Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 2/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB2.18.0
bei uns veröffentlicht am13.09.2018
vorgehend
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 161/17, 14.12.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 2/18
vom
13. September 2018
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In dem Löschungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist das Grundbuchamt
an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil
des Prozessgerichts gebunden. Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft
des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber
allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt. Nicht ausreichend ist
es, wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle
Rechtsfrage darstellt.
a) Eine Grunddienstbarkeit kann als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke
begründet werden, wenn sich die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise
auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung
sichert.
b) Die - nicht näher eingegrenzte - Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück
vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer
Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des
dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis
des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks
die volle Nutzung verbleibt (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom
6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208).
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 2/18 - OLG Frankfurt am Main
AG Fulda
ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB2.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2017 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Grunddienstbarkeit des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden Vermerk des Inhalts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 12. März 1981 die dort erwähnte unentgeltliche Nutzung nicht Inhalt der Grunddienstbarkeit ist. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 1 ist seit März 2015 im Grundbuch als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser liegt in der Innenstadt von F. und besteht aus mehreren Grundstücken (u.a.: Flurstücke 274/4 und 274/5), auf denen sich ein von der Firma K. als Kaufhaus genutzter Gebäudekomplex befindet. Das Hauptgebäude des Kaufhauses ist über einen im ersten Obergeschoss verlaufenden Verbindungs- bau an den sogenannten Patronatsbau angeschlossen. Eigentümerin des Grundstücks (Flur 4, Flurstück 268/10), auf dem der Patronatsbau errichtet wurde, ist seit 2014 die Beteiligte zu 2. Unterhalb des Verbindungsbaus befindet sich im Erdgeschoss auf den Flurstücken 274/4 und 274/5 ein unterkellerter und weitgehend aus Glas bestehender Gebäudeteil, der als „Vitrine“ bezeichnet wird und der weder zum K. -Haupthaus noch zum Patronatsbau eine direkte Verbindung hat. Derzeit wird dort durch die Mieter der Beteiligten zu 2 ein Café betrieben. In Abt. II Nr. 6 des eingangs bezeichneten Grundbuchblatts ist zu Lasten der Grundstücke 274/4 und 274/5 der Beteiligten zu 1 (dienende Grundstücke) und zu Gunsten des Grundstücks der Beteiligten zu 2 (herrschendes Grundstück) folgendes Recht eingetragen: „Grunddienstbarkeit(Recht zur Nutzung des Kellers und der Vitrine ) für jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 4, Flurstück 268/10 (Bl. 7554); gemäß Bewilligung vom 12.03.1981; eingetra- gen am 25.03.1981“.
2
In der Eintragungsbewilligung heißt es unter anderem wie folgt: „Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch von (…) eingetragenen Grundstücks (…) hat das Recht, unentgeltlich die auf den Grundstücken (…) befindliche Vitrine einschließlich darunter liegendem Keller wirtschaftlich für seine Zwecke zu nutzen.“
3
Die Beteiligte zu 1 hat die Beteiligte zu 2 zunächst im Zivilrechtsweg auf Grundbuchberichtigung durch Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit und Feststellung, dass das Besitzrecht der Beteiligten zu 2 an dem Verbindungsbau mit Wirkung zum 9. Januar 2015 erloschen sei, in Anspruch genommen. Das Landgericht Fulda hat diese Klage durch Urteil vom 7. Oktober 2015 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2017 (V ZR 141/16) zurückgewiesen.
4
Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat die Beteiligte zu 1 bei dem Grundbuchamt mit der Begründung, die Eintragung der Grunddienstbarkeit sei inhaltlich unzulässig, die Amtslöschung angeregt. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Löschungsbegehren weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

5
Das Beschwerdegericht meint, das Grundbuchamt habe die Voraussetzungen für eine amtswegige Löschung der Grunddienstbarkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu Recht abgelehnt. Hierfür könne dahinstehen, ob einer Amtslöschung bereits die Rechtskraft des die Klage der Beteiligten zu 1 abweisenden Zivilurteils entgegenstehe. Der Inhalt des eingetragenen Rechts sei durch den Eintragungsvermerk in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung hinreichend bestimmt und auf die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen beschränkt. Die Nutzung sei zu wirtschaftlichen Zwecken bestimmt und der Rahmen durch die Funktionsbezeichnung „Vitrine“ und „Keller“ festgelegt. Wenngleich die Bezeichnung „Vitrine“ keine konkrete Art der Nutzung vorgebe, sei die Benutzung auf eine Verwendung der Räumlichkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung des Berechtigten auf die bestimmungsgemäße Nutzung von ebenerdig gelegenen Geschäftsräumen mit Glasfassade beschränkt. Eine Nutzung zu anderen Zwecken, etwa Wohn- oder privaten Zwecken, wäre ebenso unzulässig wie eine bauliche Veränderung der Räumlichkeiten. Unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Eintragungsbewilligung und der Örtlichkeit, wie sie sich für jeden Betrachter darstelle, sei zudem zweifelsfrei erkennbar, dass mit der Umschreibung „Vitrine“ nur der im Erdgeschoss auf dem Grundstück befindliche Glasbau gemeint sein könne. Die wirtschaftliche Nutzung eines Kellers liege in seiner Verwendung als Lagerraum. Dass es in F. auch Keller gebe, die anderweitig, z.B. kulturell oder gastronomisch genutzt würden, ändere hieran nichts.
6
Mit der Grunddienstbarkeit sei auch ein objektivierbarer Vorteil für das mit dem sogenannten Patronatsbau herrschende Grundstück gegeben. Für die Beteiligte zu 2 als Grundstückseigentümerin stelle es einen Vorteil dar, wenn sie im Rahmen einer eigenen Nutzung des Patronatsbaus oder aber bei dessen Vermietung oder Verpachtung auf die bestehende Grunddienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück verweisen könne. So könne sich etwa für im Patronatsbau angesiedelte Verkaufsgeschäfte die Existenz des derzeit im Glasbau angesiedelten Cafés im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung als vorteilhaft erweisen. Dass die Unentgeltlichkeit nicht zum dinglichen Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht werden könne, rechtfertige die von der Beschwerde geforderte Löschung der gesamten Grunddienstbarkeit nicht.

III.

7
Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.
8
1. Einer Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO steht allerdings entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 nicht bereits die Rechtskraft des in dem Berufungsverfahren bestätigten Urteils des Landgerichts Fulda vom 7. Oktober 2015 entgegen.
9
a) Bei der Prüfung, ob eine Eintragung im Grundbuch wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu löschen ist, ist das Grundbuchamt an die Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen durch ein rechtskräftiges Urteil des Prozessgerichts gebunden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 893, 894; OLG Köln, Rpfleger 1989, 405; OLG Zweibrücken, OLGZ 1984, 385 f.; KEHE/Schrandt, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 53 Rn. 52; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 3. Aufl., § 53 Rn. 117; Hügel /Holzer, GBO, 3. Aufl., § 52 Rn. 62; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 22 Rn. 37). Vorauszusetzen ist hierbei, dass sich die Rechtskraft des Urteils auf das Recht, dessen Löschung begehrt wird, erstreckt und gegenüber allen an dem Grundbuchverfahren Beteiligten wirkt (vgl. BayObLG, NJW-RR 1992, 893; OLG Jena, FGPrax 2001, 56). Nicht ausreichend ist es, wenn das Bestehen des Rechts in dem Zivilprozess lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstellt, die nicht in Rechtskraft erwächst (siehe OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 253).
10
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Löschung der Grunddienstbarkeit nicht aufgrund der rechtskräftigen Abweisung der von der Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 erhobenen Grundbuchberichtigungsklage (§ 894 BGB) ausgeschlossen. Wie der Senat jüngst entschieden hat, wird mit einem Urteil über eine solche Klage die dingliche Rechtslage ebenso wenig festgestellt wie mit einem Urteil über einen auf § 985 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks. Dies beruht entscheidend auf den objektiven Grenzen der Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO. Hiernach erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen und Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn sie durch eine den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (siehe zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 299/14, ZNotP 2018, 186 Rn. 20 ff.).
11
c) Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über das Bestehen der Grunddienstbarkeit ist auch nicht dadurch getroffen worden, dass der von der Beteiligten zu 1 mit ihrer Grundbuchberichtigungsklage verbundene Antrag auf Feststellung, dass das Besitzrecht der Beteiligten zu 2 an dem Verbindungsbau mit Wirkung zum 9. Januar 2015 erloschen sei, ebenfalls abgewiesen wurde. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Grunddienstbarkeit ist nämlich nur eine Vorfrage des zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemachten Rechts zum Besitz. Ob dieser Antrag im Hinblick auf den Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage (vgl. dazu nur BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14 ff.) überhaupt zulässig war und in einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Grunddienstbarkeit hätte umgedeutet werden können, bedarf keiner Entscheidung. Die Vorinstanzen haben nämlich eine solche Umdeutung nicht vorgenommen und folgerichtig nur über die von der Beteiligten zu 1 gestellten Anträge mit Rechtskraft entschieden.
12
2. Das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht haben aber eine Amtslöschung der Grunddienstbarkeit im Ergebnis deshalb zur Recht abgelehnt , weil sich die Eintragung nicht nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist.
13
a) Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ist eine Eintragung, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt un- zulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 8 mwN).
14
b) An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
15
aa) Das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist. Der Rechtsinhalt muss aufgrund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen oder zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 19). Haben die Parteien - wie hier - die Ausübung auf einen realen Grundstücksteil beschränkt (§ 1023 Abs. 1 BGB) und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 15). Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein (vgl. Senat , Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10).
16
bb) Diesen Anforderungen genügt die hier zu beurteilende Eintragung in dem Grundbuch, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10 mwN). Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Einge- tragenen ergibt. Allerdings dürfen auch außerhalb der Urkunden liegende Umstände mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 10 mwN). Auf dieser Grundlage lässt sich die Beschreibung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit in Übereinstimmung mit den tatsächlichen baulichen und örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen. Für jeden objektiven Betrachter der Örtlichkeit, der im Übrigen allein den Grundbucheintrag kennt, ist zweifels- frei erkennbar, dass mit „Vitrine“ nur der gläserne Teil des Verbindungsbaus im Erdgeschoss gemeint sein kann, der sich an der im Bestandsverzeichnis näher aufgeführten Lage der beiden belasteten Grundstücke befindet. Demgegenüber ist die in dem ersten Obergeschoss befindliche Brücke nicht erfasst. Auch bezüglich des Kellers, der sich nach der Eintragungsbewilligung unter der „Vitrine“ befindet, bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit des Ausübungsbereichs keine Bedenken.
17
cc) Der Wirksamkeit der Eintragung steht nicht entgegen, wovon auch das Beschwerdegericht unausgesprochen ausgeht, dass sich die Grunddienstbarkeit nicht nur auf ein, sondern auf zwei im Grundbuch selbstständig gebuchte Grundstücke (Flurstücke 274/4 und 274/5) bezieht. Nach ganz überwiegender und zutreffender Auffassung kann nämlich eine Grunddienstbarkeit auch als Gesamtbelastung für mehrere Grundstücke begründet werden, wenn sich - wie hier bei einer einheitlichen baulichen Anlage - die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigerweise auf diese Grundstücke erstreckt und die Belastung dort die gleiche Benutzung sichert (vgl. BayObLG, MittBayNot 1990, 41, 42 mit zustimmender Anmerkung von Ertl; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 61; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 20; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 48 Rn. 8; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1018 Rn. 2; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 32; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1120; a.A. Lem- ke/Böttcher, Immobilienrecht, 2. Aufl., § 48 GBO Rn. 21 ff.; KEHE/Keller, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 48 Rn. 6). Durch die Zulassung einer solchen Gesamtbelastung wird vermieden, dass ein Recht, das einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck dient, grundbuchrechtlich aufgespalten wird. Dass eine solche Gesamtbelastung mehrerer Grundstücke möglich ist, ergibt sich jedenfalls mittelbar aus § 1026 BGB, der zumindest eine nachträgliche Gesamtbelastung im Fall der Teilung des dienenden Grundstücks voraussetzt (vgl. Staudinger /Weber, BGB, [2017], § 1018 Rn. 61; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 20).
18
dd) Die Grunddienstbarkeit weist auch einen mit § 1018 Alt. 1 BGB zu vereinbarenden Inhalt auf. Die von dem Beschwerdegericht hierfür gegebene Begründung ist allerdings nicht tragfähig.
19
(1) Gemäß § 1018 Alt. 1 BGB kann ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit in der Weise belastet werden, dass der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstückes es in einzelnen Beziehungen benutzen darf (sog. Benutzungsdienstbarkeit ). Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht. Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann Inhalt eines Nießbrauchs (§ 1030 Abs. 1 BGB), nicht jedoch Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein. Dies gilt auch dann, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 14 mwN).
20
(2) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung, eine Beschränkung der Nutzung des Grundstücks „in einzelnen Beziehungen“ ergebe sich hier durch die Funktionsbezeichnungen „Vitrine“ und „Keller“, der Berechtigte der Dienstbarkeit sei - bezogen auf die „Vitrine“ - auf die bestim- mungsgemäße Nutzung von ebenerdig gelegenen Geschäftsräumen mit Glasfassade beschränkt, während eine Nutzung zu Wohn- und Privatzwecken unzulässig sei, ist rechtsfehlerhaft. Entsprechendes gilt für die von dem Beschwerdegericht angenommene Beschränkung der Nutzung des Kellers als Lagerraum. Für einen unbefangenen Betrachter ergeben sich solche Nutzungsbeschränkungen als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen nicht. Nach dem Wortlaut soll der Berechtigte das Recht zur Nutzung „der“ Vitrine und „des“ Kellers haben. Eine Einschränkung in dem Sinne, dass die Räumlichkeiten nur „als“ Vitrine,d. h. als Geschäftsraum mit Glasfassade bzw. „als“ Keller genutzt werden dürfen, lässt sich dem Grundbuch nicht entnehmen, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht einwendet. Vielmehr kann ein unbefangener Betrachter davon ausgehen, dass die Grunddienstbarkeit in dem Verhältnis zu dem Eigentümer des dienenden Grundstücks das Recht begründet, die näher beschriebenen Räumlichkeiten in jeder Hinsicht zu nutzen. Hieran ändert es nichts, dass im Hinblick auf die Lage und die Gestaltung der Räumlichkeiten einzelne Nutzungen wirtschaftlich sinnvoller sind als andere und bei einer Nutzung die öffentlich -rechtlichen Vorschriften einzuhalten sind.
21
(3) Dieser Rechtsfehler des Beschwerdegerichts verhilft der Rechtsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Die - nicht näher eingegrenzte - Nutzung einer auf dem dienenden Grundstück vorhandenen baulichen Anlage kann jedenfalls dann zulässiger Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, wenn sich die Anlage nur auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt. Hiervon ist vorliegend auszugehen.
22
(a) Im Grundsatz steht außer Streit, dass Inhalt einer Grunddienstbarkeit auch das Halten und Benutzen baulicher und technischer Anlagen sein kann (vgl. MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 31; Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 103; BeckOGK/Alexander, Stand: 1. Januar 2018, § 1018 Rn. 353, 365; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 79 jeweils mwN). So ist es in der Rechtsprechung beispielsweise als zulässig angesehen worden, dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks das Recht einzuräumen, den auf dem dienenden Grundstück befindlichen Keller eines Gebäudes zu nutzen (vgl. zur so genannten Kellerdienstbarkeit BayObLG, NJW-RR 2005, 604). Möglich soll auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt sein, eine Scheune (vgl. LG Regensburg, NJW-RR 1987, 791, 792) oder sonstige bauliche Anlagen auf dem dienenden Grundstück zu nutzen, wie etwa eine Netzanlage (vgl. KG, NJW 1973, 1128) oder eine Gleisanlage (vgl. Senat, Urteil vom 21. November 1975 - V ZR 237/75, WM 1976, 274). Mittelbar ergibt sich die Unbedenklichkeit derartiger Grunddienstbarkeiten aus § 1020 Satz 2, § 1021 Abs. 1 und § 1022 BGB und den hierin getroffenen Regelungen zu der Unterhaltungspflicht von auf dem belasteten Grundstück befindlichen (baulichen) Anlagen.
23
(b) Nicht zulässig soll es demgegenüber nach verbreiteter Meinung sein, wenn dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks ohne weitere Einschränkung das Recht eingeräumt wird, bestimmte Räume oder Teile eines auf dem dienenden Grundstück vorhandenen Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen (vgl. OLG München, MittBayNot 2010, 388, 389; Demharter, MittBayNot 2010, 388, 390; MüKoBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1018 Rn. 30; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1018 Rn. 15; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht , 12. Aufl., Rn. 1130; so wohl auch BeckOKBGB/Wegmann, Stand: 1. Mai 2018, § 1018 Rn. 49; NK/Otto, BGB, 4. Aufl., § 1018 Rn. 67 mit Fn. 311). Anders als bei Terrassen, Kellern oder Scheunen erlaube es der Bezug auf der Lage nach bestimmte und beschriebene „Zimmer“ bzw. einen „Gebäudeteil“ zwar, den Ausübungsbereich festzulegen, nicht aber auch den Umfang des Benutzungsrechts eindeutig zu bestimmen. Es seien insoweit verschiedene Nut- zungsformen denkbar wie z.B. als Wohnraum, Büro eines Freiberuflers, Gewerbefläche , Abstellraum, Hobbyraum oder - beim Gebäudeteil - auch als Stall/Scheune. Sei der Rechtsinhaber aber zu jeder nur denkbaren Nutzungsform an den Räumlichkeiten berechtigt, fehle es an der für eine Grunddienstbarkeit erforderlichen Benutzung des Grundstücks „in einzelnen Beziehungen“ i.S.d. § 1018 BGB (vgl. OLG München, MittBayNot 2010, 388, 389).
24
(c) Letzteres überzeugt nicht. Bezugspunkt der von dem Gesetz verlangten Einräumung von Nutzungen „in einzelne Beziehungen“ ist das belastete Grundstück, nicht jedoch ein sich hierauf befindliches Gebäude. Es widerspricht deshalb nur scheinbar § 1018 BGB, wenn dem Berechtigten jede „denkbare Nutzungsform an den Räumlichkeiten“ eingeräumt wird; die Beschränkung der Nutzung des Grundstücks liegt gerade in der Bezugnahme auf eine bestimmte bauliche Anlage. Die Nutzung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils - beispielsweise eines Raums - ist deshalb schon als solche eine Nutzung des Grundstücks „in einzelnen Beziehungen“, weil das Gebäude und die Lage des Raums die Art der Nutzung langfristig bestimmen (so auch Kanzleiter, DNotZ 2010, 845, 851). Es macht deshalb einen entscheidenden Unterschied, ob dem Berechtigten die uneingeschränkte Nutzung an einer Teilfläche eines Grundstücks eingeräumt werden soll - dies ist unzulässig (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 14) - oder ob der Berechtigte (nur) eine auf dem Grundstück befindliche bauliche Anlage nutzen darf. Ob diese Benutzung sämtliche Nutzungsarten erfassen oder auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt sein soll, bleibt der Vereinbarung der Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks überlassen. So ist es ohne weiteres möglich, die eingeräumte Nutzung an einem Raum auf die Nutzung als Abstellraum zu beschränken. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit i.S.d. § 1018 BGB ist eine solche weitere Beschränkung jedoch nicht. Hiervon unberührt bleibt die in § 1020 Satz 2 BGB geregelte Pflicht des Berechtigten, die von ihm zur Ausübung der Dienstbarkeit gehaltene Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 897).
25
(d) Hiernach stellt die dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingeräumte Nutzungsmöglichkeit der Vitrine und des Kellers eine hinreichende Beschränkung der Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen i.S.d. § 1018 Alt. 1 BGB dar.
26
(e) Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Wirksamkeit einer Grunddienstbarkeit weiter voraussetzt, dass dem Eigentümer des dienenden Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks möglich bleibt (vgl. zu dem Streitstand Staudinger/Weber, BGB [2017], § 1018 Rn. 94 ff.; Herrler, RNotZ 2016, 368, 370 ff.; Lemke, Festschrift für Wenzel, 2005, S. 401 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine hinreichend beschränkte Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig, wenn sie sich nur auf eine Teilfläche des belasteten Grundstücks erstreckt und dem Eigentümer zwar nicht an dieser Teilfläche , jedoch an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks die volle Nutzung verbleibt (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, NJW 1992, 1101; Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 21). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Unzulässigkeit (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) kann eine Eintragung nur dann gelöscht werden, wenn deren inhaltliche Unzulässigkeit feststeht (vgl. BayObLGZ 1989, 442; BayObLGZ 1987, 359, 363). Dabei muss sich die Unzulässigkeit - wie dargelegt (siehe oben II.2.a) - aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Weder aus der Eintragung noch aus der Eintragungsbewilligung ergibt sich, dass die Vitrine nebst dem sich darunter befindlichen Keller die gesamte Fläche der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücke - diese sind wegen der Gesamtbelastung als Einheit zu werten - einnehmen. Der Senat weist deshalb lediglich ergänzend darauf hin, dass die von dem Beschwerdegericht in Bezug genommene Skizze der Örtlichkeit das Gegenteil belegt. Hiernach bleibt nämlich ein Teilbereich des Flurstücks 274/5 frei. Unabhängig davon erstreckt sich die Grunddienstbarkeit entsprechend der insoweit nicht zu beanstandenden Auslegung des Beschwerdegerichts nicht auf die über der Vitrine befindliche Brücke, die den Patronatsbau mit dem K. -Gebäude verbindet und die von dem Eigentümer der dienenden Grundstücke uneingeschränkt genutzt werden kann.
27
ff) Unbegründet ist schließlich der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Grunddienstbarkeit sei deshalb inhaltlich unzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 1019 BGB fehle. Nach dieser Vorschrift ist als Inhalt einer Grunddienstbarkeit nur eine Belastung zulässig, die für die Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil bietet. Voraussetzung dafür ist ein - wenn auch nur mittelbarer - wirtschaftlicher Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nach dessen Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung (Senat, Urteil vom 24. September 1982 - V ZR 96/81, NJW 1983, 115, 116). Ein mittelbarer Vorteil wie die Förderung des Gewerbebetriebs auf dem herrschenden Grundstück genügt (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2013, 513, 514; Palandt/Herrler, BGB, 77. Aufl., § 1019 Rn. 2). So liegt der Fall hier, weil die Gewerbefläche des herrschenden Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit vergrößert wird und die eingeräumte Nutzungsmöglichkeit insbesondere an der Vitrine geeignet ist, die Attraktivität des Geschäftsbetriebs im Gebäude auf dem herrschenden Grundstück, der aus Verkaufsgeschäften besteht, zu steigern.

IV.

