Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - V ZB 37/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:090616BVZB37.15.0
bei uns veröffentlicht am09.06.2016
vorgehend
Landgericht Zwickau, 6 T 32/14, 18.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 37/15
vom
9. Juni 2016
in dem Notarbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt
sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf
den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 37/15 - LG Zwickau
ECLI:DE:BGH:2016:090616BVZB37.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 18. Februar 2015 und der Vorbescheid des Notars H. vom 22. November 2013 aufgehoben. Der Notar wird angewiesen, unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu über die Auskehrung des auf dem Notaranderkonto befindlichen restlichen Guthabens zu entscheiden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.373,78 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 2013 verkaufte E. B. (im Folgenden: Verkäufer) den Eheleuten R. (im Folgenden: Käufer) ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 347.000 €. Der Verkauf erfolgte frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Der Verkäufer übernahm die Kosten der Lastenfreistellung.
2
Nach Ziff. 5.2 des Kaufvertrages sollte die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto erfolgen. Der hinterlegte Kaufpreis sollte vorrangig dazu verwendet werden, die vertragsgemäße Lastenfreistellung zu erreichen, indem an die jeweiligen Gläubiger die von ihnen geforderten Ablösungsbeträge zu zahlen seien. Der Verkäufer wies den Notar diesbezüglich an, alle ihn im Zusammenhang mit dem Vertragsvollzug treffenden Kosten aus dem Notaranderkonto zu begleichen. Der Notar wurde ferner von den Vertragsparteien in einseitig nicht widerruflicher Weise angewiesen, den Restkaufpreis nach Eintritt der im Kaufvertrag geregelten Auszahlungsvoraussetzungen auf ein Konto des Verkäufers zu überweisen. Der Kaufpreis wurde im August 2013 auf das Notaranderkonto eingezahlt.
3
Die Kaufpreisforderung war Gegenstand mehrerer durch verschiedene Gläubiger des Verkäufers veranlasster Pfändungen. Unter anderem brachte die Beteiligte zu 1 auf Grundlage eines Zahlungstitels eine Vorpfändung des Kaufpreisanspruchs aus, die den Käufern am 18. Juli 2013 zugestellt wurde. In gleicher Sache erwirkte sie am 30./31. August 2013 die Zustellung einer erneuten Vorpfändung des Kaufpreisanspruchs bei den Käufern. Der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde ihnen am 10. September 2013 zugestellt.
4
Aufgrund eines titulierten Zahlungsanspruchs in Höhe von 72.983,88 € wurde durch den Beteiligten zu 2 sowohl der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung als auch dessen Auskehrungsanspruch aus dem Notaranderkonto gepfändet. Die vorausgegangene Vorpfändung wurde dem Notar am 17. September 2013 und der entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 14. Oktober 2013 zugestellt. Ebenfalls am 14. Oktober 2013 erwirkte die Beteiligte zu 1 die Zustellung eines weiteren Pfändungs- und Überwei- sungsbeschlusses an den Notar, durch welchen der Auskehrungsanspruch des Verkäufers gepfändet wurde.
5
Bei Eintritt der Auszahlungsreife ergab sich nach Abzug aller an die auszulösenden Gläubiger gezahlten Beträge ein Guthaben in Höhe von 19.991,16 € auf dem Notaranderkonto. Mit Vorbescheid vom 22. November 2013 kündigte der Notar an, von dem hinterlegten Geldbetrag einen Teilbetrag auf sein Geschäftskonto einzuzahlen, damit von dort die Grundbuchkosten der Lastenfreistellung bestritten werden könnten. Der Restbetrag von 17.616,16 € werde an den Rechtsanwalt des Beteiligten zu 2 überwiesen.
6
Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 bei dem Notar Beschwerde eingelegt. Sie möchte die Anweisung des Notars erreichen, von dem verbleibenden Restbetrag den durch sie gepfändeten Betrag in Höhe von 2.373,78 € an sie auszuzahlen , hilfsweise diesen Betrag an die Käufer zurückzuzahlen. Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2 beantragt, verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Ziel weiter.

II.

7
Das Beschwerdegericht meint, die Beteiligte zu 1 habe durch die isolierte Pfändung des Kaufpreisanspruchs am 10. September 2013 kein Pfändungspfandrecht erlangt. Hierzu wäre entweder die zusätzliche Pfändung des Auskehrungsanspruchs gegen den Notar oder zumindest die Zustellung des den Kaufpreisanspruch pfändenden Beschlusses (auch) an den Notar erforderlich gewesen. Aus der am 14. Oktober 2013 bewirkten Pfändung des Auskehrungsanspruchs gegen den Notar könne die Beteiligte zu 1 ebenfalls nichts herleiten, da die von dem Beteiligten zu 2 veranlasste Pfändung vorrangig sei und den auf dem Anderkonto verbliebenen Restbetrag vollständig ausschöpfe.
8
Die Beteiligte zu 1 könne die Auszahlung des begehrten Betrages auch nicht aufgrund einer dem Notar seitens der Vertragsparteien nachträglich erteilten Weisung beanspruchen, da sich aus dem hierzu vorgelegten E-MailVerkehr keine Weisung ergebe, zudem nur der Käufer gehandelt habe und eine Weisung überdies formunwirksam wäre.

III.

