Berufungsfrist nach § 517 2. Alternative ZPO zu beachten war (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1997 - V ZB 7/97 - JURIS). Damit war nicht nur die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung im übrigen auch als unbegründet. Denn ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über den Ablauf dieser Frist schließt eine Wiedereinsetzung nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO aus (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Juli 1997 aaO). Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Frist zur Einlegung der Berufung nämlich noch ohne weiteres gewahrt werden können. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
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1. Die Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO war nicht entbehrlich, weil das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Nach Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG ist die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes statthaft. Die Zulassung einer ohnehin kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entfaltet keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig von der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02, MDR 2004, 1074, 1075).

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

8
aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung , ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442, 443 Rn. 12 und vom 26. Februar 2009 - III ZB 67/08, BeckRS 2009, 08726 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Urteile vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 f, insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt; vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04, NJW 2006, 142, 143 Rn. 12, 15 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499, 500 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. November 2006 - XII ZB 130/02, BeckRS 2006, 15202 Rn. 6; vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 1. März2011 - XI ZB 26/08, BeckRS 2011, 07182 Rn. 11; vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7 mwN und vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6).
7
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442, 443 Rn. 12 und vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, BeckRS 2012, 22810 Rn. 10 mwN).
12
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehler- haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442 Rn. 12; vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 und vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 mwN).
8
aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung , ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 mit zahlreichen Nachweisen).
8
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsführers infrage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 7; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; jeweils mwN).
12
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Rede- wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2015 - VI ZB 18/15 Rn. 8; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12 Rn. 7; vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NZBau 2013, 34 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 17/01 Verkündet am:
9. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 139 a.F., 263
CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b

a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklärungs
- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche
Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung
der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt
der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des gerichtlichen
Hinweises vorgetragen worden wäre.

b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des
Streitgegenstands zur Folge hat.
BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - I ZR 17/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 11. Januar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagten aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut in Anspruch.

Ein Fahrer der in Nordirland ansässigen Beklagten zu 2 übernahm am 22. März 1995 in Wuppertal von der V. GmbH & Co. KG - nachfolgend als "V. " bezeichnet - eine Maschinenanlage, um sie zur R. M. T. , B. Industrial Estate, B. Co. Donegal/Irland - nachstehend R. genannt - zu transportieren. Am folgenden Tag rutschte während des Transports die Maschinenanlage in der Nähe von Dumfries /Schottland von dem Lkw.
Die Klägerin hat geltend gemacht, zwischen ihr als führender Versicherungsgesellschaft und zwei weiteren Versicherern sowie V. habe seit August 1992 ein Versicherungsvertrag bestanden. V. habe die Beklagte zu 1, eine in der Republik Irland ansässige Gesellschaft, mit dem Transport der Anlage zu fixen Kosten an R. beauftragt. Die Beklagte zu 1 habe den Transportauftrag an die Beklagte zu 2 weitergegeben. Deren Lkw-Fahrer habe die Beschädigung der Maschinenanlage unter anderem durch unzureichende Sicherung der Ladung schuldhaft verursacht. Die Klägerin hat behauptet, sie habe an V. einen Betrag von 450.000 DM als Schadensausgleich gezahlt.
Die Klägerin hat in erster Instanz von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung des Gegenwerts von 166.600 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in Deutscher Mark nebst Zinsen beansprucht.
Die Beklagten haben die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal gerügt und sind der Klage auch im übrigen entgegengetreten.
Das Landgericht hat seine Zuständigkeit verneint und die Klage abgewiesen. Für eine Zuständigkeit nach der CMR fehle es an der schlüssigen Darlegung , daß V. , von der die Klägerin ihre Ansprüche ableite, Vertragspartnerin des Beförderungsvertrages geworden sei. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei nicht gegeben, weil der Unfallort in Schottland liege.
Die Klägerin, die Berufung eingelegt hat, hat ausgeführt, Versicherungsnehmerin seien V. und die dieser Gesellschaft angeschlossenen Firmen in Europa, zu denen R. gehöre. Diese habe der Beklagten zu 1 den Beförderungsauftrag erteilt. R. habe ihren Anspruch gegen die Beklagten ebenfalls an die Klägerin abgetreten. Als Führungsversicherer sei sie berechtigt, die Regreßansprüche in Höhe des gegenüber V. regulierten Schadens im eigenen Namen geltend zu machen. Entgegen § 139 ZPO habe das Landgericht sie nicht auf eine mangelnde Substantiierung ihres Vortrags hingewiesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin in erster Linie die Zahlung von 450.000 DM von den Beklagten als Gesamtschuldnern verlangt. Hilfsweise hat sie Zahlung von 225.000 DM an sich und jeweils 112.500 DM an die A. Versicherungs AG, M. straße , H. und an die P. versicherungsanstalt , P. platz , D. und äußerst hilfsweise Zahlung von 450.000 DM an V. und R. jeweils zuzüglich Zinsen begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig verworfen (§ 519 b Abs. 1 ZPO a.F.). Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage gestellt, sondern ausschließlich einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt. Sie stütze ihr Klagebegehren in zweiter Instanz auf übergegangene Ansprüche der R. , während sie in erster Instanz Ansprüche von V. verfolgt habe.
Die Berufung sei auch nicht deshalb zulässig, weil die Klägerin eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO durch das Landgericht gerügt habe. Die Klägerin habe in der Berufungsbegründung im Rahmen ihrer Verfahrensrüge nicht dargelegt, welchen Vortrag sie infolge eines unterbliebenen Hinweises des Landgerichts unterlassen habe. Es liege zudem außerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO, daß eine Partei nicht nur ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänze, sondern neue Sachbehauptungen in den Rechtsstreit einführe, die im bisherigen Vorbringen keine Grundlage hätten.
II. Die nach § 547 ZPO a.F. statthafte und auch im übrigen zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

a) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß die Berufung nur zulässig ist, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer verfolgt. Unzulässig ist das Rechtsmittel daher, wenn es den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt und bei einer erstinstanzlichen Klageabweisung die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Zweifel zieht, sondern nur im Wege der Klageänderung einen bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus (st. Rspr.: vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 700 - Impfstoffe, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Änderung des Sachvortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz gegenüber ihrem Vorbringen erster Instanz eine Klageänderung (§§ 263, 523 ZPO a.F.), weil sie mit der Berufung eine Änderung des Streitgegenstands vorgenommen hat. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund ), aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte ; Urt. v. 3.4.2003 - I ZR 1/01, GRUR 2003, 716 f. = WRP 2003, 896 - Reinigungsarbeiten ). Der Vortrag, der Frachtvertrag, auf den die CMR anwendbar
sei und aus dem die Klägerin aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ansprüche herleitet, sei zwischen V. und der Beklagten zu 1 geschlossen , bezieht sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als ein Vertragsschluß zwischen R. und der Beklagten zu 1. Soweit mit der Berufung die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung in Frage gestellt wird, das Landgericht sei gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR zuständig, beruht dieser Berufungsangriff ausschließlich auf einer Änderung des Streitgegenstandes. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung hieraus nicht gefolgert.

c) Die Klägerin hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unter anderem mit der Rüge aus § 139 ZPO a.F. angegriffen. Das Berufungsgericht hat diese Rüge mit der Begründung nicht ausreichen lassen, die Klägerin habe nicht dargelegt, was sie auf einen Hinweis des Landgerichts im Sinne von § 139 ZPO a.F. vorgetragen hätte. Im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge fehle es an entsprechendem Sachvortrag. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin ihren Sachvortrag auf einen gerichtlichen Hinweis erster Instanz in einem Umfang geändert hätte, wie dies in der Berufungsinstanz geschehen sei. Zudem liege die Änderung des Sachvortrags, die keine Ergänzung ungenügender Angaben, sondern eine Änderung des Klagegrundes darstelle, außerhalb des Schutzzwecks des § 139 ZPO a.F. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin neben der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das erstinstanzliche Gericht in der Berufungsbegründung darlegen muß, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.1987 - VIII ZR 374/86, NJW-RR 1988, 477, 478).