28
1. Die Sache ist nach dem Vorstehenden gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
29
2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit einen klarstellenden Vermerk über den zulässigen Umfang der Bezugnahme einzutragen hat.
30
a) Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht und im Ausgangspunkt auch von dem Beschwerdegericht nicht verkannt wird, gehört die „Unentgeltlichkeit“ des Nutzungsrechts nicht zu dem Inhalt der Grunddienstbar- keit und kann dementsprechend auch nicht als Rechtsinhalt im Grundbuch eingetragen werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1993, 283; OLG Hamm, MittBayNot 1997, 230; siehe auch Senat, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, BB 1968, 767 zu einem dinglichen Wohnungsrecht und Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 9 zu einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit). Hiervon unberührt bleiben schuldrechtliche Vereinbarungen (vgl. MüKoBGB/Mohr, BGB, 7. Aufl., § 1018 Rn. 7).
31
b) Enthält - wie hier - eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (Senat, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 131/13, NJW-RR 2015, 208 Rn. 29). Dass die Beteiligte zu 1 die Löschung der gesamten Grunddienstbarkeit anstrebt, steht der Eintragung eines solchen Vermerks entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht entgegen, weil eine solche Eintragung als Minus von ihrem Rechtsschutzbegehren mit umfasst wird.

V.

32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswerts orientiert sich der Senat an der Festsetzung des Beschwerdegerichts.
Stresemann Weinland Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Fulda, Entscheidung vom 15.05.2017 - FD - 8738 - 35 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2017 - 20 W 161/17 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 2/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 2/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 2/18 zitiert 19 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1020 Schonende Ausübung


Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen


(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1023 Verlegung der Ausübung


(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks


Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks


Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht


(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen


Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, sow

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 2/18 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 2/18 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Nov. 2004 - V ZR 42/04

bei uns veröffentlicht am 12.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 42/04 Verkündet am: 12. November 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Feb. 2018 - V ZR 299/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 299/14 Verkündet am: 9. Februar 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2017 - V ZB 136/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 136/16 vom 13. Juli 2017 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 727 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1; InsO § 32 Abs. 1 a) Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Recht

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 467/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2014 - V ZB 131/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2014 - V ZR 51/13

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 25. Januar 2013 aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 2/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2018 - V ZB 94/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/16 vom 6. Dezember 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42 a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an

Referenzen

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

20
(1) Ob mit der Entscheidung über den geltend gemachten Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB auch über das Bestehen oder Nichtbestehen des Eigentums oder eines beschränkten dinglichen Rechts am Grundstück oder an einem solchen Recht, dessen Eintragung im Grundbuch der Berichtigungskläger für unzutreffend hält, entschieden wird, bestimmt sich nach den objektiven Grenzen der Rechtskraft. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen (Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 19 und Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 14). Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst in Rechtskraft nur, wenn sie durch einen den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397 Rn. 19 und Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15, 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 35). Das entspricht allgemeiner Auffassung und wird etwa auch für die Feststellung des Eigentums als Vorfrage der Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus Eigentum gemäß § 985 BGB angenommen , und zwar bei klageabweisenden wie bei klagestattgebenden Urteilen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 1999 - V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321 vgl. Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 322 Rn. 82; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 95; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Vor § 322 Rn. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 39. Aufl., § 322 Rn. 29).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. September 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei von ihr mit der Beklagten geschlossene Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs der Klägerin rückabzuwickeln sind. Außerdem begehrt sie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten.

2

Die Parteien schlossen im Juni und November 2007 im Wege des Fernabsatzes zwei - überwiegend noch valutierende - Verbraucherdarlehensverträge über 70.000 € und 10.000 €. Die Beklagte belehrte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht jeweils wie folgt:

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Abbildung
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

3

Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Zugleich bat sie die Beklagte um Bestätigung des Eingangs ihres Schreibens und Mitteilung der "aktuellen Salden der Darlehen", die sie von ihrer "Hausbank ablösen lassen" werde. Außerdem bat sie darum, ihr und der Beklagten "rechtliche Schritte zur Durchsetzung des Widerrufes" zu ersparen. Mit Schreiben vom 9. September 2014 und vom 11. September 2014 - dort unter Bezugnahme auf ein weiteres, im Rechtsstreit nicht vorgelegtes Schreiben der Klägerin vom 9. September 2014 - wies die Beklagte den Widerruf der Klägerin zurück und unterbreitete Vergleichsvorschläge. Die Klägerin legte der Beklagten im September 2014 ein "Kurzgutachten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung" ihres Prozessbevollmächtigten vor, auf das die Beklagte im Oktober 2014 erneut mit der Zurückweisung des Widerrufs reagierte.

4

Ihre Klage auf Feststellung, sie habe die Darlehensverträge "wirksam widerrufen" und es bestünden "keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen Darlehensverträgen", auf Erteilung einer "löschungsfähige[n] Quittung" für eine der Beklagten gestellte Grundschuld und auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie zuletzt nur noch ihre Feststellungs- und Zahlungsklage weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht, das die Klägerin zu einer entsprechenden Änderung ihres Feststellungsbegehrens veranlasst hat, dahin erkannt, es werde festgestellt, dass aufgrund des Widerrufs vom 8. April 2014 (richtig: 8. Juli 2014) die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse "umgewandelt" worden seien. Weiter hat es die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit, als sie das Zahlungsbegehren zum Gegenstand hat, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin, im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Feststellungsklage sei in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Das Bestehen eines Rückgewährschuldverhältnisses sei feststellungsfähig. Die Klägerin müsse sich nicht auf die Leistungsklage verweisen lassen. Die Beklagte habe sich darauf berufen, die Parteien stritten wirtschaftlich lediglich über die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Klage der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung könne die Klägerin nicht durch eine eigene Leistungsklage abwehren. Im Falle einer Leistungsklage der Klägerin betreffe im ihr günstigen Fall die Rechtsmeinung des Gerichts, die Darlehensverträge hätten sich in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt, lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage.

8

Die Feststellungsklage sei auch begründet. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber geschaffenen Musters für die Widerrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie das Muster nicht verwandt habe. Die von ihr erteilten Belehrungen hätten nicht deutlich gemacht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist habe abhängen sollen. Ein Widerrufsrecht der Klägerin nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften habe nicht bestanden, so dass die Klägerin Informationen auf der Grundlage solcher Vorschriften nicht erhalten habe und der Verweis auf die Erteilung solcher Informationen missverständlich gewesen sei. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Da die Darlehen noch teilweise valutierten, fehle es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine sonst unzulässige Rechtsausübung sei nicht ersichtlich.

9

Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs begründet sei das Begehren der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten. Mit ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 habe die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen erklärt, um eine Eingangsbestätigung sowie Mitteilung der Salden der Darlehen gebeten und zugleich rechtliche "Schritte zur Durchsetzung des Widerrufs gegen die Bank" angekündigt. Unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin der Beklagten keine bestimmte Frist gesetzt habe, reiche dies als Mahnung aus. Die Beklagte habe sich im September 2014 geweigert, den Widerruf anzuerkennen.

II.

10

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

11

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig, weil das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben sei. Das trifft nicht zu. Die Klägerin kann und muss vielmehr, wie die Revision zu Recht geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen.

12

a) Allerdings ist die Feststellungsklage der Klägerin in der zuletzt gestellten Form nicht schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin die Wirksamkeit des Widerrufs als eine nicht feststellungsfähige bloße Vorfrage geklärt sehen will (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2008 - XI ZR 173/07, - XI ZR 248/07 und - XI ZR 260/07, juris). Vielmehr ist ihr Antrag - insoweit vom Berufungsgericht richtig veranlasst - in Übereinstimmung mit § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

13

b) Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert aber am Vorrang der Leistungsklage.

14

aa) Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann. Die auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Feststellungsklage ist dann unzulässig (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 1952 - III ZA 20/52, BGHZ 5, 314, 315 und Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 159/11, WM 2013, 232 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 7a). Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, 105 f. und vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 208/87, WM 1990, 243).

15

bb) Sämtliche Voraussetzungen, unter denen die Leistungsklage Vorrang hat, sind gegeben, so dass die Feststellungsklage unzulässig ist.

16

(1) Anders als vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen, hat die Klägerin nicht die (negative) Feststellung begehrt, der Beklagten stehe eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu. Vielmehr hat sie ihr Klagebegehren umfassender formuliert. Damit hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht davon ab, ob die Klägerin ein Leistungsbegehren der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung effizient anders abwehren kann, sondern davon, ob sie den wirtschaftlichen Gegenstand ihres weiter gefassten Feststellungsbegehrens - ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierendes eigenes Leistungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) - möglich, zumutbar und das der konkreten Feststellungsklage zugrundeliegende Rechtsschutzziel erschöpfend mit einer Leistungsklage verfolgen kann.

17

(2) Das ist hier der Fall:

18

(a) Eine Leistungsklage ist der Klägerin möglich. Sie kann die Beklagte auf Zahlung aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass - die Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse unterstellt - eine "Saldierung" der aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB resultierenden wechselseitigen Ansprüche nicht zu einem Überschuss zu Gunsten der Klägerin führte. Wechselseitige Ansprüche nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB unterliegen keiner automatischen Verrechnung (Senatsurteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 19 f., Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 16). Bis zur Aufrechnung hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch auf Rückgewähr der von ihr auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen, den sie im Wege der Leistungsklage geltend machen kann.

19

(b) Eine Leistungsklage ist der Klägerin auch zumutbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzforderungen entschieden, eine Leistungsklage könne dem Kläger unzumutbar sein, wenn sein Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar sei, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich werde. Der Kläger soll in solchen Fällen davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um seinen Anspruch zu beziffern (BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 361 f. und vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98, WM 2000, 872, 873). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der Klägerin ist die Ermittlung der von ihr erbrachten Leistungen, die sie nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückverlangen kann, ohne weiteres möglich. Soweit sie von der Beklagten Nutzungsersatz auf von ihr erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen beansprucht, kann sie sich auf die widerlegliche Vermutung berufen, die Beklagte habe, sofern zu Gunsten der Klägerin spiegelbildlich § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung Anwendung findet, Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und sonst Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Einer aufwändigen Vorbereitung einer bezifferten Zahlungsklage bedarf es daher nicht.

20

Zugunsten der Klägerin streitet auch nicht der im Schadensrecht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, sofern eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, könne der Kläger nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden, sondern dürfe in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 51; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85, NVwZ 1987, 733, vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788 und vom 17. Juli 2009 - V ZR 254/08, NJW-RR 2010, 200 Rn. 11; Beschluss vom 6. März 2012 - VI ZR 167/11, r+s 2012, 461 Rn. 3). Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zurückzugewähren sind die bis zum Zugang der Widerrufserklärung ausgetauschten Leistungen. Mit der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis tritt, was den Rechtsgrund der Ansprüche des Widerrufenden betrifft, eine Zäsur ein. Erbringt er danach Zins- und Tilgungsleistungen an den Darlehensgeber, richtet sich der Anspruch auf Rückgewähr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 814 BGB (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16), da die primären Leistungspflichten aus dem Verbraucherdarlehensvertrag entfallen sind. Damit ist die allein die Rechtsfolgen, nicht den Rechtsgrund betreffende schadensersatzrechtliche Rechtsprechung nicht übertragbar.

21

(c) Eine Leistungsklage erschöpft das Feststellungsziel der Klägerin. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 ff.) entschieden hat, deckt sich das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, in Fällen wie dem vorliegenden, dem kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen. Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet. Es unterscheidet sich darin maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können. Deshalb geht das Feststellungsinteresse der Klägerin wirtschaftlich in einer auf die § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu den Fallkonstellationen, die Gegenstand früherer Entscheidungen des Senats (Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 48 f. und vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, WM 2010, 331 Rn. 10) und des XII. Zivilsenats auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts (BGH, Urteile vom 7. Mai 2008 - XII ZR 69/06, BGHZ 176, 301 Rn. 37 und vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99, NJW-RR 2002, 1377, 1378) waren und in denen die dortigen Kläger die Feststellung des Fortbestands des Dauerschuldverhältnisses begehrten.

22

c) Die Leistungsklage tritt auch nicht zurück, weil die Beklagte als Bank die Erwartung rechtfertigte, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe (Senatsurteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90, WM 1991, 1115, vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, WM 1995, 1219, 1220, insofern in BGHZ 130, 59 nicht abgedruckt, und vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, WM 1996, 104). Im Gegenteil könnte in Fällen wie dem vorliegenden ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu keiner endgültigen Erledigung führen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889 f. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; anderer Sachverhalt Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94, BGHZ 130, 115, 119 f.).

23

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung überdies nicht stand, soweit das Berufungsgericht unter II.2. der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, die Klägerin könne von der Beklagten aus Schuldnerverzug vorprozessual aufgewendete Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf - richtig: - Prozentpunkten (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12, WM 2013, 509 Rn. 12) über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31. Dezember 2014 ersetzt verlangen.

24

a) Das Berufungsgericht hat - seinen Rechtsstandpunkt als richtig unterstellt, der Eintritt des Schuldnerverzugs der Beklagten richte sich allein nach § 286 BGB - rechtsfehlerhaft die Feststellung unterlassen, mit welcher Leistung die Beklagte in Schuldnerverzug sei. Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 8 ff.), auf den sich die - zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 14) - Mahnung beziehen muss (BGH, Urteile vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 276 f. und vom 1. Dezember 1961 - VI ZR 60/61, VRS 22, 169, 171). Gleiches gilt für die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Die von der Klägerin beanspruchte Leistung haben weder sie selbst in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2014 noch das Berufungsgericht klar bezeichnet. Damit hat das Berufungsgericht zugleich den Bezugspunkt für eine Mahnung oder Erfüllungsverweigerung nicht hinreichend festgestellt. Die Klägerin benötigte keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - IVa ZR 170/80, BGHZ 80, 269, 277).

25

b) Auch nach Maßgabe der § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB hätte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe sich wenigstens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs in Schuldnerverzug mit der Rückgewähr von Leistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB befunden.

26

Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).

27

Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen (MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40). Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot. Dies war hier nicht der Fall.

28

Die Klägerin hat der Beklagten nach § 294 BGB ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 294 Rn. 2).

29

Ein der Erklärung der Beklagten, sie werde die ihr gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung nicht annehmen, nachfolgendes (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 128/86, WM 1988, 459; Palandt/Grüneberg, aaO, § 295 Rn. 4; MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 295 Rn. 7) wörtliches Angebot der Klägerin nach § 295 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 229/90, BGHZ 116, 244, 250) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Schreiben vom 8. Juli 2014, auf das das Berufungsgericht Bezug genommen hat, datiert vor den Schreiben der Beklagten vom 9. September 2014 und 11. September 2014.

30

Ein wörtliches Angebot war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil etwa offenkundig gewesen wäre, die Beklagte werde auf ihrer Weigerung beharren (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384). Vielmehr hat die Beklagte in ihren Schreiben vom 9. September 2014 und 11. September 2014 ihre grundsätzliche Vergleichsbereitschaft zu erkennen gegeben.

31

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der ausweislich der Akten zumindest seit Mitte September 2014 mit der Angelegenheit befasste Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, VersR 2016, 1139 Rn. 20).

III.

32

Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden (§ 561 ZPO).

33

1. Soweit das Berufungsgericht zulasten der Beklagten die unter I.1. der Entscheidungsformel tenorierte Feststellung getroffen hat, gilt dies schon deswegen, weil die Feststellungsklage unzulässig ist.

34

2. Der Klägerin steht entgegen dem Ausspruch unter I.2. der Entscheidungsformel unter keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Schuldnerverzugs der Beklagten ein Anspruch auf vorgerichtlich verauslagte Anwaltskosten zu. Insbesondere kann die Klägerin die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung oder der nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge geschuldeten Informationen verletzt habe.

35

Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303 Rn. 16). Gleiches gilt für die Erteilung von Informationen nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften.

IV.

36

Eine eigene Sachentscheidung zugunsten der Beklagten (§ 563 Abs. 3 ZPO) kann der Senat nur insoweit fällen, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten wendet. Insoweit stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, so dass die Berufung unbegründet ist. Im Übrigen ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

37

1. Unbeschadet der Frage, ob im Juli 2014 ein Widerrufsrecht der Klägerin noch fortbestand, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht, dass sich die Beklagte vor Entstehung der Rechtsverfolgungskosten mit der Erbringung der von ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldeten Leistung in Schuldnerverzug befand. Der Zahlungsantrag ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 70, vom 22. Juni 1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 f. und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rn. 39; BGH, Urteil vom 21. November 1991 - I ZR 98/90, NJW-RR 1992, 868, 869 f.).

38

2. Nicht abweisungsreif ist dagegen der Feststellungsantrag.

39

a) Der Senat kann auf die Revision der Beklagten die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen. Denn das Berufungsgericht hätte, wenn es die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags erkannt hätte, auf diese Tatsache hinweisen müssen. In solchen Fällen muss, sofern dies - wie hier - noch möglich ist, dem Kläger durch Zurückverweisung der Sache Gelegenheit gegeben werden, eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Umstellung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351, 362, vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1890 und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9).

40

b) Der Senat kann aber auch nicht auf die Unbegründetheit der Feststellungsklage erkennen.

41

aa) Freilich ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 256/09, juris Rn. 9). Ein Feststellungsbegehren, das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18; BGH, Urteile vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316, vom 9. November 1967 - KZR 10/65, GRUR 1968, 219, 221 unter I. und vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 9 a.E.). Gründe der prozessualen Fairness gebieten es in einem solchen Fall nicht, dem Kläger zuvor die Möglichkeit zu geben, von der unzulässigen und unbegründeten Feststellungs- zu einer ebenso unbegründeten Leistungsklage überzugehen.

42

bb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Klage indessen nicht in der Sache abweisungsreif.

43

(1) Allerdings entsprachen die von der Beklagten erteilten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Vorgaben, so dass das Widerrufsrecht nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) noch am 8. Juli 2014 fortbestand.

44

(a) Die Beklagte hat die Klägerin über die Voraussetzungen, von denen der Beginn der Widerrufsfrist abhing, richtig belehrt.

45

Sie hat die Bedingungen des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. zutreffend wiedergegeben (Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 8).

46

Der Verweis auf § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) und auf § 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) umschrieb hinreichend deutlich die Voraussetzungen, von denen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2 BGB in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Anlaufen der Widerrufsfrist außerdem abhängig war. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt, wenn der Gesetzestext - wie hier das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung - für jedermann ohne weiteres zugänglich ist, keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, Umdruck Rn. 19, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

47

Der Zusatz, die Frist beginne nicht "vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", war auch im Verein mit der Einleitung "Die Frist beginnt einen Tag nachdem …" nicht irreführend. Er erweckte nicht den (unzutreffenden) Eindruck, im Falle der Abgabe und des Zugangs von Antrag und Annahme am selben, der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nachfolgenden Tag sei die Widerrufsfrist nicht nach § 187 Abs. 1 BGB, sondern nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen. Er orientierte sich vielmehr am Wortlaut des § 312d Abs. 2 BGB a.F. und war damit hinreichend bestimmt.

48

(b) Die Angaben der Beklagten zu den Widerrufsfolgen entsprachen bis auf wenige sprachliche Anpassungen denen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" gemäß dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung (künftig: a.F.). Sie waren, ohne dass es auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters ankommt, in Ordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 Rn. 9).

49

(c) Die Ausführungen im Abschnitt "Finanzierte Geschäfte", die mit einigen unmaßgeblichen Anpassungen im Wesentlichen einer Kombination der Texte im Gestaltungshinweis (9) des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. gleichkamen, machten die Widerrufsbelehrung der Beklagten ebenfalls nicht undeutlich, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen.

50

Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 unter II.2.b.aa). Wie der Senat mit Urteil vom 23. Juni 2009 (XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 17) entschieden hat, ist eine Widerrufsbelehrung nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist.

51

Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag. Dass der Verordnungsgeber in der Folgeversion des Musters für die Widerrufsbelehrung offenlegte, er stelle die Verwendung dieser Hinweise frei, weil "die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein" könne (BMJ, Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung, BAnz. 2008, 957, 962 unter B.II.2.i.[2]), führt nicht dazu, dass "Sammelbelehrungen" als undeutlich und unwirksam zu behandeln sind. Vielmehr hat der (Parlaments-)Gesetzgeber - wenn auch für andere als Verbraucherdarlehensverträge - selbst durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises der Folgeversionen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. (dazu BT-Drucks. 16/11643, S. 147) in Gestaltungshinweis (11), später (10) und schließlich (12) der Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und Gestaltungshinweis (7), später (8) der Anlage 2 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB, jeweils in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: a.F.), zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (vgl. OLG München, BKR 2015, 337, 338 f.).

52

Sein erst ab dem 30. Juli 2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BT-Drucks. 17/1394, S. 30, linke Spalte oben; dazu auch MünchKommBGB/ Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 71), betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich. Entsprechend geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, "Sammelbelehrungen" seien nicht per se undeutlich und unwirksam (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2016 - 22 U 126/15, juris Rn. 111; OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 84/15, juris Rn. 76 ff.; Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 168/14, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. Mai 2016 - 13 U 33/16, juris Rn. 9 ff.; OLG München, BKR 2015, 337, 338 f. und WM 2016, 123, 124 ff.; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 5; OLG Naumburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 5 U 95/15, juris Rn. 24).

53

(d) Schließlich gaben die Hinweise der Beklagten zum Widerrufsrecht mehrerer Darlehensnehmer und den Folgen des Widerrufs nur eines Darlehensnehmers die Rechtslage korrekt wieder (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

54

(2) Mangels tragfähiger Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, die Beklagte habe die Informationen nach § 312d Abs. 2 und 5 Satz 2, § 312c Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 1 BGB-InfoV a.F. erteilt, steht wegen § 355 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB a.F. indessen nicht fest, dass der im Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin ins Leere gegangen ist und deshalb Ansprüche der Klägerin aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht bestehen. Im Gegenteil hat das Berufungsgericht ausgeführt, "die Klägerin" habe "keinerlei diesbezügliche Informationen […] erhalten".

55

Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, allein mit seiner rechtsfehlerhaften Auffassung begründet, aufgrund des Vorrangs eines Widerrufsrechts nach den für Verbraucherdarlehensverträge geltenden Regelungen seien solche Informationen "aus Rechtsgründen" nicht zu erteilen gewesen. Deshalb gehen die Aussagen des Berufungsgerichts zur Erfüllung fernabsatzrechtlicher Informationspflichten nicht über die Kundgabe einer bloßen Rechtsmeinung hinaus. Auch die Revisionsrüge einer Verletzung des § 286 ZPO führt indessen nicht dazu, dass der Senat vom der Beklagten günstigen Gegenteil ausgehen kann.

V.