9
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
10
1. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss insgesamt statthaft (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 70 Abs. 1 u. 2 FamFG). Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 ist sie ohne Einschränkung zugelassen. Die Begründung des Beschwerdegerichts, der Bundesgerichtshof habe "noch nicht über die hier zu entscheidende Rechtsfrage entschieden" - gemeint ist ersichtlich die Wirkung einer isolierten Pfändung des Kaufpreisanspruchs auf den Auskehrungsanspruch gegen den Notar -, ist nicht als inhaltliche Beschränkung der Zulassungsentscheidung zu verstehen. Zudem wäre eine beschränkte Zulassung unzulässig, da die Frage der Wirksamkeit der Pfändung der Beteiligten zu 1 vom 10. September 2013 nur eine von mehreren Vorfragen für die Rechtmäßigkeit des von dem Notar angekündigten Vorgehens ist. Insoweit bezieht sich die Rechtsfrage, derentwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstands (vgl. zu diesem Erfordernis: Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 149/10, juris Rn. 7; Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450 Rn. 9 jeweils mwN).
11
2. Die auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
12
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen die Ankündigung des Notars, die Auskehrung des auf dem Anderkonto verbliebenen Restbetrages an die Beteiligte zu 2 zu veranlassen, die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO statthaft ist. Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die - wie hier im Wege eines Vorbescheids erfolgte - Ankündigung , eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 67/14, NJW 2016, 163 Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 12 jeweils mwN). Als Pfändungspfandgläubigerin ist die Beteiligte zu 1 zudem beschwerdebefugt , da sie in die Rechtsposition eingetreten ist, die ihrem Schuldner, dem Verkäufer, an dem auf dem Anderkonto des Notars eingezahlten Betrag zustehen könnte (vgl. OLG Hamm, OLGR 1993, 208; Sandkühler in Arndt/ Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn. 103; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 15 BNotO Rn. 42).
13
b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Notar sei nicht aufgrund einer ihm erteilten Weisung zur Auszahlung des durch die Beteiligte zu 1 beanspruchten Betrages verpflichtet.
14
Eine nachträgliche Änderung der nach dem Kaufvertrag einseitig unwiderruflicher Verwahrungsanweisungen erfordert eine übereinstimmende Erklärung aller an dem Vertrag beteiligten Parteien. Daran fehlt es nach den tatrichterlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, die entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 nicht zu beanstanden sind. Den E-Mail-Verkehr, aus dem sich die übereinstimmende nachträgliche Änderung der Verwahrungsanweisungen ergeben soll, hat das Beschwerdegericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Empfänger der E-Mail des Käufers vom 26. Juli 2013 war nicht der Notar. Demgegenüber ist die E-Mail des Käufers vom 31. Juli 2013, der offenbar die Vollmacht des Verkäufers bezüglich einer Kaufpreisänderung vom 24. Juli 2013 beigefügt war, zwar an den Notar gerichtet. Die Würdigung des Beschwerdegerichts , ihr lasse sich keine Weisung entnehmen, ist angesichts ihres Inhalts aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellung des Beschwerdegerichts, aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergebe sich nicht, dass der Käufer zugleich für seine Ehefrau gehandelt habe.
15
c) Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die auf Veranlassung der Beteiligten zu 1 den Käufern am 18. Juli 2013 zugestellte Vorpfändung die Wirkung eines Arrests gemäß § 845 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 930 Abs. 1 ZPO nicht entfalten konnte. Die Vorpfändung wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung (BGH, Urteil vom 30. März 1983 - VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166, 168) und begründet den Rang des Pfändungspfandrechts, das durch eine Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots entsteht (§ 845 Abs. 2 i.V.m. §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976; Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 55/10, MDR 2012, 54 Rn. 9). Da die Pfändung der Kaufpreisforderung erst am 10. September 2013 und damit nicht innerhalb der Monatsfrist bewirkt worden ist, hat die Vorpfändung vom 18. Juli 2013 ihre Wirkung verloren.
16
d) Rechtsfehlerhaft nimmt das Beschwerdegericht dagegen an, auch durch die erneute, den Käufern am 30./31. August 2013 zugestellte Vorpfändung des Kaufpreisanspruchs in Verbindung mit dem ihnen am 10. September 2013 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss habe die Beteiligte zu 1 kein Pfändungspfandrecht erwerben können.
17
aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Pfändung des Anspruchs auf Auszahlung von dem Notaranderkonto unwirksam, wenn nicht zugleich auch der der Verwahrung zugrunde liegende Anspruch - hier der Kaufpreisanspruch - gepfändet wird. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Verkäufer ansonsten über seine Forderung noch frei verfügen könnte und dies mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 184; BGH, Urteil vom 30. Juni 1988 - IX ZR 66/87, BGHZ 105, 60, 64 f.).
18
