Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2001 - IX ZR 9/99

bei uns veröffentlicht am08.05.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 9/99 Verkündet am:
8. Mai 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners muß die
Forderung, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie
die Pfändung der Forderung selbst.

b) Die rangwahrende Arrestwirkung einer Vorpfändung beschränkt sich im Falle einer
weitergehenden endgültigen Pfändung auf die vorgepfändeten Forderungen.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - IX ZR 9/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 1998 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank als Drittschuldnerin die Erfüllung einer gemäß § 845 ZPO vorgepfändeten Forderung.
Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die D. GmbH (künftig auch: Schuldnerin) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten am 29. Dezember 1992 ein "vorläufiges Zahlungsverbot" in Höhe von 215.727,29 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 gemäß § 845 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zugestellt. Darin heißt es:

"Wegen dieser Ansprüche einschließlich der Zustellungskosten und der weiter anfallenden Zinsen steht die Pfändung der Ansprüche und Rechte unmittelbar bevor, die der Schuldnerin gegen
(Anschrift und Bankleitzahl der Beklagten) - Kto.-Nr.: 299511
zustehen."
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 214.845,45 DM nebst Zinsen ab 23. Dezember 1992 wurde der Beklagten am 21. Januar 1993 zugestellt. Am 17. Februar 1993 erteilte die Beklagte eine "Drittschuldnererklärung", in der die Pfändung in ein "Girokonto - Nr. 299.420 u.a." dem Grunde nach anerkannt wurde. Nachdem die Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen hatte, daß die Schuldnerin auf ihrem Geschäftspapier ihr Konto Nr. 2062388 bei der Beklagten angebe, ergänzte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 1993 ihre Drittschuldnererklärung dahin, daß die Schuldnerin bei Zugang der Vorpfändung und Pfändung bei ihr fünf Konten - darunter Konten Nr. 299420 und 299511 - unterhalten habe, zu keinem Zeitpunkt aber Inhaberin des Kontos Nr. 2062388 gewesen sei.
Das letztgenannte Konto war am 28. April 1992 eröffnet worden; als "Kontoinhaber" wurde eingetragen "W. GmbH w/D.". Diese Kontoerrichtung erklärt sich daraus, daß W., der Alleingeschäftsführer und -gesellschafter der W. GmbH ist, den Geschäftsführern und Gesellschaftern der Schuldnerin ein
Darlehen von 200.000 DM gewährte. Im August 1992 wurde W. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin. Er allein durfte über das Konto Nr. 2062388 verfügen. Über dieses Konto wurde der gesamte Geschäfts - und Zahlungsverkehr der Schuldnerin abgewickelt. Am 13. Januar 1993 - zwischen Vorpfändung und Pfändung - überwies die Beklagte von diesem Konto 265.411,33 DM auf das Privatkonto W's.
Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 242.908,34 DM in der Hauptsache stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache (§§ 564, 565 Abs. 1 ZPO).

I.


