vorgehend
Amtsgericht Ettlingen, 3 C 270/17, 07.02.2018
Landgericht Karlsruhe, 19 S 24/18, 05.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 97/18
vom
21. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:210319BVZB97.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2019 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 5. Juni 2018 aufgehoben.
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt.
Die Sache wird zur Sachentscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung von Geruchsbelästigung, die Beklagten machen im Wege der Widerklage Unterlassungsansprüche wegen Lärmbelästigung geltend. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen.
2
Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Februar 2018 zugestellte Urteil am 14. März 2018 Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 18. April 2018 hat das Landgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass innerhalb der Berufungsbegründungsfrist weder ein Antrag auf Fristverlängerung noch eine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 23. April 2018, bei dem Landgericht eingegangen am 24. April 2018, hat die Klägerin ihre Berufung begründet und mit Schriftsatz vom 25. April 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit Schriftsatz vom 6. April 2018 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Mai 2018 beantragt. Da auf den ersten Antrag grundsätzlich immer Verlängerung gewährt werde, sei der Prozessbevollmächtigte von der Verlängerung der Frist ausgegangen. Der Antrag sei fristgerecht zur Post gebracht und versandt worden; weshalb er bei Gericht nicht vorliege, sei nicht erklärlich. In der Kanzlei werde ein Postausgangsbuch geführt, darin sei der Schriftsatz eingetragen. Diesen Vortrag hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert. Dem Schriftsatz war eine Kopie des Postausgangsbuchs vom 6. April 2018 beigefügt.
3
Das Landgericht hat die Klägerin mit Verfügung vom 9. Mai 2018 darauf hingewiesen, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend begründet und glaubhaft gemacht worden sei. Erforderlich seien insbesondere Angaben zum zeitlichen Ablauf und zur Gestaltung und Organisation der Postausgangskontrolle. Das Kürzel „LG, P“ im Ausdruck des Postausgangsbuchs möge erläutert werden. Außerdem werde um Glaubhaftmachung gebeten. Der Klägerin wurde hierfür eine Frist bis zum 25. Mai 2018 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihrem Prozessbevollmächtigten die Hinweisverfügung erst am 4. Juni 2018 zugegangen sei, so dass dieser nicht fristgerecht habe reagieren können. Diesem Schriftsatz war eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin C. M. vom 11. Juni 2018 beigefügt, in der das Kürzel „LG, P“ erläutert und der übliche Ablauf des Postversands in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschildert wird.
4
Bereits am 5. Juni 2018 hatte das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Klägerin, den Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

II.


5
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe trotz entsprechenden Hinweises nicht glaubhaft gemacht, dass der Schriftsatz, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei, nicht im Verantwortungsbereich ihres Prozessbevollmächtigten verloren gegangen sei. Es fehle an einer geschlossenen Darstellung des zeitlichen Ablaufs und der Gestaltung der Postausgangskontrolle. Daher könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Schriftsatz in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vor der Fertigmachung zum Versand verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden sei.

III.


6
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
7
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig unter Übergehung entscheidungserheblichen Vortrags der Klägerin verletzt diese in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 208/14, juris Rn. 5).
8
2. Mit der gegebenen Begründung durften weder die Berufung als unzulässig verworfen noch der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen werden. Das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni 2018 berücksichtigen müssen. Die Nichtberücksichtigung dieses Schriftsatzes verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
9
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit gegeben, ihren Vortrag zu dem dargelegten Wiedereinsetzungsgrund zu präzisieren. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil ihr Schriftsatz vom 6. April 2018, mit dem sie um Fristverlängerung nachgesucht haben will, nicht bis zum 14. April 2018 bei dem Berufungsgericht eingegangen war. Sie hat die Berufungsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nachgeholt und unter Darlegung und anwaltli- cher Versicherung eines Wiedereinsetzungsgrundes Wiedereinsetzung beantragt. Wenn das Berufungsgericht eine konkretere Darstellung und eine zusätzliche Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung der für den Postversand zuständigen Mitarbeiterin für erforderlich hielt, musste es der Klägerin Gelegenheit geben, ihren Vortrag zu ergänzen. Das ist hier mit der Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 9. Mai 2018 geschehen.
10
b) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG aber dadurch verletzt, dass es über die Verwerfung der Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat, bevor eine angemessene Frist verstrichen war, innerhalb derer die Klägerin auf den Hinweis reagieren konnte.
11
aa) Allerdings ist das Gericht weder in jedem Fall verpflichtet, der Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweis zu setzen, noch dazu, bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilen Hinweis äußert, oder - solange es an einer Reaktion der Partei fehlt - eine beabsichtigte Entscheidung voranzukündigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - VII ZR 177/17, NJW 2018, 2202 Rn. 10; Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887 Rn. 6). Setzt das Gericht der Partei aber eine Äußerungsfrist, so muss es deren Ablauf abwarten, auch wenn es die Sache für entscheidungsreif hält. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Verfahrensordnung - hier der Zivilprozessordnung - die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlich oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13. August 2018 - 2 BvR 745/14, juris Rn. 22 mwN).

