Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2020 - V ZB 93/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.963,80 €.
Gründe:
I.
- 1
- Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 15. August 1994 verstorbenen Erblassers. Zu dem Nachlass gehört ein Hof im Sinne der Höfeordnung; der Testamentsvollstreckervermerk ist in dem Grundbuch des Hofs eingetragen. Alleiniger Hoferbe und als Eigentümer des Hofs im Grundbuch eingetragen ist der Kläger.
- 2
- Der Kläger hat von dem Beklagten die Freigabe einiger zum Hof gehörender Grundstücke verlangt. Nachdem dieser darauf nicht reagierte, hat der Kläger Klage auf Freigabe erhoben. Das Landgericht hat am 12. Juli 2017 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Frist zur Klageerwiderung auf drei Wochen bestimmt. Mit einem am 11. August 2017 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und sich ein Anerkenntnis vorbehalten. Eine Klageerwiderung erfolgte nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er den Anspruch auf Freigabe unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
- 3
- In dem darauf ergangenen Anerkenntnisurteil hat das Landgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beklagte weiterhin erreichen, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen des § 93 ZPO lägen nicht vor. Der Beklagte habe Anlass zur Klageerhebung gegeben, weil er auf das vorgerichtliche Freigabeverlangen des Klägers nicht reagiert habe. Dafür sei unerheblich, ob im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung die Klage schlüssig gewesen sei oder der anerkannte Anspruch materiell-rechtlich bestanden habe. Der Beklagte sei wegen der ihm in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker treffenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehalten gewesen, dem Kläger vorgerichtlich mitzuteilen, warum er das Freigabeverlangen als nicht schlüssig ansehe oder die ihm für die Freigabe gesetzte Frist zu kurz sei. Er habe zudem das Anerkenntnis nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO erklärt. Zwar könne die beklagte Partei trotz des Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist auch dann noch mit der Folge des § 93 ZPO anerkennen , wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben worden sei und das Anerkenntnis sofort nach Behebung des Mangels erklärt werde. Er- kenne sie den Anspruch aber, wie hier,ohne Veränderung des Klagevortrages an, gelte dies nicht.
III.
- 5
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. 1. Nach einem Anerkenntnis sind dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.
- 6
- 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 7
- a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.
- 8
- aa) Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040, 2041; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt , wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 93/13, NJW 2016, 572 Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, aaO). Auch die beklagte Partei, die auf die Geltendmachung eines Anspruchs schweigt, kann nach den Umständen des Einzelfalls Veranlassung zur Klage geben (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 175; OLG München, OLGR 2000, 229, 230; OLG Stuttgart, NJW-RR 2012, 763; BeckOK ZPO/Jaspersen [1.3.2019], § 93 Rn. 34; MüKoZPO /Schulz, 5. Aufl., § 93 Rn. 8; Loof, JurBüro 2008, 65, 68).
- 9
- bb) So ist es hier. Der Beklagte hat Veranlassung zur Klage gegeben, weil er auf das vorgerichtliche Freigabeverlangen des Klägers geschwiegen hat. Ihm sind als Testamentsvollstrecker in §§ 2216 ff. BGB im Interesse und zum Schutz der Erben besondere Pflichten auferlegt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR 36/81, NJW 1983, 40, 41). Dazu gehört es, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2216 Abs. 1 BGB) und Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (§ 2217 Abs. 1 BGB). Er ist deshalb gehalten, auf ein solches Verlangen eines Erben zu reagieren und zu erklären, warum er die Freigabe (zunächst) verweigert. Das hat der Beklagte nicht getan. Sein Schweigen gab für den Kläger vernünftigerweise Anlass zu der Annahme, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen.
- 10
- b) Der Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch auch nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt.
- 11
- Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, kann die beklagte Partei, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung anerkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 93/13, NJW 2016, 572 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 22; Beschluss vom 21. März 2019 - IX ZB 54/18, juris Rn. 5). Daran fehlt es. Der Beklagte hat erst in dem Termin zur mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis erklärt, ohne dass sich an dem Klagevortrag etwas Entscheidungserhebliches geändert hätte. Das ist nicht sofort im Sinne des § 93 ZPO.
- 12
- c) Ein Ausnahmefall, nach der die Kosten des Rechtsstreits dennoch nach § 93 ZPO dem Kläger aufzuerlegen wären, liegt nicht vor.
- 13
- aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Kläger habe die Prozesskosten gemäß § 93 ZPO zu tragen, weil die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht schlüssig und nicht begründet gewesen sei.
- 14
- Zwar wird teilweise vertreten, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gibt, wenn die Begründung für den anerkannten Klageanspruch nicht schlüssig ist (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1980, 501; FamRZ 2012, 1967; OLG Düsseldorf, MDR 1993, 801; für den Fall, dass die beklagte Partei vorgerichtlich widersprochen hat vgl. OLG Hamm, FamRZ 2006, 1770) oder wenn der geltend gemachte Anspruch nicht besteht (OLG Naumburg, FamRZ 2003, 1576). Dies ist aber mit der ganz überwiegenden Ansicht abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1999, 1349 f.; OLG Hamm, OLGR 2003, 232; Beschluss vom 22. Mai 2014 - 2 UF 6/14, juris Rn. 71; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1346, 1347 mwN; OLG Dresden, NJW-RR 2018, 509; HK-ZPO/Gierl, 8. Aufl., § 93 Rn. 13; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 93 Rn. 27; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn. 10; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 93 Rn. 6.42). Erkennt die beklagte Partei den Klageanspruch an, ist für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses schlüssig und begründet war.