bb) Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge nach § 139 ZPO a.F. sind jedoch im Streitfall gegeben.
Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Begründungspflicht der Verfahrensrüge nach § 139 ZPO a.F. überspannt. Das Landgericht hatte den Vortrag der Klägerin zum Zustandekommen des Beförderungsvertrags unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO a.F. als unsubstantiiert angesehen. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin ausgeführt, daß der Beförderungsvertrag, aus dem sie aus abgetretenem und übergegangenem Recht Ansprüche ableitet, nicht zwischen der Beklagten zu 1 und V. , sondern R. zustande gekommen ist. Damit hat die Klägerin nach dem insgesamt zu würdigenden Inhalt der Berufungsbegründung deutlich zu erkennen gegeben, daß sie im Falle eines Hinweises des Landgerichts ihren Vortrag, wie im Berufungsverfahren geschehen, substantiiert hätte. Einer ausdrücklichen Anführung dieses Sachverhalts im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfahrensrüge innerhalb der Berufungsbegründung bedarf es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr reicht es aus, daß - wie im Streitfall - aufgrund einer Auslegung des Parteivorbringens ohne jeden Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund eines gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.
Der Berücksichtigung der auf einer Verletzung des § 139 ZPO a.F. gestützten Verfahrensrüge steht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht der Schutzzweck dieser Vorschrift entgegen. Das Gericht darf eine Partei nicht auf neue, in ihrem Sachvortrag noch nicht andeutungsweise enthaltene Klagegründe hinweisen. Davon kann im Streitfall keine Rede sein. Die Klägerin hat in beiden Instanzen ihre Ansprüche auf die Regulierung des Scha-
dens aufgrund des Unfalls vom 23. März 1995 in Schottland als Transportversi- cherer von V. gestützt. Gegenüber dem Sachvortrag erster Instanz hat sich nur der Umstand geändert, daß der Beförderungsvertrag nach Behauptung der Klägerin nicht zwischen der Beklagten zu 1 und V. sondern R. , einer mit V. verbundenen und in den Versicherungsvertrag mit der Klägerin einbezogenen Gesellschaft, zustande gekommen ist.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die Sache ist daher nicht an das Berufungsgericht, sondern an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei zutreffender Entscheidung hätte das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. verweisen müssen. Zwar hätte das Berufungsgericht nach § 540 ZPO a.F. ausnahmsweise von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden können. Dadurch wäre aber erstmals in der Berufungsinstanz eine Prüfung des Klageanspruchs in der Sache erfolgt, was im Streitfall nicht sachdienlich ist. Das Revisionsgericht hat in einem solchen Fall die an sich gebotene, jedoch bislang unterbliebene Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht an die erste Instanz nachzuholen (vgl. hierzu BGHZ 16, 71, 82; BGH, Urt. v. 12.1.1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 380). Das Landgericht Wuppertal ist für die Entscheidung nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR, Art. 1 a des Gesetzes zur CMR vom 5. Juli 1989 (BGBl. II, S. 586) international und örtlich zuständig. Nach dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, auf den es für die Beurteilung der Zuständigkeit vorliegend ankommt (vgl. BGHZ 124, 237, 240 f.), unterliegt die Beförderung nach Art. 1 CMR diesem Übereinkommen. Der Ort der Übernahme liegt in Deutschland und der vorgesehene Ort der Ablieferung der Maschinenanlage in der Republik Irland. Die Beförderung sollte mittels Kraftfahrzeugen erfolgen. Der Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR ist Wuppertal.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b CMR ist nicht nur für die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet, mit der R. den Beförderungsvertrag abgeschlossen haben soll, sondern auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2. Die Zuständigkeitsbestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt auch dann, wenn außervertragliche Ansprüche gegen einen Unterfrachtführer geltend gemacht werden, sofern die Streitigkeit aus einer der CMR unterliegenden Beförderung entstanden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 31.5.2001 - I ZR 85/00, NJW-RR 2002, 31, 32).
III. Bei der Kostenentscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin nur aufgrund eines in der Berufungsinstanz erfolgten neuen Vorbringens obsiegt hat, das sie bereits in der ersten Instanz geltend zu machen imstande war (§ 97 Abs. 2 ZPO).
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 307/04
vom
20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gewährt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 305.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, weil er nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung innerhalb der zweiwöchigen Frist beantragt und zugleich die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat (§§ 233, 234 ZPO).