12
bb) Danach musste das Berufungsgericht den Schriftsatz der Klägerin vom 11. Juni 2018 berücksichtigen. Es durfte über den Wiedereinsetzungsantrag und die Verwerfung der Berufung nur entscheiden, wenn die Klägerin die Verfügung erhalten und innerhalb angemessener Frist nicht reagiert hatte. Diese Voraussetzungen waren am 5. Juni 2018 noch nicht eingetreten.
13
(1) Der Vorsitzende der Berufungskammer hatte der Klägerin in seiner Verfügung vom 9. Mai 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Teile seiner Verfügung mit dem Zusatz abgeschlossen „Frist: 25.05.2018“.Die- se Fristsetzung hat das ihr zugedachte Ziel, der Klägerin einen angemessenen Zeitraum zur Reaktion auf den im gleichen Schreiben erteilten Hinweis zu geben , verfehlt, denn das Schreiben ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach dessen Vortrag erst am 4. Juni 2018 zugegangen.
14
(2) Das führte zwar dazu, dass dieser jetzt unabhängig von der fehlgeschlagenen Fristsetzung und ähnlich wie bei einem Hinweis ohne Fristsetzung so rechtzeitig reagieren musste, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2017 - V ZB 18/17, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, BGH-Report 2007, 722 Rn. 7). Das ist hier aber auch geschehen. Die Klägerin hat zu dem Hinweis mit am 12. Juni 2018 - noch vor der Zustellung des Beschlusses vom 5. Juni 2018 - eingegangenen Schriftsatz Stellung genommen. Das war rechtzeitig.
15
(3) Der Berücksichtigung dieses Schriftsatzes steht auch nicht entgegen, dass bei seinem Eingang die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) schon abgelaufen war. Zwar müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Deshalb muss eine Partei die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe , aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Auf neue Tatsachen kann die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden (Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung - wie hier - nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen aber auch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZB 43/18, juris Rn. 13; Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16, MDR 2019, 244 Rn. 7; Beschluss vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN).
16
c) Dieser Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Nach dem mit Schriftsatz vom 11. Juni 2018 ergänzten Vortrag und der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom selben Tage ist deren Wiedereinsetzungsantrag begründet.
17
aa) Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne Verschulden verhindert war, unter anderem die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Be- hauptung ist schon dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZB 113/17, NJW 2018, 1691 Rn. 11; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7).
18
bb) Diese Voraussetzungen liegen vor.
19
(1) Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg verloren gegangen ist und sie deshalb die Frist unverschuldet versäumt hat. Sie hat vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit Schriftsatz vom 6. April 2018 beantragt, die am 14. April 2018 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung bis zum 14. Mai 2018 zu verlängern. Der Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen. Die dafür vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung kann der Senat selbst würdigen, weil es insoweit keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der anwaltlichen und der eidesstattlichen Versicherung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 16; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 15).
20
(2) Wäre der Schriftsatz am 6. April 2018 zur Post gegeben worden, hätte er das Gericht angesichts der regelmäßig zu erwartenden Postlaufzeit von einem Tag (dazu: Senat, Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23; Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9; Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218) rechtzeitig vor Ablauf der Begrün- dungsfrist erreicht. Die Klägerin hätte, da es sich um ihren ersten Antrag auf Verlängerung dieser Frist handelte, auch mit der Bewilligung der beantragten Fristverlängerung rechnen können (dazu: Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10; NJW-RR 2011, 285 Rn. 8, 10, 13; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, MDR 2018, 547 Rn. 8 mwN).
21
(3) Den unverschuldeten Verlust eines Schriftsatzes mit einem solchen Verlängerungsantrag auf dem Postweg kann eine Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Dazu genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen , geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, FamRZ 2016, 2010 Rn. 8; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 14). Dazu muss die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dies auf Grund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 15; Beschluss vom 7. Januar 2015 - IV ZB 14/14, juris Rn. 9). Dies kann durch den Nachweis der Erfassung des verloren gegangenen Schriftsatzes in einem Postausgangsbuch geschehen, das grundsätzlich geeignet ist, die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, NJOZ 2014, 1476 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 8; Beschluss vom 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171; Beschluss vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJWRR 1991, 1150).
22
(4) Diesen Maßstäben genügen der Vortrag der Klägerin und die zu dessen Glaubhaftmachung vorgelegten anwaltlichen bzw. eidesstattlichen Versicherungen.
23
(a) Der Schriftsatz ist nach der vorgelegten Kopie in das Postausgangsbuch der Rechtsanwaltskanzlei eingetragen worden. Die zuständige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat eidesstattlich versichert, der Postversand in der Kanzlei sei wie folgt organisiert: Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Band diktierten und von ihr geschriebenen Schriftstücke würden diesem in einer Postmappe zur Unterschrift vorgelegt. Mit der „unterschriebenen Postmappe“ begebe sie sich in das „sozusagen Frankierzimmer“ und trage dort die ausgehende Post in das Postausgangsbuch ein. Danach werde die Post einkuvertiert, frankiert und von ihr zur Post gebracht. Im Postausgangsbuch werde vermerkt, in welcher Sache geschrieben worden sei. Dabei würden Partei und Gegner angeführt. Gehe die Post an die Partei, werde das Kürzel „P“ eingetragen; das Kürzel „LG“ werde für das Landgericht verwen- det. Danach besteht jedenfalls eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antrag auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung auf dem Postweg verloren gegangen ist und die Klägerin oder ihren Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) kein Verschulden trifft.

