Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06

published on 27/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06
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Landgericht Osnabrück, 7 O 3356/04, 21/03/2006
Oberlandesgericht Oldenburg, 13 U 21/06, 04/12/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 41/06
vom
27. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
am 27. Mai 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Dezember 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 133.431,06 €.

Gründe:


1
Die klagenden Eheleute erwarben im Dezember 1995, durch einen Vermittler geworben, eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie am 20. Dezember 1995 mit der Beklagten zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), einen Darlehensvertrag über 142.000 DM. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der Vertrag nicht. Zur Kreditbesicherung bestellten die Kläger am 30. Dezember 1995 eine Grundschuld an dem Wohnungseigentum zugunsten der Beklagten zu 1), übernahmen die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Als die Kläger ih- ren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkamen, wurde das Darlehen im November 1999 gekündigt. Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Willenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Beklagte zu 2) alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte zu 1) abgetreten hatte, nahm diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom 30. Dezember 1995 in Anspruch.
2
IneinemVorprozess haben die Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben. Die Klage war in erster Instanz zwar erfolgreich, die Kläger sind aber aufgrund der EventualWiderklage der Beklagten zu 1) zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nebst marktüblichen Zinsen verurteilt worden. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der abgetretene Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu 2) aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG sei durch die Hilfsaufrechnung der Kläger nicht erloschen, weil ihnen gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über die erworbene Eigentumswohnung nicht zustehe.
3
Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss vom 5. Januar 2004 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte nur in Bezug auf die Klägerin zu 1) Erfolg. Auf die Revision der Beklagten zu 1) hat der erkennende Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Dezember 2005 (XI ZR 119/04) insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, d.h. die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) Erfolg hatte. Zugleich wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) mit Urteil vom 22. Januar 2007 abgewiesen.
4
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner in erster Linie die Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Zinsraten über insgesamt 45.493,76 € zuzüglich Zinsen sowie von der Beklagten zu 1) die Freistellung von ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Auflassung der Eigentumswohnung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt : Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unzulässig. Über Ansprüche der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz und auf Schadensersatz , mit denen die Kläger im Vorprozess erfolglos gegen die Widerklageforderung der Beklagten zu 1) aufgerechnet hätten, sei nach § 322 Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig entschieden. Das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 2005 stehe dem nicht entgegen, weil das Urteil des Berufungsgerichts vom 8. März 2004 dadurch auf die Revision der Beklagten zu 1) nur wegen der zu ihrem Nachteil entschiedenen Vollstreckungsgegenklage aufgehoben worden sei. Wenn die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Kläger nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein sollte, ändere sich an der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nichts. Die vermeintliche Gegenforderung sei durch die Aufrechnungserklärung jedenfalls rechtshängig geworden, so dass angesichts der durch § 322 Abs. 2 ZPO begründeten Gefahr divergierender Entscheidungen für die erneute Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle.
5
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begründet. Ein Haustürgeschäft sei nicht schlüssig dargelegt und führe nach § 3 Abs. 1 HWiG ohnehin nicht zu den von den Klägern begehrten Rechtsfolgen. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig. Was das von den Klägern behauptete sittenwidrige Missverhältnis zwischen dem Wert der Eigentumswohnung und dem Kaufpreis angehe, fehle es an dem notwendigen Sachvortrag zu einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 2).
6
Die Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese mit einem 129 Seiten umfassenden Schriftsatz vom 26. Juni 2006 begründet. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die Begründung nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehe und damit den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Sofern für die Schriftsätze vom 11. Oktober und vom 24. November 2006 etwas anderes gelten sollte, ändere dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil der Vortrag insoweit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt und daher gemäß § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei.
7
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II.


8
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Beru- fung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43 f.; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mangels einer ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
9
1. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
10
2. Ein solcher Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsgericht ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung versagt.
11
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363).
12
b)DiesenAnforderun gen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Kläger nicht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammen, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von Eigentumswohnungen betreffen, und geht auf das Urteil des Landgerichts nur sporadisch ein.
13
aa) Die tragenden Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, weil über die Klageforderung bereits rechtskräftig entschieden ist, werden nicht angegriffen. Die in der Berufungsbegründung erörterte Frage, ob die im Vorprozess erhobene Vollstreckungsabwehrklage der selbstständigen Geltendmachung von Ansprüchen entgegensteht, die der titulierten Forderung einwendungshalber entgegengehalten worden sind, betrifft einen anderen Streitstoff. Es geht hier nicht um die in der Berufungsbegründung angesprochene Vollstreckungsgegenklage der Kläger und eine etwaige Präklusion von Ansprüchen, auf die sie gestützt worden ist, sondern ausschließlich um die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1), die von den Klägern insoweit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und deren nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsene Abweisung. Damit befasst sich die Berufungsbegründung nicht und geht deshalb auf die Unzulässigkeit der Klage nicht ein.
14
Überdies ist auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, dass die angebliche Schadensersatzforderung der Kläger durch die im Vorprozess erklärte Aufrechnung zumindest rechtshängig geworden ist und für die neue Klage daher insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, unangegriffen geblieben. Da die Hilfsbegründung selbstständig tragende Bedeutung hat, indem sie die Unzulässigkeit der Klage gegenüber der Hauptbegründung auf einen anderen Gesichtspunkt, nämlich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis stützt, hätte sich die Berufungsbegründung auch damit befassen und darlegen müssen, warum die Hilfsbegründung die Entscheidung nicht trägt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Tz. 11). Die Berufung der Kläger ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig richtet, unzulässig.
15
Gleiches bb) gilt mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung auch für die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Ausführungen Seite 40 bis 43 der Berufungsbegründung zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) und zu weiteren Urteilen betreffen erklärtermaßen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Konkrete Einwendungen gegen die Ablehnung einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung der Beklagten zu 2) werden nicht erhoben. Eine Zurechnung des Wissens der Beklagten zu 1) über den Wert oder andere Eigenschaften der Eigentumswoh- nung nach § 166 Abs. 1 BGB wird mit keinem Wort angesprochen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Berufungsbegründung befasse sich nur mit vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1), weil sich die Beklagte zu 2) deren Kenntnisse nach Vertretungsrecht (§ 166 Abs. 1 BGB) zurechnen lassen müsse, greift nicht. Nichts spricht dafür, dass die Kläger sich auf eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) kraft Wissenszurechnung berufen wollten.
16
Im Übrigen gibt die Rechtsbeschwerde, ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines Objekts allein selbst im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht eine widerlegliche Vermutung begründet, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Eine solche Vermu- tung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Käufers über den Wert des Anlageobjekts in Betracht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.03.2006 - 7 O 3356/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.12.2006 - 13 U 21/06 -
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.