Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - V ZB 18/17

bei uns veröffentlicht am21.09.2017
vorgehend
Amtsgericht München, 484 C 29771/12 WEG, 16.02.2016
Landgericht München I, 36 S 6640/16 WEG, 14.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 18/17
vom
21. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:210917BVZB18.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 36. Zivilkammer - vom 14. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.438,99 €.

Gründe:


I.


1
Mit am 4. April 2016 zugestelltem Urteil hat das Amtsgericht ein Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit welchem die auf Ersatz von Aufwendungen gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Die Frist zur Begründung der rechtzeitig eingelegten Berufung ist bis zum 27. Juni 2016 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 4. Juli 2016 bei dem Landgericht eingegangen.
2
Durch das Landgericht auf die Verspätung hingewiesen, hat der Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, am 19. Juli 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und diese zunächst damit begründet, innerhalb der Monatsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO könne auch dreimal Verlängerung der Begründungsfrist beantragt werden. Auf den weiteren Hinweis, dass dem Gericht ein dritter Verlängerungsantrag nicht vorliege, hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Schriftsatz mit einem dritten Verlängerungsantrag am 27. Juni 2016 diktiert, von seiner Sekretärin schreiben lassen und lose in einer Klarsichthülle zusammen mit anderen Schriftsätzen gegen 16:00 Uhr auf dem Weg zu einem Verhandlungstermin bei dem Landgericht in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Postannahmestelle der Münchener Justizbehörden eingeworfen. Er bezeichnete als Mittel der Glaubhaftmachung eidesstattliche Versicherungen seiner selbst und seiner Sekretärin und kündigte an, die eidesstattliche Versicherung seiner Sekretärin , das Ergebnis von Erkundigungen nach dem Verbleib der übrigen in der Klarsichthülle enthaltenen Schriftsätze sowie die Kopie einer „Postausgangsliste“ nachzureichen, aus welcher sich ergebe, dass er den Schriftsatz selbst habe einwerfen sollen.
3
Das Landgericht hat dem Kläger zunächst mit Verfügung vom 8. September 2016 und sodann mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit gegeben, die angekündigten Ergänzungen vorzunehmen. Die zweite Verfügung ist dem Kläger zunächst formlos zugeleitet und am 25. November 2016 förmlich zugestellt worden. Nach Ausbleiben einer Reaktion des Klägers hat das Landgericht am 14. Dezember 2016 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Danach hat der Kläger eine Kopie der Postausgangsliste und des Protokolls des Termins, an dem er am 27. Juni 2016 hatte teilnehmen wollen, vorgelegt und mitgeteilt, eine eidesstattliche Versicherung sei- ner Mitarbeiterin könne er wegen deren Ausscheidens nicht mehr vorlegen; seine eigene reiche aus.
4
Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , möchte der Kläger weiterhin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen.

II.


5
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger sei die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, weil er eine ohne sein Verschulden eingetretene Versäumung der Frist nicht glaubhaft gemacht habe. Er habe den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung sicherzustellen gehabt und die alleinige Verantwortung dafür übernommen, dass der Schriftsatz rechtzeitig in den Nachtbriefkasten eingeworfen würde. Er müsse zwar nicht glaubhaft machen, dass und auf welche Weise der Schriftsatz verloren gegangen sei. Ihm sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr schon dann zu gewähren, wenn er glaubhaft gemacht habe, dass der Verlust des Schriftsatzes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinem Verantwortungsbereich eingetreten sei. Das sei hier aber nicht geschehen. Die vorgelegte Terminsladung erlaube keine Aussage darüber, ob der Kläger den Schriftsatz auf dem Weg zum Termin tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe. Innerhalb der ihm gesetzten Frist habe der Kläger weder die angekündigte eidesstattliche Versicherung der Sekretärin noch die anderen Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Bei Würdigung aller Umstände spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Brief tatsächlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen worden sei.

III.