24
(b) Soweit das Berufungsgericht unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2013 (III ZB 46/13, NJOZ 2014, 1476 Rn. 10) meint, das Postausgangsbuch des Rechtsanwalts könne die erforderliche Ausgangskontrolle nur gewährleisten, wenn die abzusendenden Schriftsätze dort erst eingetragen würden, nachdem sie kuvertiert und zum Versand fertiggemacht worden seien, überspannt es die Anforderungen an die Ausgangskontrolle. Zwar heißt es in der angeführten Entscheidung, dass, wenn der Austrag bereits vor der „Postfertigstellung“ der Sendung erfolge, aufgrund des Postausgangsbuchs keine zuverlässige Kontrolle möglich sei, ob die Absendung fristgerecht erfolgt sei (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, aaO). Dies bedeutet aber nicht, dass der Austrag im Postausgangsbuch stets als letzter der genannten Schritte zu erfolgen hätte. Entscheidend kommt es nicht auf die Reihenfolge der einzelnen Schritte (Kuvertierung, Frankierung , Austrag, Versand) an, sondern darauf, dass angesichts der Gestaltung des Ablaufs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Schriftstück nach dem Austrag im Postausgangsbuch nicht mehr in der Kanzlei des Rechtsanwalts verloren gegangen ist. Dies ist der Fall, wenn sich der gesamte Postversand als einheitlicher Vorgang darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517), etwa wenn die Arbeitsschritte der Postfertigmachung durch eine Mitarbeiterin in einem gesonderten Frankierzimmer erfolgen und die Schriftstücke anschließend von derselben Mitarbeiterin zur Post gebracht werden. So liegt es nach dem Vortrag der Klägerin hier.

IV.

25
Die angefochtene Entscheidung ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO aufzuheben. Der Senat hat nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Danach ist der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
26
Die Sache ist zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, Entscheidung vom 07.02.2018 - 3 C 270/17 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2018 - 19 S 24/18 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2013 - V ZB 94/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2015 - V ZB 208/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2010 - V ZB 42/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2018 - VII ZR 177/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2018 - VI ZB 47/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - III ZB 2/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2015 - IV ZB 14/14

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Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

5
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beruhende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 71/14, juris Rn. 4).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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c) Die von der Beschwerdeerwiderung angeführte Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, NJW 2007, 1887) betrifft demgegenüber eine andere Sachverhaltskonstellation. Diese Entscheidung behandelt einen im schriftlichen Verfahren erteilten gerichtlichen Hinweis und nicht - wie hier - einen erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs im zitierten Beschluss, das Gericht sei weder in jedem Fall verpflichtet, der Partei eine Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweis zu setzen, noch bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilen Hinweis äußert , ist daher nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit zu übertragen. Lediglich für den Fall, dass der Hinweis mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen im schriftlichen Verfahren erfolgt ist, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird oder gesetzt werden musste, ist die Partei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der § 282 Abs. 1 ZPO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, aaO, Rn. 7).
6
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2005 abzuwarten. Zwar macht ein Hinweis gemäß § 139 ZPO - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). Das Gericht ist jedoch weder in jedem Falle verpflichtet, der Partei dafür eine Frist zu setzen, noch hat es bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis äußert, oder muss es, solange es an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung „vorankündigen“ , wie die Rechtsbeschwerde meint.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

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bb) Anders als der Kläger meint, ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung weder die nach Erlass des Verwerfungsbeschlusses durch das Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 vorgelegte Kopie der Postausgangsliste noch seine Erklärung zu berücksichtigen, sein Schriftsatz vom 3. August 2016 sei als eigene eidesstattliche Versicherung zu verstehen. Es trifft zwar zu, dass erkennbar unklare und ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist - hier nach dem 29. August 2016 - und gegebenenfalls noch mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden können (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 10). Fordert das Gericht die Partei aber auf, ihren Vortrag zu ergänzen, muss diese so rechtzeitig reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - VIII ZB 109/05, BGHReport 2007, 722 Rn. 7). Ergänzender Vortrag bleibt unberücksichtigt, wenn die Partei eine ihr dazu gesetzte, angemessene Frist verstreichen lässt und den Vortrag erst hält, nachdem das Gericht entschieden hat. So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat den Kläger insgesamt dreimal an die Vorlage des mit Schriftsatz vom 3. August 2016 angekündigten Vortrags erinnert und nach Ablauf von insgesamt etwa dreieinhalb Monaten entschieden. Erst danach hat der Kläger ergänzend Stellung genommen. Dieser Vortrag ist verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
6
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht nicht gehalten, bei seiner Entscheidung den Schriftsatz der Beklagten vom 14. November 2005 abzuwarten. Zwar macht ein Hinweis gemäß § 139 ZPO - selbstverständlich - nur dann Sinn, wenn der Partei zugleich Gelegenheit gegeben wird, auf den Hinweis zu reagieren und den ihr mitgeteilten Bedenken durch eine Ergänzung ihres Sachvortrags und gegebenenfalls durch Beibringung weiterer Unterlagen Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, WM 2006, 2328, unter II 1; Urteil vom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441, unter II 2 b). Das Gericht ist jedoch weder in jedem Falle verpflichtet, der Partei dafür eine Frist zu setzen, noch hat es bei einer Hinweisverfügung ohne Fristsetzung beliebig lange zuzuwarten, bis sich die betroffene Partei auf den ihr erteilten Hinweis äußert, oder muss es, solange es an einer Reaktion der Partei fehlt, eine beabsichtigte Entscheidung „vorankündigen“ , wie die Rechtsbeschwerde meint.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

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d) In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall des Klägers von dem Fall, der dem Beschluss des Senats vom 18. September 2008 (V ZB 32/08, NJW 2008, 3571) zugrunde lag. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in jenem Fall hatte für eine Vertretung Vorsorge getroffen (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 3/08, NJW 2008, 3571, 3572 Rn. 11). Außerdem war er bettlägerig und so schwer erkrankt, dass er selbst den bereit stehenden Vertreter nicht mehr hatte verständigen können (Senat, aaO Rn. 12). Dergleichen lässt sich der hier maßgeblichen anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26. Februar 2013 nicht entnehmen. Dass dieser in einer nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgelegten weiteren anwaltlichen Versicherung vom 31. Mai 2013 entsprechende Angaben gemacht hat, ist unerheblich. Auf solche neue Tatsachen kann die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709).