bb) Die umgekehrte Konstellation und damit die Frage, welche Wirkung einer isolierten Pfändung des Kaufpreisanspruchs zukommt, wird dagegen im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
19
Nach einer vereinzelt vertretenen Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist die Pfändung des Kaufpreisanspruchs ohne gleichzeitige Pfändung des gegenüber dem Notar bestehenden Auskehrungsanspruchs unbeachtlich (Bräu, Verwahrungstätigkeit des Notars, 1992, Rn. 248; Kawohl, Notaranderkonto, 1995, Rn. 112). Demgegenüber genügt nach ganz überwiegend vertretener Auffassung eine isolierte Pfändung des Kaufpreisanspruchs, da sich das hieran begründete Pfändungspfandrecht auf den Auskehrungsanspruch erstrecke (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 190; Eylmann/Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 23 BNotO Rn. 29; Hertel in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 3. Aufl., Rn. 1945; ders.
in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kapitel 2 Rn. 772; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54 b Rn. 41; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 54 b Rn. 77; Grziwotz/ Heinemann/Grziwotz, BeurkG, 2. Aufl., § 54 b Rn. 29; Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 745; Strehle, Die Zwangsvollstreckung in das Guthaben des Notaranderkontos, 1995, S. 73 ff.; Ganter, DNotZ 2004, 421, 432; Volhard, DNotZ 1987, 523, 543 f.; Göbel, DNotZ 1984, 257, 259; Rupp/Fleischmann, NJW 1983, 2368, 2369).
20
cc) Der Senat entscheidet die Frage im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch gegen den Notar.
21
(1) Die mit der Pfändung des Hauptrechts verbundene Beschlagnahme erstreckt sich ohne weiteres auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach §§ 412, 401 BGB auf den Gläubiger übergehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 148/03, NJW-RR 2003, 1555, 1556; Beschluss vom 16. Juni 2000 - BLw 30/99, WM 2000, 2555, 2556; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969 jeweils mwN). Die Vorschrift des § 401 BGB erfasst neben den dort genannten Rechten auch andere unselbständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, WM 2007, 406 Rn. 13; Urteil vom 14. Juli 1966 - VIII ZR 229/64, BGHZ 46, 14, 15).
22
Der Auskehrungsanspruch gegen den Notar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verhältnis zur Kaufpreisforderung als ein solches Nebenrecht einzuordnen. Die Einschaltung des Notars zur Abwicklung des Kaufpreises soll sicherstellen, dass die Ansprüche der Parteien Zug um Zug erfüllt werden. Die Vertragspartner sollen vor rechtlichen Nachteilen geschützt werden, die mit Inhalt und Zweck der getroffenen Regelung nicht vereinbar sind. Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar entsteht im Zuge der Vertragsabwicklung ; er hängt daher, solange die Kaufpreisforderung noch nicht erloschen ist, eng und unmittelbar mit ihr zusammen. Der Anspruch gegen den Notar wird nur deshalb begründet, weil der Verkäufer von seinem Vertragspartner nicht Zahlung an sich verlangen kann; er ergänzt die vertragliche Forderung (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 242/97, BGHZ 138, 179, 184). Die Abtretung des Kaufpreisanspruchs führt deshalb entsprechend § 401 BGB auch zum Übergang des Auskehrungsanspruchs gegen den Notar (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, WM 2007, 406 Rn. 13 zu einem Treuhandvertrag eines Kreditinstituts; KG, DNotZ 1999, 994, 996 f.; Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 54 b Rn. 89; Eylmann/ Vaasen/Hertel, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 23 BNotO Rn. 33; Hertel in Limmer/ Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kapitel 2 Rn. 775; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 187; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 54 b Rn. 35; Haug/Zimmermann, Die Amtshaftung des Notars, 3. Aufl., Rn. 747; Kawohl, Notaranderkonto, 1995, Rn. 107). Die durch das Beschwerdegericht für zwingend erforderlich gehaltene zusätzliche Pfändung des Auskehrungsanspruchs findet vor diesem Hintergrund im Gesetz keine Stütze.
23
(2) Die Erwägung des Beschwerdegerichts, dass der Notar Drittschuldner des Auskehrungsanspruchs sei und ihn die Rechte und Pflichten aus § 840 ZPO träfen, an ihn aber bei der isolierten Pfändung des Kaufpreisanspruchs eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erfolge und ihn damit auch nicht das Verbot erreiche, an den Schuldner zu zahlen, geht in ihrer Prämisse fehl.
24
Bei einer isolierten Pfändung des Kaufpreisanspruchs ist - auch wenn sich die Pfändung nach § 401 BGB auf den Auskehrungsanspruch erstreckt - nur der Käufer Drittschuldner. Dieser muss im Rahmen seiner Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO die notarielle Verwahrung angeben. Weil der Notar hinsichtlich des Kaufpreisanspruchs nicht Drittschuldner ist, trifft ihn keine Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO. Wird ihm die isolierte Pfändung und Überweisung des Kaufpreisanspruchs nachgewiesen, hat er den hinterlegten Betrag an den Pfändungspfandgläubiger auszukehren (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 829 Rn. 33 unter "Notar"; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1781a; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 190; Ganter, DNotZ 2004, 421 432; Rupp/Fleischmann, NJW 1983, 2368,

