Landgericht München I Schlussurteil, 27. Juni 2018 - 41 O 14768/16

bei uns veröffentlicht am27.06.2018
vorgehend
Landgericht München I, 41 O 14768/16, 19.07.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, die an der Grenze zwischen ihrem Grundstück, ... as... M., Flurnummer ..., und dem Grundstück des Klägers, ... M., Flurnummer ..., im Bereich zwischen der Garage und dem Haus Nr. 11 verlaufende Hecke auf eine Höhe von 80 cm zurückzuschneiden.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die an der Grenze zwischen ihrem Grundstück, ... M., Flurnummer ..., und dem Grundstück des Klägers, ... M., Flurnummer ..., innerhalb einer Entfernung von 2 Metern zur Grundstückgrenze stehenden Brombeersträucher auf eine Höhe von 2 Meter zurückzuschneiden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 73 Prozent und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 Prozent zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 11.250,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn und streiten über diverse Handlungs-, Beseitigungs- und Duldungsansprüche.

Auf den Tatbestand des Teil-Anerkenntnis- und Teilurteils vom 19.07.2017 (Bl. 96/105 d.A.), mit welchem über einen Teil des vorliegenden Rechtsstreits entschieden worden ist, wird Bezug genommen.

An der Grenze zwischen dem Grundstück der Beklagten, ... M., Flurnummer ..., und dem Grundstück des Klägers, ... M., Flurnummer ..., verläuft im Bereich zwischen der Garage und dem Haus Nr. 11 ein 80 cm hoher Maschendrahtzaun und (vom klägerischen Grundstück aus betrachtet) parallel dahinter eine jedenfalls seit 47 Jahren vorhandene Hecke. Im Jahr 2015 wurde die Hecke auf eine Höhe von ca. 50 cm zurückgeschnitten.

Auf dem Grundstück der Beklagten sind jedenfalls seit dem Jahr 2006 nahe der Grenze zum Grundstück des Klägers Brombeersträucher vorhanden. Die Brombeersträucher wurden im Juni 2013 zurückgeschnitten und auf eine Höhe von 1,70 Meter gestutzt.

Im Grundbuch von H., Amtsgericht München, Band 342, Blatt Nr. 10319, ist zu dem klägerischen Grundstück insbesondere ein dingliches „Grenzbau-, Fenster-, Licht- und Benützungsrecht“ zugunsten der jeweiligen Eigentümer des aktuell den Beklagten gehörenden Nachbargrundstücks gemäß Bewilligung in § 17 i.V.m. § 1 und § 19 des Siedlungsvertrags vom 18.08.1934 vorgetragen.

§ 19 des vorgenannten Siedlungsvertrages lautet auszugsweise:

Das in § 1 erwähnte, dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundstücks an Plan Nr.... 1/124 zustehende Aktivrecht hat folgenden Inhalt:

Dem jeweiligen Eigentümer von Plan Nr. 16313 1/123 wird von den Eigentümern des Grundstücks Plan Nr. ... 1/124 je der Steuergemeinde M.-H. das Recht eingeräumt werden:

  • 1)ein in den Rahmen der Mustersiedlung R. passendes Einfamilienhaus unmittelbar an ihrer Grundstücksgrenze zu errichten;

  • 2)in der Grenzmauer dieses Anwesens, abweichend von Artikel 62 AG. z. BGB. Fenster- und Lichtöffnungen in beliebiger Zahl und Art anzubringen;

  • 3)(...)

Auf den als Anlage B 2 vorgelegten Siedlungsvertrag wird im Übrigen Bezug genommen.

In der nördlichen, an der Grundstückgrenze befindlichen Wand des Hauses der Beklagten befinden sich vier Fenster, die sich seit 1983 jeweils vollständig öffnen lassen. Im Jahr 2016 wurden Milchglasscheiben in diese Fenster eingesetzt.

Die Beklagten brachten an der Nordwand, an der Nord-/Ostecke sowie an der Nord-/Westecke ihres des Hauses mehrere spiegelnde Scheiben (CDs/DVDs, im Folgenden nur „CDs“) zum Zwecke der Spechtvergrämung an, nachdem ein Specht zahlreiche Löcher in die Fassade des Hauses der Beklagten gehackt hatte. Die von den CDs ausgehenden Lichtreflexionen sind im Haus des Klägers wahrnehmbar.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Beseitigung der an der Grundstücksgrenze verlaufende Hecke und der an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Brombeersträucher bestehe. Soweit hinsichtlich der Hecke kein Beseitigungsanspruch bestünde, müsse diese jedenfalls auf eine Höhe von 80 cm zurückgeschnitten werden. Die an der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Brombeersträucher müssten, soweit kein Beseitigungsanspruch bestehe, jedenfalls auf eine Höhe von 2 m zurückschnitten werden.