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

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Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - VI ZB 68/16 Rn. 7; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 Rn. 15, NJW-RR 2017, 627; Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 Rn. 9, NJW 2014, 77).
7
2. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können , müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch nach Fristablauf - auch mit der Rechtsbeschwerde - erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 12; vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7; vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4 mwN; BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2016 - III ZB 2/16, NJW-RR 2016, 1022 Rn. 12; vom 3. Dezember 2015 - V ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn. 16; BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108 mwN; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, FamRZ 2010, 636 Rn. 9; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 17; vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn.
12
Entsprechender Vortrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weshalb auch die im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend konkretisierten und nicht glaubhaft gemachten Ausführungen der Beschwerde, wonach der Prozessbevollmächtigte selbst außerstande gewesen sei, die Berufungsschrift zu diktieren und deren Versendung zu veranlassen oder konkrete Vorkehrungen für eine Vertretung durch einen seiner Sozien zu treffen, nicht mehr berücksichtigt wer- den können. Maßgeblich sind nur die Angaben, die eine Partei in ihrem Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilt hat; jedenfalls sind die für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nach Fristablauf lediglich die Ergänzung von fristgerecht gemachten , aber für sich, weil erkennbar unklar oder unvollständig, nicht ausreichenden Angaben, bei denen eine gerichtliche Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 9; vom 12. September 2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rn. 9; vom 27. November 2013 - III ZB 29/13, BeckRS 2013, 22113 Rn. 10 und vom 28. Januar 2016 - III ZB 110/15, BeckRS 2016, 03516 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 und vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328 Rn. 9). Es besteht aber keine Verpflichtung des Gerichts, eine anwaltlich vertretene Partei auf die nicht ausreichenden Gründe des Wiedereinsetzungsantrags hinzuweisen (z.B. Senat , Beschlüsse vom 27. November 2013 aaO und vom 28. Januar 2016 aaO; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 aaO). Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an einen Rechtsanwalt im Krankheitsfall stellt, sind bekannt und müssen ihm auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Wie ausgeführt, entspricht es insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass auch im Falle unvorhergesehener Krankheit noch alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Fristversäumung unternommen werden müssen, so dass die Darlegung einer schuldlosen Fristversäumung konkreten Vortrag dazu erfordert, dass keine die Fristversäumung verhindernden Maßnahmen mehr möglich und zumutbar waren. Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt und keinen Grund für das Unterbleiben naheliegender Maßnahmen aufzeigt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass ein derartiger Grund gefehlt hat (vgl. für fehlenden Vortrag zu organisatorischen Maßnahmen z.B. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 aaO und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 12).