2369).

25
(3) Im Übrigen verblieben auch bei einer Doppelpfändung des Kaufpreisanspruchs und des Auskehrungsanspruchs in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Pfändung für den Notar Unwägbarkeiten, da er sich nicht sicher sein kann, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch an den Käufer zugestellt worden ist (vgl. Ganter, DNotZ 2004, 421, 434 f.). Für eine zutreffende Bewertung, an wen der verwahrte (Rest-) Kaufpreis auszuzahlen ist, muss der Notar in jedem Fall Kenntnis davon haben, ob und zu welchem Zeitpunkt die Pfändung des Kaufpreisanspruchs durch Zustellung des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Käufer bewirkt worden ist. Diese hat er erst dann, wenn ihm die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Käufer als Drittschuldner im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO durch Vorlage der Zustellungsurkunde nachgewiesen wird oder der Drittschuldner dem Notar die erfolgte Zustellung bestätigt (vgl. Hertel in Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl., Teil 2 Kapitel 2 Rn. 772).
26
(4) Hinzu kommt, dass der Pfändungspfandgläubiger ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts vor erhebliche Probleme gestellt würde. Er hat im Zweifel weder Kenntnis darüber, dass die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto erfolgt, noch über die Person des Notars. Er wäre daher auf die schnelle und richtige Auskunft des Drittschuldners angewiesen, um eine wirksame Pfändung vornehmen zu können.
27
(5) Auch wird die Zustellung des die Kaufpreisforderung betreffenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Praxis dem Notar - wie auch hier - regelmäßig zur Kenntnis gebracht werden. Da eine Auszahlung des Kaufpreises durch den Notar trotz der erfolgten Pfändung des Kaufpreisanspruchs gegen das gerichtliche Verfügungsverbot verstoßen würde (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 135, 136 BGB), läuft der Käufer Gefahr, erneut zahlen zu müssen , so dass sein Eigeninteresse auf eine unverzügliche Unterrichtung des Notars gerichtet sein wird. Nichts anderes gilt für den Pfändungspfandgläubiger, wenn ihm die Hinterlegung auf einem Notaranderkonto - etwa aufgrund der Drittschuldnererklärung - bekannt ist. Er hat ein Interesse daran zu verhindern, dass die hinterlegten Beträge bei Auszahlungsreife an den Verkäufer abfließen.
28
(6) Die durch das Beschwerdegericht angeführte Gefahr einer Haftung des Notars gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger nach § 840 Abs. 2 ZPO oder § 19 BNotO besteht nicht. Der Notar muss keine Pfändungen beachten, von denen er keine Kenntnis hat (vgl. Renner in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 6. Aufl., § 54 b Rn. 79). In einem solchen Fall scheidet eine Haftung des Notars aus. Zahlt er in Unkenntnis einer wirksamen Pfändung an den Verkäufer oder an einen nachrangigen Pfändungspfandgläubiger aus, wird er in entsprechender Anwendung von § 407 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, BGHZ 86, 337, 338 f.; Urteil vom 27. Oktober 1988 - IX ZR 27/88, BGHZ 105, 358, 359 f.; RGZ 87, 412, 418; Becker in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 829 Rn. 20).

IV.

29
Die angefochtene Entscheidung ist daher ebenso wie der Vorbescheid des Notars aufzuheben (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG). Der Notar ist anzuweisen, über die Auskehrung des noch auf dem Notaranderkonto befindlichen Guthabens unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats erneut zu entscheiden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt kam es auf das Rangverhältnis der durch andere Gläubiger bewirkten Pfändungen nicht an. Wie der Notar in seinem Vorbescheid zutreffend ausführt, ist er bei einer abweichenden Beurteilung der Wirksamkeit der Pfändung der Beteiligten zu 1 gehalten, die gesamte Auskehrsituation unter Berücksichtigung der weiteren Pfändungen neu zu prüfen.

V.

30
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG und richtet sich nach der Höhe des im Streit stehenden Auskehrungsbetrages. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp
Vorinstanz:
LG Zwickau, Entscheidung vom 18.02.2015 - 6 T 32/14 -

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Bundesnotarordnung - BNotO | § 23 Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen


Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 804 Pfändungspfandrecht


(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - V ZB 37/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2010 - V ZB 70/10

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 70/10 vom 28. Oktober 2010 in dem Notarbeschwerdeverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter D

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2004 - V ZR 244/03

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/03 vom 29. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch beschlossen:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 111/08 Verkündet am: 27. Mai 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2001 - IX ZR 9/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/99 Verkündet am: 8. Mai 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 845

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2006 - IX ZR 161/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/04 Verkündet am: 7. Dezember 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 85 Abs. 2;

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - V ZB 149/10

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 149/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Verfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch und Dr. Roth un

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2000 - BLw 30/99

bei uns veröffentlicht am 16.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 30/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- LwAnpG § 44 Abs. 1 D

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2015 - V ZB 67/14

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/14 vom 1. Oktober 2015 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 15 Abs. 2 Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Amtstätigkeit
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - V ZB 37/15.

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2019 - IX ZR 50/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 50/17 Verkündet am: 14. November 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166, § 170,

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(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

Die Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen; die §§ 57 bis 62 des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 149/10
vom
9. Dezember 2010
in dem Verfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 10. Mai 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 11.266,92 €.

Gründe:

I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 23. November 2007 kaufte die A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) von der Beteiligten zu 2 mehrere Grundstücke, finanziert durch einen Kredit der Beteiligten zu 3. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 9. Dezember 2009 wurde der Beteiligte zu 1 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Er widersprach gegenüber dem beurkundenden Notar der Vorlage der Kaufvertragsurkunde bei dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung , weil er den Kaufvertrag aufgrund einer beiden Vertragsparteien bekannten, aber nicht beurkundeten Provisionsabrede der Verkäuferin mit einer malaysischen Firma für nichtig hielt. Der Notar erließ einen Vorbescheid und kündigte den weiteren Vollzug der Urkunde an.
2
Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gerichtskosten hat es den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten hat es nicht angeordnet.
3
Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, der Notar dürfe die Urkunde nicht vollziehen , weil der Vertrag offenkundig nichtig sei. Die Vermittlungsprovision sei von der Verkäuferin zu tragen, obwohl die malaysische Vermittlungsfirma - wenn sie überhaupt existent sei - nur für die Käuferin tätig gewesen sein könne. Eine Vereinbarung, durch die sich Käufer oder Verkäufer verpflichteten, die der anderen Seite angefallene Maklerprovision zu übernehmen, sei beurkundungspflichtig. Weil diese Frage höchstrichterlich nicht entschieden sei, werde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 81 FamFG, wobei das Gericht nach § 81 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG zugrunde zu legen habe, dass beide Beteiligte wegen der verschwiegenen Provisionsabrede durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hätten.