56

Da die Sache, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin dem Feststellungsbegehren entsprochen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht - sollte die Klägerin zur Leistungsklage übergehen - Feststellungen zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten der Beklagten nachzuholen haben wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

57

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Ellenberger      

        

Grüneberg      

        

Maihold

        

Menges      

        

Derstadt      

        

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

8
a) Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, die ihrem - ggfs. durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart , den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen , die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht er- laubten Inhalt verlautbart (Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 204/11, juris Rn. 13). Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (OLG München, ZIP 2017, 538 f.; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 43 Rn. 42).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Dienstbarkeit in Abteilung II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden Vermerk des Inhalts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht begründet worden ist, die Teilfläche des dienenden Grundstücks über die im Grundbuch eingetragenen Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) hinaus in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gemeinsam mit einem Dritten Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks (dienendes Grundstück). Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück). Für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist im Grundbuch des dienenden Grundstücks seit dem 5. März 1999 eine auf 99 Jahre befristete Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Recht auf Nutzung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht.“

2

Die Eintragung ist unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 erfolgt; diese hat unter anderem folgenden Inhalt:

„Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, diejenige Teilfläche des dienenden Grundstücks, welche im anliegenden Lageplan schraffiert und mit den Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnet ist, und welche eine Tiefe von zwanzig Metern, gerechnet ab der hinteren Grundstücksgrenze D-C hat, für die Dauer von 99 Jahren, gerechnet ab heute, unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen, insbesondere als Spielflache, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Bebauung jedweder öffentlich-rechtlich zulässiger Art. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat dies zu dulden (...)“

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Grundbuch des dienenden Grundstücks durch die Löschung der Eintragung der Grunddienstbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu berichtigen. Sie halten die Eintragung der Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig, da sie jede beliebige Nutzung ermögliche; zudem sei auch der Inhalt des Bebauungsrechts nicht bestimmt.

4

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht hält die Eintragung des Rechts zur Bebauung für hinreichend bestimmt und klar, weil die Nutzungsbefugnis aus der Grunddienstbarkeit im Grundbuch schlagwortartig gekennzeichnet und der nähere Inhalt des Rechts nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dahin bestimmt sei, dass dem Berechtigten jede Bebauung erlaubt sei und Beschränkungen sich nur aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht ergäben. Die Dienstbarkeit erlaube dem Berechtigten jedoch nicht jede beliebige Art der Nutzung. Die in der Eintragungsbewilligung zunächst zum Ausdruck gebrachte pauschale Nutzungsmöglichkeit werde durch die nachfolgende Formulierung wieder eingeschränkt. Die Aufzählung in der Eintragungsbewilligung wäre überflüssig, wenn sich aus ihr keine Beschränkung der zulässigen Nutzung ergäbe. Dem Wort „insbesondere“ könne daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass dem Berechtigten andere Nutzungen lediglich insoweit erlaubt seien, als es sich dabei um vergleichbare oder ähnliche Nutzungen handele. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil der Fall die grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, ob die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nur zulässig sei, wenn dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein wirtschaftlich verwertbares Restnutzungsrecht an dem Grundstück verbleibe, oder ob es genüge, wenn die Dienstbarkeit dem Berechtigten die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen ermögliche.

III.

6

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Eintragung ist nicht zu löschen.

7

1. Dem angefochtenen Beschluss liegt allerdings eine fehlerhafte Auslegung der bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zugrunde.

8

a) Das Beschwerdegericht zieht die Eintragungsbewilligung zur Ermittlung der Bedeutung des Eingetragenen heran. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, weil der Inhalt des Grundbuchs sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (Senat, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 60/55, BGHZ 21, 34, 41; Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381 f.; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 22).

9

b) Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass ein auf bestimmte Nutzungen beschränktes Recht bewilligt worden sei. Die Rechtsbeschwerde weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach der Eintragungsbewilligung dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Teilfläche des Grundstücks zustehen sollte, auf die sich die Ausübungsbefugnis aus der Dienstbarkeit beschränkt (zur Festlegung der Ausübungsstelle durch die Eintragungsbewilligung: Senat, Urteil vom 6. März 1981 - V ZR 2/81, NJW 1981, 1781).

10

aa) Der Senat kann den Inhalt des Grundbuchs selbst auslegen (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Das gilt sowohl für die Eintragung im Grundbuch selbst als auch für die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (Senat, Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12). Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6).

11

bb) Danach hat die Eintragungsbewilligung den Inhalt, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein umfassendes (nicht auf einzelne Nutzungsarten beschränktes) Recht gewährt werden sollte. Die Beschreibung des Rechtsinhalts, dass der Berechtigte das dienende Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers „in der nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art“ nutzen darf, kann nur so verstanden werden, dass der Berechtigte die Fläche, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, wie ein Eigentümer soll nutzen können. Deutlicher als in der gewählten Formulierung kann der Wille, dem Dienstbarkeitsberechtigten alle dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Nutzungsbefugnisse zu gewähren, kaum zum Ausdruck gebracht werden.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen (§ 1018 Alt. 1 BGB) begrenzt, wenn bestimmt wird, dass die Nutzung nur im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dem Berechtigten stehen deswegen keine geringeren Nutzungsbefugnisse als dem Grundstückseigentümer zu, da Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht diesen in der gleichen Weise treffen.

13

Eine Einschränkung des bewilligten Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Aufzählung einzelner Nutzungsarten. Dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Bestimmung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung zulässiger Nutzungen handelt, folgt schon daraus, dass der Aufzählung das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat dieses Wort die Bedeutung „vor allem“ oder „besonders“; in Rechtstexten wird es dazu verwendet, um zu kennzeichnen, dass die nachfolgende Enumeration nicht abschließend, sondern beispielhaft sein soll (vgl. § 308 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 UrhG). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein unbefangener Betrachter den Wortsinn der Eintragungsbewilligung anders- nämlich als eine auf die nachstehend genannten Nutzungsarten beschränkte Rechtsgewährung - verstehen könnte, sind nicht erkennbar; die gegenteilige Auslegung des Beschwerdegerichts ist nicht haltbar.

14

2. Ein solches Nutzungsrecht kann allerdings nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, da nach § 1018 Alt. 1 BGB als Dienstbarkeit nur eine Belastung zulässig ist, die es dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG, BayObLGZ 1989, 442, 444 und BayObLGR 2003, 170; KG, DNotZ 1992, 673, 674; OLG Celle, NJW-RR 2005, 102). Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BayObLGZ 1986, 54, 55; KG, aaO, OLG Celle, aaO; OLG München, DNotZ 2010, 845, 846; Demharter, MittBayNot 2010, 390, 391; Lemke, Festschrift Wenzel, S. 391, 398; Münch-Komm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 15).

15

3. Der Fehler des Beschwerdegerichts bei der Auslegung der Eintragungsbewilligung wirkt sich allerdings nicht aus, weil nach dem Eintrag im Grundbuch nicht ein umfassendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks, sondern ein auf vier Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) beschränktes Recht gebucht worden ist.

16

Die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem im Eintragungsvermerk bezeichneten Inhalt ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG, NJW-RR 1986, 1209) oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223, 231; BayObLGZ 1987, 390, 393). Beides trifft auf die im Grundbucheintrag bezeichnete Dienstbarkeit nicht zu.

17

a) Das mehrere Nutzungen gewährende Recht kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Nach § 1018 Alt. 1 BGB ist eine Benutzungsdienstbarkeit auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1013 Rn. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1147; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 31). In derartigen Fällen ist allerdings der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 273; Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Mayer, aaO)., weil der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein muss (Senat, Urteil vom 22. September 1961, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34 Rn. 13). Der vorliegende Eintrag im Grundbuch entspricht in Bezug auf die aufgeführten Nutzungsarten diesen Anforderungen.

18

b) Das in dem Eintrag schlagwortartige bezeichnete Bebauungsrecht hat auch einen sachenrechtlich bestimmten Inhalt. Die diesen Punkt betreffenden Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

19

Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist (Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 5). Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100; OLG München, NotBZ 2011, 299). Das Bestimmtheitsgebot ist dagegen nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind (hier über die im Falle einer Bebauung der Teilfläche von dem Berechtigten einzuhaltenden Abstandsflächen), sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BayObLGZ 2004, 103, 106; OLG München, aaO, S. 300).

20

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind hier erfüllt. Der Inhalt des Bebauungsrechts wird durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung konkretisiert. Diese Verweisung ist nach § 874 BGB zulässig, da sie den Inhalt des im Eintragungsvermerk mit „Bebauungsrecht“ schlagwortartig gekennzeichneten Rechts näher bestimmt. Das eingetragene Bebauungsrecht zeichnet sich danach dadurch aus, dass dem Berechtigten keine Beschränkungen bei der Bebauung auferlegt sind, der Verpflichtete vielmehr jede nach dem jeweiligen öffentlichen Baurecht zulässige Bebauung der Teilfläche dulden muss. Dass derartige Bestimmungen des Inhalts eines Rechts zur Bebauung nach dem jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisungen) sachenrechtlich zulässig sind, hat der Senat für das Erbbaurecht entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, WM 2014, 1970 Rn. 25 mwN). Für ein durch eine Dienstbarkeit begründetes Bebauungsrecht gilt nichts anderes.

21

c) Die mit dem Eintrag gebuchte Grunddienstbarkeit hat auch nicht deshalb einen unzulässigen Inhalt, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Teilfläche, auf der die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ausgeschlossen worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig ist, wenn - wie hier - dem Eigentümer die volle Nutzung an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks verbleibt (Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist für eine Dienstbarkeit, deren Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks beschränkt ist, damit geklärt.

22

4. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit ist auch nicht wegen des Widerspruchs zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung unzulässig, der sich hier daraus ergibt, dass im Grundbuch selbst ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen ist, in der in Bezug genommenen Bewilligung jedoch ein unbeschränktes Nutzungsrecht gewährt wird.

23

a) Dieser Teil der Eintragungsbewilligung ist nämlich nicht Bestandteil der Eintragung geworden. Zwar setzt sich der Inhalt der Eintragung regelmäßig aus dem Eintragungsvermerk und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zusammen (siehe oben 1.a)). Anders ist es jedoch bei einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Bezugnahme. Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung wirkt dann nicht als Eintragung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 19 mwN).

24

b) Die Bezugnahme ist hier insoweit unzulässig, als der Umfang des Rechts nach der Eintragungsbewilligung über das hinausgeht, was sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Das überschreitet die Grenze einer nach § 874 BGB zulässigen Bezugnahme, mit der nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden darf. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung danach unzulässig, wenn der Berechtigte nach deren Inhalt weitergehende Nutzungsbefugnisse an dem dienenden Grundstück hätte als dies durch den Eintrag im Grundbuch verlautbart wird (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1954, 207, 208; OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155, 156; KG, OLGZ 1975, 301, 303; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 79, 80). So verhält es sich hier.

25

c) Die Unzulässigkeit der Bezugnahme führt jedoch nicht zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung des dinglichen Rechts. Weist der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzelne Nutzungsarten auf, hat das Recht allein den sich aus dem Eintragungsvermerk ergebenden Inhalt. Der sich aus der durch die unzulässige Bezugnahme ergebende weitergehende Inhalt ist nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende (im Grundbuch verschwiegene) Teil ist mangels Buchung nicht entstanden (OLG Nürnberg, OLGZ 1978, 79, 80; NJW-RR 2000, 1257, 1258; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 274). Erfüllt der Eintrag im Grundbuch mit den zulässigen Teilen der Bezugnahme - wie hier - alle wesentlichen Erfordernisse für die Buchung einer Grunddienstbarkeit, liegt keine inhaltlich unzulässige, nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschende Eintragung vor.

26

5. Das Grundbuch ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu berichtigen. Der Löschungsantrag wäre allerdings nach dieser Vorschrift begründet, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre, dass die Eintragung unrichtig ist, weil das eingetragene Recht mangels Übereinstimmung der Buchung mit der dinglichen Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB nicht entstanden und von dem Beteiligten zu 3 auch nicht nach § 892 Abs. 1 BGB erworben worden ist. Daran fehlt es jedoch. Zwar sind Einigung und Eintragung insoweit nicht kongruent, als ein inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Teilfläche begründet werden sollte, im Grundbuch dagegen nur ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen worden ist. Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss aber nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, weil das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878). Anderes ist zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 2 nicht anzunehmen, weil die Beweisregel des § 139 BGB, nach der die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht gilt (BayObLG, NJW-RR 1990, 722, 723; NJW-RR 1997, 590, 591) und selbst bei Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 873 Rn. 56; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 196).

IV.

27

1. Die Sache ist nach dem Vorstehenden gemäß § 74 Abs. 6 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

28

2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit einen klarstellenden Vermerk über den zulässigen Umfang der Bezugnahme einzutragen hat.

29

Enthält eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 345; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 44 Rn. 91; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 44 Rn. 39). Ein solcher Vermerk kann auch zur Klarstellung der Eintragung erforderlich sein, wenn der vorhandene Eintrag im Grundbuch Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13, NJW 2014, 1450 Rn. 12). So verhält es sich, wenn - wie hier - bei der Buchung des Rechts im Grundbuch zwar ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden ist, die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst sich aber als inhaltlich zulässig darstellt. Das Grundbuchamt hat dann von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Dadurch wird für den Verkehr deutlich, dass dem Berechtigten aus der Dienstbarkeit nur die sich aus dem Grundbucheintrag selbst ergebenden Nutzungsbefugnisse zustehen.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Hierfür ist das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung der Grunddienstbarkeit maßgeblich (vgl. BayOblG, FGPrax 2002, 151, 153), das der Senat entsprechend den Angaben über den Wert der Grunddienstbarkeit bei deren Bestellung auf ca. 1/40 des nach dem Kaufpreis von 360.000 € zu bestimmenden Werts des Grundstücks schätzt.

Stresemann     

        

     Czub     

        

Brückner

        

Ri’inBGH Weinland
ist aufgrund einer Dienstreise an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 26. November 2014
Die Vorsitzende

        

Kazele     

        
        

Stresemann

                          

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Dienstbarkeit in Abteilung II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden Vermerk des Inhalts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht begründet worden ist, die Teilfläche des dienenden Grundstücks über die im Grundbuch eingetragenen Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) hinaus in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gemeinsam mit einem Dritten Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks (dienendes Grundstück). Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück). Für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist im Grundbuch des dienenden Grundstücks seit dem 5. März 1999 eine auf 99 Jahre befristete Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Recht auf Nutzung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht.“

2

Die Eintragung ist unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 erfolgt; diese hat unter anderem folgenden Inhalt:

„Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, diejenige Teilfläche des dienenden Grundstücks, welche im anliegenden Lageplan schraffiert und mit den Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnet ist, und welche eine Tiefe von zwanzig Metern, gerechnet ab der hinteren Grundstücksgrenze D-C hat, für die Dauer von 99 Jahren, gerechnet ab heute, unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen, insbesondere als Spielflache, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Bebauung jedweder öffentlich-rechtlich zulässiger Art. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat dies zu dulden (...)“

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Grundbuch des dienenden Grundstücks durch die Löschung der Eintragung der Grunddienstbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu berichtigen. Sie halten die Eintragung der Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig, da sie jede beliebige Nutzung ermögliche; zudem sei auch der Inhalt des Bebauungsrechts nicht bestimmt.

4

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht hält die Eintragung des Rechts zur Bebauung für hinreichend bestimmt und klar, weil die Nutzungsbefugnis aus der Grunddienstbarkeit im Grundbuch schlagwortartig gekennzeichnet und der nähere Inhalt des Rechts nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dahin bestimmt sei, dass dem Berechtigten jede Bebauung erlaubt sei und Beschränkungen sich nur aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht ergäben. Die Dienstbarkeit erlaube dem Berechtigten jedoch nicht jede beliebige Art der Nutzung. Die in der Eintragungsbewilligung zunächst zum Ausdruck gebrachte pauschale Nutzungsmöglichkeit werde durch die nachfolgende Formulierung wieder eingeschränkt. Die Aufzählung in der Eintragungsbewilligung wäre überflüssig, wenn sich aus ihr keine Beschränkung der zulässigen Nutzung ergäbe. Dem Wort „insbesondere“ könne daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass dem Berechtigten andere Nutzungen lediglich insoweit erlaubt seien, als es sich dabei um vergleichbare oder ähnliche Nutzungen handele. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil der Fall die grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, ob die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nur zulässig sei, wenn dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein wirtschaftlich verwertbares Restnutzungsrecht an dem Grundstück verbleibe, oder ob es genüge, wenn die Dienstbarkeit dem Berechtigten die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen ermögliche.

III.

6

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Eintragung ist nicht zu löschen.

7

1. Dem angefochtenen Beschluss liegt allerdings eine fehlerhafte Auslegung der bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zugrunde.

8

a) Das Beschwerdegericht zieht die Eintragungsbewilligung zur Ermittlung der Bedeutung des Eingetragenen heran. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, weil der Inhalt des Grundbuchs sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (Senat, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 60/55, BGHZ 21, 34, 41; Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381 f.; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 22).

9

b) Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass ein auf bestimmte Nutzungen beschränktes Recht bewilligt worden sei. Die Rechtsbeschwerde weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach der Eintragungsbewilligung dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Teilfläche des Grundstücks zustehen sollte, auf die sich die Ausübungsbefugnis aus der Dienstbarkeit beschränkt (zur Festlegung der Ausübungsstelle durch die Eintragungsbewilligung: Senat, Urteil vom 6. März 1981 - V ZR 2/81, NJW 1981, 1781).

10

aa) Der Senat kann den Inhalt des Grundbuchs selbst auslegen (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Das gilt sowohl für die Eintragung im Grundbuch selbst als auch für die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (Senat, Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12). Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6).

11

bb) Danach hat die Eintragungsbewilligung den Inhalt, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein umfassendes (nicht auf einzelne Nutzungsarten beschränktes) Recht gewährt werden sollte. Die Beschreibung des Rechtsinhalts, dass der Berechtigte das dienende Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers „in der nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art“ nutzen darf, kann nur so verstanden werden, dass der Berechtigte die Fläche, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, wie ein Eigentümer soll nutzen können. Deutlicher als in der gewählten Formulierung kann der Wille, dem Dienstbarkeitsberechtigten alle dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Nutzungsbefugnisse zu gewähren, kaum zum Ausdruck gebracht werden.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen (§ 1018 Alt. 1 BGB) begrenzt, wenn bestimmt wird, dass die Nutzung nur im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dem Berechtigten stehen deswegen keine geringeren Nutzungsbefugnisse als dem Grundstückseigentümer zu, da Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht diesen in der gleichen Weise treffen.

13

Eine Einschränkung des bewilligten Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Aufzählung einzelner Nutzungsarten. Dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Bestimmung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung zulässiger Nutzungen handelt, folgt schon daraus, dass der Aufzählung das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat dieses Wort die Bedeutung „vor allem“ oder „besonders“; in Rechtstexten wird es dazu verwendet, um zu kennzeichnen, dass die nachfolgende Enumeration nicht abschließend, sondern beispielhaft sein soll (vgl. § 308 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 UrhG). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein unbefangener Betrachter den Wortsinn der Eintragungsbewilligung anders- nämlich als eine auf die nachstehend genannten Nutzungsarten beschränkte Rechtsgewährung - verstehen könnte, sind nicht erkennbar; die gegenteilige Auslegung des Beschwerdegerichts ist nicht haltbar.

14

2. Ein solches Nutzungsrecht kann allerdings nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, da nach § 1018 Alt. 1 BGB als Dienstbarkeit nur eine Belastung zulässig ist, die es dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG, BayObLGZ 1989, 442, 444 und BayObLGR 2003, 170; KG, DNotZ 1992, 673, 674; OLG Celle, NJW-RR 2005, 102). Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BayObLGZ 1986, 54, 55; KG, aaO, OLG Celle, aaO; OLG München, DNotZ 2010, 845, 846; Demharter, MittBayNot 2010, 390, 391; Lemke, Festschrift Wenzel, S. 391, 398; Münch-Komm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 15).

15

3. Der Fehler des Beschwerdegerichts bei der Auslegung der Eintragungsbewilligung wirkt sich allerdings nicht aus, weil nach dem Eintrag im Grundbuch nicht ein umfassendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks, sondern ein auf vier Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) beschränktes Recht gebucht worden ist.

16

Die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem im Eintragungsvermerk bezeichneten Inhalt ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG, NJW-RR 1986, 1209) oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223, 231; BayObLGZ 1987, 390, 393). Beides trifft auf die im Grundbucheintrag bezeichnete Dienstbarkeit nicht zu.

17

a) Das mehrere Nutzungen gewährende Recht kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Nach § 1018 Alt. 1 BGB ist eine Benutzungsdienstbarkeit auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1013 Rn. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1147; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 31). In derartigen Fällen ist allerdings der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 273; Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Mayer, aaO)., weil der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein muss (Senat, Urteil vom 22. September 1961, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34 Rn. 13). Der vorliegende Eintrag im Grundbuch entspricht in Bezug auf die aufgeführten Nutzungsarten diesen Anforderungen.

18

b) Das in dem Eintrag schlagwortartige bezeichnete Bebauungsrecht hat auch einen sachenrechtlich bestimmten Inhalt. Die diesen Punkt betreffenden Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

19

Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist (Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 5). Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100; OLG München, NotBZ 2011, 299). Das Bestimmtheitsgebot ist dagegen nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind (hier über die im Falle einer Bebauung der Teilfläche von dem Berechtigten einzuhaltenden Abstandsflächen), sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BayObLGZ 2004, 103, 106; OLG München, aaO, S. 300).

20

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind hier erfüllt. Der Inhalt des Bebauungsrechts wird durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung konkretisiert. Diese Verweisung ist nach § 874 BGB zulässig, da sie den Inhalt des im Eintragungsvermerk mit „Bebauungsrecht“ schlagwortartig gekennzeichneten Rechts näher bestimmt. Das eingetragene Bebauungsrecht zeichnet sich danach dadurch aus, dass dem Berechtigten keine Beschränkungen bei der Bebauung auferlegt sind, der Verpflichtete vielmehr jede nach dem jeweiligen öffentlichen Baurecht zulässige Bebauung der Teilfläche dulden muss. Dass derartige Bestimmungen des Inhalts eines Rechts zur Bebauung nach dem jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisungen) sachenrechtlich zulässig sind, hat der Senat für das Erbbaurecht entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, WM 2014, 1970 Rn. 25 mwN). Für ein durch eine Dienstbarkeit begründetes Bebauungsrecht gilt nichts anderes.

21

c) Die mit dem Eintrag gebuchte Grunddienstbarkeit hat auch nicht deshalb einen unzulässigen Inhalt, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Teilfläche, auf der die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ausgeschlossen worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig ist, wenn - wie hier - dem Eigentümer die volle Nutzung an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks verbleibt (Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist für eine Dienstbarkeit, deren Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks beschränkt ist, damit geklärt.

22

4. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit ist auch nicht wegen des Widerspruchs zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung unzulässig, der sich hier daraus ergibt, dass im Grundbuch selbst ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen ist, in der in Bezug genommenen Bewilligung jedoch ein unbeschränktes Nutzungsrecht gewährt wird.