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

11
(1) Eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7). Die Beweise sind im Hinblick darauf frei zu würdigen (§ 286 ZPO; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 294 Rn. 6). Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 12 mwN).
7
b) Dieser Rechtskontrolle hält die Beschwerdeentscheidung jedoch nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt im Ergebnis zu Recht, dass die Erwägung, mit der das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung verneint hat, von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Denn entgegen der Auffas- sung des Beschwerdegerichts scheitert eine Glaubhaftmachung nicht schon dann, wenn nicht festgestellt werden kann, ob die Darstellung des Ablehnenden oder die des Abgelehnten zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen eine Partei den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen genügt zur Glaubhaftmachung ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An die Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 776, 777; Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 294 Rn. 7; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 143). Diese Würdigung vorzunehmen, ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO - grundsätzlich Sache des Tatrichters.
16
Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen bestehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14).
15
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Allein die unterbliebene Erklärung zu dem unterlassenen Versand per Telefax begründet keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der im Übrigen schlüssigen eidesstattlichen Versicherung der langjährigen Mitarbeiterin. Diese reicht aus, um das fehlende Verschulden als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Den Beklagten ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend auch ohne ausdrücklichen Antrag. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
23
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der anderen Obersten Gerichtshöfe dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder der Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden (BVerfG, NJW 1995, 1210, 1211; 2001, 1566; 2003, 1516; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; jeweils mwN). Er darf vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden (Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 9, jeweils mwN).
9
b) Das Berufungsgericht überspannt indessen die Anforderungen, die nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO an die Darlegung und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen zu stellen sind. Erforderlich ist eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe , aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Diesen Vorgaben genügt das Wiedereinsetzungsgesuch. Eine Versendung des Verlängerungsantrages per Post am 14. April 2012 war ausreichend , um den Eingang bei Gericht innerhalb der erst am 23. April 2012 ablaufenden Frist zu gewährleisten. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen , dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Geht eine Sendung verloren oder wird sie verspätet ausgeliefert, darf dies der Partei nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217, 1218; BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2009 - IV ZB 2/08, NJW 2009, 2379 Rn. 8 mwN). Weitere Vorkehrungen müssen nicht ergriffen werden. Insbesondere ist eine Partei nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden (Senat , Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 7 mwN). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt entschließt, von der bisherigen Versandpraxis generell oder im Einzelfall abzusehen, nicht ohne weiteres zur Erläuterungsbedürftigkeit dieser Entschließung. Davon abgesehen ist die Wahl eines anderen gängigen und zur Fristwahrung tauglichen Versandweges - auch wenn dieser von der bisherigen Handhabung abweicht - nicht ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Umstände geeignet, den Beweiswert einer bei isolierter Betrachtung zur Glaubhaftmachung ausreichenden anwaltlichen Versicherung in Zweifel zu ziehen.
15
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Allein die unterbliebene Erklärung zu dem unterlassenen Versand per Telefax begründet keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der im Übrigen schlüssigen eidesstattlichen Versicherung der langjährigen Mitarbeiterin. Diese reicht aus, um das fehlende Verschulden als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Den Beklagten ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend auch ohne ausdrücklichen Antrag. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 42/10
vom
10. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Rosslau vom 17. Dezember 2009 aufgehoben. Den Klägern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 28. Juli 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2009 zum Nachteil der Kläger entschieden. Das Urteil ist den Klägern am 31. Juli 2009 zugestellt worden. Mit am 6. August 2009 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt.
2
Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 haben sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Oktober 2009 beantragt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, aufgrund der starken Arbeitsbelastung ihres Prozessbevollmächtigten habe eine Besprechung mit diesem nicht stattfinden und die Berufung nicht begründet werden können. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 hat der Vorsitzende der Kammer des Landgerichts die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt und die Kläger darauf hingewiesen, dass die Verwerfung ihrer Berufung beabsichtigt sei. Hiergegen haben sich die Kläger mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2009 gewandt und Ausführungen zur Begründung der Berufung gemacht. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 hat das Landgericht die Berufung verworfen.
3
Mit am 13. Oktober 2009 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger die Berufung ausführlich begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2009 hat das Landgericht die beantragte Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO) und begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt die Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verbürgten Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung.
5
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verweigert. Die Kläger waren ohne ihr Verschulden gehindert, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten; denn dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte stattgegeben werden müssen.
6
1. Das Berufungsgericht meint, den Klägern sei die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vorzuwerfen, weil sie nicht darauf hätten vertrauen dürfen, dass ihrem Fristverlängerungsantrag stattgegeben werde. Sie hätten keine erheblichen Gründe für eine Verlängerung der Frist vorgetragen. Die Sa- che sei einfach gelagert. Der formelhafte, nicht durch Einzelheiten untersetzte Verweis auf die Überlastung ihres Prozessbevollmächtigten reiche nicht aus, einen erheblichen Grund für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist darzutun, zumal die Kläger schon im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach mit ähnlicher oder gleichlautender Begründung Fristverlängerungsanträge gestellt hätten.
7
2. Das ist mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof an die Begründung eines erstmaligen Antrags auf Fristverlängerung stellen, nicht vereinbar.
8
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs sind bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen an die erforderliche Darlegung der erheblichen Gründe für die Notwendigkeit der Fristverlängerung zu stellen. Der Anwalt kann vielmehr grundsätzlich erwarten, dass dem Antrag entsprochen wird, wenn einer der im Gesetz genannten Gründe vorgebracht wird (BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, VersR 1993, 771 f.; v. 7. Juni 1999, II ZB 25/98, NJW 1999, 3051 f.; v. 13. Dezember 2005, VI ZB 52/05, VersR 2006, 568; v. 15. August 2007, XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 ff.). Auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung darf der Anwalt vertrauen; die unteren Instanzen dürfen aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit nicht zum Nachteil der betroffenen Parteien strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703 f.; NJW 2001, 812 ff.; NJW 2007, 3342 f.).
9
b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht in entscheidungserheblicher Weise von dieser Rechtsprechung ab.
10
aa) Zu dem als "erheblich" anzusehenden Verlängerungsgrund der beruflichen Überlastung ist anerkannt, dass eine ins Einzelne gehende Darlegung dieser Überlastungsgründe nicht zu verlangen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 1985, III ZB 13/85, VersR 1985, 972; v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, VersR 1993, 771 f.; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.). Der bloße Hinweis auf eine solche Arbeitsüberlastung reicht zur Feststellung eines erheblichen Grundes aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1992, VI ZB 25/92, aaO m.w.N.; ferner BVerfGE 79, 372, 377; BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW-RR 2002, 1007, 1008; NJW 2007, 3342).
11
bb) Ein Prozessbevollmächtigter darf mit der Bewilligung der beantragten Fristverlängerung auch dann rechnen, wenn die von ihm für notwendig erachtete Rücksprache mit seiner Partei wegen seiner Arbeitsbelastung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgen kann. Dass das Berufungsgericht die Sache für rechtlich einfach gelagert und eine Rücksprache des Prozessbevollmächtigten mit seiner Partei daher für nicht notwendig hält, ändert hieran weder etwas, noch führt dies dazu, dass der Fristverlängerungsantrag weiter substantiiert oder glaubhaft gemacht werden müsste (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94, NJW 1994, 2957, 2958; v. 19. Januar 2000, XII ZB 22/99, NJW-RR 2000, 799 f.; v. 1. August 2001, VIII ZB 24/01, VersR 2002, 1576, 1577; BVerfG, NJW 1998, 3703 f.)
12
cc) Im Ergebnis ohne Bedeutung ist auch, ob in dem Verfahren schon mehrfach mit gleicher oder ähnlicher Begründung die Verlängerung von Fristen beantragt worden ist. Dies ändert an der Notwendigkeit der neuerlichen Fristverlängerung nichts, sondern ist allenfalls geeignet, die Glaubhaftigkeit des angegebenen Grundes in Frage zu stellen. Hierum geht es vorliegend jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat die in dem Antrag der Kläger vom 29. September 2009 als Verlängerungsgrund angegebenen Tatsachen nicht in Zweifel gezogen. Auch der Senat sieht hierzu keinen Anlass.
13
3. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte mithin auf eine positive Bescheidung seines Fristverlängerungsantrags vertrauen. Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist deshalb ohne ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten versäumt.
14
Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und der Wiedereinsetzungsantrag form- und fristgerecht gestellt worden ist, hat der Senat die beantragte Wiedereinsetzung bewilligt. Der die Berufung der Kläger als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Oktober 2009 ist damit hinfällig (vgl. BGH, 45, 380, 384; 98, 325, 328). Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, Entscheidung vom 28.07.2009 - 8 C 931/06 -
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 17.12.2009 - 5 S 132/09 -
8
b) Das ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird. Zu den erheblichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift zählt insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (Senatsbeschlüsse vom 30. Mai 2017 - VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 12; vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, VersR 2010, 789, Rn.6; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12).
14
Wird - wie im vorliegenden Fall - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhanden gekommen, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren , wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen , geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 mwN; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN und vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - FamRZ 2016, 2010 Rn. 8 mwN). Dabei kann der Verfahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch seiner Wahrnehmung zugänglich ist (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 14). Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 - juris Rn. 15).
11
Wenn - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen , geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO Rn. 14; jeweils mwN). Dabei kann die Partei den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch ihrer Wahrnehmung zugänglich ist (BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, aaO; vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, aaO Rn. 14).
14
Hierzu gehört, wenn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11 m.w.N.).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. November 2015 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7.000 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung nach einer ärztlichen Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juli 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Nach Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht begründet worden, übermittelte der Kläger am 12. Oktober 2015 eine auf den 8. September 2015 datierte Berufungsbegründung. Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Berufungsbegründung sei am 8. September 2015 für den Postversand frankiert und in das Postversandfach gelegt worden. Dort sei sie offensichtlich hinter das Regal des Postfaches gerutscht und erst im Rahmen der Suche in Folge des gerichtlichen Hinweises aufgefunden worden. Einzige Erklärung hierfür sei, dass die gelben Postkisten - wie es in letzter Zeit häufiger vorgekommen sei - derart vollgefüllt waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten.