III.

5
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
6
1. Sie ist zwar statthaft gemäß § 15 Abs. 2 BNotO, § 70 Abs. 1 FamFG. Denn die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist anders als nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG aF zulässig (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 81 FamFG Rn. 14 mwN), weil der Gesetzgeber das Verbot der isolierten Anfech- tung bei der Reform des Verfahrensrechts bewusst aufgegeben und dies mit der verstärkten Orientierung der Kostenentscheidung am Verfahrensverhalten der Beteiligten begründet hat (BT-Drucks. 16/6308 S. 216).
7
2. Das Berufungsgericht hat die Zulassung aber den Entscheidungsgründen zufolge auf die Beteiligten beschränkt, die in der Hauptsache beschwert sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisionsoder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450, 2451 jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreifen will (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426, 427).
8
Danach erstreckt sich die Zulassung nicht auf den Beteiligten zu 1. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ergäben sich aus der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite der Beurkundungspflicht bei Übernahme einer Provisionsverpflichtung des jeweils anderen Teils eines Grundstückskaufvertrags und der Folgen ihrer Verletzung. Damit hat es die Zulassung zwar nicht nur auf die Hauptsache , sondern auch auf die Kostenentscheidung erstreckt; eine die Kostenentscheidung ausnehmende Teilzulassung wäre ohnehin nicht möglich. Es hat aber die Rechtsbeschwerde nicht für denjenigen Beteiligten zugelassen, der nicht durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur durch die Nebenentscheidung beschwert ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die aus Sicht des Berufungsgerichts grundsätzliche Rechtsfrage bei einer isoliert gegen die Nebenentscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 nicht stellte und ein von dieser Seite geführtes Rechtsbeschwerdeverfahren damit nicht geeignet war, zu ihrer Klärung beizutragen.
9
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach der auf Seiten des Beteiligten zu 1 angefallenen Verfahrensgebühr (0,5 Verfahrensgebühr nach RVG KV Nr. 3500; vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner
Vorinstanz:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 10.05.2010 - 42 T 6/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 244/03
vom
29. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2004 durch die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt Räntsch

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.200,18 festgesetzt.

Gründe:


I.


Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1999 kauften die Kläger von dem Beklagten Wohnungseigentum zum Preis von 371.008 DM. Die Kläger zahlten den Kaufpreis nahezu vollständig und bezogen die Wohnung. Noch vor Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Kläger belastete der Beklagte das Wohnungseigentum mit einer Grunddienstbarkeit, die u.a. die Einrichtung eines Kinderspielplatzes zugunsten der jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zum Gegenstand hat. Die Kläger forderten den Beklagten vergeblich auf, diese Belastung zu beseitigen.

Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen sie den Beklagten auf Schadens- ersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Das Landgericht hat ihrer Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von 171.200,18 um Zug gegen Rückgabe des Wohnungseigentums und Löschung der Auflassungsvormerkung verurteilt. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil haben die Kläger die Zahlung weiterer 25.117,15 ! nschlußberufung mit dem Ziel vollständiger Klageabweisung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung zurückgewiesen. Es bejaht einen Schadensersatzanspruch der Kläger, hält aber die von den Klägern mit der Berufung weiterverfolgten Positionen nicht für erstattungsfähig, darunter auch deren Aufwendungen für das zur Kaufpreisfinanzierung aufgenommene Darlehen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Klageabweisung.

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Der Statthaftigkeit der Revision des Beklagten steht die fehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Im Tenor des Berufungsurteils ist die Zulassung der Revision zwar ohne Beschränkung ausgesprochen, in den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht aber hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob die "Finanzierungskosten des Kaufpreises als Vertragskosten … nicht erstattungsfähig" seien. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung.
a) Die - hier anzuwendende - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat nichts an der Möglichkeit geändert, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (Begründung zu § 543 Abs. 2 ZPO-RegE, BT-Drucks. 14/4722, S. 104; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 33; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 20; vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Auf diese Weise wird eine unnötige Belastung des Revisionsgerichts vermieden (BGHZ 2, 396, 398; 7, 62, 63).
b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht von der Möglichkeit einer beschränkten Zulassung der Revision Gebrauch gemacht. Dem steht das Fehlen einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils nicht entgegen; denn nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 8. März 1995, VIII ZR 156/94, NJW 1995, 1481, 1482; Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, NJW-RR 2001, 485, 486). Entscheidend ist, ob sich aus ihnen eine Beschränkung der Zulassung der Revision mit der gebotenen Deutlichkeit ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1983, III ZR 119/82, NJW 1984, 615). Hierfür
dürfen sich die Ausführungen nicht lediglich mit einer Begründung für die Zulassung der Revision befassen, vielmehr muß aus den Entscheidungsgründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken , klar und eindeutig hervorgehen (BGHZ 102, 293, 295; BGH, Urt. v. 19. November 1991, VI ZR 171/91, NJW 1992, 1093; Urt. v. 11. Oktober 1994, VI ZR 303/93, NJW 1995, 452, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, aaO; Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 527). aa) Eine hinreichend klare Beschränkung der Zulassung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778; Urt. v. 3. Mai 1988, VI ZR 276/87, NJW 1989, 774; Urt. v. 30. November 1995, III ZR 240/94, NJW 1996, 527; Urt. v. 16. Januar 1996, XI ZR 116/95, NJW 1996, 926, 927). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die für die Zulassung maßgebende Rechtsfrage der Erstattungsfähigkeit von Finanzierungskosten beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung bezieht sich ausschließlich auf den entsprechenden Rechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Hierbei handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs. Ein solcher ist insbesondere gegeben, wenn - wie hier der Fall - ein abtrennbarer Teil des Gesamtstreitstoffes einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 16. März 1988, VIII ZR 184/87, NJW 1988, 1778, insoweit in BGHZ 104, 6 nicht abgedruckt). Insoweit ist unerheblich, daß lediglich ein unselbständiger Rechnungsposten (vgl. Senat, Urt. v. 24. September 1999, V ZR 71/99, NJW 1999, 3625) betroffen ist. Auch über ihn hätte das Berufungsgericht durch ein abweisendes Teilurteil entscheiden können, weil diese Position
ziffernmäßig bestimmt und individualisiert ist (vgl. Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770). 2. Der Teil des Streitstoffs, auf den sich die Zulassung demnach beschränkt , besteht in den 14.408,60 #" $ %" '&( ) * +-, /.0"1 , "e- rung des Kaufpreises aufgenommenen Darlehens als Ersatz für die Zinsen, die Bearbeitungskosten und das "Aufhebungsentgelt" geltend machen. Nachdem das Berufungsgericht die Abweisung der Klage insoweit bestätigt hat, kann die Revision des Beklagten, mit der er sich gegen seine Verurteilung wendet, von der Zulassung der Revision nicht erfaßt sein. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungsgründen ergeben (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340; Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612). Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichend klar auf einen abtrennbaren Teil seiner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier der Fall.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