Die von den an der Hauswand unter dem Dach aufgehängten CDs ausgehenden Lichtreflexionen würden eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers darstellen. In der H1. Str. 72 in M. habe bereits die Anbringung eines künstlichen Raben zur Vertreibung der Spechte genügt.

Der Kläger trägt weiter vor, dass durch die verbauten Milchglasscheiben ein Durchblicken möglich sei, ein vollständiger Blickschutz sei nicht gewährleistet.

Der Kläger beantragt zuletzt noch:

I. (aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung entfallen)

II. (aufgrund Anerkenntnis entfallen)

III. Die Beklagten werden verurteilt, die an der Grenze zwischen ihrem Grundstück, ... M., Flurnummer ..., und dem Grundstück des Klägers, ... M., Flurnummer ..., im Bereich zwischen der Garage und dem Haus Nr. 11 verlaufende Hecke zu beseitigen.

Hilfsweise: Die Beklagten werden verurteilt, die von ihrem Grundstück, ... M., Flurnummer ..., zum Grundstück des Klägers, ... M., Flurnummer ..., überhängenden Zweige der an der Grundstücksgrenze verlaufenden Hecke zu beseitigen.

IV. (durch Teilurteil entschieden)

V. (durch Teilurteil entschieden)

VI. Die Beklagten werden verurteilt, die an der Grenze zwischen ihrem Grundstück, ... M., Flurnummer ..., und dem Grundstück des Klägers, ... M., Flurnummer ..., gepflanzten Brombeersträucher samt Wurzeln zu beseitigen.

Hilfsweise: Die Beklagten werden verurteilt, die von ihrem Grundstück, ... M., Flurnummer ..., zum Grundstück des Klägers, ... M., Flurnummer ..., überhängenden Zweige der an der Grundstücksgrenze gepflanzten Brombeersträucher zu beseitigen.

VII. Die Beklagten werden verurteilt, die an der Nordwand, an der Nord-/Ostecke sowie an der Nord-/Westecke ihres Gebäudes auf dem Grundstück ... M., Flurnummer ..., angebrachten spiegelnden Scheiben (DVDs/CDs) zu beseitigen.

Hilfsweise: Die Beklagten werden verurteilt, die von den am Gebäude der Beklagten auf dem Grundstück ... M., Flurnummer ..., angebrachten spiegelnden Scheiben (DVDs/CDs) ausgehenden unzumutbaren Sonnenblendeinwirkungen zu verhindern, soweit die Wohnung des Klägers (Hausgrundstück: ... M., Flurnummer ...) betroffen ist.

VIII. Die Beklagten werden verurteilt, die sich in der Grenzwand in ihrem Gebäude auf dem Grundstück, ... M., Flurnummer ..., befindlichen Fenster so einzurichten, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten führen zu der an der Grundstücksgrenze befindlichen Hecke aus, dass diese eine erhaltenswerte Grenzeinrichtung darstelle und eine Höhe von 2 m nicht überschreite.

Beseitigungsansprüche hinsichtlich der Hecke und auch hinsichtlich der Brombeerstauden seien jedenfalls verjährt.

Die Beklagten sind insbesondere der Ansicht, dass die Vorschriften zum Fensterrecht aus dem BayAGBGB (nunmehr Art. 43 BayAGBGB) durch den Siedlungsvertrag im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam abbedungen seien. Die Beklagten dürften Fenster in beliebiger Art anbringen. Jedenfalls seien Ansprüche verjährt, da die Fenster hinsichtlich der (Un-)Einsehbarkeit und der Öffnungsmöglichkeiten seit dem Jahr 1983 unverändert seien.

Hinsichtlich der am Haus der Beklagten angebrachten CDs führen die Beklagten aus, dass es keine ähnlich effektive Maßnahme der Spechtvergrämung gebe, die mit wirtschaftlich noch zumutbarem Aufwand zu leisten wäre.

Das Gericht hat im Termin vom 09.06.2017 (Bl. 73/76 d.A.), mit Beschluss vom 19.07.2017 (Bl. 89/85 d.A.) und mit Verfügungen vom 29.11.2017 (Bl. 128/129 d.A.) und 02.03.2018 (Bl. 150 d.A.) Hinweise erteilt. Die Entscheidung ergeht gemäß Beschluss vom 04.05.2018 (Bl. 158/160 d.A.) mit Zustimmung des Klägers vom 16.04.2018 (Bl. 154 d.A.) und der Beklagten vom 02.05.2018 (Bl. 156 d.A.) im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 09.06.2017 (Bl. 73/76 d.A.), das Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil vom 19.07.2017 (Bl. 96/105 d.A.), auf die zwischen den Parteien gewechselten und nachgelassenen Schriftsätze sowie die vorgelegten Urkunden.