23

a) Dieser Teil der Eintragungsbewilligung ist nämlich nicht Bestandteil der Eintragung geworden. Zwar setzt sich der Inhalt der Eintragung regelmäßig aus dem Eintragungsvermerk und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zusammen (siehe oben 1.a)). Anders ist es jedoch bei einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Bezugnahme. Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung wirkt dann nicht als Eintragung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 19 mwN).

24

b) Die Bezugnahme ist hier insoweit unzulässig, als der Umfang des Rechts nach der Eintragungsbewilligung über das hinausgeht, was sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Das überschreitet die Grenze einer nach § 874 BGB zulässigen Bezugnahme, mit der nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden darf. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung danach unzulässig, wenn der Berechtigte nach deren Inhalt weitergehende Nutzungsbefugnisse an dem dienenden Grundstück hätte als dies durch den Eintrag im Grundbuch verlautbart wird (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1954, 207, 208; OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155, 156; KG, OLGZ 1975, 301, 303; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 79, 80). So verhält es sich hier.

25

c) Die Unzulässigkeit der Bezugnahme führt jedoch nicht zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung des dinglichen Rechts. Weist der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzelne Nutzungsarten auf, hat das Recht allein den sich aus dem Eintragungsvermerk ergebenden Inhalt. Der sich aus der durch die unzulässige Bezugnahme ergebende weitergehende Inhalt ist nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende (im Grundbuch verschwiegene) Teil ist mangels Buchung nicht entstanden (OLG Nürnberg, OLGZ 1978, 79, 80; NJW-RR 2000, 1257, 1258; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 274). Erfüllt der Eintrag im Grundbuch mit den zulässigen Teilen der Bezugnahme - wie hier - alle wesentlichen Erfordernisse für die Buchung einer Grunddienstbarkeit, liegt keine inhaltlich unzulässige, nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschende Eintragung vor.

26

5. Das Grundbuch ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu berichtigen. Der Löschungsantrag wäre allerdings nach dieser Vorschrift begründet, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre, dass die Eintragung unrichtig ist, weil das eingetragene Recht mangels Übereinstimmung der Buchung mit der dinglichen Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB nicht entstanden und von dem Beteiligten zu 3 auch nicht nach § 892 Abs. 1 BGB erworben worden ist. Daran fehlt es jedoch. Zwar sind Einigung und Eintragung insoweit nicht kongruent, als ein inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Teilfläche begründet werden sollte, im Grundbuch dagegen nur ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen worden ist. Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss aber nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, weil das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878). Anderes ist zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 2 nicht anzunehmen, weil die Beweisregel des § 139 BGB, nach der die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht gilt (BayObLG, NJW-RR 1990, 722, 723; NJW-RR 1997, 590, 591) und selbst bei Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 873 Rn. 56; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 196).

IV.

27

1. Die Sache ist nach dem Vorstehenden gemäß § 74 Abs. 6 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

28

2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit einen klarstellenden Vermerk über den zulässigen Umfang der Bezugnahme einzutragen hat.

29

Enthält eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 345; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 44 Rn. 91; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 44 Rn. 39). Ein solcher Vermerk kann auch zur Klarstellung der Eintragung erforderlich sein, wenn der vorhandene Eintrag im Grundbuch Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13, NJW 2014, 1450 Rn. 12). So verhält es sich, wenn - wie hier - bei der Buchung des Rechts im Grundbuch zwar ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden ist, die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst sich aber als inhaltlich zulässig darstellt. Das Grundbuchamt hat dann von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Dadurch wird für den Verkehr deutlich, dass dem Berechtigten aus der Dienstbarkeit nur die sich aus dem Grundbucheintrag selbst ergebenden Nutzungsbefugnisse zustehen.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Hierfür ist das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung der Grunddienstbarkeit maßgeblich (vgl. BayOblG, FGPrax 2002, 151, 153), das der Senat entsprechend den Angaben über den Wert der Grunddienstbarkeit bei deren Bestellung auf ca. 1/40 des nach dem Kaufpreis von 360.000 € zu bestimmenden Werts des Grundstücks schätzt.

Stresemann     

        

     Czub     

        

Brückner

        

Ri’inBGH Weinland
ist aufgrund einer Dienstreise an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 26. November 2014
Die Vorsitzende

        

Kazele     

        
        

Stresemann

                          

Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Dienstbarkeit in Abteilung II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden Vermerk des Inhalts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht begründet worden ist, die Teilfläche des dienenden Grundstücks über die im Grundbuch eingetragenen Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) hinaus in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gemeinsam mit einem Dritten Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks (dienendes Grundstück). Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück). Für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist im Grundbuch des dienenden Grundstücks seit dem 5. März 1999 eine auf 99 Jahre befristete Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Recht auf Nutzung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht.“

2

Die Eintragung ist unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 erfolgt; diese hat unter anderem folgenden Inhalt:

„Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, diejenige Teilfläche des dienenden Grundstücks, welche im anliegenden Lageplan schraffiert und mit den Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnet ist, und welche eine Tiefe von zwanzig Metern, gerechnet ab der hinteren Grundstücksgrenze D-C hat, für die Dauer von 99 Jahren, gerechnet ab heute, unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen, insbesondere als Spielflache, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Bebauung jedweder öffentlich-rechtlich zulässiger Art. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat dies zu dulden (...)“

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Grundbuch des dienenden Grundstücks durch die Löschung der Eintragung der Grunddienstbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu berichtigen. Sie halten die Eintragung der Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig, da sie jede beliebige Nutzung ermögliche; zudem sei auch der Inhalt des Bebauungsrechts nicht bestimmt.

4

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht hält die Eintragung des Rechts zur Bebauung für hinreichend bestimmt und klar, weil die Nutzungsbefugnis aus der Grunddienstbarkeit im Grundbuch schlagwortartig gekennzeichnet und der nähere Inhalt des Rechts nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dahin bestimmt sei, dass dem Berechtigten jede Bebauung erlaubt sei und Beschränkungen sich nur aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht ergäben. Die Dienstbarkeit erlaube dem Berechtigten jedoch nicht jede beliebige Art der Nutzung. Die in der Eintragungsbewilligung zunächst zum Ausdruck gebrachte pauschale Nutzungsmöglichkeit werde durch die nachfolgende Formulierung wieder eingeschränkt. Die Aufzählung in der Eintragungsbewilligung wäre überflüssig, wenn sich aus ihr keine Beschränkung der zulässigen Nutzung ergäbe. Dem Wort „insbesondere“ könne daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass dem Berechtigten andere Nutzungen lediglich insoweit erlaubt seien, als es sich dabei um vergleichbare oder ähnliche Nutzungen handele. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil der Fall die grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, ob die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nur zulässig sei, wenn dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein wirtschaftlich verwertbares Restnutzungsrecht an dem Grundstück verbleibe, oder ob es genüge, wenn die Dienstbarkeit dem Berechtigten die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen ermögliche.

III.

6

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Eintragung ist nicht zu löschen.

7

1. Dem angefochtenen Beschluss liegt allerdings eine fehlerhafte Auslegung der bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zugrunde.

8

a) Das Beschwerdegericht zieht die Eintragungsbewilligung zur Ermittlung der Bedeutung des Eingetragenen heran. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, weil der Inhalt des Grundbuchs sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (Senat, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 60/55, BGHZ 21, 34, 41; Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381 f.; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 22).

9

b) Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass ein auf bestimmte Nutzungen beschränktes Recht bewilligt worden sei. Die Rechtsbeschwerde weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach der Eintragungsbewilligung dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Teilfläche des Grundstücks zustehen sollte, auf die sich die Ausübungsbefugnis aus der Dienstbarkeit beschränkt (zur Festlegung der Ausübungsstelle durch die Eintragungsbewilligung: Senat, Urteil vom 6. März 1981 - V ZR 2/81, NJW 1981, 1781).

10

aa) Der Senat kann den Inhalt des Grundbuchs selbst auslegen (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Das gilt sowohl für die Eintragung im Grundbuch selbst als auch für die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (Senat, Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12). Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6).

11

bb) Danach hat die Eintragungsbewilligung den Inhalt, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein umfassendes (nicht auf einzelne Nutzungsarten beschränktes) Recht gewährt werden sollte. Die Beschreibung des Rechtsinhalts, dass der Berechtigte das dienende Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers „in der nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art“ nutzen darf, kann nur so verstanden werden, dass der Berechtigte die Fläche, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, wie ein Eigentümer soll nutzen können. Deutlicher als in der gewählten Formulierung kann der Wille, dem Dienstbarkeitsberechtigten alle dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Nutzungsbefugnisse zu gewähren, kaum zum Ausdruck gebracht werden.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen (§ 1018 Alt. 1 BGB) begrenzt, wenn bestimmt wird, dass die Nutzung nur im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dem Berechtigten stehen deswegen keine geringeren Nutzungsbefugnisse als dem Grundstückseigentümer zu, da Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht diesen in der gleichen Weise treffen.

13

Eine Einschränkung des bewilligten Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Aufzählung einzelner Nutzungsarten. Dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Bestimmung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung zulässiger Nutzungen handelt, folgt schon daraus, dass der Aufzählung das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat dieses Wort die Bedeutung „vor allem“ oder „besonders“; in Rechtstexten wird es dazu verwendet, um zu kennzeichnen, dass die nachfolgende Enumeration nicht abschließend, sondern beispielhaft sein soll (vgl. § 308 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 UrhG). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein unbefangener Betrachter den Wortsinn der Eintragungsbewilligung anders- nämlich als eine auf die nachstehend genannten Nutzungsarten beschränkte Rechtsgewährung - verstehen könnte, sind nicht erkennbar; die gegenteilige Auslegung des Beschwerdegerichts ist nicht haltbar.

14

2. Ein solches Nutzungsrecht kann allerdings nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, da nach § 1018 Alt. 1 BGB als Dienstbarkeit nur eine Belastung zulässig ist, die es dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG, BayObLGZ 1989, 442, 444 und BayObLGR 2003, 170; KG, DNotZ 1992, 673, 674; OLG Celle, NJW-RR 2005, 102). Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BayObLGZ 1986, 54, 55; KG, aaO, OLG Celle, aaO; OLG München, DNotZ 2010, 845, 846; Demharter, MittBayNot 2010, 390, 391; Lemke, Festschrift Wenzel, S. 391, 398; Münch-Komm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 15).

15

3. Der Fehler des Beschwerdegerichts bei der Auslegung der Eintragungsbewilligung wirkt sich allerdings nicht aus, weil nach dem Eintrag im Grundbuch nicht ein umfassendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks, sondern ein auf vier Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) beschränktes Recht gebucht worden ist.

16

Die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem im Eintragungsvermerk bezeichneten Inhalt ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG, NJW-RR 1986, 1209) oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223, 231; BayObLGZ 1987, 390, 393). Beides trifft auf die im Grundbucheintrag bezeichnete Dienstbarkeit nicht zu.

17

a) Das mehrere Nutzungen gewährende Recht kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Nach § 1018 Alt. 1 BGB ist eine Benutzungsdienstbarkeit auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1013 Rn. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1147; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 31). In derartigen Fällen ist allerdings der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 273; Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Mayer, aaO)., weil der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein muss (Senat, Urteil vom 22. September 1961, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34 Rn. 13). Der vorliegende Eintrag im Grundbuch entspricht in Bezug auf die aufgeführten Nutzungsarten diesen Anforderungen.

18

b) Das in dem Eintrag schlagwortartige bezeichnete Bebauungsrecht hat auch einen sachenrechtlich bestimmten Inhalt. Die diesen Punkt betreffenden Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

19

Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist (Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 5). Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100; OLG München, NotBZ 2011, 299). Das Bestimmtheitsgebot ist dagegen nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind (hier über die im Falle einer Bebauung der Teilfläche von dem Berechtigten einzuhaltenden Abstandsflächen), sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BayObLGZ 2004, 103, 106; OLG München, aaO, S. 300).

20

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind hier erfüllt. Der Inhalt des Bebauungsrechts wird durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung konkretisiert. Diese Verweisung ist nach § 874 BGB zulässig, da sie den Inhalt des im Eintragungsvermerk mit „Bebauungsrecht“ schlagwortartig gekennzeichneten Rechts näher bestimmt. Das eingetragene Bebauungsrecht zeichnet sich danach dadurch aus, dass dem Berechtigten keine Beschränkungen bei der Bebauung auferlegt sind, der Verpflichtete vielmehr jede nach dem jeweiligen öffentlichen Baurecht zulässige Bebauung der Teilfläche dulden muss. Dass derartige Bestimmungen des Inhalts eines Rechts zur Bebauung nach dem jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisungen) sachenrechtlich zulässig sind, hat der Senat für das Erbbaurecht entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, WM 2014, 1970 Rn. 25 mwN). Für ein durch eine Dienstbarkeit begründetes Bebauungsrecht gilt nichts anderes.

21

c) Die mit dem Eintrag gebuchte Grunddienstbarkeit hat auch nicht deshalb einen unzulässigen Inhalt, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Teilfläche, auf der die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ausgeschlossen worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig ist, wenn - wie hier - dem Eigentümer die volle Nutzung an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks verbleibt (Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist für eine Dienstbarkeit, deren Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks beschränkt ist, damit geklärt.

22

4. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit ist auch nicht wegen des Widerspruchs zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung unzulässig, der sich hier daraus ergibt, dass im Grundbuch selbst ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen ist, in der in Bezug genommenen Bewilligung jedoch ein unbeschränktes Nutzungsrecht gewährt wird.

23

a) Dieser Teil der Eintragungsbewilligung ist nämlich nicht Bestandteil der Eintragung geworden. Zwar setzt sich der Inhalt der Eintragung regelmäßig aus dem Eintragungsvermerk und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zusammen (siehe oben 1.a)). Anders ist es jedoch bei einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Bezugnahme. Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung wirkt dann nicht als Eintragung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 19 mwN).

24

b) Die Bezugnahme ist hier insoweit unzulässig, als der Umfang des Rechts nach der Eintragungsbewilligung über das hinausgeht, was sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Das überschreitet die Grenze einer nach § 874 BGB zulässigen Bezugnahme, mit der nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden darf. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung danach unzulässig, wenn der Berechtigte nach deren Inhalt weitergehende Nutzungsbefugnisse an dem dienenden Grundstück hätte als dies durch den Eintrag im Grundbuch verlautbart wird (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1954, 207, 208; OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155, 156; KG, OLGZ 1975, 301, 303; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 79, 80). So verhält es sich hier.

25

c) Die Unzulässigkeit der Bezugnahme führt jedoch nicht zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung des dinglichen Rechts. Weist der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzelne Nutzungsarten auf, hat das Recht allein den sich aus dem Eintragungsvermerk ergebenden Inhalt. Der sich aus der durch die unzulässige Bezugnahme ergebende weitergehende Inhalt ist nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende (im Grundbuch verschwiegene) Teil ist mangels Buchung nicht entstanden (OLG Nürnberg, OLGZ 1978, 79, 80; NJW-RR 2000, 1257, 1258; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 274). Erfüllt der Eintrag im Grundbuch mit den zulässigen Teilen der Bezugnahme - wie hier - alle wesentlichen Erfordernisse für die Buchung einer Grunddienstbarkeit, liegt keine inhaltlich unzulässige, nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschende Eintragung vor.

26

5. Das Grundbuch ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu berichtigen. Der Löschungsantrag wäre allerdings nach dieser Vorschrift begründet, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre, dass die Eintragung unrichtig ist, weil das eingetragene Recht mangels Übereinstimmung der Buchung mit der dinglichen Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB nicht entstanden und von dem Beteiligten zu 3 auch nicht nach § 892 Abs. 1 BGB erworben worden ist. Daran fehlt es jedoch. Zwar sind Einigung und Eintragung insoweit nicht kongruent, als ein inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Teilfläche begründet werden sollte, im Grundbuch dagegen nur ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen worden ist. Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss aber nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, weil das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878). Anderes ist zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 2 nicht anzunehmen, weil die Beweisregel des § 139 BGB, nach der die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht gilt (BayObLG, NJW-RR 1990, 722, 723; NJW-RR 1997, 590, 591) und selbst bei Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 873 Rn. 56; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 196).

IV.

27

1. Die Sache ist nach dem Vorstehenden gemäß § 74 Abs. 6 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

28

2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit einen klarstellenden Vermerk über den zulässigen Umfang der Bezugnahme einzutragen hat.

29

Enthält eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 345; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 44 Rn. 91; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 44 Rn. 39). Ein solcher Vermerk kann auch zur Klarstellung der Eintragung erforderlich sein, wenn der vorhandene Eintrag im Grundbuch Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13, NJW 2014, 1450 Rn. 12). So verhält es sich, wenn - wie hier - bei der Buchung des Rechts im Grundbuch zwar ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden ist, die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst sich aber als inhaltlich zulässig darstellt. Das Grundbuchamt hat dann von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Dadurch wird für den Verkehr deutlich, dass dem Berechtigten aus der Dienstbarkeit nur die sich aus dem Grundbucheintrag selbst ergebenden Nutzungsbefugnisse zustehen.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Hierfür ist das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung der Grunddienstbarkeit maßgeblich (vgl. BayOblG, FGPrax 2002, 151, 153), das der Senat entsprechend den Angaben über den Wert der Grunddienstbarkeit bei deren Bestellung auf ca. 1/40 des nach dem Kaufpreis von 360.000 € zu bestimmenden Werts des Grundstücks schätzt.

Stresemann     

        

     Czub     

        

Brückner

        

Ri’inBGH Weinland
ist aufgrund einer Dienstreise an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 26. November 2014
Die Vorsitzende

        

Kazele     

        
        

Stresemann

                          

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhaltungspflicht.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Dienstbarkeit in Abteilung II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden Vermerk des Inhalts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht begründet worden ist, die Teilfläche des dienenden Grundstücks über die im Grundbuch eingetragenen Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) hinaus in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gemeinsam mit einem Dritten Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks (dienendes Grundstück). Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück). Für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist im Grundbuch des dienenden Grundstücks seit dem 5. März 1999 eine auf 99 Jahre befristete Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Recht auf Nutzung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht.“

2

Die Eintragung ist unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 erfolgt; diese hat unter anderem folgenden Inhalt:

„Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, diejenige Teilfläche des dienenden Grundstücks, welche im anliegenden Lageplan schraffiert und mit den Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnet ist, und welche eine Tiefe von zwanzig Metern, gerechnet ab der hinteren Grundstücksgrenze D-C hat, für die Dauer von 99 Jahren, gerechnet ab heute, unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen, insbesondere als Spielflache, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Bebauung jedweder öffentlich-rechtlich zulässiger Art. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat dies zu dulden (...)“

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Grundbuch des dienenden Grundstücks durch die Löschung der Eintragung der Grunddienstbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu berichtigen. Sie halten die Eintragung der Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig, da sie jede beliebige Nutzung ermögliche; zudem sei auch der Inhalt des Bebauungsrechts nicht bestimmt.

4

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht hält die Eintragung des Rechts zur Bebauung für hinreichend bestimmt und klar, weil die Nutzungsbefugnis aus der Grunddienstbarkeit im Grundbuch schlagwortartig gekennzeichnet und der nähere Inhalt des Rechts nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dahin bestimmt sei, dass dem Berechtigten jede Bebauung erlaubt sei und Beschränkungen sich nur aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht ergäben. Die Dienstbarkeit erlaube dem Berechtigten jedoch nicht jede beliebige Art der Nutzung. Die in der Eintragungsbewilligung zunächst zum Ausdruck gebrachte pauschale Nutzungsmöglichkeit werde durch die nachfolgende Formulierung wieder eingeschränkt. Die Aufzählung in der Eintragungsbewilligung wäre überflüssig, wenn sich aus ihr keine Beschränkung der zulässigen Nutzung ergäbe. Dem Wort „insbesondere“ könne daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass dem Berechtigten andere Nutzungen lediglich insoweit erlaubt seien, als es sich dabei um vergleichbare oder ähnliche Nutzungen handele. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil der Fall die grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, ob die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nur zulässig sei, wenn dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein wirtschaftlich verwertbares Restnutzungsrecht an dem Grundstück verbleibe, oder ob es genüge, wenn die Dienstbarkeit dem Berechtigten die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen ermögliche.

III.

6

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Eintragung ist nicht zu löschen.

7

1. Dem angefochtenen Beschluss liegt allerdings eine fehlerhafte Auslegung der bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zugrunde.

8

a) Das Beschwerdegericht zieht die Eintragungsbewilligung zur Ermittlung der Bedeutung des Eingetragenen heran. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, weil der Inhalt des Grundbuchs sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (Senat, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 60/55, BGHZ 21, 34, 41; Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381 f.; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 22).

9

b) Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass ein auf bestimmte Nutzungen beschränktes Recht bewilligt worden sei. Die Rechtsbeschwerde weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach der Eintragungsbewilligung dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Teilfläche des Grundstücks zustehen sollte, auf die sich die Ausübungsbefugnis aus der Dienstbarkeit beschränkt (zur Festlegung der Ausübungsstelle durch die Eintragungsbewilligung: Senat, Urteil vom 6. März 1981 - V ZR 2/81, NJW 1981, 1781).

10

aa) Der Senat kann den Inhalt des Grundbuchs selbst auslegen (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Das gilt sowohl für die Eintragung im Grundbuch selbst als auch für die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (Senat, Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12). Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6).

11

bb) Danach hat die Eintragungsbewilligung den Inhalt, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein umfassendes (nicht auf einzelne Nutzungsarten beschränktes) Recht gewährt werden sollte. Die Beschreibung des Rechtsinhalts, dass der Berechtigte das dienende Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers „in der nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art“ nutzen darf, kann nur so verstanden werden, dass der Berechtigte die Fläche, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, wie ein Eigentümer soll nutzen können. Deutlicher als in der gewählten Formulierung kann der Wille, dem Dienstbarkeitsberechtigten alle dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Nutzungsbefugnisse zu gewähren, kaum zum Ausdruck gebracht werden.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen (§ 1018 Alt. 1 BGB) begrenzt, wenn bestimmt wird, dass die Nutzung nur im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dem Berechtigten stehen deswegen keine geringeren Nutzungsbefugnisse als dem Grundstückseigentümer zu, da Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht diesen in der gleichen Weise treffen.

13

Eine Einschränkung des bewilligten Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Aufzählung einzelner Nutzungsarten. Dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Bestimmung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung zulässiger Nutzungen handelt, folgt schon daraus, dass der Aufzählung das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat dieses Wort die Bedeutung „vor allem“ oder „besonders“; in Rechtstexten wird es dazu verwendet, um zu kennzeichnen, dass die nachfolgende Enumeration nicht abschließend, sondern beispielhaft sein soll (vgl. § 308 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 UrhG). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein unbefangener Betrachter den Wortsinn der Eintragungsbewilligung anders- nämlich als eine auf die nachstehend genannten Nutzungsarten beschränkte Rechtsgewährung - verstehen könnte, sind nicht erkennbar; die gegenteilige Auslegung des Beschwerdegerichts ist nicht haltbar.