6
1. Richtig geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen die von den Käufern angegriffene Ankündigung des Notars, die Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkungen zu veranlassen, die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO statthaft ist. Gegenstand einer Beschwerde nach dieser Vorschrift kann nicht nur die Verweigerung einer Amtstätigkeit durch den Notar sein, sondern auch die Ankündigung, eine Amtstätigkeit gegen den Willen eines Beteiligten vornehmen zu wollen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 12 mwN; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599; vgl. BT-Drucks. 16/6308, 324).
12
a) Dass gegen die Ankündigung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vornehmen zu wollen (Vorbescheid), der Beschwerdeweg nach § 15 Abs. 2 BNotO eröffnet ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. etwa BayObLGZ 1998, 6, 8; OLG Hamm, WM 1984, 1289, 1291; OLG Schleswig, DNotZ 1993, 67, 68; OLG Zweibrücken, MittBayNot 2001, 228; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 15 Rn. 96; Müller-Magdeburg, Rechtsschutz gegen notarielles Handeln, Rn. 75; Brambring, DNotZ 1990, 615, 647; aA LG Frankfurt, NJW 1990, 2139, 2140). Hieran hat sich durch die Neufassung der Vorschrift durch das FGG-Reformgesetz (vom 17. Dezember 2008, BGBl. I 2586) nichts geändert (vgl. BT-Drs. 16/6308, 324; Preuß, DNotZ 2010, 265, 270 f.; Sandkühler, DNotZ 2009, 595, 599).

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 9/99 Verkündet am:
8. Mai 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die
Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie
die Pfändung der Forderung selbst.

b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer
weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank als Drittschuldnerin die Erfüllung einer gemäß § 845 ZPO vorgepfändeten Forderung.
Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die D. GmbH (künftig auch: Schuldnerin) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten am 29. Dezember 1992 ein "vorläufiges Zahlungsverbot" in Höhe von 215.727,29 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 gemäß § 845 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Darin heißt es:

"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der Zustellungskosten und der weiter anfallenden Zinsen steht die Pfändung der Ansprüche und Rechte unmittelbar bevor, die der Schuldnerin gegen
(Anschrift und Bankleitzahl der Beklagten) - Kto.-Nr.: 299511
zustehen."
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 214.845,45 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 wurde der Beklagten am 21. Januar 1993 zugestellt. Am 17. Februar 1993 erteilte die Beklagte eine "Drittschuldnererklärung", in der die Pfändung in ein "Girokonto - Nr. 299.420 u.a." dem Grunde nach anerkannt wurde. Nachdem die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hatte, daß die Schuldnerin auf ihrem Geschäftspapier ihr Konto Nr. 2062388 bei der Beklagten angebe, ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 1993 ihre Drittschuldnererklärung dahin, daß die Schuldnerin bei Zugang der Vorpfändung und Pfändung bei ihr fünf Konten - darunter Konten Nr. 299420 und 299511 - unterhalten habe, zu keinem Zeitpunkt aber Inhaberin des Kontos Nr. 2062388 gewesen sei.
Das letztgenannte Konto war am 28. April 1992 eröffnet worden; als "Kontoinhaber" wurde eingetragen "W. GmbH w/D.". Diese Kontoerrichtung erklärt sich daraus, daß W., der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der W. GmbH ist, den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Schuldnerin ein
Darlehen von 200.000 DM gewährte. Im August 1992 wurde W. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin. Er allein durfte über das Konto Nr. 2062388 verfügen. Über dieses Konto wurde der gesamte Geschäfts - und Zahlungsverkehr der Schuldnerin abgewickelt. Am 13. Januar 1993 - zwischen Vorpfändung und Pfändung - überwies die Beklagte von diesem Konto 265.411,33 DM auf das Privatkonto W's.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 242.908,34 DM in der Hauptsache stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

I.