Die Vorinstanzen haben die Klageforderung zugesprochen, weil die Beklagte am 13. Januar 1993 - zwischen Vorpfändung und Pfändung - 265.411,33 DM von dem Konto Nr. 2062388 an W. überwiesen hat.
Ein solcher Anspruch gegen die Beklagte wegen dieser Auszahlung setzt voraus, daß die Vorpfändung eine Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte aus diesem Konto umfaßt hat. Das Berufungsgericht hat das angenommen und dazu ausgeführt: Zwar habe sich das der Beklagten im Rahmen der Vorpfändung zugestellte vorläufige Zahlungsverbot ausdrücklich nur auf das Konto Nr. 299511 der Schuldnerin bezogen. Dieses Konto sei jedoch nur beispielhaft im Anschluß an die Adresse der Beklagten genannt worden. Da die Pfändung der Ansprüche und Rechte der Schuldnerin gegen die Beklagte angekündigt worden sei, erstrecke sich die Vorpfändung auf alle Ansprüche - auch auf Auszahlung künftiger Guthaben - aus der Geschäftsbeziehung und damit auch auf das Konto Nr. 2062388.
Diese tatrichterliche Auslegung hält der Revisionsrüge nicht stand (§ 286 ZPO).
1. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung an den Drittschuldner (§ 845 Abs. 1 ZPO) muß die Forderung des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner, deren Pfändung angekündigt wird, ebenso eindeutig bezeichnen wie die Pfändung selbst (OLG Düsseldorf MDR 1974, 409; Brehm, in: Stein/Jonas ZPO 21. Aufl. § 845 Rn. 7; Smid, in: Münchener Kommentar zur ZPO 1992 § 845 Rn. 13; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO 59. Aufl. § 845 Rn. 4, 12; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 845 Rn. 3; Musielak/Becker, ZPO 2. Aufl. § 845 Rn. 3; Stöber, Forderungspfändung 12. Aufl. Rn. 799). Das ergibt sich aus dem Sicherungszweck der Vorpfändung. Diese wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung (BGHZ 87, 166, 168) und begründet den Rang eines Pfändungspfandrechts, das durch die Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung der Benachrichtigung ent-
steht (§ 845 Abs. 2 mit §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; vgl. BGHZ 66, 394, 397 und BGHZ 68, 289, 292 für die Arrestpfändung).
Ein gerichtlicher Pfändungsbeschluß (§ 829 ZPO), der als Hoheitsakt durch das Revisionsgericht ausgelegt werden darf, hat zur Rechts- und Verkehrssicherheit die gepfändete(n) Forderung(en) und deren Rechtsgrund so bestimmt zu bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht , welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Die gepfändete Forderung muß von anderen unterschieden werden können; das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, ist wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben. Die Bestimmtheit des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer Auslegung des Pfändungsbeschlusses aus diesem selbst ergeben und nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für andere Personen - insbesondere für weitere Gläubiger des Schuldners - klar sein. Deswegen können Umstände außerhalb des Beschlusses bei der Auslegung nicht berücksichtigt werden. An die Bezeichnung der gepfändeten Forderung dürfen allerdings keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden, weil der Gläubiger regelmäßig die Verhältnisse seines Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind unschädlich, wenn eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (u.a. BGHZ 13, 42, 43 f; 93, 82, 83 f; BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - IX ZR 165/86, WM 1987, 1311, 1312; v. 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544; Beschl. v. 1. März 1990 - IX ZR 147/89, WM 1990, 1397, 1399; Urt. v. 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, WM 2000, 1861, 1862).
2. Die der Vorpfändung dienende Benachrichtigung des Drittschuldners durch den Gläubiger kann ebenfalls vom Revisionsgericht selbst ausgelegt
werden, weil § 845 ZPO ihr die hoheitliche Wirkung einer Verstrickung der betroffenen Forderung beilegt und damit einem Hoheitsakt gleichstellt. Diese Auslegung ergibt, daß sich die angekündigte "Pfändung der Ansprüche und Rechte ..., die der Schuldnerin gegen" die - mit Adresse und Bankleitzahl angegebene - Beklagte "Kto.-Nr.: 299511 zustehen", nur auf Forderungen aus dem Girovertrag betreffend das allein angegebene Konto erstreckt hat. Nur dieses Rechtsverhältnis ist nach Inhalt und Umfang in der Benachrichtigung bezeichnet. Dafür, daß die Vorpfändung auch ein anderes Rechtsverhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten - etwa betreffend das Konto Nr. 2062388 - umfassen sollte, bietet der Wortlaut der Benachrichtigung keinen Anhaltspunkt (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1990, aaO). Daran ändert der Ausdruck "Ansprüche und Rechte" nichts, weil sich die Verwendung der Mehrzahl unmittelbar und ausschließlich auf das allein bezeichnete Kontoverhältnis bezieht und insoweit dahin zu verstehen ist, daß sämtliche Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis vorgepfändet werden. Als Hinweis auf die Vorpfändung einer anderen Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte reicht die Angabe "Ansprüche und Rechte" auch deswegen nicht aus, weil sie dafür zu unbestimmt ist (vgl. BGHZ 13, 42, 43). Der - vom Berufungsgericht verwendete - Begriff "Geschäftsbeziehung" oder ein gleichbedeutender Ausdruck, der über das in der Vorpfändung angegebene Konto hinaus auf ein weiteres Konto hindeuten könnte, fehlt in der Bezeichnung des Gegenstandes der Vorpfändung. Deren Wortlaut enthält auch keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, daß das mitgeteilte Konto nur beispielhaft genannt worden ist; eine entsprechende Hervorhebung, etwa durch das Wort "insbesondere" oder einen ähnlichen Ausdruck, fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1988, aaO).
Nach alledem enthält die weitergehende Auslegung durch das Berufungsgericht eine unzulässige Ergänzung der Benachrichtigung, die der Beklagten im Rahmen der Vorpfändung gemäß § 845 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist (vgl. BGHZ 93, 82, 84).
3. Der Gegenstand der Vorpfändung kann nicht mehr durch die spätere Pfändung erweitert werden. Vielmehr kommt der rechtzeitigen Pfändung die rangwahrende Arrestwirkung der Benachrichtigung an den Drittschuldner nur insoweit zugute, als die Vorpfändung reicht (§§ 845 Abs. 2, 930 ZPO; BGH, Urt. v. 4. Juli 1973 - VIII ZR 59/72, WM 1973, 892, 893; Brehm, aaO § 845 Rn. 24; Smid, aaO § 845 Rn. 19; Hartmann, aaO § 845 Rn. 12; Musielak /Becker, aaO § 845 Rn. 8; Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstrekkung und Vorläufiger Rechtsschutz 2. Aufl. § 845 ZPO Rn. 7; Schütz NJW 1965, 1009, 1010; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 807). Deswegen kann es für die hier zu entscheidende Frage, ob der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erfüllung einer vorgepfändeten Forderung betreffend das Konto Nr. 2062388 zusteht, offenbleiben, ob die Pfändung sich auch auf dieses Konto erstreckt hat. Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - für die Auslegung der Vorpfändung ebenfalls nicht auf den Inhalt der Drittschuldnererklärung an.