14

2. Ein solches Nutzungsrecht kann allerdings nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, da nach § 1018 Alt. 1 BGB als Dienstbarkeit nur eine Belastung zulässig ist, die es dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG, BayObLGZ 1989, 442, 444 und BayObLGR 2003, 170; KG, DNotZ 1992, 673, 674; OLG Celle, NJW-RR 2005, 102). Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BayObLGZ 1986, 54, 55; KG, aaO, OLG Celle, aaO; OLG München, DNotZ 2010, 845, 846; Demharter, MittBayNot 2010, 390, 391; Lemke, Festschrift Wenzel, S. 391, 398; Münch-Komm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 15).

15

3. Der Fehler des Beschwerdegerichts bei der Auslegung der Eintragungsbewilligung wirkt sich allerdings nicht aus, weil nach dem Eintrag im Grundbuch nicht ein umfassendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks, sondern ein auf vier Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) beschränktes Recht gebucht worden ist.

16

Die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem im Eintragungsvermerk bezeichneten Inhalt ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG, NJW-RR 1986, 1209) oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223, 231; BayObLGZ 1987, 390, 393). Beides trifft auf die im Grundbucheintrag bezeichnete Dienstbarkeit nicht zu.

17

a) Das mehrere Nutzungen gewährende Recht kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Nach § 1018 Alt. 1 BGB ist eine Benutzungsdienstbarkeit auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1013 Rn. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1147; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 31). In derartigen Fällen ist allerdings der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 273; Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Mayer, aaO)., weil der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein muss (Senat, Urteil vom 22. September 1961, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34 Rn. 13). Der vorliegende Eintrag im Grundbuch entspricht in Bezug auf die aufgeführten Nutzungsarten diesen Anforderungen.

18

b) Das in dem Eintrag schlagwortartige bezeichnete Bebauungsrecht hat auch einen sachenrechtlich bestimmten Inhalt. Die diesen Punkt betreffenden Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

19

Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist (Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 5). Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100; OLG München, NotBZ 2011, 299). Das Bestimmtheitsgebot ist dagegen nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind (hier über die im Falle einer Bebauung der Teilfläche von dem Berechtigten einzuhaltenden Abstandsflächen), sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BayObLGZ 2004, 103, 106; OLG München, aaO, S. 300).

20

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind hier erfüllt. Der Inhalt des Bebauungsrechts wird durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung konkretisiert. Diese Verweisung ist nach § 874 BGB zulässig, da sie den Inhalt des im Eintragungsvermerk mit „Bebauungsrecht“ schlagwortartig gekennzeichneten Rechts näher bestimmt. Das eingetragene Bebauungsrecht zeichnet sich danach dadurch aus, dass dem Berechtigten keine Beschränkungen bei der Bebauung auferlegt sind, der Verpflichtete vielmehr jede nach dem jeweiligen öffentlichen Baurecht zulässige Bebauung der Teilfläche dulden muss. Dass derartige Bestimmungen des Inhalts eines Rechts zur Bebauung nach dem jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisungen) sachenrechtlich zulässig sind, hat der Senat für das Erbbaurecht entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, WM 2014, 1970 Rn. 25 mwN). Für ein durch eine Dienstbarkeit begründetes Bebauungsrecht gilt nichts anderes.

21

c) Die mit dem Eintrag gebuchte Grunddienstbarkeit hat auch nicht deshalb einen unzulässigen Inhalt, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Teilfläche, auf der die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ausgeschlossen worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig ist, wenn - wie hier - dem Eigentümer die volle Nutzung an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks verbleibt (Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist für eine Dienstbarkeit, deren Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks beschränkt ist, damit geklärt.

22

4. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit ist auch nicht wegen des Widerspruchs zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung unzulässig, der sich hier daraus ergibt, dass im Grundbuch selbst ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen ist, in der in Bezug genommenen Bewilligung jedoch ein unbeschränktes Nutzungsrecht gewährt wird.

23

a) Dieser Teil der Eintragungsbewilligung ist nämlich nicht Bestandteil der Eintragung geworden. Zwar setzt sich der Inhalt der Eintragung regelmäßig aus dem Eintragungsvermerk und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zusammen (siehe oben 1.a)). Anders ist es jedoch bei einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Bezugnahme. Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung wirkt dann nicht als Eintragung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 19 mwN).

24

b) Die Bezugnahme ist hier insoweit unzulässig, als der Umfang des Rechts nach der Eintragungsbewilligung über das hinausgeht, was sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Das überschreitet die Grenze einer nach § 874 BGB zulässigen Bezugnahme, mit der nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden darf. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung danach unzulässig, wenn der Berechtigte nach deren Inhalt weitergehende Nutzungsbefugnisse an dem dienenden Grundstück hätte als dies durch den Eintrag im Grundbuch verlautbart wird (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1954, 207, 208; OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155, 156; KG, OLGZ 1975, 301, 303; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 79, 80). So verhält es sich hier.

25

c) Die Unzulässigkeit der Bezugnahme führt jedoch nicht zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung des dinglichen Rechts. Weist der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzelne Nutzungsarten auf, hat das Recht allein den sich aus dem Eintragungsvermerk ergebenden Inhalt. Der sich aus der durch die unzulässige Bezugnahme ergebende weitergehende Inhalt ist nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende (im Grundbuch verschwiegene) Teil ist mangels Buchung nicht entstanden (OLG Nürnberg, OLGZ 1978, 79, 80; NJW-RR 2000, 1257, 1258; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 274). Erfüllt der Eintrag im Grundbuch mit den zulässigen Teilen der Bezugnahme - wie hier - alle wesentlichen Erfordernisse für die Buchung einer Grunddienstbarkeit, liegt keine inhaltlich unzulässige, nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschende Eintragung vor.

26

5. Das Grundbuch ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu berichtigen. Der Löschungsantrag wäre allerdings nach dieser Vorschrift begründet, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre, dass die Eintragung unrichtig ist, weil das eingetragene Recht mangels Übereinstimmung der Buchung mit der dinglichen Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB nicht entstanden und von dem Beteiligten zu 3 auch nicht nach § 892 Abs. 1 BGB erworben worden ist. Daran fehlt es jedoch. Zwar sind Einigung und Eintragung insoweit nicht kongruent, als ein inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Teilfläche begründet werden sollte, im Grundbuch dagegen nur ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen worden ist. Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss aber nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, weil das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878). Anderes ist zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 2 nicht anzunehmen, weil die Beweisregel des § 139 BGB, nach der die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht gilt (BayObLG, NJW-RR 1990, 722, 723; NJW-RR 1997, 590, 591) und selbst bei Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 873 Rn. 56; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 196).

IV.

27

1. Die Sache ist nach dem Vorstehenden gemäß § 74 Abs. 6 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

28

2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit einen klarstellenden Vermerk über den zulässigen Umfang der Bezugnahme einzutragen hat.

29

Enthält eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 345; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 44 Rn. 91; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 44 Rn. 39). Ein solcher Vermerk kann auch zur Klarstellung der Eintragung erforderlich sein, wenn der vorhandene Eintrag im Grundbuch Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13, NJW 2014, 1450 Rn. 12). So verhält es sich, wenn - wie hier - bei der Buchung des Rechts im Grundbuch zwar ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden ist, die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst sich aber als inhaltlich zulässig darstellt. Das Grundbuchamt hat dann von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Dadurch wird für den Verkehr deutlich, dass dem Berechtigten aus der Dienstbarkeit nur die sich aus dem Grundbucheintrag selbst ergebenden Nutzungsbefugnisse zustehen.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Hierfür ist das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung der Grunddienstbarkeit maßgeblich (vgl. BayOblG, FGPrax 2002, 151, 153), das der Senat entsprechend den Angaben über den Wert der Grunddienstbarkeit bei deren Bestellung auf ca. 1/40 des nach dem Kaufpreis von 360.000 € zu bestimmenden Werts des Grundstücks schätzt.

Stresemann     

        

     Czub     

        

Brückner

        

Ri’inBGH Weinland
ist aufgrund einer Dienstreise an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 26. November 2014
Die Vorsitzende

        

Kazele     

        
        

Stresemann

                          

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 42/04 Verkündet am:
12. November 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Berechtigte ist auch dann nach § 1020 Satz 2 BGB zur Unterhaltung und Instandsetzung
einer der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlage verpflichtet, wenn der
Eigentümer die Anlage mitnutzen darf.

b) Das Interesse des Eigentümers erfordert bei seiner Berechtigung zur Mitnutzung nicht,
daß der Berechtigte die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage allein
trägt. Der Berechtigte ist vielmehr nur anteilig verpflichtet, und zwar in entsprechender
Anwendung von §§ 748, 742 BGB im Zweifel zur Hälfte.

c) Weigert sich der Berechtigte eine Unterhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme
durchzuführen, die das Interesse des Eigentümers erfordert, kann der Eigentümer die
Maßnahme durchführen lassen und von dem Berechtigten im Umfang seiner Kostenbeteiligung
Erstattung der Kosten als Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280
Abs. 1 und 3, 281 Abs. 2 BGB verlangen.
BGH, Urt. v. 12. November 2004 - V ZR 42/04 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen worden ist.
Die Revisionen der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 werden als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind Eigentümer der nebeneinander liegenden Innenstadtgrundstücke H. gasse 15 (Kläger zu 2), 17 (Klägerin zu 4), 19 (Kläger zu 1), 21 und 23 (beide Kläger zu 3) in F. . Die Grundstücke haben einen gemeinsamen Hinterhof, der an seiner einen Stirnseite durch eine Tordurchfahrt auf dem Grundstück H. graben 3 und auf seiner anderen Stirnseite
durch eine Tordurchfahrt auf dem den Beklagten je zur Hälfte gehörenden Grundstück T. gasse 32 befahren werden darf. Die Durchfahrt auf dem Grundstück der Beklagten, unter der diese einen Lagerraum unterhalten, ist durch eine altrechtliche Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der Kläger gesichert, deren Bestand der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1964 (BGHZ 42, 63) festgestellt hat. In einem daran anschließenden Vergleich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. März 1965 erkannten Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber Rechtsvorgängern der Kläger zu 1 und 3 den "derzeitigen Zustand der Grunddienstbarkeit" "als verbindlich an". An der Hofdurchfahrt auf ihrem Grundstück brachten die Beklagten im Jahre 2002 ein verschließbares Eisentor an. Sie wollen den Klägern Schlüssel nur gegen Zahlung von 50 bzw. 100 € aushändigen.
Die Kläger verlangen von den Beklagten die Gestattung eines jederzeit (kosten-) freien Durchgangs sowie die Entfernung des Tors. Die Beklagten verlangen widerklagend von den Klägern und dem persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin zu 4, dem Widerbeklagten zu 5, anteiligen Ersatz der Kosten für die Errichtung des Eisentores, der Erneuerung der Hofdurchfahrt und der Entfernung von Graffiti sowie die Feststellung, daß diese verpflichtet sind, den Beklagten je 1/7 der zukünftigen Instandhaltungskosten zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, den Klägern jederzeit unentgeltlich freien Durchgang durch das Tor zu gestatten, und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Widerklage hat es unter Abweisung im übrigen dem Grunde nach festgestellt, daß die Kläger verpflichtet sind, den Beklagten die Kosten der Erneuerung der Hofeinfahrt und künftige Instandsetzungskosten anteilig zu ersetzen. Auf die Berufung der Kläger und des Widerbeklagten zu 5
hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Widerklage abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung ihrer Widerklage gerichtete Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Widerklage und die Kläger sowie der Widerbeklagte zu 5) ihre weitergehende, auch auf Entfernung des Tors gerichtete Klage weiter. Sie treten den Revisionen der jeweils anderen Seite entgegen.

Entscheidungsgründe:


A.


Das Berufungsgericht meint, die Beklagten müßten den Klägern auf Grund der Dienstbarkeit die jederzeit freie und unentgeltliche Durchfahrt gestatten. Zur Entfernung des Tores seien sie dagegen nicht verpflichtet. Das Tor beeinträchtige die Rechte der Kläger aus ihrer Dienstbarkeit nur unwesentlich und sei von diesen hinzunehmen, sofern sie, wie ausgeurteilt, kostenlos Schlüssel ausgehändigt erhielten. Zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit gehöre es auch, Maßnahmen hinzunehmen, die der Eigentümer zur Wahrnehmung seiner berechtigten Sicherheitsbelange ergreife. Eine solche Maßnahme sei die Anbringung des Tores. Die Beklagten könnten von den Klägern und dem Widerbeklagten zu 5 Ersatz der Kosten für die Errichtung des Tors, die Erneuerung der Hofdurchfahrt oder zukünftiger Instandsetzungsmaßnahmen nicht verlangen. Da die Hofdurchfahrt sowohl von den Klägern als auch von den Beklagten selbst genutzt werden dürfe, greife § 1020 Satz 2 BGB nicht. Ein Ersatzanspruch setze vielmehr wegen des Mitnutzungsrechts der Beklag-
ten eine (dingliche) Vereinbarung voraus, an der es fehle. Ohne eine solche Vereinbarung sei keine der Parteien der anderen gegenüber verpflichtet; das stehe auch Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen.

B.


Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung in bezug auf die Widerklage nicht stand.

I.


1. Die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil ist unzulässig.

a) Das Berufungsgericht hat die Revision allerdings im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur Folge , daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der Zulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich vielmehr auch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird (BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt, Urt. v. 12. Juli 2000, XII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526; 527; Senatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Senatsurt. v. 14. Mai 2004, V ZR 304/03, ZfIR 2004, 733, 734; Urt. v. 17. Juni 2004, VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Allerdings muß aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klarheit hervorgehen , daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nach-
prüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urt. v. 12. Juli 2000 aaO; Senatsurt. v. 14. Mai 2004 aaO).

b) So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht schlechthin zugelassen. Es hat die Zulassung der Revision vielmehr mit der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "zur Frage der Anwendung des § 1020 BGB bei Mitbenutzung der ‚Anlage’ durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks" begründet. Diese Frage stellt sich aber nur bei der Widerklage, weil es dabei um die Unterhaltspflicht der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigten geht und diese bei der Berechtigung des Eigentümers zur Mitnutzung der Anlage umstritten ist. Die Frage ist dagegen für den von den Klägern in dem Revisionsverfahren noch verfolgten Anspruch auf Beseitigung des Tores unerheblich. Deshalb ist die Revision insoweit nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Teilabweisung der Klage haben die Kläger nicht erhoben; sie hätte mangels ausreichender Beschwer auch keinen Erfolg.
2. Unzulässig ist auch die Revision des Widerbeklagten zu 5. Er ist durch das Urteil nicht beschwert. Im übrigen hat er seine Revision nicht formund fristgerecht eingelegt. Die Revisionsschrift der Kläger zu 1 bis 4 vom 17. März 2004 führt ihn zwar als Beteiligten auf. Darin wird Revision aber nur für die Kläger zu 1 bis 4, nicht auch für den Widerbeklagten zu 5 eingelegt. Eine solche Auslassung kann zwar unschädlich sein, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß auch der ausgelassene Beteiligte Rechtsmittelführer sein sollte (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1998, VI ZR 81/98, NJW 1999, 291, 292; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204). So liegt es hier indessen nicht. Daß der an der Klage nicht beteiligte Widerbeklagte zu 5 keine
Revision einlegte, war als Versehen nicht offenkundig (vgl. dazu Senatsurt. aaO), so daß die erst mit der im Schriftsatz vom 20. Juli 2004 enthaltenen Antragstellung eingelegte Revision die Revisionsfrist nicht mehr wahrte.
3. Die Revision der Beklagten ist dagegen uneingeschränkt zulässig.
Zweifelhaft kann insoweit nur sein, ob das Berufungsgericht die Revision wegen der Abweisung der Widerklage insgesamt oder nur im Hinblick auf die Kosten für die Sanierung der Durchfahrt und wegen der Kosten zukünftiger Instandsetzungen zulassen wollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam nämlich eine Pflicht der Kläger und des Widerbeklagten zu 5 zur Errichtung des Tores und damit auch zur Beteiligung an den Kosten unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, weil die Beklagten dieses Tor in erster Linie im eigenen Interesse errichtet und die Kläger und der Widerbeklagte zu 5 seiner Errichtung widersprochen hatten. Zu dieser Einschätzung ist das Berufungsgericht indessen nur deshalb gelangt, weil es Ansprüche aus der Dienstbarkeit und aus einem Gemeinschaftsverhältnis verneint hat. Da es aber die Revision zur Prüfung gerade dieses Ausgangspunktes zugelassen hat, eröffnet es zwangsläufig auch eine revisionsrechtliche Überprüfung der daraus gezogenen Schlußfolgerungen. Jedenfalls läßt sich dem Urteil nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht Ansprüche der Beklagten wegen der Kosten für die Errichtung des Tores auch bei abweichender Beurteilung der Frage nach einem dinglichen oder gemeinschaftsrechtlichen Anspruch der Beklagten auf Kostenbeteiligung verneinen wollte.

II.


Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Sie führt zur teilweisen Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt sich der geltend gemachte Anspruch nicht ableiten.
a) § 1021 BGB ist zwar gemäß Art. 184 Satz 2 EGBGB auf die vorliegende Dienstbarkeit anwendbar, obwohl diese vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 entstanden ist und sich ihr Inhalt gemäß Art. 184 Satz 1 EGBGB grundsätzlich nach dem früheren Recht, hier dem gemeinen Recht (Senat BGHZ 42, 63, 64), richtet. Voraussetzung für eine (anteilige) dingliche Unterhaltungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber neben der Berechtigung des Grundstückseigentümers zur Mitbenutzung seiner Anlage auch die Vereinbarung eines entsprechenden Inhalts der Grunddienstbarkeit. Diese liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die für diese Feststellung erforderliche Auslegung der noch verfügbaren Verträge mit einem Rechtsvorgänger der Kläger zu 1 vom 30. Dezember 1899 und mit einem Rechtsvorgänger des Klägers zu 3 vom 9. August 1878 hat das Berufungsgericht allerdings nicht vorgenommen. Diese kann der Senat nachholen, weil außer dem in dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1964 wiedergegebenen Inhalt dieser Verträge keine weiteren Unterlagen mehr vorhanden und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. Sie führt zu keinem anderen Ergebnis.

b) In beiden Verträgen wird dem jeweiligen Käufer zwar aufgegeben, sich über "Beleuchtung und Verschluß" des Hofs (Nr. 5 des Vertrags vom 9. August 1878) bzw. "Unterhaltung, Reinigung, Beleuchtung und den Verschluß des Hofs und der Zufahrt" (Nr. 6 c des Vertrags vom 30. Dezember
1899) zu verständigen. In dem zweiten Vertrag verpflichtete sich der Käufer ferner, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. Beide Klauseln sind aber Teil einer Gesamtregelung, die den Käufern aufgibt, den Hof "für alle Zeiten" unbebaut und uneingefriedet zu lassen und den anderen Anliegern die gemeinschaftliche Nutzung zu gestatten. Sie begründen die seinerzeit von dem Senat bestätigte Annahme (BGHZ 42, 63, 65 f.), daß jedem Käufer eine inhaltsund ranggleiche Grunddienstbarkeit an Hof und Zufahrt eingeräumt werden sollte. Darüber, daß Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Beteiligung an der Unterhaltspflicht sein sollte, besagen die Verträge aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Erwerber als Dienstbarkeitsberechtigten nichts. Der jeweilige Verkäufer beider Verträge hatte erkennbar Interesse nur daran, daß alle Erwerber der aus dem früheren Gesamtgrundstück herausparzellierten Grundstücke die dauerhafte, dinglich gesicherte Berechtigung erhielten, den freizuhaltenden Hof zwischen den Einfahrten H. graben 3 und T. gasse 32 durchfahren zu können. Ein Interesse des jeweiligen Verkäufers, neben dieser Mitberechtigung der übrigen "Anlieger" auch die Modalitäten dieser Nutzung im Verhältnis der Anlieger untereinander festzulegen, war demgegenüber nicht erkennbar. Aus den angesprochenen Regelungen mußten die Käufer vielmehr entnehmen, daß sie das selbst in die Hand nehmen sollten. Denn sie sollten sich darüber nicht mit dem jeweiligen Verkäufer, sondern mit den anderen Anliegern verständigen , die an den beiden Verträgen nicht beteiligt waren. In dem Rahmen einer solchen Verständigung sollten Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt und insbesondere entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie der Hof verschlossen werden sollte. Auch der Umfang der Beteiligung an den entstehenden Kosten war in den Verträgen nicht geregelt. Diese Fragen waren in den Verträgen bewußt offen gelassen und einer gesonderten Vereinbarung der Berechtigten vorbehalten worden.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, daß die Klausel in dem Vertrag vom 30. Dezember 1899 über eine Verständigung hinaus auch die Verpflichtung des dortigen Käufers enthält, den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten zu bezahlen. In dieser Klausel wird nämlich der von dem Käufer zu tragende Anteil weder bestimmt noch inhaltlich festgelegt, wie er bestimmt werden soll. Auch soll diese Pflicht nur gegenüber den übrigen Anliegern, nicht aber gegenüber dem Verkäufer bestehen. Schließlich ist eine vergleichbare Regelung jedenfalls nicht in allen anderen Verträgen enthalten. Das führte zu einem unterschiedlichen Inhalt der begründeten Dienstbarkeit, die aber durch die ansonsten im wesentlichen einheitliche Formulierung gerade vermieden werden sollte.
2. Ein Anspruch der Beklagten auf Beteiligung an Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung der Durchfahrt ergibt sich aber aus § 1020 Satz 2 BGB.

a) Ein solcher Anspruch scheitert nicht schon von vorneherein daran, daß sich die Durchfahrt hier auf einem unterirdischen Lagerraum befindet, den die Beklagten in der Durchfahrt unterhalten dürfen. Zwar haben die Beklagten nach Art. 184 Satz 2 EGBGB, § 1022 Satz 1 BGB die Kosten der Unterhaltung dieses unterirdischen Lagerraums selbst zu tragen. Die Kosten der Sanierung der Durchfahrt, deren Erstattung die Beklagten geltend machen, sind aber, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, nicht durch Schäden am Lagerraum, sondern nur durch Schäden an der Durchfahrt selbst veranlaßt. Solche Kosten haben die Kläger als Dienstbarkeitsberechtigte nach § 1020 Satz 2 BGB und mit ihnen der Widerbeklagte zu 5 zu tragen und den Beklagten zu erstatten,
wenn sie die als Anlage im Sinne dieser Vorschrift anzusehende Durchfahrt "halten".