Die Vorinstanzen haben die Klageforderung zugesprochen, weil die Beklagte am 13. Januar 1993 - zwischen Vorpfändung und Pfändung - 265.411,33 DM von dem Konto Nr. 2062388 an W. überwiesen hat.
Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte wegen dieser Auszahlung setzt voraus, daß die Vorpfändung eine Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte aus diesem Konto umfaßt hat. Das Berufungsgericht hat das angenommen und dazu ausgeführt: Zwar habe sich das der Beklagten im Rahmen der Vorpfändung zugestellte vorläufige Zahlungsverbot ausdrücklich nur auf das Konto Nr. 299511 der Schuldnerin bezogen. Dieses Konto sei jedoch nur beispielhaft im Anschluß an die Adresse der Beklagten genannt worden. Da die Pfändung der Ansprüche und Rechte der Schuldnerin gegen die Beklagte angekündigt worden sei, erstrecke sich die Vorpfändung auf alle Ansprüche - auch auf Auszahlung künftiger Guthaben - aus der Geschäftsbeziehung und damit auch auf das Konto Nr. 2062388.
Diese tatrichterliche Auslegung hält der Revisionsrüge nicht stand (§ 286 ZPO).
1. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung an den Drittschuldner (§ 845 Abs. 1 ZPO) muß die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung selbst (OLG Düsseldorf MDR 1974, 409; Brehm, in: Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 845 Rn. 7; Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO 1992 § 845 Rn. 13; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO 59. Aufl. § 845 Rn. 4, 12; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 845 Rn. 3; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 845 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 799). Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Vorpfändung. Diese wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung (BGHZ 87, 166, 168) und begründet den Rang eines Pfändungspfandrechts, das durch die Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrichtigung ent-
steht (§ 845 Abs. 2 mit §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 66, 394, 397 und BGHZ 68, 289, 292 für die Arrestpfändung).
Ein gerichtlicher Pfändungsbeschluß (§ 829 ZPO), der als Hoheitsakt durch das Revisionsgericht ausgelegt werden darf, hat zur Rechts- und Verkehrssicherheit die gepfändete(n) Forderung(en) und deren Rechtsgrund so bestimmt zu bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht , welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die gepfändete Forderung muß von anderen unterschieden werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung der gepfändeten Forderung dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (u.a. BGHZ 13, 42, 43 f; 93, 82, 83 f; BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312; v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Beschl. v. 1. März 1990 - IX ZR 147/89, WM 1990, 1397, 1399; Urt. v. 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, WM 2000, 1861, 1862).
2. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners durch den Gläubiger kann ebenfalls vom Revisionsgericht selbst ausgelegt
werden, weil § 845 ZPO ihr die hoheitliche Wirkung einer Verstrickung der betroffenen Forderung beilegt und damit einem Hoheitsakt gleichstellt. Diese Auslegung ergibt, daß sich die angekündigte "Pfändung der Ansprüche und Rechte ..., die der Schuldnerin gegen" die - mit Adresse und Bankleitzahl angegebene - Beklagte "Kto.-Nr.: 299511 zustehen", nur auf Forderungen aus dem Girovertrag betreffend das allein angegebene Konto erstreckt hat. Nur dieses Rechtsverhältnis ist nach Inhalt und Umfang in der Benachrichtigung bezeichnet. Dafür, daß die Vorpfändung auch ein anderes Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten - etwa betreffend das Konto Nr. 2062388 - umfassen sollte, bietet der Wortlaut der Benachrichtigung keinen Anhaltspunkt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1990, aaO). Daran ändert der Ausdruck "Ansprüche und Rechte" nichts, weil sich die Verwendung der Mehrzahl unmittelbar und ausschließlich auf das allein bezeichnete Kontoverhältnis bezieht und insoweit dahin zu verstehen ist, daß sämtliche Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis vorgepfändet werden. Als Hinweis auf die Vorpfändung einer anderen Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte reicht die Angabe "Ansprüche und Rechte" auch deswegen nicht aus, weil sie dafür zu unbestimmt ist (vgl. BGHZ 13, 42, 43). Der - vom Berufungsgericht verwendete - Begriff "Geschäftsbeziehung" oder ein gleichbedeutender Ausdruck, der über das in der Vorpfändung angegebene Konto hinaus auf ein weiteres Konto hindeuten könnte, fehlt in der Bezeichnung des Gegenstandes der Vorpfändung. Deren Wortlaut enthält auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß das mitgeteilte Konto nur beispielhaft genannt worden ist; eine entsprechende Hervorhebung, etwa durch das Wort "insbesondere" oder einen ähnlichen Ausdruck, fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988, aaO).
Nach alledem enthält die weitergehende Auslegung durch das Berufungsgericht eine unzulässige Ergänzung der Benachrichtigung, die der Beklagten im Rahmen der Vorpfändung gemäß § 845 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist (vgl. BGHZ 93, 82, 84).
3. Der Gegenstand der Vorpfändung kann nicht mehr durch die spätere Pfändung erweitert werden. Vielmehr kommt der rechtzeitigen Pfändung die rangwahrende Arrestwirkung der Benachrichtigung an den Drittschuldner nur insoweit zugute, als die Vorpfändung reicht (§§ 845 Abs. 2, 930 ZPO; BGH, Urt. v. 4. Juli 1973 - VIII ZR 59/72, WM 1973, 892, 893; Brehm, aaO § 845 Rn. 24; Smid, aaO § 845 Rn. 19; Hartmann, aaO § 845 Rn. 12; Musielak /Becker, aaO § 845 Rn. 8; Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstrekkung und Vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 845 ZPO Rn. 7; Schütz NJW 1965, 1009, 1010; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 807). Deswegen kann es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erfüllung einer vorgepfändeten Forderung betreffend das Konto Nr. 2062388 zusteht, offenbleiben, ob die Pfändung sich auch auf dieses Konto erstreckt hat. Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - für die Auslegung der Vorpfändung ebenfalls nicht auf den Inhalt der Drittschuldnererklärung an.