Gründe

I.

Die Klage ist hinsichtlich der noch anhängigen Anträge zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

1. Zum Antrag zu III.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der an der Grenze zwischen dem Grundstück der Beklagten und dem Grundstück des Klägers im Bereich zwischen der Garage und dem Haus Nr. 11 verlaufenden Hecke auf eine Höhe von 80 cm. Ein Anspruch auf Beseitigung der Hecke besteht im Übrigen nicht.

Der Anspruch auf Rückschnitt der Hecke auf die (unstreitige) Höhe des Maschendrahtzaunes besteht als Minus zu dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 i.V.m. Art. 50 BayAGBGB. Insoweit kann sich die beklagte Partei nicht mit Erfolg auf die geltend gemachte Einrede der Verjährung berufen, da in unverjährter Zeit ein entsprechender Rückschnitt erfolgt war. Ein etwaiger Anspruch auf vollständige Entfernung der unstreitig seit jedenfalls 47 Jahren bestehenden Hecke ist demgegenüber jedenfalls verjährt (Art. 52 BayAGBGB).

Infolge der teilweise zusprechenden Entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag zu III.

2. Zum Antrag zu VI.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückschnitt der an der Grenze zwischen dem Grundstück der Beklagten und dem Grundstück des Klägers auf dem Grundstück der Beklagten innerhalb einer Entfernung von 2 Metern zur Grundstückgrenze stehenden Brombeersträucher auf eine Höhe von 2 Metern. Ein Anspruch auf Beseitigung der Brombeersträucher samt Wurzeln besteht im Übrigen nicht.

Der Anspruch auf Rückschnitt der in einem Bereich von 2 Meter hinter der Grundstücksgrenze befindlichen Brombeersträucher auf die Höhe von 2 Meter besteht als Minus zu, dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 BayAGBGB. Insoweit besteht die durch die beklagte Partei geltend gemachte Einrede der Verjährung nicht, da in unverjährter Zeit ein Rückschnitt erfolgt war. Ein etwaiger Anspruch auf vollständige Entfernung der Brombeerstauden ist demgegenüber jedenfalls verjährt (Art. 52 BayAGBGB).

Infolge der teilweise zusprechenden Entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Hilfsantrag zu VI.

3. Zum Antrag zu VII. und zum Hilfsantrag zu VII.

Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der an der Nordwand, an der Nord-/Ostecke sowie an der Nord-/Westecke des Gebäudes der Beklagten angebrachten spiegelnden Scheiben (CDs) besteht nicht.

Selbst wenn mit den von den angebrachten CDs ausgehenden Lichtreflexen und Geräuschen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 BGB verbunden wäre, scheitert ein Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des wechselseitigen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebotes an § 906 Abs. 2 BGB.

Unstreitig wurden die an der Fassade des Hauses der Beklagten angebrachten CDs zum Zwecke der Spechtvergrämung angebracht.

Durch den Vortrag des Klägers, dass in der H2. Str. 72 die Anbringung eines „künstlichen Raben“ zur Abwehr des Spechts ausgereicht habe, wird deutlich, dass es in der fraglichen Wohngegend tatsächlich ein entsprechendes Specht-Problem gibt, mithin die Vornahme von Maßnahmen der Spechtvergrämung eine ortsübliche Nutzung darstellt.

Maßgebliche Rolle für den Erfolg der Spechtvergrämung durch die an der Fassade des Hauses der Beklagten angebrachten CDs spielen gerade die mit Lichtreflexen und Geräuschen verbundenen Bewegungen. Bei der Anbringung von frei drehenden und spiegelnden CDs; handelt es sich um ein übliches (und auch durch den Landesbund für Vogelschutz in Bayern beschriebenes) Mittel zur Vergrämung des unter Naturschutz stehenden Spechts. Soweit die Klagepartei vorbringt, dass ein „künstlicher Rabe“, das heißt mit anderen Worten eine Feindattrappe, genauso zur Spechtvergrämung geeignet wäre, erscheint ein solches Mittel bereits aufgrund des Fehlens von Bewegung und Geräuschen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gleich geeignet, da anders als bei den sich unkontrolliert drehenden CDs bei Einsatz einer unbewegten Feinattrappe mit dem Eintreten eines baldigen Gewöhnungseffekts bei dem zu vergrämenden Tier zu rechnen wäre. Eine Verhinderung der Blendeinwirkungen bei Einsatz der CDs könnte nicht erfolgen, ohne gleichzeitig den durch die Reflektionen der sich drehenden CDs erwünschten Effekt aufzuheben. Eine zur Spechtvergrämung gleich geeignete und den Beklagten wirtschaftlich zumutbare Alternative ist aus dem Parteivortrag nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist damit auch eine (wahr unterstellte) wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 2 BGB als ortsübliche Benutzung hinzunehmen, solange (wie derzeit unstreitig) tatsächlich ein Specht zu vergrämen ist.

