Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - V ZB 93/13

published on 22/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - V ZB 93/13
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Previous court decisions
Landgericht Ansbach, 2 O 927/12, 08/03/2013
Oberlandesgericht Nürnberg, 12 W 800/13, 17/05/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 93/13
vom
22. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn eine Verurteilung
aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-ZugVorbehalt
erfolgt.
Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu
erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält
und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht
ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 93/13 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 17. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 31.088 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 1. März 2012 Grundbesitz für 2,3 Mio. € und bewilligte ihr eine Auflassungsvormerkung , die in das Grundbuch eingetragen wurde. Für den Fall des Rücktritts war in dem Vertrag die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, unter anderem die Kosten des Vertrags zu tragen. Der Beklagten entstanden aus der Beurkundung des Vertrags Notar- und Grundbuchkosten von 20.966 €. Am 30. März 2012 trat die Beklagte von dem Vertrag zurück und focht ihn an. Daraufhin trat der Kläger am 16. August 2012 seinerseits von dem Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Auf die Klage beantragte die Beklagte in der Erwiderung, die Verurteilung zu der beantragten Löschungszustimmung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 20.966 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszusprechen.
2
Das Landgericht hat der Klage mit dem beantragten Zug-um-ZugVorbehalt stattgegeben und der Beklagten alle Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Kostenentscheidung geändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er möchte die Wiederherstellung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