- 15
- (1) Eine Partei, die den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt, ist dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO). Das Anerkenntnis enthält das Zugeständnis der Richtigkeit der tatsächlichen Klagebehauptungen und zugleich die Anerkennung, dass sich aus diesen Tatsachen die vom Kläger behaupteten Rechtsfolgen ableiten lassen. Der Anerkennende unterwirft sich dem Klageanspruch als einem zu Recht bestehenden Anspruch. Insoweit ist das Gericht der Prüfung des Streitstoffes ent- hoben, denn es besteht kein Streit mehr über die Begründetheit des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - III ZR 206/51, BGHZ 10, 333, 335 mwN; Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, BGHZ 80, 389, 391; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, NJW-RR 2014, 831 Rn. 6).
- 16
- (2) Auch im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Gericht - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht zu prüfen. Findet eine solche Prüfung bei Erlass des Anerkenntnisurteils nicht statt, muss das erst recht für die anschließende Kostenentscheidung gelten. Die Vorschrift des § 93 ZPO durchbricht aus Billigkeitsgründen die Grundregel des § 91 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kostenlast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1973 - III ZR 67/72, BGHZ 60, 337, 343); sie dient zugleich der Entlastung der Gerichte und der Prozessökonomie, indem sie einen Anreiz setzt, unnötige Prozesse zu vermeiden und laufende Verfahren zügig zu beenden (vgl. MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl., § 93 Rn. 1). Die Voraussetzungen, unter denen die beklagte Partei der Kostentragungspflicht entgehen kann - fehlende Veranlassung zur Klage und ein sofortiges Anerkenntnis - sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich unabhängig davon zu beurteilen, ob die Klage schlüssig bzw. begründet war. Andernfalls erforderte die Entscheidung nach § 93 ZPO stets die Prüfung der materiellen Rechtslage und damit einen prozessualen Aufwand, von dem § 307 ZPO das Gericht bei der Hauptsacheentscheidung gerade enthebt. Das liefe Sinn und Zweck der Vorschrift zuwider und wäre angesichts des Anerkenntnisses der beklagten Partei auch sachlich nicht gerechtfertigt.
- 17
- bb) Etwas anderes folgt nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Anerkenntnis bei zunächst unschlüssigem und erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenem Klageanspruch.
- 18
- (1) Wird eine Klage erst im Verlauf des Rechtsstreits schlüssig gemacht, kommt eine Ausnahme von dem Grundsatz in Betracht, dass das Anerkenntnis innerhalb der Klageerwiderungsfrist erklärt werden muss (vgl. zu diesem Grundsatz Rn. 11). Fehlt es zunächst an einer schlüssigen Klage, kann die be- klagte Partei nach Behebung dieses Mangels noch „sofort“ anerkennen,auch wenn sie zuvor Verteidigungsbereitschaft angezeigt und einen Klageabweisungsantrag gestellt hat. Sie ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999; Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, NZI 2007, 283). Auf diese Rechtsprechung bezieht sich das Bundesverfassungsgericht, wenn es ausführt, ein unschlüssiger Klagevortrag indiziere die fehlende Klageveranlassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 1 BvR 1063/14, juris Rn. 15).
- 19
- (2) Das bedeutet indes nur, dass bei einem nicht schlüssig begründeten Anspruch ein fehlendes Anerkenntnis zunächst nicht schadet. Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugelassene Ausnahme, wonach die beklagte Partei trotz Verstreichenlassens der Klageerwiderungsfrist noch mit der Wirkung des § 93 ZPO anerkennen kann, wenn die Klage zunächst in unschlüssiger Weise erhoben wurde, setzt voraus, dass der Kläger diesen Mangel durch ergänzten Sachvortrag vor dem Anerkenntnis behoben hat. Nur dann ist das Anerkenntnis dadurch veranlasst, dass sich etwas Entscheidungserhebliches verändert hat. Die Ausnahme gilt nicht, wenn die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch bei unverändert gebliebenem Klagevorbringen anerkennt. In diesem Fall kann sie aus der fehlenden Schlüssigkeit und Begründetheit des Klageanspruchs nichts mehr für die Kostenentscheidung nach § 93 ZPO herleiten.
- 20
- (3) So ist es hier. Der Beklagte hat das Anerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, obwohl das Klagevorbringen unverändert geblieben war. Für ihn bleibt es deshalb bei der Kostenlast aus § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
- 21
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich der Beklagte wendet.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.10.2017 - 4 O 989/17 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2018 - 1 W 11/18 -
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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.
(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.
(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.
(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)