Aus denselben Gründen besteht auch der mit dem Hilfsantrag zu VII. geltend gemachte Anspruch nicht.

4. Zum Antrag VIII.

Ein Anspruch insbesondere aus Art. 43 BayAGBGB auf Einrichtung der in der Grenzwand befindlichen Fenster derart, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist, besteht nicht.

a) Ein Anspruch auf blickdichte Einrichtung der streitgegenständlichen Fenster besteht jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt (Sachstand vom 10.06.2018) nicht.

Ein etwaiger Anspruch auf blickdichte Einrichtung der Fensterscheiben der streitgegenständlichen Fenster, welcher sich insbesondere unter Berücksichtigung der vormaligen Ausgestaltung von zwei der späteren Fensteröffnungen (blickdichte Glasbausteine) ergeben köhnte, wäre unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen jedenfalls durch Einbau der Milchglasscheiben im Jahr 2016 erloschen, da ein etwaiger Anspruch auf Herstellung von Blickdichtigkeit auf die Blickdichtigkeit handelsüblicher Milchglasscheiben begrenzt wäre.

Hinsichtlich der Blickdichtigkeit der Fenster ist unstreitig, dass die aktuell verbauten Fenster über Milchglasscheiben verfügen.

Ein Anspruch auf Herstellung einer vollständigen Blickdichtigkeit im Sinne der Einrichtung von nur halbdurchlässigen Spiegelscheiben oder einer baulichen Beseitigung von Lichtöffnungen ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen berechtigten nachbarlichen Belange nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung des in der Mustersiedlung vorherrschenden Prinzips der Grenzbebauung und mit Blick auf die gedrängte Wohnlage ist zwischen den Nachbarn ein möglichst interessengerechter Ausgleich zu suchen. Einerseits besteht auf Seiten des Klägers das berechtigte Interesse, nicht der Wahrnehmung von Vorgängen insbesondere im Bad- und Toilettenbereich des Hauses der Beklagten ausgesetzt zu sein. Andererseits besteht auf Seiten der Beklagten das berechtigte Interesse an einer möglichst natürlichen Belichtung der hinter den streitgegenständlichen Fenstern befindlichen Räume. Der Einsatz von handelsüblichen Milchglasscheiben trägt diesen widerstreitenden Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung des sich aus dem Siedlungsvertrag ergebenden, über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherte Recht zur Einrichtung von Fenster- und Lichtöffnungen in beliebiger Zahl und Art abweichend von den Vorschriften des BayAGBGB, hinreichend Rechnung.

b) Ein Anspruch auf Einrichtung der streitgegenständlichen Fenster derart, dass ein Öffnen nicht möglich ist, besteht nicht. Die über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherten Regelungen im Siedlungsvertrag gehen den Regelungen im BayAGBGB vor. Im Siedlungsvertrag ist geregelt, dass in der Grenzwand Fenster beliebiger Art eingerichtet werden können. Das Recht, Fenster „in beliebiger Art“ einzurichten bezieht sich bereits nach dem Wortlaut auf die Bauart der Fenster. Von der Bauart der Fenster ist insbesondere die Frage umfasst, ob und wie weit sich die Fenster öffnen lassen, Das Kriterium „beliebig“ könnte allenfalls als dahingehend eingeschränkt verstanden werden, dass den berechtigten nachbarlichen Interessen Rechnung zu tragen ist. Einerseits besteht auf Seiten des Klägers wiederum das berechtigte Interesse, nicht der Wahrnehmung von Vorgängen insbesondere im Bad- und Toilettenbereich des Hauses der Beklagten ausgesetzt zu sein. Andererseits besteht auf Seiten der Beklagten das berechtigte Interesse an einer möglichst effektiven natürlichen Belüftung der hinter den streitgegenständlichen Fenster befindlichen Räume. Da etwaigen Beeinträchtigungen infolge eines Öffnens der Fenster anderweitig Rechnung getragen werden kann, etwa indem ein weites Öffnen der Bad- und Toilettenfenster während der Benutzung der Bad- und Toilettenräume unterlassen wird, ist auch unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen ein Anspruch auf Einrichtung der streitgegenständlichen Fenster derart, dass ein Öffnen nicht möglich ist, nicht erkennbar.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO i.V.m. § 91 a ZPO und § 93 ZPO.

1. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (Antrag zu I.) des Rechtsstreits werden die Kosten im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO der beklagten Partei auferlegt. Nach summarischer Prüfung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, § 91 a Rn, 46 ff.) wäre von einem Anspruch des Klägers auf Vornahme des dann durchgeführten Rückschnitts auszugehen. Selbst wenn den Beklagten ein Rückschnitt des unter die Baumschutzverordnung fallenden Baumes infolge gesetzlicher Vorgaben im Anschluss an die Klageerhebung erst ab Oktober 2016 möglich gewesen wäre, bestand eine entsprechende Möglichkeit zum Rückschnitt, welcher unstreitig bereits Gegenstand des früheren Schlichtungsverfahrens war, bereits in dem vorhergehenden Zeitraum bis Ende Februar 2016. Vor diesem Hintergrund ist auch mit Blick auf das durchgeführte Schlichtungsverfahren nicht ersichtlich, dass die Beklagten dem Kläger keinen Anlass zur Klage gegeben hätten. Unter Berücksichtigung dessen entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit der beklagten Partei aufzuerlegen.

2. Hinsichtlich des zu dem klägerischen Antrag zu II. erklärten Anerkenntnisses sind die Kosten im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung nicht ausnahmsweise gemäß § 93 ZPO der Klagepartei aufzuerlegen, da das Anerkenntnis nicht sofort erklärt worden ist. Mit Schriftsatz vom 05.10.2016 hat die beklagte Partei insgesamt Klageabweisung beantragt, so dass das später erklärte Anerkenntnis bereits aus diesem Grund kein „sofortiges“ Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2015, Az, V ZB 93/13, NJW 2016, 572, Tz, 21). Die Kosten sind insoweit gemäß §§ 91, 92 ZPO der beklagten Partei aufzuerlegen.

3. Hinsichtlich der bereits durch Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 19.07.2017 abgewiesenen Anträge zu IV, und V, sowie der abgewiesenen Anträge VII. (nebst Hilfsantrag zu VII.) und VIII. sind die Kosten gemäß §§ 91, 92 ZPO durch die unterlegene Klagepartei zu tragen.

4. Hinsichtlich der Anträge zu III, und VI., bezüglich derer der Klagepartei als Minus zu dem jeweils geltend gemachten Beseitigungsanspruch ein Anspruch auf Rückschnitt zugesprochen worden ist, wird im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung jeweils ein Teilerfolg der Klagepartei von 20 % zugrunde gelegt, da der jeweils zugesprochene Anspruch auf Rückschnitt nach Einschätzung des Gerichts um 80 % hinter dem verfolgten Anspruch auf vollständige Beseitigung zurückbleibt, der im Übrigen abgewiesen worden ist.

III.

Die Entscheidung zur sofortigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 709 ZPO.

Hinsichtlich des Klägers wird die Sicherheitsleistung dabei unter Berücksichtigung der anteiligen Kosten und des möglichen Vollstreckungsschadens auf 5.000,00 € festgesetzt.

IV.

Der Streitwert wird gemäß §§ 39, 40, 45, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf 11.250,00 €.

Ausgehend von den Angaben des Klägers zum Gesamtwert der ursprünglich acht Hauptanträge (laut Klageschrift: 10.000,00 €) und dem hiernach erkennbaren Interesse des Klägers wird der Streitwert hinsichtlich der acht Hauptanträge und des Hilfsantrags zu VII., über den ebenfalls eine Entscheidung ergangen ist, jeweils auf 1.250,00 € geschätzt (§ 3 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Schlussurteil, 27. Juni 2018 - 41 O 14768/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Schlussurteil, 27. Juni 2018 - 41 O 14768/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Schlussurteil, 27. Juni 2018 - 41 O 14768/16 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht München I Schlussurteil, 27. Juni 2018 - 41 O 14768/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landgericht München I Schlussurteil, 27. Juni 2018 - 41 O 14768/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - V ZB 93/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 93/13 vom 22. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 99 Abs. 2 Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn eine Verurteilung aufg