3
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Beklagten nach § 99 Abs. 2 ZPO für statthaft. Das Landgericht habe in der Sache auf Grund eines Anerkenntnisses entschieden. Dass es sich nicht um ein Anerkenntnisurteil im technischen Sinne handele, stehe der Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie sei vielmehr geboten, weil die Beklagte das Urteil mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache angreifen könne. Die Beschwerde sei begründet, weil die Beklagte den Klageanspruch anerkannt habe. Dem stehe der erklärte Zug-um-Zug-Vorbehalt nicht entgegen. Die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Sie habe sich vorprozessual auf das Zurückbehaltungsrecht berufen.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts analog § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig ist. Danach findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, wenn die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis gegeben.
6
a) Hier liegt allerdings die Besonderheit vor, dass das Anerkenntnis unter dem Vorbehalt erklärt wurde, dass Zug um Zug gegen Erteilung der verlangten Löschungsbewilligung die Vertragskosten ersetzt werden, und dass insoweit eine streitige Entscheidung ergangen ist. Ob auch in einer solchen Konstellation die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft ist, ist umstritten. Nach wohl überwiegender Ansicht ist das nicht der Fall (OLG München, MDR 1992, 184; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 825; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 21; PG/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 14 aE; Saenger/ Gierl, ZPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 14). Nach dem Wortlaut der Vorschrift setze die sofortige Beschwerde voraus, dass sich die Hauptsache aufgrund des Anerkenntnisses in qualitativer Hinsicht vollständig erledige. Daran fehle es aber, wenn das Anerkenntnis unter einem Vorbehalt ergehe, über den streitig entschieden worden sei. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung solle nur statthaft sein, wenn - aufgrund des Anerkenntnisses - der Kostenpunkt den einzig verbliebenen Streit der Parteien darstelle. Werde aber über einen Vorbehalt streitig entschieden, bestehe die Gefahr, dass mit der Kostenentscheidung auch der Streit über die Hauptsache wieder aufgegriffen werde. Nach der Gegenansicht beruht ein Urteil auch dann auf dem Anerkenntnis, wenn es unter einem Vorbehalt erfolgt, über den streitig entschieden wird (OLG Düsseldorf, MDR 1990, 59; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, 18. Edition, § 99 Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 99 Rn. 10a; Wieczorek/Schütze/ Schmid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 99 Rn. 13). Ein solches Anerkenntnis liege nicht nur bei einem vorbehaltlosen, sondern auch bei einem Anerkenntnis vor, das vorbehaltlich einer Gegenleistung des Klägers erfolge. Sei die Hauptforderung wegen des Anerkenntnisses dem weiteren Streit entzogen und ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Hauptforderung und Zurückbehaltungsrecht nicht gegeben, bestehe auch kein Anlass, dem anerkennenden Beklagten die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zu versagen.
7
b) Der zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn ein Urteil auf Grund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erfolgt, über den streitig entschieden wird.
8
aa) Der Beklagte erkennt den Klageanspruch an, wenn er gegenüber dem Kläger und dem Prozessgericht den Klageanspruch unmissverständlich, unbedingt und regelmäßig vorbehaltlos zugesteht (MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 93 Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt ein Anerkenntnis, das unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung erfolgt; auch dieses ist ein prozessuales Anerkenntnis (BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142, 146 f.). Ein Urteil, das auf ein solches prozessuales Anerkenntnis hin ergeht, ist zwar kein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO, selbst wenn es ein wirksames Anerkenntnis als Entscheidungsgrundlage hat (BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88, aaO, S. 147). Die Vorschrift des § 93 ZPO, deren Anwendung mit der sofortigen Be- schwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt werden kann, setzt aber auch nicht voraus, dass ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO ergeht (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/98, NJW-RR 1999, 1741; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 1; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 93 Rn. 11 aE).
9
bb) Auch ein Anerkenntnis, das unter dem beschriebenen Vorbehalt erfolgt , führt zur vollständigen Erledigung in der Hauptsache in qualitativer Hinsicht , wenn der Kläger die streitige Entscheidung über den Vorbehalt zu seinen Lasten hinnimmt und Berufung nicht einlegt. In dieser Konstellation besteht ein Bedürfnis für die Statthaftigkeit der Beschwerde. Denn der Beklagte hätte sonst keine Möglichkeit, eine fehlerhafte Anwendung von § 93 ZPO zu seinen Lasten durch das erkennende Gericht mit einem Rechtsmittel überprüfen zu lassen. Dieses Ergebnis entspräche nicht dem Plan des Gesetzgebers. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist mit § 99 Abs. 2 ZPO vorgesehen worden, um eine solche Überprüfung zu ermöglichen. Es besteht kein Grund, dem Beklagten die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zu versagen , wenn sich die Hauptsache auf Grund eines Anerkenntnisses vollständig erst dadurch erledigt, dass der Kläger die ihm mögliche Berufung nicht einlegt.
10
cc) Ein solcher Grund dafür ergibt sich weder daraus, dass das Beschwerdegericht sonst zur Entscheidung über das Zurückbehaltungsrecht genötigt wäre, noch daraus, dass die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zu einer Doppelanfechtung des Urteils durch beide Parteien mit verschiedenen Rechtsmitteln führen kann.
11
(1) Wenn der Kläger die an sich mögliche Berufung nicht einlegt und nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden wird, kann es zu divergierenden Entscheidungen nicht kommen. Das Beschwerdegericht muss nicht über das Zurückbehaltungsrecht entscheiden. Denn in diesem Fall steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte die anerkannte Forderung nur Zug um Zug gegen Erbringung der anderen Leistung - hier des Erstattungsanspruchs - zu erfüllen hat. Daran ist das Beschwerdegericht gebunden.
