Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Apr. 2007 - VIII ZB 109/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die beklagte Rechtsanwältin erwirkte gegen die Kläger einen Titel über eine Forderung aus einem früher zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis in Höhe von 1.595 € nebst Zinsen und Kosten. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel zahlten die Kläger an die Beklagte 1.678 €. Im vorliegenden Rechtsstreit fordern sie von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen und vorprozessualer Anwaltskosten sowie die Herausgabe des Titels. Sie machen geltend, die titulierte Forderung sei durch Verrechnung mit einer Leistung der F. eG an die Beklagte auf eine von ihnen anstelle einer Mietkaution gestellte Bürgschaft bereits zuvor getilgt gewesen. Die Beklagte hat Hilfswiderklage erhoben auf Zahlung von 1.678 € nebst Zinsen zum Zwecke der Wiederauffüllung der Kaution.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses ihr am 22. Juli 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. September 2005 Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, die Berufung sei erstmals schon am 8. August 2005 an das Landgericht Darmstadt versandt worden. Ihre Mitarbeiterin habe die Berufung geschrieben, postfertig gemacht und den Brief um 17.30 Uhr in einen Postbriefkasten in der F. straße in O. eingeworfen, der noch am gleichen Abend geleert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Brief beim Landgericht nicht angekommen sei.
- 3
- Mit Schreiben vom 22. September 2005, bei der Beklagten eingegangen am 29. September 2005, hat die Vorsitzende der Berufungskammer um Mitteilung gebeten, wann die Beklagte davon erfahren habe, dass die Berufung nicht beim Landgericht Darmstadt eingegangen sei. Darauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. November 2005 geantwortet, sie habe "ca. am 8. September 2005" auf telefonische Rückfrage beim Landgericht erfahren, dass die Berufung dort nicht vorliege. In der Zwischenzeit hatte das Berufungsgericht durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 - der Beklagten zugestellt am 24. November 2005 - den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt : Die Berufung sei unzulässig, weil sie erst am 16. September 2005 und damit nicht innerhalb der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnenden einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist sei unzulässig, weil in dem Antrag nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages angeführt seien. Es fehle an der Darlegung, wann das Hindernis für die Einhaltung der Frist weggefallen sei, das heißt, wann die Beklagte davon Kenntnis erlangt habe, dass die von ihr eingelegte Berufung nicht beim Landgericht Darmstadt eingegangen sei. Die Anfrage der Kammer vom 22. September 2005 sei unbeantwortet geblieben.
- 5
- 2. Die dagegen gerichtete, gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht insbesondere nicht auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf effektiven Rechtschutz und auf ein faires, willkürfreies Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) sowie auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
- 6
- a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2005 abzuwarten. Zwar macht ein Hinweis gemäß § 139 ZPO - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). Das Gericht ist jedoch weder in jedem Falle verpflichtet, der Partei dafür eine Frist zu setzen, noch hat es bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis äußert, oder muss es, solange es an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung „vorankündigen“ , wie die Rechtsbeschwerde meint.
- 7
- Eine Fristsetzung ist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO für einen nachgelassenen Schriftsatz geboten, wenn der Partei zu einem (erst in der mündlichen Verhandlung erteilten) gerichtlichen Hinweis eine sofortige Erklärung nicht möglich ist. Erfolgt der Hinweis oder - wie hier - eine gerichtliche Frage mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im schriftlichen (Vor-)Verfahren, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird oder gesetzt werden muss, ist diese nach der § 282 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum ihr danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hängt unter anderem davon ab, ob es um eine einfach gelagerte Fragestellung oder um ein komplexes Geschehen geht, ob der Prozessbevollmächtigte zunächst bei der Partei nachfragen muss oder ob von der Partei weitere Erkundigungen eingeholt werden müssen.
- 8
- Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte die vom Berufungsgericht erbetene Angabe, die sich in einem Satz erschöpfte, ohne weitere Rückfrage aus eigener Kenntnis mitteilen. Es spricht deshalb viel dafür, dass das Berufungsgericht , das seinerseits die Information nur wenige Tage nach dem Eingang der Berufungsschrift und des Wiedereinsetzungsantrags angefordert hatte, deren Eingang innerhalb eines Zeitraums von ein bis zwei Wochen nach Zugang des Schreibens vom 22. September 2005 bei der Beklagten erwarten durfte und dass die Beklagte, die das Schreiben nach ihren eigenen Angaben am 29. September 2005 erhalten hat, nicht darauf vertrauen konnte, das Berufungsgericht werde nach seiner Hinweisverfügung - auch unter Berücksichtigung der für die Absendung und den Zugang bei der Beklagten zu veranschlagenden Zeitspanne - länger als zweieinhalb Wochen mit der Entscheidung warten. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung.
- 9
- Denn jedenfalls durfte die Beklagte sich mit einer Reaktion nicht - wie geschehen - mehr als sieben Wochen Zeit lassen. Selbst wenn das Berufungsgericht (allenfalls geringfügig) verfrüht über die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten entschieden haben sollte, würde seine Entscheidung deshalb auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil eine verfahrensfehlerfreie Entscheidung zumindest weit vor dem 14. November 2005, dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der Beklagten, hätte ergehen können.
- 10
- b) Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis auch deshalb als richtig darstellt, weil der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO überhaupt keinen Sachvortrag enthielt, aus dem sich entnehmen ließ, dass der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellt war, und deshalb eine bloße Ergänzung unvollständiger Angaben, die auch nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erfolgen kann, ohnehin nicht in Betracht kam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, NJW-RR 2004, 282, unter II 2 a; Beschluss vom 18. Oktober 2000 - XII ZB 163/00, FamRZ 2001, 416, unter II 1 a). Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 350 C 44/05 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.10.2005 - 6 S 193/05 -
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(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.