Referenzen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 93/13
vom
22. Oktober 2015
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn eine Verurteilung
aufgrund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-ZugVorbehalt
erfolgt.
Der Kläger hat in der Regel keine Veranlassung zur Klage, wenn der Schuldner zu
erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält
und dieser Anspruch besteht; der Schuldner muss seine Leistungsbereitschaft nicht
ausdrücklich für den Fall zusagen, dass der Gegenanspruch erfüllt wird.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 93/13 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 17. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 31.088 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger verkaufte der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 1. März 2012 Grundbesitz für 2,3 Mio. € und bewilligte ihr eine Auflassungsvormerkung , die in das Grundbuch eingetragen wurde. Für den Fall des Rücktritts war in dem Vertrag die Verpflichtung des Klägers vorgesehen, unter anderem die Kosten des Vertrags zu tragen. Der Beklagten entstanden aus der Beurkundung des Vertrags Notar- und Grundbuchkosten von 20.966 €. Am 30. März 2012 trat die Beklagte von dem Vertrag zurück und focht ihn an. Daraufhin trat der Kläger am 16. August 2012 seinerseits von dem Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung. Auf die Klage beantragte die Beklagte in der Erwiderung, die Verurteilung zu der beantragten Löschungszustimmung nur Zug um Zug gegen Zahlung von 20.966 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auszusprechen.
2
Das Landgericht hat der Klage mit dem beantragten Zug-um-ZugVorbehalt stattgegeben und der Beklagten alle Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht die Kostenentscheidung geändert und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Er möchte die Wiederherstellung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts erreichen. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

3
Das Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde der Beklagten nach § 99 Abs. 2 ZPO für statthaft. Das Landgericht habe in der Sache auf Grund eines Anerkenntnisses entschieden. Dass es sich nicht um ein Anerkenntnisurteil im technischen Sinne handele, stehe der Anwendung von § 99 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie sei vielmehr geboten, weil die Beklagte das Urteil mangels Beschwer nicht mit einem Rechtsmittel in der Hauptsache angreifen könne. Die Beschwerde sei begründet, weil die Beklagte den Klageanspruch anerkannt habe. Dem stehe der erklärte Zug-um-Zug-Vorbehalt nicht entgegen. Die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Sie habe sich vorprozessual auf das Zurückbehaltungsrecht berufen.

III.