12
(2) Das Gericht darf sich auch dann nicht mit dem Zurückbehaltungsrecht befassen, wenn die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Kläger die Berufung eingelegt hat. In dieser Konstellation sind zwar zwei parallele Rechtsmittel möglich. Es steht auch (noch) nicht rechtskräftig fest, dass das Zurückbehaltungsrecht besteht. Beides darf aber nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen des Gesetzes zustehen soll. Solche Schwierigkeiten sind vielmehr durch die mit den Rechtsmitteln befassten Gerichten zu bewältigen und auszugleichen. Entschieden ist das für die gemischte Kostenentscheidung eines teilweise in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265, 271 f. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 9). In der hier vorliegenden Konstellation gilt nichts anderes. Das Beschwerdegericht muss deshalb durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung sicherstellen, dass es über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 2 ZPO nicht zu einem Zeitpunkt entscheidet, in dem noch nicht rechtskräftig geklärt ist, ob das Zurückbehaltungsrecht besteht. Meist wird es genügen, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde bis zum Ablauf der Berufungsfrist oder bis zur Entscheidung über eine eingelegte Berufung zurückzustellen. Lassen sich auf diese Weise divergierende Entscheidungen und die von dem Gesetzgeber nicht gewollte Befassung des Beschwerdegerichts mit der streitig entschiedenen Frage nach dem Zurückbehaltungsrecht vermeiden, kann dem Beklagten das ihm an sich zugedachte und bei Ausbleiben einer Berufung auch einzig mögliche Rechtsmittel nicht versagt werden.
13
dd) Der Beklagte könnte die sofortige Beschwerde auch nicht unter leichteren Bedingungen einlegen als der Kläger die Berufung. Die sofortige Beschwerde ist nämlich nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur statthaft, wenn die Beschwer für die Berufung in der Hauptsache erreicht wird.
14
ee) Danach ist die sofortige Beschwerde hier statthaft. Der Kläger hat Berufung nicht eingelegt. Das Anerkenntnis des Beklagten hat damit trotz der streitigen Entscheidung über den Vorbehalt zu einer vollständigen Erledigung in der Hauptsache geführt.
15
c) Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist, wie nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich, der Wert der Beschwer für die Berufung in der Hauptsache von 600 € überschritten. Dieser entspricht dem Wert des Zug-um-Zug-Vorbehalts, unter welchem der Klage stattgegeben worden ist, begrenzt allerdings durch den Wert der Klageforderung (Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654 und BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97, NJW 1999, 723). Die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung steht unter dem Vorbehalt, dass dieser die Vertragskosten nebst Zinsen gezahlt werden. Diese betragen 20.966 €; sie übersteigen den Wert der Klageforderung nicht.
16
2. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prozesskosten nicht nach § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten hätten auferlegt werden dürfen, sondern nach §§ 93, 91 ZPO dem Kläger hätten auferlegt werden müssen.
17
a) Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das gilt, wie bereits ausgeführt, zunächst für deren Ausgangspunkt, es liege ein wirksames prozessuales Anerkenntnis vor.
18
b) Keine Bedenken bestehen ferner gegen die weitere Annahme des Beschwerdegerichts , die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben.
19
aa) Veranlassung zur Klage ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040, 2041; Beschlüsse vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006 und vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 10). Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, aaO, II. 3. b).
20
bb) Das Vorliegen solcher Tatsachen verneint das Beschwerdegericht. Dagegen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb etwas einzuwenden , weil sich die Beklagte vorprozessual nur auf ihren Anspruch auf Ersatz der Vertragskosten berufen, nicht aber auch erklärt hat, bei Erstattung dieser Kosten die vom Kläger verlangte Löschungsbewilligung abgeben zu wollen. Die Erklärung der Leistungsbereitschaft bei Erfüllung des Anspruchs, auf welchen ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, lässt zwar die Veranlassung zur Klageerhebung entfallen (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Sie ist aber nicht Voraussetzung hierfür. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger nach dem Verhalten des Schuldners erwarten kann, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen.
Diese Erwartung wird in aller Regel auch dann nicht begründet sein, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht. Denn dann kann der Kläger auch ohne zusätzliche besondere Erklärungen des Schuldners vernünftigerweise damit rechnen, dass dieser lediglich die Erfüllung des Anspruchs erreichen will, auf dessen Grundlage er die Erbringung der verlangten Leistung (zunächst ) verweigert, und leisten wird, wenn der Anspruch erfüllt wird. So liegt es hier. Den Anlass für die Klage gab nicht das Verhalten der Beklagten, sondern der Umstand, dass der Kläger deren Vorbehalt nicht akzeptieren und seinen Anspruch ohne die Erfüllung des Anspruchs der Beklagten durchsetzen wollte.
21
c) Nichts zu erinnern ist schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das Anerkenntnis sei im Sinne von § 93 ZPO sofort erfolgt. Wann das Anerkenntnis in diesem Sinne sofort erklärt wird, bestimmt sich danach, ob das Gericht einen früheren ersten Termin bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren anordnet. In dem hier gegebenen zweiten Fall muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Es kann vielmehr, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 22). So liegt es hier. Die Beklagte hat das Anerkenntnis unter Vorbehalt in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt. Ihre Verteidigungsanzeige beschränkt sich auf die Anzeige der Verteidigungsabsicht; darin wird weder ein Sachantrag angekündigt noch das Klagevorbringen bestritten.

IV.

22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich die Beklagte wehrt.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.03.2013 - 2 O 927/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 12 W 800/13 -
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Annotations

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)