6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 5).
8
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht dem Kläger die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist versagt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.
9
a) Der Kläger hat die Frist versäumt, weil er die Berufungsbegründung nach Ablauf der bis zum 27. Juni 2016 verlängerten Frist abgefasst und eingereicht hat. Gegen die Versäumung dieser Frist wäre ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass er am letzten Tag der Frist, dem 27. Juni 2016, einen dritten Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist abgefasst und in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat, und wenn die beantragte Verlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (zur zweiten Voraussetzung: BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11). Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass eine Partei in der von dem Kläger behaupteten Konstellation - Einwurf des Fristverlängerungsantrags in den Gerichtsbriefkasten durch den Prozessbevollmächtigten bzw. hier die sich selbst vertretende Partei - den Verlust des Antrags in der Sphäre des Gerichts regelmäßig nicht anders glaubhaft machen kann als durch die Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs in den Gerichtsbriefkasten. Es hat zutreffend angenommen, dass es dazu ausreicht, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zum Einwurf glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in ihrem bzw. im Verantwortungsbereich ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14, vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, JurBüro 2016, 446 = juris Rn. 15 und vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; ähnlich auch Senat, Versäumnisurteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 254/10, NJW-RR 2012, 701 Rn. 9 und BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, juris Rn. 20 f.).
10
b) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er noch am 27. Juni 2016 einen dritten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe, ist das Berufungsgericht von diesen Grundsätzen ausgegangen. Die Würdigung, die bei einer Sachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zudem nur einge- schränkt überprüfbar wäre, weist keine Fehler auf, die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führten.
11
aa) Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung, am 14. Dezember 2016, hatte der Kläger schon den äußeren Ablauf des Geschehens nicht vollständig vorgetragen. Er will den Fristverlängerungsantrag nämlich mit drei Schriftsätzen in anderen Verfahren lose in einer Klarsichthülle in den Gerichtsbriefkasten geworfen haben, hatte aber den angekündigten Vortrag , ob die anderen Schriftsätze bei ihren Adressaten eingegangen sind, nicht gehalten. Der einzige Beleg für seine Darstellung war die Ladung zu dem Gerichtstermin , dessen Wahrnehmung der Kläger zum Einwurf der Schriftsätze in den Gerichtsbriefkasten hatte nutzen wollen. Diese Terminsladung war für sich genommen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet. Die angebotene eidesstattliche Versicherung seiner Sekretärin und die angekündigte Postausgangsliste waren nicht nachgereicht worden. Der bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts einzig vorgelegte Schriftsatz vom 3. August 2016 enthielt die als Mittel der Glaubhaftmachung angebotene eigene eidesstattliche Versicherung des Klägers nicht. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss dazu zwar keine eigenständige eidesstattliche Versicherung abgeben und vorlegen wie bei der Glaubhaftmachung durch eidesstaatliche Versicherung anderer Personen. Ausreichend , aber auch erforderlich ist, dass er die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, FamRZ 2017, 1704 Rn. 14). Das gilt auch für einen Rechtsanwalt, der sich - wie hier - selbst vertritt. Eine solche Versicherung ist dem Schriftsatz vom 3. August 2016 nicht zu entnehmen. Er enthält nur die Ankündigung einer eidesstattlichen Versicherung, aber keine diesen Anforderungen entsprechende anwaltliche Versicherung.
12
bb) Anders als der Kläger meint, ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung weder die nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses durch das Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Kopie der Postausgangsliste noch seine Erklärung zu berücksichtigen, sein Schriftsatz vom 3. August 2016 sei als eigene eidesstattliche Versicherung zu verstehen. Es trifft zwar zu, dass erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist - hier nach dem 29. August 2016 - und gegebenenfalls noch mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden können (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 10). Fordert das Gericht die Partei aber auf, ihren Vortrag zu ergänzen, muss diese so rechtzeitig reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, BGHReport 2007, 722 Rn. 7). Ergänzender Vortrag bleibt unberücksichtigt, wenn die Partei eine ihr dazu gesetzte, angemessene Frist verstreichen lässt und den Vortrag erst hält, nachdem das Gericht entschieden hat. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Kläger insgesamt dreimal an die Vorlage des mit Schriftsatz vom 3. August 2016 angekündigten Vortrags erinnert und nach Ablauf von insgesamt etwa dreieinhalb Monaten entschieden. Erst danach hat der Kläger ergänzend Stellung genommen. Dieser Vortrag ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.

