Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18

published on 25/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - XI ZB 30/18
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Berlin, 37 O 368/15, 24/05/2017
Kammergericht, 26 U 99/17, 01/10/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 30/18
vom
25. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:250619BXIZB30.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Tolkmitt
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt bis 16.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Kläger begehren die Rückabwicklung von vier grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensverträgen, die sie in den Jahren 2007 und 2008 mit der beklagten Bank abgeschlossen hatten. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 widerriefen sie ihre auf den Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen und erklärten in der Folge die Aufrechnung ihrer mutmaßlichen Rückabwicklungsansprüche gegen solche Ansprüche der Beklagten.
2
In erster Instanz haben die Kläger die Feststellungen begehrt (1), dass die Darlehensverträge durch den Widerruf beendet und in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden seien (2), dass die Kläger der Beklagten aus den Darlehensverträgen noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von 146.437,28 € schuldeten und (3), dass sich die Beklagte mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von 174.965,15 € seit Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befinde. Ferner haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten (4) zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. einer Sicherungsgrundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 174.965,15 € sowie (5) zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten begehrt. Demgegenüber hat die Beklagte neben der Abweisung der Klage im Wege der Hilfswiderklage die Zahlung von vier Einzelbeträgen nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe begehrt.
3
Das Landgericht hat die Kläger zur Zahlung der vier Einzelbeträge nebst Zinsen und die Beklagte zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzgl. der Sicherungsgrundschuld nach Zahlung der auf die Hilfswiderklage hin der Beklagten zugesprochenen Beträge verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage - teilweise als unzulässig - sowie die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellunganträge zu (1) und (2) bereits unzulässig seien. Der von den Klägern erklärte Widerruf sei jedoch wirksam, denn die den Darlehensverträgen jeweils beigefügte Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Weder der Einwand der Verwirkung noch der einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts greife durch. Die mit dem Antrag zu (4) begehrte Löschungsbewilligung könnten die Kläger erst nach Zahlung der Rückabwicklungssalden verlangen, da sie insofern vorleistungspflichtig seien. Außerdem hätten die Kläger die von ihnen angebotenen Rückabwicklungssalden zu niedrig bemessen. Schließlich seien die Klageanträge zu (3) und (5) unbegründet.
4
Gegen diese Entscheidung des Landgerichts haben die Kläger Berufung eingelegt und diese innerhalb der zweimal verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit der Berufungsbegründung haben sie beantragt, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 15.125,53 € nebst Prozesszinsen zu verurteilen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung unstreitig, "das Darlehen" zwischenzeitlich abgelöst und die in einem Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2017 genannten "Zahlungen ... geleistet" worden seien. Der mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Anspruch ergebe sich aus "der Summe in Höhe von EURO 11.389,01 € und EURO 3.736,52 €. Beweis: Nutzungsersatzberechnungen , Stand: 01. August 2017, als Anlagenkonvolut BK 2, in Fotokopie anbei". Zur Berechnung dieses Anspruches werde "auf die Ausführungen in der I. Instanz" verwiesen.
5
Das Berufungsgericht hat die Kläger nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist darauf hingewiesen, dass ihre Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig sein dürfte, und den Klägern eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Auf diesen Hinweis haben die Kläger innerhalb der Stellungnahmefrist vorgetragen, es sei ungeklärt, wie in Fällen unwirksamer Widerrufsbelehrungen "die Berechnungen vorzunehmen sind". Diesen Punkt habe man gerügt, was "aus dem Berufungsschriftsatz auch deutlich" werde.
6
Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen (Kammergericht, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 26 U 99/17, juris). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berufungsbegründung und dem beigefügten Anlagenkonvolut BK 2 weder die Punkte der landgerichtlichen Anspruchsberechnung, die nach Meinung der Kläger falsch sein sollten, noch die Gründe dafür, warum die etwa gerügten Punkte unrichtig sein sollten, zu entnehmen seien.
7
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

II.

8
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht erforderlich.
9
1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, jurisRn. 11 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. Für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580, vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532 und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, aaO, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, aaO, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, aaO und vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Ur- teile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442 sowie Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, aaO). Genauso wenig genügt eine bloße Bezugnahme auf Anlagen, da diese nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO), schriftsätzliches Vorbringen jedoch nicht ersetzen können (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 25 sowie Beschlüsse vom 27. September 2001 - V ZB 29/01, juris Rn. 6 und vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396 Rn. 15).
10
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 28. September 2017 nicht gerecht, weshalb das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig behandelt hat.
11
Die Berufungsbegründung ist aus sich heraus nicht verständlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lassen sich ihr nicht einmal diejenigen Punkte der erstinstanzlichen Entscheidung entnehmen, die die Kläger bekämpfen wollen. Eine solche Angabe wäre gerade angesichts der zahlreichen, von beiden Parteien in erster Instanz gestellten Klage- und Widerklageanträge und der von diesen Anträgen abweichenden Urteilsformel der landgerichtlichen Entscheidung zwingend erforderlich gewesen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, diesen Mangel von sich aus durch Auslegung des Berufungsantrages und des der Berufungsbegründung beigefügten, 14-seitigen Anlagenkonvoluts BK 2 auszugleichen und auf diese Weise die von den Klägern bekämpften Punkte des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln.
12
Die nach dem Hinweis des Berufungsgerichts und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Ausführungen der Kläger sowie die Ausführungen der Rechtsbeschwerde konnten ungeachtet der Frage, ob sie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen würden, diese Mängel nicht beheben. Denn eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden (BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310 sowie Beschlüsse vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, juris Rn. 12 und vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).
Ellenberger Joeres Matthias Menges Tolkmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2017 - 37 O 368/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.10.2018 - 26 U 99/17 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Gesetze

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 250/00 Verkündet am: 27. November 2003 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Hat da
published on 23/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 25/11 vom 23. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Maihold, Dr. Matthias und Pamp und die Richterin
published on 02/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL UND VERSÄUMNISURTEIL II ZR 111/05 Verkündet am: 2. Juli 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 12/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 21/08 vom 12. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.