b) Ob das bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage angenommen werden kann, ist streitig. Nach herrschender Meinung wird eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB von dem Dienstbarkeitsberechtigten nur "gehalten", wenn er das alleinige Benutzungsrecht hat (RG HRR 1940 Nr. 1248 sub E. I.; OLG Hamm MDR 2003, 737; OLG Köln [27. Zivilsenat] NJW-RR 1996, 16; im Ergebnis auch: OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 100, 102; AnwaltKom-BGB/Otto, BGB, § 1021 Rdn. 11; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1020 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1020 Rdn. 3; Planck, BGB, 5. Aufl., § 1021 Anm. 3; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1021 Rdn. 4; Soergel/Stürner, 13. Aufl., § 1021 Rdn. 3; Staudinger/Mayer [2002], § 1020 Rdn. 14). Nach anderer Auffassung (Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1020 Rdn. 3; ähnlich schon Turnau/Förster, Liegenschaftsrecht, Bd. I, Sachenrecht des BGB, 3. Aufl., § 1021 BGB Erl. 1) kann eine Anlage im Sinne von § 1020 BGB dagegen auch von einem Dienstbarkeitsberechtigten gehalten werden, der eine Mitbenutzung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks zu dulden hat. In diesem Fall soll der Dienstbarkeitsberechtigte abweichend von § 1020 Satz 2 BGB nicht allein, sondern nur anteilig zur Unterhaltung verpflichtet sein.

c) Der Senat war hiermit bisher noch nicht befaßt. Er schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an, nach welcher die Mitbenutzung einem "Halten" der Anlage nicht entgegensteht und das Interesse des Eigentümers in diesem Fall nicht die alleinige Unterhaltung durch den Dienstbarkeitsberechtigten erfordert, der Eigentümer von diesem vielmehr nach § 1020 Satz 2 BGB eine
anteilige Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verlangen kann.
aa) Die herrschende Meinung beruft sich auf den Wortlaut des § 1021 BGB und den Willen des Gesetzgebers. Nach § 1021 Abs. 1 Satz 1 BGB kann bestimmt werden, daß der Eigentümer eine Anlage zu unterhalten hat, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehört. Darf er sie mitbenutzen, kann nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt werden, daß der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat. In dieser Regelung sieht die herrschende Meinung eine Sonderregelung , die der allgemeinen Regelung des § 1020 Satz 2 BGB vorgehe und bei einem Mitbenutzungsrecht des Eigentümers zu einer Unterhaltspflicht des Berechtigten nur führe, wenn dies vereinbart sei. Dieses Verständnis der Vorschrift wiederum wird auf den Willen des Gesetzgebers zurückgeführt, wie er in den Motiven zum Ausdruck kommt. Dort (Mot. III S. 484) heißt es:
"… In einigen neueren Gesetzgebungen finden sich Vorschriften über eine Vertheilung [sic] der Unterhaltslast für den Fall, daß eine Anlage, welche zur Ausübung der Grunddienstbarkeit dient, zugleich von dem Eigenthümer [sic] zu benutzen ist [wird nachgewiesen]. Der Entwurf bringt keine derartigen Vorschriften. Eine gegenseitige Beitragspflicht kann nur als Folge eines Schuldverhältnisses , insbesondere einer vertragsmäßigen Gemeinschaft, eintreten und ist deshalb hier nicht zu regeln. Eine dingliche Regelung bleibt in der Weise denkbar , daß der Eigenthümer [sic] des dienenden Grundstücks eine reallastartige, beschränkte Unterhaltungspflicht auf sein Grundstück übernimmt und daß dem Berechtigten die Leistung von Beiträgen als Bedingung des ihm eingeräumten Rechtes gesetzt wird…"
Diese Ausführungen befassen sich jedoch gar nicht mit der Frage, ob § 1020 Satz 2 BGB auch dann anzuwenden ist, wenn der Eigentümer eine zur Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf. An jener Stelle der Motive geht es vielmehr um die Frage, ob Inhalt der Dienstbarkeit auch eine Unterhaltungslast sein kann. Nach dem damals geplanten und später auch
so Gesetz gewordenen § 1018 Abs. 1 BGB kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit nur ein Dulden oder Unterlassen, nicht aber ein positives Tun sein. Ohne eine Sonderregelung wäre es deshalb nicht möglich, eine Unterhaltungslast zum Inhalt der Dienstbarkeit zu machen. Es müßte vielmehr neben der Grunddienstbarkeit zusätzlich eine gesonderte Reallast bestellt werden. Das entsprach aber nicht der Tradition des gemeinen Rechts, das die Vereinbarung einer dinglichen Unterhaltungslast als Inhalt einer Grunddienstbarkeit im Falle der servitus oneris ferendi (dazu Windscheid/Kipp, Pandekten Bd. I., 9. Aufl., S. 1072 f.) zuließ. Daran sollte festgehalten und diese Möglichkeit auf andere Fälle von Grunddienstbarkeiten ausgedehnt werden, zu deren Ausübung eine Anlage dient. Das bringt § 1021 Abs. 1 BGB auch zum Ausdruck, indem diese Norm abweichend von § 1018 Abs. 1 BGB in Satz 1 die Vereinbarung einer Unterhaltungslast des Eigentümers und in Satz 2 für den Fall eines Mitbenutzungsrechts des Eigentümers auch eine Unterhaltungslast des Berechtigten als Inhalt der Dienstbarkeit zuläßt. Der Gesetzgeber hat es damals lediglich abgelehnt , eine in einigen Partikularrechten vorgesehene gesetzliche Quotierung der Unterhaltungslast im Fall einer Mitbenutzungsbefugnis des Eigentümers zu übernehmen. Er hat dies der Vereinbarung der Parteien überlassen, weil eine Unterhaltungslast ohnehin nicht von Gesetzes wegen vorgesehen war. Diese Entscheidung des Gesetzgebers läßt aber einen Rückschluß auf die gesetzlichen Pflichten des Dienstbarkeitsberechtigten bei Fehlen solcher Vereinbarungen unabhängig davon nicht zu, ob der Eigentümer eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit mitbenutzen darf oder nicht.
bb) Diese Pflichten sind im wesentlichen in § 1020 BGB geregelt. Sie umfassen nach § 1020 Satz 2 BGB auch die Verpflichtung, eine Anlage zur Ausübung der Dienstbarkeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Dieser
Verpflichtung kann der Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die Anlage ordnungsgemäß unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt (Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, § 1020 Rdn. 10; MünchKommBGB /Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16 f.). Zur Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte in dem durch § 1020 Satz 2 BGB beschriebenen Rahmen aber stets und auch dann verpflichtet, wenn eine entsprechende Verpflichtung nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht worden ist. Denn die Pflichten nach § 1020 Satz 2 BGB sind eine gesetzliche Ausformung der in § 1020 Satz 1 BGB festgelegten allgemeinen Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit (MünchKommBGB /v. Falckenberg, aaO, § 1020 Rdn. 1). Die Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit hängt aber nicht davon ab, ob der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt ist oder nicht. Wenn der Eigentümer eine der Ausübung der Dienstbarkeit dienende Anlage mitbenutzen darf, gehen seine Rechte weiter , als wenn er die Nutzung durch den Berechtigten nur dulden müßte, ohne die Anlage selbst nutzen zu dürfen. Das führt allenfalls zu einer Intensivierung der den Berechtigten ohnehin treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme. Ein solches Mitbenutzungsrecht kann aber keinesfalls zu einer Abschwächung dieser Pflicht führen. Nichts anderes hat für die aus § 1020 Satz 2 BGB abzuleitende Unterhaltungspflicht als besondere Ausprägung dieser Rücksichtnahmepflicht zu gelten. Daran, daß der Berechtigte die Anlage im Interesse des Eigentümers unterhalten muß, kann sich im allgemeinen nicht deswegen etwas ändern, weil der Eigentümer die Anlage nicht nur dulden muß, sondern auch noch selbst mitbenutzen darf. § 1020 Satz 2 BGB gilt deshalb auch bei einer Berechtigung des Eigentümers zur Mitbenutzung der Anlage.

d) Zur Unterhaltung der Anlage ist der Dienstbarkeitsberechtigte aber nach § 1020 Satz 2 BGB nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang verpflichtet, wie es das Interesse des Eigentümers erfordert.
aa) Mit "Interesse des Eigentümers" meint § 1020 Satz 2 BGB nicht jedes Interesse des Eigentümers, sondern nur sein Integritätsinteresse (MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 11; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 16). Dies folgt aus § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach als Inhalt der Grunddienstbarkeit eine Unterhaltungslast des Berechtigten vereinbart werden kann, die ihre Grenze im Benutzungsinteresse des Eigentümers findet. Der Berechtigte ist deshalb nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls auch für ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen (MünchKomm-BGB/Falckenberg aaO; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 17 f.). Die Grenze bildet das Interesse des Eigentümers an der Benutzung seines Grundstücks (RGZ 112, 368, 371; RGRK/Rothe, § 1020 Rdn. 6). Das gilt, sofern keine Vereinbarung nach § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen ist, auch dann, wenn der Eigentümer die Anlage mitbenutzen darf. Ohne eine solche Vereinbarung beschränkt sich das Recht des Grundstückseigentümers auf eine Mitbenutzung der Anlage in dem auch sonst zu erhaltenden ordnungsgemäßen Zustand.
bb) Zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands gehören die Kosten , die zur Instandsetzung der Durchfahrt erforderlich sind. Dazu können hier auch die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Tores zählen. Voraussetzung dafür ist, daß die Errichtung des Tores notwendig war, um die Verkehrssicherheit herzustellen oder um eine Beschädigung des Eigentums des
Beklagten durch die Durchfahrt zu verhindern. Diesen Fragen ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sie sich von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her nicht stellten. Diese Prüfung kann der Senat auch nicht nachholen , weil die Parteien zu dieser Frage unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht vorgetragen haben und die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das wird in der neuen Verhandlung nachzuholen und dabei auch der streitige und bisher nicht festgestellte Umfang der Kosten aufzuklären sein.
cc) Bei einem Recht des Eigentümers zur Mitbenutzung erfordert sein Interesse im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB nicht, daß der Berechtigte die Kosten einer Erhaltung der Anlage in ordnungsgemäßem Zustand in vollem Umfang allein trägt. Im Umfang seiner Nutzung muß der Eigentümer solche Kosten vielmehr selbst tragen, wenn eine entsprechende Unterhaltungslast des Berechtigten nicht nach Maßgabe von § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht wurde. Wie die Kostenanteile des Berechtigten einerseits und des Eigentümers andererseits zu ermitteln sind, bestimmt § 1020 Satz 2 BGB nicht. Diese planwidrige Lücke der Vorschrift kann durch eine entsprechende Anwendung des Gemeinschaftsrechts geschlossen werden. Auf das Gemeinschaftsrecht greift das Gesetz auch in anderen vergleichbaren Fallgestaltungen zurück. So verweist § 922 Satz 4 BGB wegen der weiteren Einzelheiten der Ausübung des gemeinschaftlichen Besitzes an einer Grenzeinrichtung auf das Gemeinschaftsverhältnis. In der Sache ähnlich liegt es bei mehreren Dienstbarkeiten, die an derselben Stelle auf dem dienenden Grundstück ausgeübt werden müssen. Hier verweist § 1024 BGB zwar nicht auf das Gemeinschaftsrecht, gewährt den Inhabern der zusammentreffenden Dienstbarkeiten aber einen dinglichen Anspruch auf eine den Interessen der
Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Benutzungsregelung. Dieser Anspruch entspricht inhaltlich dem Anspruch der Gemeinschafter untereinander (§ 745 Abs. 2 BGB). Schließlich ist anerkannt, daß Gegenstand einer Gemeinschaft auch der Besitz sein kann (BGHZ 62, 243, 245; OLG Hamburg, OLGE 43, 208; Jauernig/Stürner, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 5; Palandt/Sprau, § 741 Rdn. 3; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 741 Rdn. 7; Soergel/Hadding, BGB, 11. Aufl., § 741 Rdn. 10; Staudinger/Langhein, BGB [2002], § 741 Rdn. 133; a.M. Erman/Aderhold, § 741 Rdn. 12; MünchKomm-BGB/K. Schmidt, § 741 Rdn. 17). Deshalb bestimmen sich die Kostenanteile nach Gemeinschaftsrecht.
dd) Nach §§ 748, 742 BGB würden der Dienstbarkeitsberechtigte und der Eigentümer die Kosten im Zweifel je zur Hälfte zu tragen haben. Etwaigen Zweifeln ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil sich die Frage nach seinem rechtlichen Ausgangspunkt nicht stellte. Bei Annahme eines Gemeinschaftsverhältnisses ist eine solche Aufklärung aber nicht entbehrlich. Es ist möglich, daß es den Interessen der Parteien eher entspricht, die Unterhaltungspflicht an dem Maß der jeweiligen Nutzung auszurichten. Es ist auch nicht auszuschließen, daß das Vorhandensein des Lagerraums, den die Beklagten nach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter der Durchfahrt unterhalten dürfen, die Unterhaltungskosten erhöht und sich deshalb auf die Bemessung des Anteils der Beklagten an den Unterhaltungskosten auswirkt. Dazu und welche Anteile sich dabei ergeben, haben die Parteien bislang nicht Stellung genommen. Sie werden in der anstehenden neuen Verhandlung dazu Gelegenheit haben.
3. Soweit die Kläger danach zur Beteiligung an den Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung verpflichtet waren, haben sie den Beklagten auch die
Kosten für bereits vorgenommene Maßnahmen zu ersetzen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 Satz 1 BGB), soweit die Kläger den Maßnahmen, die ihrem mutmaßlichen Willen entsprachen, nicht widersprochen haben. Hinsichtlich der Kosten für die Errichtung des Tores, der
die Kläger ausdrücklich widersprochen haben, kommt diese Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Insoweit folgt der Anspruch aber aus den auf den Anspruch aus § 1020 Satz 2 BGB anwendbaren (MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1020 Rdn. 12; Staudinger/Mayer, § 1020 Rdn. 21; für § 1021 BGB: RGZ 131, 158, 178) Regeln über Leistungsstörungen, hier gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aus den §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 2 BGB. Die Kläger haben die Anbringung des Tores abgelehnt und sind damit auch ohne zusätzliche Aufforderungen zu Schadensersatz statt der Leistung verpflichtet, wenn und soweit sie sich an den Kosten der Errichtung nach § 1020 Satz 2 BGB zu beteiligen haben.
Wenzel Tropf Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Dienstbarkeit in Abteilung II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden Vermerk des Inhalts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht begründet worden ist, die Teilfläche des dienenden Grundstücks über die im Grundbuch eingetragenen Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) hinaus in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gemeinsam mit einem Dritten Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks (dienendes Grundstück). Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück). Für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist im Grundbuch des dienenden Grundstücks seit dem 5. März 1999 eine auf 99 Jahre befristete Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Recht auf Nutzung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht.“

2

Die Eintragung ist unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 erfolgt; diese hat unter anderem folgenden Inhalt:

„Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, diejenige Teilfläche des dienenden Grundstücks, welche im anliegenden Lageplan schraffiert und mit den Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnet ist, und welche eine Tiefe von zwanzig Metern, gerechnet ab der hinteren Grundstücksgrenze D-C hat, für die Dauer von 99 Jahren, gerechnet ab heute, unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen, insbesondere als Spielflache, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Bebauung jedweder öffentlich-rechtlich zulässiger Art. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat dies zu dulden (...)“

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Grundbuch des dienenden Grundstücks durch die Löschung der Eintragung der Grunddienstbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu berichtigen. Sie halten die Eintragung der Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig, da sie jede beliebige Nutzung ermögliche; zudem sei auch der Inhalt des Bebauungsrechts nicht bestimmt.

4

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht hält die Eintragung des Rechts zur Bebauung für hinreichend bestimmt und klar, weil die Nutzungsbefugnis aus der Grunddienstbarkeit im Grundbuch schlagwortartig gekennzeichnet und der nähere Inhalt des Rechts nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dahin bestimmt sei, dass dem Berechtigten jede Bebauung erlaubt sei und Beschränkungen sich nur aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht ergäben. Die Dienstbarkeit erlaube dem Berechtigten jedoch nicht jede beliebige Art der Nutzung. Die in der Eintragungsbewilligung zunächst zum Ausdruck gebrachte pauschale Nutzungsmöglichkeit werde durch die nachfolgende Formulierung wieder eingeschränkt. Die Aufzählung in der Eintragungsbewilligung wäre überflüssig, wenn sich aus ihr keine Beschränkung der zulässigen Nutzung ergäbe. Dem Wort „insbesondere“ könne daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass dem Berechtigten andere Nutzungen lediglich insoweit erlaubt seien, als es sich dabei um vergleichbare oder ähnliche Nutzungen handele. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil der Fall die grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, ob die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nur zulässig sei, wenn dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein wirtschaftlich verwertbares Restnutzungsrecht an dem Grundstück verbleibe, oder ob es genüge, wenn die Dienstbarkeit dem Berechtigten die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen ermögliche.

III.

6

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Eintragung ist nicht zu löschen.

7

1. Dem angefochtenen Beschluss liegt allerdings eine fehlerhafte Auslegung der bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zugrunde.

8

a) Das Beschwerdegericht zieht die Eintragungsbewilligung zur Ermittlung der Bedeutung des Eingetragenen heran. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, weil der Inhalt des Grundbuchs sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (Senat, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 60/55, BGHZ 21, 34, 41; Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381 f.; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 22).

9

b) Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass ein auf bestimmte Nutzungen beschränktes Recht bewilligt worden sei. Die Rechtsbeschwerde weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach der Eintragungsbewilligung dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Teilfläche des Grundstücks zustehen sollte, auf die sich die Ausübungsbefugnis aus der Dienstbarkeit beschränkt (zur Festlegung der Ausübungsstelle durch die Eintragungsbewilligung: Senat, Urteil vom 6. März 1981 - V ZR 2/81, NJW 1981, 1781).

10

aa) Der Senat kann den Inhalt des Grundbuchs selbst auslegen (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Das gilt sowohl für die Eintragung im Grundbuch selbst als auch für die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (Senat, Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12). Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6).

11

bb) Danach hat die Eintragungsbewilligung den Inhalt, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein umfassendes (nicht auf einzelne Nutzungsarten beschränktes) Recht gewährt werden sollte. Die Beschreibung des Rechtsinhalts, dass der Berechtigte das dienende Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers „in der nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art“ nutzen darf, kann nur so verstanden werden, dass der Berechtigte die Fläche, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, wie ein Eigentümer soll nutzen können. Deutlicher als in der gewählten Formulierung kann der Wille, dem Dienstbarkeitsberechtigten alle dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Nutzungsbefugnisse zu gewähren, kaum zum Ausdruck gebracht werden.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen (§ 1018 Alt. 1 BGB) begrenzt, wenn bestimmt wird, dass die Nutzung nur im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dem Berechtigten stehen deswegen keine geringeren Nutzungsbefugnisse als dem Grundstückseigentümer zu, da Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht diesen in der gleichen Weise treffen.

13

Eine Einschränkung des bewilligten Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Aufzählung einzelner Nutzungsarten. Dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Bestimmung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung zulässiger Nutzungen handelt, folgt schon daraus, dass der Aufzählung das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat dieses Wort die Bedeutung „vor allem“ oder „besonders“; in Rechtstexten wird es dazu verwendet, um zu kennzeichnen, dass die nachfolgende Enumeration nicht abschließend, sondern beispielhaft sein soll (vgl. § 308 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 UrhG). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein unbefangener Betrachter den Wortsinn der Eintragungsbewilligung anders- nämlich als eine auf die nachstehend genannten Nutzungsarten beschränkte Rechtsgewährung - verstehen könnte, sind nicht erkennbar; die gegenteilige Auslegung des Beschwerdegerichts ist nicht haltbar.

14

2. Ein solches Nutzungsrecht kann allerdings nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, da nach § 1018 Alt. 1 BGB als Dienstbarkeit nur eine Belastung zulässig ist, die es dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG, BayObLGZ 1989, 442, 444 und BayObLGR 2003, 170; KG, DNotZ 1992, 673, 674; OLG Celle, NJW-RR 2005, 102). Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BayObLGZ 1986, 54, 55; KG, aaO, OLG Celle, aaO; OLG München, DNotZ 2010, 845, 846; Demharter, MittBayNot 2010, 390, 391; Lemke, Festschrift Wenzel, S. 391, 398; Münch-Komm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 15).

15

3. Der Fehler des Beschwerdegerichts bei der Auslegung der Eintragungsbewilligung wirkt sich allerdings nicht aus, weil nach dem Eintrag im Grundbuch nicht ein umfassendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks, sondern ein auf vier Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) beschränktes Recht gebucht worden ist.

16

Die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem im Eintragungsvermerk bezeichneten Inhalt ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG, NJW-RR 1986, 1209) oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223, 231; BayObLGZ 1987, 390, 393). Beides trifft auf die im Grundbucheintrag bezeichnete Dienstbarkeit nicht zu.

17

a) Das mehrere Nutzungen gewährende Recht kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Nach § 1018 Alt. 1 BGB ist eine Benutzungsdienstbarkeit auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1013 Rn. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1147; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 31). In derartigen Fällen ist allerdings der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 273; Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Mayer, aaO)., weil der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein muss (Senat, Urteil vom 22. September 1961, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34 Rn. 13). Der vorliegende Eintrag im Grundbuch entspricht in Bezug auf die aufgeführten Nutzungsarten diesen Anforderungen.

18

b) Das in dem Eintrag schlagwortartige bezeichnete Bebauungsrecht hat auch einen sachenrechtlich bestimmten Inhalt. Die diesen Punkt betreffenden Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

19

Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist (Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 5). Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100; OLG München, NotBZ 2011, 299). Das Bestimmtheitsgebot ist dagegen nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind (hier über die im Falle einer Bebauung der Teilfläche von dem Berechtigten einzuhaltenden Abstandsflächen), sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BayObLGZ 2004, 103, 106; OLG München, aaO, S. 300).

20

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind hier erfüllt. Der Inhalt des Bebauungsrechts wird durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung konkretisiert. Diese Verweisung ist nach § 874 BGB zulässig, da sie den Inhalt des im Eintragungsvermerk mit „Bebauungsrecht“ schlagwortartig gekennzeichneten Rechts näher bestimmt. Das eingetragene Bebauungsrecht zeichnet sich danach dadurch aus, dass dem Berechtigten keine Beschränkungen bei der Bebauung auferlegt sind, der Verpflichtete vielmehr jede nach dem jeweiligen öffentlichen Baurecht zulässige Bebauung der Teilfläche dulden muss. Dass derartige Bestimmungen des Inhalts eines Rechts zur Bebauung nach dem jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisungen) sachenrechtlich zulässig sind, hat der Senat für das Erbbaurecht entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, WM 2014, 1970 Rn. 25 mwN). Für ein durch eine Dienstbarkeit begründetes Bebauungsrecht gilt nichts anderes.