3

Auf den weiteren Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts, dass es an einer Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen ebenso fehle wie an substantiiertem Vortrag u.a. dazu, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift in einen Umschlag getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll, hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt, wonach dieser den Schriftsatz am Nachmittag des 8. September 2015 unterschrieben und die Versendung an das Gericht veranlasst habe. Die Berufungsbegründung sei für den Postversand frankiert und ins Postfach gelegt worden. Dies sei ihm von seinem Personal versichert worden. Offensichtlich sei der Brief mit der Berufungsbegründung hinter den Schrank gerutscht. Zwar könnten eigentlich keine Briefe hinter das Regal gelangen. Allerdings sei es in letzter Zeit häufiger vorgekommen, dass die Postkisten derart vollgefüllt waren, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten.

4

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. November 2015 hat das Berufungsgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch sei in der Sache ohne Erfolg. Denn es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufung rechtzeitig zu begründen. Vielmehr stünden Versäumnisse seiner Prozessbevollmächtigten im Raum, die sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb des Verantwortungsbereichs seines Prozessbevollmächtigten liege. Zum einen habe der Kläger nicht ausreichend konkret dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten am 8. September 2015 zum Postversand fertig in das Postausgangsfach gelegt worden sei. Es fehle insoweit an einer lückenlosen Darlegung des Ablaufs, nämlich wann und von wem die Berufungsbegründung in einen Umschlag getan, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt worden sein soll; eine Glaubhaftmachung unter Nennung von Namen von Kanzleiangestellten und Vorlage von deren eidesstattlichen Versicherungen sei nicht erfolgt. Im Übrigen - die Angaben des Klägers als ausreichend konkret zugrunde gelegt - liege aufgrund der bekannten Überfüllung der Postabholkiste ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden vor.

5

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

6

Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzen die angefochtenen Beschlüsse nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).

7

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und die Wiedereinsetzung ausschließt (§ 233 Satz 1 ZPO), nicht vorliegt.

8

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils mwN). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Geht ein fristgebundener Schriftsatz verloren, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 9; vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, Rn. 11; vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, WM 2015, 2161 Rn. 14).

9

b) Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.

10

Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers und die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten lassen - trotz entsprechenden Hinweises durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts - bereits einen lückenlosen Vortrag dazu vermissen, wann und von wem die Berufungsbegründungsschrift versandfertig gemacht und in die Postausgangskiste gelegt worden ist. Es fehlt diesbezüglich auch an hinreichender Glaubhaftmachung; der Hinweis des Prozessbevollmächtigten auf die ihm insoweit erteilte Auskunft durch das "Personal" ist erkennbar ungenügend. Zutreffend hat das Berufungsgericht zudem ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten darin gesehen, dass nach dessen Schilderung die Postkisten bereits in der Vergangenheit häufiger derart vollgefüllt gewesen seien, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Der Prozessbevollmächtigte wäre gehalten gewesen, zumindest eine weitere Postkiste vorzuhalten bzw. organisatorisch hierauf hinzuwirken.

11

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dem Kläger könne ein Verschulden während des Transportvorgangs nicht zugerechnet werden, verkennt sie, dass der Schriftsatz vorliegend noch im organisatorischen Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten, hinter dessen Regal die Berufungsbegründung gerutscht war, und nicht erst auf dem Transport durch die Post verlustig gegangen ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Verlust von fristwahrenden Schriftstücken auf dem Postweg (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291, 293; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, VersR 2016, 69 Rn. 11) kann die Rechtsbeschwerde daher nichts herleiten.

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2. Die darüber hinaus in der Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge, wonach das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsvorbringen des Klägers unzutreffend gewürdigt habe, greift nicht durch. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist das Berufungsgericht nicht davon ausgegangen, dass bereits in der Vergangenheit Poststücke hinter das Regal gerutscht seien. Der Gehörsrüge liegt insoweit ein Missverständnis der diesbezüglich von ihr angegriffenen Stelle in der Begründung des angegriffenen Beschlusses zugrunde.