4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
5
1. Das Beschwerdegericht nimmt zu Recht an, dass die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts analog § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch sonst zulässig ist. Danach findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt, wenn die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist. Diese Voraussetzungen sind im Ergebnis gegeben.
6
a) Hier liegt allerdings die Besonderheit vor, dass das Anerkenntnis unter dem Vorbehalt erklärt wurde, dass Zug um Zug gegen Erteilung der verlangten Löschungsbewilligung die Vertragskosten ersetzt werden, und dass insoweit eine streitige Entscheidung ergangen ist. Ob auch in einer solchen Konstellation die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO statthaft ist, ist umstritten. Nach wohl überwiegender Ansicht ist das nicht der Fall (OLG München, MDR 1992, 184; OLG Düsseldorf, MDR 1989, 825; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 99 Rn. 21; PG/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 99 Rn. 14 aE; Saenger/ Gierl, ZPO, 6. Aufl., § 99 Rn. 14). Nach dem Wortlaut der Vorschrift setze die sofortige Beschwerde voraus, dass sich die Hauptsache aufgrund des Anerkenntnisses in qualitativer Hinsicht vollständig erledige. Daran fehle es aber, wenn das Anerkenntnis unter einem Vorbehalt ergehe, über den streitig entschieden worden sei. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung solle nur statthaft sein, wenn - aufgrund des Anerkenntnisses - der Kostenpunkt den einzig verbliebenen Streit der Parteien darstelle. Werde aber über einen Vorbehalt streitig entschieden, bestehe die Gefahr, dass mit der Kostenentscheidung auch der Streit über die Hauptsache wieder aufgegriffen werde. Nach der Gegenansicht beruht ein Urteil auch dann auf dem Anerkenntnis, wenn es unter einem Vorbehalt erfolgt, über den streitig entschieden wird (OLG Düsseldorf, MDR 1990, 59; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, 18. Edition, § 99 Rn. 19; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 99 Rn. 10a; Wieczorek/Schütze/ Schmid/Hartmann, ZPO, 4. Aufl., § 99 Rn. 13). Ein solches Anerkenntnis liege nicht nur bei einem vorbehaltlosen, sondern auch bei einem Anerkenntnis vor, das vorbehaltlich einer Gegenleistung des Klägers erfolge. Sei die Hauptforderung wegen des Anerkenntnisses dem weiteren Streit entzogen und ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Hauptforderung und Zurückbehaltungsrecht nicht gegeben, bestehe auch kein Anlass, dem anerkennenden Beklagten die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zu versagen.
7
b) Der zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist auch statthaft, wenn ein Urteil auf Grund eines entsprechenden Anerkenntnisses unter einem Zug-um-Zug-Vorbehalt erfolgt, über den streitig entschieden wird.
8
aa) Der Beklagte erkennt den Klageanspruch an, wenn er gegenüber dem Kläger und dem Prozessgericht den Klageanspruch unmissverständlich, unbedingt und regelmäßig vorbehaltlos zugesteht (MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 93 Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt ein Anerkenntnis, das unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung erfolgt; auch dieses ist ein prozessuales Anerkenntnis (BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142, 146 f.). Ein Urteil, das auf ein solches prozessuales Anerkenntnis hin ergeht, ist zwar kein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO, selbst wenn es ein wirksames Anerkenntnis als Entscheidungsgrundlage hat (BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88, aaO, S. 147). Die Vorschrift des § 93 ZPO, deren Anwendung mit der sofortigen Be- schwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt werden kann, setzt aber auch nicht voraus, dass ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO ergeht (BGH, Beschluss vom 28. Januar 1999 - III ZB 39/98, NJW-RR 1999, 1741; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 93 Rn. 1; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 93 Rn. 11 aE).
9
bb) Auch ein Anerkenntnis, das unter dem beschriebenen Vorbehalt erfolgt , führt zur vollständigen Erledigung in der Hauptsache in qualitativer Hinsicht , wenn der Kläger die streitige Entscheidung über den Vorbehalt zu seinen Lasten hinnimmt und Berufung nicht einlegt. In dieser Konstellation besteht ein Bedürfnis für die Statthaftigkeit der Beschwerde. Denn der Beklagte hätte sonst keine Möglichkeit, eine fehlerhafte Anwendung von § 93 ZPO zu seinen Lasten durch das erkennende Gericht mit einem Rechtsmittel überprüfen zu lassen. Dieses Ergebnis entspräche nicht dem Plan des Gesetzgebers. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist mit § 99 Abs. 2 ZPO vorgesehen worden, um eine solche Überprüfung zu ermöglichen. Es besteht kein Grund, dem Beklagten die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zu versagen , wenn sich die Hauptsache auf Grund eines Anerkenntnisses vollständig erst dadurch erledigt, dass der Kläger die ihm mögliche Berufung nicht einlegt.
10
cc) Ein solcher Grund dafür ergibt sich weder daraus, dass das Beschwerdegericht sonst zur Entscheidung über das Zurückbehaltungsrecht genötigt wäre, noch daraus, dass die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO zu einer Doppelanfechtung des Urteils durch beide Parteien mit verschiedenen Rechtsmitteln führen kann.
11
(1) Wenn der Kläger die an sich mögliche Berufung nicht einlegt und nach Ablauf der Berufungsfrist entschieden wird, kann es zu divergierenden Entscheidungen nicht kommen. Das Beschwerdegericht muss nicht über das Zurückbehaltungsrecht entscheiden. Denn in diesem Fall steht rechtskräftig fest, dass der Beklagte die anerkannte Forderung nur Zug um Zug gegen Erbringung der anderen Leistung - hier des Erstattungsanspruchs - zu erfüllen hat. Daran ist das Beschwerdegericht gebunden.
12