II.

2
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Deshalb verweist der Senat den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
3
Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO fest (§§ 165, 160 Abs. 2 ZPO). Dies ist - schon im Hinblick auf die damit regelmäßig verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs - grundsätzlich als Verfahrensfehler anzusehen (vgl. BGH, Urteile vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99 - MDR 2001, 830; vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 - NJW 1990, 121, 122). Ein solcher Verstoß liegt hier vor. Im Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2004 findet sich kein Hinweis darauf, dass die Parteien nach Anhörung des Gerichtssachverständigen zum Beweisergebnis verhandelt haben.
4
Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Beweisergebnis hätte nämlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210). Der Beschwerdeführer hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde und in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 29. Oktober 2004 und vom 5. November 2004 Umstände vorgetragen, die die Ausführungen des Gerichtssachverständigen, auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, in Frage stellen, soweit dieses die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Befund verneint hat, der am 23. März 1995 bereits in der Zeit vor 10.20 Uhr ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätte. Wenn dem Kläger Gelegenheit zu einer Stellungnahme zum Beweisergebnis gegeben worden wäre und er diese Gesichtspunkte vorgetragen hätte, hätte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen und die Beweisaufnahme ergänzen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass es in diesem Fall unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Kriterien (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 1117; vom 19. Juni 2001 - VI ZR 286/00 - VersR 2001, 1115, 1116 und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030, jeweils m.w.N.) einen etwaigen Behandlungsfehler als grob fehlerhaft bewertet hätte und damit zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit des Fehlers für die Behinderung des Klägers gekommen wäre.
5
Das Berufungsgericht wird nach einer Zurückverweisung Gelegenheit haben, auch die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände des Klägers zu berücksichtigen und in seine Entscheidung einzubeziehen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 O 31/02 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.11.2004 - 1 U 51/04 -
13
2. Aus dem Verstoß gegen § 411a ZPO ergibt sich eine weitere Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht entgegen § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO mit den Parteien nicht über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt und den Sach- und Streitstand erneut erörtert hat. Findet sich - wie hier - im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht ein Verstoß gegen § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 ZPO fest (Senatsurteil vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99, MDR 2001, 830; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BGH-Report 2006, 529). Dieser Verfahrensfehler stellt zugleich eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör dar, weil nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihm beruht. Eine Stellungnahme des Klägers hätte zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können. Zu einer derartigen Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme konnte es hier nicht kommen, weil das Berufungsgericht bereits die Bekanntgabe einer beabsichtigten Beweisaufnahme nach § 411a ZPO unterlassen hatte.
5
1. Nach §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO ist über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu verhandeln und der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern. Findet sich im Protokoll kein Hinweis darauf, dass die Parteien zum Beweisergebnis verhandelt haben, steht infolge der Beweiskraft gemäß §§ 165, 160 Abs. 2 ZPO ein Verstoß gegen die §§ 285 Abs. 1, 279 Abs. 3 ZPO und mithin ein Verfahrensfehler fest, der in der Regel das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2001 - IV ZR 264/99, MDR 2001, 830; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121, 122 unter II 2 a; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZR 162/06, ZMGR 2007, 141; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 307/04, BGH-Report 2006, 529 unter

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

(2) Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.