Galke                       Offenloch                      Oehler

              Müller                             Klein

16
Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen bestehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14).
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Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Allein die unterbliebene Erklärung zu dem unterlassenen Versand per Telefax begründet keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der im Übrigen schlüssigen eidesstattlichen Versicherung der langjährigen Mitarbeiterin. Diese reicht aus, um das fehlende Verschulden als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Den Beklagten ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss wird mit der Wiedereinsetzung gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ 2005, 791, 792). Seine Aufhebung erfolgt nur klarstellend auch ohne ausdrücklichen Antrag. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
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Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen bestehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. April 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe

1

I. Die Beklagte erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

2

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung geltend. Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 3. Mai 2013 zugestellt worden. Sie hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. August 2013, einem Samstag, verlängert. Mit Verfügung vom 6. August 2013, der Beklagten am 8. August 2013 zugegangen, hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass bis zum 5. August 2013 keine Berufungsbegründungsschrift eingereicht worden sei. Mit einem am 21. August 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

3

Dazu hat sie ausgeführt, die Berufungsbegründung müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte habe den Schriftsatz am 1. August 2013 vor einer mehrtägigen Abwesenheit unterzeichnet und mit den Akten auf den in der Kanzlei für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt. Auf dem zugehörigen Verfügungsblatt in den Akten habe seine Sekretärin seinem Diktat entsprechend handschriftlich verfügt, dass die Berufungsbegründungsschrift an das Oberlandesgericht zu versenden sei und ihm die Akten anschließend wieder vorzulegen seien. Eine namentlich nicht zu ermittelnde Kanzleimitarbeiterin habe den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das auf demselben Tisch befindliche Postausgangsfach gelegt. Sodann habe diese Mitarbeiterin auf dem Verfügungsblatt neben der Versendungsverfügung das Datum "01.08." vermerkt. Im Fristenkalender sei die Berufungsbegründungsfrist wegen der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift gestrichen worden. Auf diese Weise werde fristgebundene Post in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten durchweg bearbeitet. Wie jeden Tag sei das Postausgangsfach geleert und die Post zur etwa 200 Meter entfernten Postfiliale gebracht worden. Bei Rückkehr des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten am 4. August 2013 sei das Postausgangsfach leer gewesen. Er habe sich vor Ablauf des 5. August 2013 vergewissert, dass neben der Übersendungsverfügung in den Akten ein Datum vermerkt gewesen sei, dass sich die Berufungsbegründungsschrift nicht mehr in den Akten befunden habe und dass dort stattdessen eine für die Akten vorgesehene Abschrift eingeheftet gewesen sei.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.

5

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Anforderungen an die Organisation des Postausgangs in einer Anwaltskanzlei beachtet und nicht die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat.

6

1. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden versäumt hat. Sie habe weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig am 1. oder 2. August 2013 in den Postlauf gelangt sei. Sie habe im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen, wann, von wem und in welcher Weise die Berufungsbegründungsschrift zur Post gegeben worden sei. Demgegenüber habe die Beklagte nur vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Schriftsatz auf den für die ausgehende Post vorgesehenen Tisch gelegt habe. Wer den Schriftsatz kuvertiert, frankiert und in das Postausgangsfach gelegt habe, sei nicht aufklärbar. Es sei auch nicht dargelegt, wer dafür nach dem kanzleiinternen Organisationsplan zuständig gewesen sei und wer den Schriftsatz habe zur Post bringen müssen. Dass den Bürokräften der Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung des Schriftsatzes ein Versehen unterlaufen sei, habe die Beklagte nicht vorgetragen. Das neben der Übersendungsverfügung vermerkte Datum "01.08.", die gestrichene Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender und die Beschaffenheit des Tisches, die ein Herunterfallen von Schriftstücken ausschließe, reichten nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die Berufungsbegründungsschrift weder in den Kanzleiräumen, noch auf dem Weg zur Postfiliale verloren gegangen sei. Jedenfalls sei ihr Vorbringen ungeeignet, ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten auszuschließen. Es sei insbesondere nicht vorgetragen, dass für die Behandlung fristgebundener Post ausreichend zuverlässiges und regelmäßig überwachtes Personal mit abgegrenzten Aufgabenbereichen eingesetzt werde. Für ein Organisationsverschulden spreche vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach drei Wochen nicht mehr hätten aufklären können, wer die Berufungsbegründungsschrift postfertig gemacht habe.

7

2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist außerhalb eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Anwaltsverschulden liegt.

8

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Prozessbevollmächtigte muss durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2014 - IV ZR 40/13, juris Rn. 9; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02, NJW-RR 2003, 862 unter II 1; vom 18. Dezember 2002 - IV ZB 23/02, NJW-RR 2003, 569 unter II 1; BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00, VersR 2002, 380 unter II 1; jeweils m.w.N.). Zu diesem Zweck hat er eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, WM 2014, 2388 Rn. 8 f.; vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 10). Zunächst muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass im Fristenkalender vermerkte Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und versandfertig gemacht und die weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 aaO; BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 8; vom 16. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645 Rn. 10; jeweils m.w.N. ). Vor dem Streichen der Frist hat sich die damit betraute Bürokraft anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu vergewissern, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2013 aaO; vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497 unter II 2 b; jeweils m.w.N.). Ferner gehört dazu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Bürokraft nochmals und abschließend prüft, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Schriftsätzen übereinstimmen (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2014 aaO Rn. 9 f.; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, VersR 2000, 1564).

9

b) Gemessen daran hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache der Fristversäumnis außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt. Sie hat die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass die Berufungsbegründung in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verloren gegangen ist, bevor sie dort versandfertig gemacht worden ist, und dass dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist.