21

c) Die mit dem Eintrag gebuchte Grunddienstbarkeit hat auch nicht deshalb einen unzulässigen Inhalt, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Teilfläche, auf der die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ausgeschlossen worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig ist, wenn - wie hier - dem Eigentümer die volle Nutzung an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks verbleibt (Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist für eine Dienstbarkeit, deren Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks beschränkt ist, damit geklärt.

22

4. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit ist auch nicht wegen des Widerspruchs zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung unzulässig, der sich hier daraus ergibt, dass im Grundbuch selbst ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen ist, in der in Bezug genommenen Bewilligung jedoch ein unbeschränktes Nutzungsrecht gewährt wird.

23

a) Dieser Teil der Eintragungsbewilligung ist nämlich nicht Bestandteil der Eintragung geworden. Zwar setzt sich der Inhalt der Eintragung regelmäßig aus dem Eintragungsvermerk und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zusammen (siehe oben 1.a)). Anders ist es jedoch bei einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Bezugnahme. Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung wirkt dann nicht als Eintragung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 19 mwN).

24

b) Die Bezugnahme ist hier insoweit unzulässig, als der Umfang des Rechts nach der Eintragungsbewilligung über das hinausgeht, was sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Das überschreitet die Grenze einer nach § 874 BGB zulässigen Bezugnahme, mit der nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden darf. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung danach unzulässig, wenn der Berechtigte nach deren Inhalt weitergehende Nutzungsbefugnisse an dem dienenden Grundstück hätte als dies durch den Eintrag im Grundbuch verlautbart wird (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1954, 207, 208; OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155, 156; KG, OLGZ 1975, 301, 303; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 79, 80). So verhält es sich hier.

25

c) Die Unzulässigkeit der Bezugnahme führt jedoch nicht zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung des dinglichen Rechts. Weist der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzelne Nutzungsarten auf, hat das Recht allein den sich aus dem Eintragungsvermerk ergebenden Inhalt. Der sich aus der durch die unzulässige Bezugnahme ergebende weitergehende Inhalt ist nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende (im Grundbuch verschwiegene) Teil ist mangels Buchung nicht entstanden (OLG Nürnberg, OLGZ 1978, 79, 80; NJW-RR 2000, 1257, 1258; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 274). Erfüllt der Eintrag im Grundbuch mit den zulässigen Teilen der Bezugnahme - wie hier - alle wesentlichen Erfordernisse für die Buchung einer Grunddienstbarkeit, liegt keine inhaltlich unzulässige, nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschende Eintragung vor.

26

5. Das Grundbuch ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu berichtigen. Der Löschungsantrag wäre allerdings nach dieser Vorschrift begründet, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre, dass die Eintragung unrichtig ist, weil das eingetragene Recht mangels Übereinstimmung der Buchung mit der dinglichen Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB nicht entstanden und von dem Beteiligten zu 3 auch nicht nach § 892 Abs. 1 BGB erworben worden ist. Daran fehlt es jedoch. Zwar sind Einigung und Eintragung insoweit nicht kongruent, als ein inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Teilfläche begründet werden sollte, im Grundbuch dagegen nur ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen worden ist. Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss aber nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, weil das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878). Anderes ist zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 2 nicht anzunehmen, weil die Beweisregel des § 139 BGB, nach der die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht gilt (BayObLG, NJW-RR 1990, 722, 723; NJW-RR 1997, 590, 591) und selbst bei Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 873 Rn. 56; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 196).

IV.

27

1. Die Sache ist nach dem Vorstehenden gemäß § 74 Abs. 6 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

28

2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit einen klarstellenden Vermerk über den zulässigen Umfang der Bezugnahme einzutragen hat.

29

Enthält eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 345; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 44 Rn. 91; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 44 Rn. 39). Ein solcher Vermerk kann auch zur Klarstellung der Eintragung erforderlich sein, wenn der vorhandene Eintrag im Grundbuch Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13, NJW 2014, 1450 Rn. 12). So verhält es sich, wenn - wie hier - bei der Buchung des Rechts im Grundbuch zwar ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden ist, die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst sich aber als inhaltlich zulässig darstellt. Das Grundbuchamt hat dann von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Dadurch wird für den Verkehr deutlich, dass dem Berechtigten aus der Dienstbarkeit nur die sich aus dem Grundbucheintrag selbst ergebenden Nutzungsbefugnisse zustehen.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Hierfür ist das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung der Grunddienstbarkeit maßgeblich (vgl. BayOblG, FGPrax 2002, 151, 153), das der Senat entsprechend den Angaben über den Wert der Grunddienstbarkeit bei deren Bestellung auf ca. 1/40 des nach dem Kaufpreis von 360.000 € zu bestimmenden Werts des Grundstücks schätzt.

Stresemann     

        

     Czub     

        

Brückner

        

Ri’inBGH Weinland
ist aufgrund einer Dienstreise an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 26. November 2014
Die Vorsitzende

        

Kazele     

        
        

Stresemann

                          

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 25. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer und Erbbauberechtigter mehrerer Grundstücke, auf welchen sich ein Golfplatz befindet. Dieser wurde in den Jahren 1992 bis 1994 von der Beklagten errichtet, die zunächst auf der Grundlage eines Vertrags vom 22. Juli 1992 tätig wurde. Am 25. Februar 1994 ersetzten die Parteien diesen Vertrag durch eine „Vereinbarung über die Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit", in welcher der Kläger der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Golfplatzgelände bestellte, wonach die Errichtung und der Betrieb eines Golfplatzes geduldet wurde. Die Beklagte verpflichtete sich schuldrechtlich zur Errichtung und Erhaltung eines Golfplatzes und zur Zahlung eines jährlichen Nutzungsentgelts. Das Nutzungsverhältnis sollte am 31. Dezember 2043 enden. Gemäß § 8 wurde dem Kläger das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eingeräumt. Ein wichtiger Grund sollte insbesondere bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von zwei Jahresbeiträgen vorliegen. Bei einer Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf oder durch Kündigung des Klägers sollten die von der Beklagten errichteten Anlagen entschädigungslos auf den Kläger übergehen. Der Vertrag wurde vollzogen.

2

Mit Schreiben vom 21. April 2010 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnisses über den Golfplatz. Die Kündigung wurde mit verschiedenen behaupteten Vertragsverstößen des Klägers begründet. Mit Schreiben vom 25. August 2010 erklärte der Kläger ebenfalls die fristlose Kündigung und begründete dies unter anderem mit einer behaupteten strafbaren Vollstreckungsvereitelung durch die Beklagte. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 3. September 2010 mit, die Kündigung des Klägers gehe ins Leere, da sie bereits zuvor gekündigt habe. Sie werde den Golfplatz gegen Zahlung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche räumen.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Grundbesitzes, auf welchem sich der Golfplatz befindet und die Bewilligung der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht meint, die Vereinbarung vom 25. Februar 1994 sei kein Pacht- oder Mietvertrag, sondern diene der näheren Ausgestaltung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Dienstbarkeit. Dem Kläger stehe kein Herausgabe- und Löschungsanspruch zu, da die Vereinbarung weder wirksam gekündigt noch einvernehmlich aufgehoben worden sei. Die Kündigungen der Beklagten seien mangels Vorliegens eines Kündigungsgrundes unwirksam. Gleiches gelte für die Kündigung des Klägers. Ob die Beklagte eine strafbare Vollstreckungsvereitelung zu Lasten des Klägers begangen habe, könne dahinstehen, da auch eine solche kein Kündigungsgrund wäre. Zwar berechtige die Begehung von Straftaten gegen den Vertragspartner diesen grundsätzlich zur Kündigung. Im vorliegenden Fall gelte dies jedoch nicht, da der Kläger erst ab einem Zahlungsrückstand in Höhe von zwei Jahresbeiträgen zur Kündigung berechtigt sei. Dann könne die Vereitelung der Vollstreckung niedrigerer Beträge kein Kündigungsgrund sein, ansonsten läge ein Wertungswiderspruch vor. Die wechselseitigen Kündigungserklärungen könnten auch nicht in einen Aufhebungsvertrag umgedeutet werden.

II.

5

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

6

1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger von der Beklagten die Räumung der Golfplatzflächen nicht nach § 546 Abs. 1 i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB verlangen kann, weil es sich bei der Vereinbarung vom 25. Februar 1994 nicht um einen Miet- oder Pachtvertrag gemäß §§ 535 ff. bzw. §§ 581 ff. BGB, sondern allein um einen Vertrag über die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB gehandelt habe.

7

a) Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass die Dienstbarkeit nach dem beiderseitigen Parteivortrag lediglich der Absicherung eines in der Bestellungsurkunde vereinbarten Pachtverhältnisses habe dienen sollen, bleibt ohne Erfolg. Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich über den übereinstimmenden Parteivortrag zur Rechtsnatur des Vertrags hinweggesetzt, ist angesichts der das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 1, § 314 ZPO bindenden Feststellungen zum Vorbringen des Beklagten, es habe sich um eine Dienstbarkeitsvereinbarung gehandelt, sachlich nicht richtig und ginge - selbst wenn sie zuträfe - ins Leere, weil das Gericht bei der rechtlichen Qualifizierung des tatsächlich Vereinbarten nicht an die Rechtsauffassungen der Parteien gebunden ist. Dass in dem Verlauf des Rechtsstreits nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte den Vertrag vom 25. Februar 1994 als Pachtvertrag bezeichnet haben, ändert - ebenso wie beispielweise die falsche Bezeichnung des Erbbauzinses als (Erb-)Pacht statt als Preis (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1319 Rn. 27) - daran nichts.

8

b) Die Qualifizierung der Vereinbarung vom 25. Februar 1994 als Dienstbarkeitsvereinbarung ist nicht zu beanstanden.

9

aa) Die Abreden der Parteien über die Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung eines Golfplatzes, die Zahlung eines jährlichen Entgelts, die Übereignung der Bauwerke und Anlagen bei Ende der vereinbarten 50jährigen Nutzungszeit durch die Beklagte und über das außerordentliche Kündigungsrecht des Klägers konnten allerdings nicht Inhalt oder Belastung des dinglichen Rechts nach § 1090 BGB, sondern nur Gegenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen sein. Im Zusammenhang mit der Bestellung einer Dienstbarkeit kommen verschiedene rechtliche Gestaltungen für solche Abreden in Betracht:

10

(1) Die Parteien können einen Miet- oder Pachtvertrag schließen, in dem sie das Entgelt, die Vertragszeit und die Kündigungsrechte vereinbaren, und sich außerdem auf die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verständigen. Eine Vereinbarung, bei der zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen, ist zwar nicht ausgeschlossen, aber ein Ausnahmefall, der einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede bedarf (Senat, Urteil vom 20. März 1963 - V ZR 143/61, NJW 1963, 1247; Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 f.; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 6, 8; vgl. auch Staudinger/Mayer, BGB [2009], vor §§ 1090-1093 Rn. 2; § 1093 Rn. 11; Erman/Grziwotz, BGB, 13. Aufl., vor § 1018 Rn.19). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Vertrag vom 25. Februar 1994 enthält nach seinem Wortlaut nur die Bestellung einer Dienstbarkeit mit einem bestimmten Inhalt sowie diese ergänzende schuldrechtliche Verpflichtungen der Parteien.

11

(2) Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1090 BGB kann aber auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch einen Miet- oder Pachtvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882 Rn. 16, 18 f.). Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich in diesem Fall aus dem schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis, das dingliche Recht wird im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander regelmäßig nicht ausgeübt (Kroll, Das dingliche Wohnrecht im Verhältnis zum Mietrecht, S. 105; Stiegele, Die Mietsicherungsdienstbarkeit, S. 59 ff.). Wann und in welchem Umfang der Nutzungsberechtigte auf das ihm eingeräumte dingliche Nutzungsrecht zurückgreifen kann, ergibt sich aus der Sicherungsabrede, die zugleich der Rechtsgrund für die Bestellung der Dienstbarkeit ist. Bedeutung erlangt die Sicherheit regelmäßig dann, wenn das schuldrechtliche Vertragsverhältnis aufgrund eines Erwerbs des Grundstücks im Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzverfahren auf einen Dritten übergeht und dieser von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG bzw. § 111 InsO Gebrauch macht. In diesem Fall kann sich der Grundstücksnutzer gegenüber dem Erwerber auf das dingliche Nutzungsrecht aus der Dienstbarkeit berufen (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882 Rn. 19 mwN; vgl. insgesamt Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1093 Rn. 12 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1276; Krüger, NZM 2012, 377; Nouvertne, BKR 2012, 52; Stapenhorst/Voß, NZM 2003, 873).

12

(3) Der Zweck eines Vertrages über die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Dienstbarkeitsvereinbarung) besteht in der Regel jedoch darin, dem Berechtigten das Nutzungsrecht aus dem dinglichen Recht nach § 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB zu verschaffen. Das ist der Normalfall, von dem das Gesetz in §§ 1090 ff. BGB ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123 f.; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 4). In diesem Fall ist der Vertrag der Rechtsgrund für die Bestellung des dinglichen Rechts.

13

In der Dienstbarkeitsvereinbarung können weitere Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt insbesondere für die Abrede über eine Gegenleistung des Berechtigten (Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123), die auch als ein laufendes, nach bestimmten Zeitabschnitten zu entrichtenden Entgelt vereinbart werden kann (Senat, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, WM 1968, 775). Ebenso kann in dem Bestellungsvertrag - wie hier - vereinbart werden, dass der Grundstückseigentümer berechtigt sein soll, bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen das Nutzungsrecht durch außerordentliche Kündigung zu beenden. Zwar sind weder die Dienstbarkeit als dingliches Recht (Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, NJW 1974, 2123, 2124) noch der Vertrag über deren Bestellung, weil dieser kein Dauerschuldverhältnis begründet (Senat, Urteil vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377), der Kündigung zugänglich. Möglich ist es aber, den Fortbestand der Dienstbarkeit mit einem Recht des Grundstückseigentümers zu verbinden, den Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit einseitig (durch Kündigungserklärung) zu beenden (vgl. Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, aaO; OLG Köln, MittRhNotK 1998, 131; Kroll, Das dingliche Wohnrecht im Verhältnis zum Mietrecht, S. 100). Die Kündigung kann dabei als auflösende Bedingung der Dienstbarkeit (Senat, Urteil vom 20. September 1974 - V ZR 44/73, aaO) oder - wie hier - als Voraussetzung eines schuldrechtlichen Anspruchs des Grundstückseigentümers vereinbart werden, von dem Berechtigten die Zustimmung zur Aufhebung der Dienstbarkeit zu verlangen (vgl. OLG Köln, aaO).

14

bb) Ob die Parteien einen Miet- oder Pachtvertrag mit einer Sicherungsdienstbarkeit oder aber einen mit weiteren Vereinbarungen verbundenen Vertrag über die Bestellung einer Dienstbarkeit abgeschlossen haben, bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Vertragsinhalt (jurisPK-BGB/Münch, 6. Aufl., § 1018 Rn. 53; Kroll, Das dingliche Wohnungsrecht im Verhältnis zum Mietrecht, S. 94 ff.). Die Feststellung des Inhalts der Vereinbarungen durch das Berufungsgericht nach §§ 133, 157 BGB kann, da es sich um Individualabreden handelt, von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgemein anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zu Grunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12, NJW 2014, 100 Rn. 9). Das Ergebnis der tatrichterlichen Auslegung, wonach die Dienstbarkeit nicht der Absicherung eines Miet- oder Pachtvertrags dient, sondern sie vielmehr im Mittelpunkt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung steht und durch die schuldrechtlichen Nutzungsregeln lediglich ergänzt werden soll, ist in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Das entspricht dem Wortlaut der Vereinbarung. Die Revision zeigt auch keine Verletzung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze auf.

15

2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht jedoch die Begründetheit der Klage auch aus allen anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

16

a) Dem Kläger stünden - im Falle der Wirksamkeit der von ihm erklärten außerordentlichen Kündigung - Ansprüche auf Zustimmung zur Löschung des dinglichen Rechts nach § 8 der Dienstbarkeitsvereinbarung und auf Herausgabe der zum Golfplatz gehörenden Flächen nach § 985 BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG zu.

17

aa) Das Berufungsgericht geht noch zutreffend davon aus, dass die Beklagte sich auf das Recht zum Besitz aus der Dienstbarkeit gegenüber dem Kläger nicht mehr berufen könnte, wenn der Kläger nach wirksamer Kündigung der Dienstbarkeitsvereinbarung von ihr die Zustimmung zur Löschung des dinglichen Rechts verlangen könnte.

18

bb) Die Kündigungserklärung des Klägers vom 25. August 2010 war nicht aus den von dem Berufungsgericht genannten Gründen unwirksam.

19

(1) Zwar kann das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters über das Bestehen eines zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes nur in beschränktem Umfang nachprüfen. Es darf grundsätzlich den festgestellten Umständen kein größeres oder geringeres Gewicht beimessen, als es der Tatrichter für richtig gehalten hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07, VersR 2009, 355 Rn. 24; Urteil vom 3. Juli 1986 - I ZR 171/84, NJW 1987, 57). Diese Bindung entfällt aber dann, wenn sich die tatrichterliche Entscheidung als ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 296 f.).

20

Willkürlich ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint und bei der sich deshalb der Verdacht aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung der Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist hier vielmehr objektiv in dem Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (Senat, Urteil vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Das Berufungsurteil stellt sich in diesem Sinne als objektiv willkürlich dar.

21

(2) Gemäß § 8 der Vereinbarung kann der Kläger den Vertrag vor Ablauf der vertraglich festgelegten Dauer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen (Senat, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, NJW 2014, 1447 Rn. 23). Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass eine vorsätzliche Straftat eines Vertragsteils, welche sich gegen die Vermögensinteressen des anderen Vertragsteils richtet, diesen grundsätzlich zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, VersR 2012, 304 Rn. 24; MünchKomm-BGB/Gaier, 6. Aufl.,

§ 314 Rn. 12 mwN).

22

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, auch eine solche Straftat berechtige den anderen Vertragsteil dann nicht zu einer außerordentlichen Kündigung, wenn der durch die strafbare Handlung (hier der durch eine Vollstreckungsvereitelung nach § 288 StGB beiseite geschaffte Geldbetrag) angerichtete Schaden hinter der Summe zurückbleibe, die den Gläubiger nach dem Vertrag zu einer außerordentlichen Vertragskündigung wegen Zahlungsverzugs berechtige. Der Unrechtsgehalt einer Vermögenstraftat gegen den Gläubiger wiegt weit schwerer als ein Verzug des Schuldners mit fälligen Zahlungen. Eine solche Tat zerstört das für eine Vertragsfortführung notwendige Vertrauen in den Vertragspartner (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 105/11, VersR 2012, 304 Rn. 24). Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Schadenssumme noch unterhalb von zwei Jahresbeiträgen liegt, die den anderen Vertragsteil (zusätzlich) zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigte.

23

cc) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Zwar könnte ein Kündigungsgrund trotz des - mangels gegenteiliger Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Vorliegens einer Vollstreckungsvereitelung möglicherweise ausgeschlossen sein, wenn diese lediglich eine - wenn auch völlig unangemessene - Reaktion auf vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten des Klägers war (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264 f.). Eine diesbezügliche Abwägung hat das Berufungsgericht aber nicht vorgenommen und auch insoweit keine Feststellungen getroffen.

24

b) Aber selbst wenn die außerordentliche Kündigung des Klägers nicht wirksam gewesen sein sollte, kann dieser von der Beklagten auf Grund einer einverständlichen Aufhebung der Dienstbarkeitsvereinbarung die Zustimmung zur Löschung der Dienstbarkeit nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB sowie die Herausgabe der zum Golfplatz gehörenden Flächen nach § 985 BGB verlangen. In diesem Fall könnte die Beklagte allerdings den Ansprüchen des Klägers ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB wegen der von ihr geltend gemachten Gegenansprüche (u.a. auf Ersatz ihrer Verwendungen und - soweit sie zu einer außerordentlichen Kündigung wegen vorangegangener Vertragsverletzungen des Klägers berechtigt war - auch ihres entgangenen Gewinns) entgegenhalten (dazu unten III.2).

25

aa) Mit der Aufhebung des Bestellungsvertrags entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Dienstbarkeit (Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1018 Rn. 4). Haben die Parteien die Rechtsfolgen der Aufhebung nicht vertraglich geregelt, sondern den gesetzlichen Vorschriften über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung überlassen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 1994 - V ZR 102/93, BGHZ 127, 168, 173), kann der Grundstückseigentümer die Dienstbarkeit nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB kondizieren (NK-BGB/Otto, 3. Aufl., § 1018 Rn. 101; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 95; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 14). Der Grundstückseigentümer kann mit der Bewilligung der Löschung des dinglichen Rechts zugleich auch die Herausgabe des Besitzes nach § 985 BGB verlangen.

26

bb) Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung.

27

(1) Nicht zu beanstanden ist auch hier der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich eine solche Vereinbarung nicht schon aus den wechselseitigen Kündigungen der Parteien ergibt. Durch den Willen beider Parteien, das Vertragsverhältnis „einseitig" durch Kündigung zu beenden, kommt noch kein Aufhebungsvertrag zustande (Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 533; BGB-RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., § 564 Rn. 20). Richtig ist auch, dass eine Kündigungserklärung aus wichtigem Grund grundsätzlich nicht nach § 140 BGB in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgedeutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43, 44; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 206/82, WM 1984, 171 f.; BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 303; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 56/98, VersR 1999, 576).

28

(2) Das Berufungsgericht verneint jedoch zu Unrecht die Möglichkeit einer Umdeutung im Hinblick darauf, dass sich die Parteien über die Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung nicht haben verständigen können.

29

(a) Zwar ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 140 BGB vorliegen, grundsätzlich Sache des Tatrichters und ebenso wie die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43, 44). Das Ergebnis des Berufungsgerichts ist jedoch in diesem Zusammenhang zu beanstanden, weil es auf fehlerhafter Gesetzesanwendung beruht. Das Berufungsgericht meint, eine einvernehmliche Vertragsaufhebung könne schon deshalb nicht zustande gekommen sein, weil die Beklagte vor Erfüllung der von ihr geltend gemachten Gegenansprüche zur Räumung der Grundstücke nicht bereit gewesen sei. Dem liegt eine fehlerhafte Anwendung der Auslegungsregel in § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde, nach der ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die auch nur nach der Erklärung einer Partei eine Einigung getroffen werden sollte.

30

(aa) Richtig ist allerdings, dass von dem Abschluss eines stillschweigend vereinbarten Aufhebungsvertrags grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann, wenn Fragen offen blieben, die die Vertragsparteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung vernünftigerweise regeln (KG, NZM 2005, 946, 947; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 536).