IV.


13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach der Höhe der geltend gemachten Forderung.
Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele
Haberkamp Hamdorf

Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.02.2016 - 484 C 29771/12 Weg -
LG München I, Entscheidung vom 14.12.2016 - 36 S 6640/16 Weg -

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

4
2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen , die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
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1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt, die dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).
11
a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungsführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Daher kann er sich im Wiedereinsetzungsverfahren nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5; vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; jeweils mwN; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92, NJW 1993, 134 unter [III] 2 a; vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559 unter [II] 2 a [jeweils zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF]).
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Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 9 und vom 6. Mai 2015 aaO Rn. 11). Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 13).
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b) Wenn Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich. Erforderlich ist aber, dass die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 292 f.). Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 13).
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Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11 m.w.N.).
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a) Zwar reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, zur Führung des Beweises der Unrichtigkeit des Eingangsstempels nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der anderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an diesen Gegenbeweis nicht überspannt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75 unter II 2; vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 5; Beschlüsse vom 27. November 2002 - VIII ZB 45/02, juris Rn. 5; vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, aaO; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO; jeweils mwN). Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen Nachtbriefkastens sowie in das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, aaO; Beschlüsse vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07, NJW 2008, 3501 Rn. 11; vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, aaO Rn. 14; jeweils mwN).
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Auch der abschließende Satz der ergänzenden Stellungnahme enthält keine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen. Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Ver- sicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - FamRZ 1989, 373 f.; BGH Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10 - juris Rn. 11; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 16). Hierzu hätte es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben bedurft.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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c) Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung - wie hier - nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Ablauf der Antragsfrist mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778 Rn. 14; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 9). Die Rechtsanwaltsfachangestellte W. hat nunmehr an Eides statt versichert, dass sie die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebene Berufungsbegründung am Vormittag des 1. Dezember 2015 ordnungsgemäß einkuvertiert und frankiert und sodann zunächst in den Postausgangskorb gelegt habe. Mit Feierabend gegen 13 Uhr habe sie dann die gesamte Post einschließlich der Berufungsbegründung dem Postausgangskorb entnommen und in den Briefkasten vor dem Rathaus Seligenstadt , der nur ca. 20 Meter von der Kanzlei entfernt sei, eingeworfen. Auf der Grundlage dieser ergänzenden Behauptungen hätte das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ablehnen dürfen, weil der Kläger danach mit einem rechtzeitigen Eingang seiner Berufungsbegründung bei dem Landgericht rechnen durfte. Auf die doppelt fehlerhafte Führung des Fristenkalenders kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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Eine Fristsetzung ist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO für einen nachgelassenen Schriftsatz geboten, wenn der Partei zu einem (erst in der mündlichen Verhandlung erteilten) gerichtlichen Hinweis eine sofortige Erklärung nicht möglich ist. Erfolgt der Hinweis oder - wie hier - eine gerichtliche Frage mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im schriftlichen (Vor-)Verfahren, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird oder gesetzt werden muss, ist diese nach der § 282 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum ihr danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hängt unter anderem davon ab, ob es um eine einfach gelagerte Fragestellung oder um ein komplexes Geschehen geht, ob der Prozessbevollmächtigte zunächst bei der Partei nachfragen muss oder ob von der Partei weitere Erkundigungen eingeholt werden müssen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)