10

aa) Die Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten entspricht nicht den genannten Vorgaben. Eine Anordnung an die dortigen Bürokräfte, vor dem Streichen der Frist anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihrem erkennbar auf den Einzelfall bezogenen Vortrag, die Berufungsbegründungsfrist sei wegen Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift im Fristenkalender gelöscht worden, ist eine allgemeine Anweisung an die Bürokräfte nicht zu entnehmen. Zu einer nochmaligen abendlichen Fristenkontrolle in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

11

bb) Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte selbst hat die Bearbeitung der Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend kontrolliert. Es reicht nicht, dass er sich noch vor Ablauf des 5. August 2013 vergewisserte, dass das Datum "01.08." auf dem Verfügungsblatt in den Akten vermerkt war und sich anstelle des Originals der Berufungsbegründungsschrift das dafür vorgesehene Doppel in den Akten befand. Weder das auf dem Verfügungsblatt vermerkte Datum, noch das Fehlen des Originals der Berufungsbegründungsschrift oder das in den Akten abgeheftete Doppel lassen zweifelsfrei erkennen, dass die Berufungsbegründungsschrift tatsächlich postfertig in das Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wurde.

12

cc) Die unzureichende Kontrolle der ausgehenden Post ist ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewesen. Es reicht aus, dass eine mögliche Ursächlichkeit für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00, VersR 2001, 85 unter 2). Das ist der Beklagten nicht gelungen. Hätten in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entsprechende Anordnungen zur Durchführung der beschriebenen Ausgangskontrolle bestanden, wäre bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft ein möglicher Fehler bei der Bearbeitung des Schriftsatzes innerhalb der Kanzlei aufgefallen.

13

Die Ursächlichkeit entfällt auch nicht deswegen, weil die Berufungsbegründung trotz unzureichender Kontrolle ordnungsgemäß bearbeitet worden und in den Postausgang gelangt ist. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbegründung postfertig gemacht und tatsächlich zur Post gegeben wurde. Die vorgelegten Versicherungen an Eides statt des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten und von dessen Sekretärin reichen nicht aus, weil beide nicht mit der Bearbeitung des Schriftsatzes betraut waren.

Mayen                                  Felsch                                       Harsdorf-Gebhardt

               Dr. Karczewski                        Dr. Schoppmeyer

14
Wird - wie im vorliegenden Fall - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhanden gekommen, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren , wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen , geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 mwN; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN und vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - FamRZ 2016, 2010 Rn. 8 mwN). Dabei kann der Verfahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch seiner Wahrnehmung zugänglich ist (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 14). Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 - juris Rn. 15).
10
aa) Zwar kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171 und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW-RR 1991, 1150). Nach den anwaltlich versicherten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden die Sendungen in dessen Kanzlei jedoch erst "nach Austrag" (im Postausgangsbuch ) kuvertiert und zum Versand (das heißt offenbar: zur Abholung durch den Zustelldienst) bereitgehalten. "Postfertig" ist ein fristgebundener Schriftsatz aber erst dann, wenn er kuvertiert, frankiert und damit so zur Versendung fertig gemacht wird, dass die Beförderung normalerweise nicht mehr durch ein Versehen , welches die eigentliche Beförderung nicht betrifft, verhindert werden kann; erst danach darf auch die betroffene Frist als erledigt vermerkt werden (s. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 aaO S. 2052 f Rn. 8, 10 und vom 20. Juli 2010 aaO Rn. 13, jeweils mwN). Erfolgt der Austrag hingegen bereits vor der "Post- fertigstellung" der Sendung, so ist aufgrund des Postausgangsbuchs keine zuverlässige Kontrolle möglich, ob die Absendung fristgerecht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist der Abgang (die Abholung) des Berufungsbegründungsschriftsatzes am 27. Juli 2012 nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, durch das Postausgangsbuch "ausgewiesen".
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b) Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof stellt maßgeblich darauf ab, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig in das Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt und die abgehende Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen Einlaufstelle gebracht wird, das Postausgangsfach also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. Wird für die Fristenkontrolle bereits daran angeknüpft, dass der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht worden ist, muss die Beförderung zu der Stelle, für die der Schriftsatz bestimmt ist, organisatorisch so weit vorbereitet sein, dass sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht betreffen, nicht mehr verhindert werden kann (BGH, Beschluss vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97, NJW 1997, 3446, 3447).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

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aa) Zwar kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171 und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW-RR 1991, 1150). Nach den anwaltlich versicherten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden die Sendungen in dessen Kanzlei jedoch erst "nach Austrag" (im Postausgangsbuch ) kuvertiert und zum Versand (das heißt offenbar: zur Abholung durch den Zustelldienst) bereitgehalten. "Postfertig" ist ein fristgebundener Schriftsatz aber erst dann, wenn er kuvertiert, frankiert und damit so zur Versendung fertig gemacht wird, dass die Beförderung normalerweise nicht mehr durch ein Versehen , welches die eigentliche Beförderung nicht betrifft, verhindert werden kann; erst danach darf auch die betroffene Frist als erledigt vermerkt werden (s. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 aaO S. 2052 f Rn. 8, 10 und vom 20. Juli 2010 aaO Rn. 13, jeweils mwN). Erfolgt der Austrag hingegen bereits vor der "Post- fertigstellung" der Sendung, so ist aufgrund des Postausgangsbuchs keine zuverlässige Kontrolle möglich, ob die Absendung fristgerecht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist der Abgang (die Abholung) des Berufungsbegründungsschriftsatzes am 27. Juli 2012 nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, durch das Postausgangsbuch "ausgewiesen".
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Der Senat kann die von der Beklagten vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung selbst würdigen, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf und keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der eidesstattlichen Versicherungen bestehen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 aaO Rn. 15; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl. § 563 Rn. 14).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.