(2) Das Gericht darf sich auch dann nicht mit dem Zurückbehaltungsrecht befassen, wenn die Berufungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder der Kläger die Berufung eingelegt hat. In dieser Konstellation sind zwar zwei parallele Rechtsmittel möglich. Es steht auch (noch) nicht rechtskräftig fest, dass das Zurückbehaltungsrecht besteht. Beides darf aber nicht dazu führen, einer Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen des Gesetzes zustehen soll. Solche Schwierigkeiten sind vielmehr durch die mit den Rechtsmitteln befassten Gerichten zu bewältigen und auszugleichen. Entschieden ist das für die gemischte Kostenentscheidung eines teilweise in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VII ZR 182/62, BGHZ 40, 265, 271 f. und Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 9). In der hier vorliegenden Konstellation gilt nichts anderes. Das Beschwerdegericht muss deshalb durch eine entsprechende Verfahrensgestaltung sicherstellen, dass es über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 2 ZPO nicht zu einem Zeitpunkt entscheidet, in dem noch nicht rechtskräftig geklärt ist, ob das Zurückbehaltungsrecht besteht. Meist wird es genügen, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde bis zum Ablauf der Berufungsfrist oder bis zur Entscheidung über eine eingelegte Berufung zurückzustellen. Lassen sich auf diese Weise divergierende Entscheidungen und die von dem Gesetzgeber nicht gewollte Befassung des Beschwerdegerichts mit der streitig entschiedenen Frage nach dem Zurückbehaltungsrecht vermeiden, kann dem Beklagten das ihm an sich zugedachte und bei Ausbleiben einer Berufung auch einzig mögliche Rechtsmittel nicht versagt werden.
13
dd) Der Beklagte könnte die sofortige Beschwerde auch nicht unter leichteren Bedingungen einlegen als der Kläger die Berufung. Die sofortige Beschwerde ist nämlich nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur statthaft, wenn die Beschwer für die Berufung in der Hauptsache erreicht wird.
14
ee) Danach ist die sofortige Beschwerde hier statthaft. Der Kläger hat Berufung nicht eingelegt. Das Anerkenntnis des Beklagten hat damit trotz der streitigen Entscheidung über den Vorbehalt zu einer vollständigen Erledigung in der Hauptsache geführt.
15
c) Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist, wie nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich, der Wert der Beschwer für die Berufung in der Hauptsache von 600 € überschritten. Dieser entspricht dem Wert des Zug-um-Zug-Vorbehalts, unter welchem der Klage stattgegeben worden ist, begrenzt allerdings durch den Wert der Klageforderung (Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654 und BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - XII ZB 105/97, NJW 1999, 723). Die Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung steht unter dem Vorbehalt, dass dieser die Vertragskosten nebst Zinsen gezahlt werden. Diese betragen 20.966 €; sie übersteigen den Wert der Klageforderung nicht.
16
2. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prozesskosten nicht nach § 92 Abs. 2 ZPO der Beklagten hätten auferlegt werden dürfen, sondern nach §§ 93, 91 ZPO dem Kläger hätten auferlegt werden müssen.
17
a) Nach § 93 ZPO sind dem Kläger die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das gilt, wie bereits ausgeführt, zunächst für deren Ausgangspunkt, es liege ein wirksames prozessuales Anerkenntnis vor.
18
b) Keine Bedenken bestehen ferner gegen die weitere Annahme des Beschwerdegerichts , die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben.
19
aa) Veranlassung zur Klage ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040, 2041; Beschlüsse vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006 und vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 10). Dieser Schluss ist etwa gerechtfertigt, wenn der Beklagte eine fällige Leistung trotz Aufforderung nicht erbringt (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, aaO, II. 3. b).
20
bb) Das Vorliegen solcher Tatsachen verneint das Beschwerdegericht. Dagegen ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht deshalb etwas einzuwenden , weil sich die Beklagte vorprozessual nur auf ihren Anspruch auf Ersatz der Vertragskosten berufen, nicht aber auch erklärt hat, bei Erstattung dieser Kosten die vom Kläger verlangte Löschungsbewilligung abgeben zu wollen. Die Erklärung der Leistungsbereitschaft bei Erfüllung des Anspruchs, auf welchen ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, lässt zwar die Veranlassung zur Klageerhebung entfallen (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005, 1006). Sie ist aber nicht Voraussetzung hierfür. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger nach dem Verhalten des Schuldners erwarten kann, nur durch eine Klage zu seinem Recht zu kommen.
Diese Erwartung wird in aller Regel auch dann nicht begründet sein, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, dass er die Leistung nur wegen eines Gegenanspruchs zurückhält und dieser Anspruch besteht. Denn dann kann der Kläger auch ohne zusätzliche besondere Erklärungen des Schuldners vernünftigerweise damit rechnen, dass dieser lediglich die Erfüllung des Anspruchs erreichen will, auf dessen Grundlage er die Erbringung der verlangten Leistung (zunächst ) verweigert, und leisten wird, wenn der Anspruch erfüllt wird. So liegt es hier. Den Anlass für die Klage gab nicht das Verhalten der Beklagten, sondern der Umstand, dass der Kläger deren Vorbehalt nicht akzeptieren und seinen Anspruch ohne die Erfüllung des Anspruchs der Beklagten durchsetzen wollte.
21
c) Nichts zu erinnern ist schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts , das Anerkenntnis sei im Sinne von § 93 ZPO sofort erfolgt. Wann das Anerkenntnis in diesem Sinne sofort erklärt wird, bestimmt sich danach, ob das Gericht einen früheren ersten Termin bestimmt oder ein schriftliches Vorverfahren anordnet. In dem hier gegebenen zweiten Fall muss das Anerkenntnis nicht schon in der Verteidigungsanzeige erklärt werden. Es kann vielmehr, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt werden (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57 Rn. 22). So liegt es hier. Die Beklagte hat das Anerkenntnis unter Vorbehalt in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung erklärt. Ihre Verteidigungsanzeige beschränkt sich auf die Anzeige der Verteidigungsabsicht; darin wird weder ein Sachantrag angekündigt noch das Klagevorbringen bestritten.

IV.

22
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht der Kostenbelastung, gegen die sich die Beklagte wehrt.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
LG Ansbach, Entscheidung vom 08.03.2013 - 2 O 927/12 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.05.2013 - 12 W 800/13 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.