III.


Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif.
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe die Klageforderung aufgrund einer Pfändung des Kontos Nr. 2062388 zu (§§ 829, 835 ZPO). Außerdem hat die Klägerin Schadensersatz wegen falscher Drittschuldnererklärung verlangt (§ 840 Abs. 2 ZPO). Weiterhin hat die Klägerin Schadensersatz wegen einer angeblichen Beteiligung der Beklagten an einer Untreue des W. zum Nachteil der Schuldnerin oder an einer Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung begehrt (§§ 823 Abs. 2, 830 BGB mit §§ 266, 283c, d StGB); dazu hat die Klägerin vorgebracht , W. habe mit Unterstützung der Beklagten Kundengelder der Schuldnerin unbefugt entzogen und am 13. Januar 1993 zu Lasten der Klägerin Überweisungen vom Konto Nr. 2062388 an sich veranlaßt. Schließlich hat die Klägerin ihren Anspruch auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gestützt (§ 826 BGB) mit der Begründung, die Beklagte habe mit W. zusammengewirkt , um diesem unter Ausschaltung anderer Gläubiger die Einkünfte der Schuldnerin über das genannte Konto zu sichern. Zu diesen weiteren Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Da in den Vorinstanzen die Erfüllung einer angeblich vorgepfändeten Forderung im Vordergrund gestanden hat, ist es auch nicht sicher, daß die Parteien dazu bereits erschöpfend vorgetragen haben. Sollte das nicht der Fall sein, so kann das Vorbringen im weiteren Berufungsverfahren ergänzt werden.
Soweit es entscheidungserheblich sein sollte, wer Inhaber des Kontos Nr. 2062388 bei der Beklagten gewesen ist, wird das Berufungsgericht die Einwände der Revision gegen s eine entsprechende Feststellung zu berücksichtigen haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93, NJW 1995, 261 f; v. 12. Dezember 1995 - XI ZR 15/95, WM 1996, 249, 250).
Kreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Zugehör Ganter

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 30/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44
Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - OLG Naumburg
AG Dessau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.

Gründe:


I.


H. S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) BernburgNord , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und arbeitete dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die Mitgliedschaft.
Mit Beschluß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
H. S. trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige "Ansprüche aus der Mitgliedschaft" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den Antragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rüge, der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht begründet , da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die Sache
zu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 ff LwVG), vor dem Beschwerdegericht kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 2 FGG).
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG oder ein Anspruch auf Barabfindung nach § 40 Abs. 1 LwAnpG 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken können hiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. BGHZ 131, 260, 262). Sie meint indes, zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte keiner Auskunft, er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde nämlich allein für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen sei sie bereit zu zahlen.
Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - weder Inventarbeiträge geleistet noch Land eingebracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe seines Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses Anteils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag an (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 LwAnpG). Darauf zielt der geltend gemachte Auskunftsanspruch.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Bejahung der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdegericht. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der Anspruch auf Barabfindung) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Dasselbe gilt dann auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zu-
kommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). Soweit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Auskunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltendmachung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt. Das gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie in rechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entscheidung , da eine solche Absicht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht gegeben ist.
Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 die Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine Mitgliedschafts-
rechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem früheren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller übergegangen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

13
bb) Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen auch die unselbständigen Nebenrechte der abgetretenen Forderung auf den Abtretungsempfänger über. Dabei ist die Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB nicht abschließend. Die analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannte Nebenrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1971 - IV ZR 71/70, NJW 1972, 437, 439). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst sie auch andere unselbständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (BGHZ 46, 14, 15; 138, 179, 184). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Anspruch des Verkäufers gegen den Notar auf Auszahlung eines bei ihm vom Käufer hinterlegten Kaufpreises als ein unselbständiges Nebenrecht zur Kaufpreisforderung anzusehen ist, das nicht ohne diese gepfändet (BGHZ 105, 60, 64) oder abgetreten werden kann (BGHZ 138, 179, 184 mit zust. Anm. Henckel, WuB VI G § 9 GesO 1.99).

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

13
bb) Nach § 401 Abs. 1 BGB gehen auch die unselbständigen Nebenrechte der abgetretenen Forderung auf den Abtretungsempfänger über. Dabei ist die Aufzählung in § 401 Abs. 1 BGB nicht abschließend. Die analoge Anwendung der Vorschrift auf nicht ausdrücklich genannte Nebenrechte wurde im Gesetzgebungsverfahren als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1971 - IV ZR 71/70, NJW 1972, 437, 439). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift erfasst sie auch andere unselbständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung der Forderung erforderlich sind (BGHZ 46, 14, 15; 138, 179, 184). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Anspruch des Verkäufers gegen den Notar auf Auszahlung eines bei ihm vom Käufer hinterlegten Kaufpreises als ein unselbständiges Nebenrecht zur Kaufpreisforderung anzusehen ist, das nicht ohne diese gepfändet (BGHZ 105, 60, 64) oder abgetreten werden kann (BGHZ 138, 179, 184 mit zust. Anm. Henckel, WuB VI G § 9 GesO 1.99).

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen; das gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und seinen Auftraggebern. Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar. Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Amtspflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Hatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor gesamtschuldnerisch; im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet. Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs. 3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet. Ist der Assessor als Notarvertretung des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt. Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.