III.


Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif.
Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe die Klageforderung aufgrund einer Pfändung des Kontos Nr. 2062388 zu (§§ 829, 835 ZPO). Außerdem hat die Klägerin Schadensersatz wegen falscher Drittschuldnererklärung verlangt (§ 840 Abs. 2 ZPO). Weiterhin hat die Klägerin Schadensersatz wegen einer angeblichen Beteiligung der Beklagten an einer Untreue des W. zum Nachteil der Schuldnerin oder an einer Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung begehrt (§§ 823 Abs. 2, 830 BGB mit §§ 266, 283c, d StGB); dazu hat die Klägerin vorgebracht , W. habe mit Unterstützung der Beklagten Kundengelder der Schuldnerin unbefugt entzogen und am 13. Januar 1993 zu Lasten der Klägerin Überweisungen vom Konto Nr. 2062388 an sich veranlaßt. Schließlich hat die Klägerin ihren Anspruch auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gestützt (§ 826 BGB) mit der Begründung, die Beklagte habe mit W. zusammengewirkt , um diesem unter Ausschaltung anderer Gläubiger die Einkünfte der Schuldnerin über das genannte Konto zu sichern. Zu diesen weiteren Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Da in den Vorinstanzen die Erfüllung einer angeblich vorgepfändeten Forderung im Vordergrund gestanden hat, ist es auch nicht sicher, daß die Parteien dazu bereits erschöpfend vorgetragen haben. Sollte das nicht der Fall sein, so kann das Vorbringen im weiteren Berufungsverfahren ergänzt werden.
Soweit es entscheidungserheblich sein sollte, wer Inhaber des Kontos Nr. 2062388 bei der Beklagten gewesen ist, wird das Berufungsgericht die Einwände der Revision gegen s eine entsprechende Feststellung zu berücksichtigen haben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93, NJW 1995, 261 f; v. 12. Dezember 1995 - XI ZR 15/95, WM 1996, 249, 250).
Kreft Kirchhof Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft
Zugehör Ganter

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 930 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen


(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 845 Vorpfändung


(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an

Zivilprozessordnung - ZPO | § 804 Pfändungspfandrecht


(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pf

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - V ZB 37/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 37/15 vom 9. Juni 2016 in dem Notarbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 829, 840 Abs. 1; BNotO §§ 15, 23 Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewicke

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(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.