31

(bb) Zu weit geht es jedoch, das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt stets abzulehnen, wenn die Parteien über rechtlich oder wirtschaftlich wesentliche Aspekte keine Einigung erzielt haben (so jedoch: Staudinger/Rolfs, BGB [2011], § 542 Rn. 142). § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Auslegungsregel, die unanwendbar ist, wenn nach dem Willen der Parteien - ungeachtet der offenen Punkte - im Übrigen ein Vertrag zustande kommen soll (Senat, Urteil vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, NJW 1997, 2671; BGH, Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275). Die von dem Berufungsgericht unter Berufung auf § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB vermisste Verständigung über die Rechtsfolgen der Vertragsaufhebung ist danach nicht erforderlich, wenn die Parteien sich zwar über die Wirksamkeit ihrer jeweils erklärten Kündigungen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen streiten, aber beide darin einig sind, dass der Vertrag nicht mehr weiter durchgeführt werden, sondern aufgehoben sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463). In diesem Fall stehen einer Umdeutung der Kündigungserklärung als Angebot eines Aufhebungsvertrags und der Antwort des anderen Teils als dessen Annahme keine grundsätzlichen Bedenken entgegen (vgl. KG, NZM 1999, 462, 463). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, die beide Parteien an einem von ihnen übereinstimmend nicht mehr gewollten Vertrag solange festhielte, wie sie sich nicht über alle im Rahmen einer Vertragsaufhebung zu regelnden Punkte verständigt haben, widerspricht der aus der Privatautonomie folgenden Vertragsbeendigungsfreiheit (vgl. zu dieser: Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. Bd, 3. Aufl., S. 607; MünchKomm-BGB/Busche, 6. Aufl., vor § 145 Rn. 28).

32

(b) Der Senat kann auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen selbst beurteilen, ob die wechselseitigen Kündigungserklärungen in einen Aufhebungsvertrag umzudeuten sind (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180; BGH, Urteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 56/98, VersR 1999, 576). Das ist zu bejahen.

33

Eine Kündigungserklärung kann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn der Erklärung des Kündigenden zu entnehmen ist, dass er mit einer Stellungnahme des Erklärungsgegners rechnet oder wenn eine Umdeutung den beiderseitigen Interessen entspricht (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - VIII ZR 299/79, NJW 1981, 43, 44). Beides ist hier der Fall.

34

(aa) Die Kündigung des Klägers vom 25. August 2010 nahm auf die vorangegangene Kündigung der Beklagten vom 21. April 2010 und die dort angekündigte Räumung und Herausgabe des Grundstücks Bezug. Die Beklagte wurde aufgefordert, die Räumung zu bestätigen; der Kläger rechnete also mit einer Stellungnahme der Beklagten. Mit Antwortschreiben vom 3. September 2010 teilte die Beklagte mit, die Kündigung des Klägers gehe ins Leere, da sie bereits wirksam gekündigt habe. Den Golfplatz werde sie Zug um Zug gegen Erfüllung von Entschädigungsansprüchen räumen. Beide Parteien sahen danach das Nutzungsverhältnis als beendet an; die Beklagte machte die Herausgabe und Räumung allein in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts von der Erfüllung der von ihr geltend gemachten Gegenansprüche abhängig.

35

(bb) Das entspricht auch dem Prozessverhalten der Parteien, die übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Vertrag beendet ist. Die Beklagte hat sich gegen die von dem Kläger erhobene Räumungsklage mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts verteidigt und vorgetragen, an der Nutzung der Golfanlage nicht mehr interessiert zu sein. Sie hat auch nicht mehr die vereinbarten Zahlungen geleistet. Sind sich die Parteien über den Inhalt bzw. das Zustandekommen eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrags einig, so ist das von dem Gericht der Entscheidung grundsätzlich zugrunde zu legen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 109/08, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. März 2013 - VII ZR 142/12, NZBau 2013, 364 Rn. 14; BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662 Rn. 13).

III.

36

Die Sache ist jedoch im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche nicht entscheidungsreif.

37

1. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der vorstehenden Rechtsausführungen zunächst zu prüfen haben, ob die von dem Kläger erklärte außerordentliche Kündigung wirksam war; denn in diesem Fall stünden ihm die sich aus §§ 8, 11 der Dienstbarkeitsvereinbarung für den Fall einer Vertragsbeendigung ergebenden Ansprüche zu, nach denen der Kläger von der Beklagten die Löschung der Dienstbarkeit und die entschädigungslose Übereignung und Übertragung der von ihr auf dem Golfplatz errichteten Anlagen verlangen kann.

38

Dazu wäre zunächst festzustellen, ob die Straftat nach § 288 StGB, auf deren Vorliegen der Kläger seine Kündigung im Wesentlichen stützt, tatsächlich vorlag. Ist das zu bejahen, wäre zu prüfen, ob die von der Beklagten behaupteten vorangegangenen Vertragsverstöße des Klägers vorgelegen haben, und sodann unter Würdigung aller Umstände abzuwägen, ob ein vertragswidriges Verhalten des Klägers bei Berücksichtigung der gravierenden Rechtsfolgen einer außerordentlichen Kündigung für die Beklagte (dem entschädigungslosen Verlust sämtlicher Investitionen) der Geltendmachung des Kündigungsrechts wegen einer strafbaren Vereitelung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der rückständigen Entgelte entgegensteht (siehe oben II.2.a)cc)).

39

2. Anders wäre es, wenn der Kläger nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt war. Zwar stünde ihm auch in diesem Fall ein Anspruch auf Herausgabe des Grundbesitzes und auf Löschung der Dienstbarkeit zu. Der Beklagten könnten dann jedoch Gegenansprüche wegen ihrer Verwendungen und auf Schadensersatz zustehen.

40

a) Die Beklagte ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gemäß § 570 BGB gehindert, sich wegen dieser Gegenansprüche auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu berufen. § 570 BGB, der die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber dem Rückgabeanspruch des Vermieters bzw. Verpächters ausschließt, ist hier nicht unmittelbar anwendbar, da die Parteien keinen Miet- oder Pachtvertrag, sondern allein eine Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit geschlossen haben. Das schließt es zwar nicht aus, auf diese Vereinbarung einzelne Regelungen des Pacht- bzw. Mietrechts entsprechend anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 8 ff.); eine analoge Anwendung von § 570 BGB kommt jedoch nicht in Betracht.

41

aa) § 570 BGB ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die auf dem Gedanken beruht, dass mögliche Gegenansprüche des Mieters bzw. Pächters regelmäßig außer Verhältnis zum Wert der Miet- bzw. Pachtsache stehen und ein Zurückbehaltungsrecht schikanös eingesetzt werden könnte (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 1960 - V ZR 168/58, MDR 1960, 428; Streyl in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl., § 570 BGB Rn. 1 mwN).

42

bb) Bereits der Umstand, dass es sich bei § 570 BGB um eine Ausnahmevorschrift handelt, spricht gegen eine analoge Anwendung auf die hier vorliegende Dienstbarkeitsvereinbarung. Hinzu kommt, dass es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Die Beklagte ist gemäß §§ 5, 6 der Nutzungsvereinbarung verpflichtet, die Golfanlage auf eigene Kosten zu errichten und zu erhalten sowie sämtliche öffentliche Lasten und Erschließungsbeiträge zu tragen. Aufgrund der dadurch erforderlichen Investitionen bestand von Anfang an die Möglichkeit, dass es bei einer (von der Beklagten nicht zu vertretenden) vorzeitigen Vertragsbeendigung zu hohen Ansprüchen wegen ihrer Verwendungen auf die Sache und möglichweise auch auf Schadensersatz kommen würde. Die Interessenlage war deswegen eine andere, als jene, welche der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 570 BGB vor Augen hatte. Eine Analogie kommt deswegen insgesamt nicht in Betracht.

43

b) Bei einer einverständlichen Vertragsaufhebung könnte die Beklagte Gegenansprüche wegen ihrer Verwendungen geltend machen. Ob ihr weitergehende Schadensersatzansprüche zustehen, hinge davon ab, ob die Beklagte ihrerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt war. Sind sich die Parteien nur darin einig, dass der Vertrag auf jeden Fall beendet sein soll, können sie sich aber über ihre gegenseitigen Ansprüche nicht verständigen, bestimmen sich ihre Ansprüche nach einer Vertragsaufhebung danach, welche Rechte die jeweilige Partei im Zeitpunkt der einverständlichen Vertragsaufhebung geltend machen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1962 - VII ZR 239/60, juris Rn. 18; Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463).

Stresemann                              Czub                         Brückner

                       Weinland                        Kazele

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, zu der Eintragung der Dienstbarkeit in Abteilung II Nr. 2 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs einen klarstellenden Vermerk des Inhalts einzutragen, dass durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht das Recht begründet worden ist, die Teilfläche des dienenden Grundstücks über die im Grundbuch eingetragenen Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) hinaus in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind gemeinsam mit einem Dritten Miteigentümer des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks (dienendes Grundstück). Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (herrschendes Grundstück). Für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist im Grundbuch des dienenden Grundstücks seit dem 5. März 1999 eine auf 99 Jahre befristete Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt eingetragen:

„Recht auf Nutzung als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellfläche, Bebauungsrecht.“

2

Die Eintragung ist unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Februar 1999 erfolgt; diese hat unter anderem folgenden Inhalt:

„Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, diejenige Teilfläche des dienenden Grundstücks, welche im anliegenden Lageplan schraffiert und mit den Buchstaben A-B-C-D-A gekennzeichnet ist, und welche eine Tiefe von zwanzig Metern, gerechnet ab der hinteren Grundstücksgrenze D-C hat, für die Dauer von 99 Jahren, gerechnet ab heute, unter Ausschluss des Eigentümers des dienenden Grundstücks in der nach den jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Weise zu nutzen, insbesondere als Spielflache, Grünfläche, Kfz-Stellfläche oder durch Bebauung jedweder öffentlich-rechtlich zulässiger Art. Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks hat dies zu dulden (...)“

3

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Grundbuch des dienenden Grundstücks durch die Löschung der Eintragung der Grunddienstbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu berichtigen. Sie halten die Eintragung der Dienstbarkeit für inhaltlich unzulässig, da sie jede beliebige Nutzung ermögliche; zudem sei auch der Inhalt des Bebauungsrechts nicht bestimmt.

4

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag weiter.

II.

5

Das Beschwerdegericht hält die Eintragung des Rechts zur Bebauung für hinreichend bestimmt und klar, weil die Nutzungsbefugnis aus der Grunddienstbarkeit im Grundbuch schlagwortartig gekennzeichnet und der nähere Inhalt des Rechts nach der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung dahin bestimmt sei, dass dem Berechtigten jede Bebauung erlaubt sei und Beschränkungen sich nur aus dem öffentlich-rechtlichen Baurecht ergäben. Die Dienstbarkeit erlaube dem Berechtigten jedoch nicht jede beliebige Art der Nutzung. Die in der Eintragungsbewilligung zunächst zum Ausdruck gebrachte pauschale Nutzungsmöglichkeit werde durch die nachfolgende Formulierung wieder eingeschränkt. Die Aufzählung in der Eintragungsbewilligung wäre überflüssig, wenn sich aus ihr keine Beschränkung der zulässigen Nutzung ergäbe. Dem Wort „insbesondere“ könne daher nur die Bedeutung beigemessen werden, dass dem Berechtigten andere Nutzungen lediglich insoweit erlaubt seien, als es sich dabei um vergleichbare oder ähnliche Nutzungen handele. Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil der Fall die grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage aufwerfe, ob die Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch nur zulässig sei, wenn dem Eigentümer des dienenden Grundstücks ein wirtschaftlich verwertbares Restnutzungsrecht an dem Grundstück verbleibe, oder ob es genüge, wenn die Dienstbarkeit dem Berechtigten die Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen ermögliche.

III.

6

Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Eintragung ist nicht zu löschen.

7

1. Dem angefochtenen Beschluss liegt allerdings eine fehlerhafte Auslegung der bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zugrunde.

8

a) Das Beschwerdegericht zieht die Eintragungsbewilligung zur Ermittlung der Bedeutung des Eingetragenen heran. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, weil der Inhalt des Grundbuchs sich grundsätzlich aus dem Eintrag im Grundbuch und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ergibt. Bei einer rechtlich zulässigen Verweisung wird die Eintragungsbewilligung genauso Inhalt des Grundbuchs wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (Senat, Beschluss vom 1. Juni 1956 - V ZB 60/55, BGHZ 21, 34, 41; Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 381 f.; Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 258/11, BGHZ 193, 152 Rn. 22).

9

b) Unzutreffend ist jedoch die Annahme des Beschwerdegerichts, dass ein auf bestimmte Nutzungen beschränktes Recht bewilligt worden sei. Die Rechtsbeschwerde weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass nach der Eintragungsbewilligung dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Teilfläche des Grundstücks zustehen sollte, auf die sich die Ausübungsbefugnis aus der Dienstbarkeit beschränkt (zur Festlegung der Ausübungsstelle durch die Eintragungsbewilligung: Senat, Urteil vom 6. März 1981 - V ZR 2/81, NJW 1981, 1781).

10

aa) Der Senat kann den Inhalt des Grundbuchs selbst auslegen (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355; Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07, NJW 2008, 3703 Rn. 11). Das gilt sowohl für die Eintragung im Grundbuch selbst als auch für die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung (Senat, Urteil vom 14. März 1969 - V ZR 61/66, WM 1969, 661; Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 58/11, NJW 2012, 530 Rn. 12). Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr.: Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, aaO; Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98, BGHZ 145, 16, 20 f.; Urteil vom 8. Februar 2002 - V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 6).

11

bb) Danach hat die Eintragungsbewilligung den Inhalt, dass dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein umfassendes (nicht auf einzelne Nutzungsarten beschränktes) Recht gewährt werden sollte. Die Beschreibung des Rechtsinhalts, dass der Berechtigte das dienende Grundstück unter Ausschluss des Eigentümers „in der nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässigen Art“ nutzen darf, kann nur so verstanden werden, dass der Berechtigte die Fläche, auf die sich die Dienstbarkeit bezieht, wie ein Eigentümer soll nutzen können. Deutlicher als in der gewählten Formulierung kann der Wille, dem Dienstbarkeitsberechtigten alle dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB zustehenden Nutzungsbefugnisse zu gewähren, kaum zum Ausdruck gebracht werden.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Das Recht des Dienstbarkeitsberechtigten ist nicht auf eine Nutzung des dienenden Grundstücks in einzelnen Beziehungen (§ 1018 Alt. 1 BGB) begrenzt, wenn bestimmt wird, dass die Nutzung nur im Rahmen der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. Dem Berechtigten stehen deswegen keine geringeren Nutzungsbefugnisse als dem Grundstückseigentümer zu, da Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht diesen in der gleichen Weise treffen.

13

Eine Einschränkung des bewilligten Nutzungsrechts ergibt sich auch nicht aus der nachfolgenden Aufzählung einzelner Nutzungsarten. Dass es sich hierbei nicht um eine abschließende Bestimmung, sondern nur um eine beispielhafte Aufzählung zulässiger Nutzungen handelt, folgt schon daraus, dass der Aufzählung das Wort „insbesondere“ vorangestellt ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat dieses Wort die Bedeutung „vor allem“ oder „besonders“; in Rechtstexten wird es dazu verwendet, um zu kennzeichnen, dass die nachfolgende Enumeration nicht abschließend, sondern beispielhaft sein soll (vgl. § 308 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 UrhG). Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass ein unbefangener Betrachter den Wortsinn der Eintragungsbewilligung anders- nämlich als eine auf die nachstehend genannten Nutzungsarten beschränkte Rechtsgewährung - verstehen könnte, sind nicht erkennbar; die gegenteilige Auslegung des Beschwerdegerichts ist nicht haltbar.

14

2. Ein solches Nutzungsrecht kann allerdings nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, da nach § 1018 Alt. 1 BGB als Dienstbarkeit nur eine Belastung zulässig ist, die es dem Berechtigten erlaubt, das Grundstück „in einzelnen Beziehungen“ zu nutzen. Eine derartige Nutzung steht als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG, BayObLGZ 1989, 442, 444 und BayObLGR 2003, 170; KG, DNotZ 1992, 673, 674; OLG Celle, NJW-RR 2005, 102). Ein nicht auf bestimmte Nutzungen beschränktes Nutzungsrecht kann auch dann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 Alt. 1 BGB sein, wenn seine Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks begrenzt ist (BayObLGZ 1986, 54, 55; KG, aaO, OLG Celle, aaO; OLG München, DNotZ 2010, 845, 846; Demharter, MittBayNot 2010, 390, 391; Lemke, Festschrift Wenzel, S. 391, 398; Münch-Komm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1018 Rn. 28; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1018 Rn. 15).

15

3. Der Fehler des Beschwerdegerichts bei der Auslegung der Eintragungsbewilligung wirkt sich allerdings nicht aus, weil nach dem Eintrag im Grundbuch nicht ein umfassendes Recht zur Nutzung des dienenden Grundstücks, sondern ein auf vier Nutzungen (als Spielfläche, Grünfläche, Kfz-Stellplatz und zur Bebauung) beschränktes Recht gebucht worden ist.

16

Die Eintragung einer Dienstbarkeit mit dem im Eintragungsvermerk bezeichneten Inhalt ist inhaltlich zulässig und daher nicht nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BayObLG, NJW-RR 1986, 1209) oder wenn die Eintragung etwas Widersprüchliches verlautbart und ihre Bedeutung auch durch Auslegung nicht ermittelt werden kann (RGZ 113, 223, 231; BayObLGZ 1987, 390, 393). Beides trifft auf die im Grundbucheintrag bezeichnete Dienstbarkeit nicht zu.

17

a) Das mehrere Nutzungen gewährende Recht kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. Nach § 1018 Alt. 1 BGB ist eine Benutzungsdienstbarkeit auch mit einer Kombination verschiedenartiger Befugnisse zur Nutzung des dienenden Grundstücks zulässig (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl., § 1013 Rn. 13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1147; Staudinger/Mayer, BGB [2009], § 1018 Rn. 31). In derartigen Fällen ist allerdings der verschiedenartige Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch selbst anzugeben (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 273; Schöner/Stöber, aaO; Staudinger/Mayer, aaO)., weil der wesentliche Inhalt des Benutzungsrechts zumindest schlagwortartig im Grundbuch selbst gekennzeichnet sein muss (Senat, Urteil vom 22. September 1961, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2007 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34 Rn. 13). Der vorliegende Eintrag im Grundbuch entspricht in Bezug auf die aufgeführten Nutzungsarten diesen Anforderungen.

18

b) Das in dem Eintrag schlagwortartige bezeichnete Bebauungsrecht hat auch einen sachenrechtlich bestimmten Inhalt. Die diesen Punkt betreffenden Angriffe der Rechtsbeschwerde sind unbegründet.

19

Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass der Umfang der Belastung aus der Eintragung selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung ohne weiteres ersichtlich ist (Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 5). Der Rechtsinhalt muss auf Grund objektiver Umstände erkennbar und für einen Dritten verständlich sein, so dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstücks einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das Eigentum haben kann (OLG Brandenburg, FGPrax 2009, 100; OLG München, NotBZ 2011, 299). Das Bestimmtheitsgebot ist dagegen nicht schon verletzt, wenn die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung über den Inhalt des Rechts sind (hier über die im Falle einer Bebauung der Teilfläche von dem Berechtigten einzuhaltenden Abstandsflächen), sondern erst dann, wenn die richterliche Auslegung der Grundbucheintragung ergibt, dass der Inhalt der Grunddienstbarkeit mehrdeutig oder nicht vollständig geregelt ist (BayObLGZ 2004, 103, 106; OLG München, aaO, S. 300).

20

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit sind hier erfüllt. Der Inhalt des Bebauungsrechts wird durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung konkretisiert. Diese Verweisung ist nach § 874 BGB zulässig, da sie den Inhalt des im Eintragungsvermerk mit „Bebauungsrecht“ schlagwortartig gekennzeichneten Rechts näher bestimmt. Das eingetragene Bebauungsrecht zeichnet sich danach dadurch aus, dass dem Berechtigten keine Beschränkungen bei der Bebauung auferlegt sind, der Verpflichtete vielmehr jede nach dem jeweiligen öffentlichen Baurecht zulässige Bebauung der Teilfläche dulden muss. Dass derartige Bestimmungen des Inhalts eines Rechts zur Bebauung nach dem jeweils geltenden öffentlich-rechtlichen Bauplanungsrecht (sog. dynamische Verweisungen) sachenrechtlich zulässig sind, hat der Senat für das Erbbaurecht entschieden (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, WM 2014, 1970 Rn. 25 mwN). Für ein durch eine Dienstbarkeit begründetes Bebauungsrecht gilt nichts anderes.

21

c) Die mit dem Eintrag gebuchte Grunddienstbarkeit hat auch nicht deshalb einen unzulässigen Inhalt, weil der Eigentümer des dienenden Grundstücks auf der Teilfläche, auf der die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, von jeder wirtschaftlich sinnvollen Nutzung ausgeschlossen worden ist. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Grunddienstbarkeit jedenfalls dann inhaltlich zulässig ist, wenn - wie hier - dem Eigentümer die volle Nutzung an dem von der Ausübungsbefugnis des Dienstbarkeitsberechtigten nicht erfassten Teil des Grundstücks verbleibt (Urteil vom 25. Oktober 1991 – V ZR 196/90, NJW 1992, 1101). Die Rechtsfrage, deretwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist für eine Dienstbarkeit, deren Ausübung auf eine Teilfläche des dienenden Grundstücks beschränkt ist, damit geklärt.

22

4. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit ist auch nicht wegen des Widerspruchs zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung unzulässig, der sich hier daraus ergibt, dass im Grundbuch selbst ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen ist, in der in Bezug genommenen Bewilligung jedoch ein unbeschränktes Nutzungsrecht gewährt wird.

23

a) Dieser Teil der Eintragungsbewilligung ist nämlich nicht Bestandteil der Eintragung geworden. Zwar setzt sich der Inhalt der Eintragung regelmäßig aus dem Eintragungsvermerk und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zusammen (siehe oben 1.a)). Anders ist es jedoch bei einer nach dieser Vorschrift unzulässigen Bezugnahme. Der nicht zulässig in Bezug genommene Teil der Eintragungsbewilligung wirkt dann nicht als Eintragung (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2007 - V ZR 211/06, BGHZ 174, 61 Rn. 19 mwN).

24

b) Die Bezugnahme ist hier insoweit unzulässig, als der Umfang des Rechts nach der Eintragungsbewilligung über das hinausgeht, was sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt. Das überschreitet die Grenze einer nach § 874 BGB zulässigen Bezugnahme, mit der nur zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung verwiesen werden darf. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung danach unzulässig, wenn der Berechtigte nach deren Inhalt weitergehende Nutzungsbefugnisse an dem dienenden Grundstück hätte als dies durch den Eintrag im Grundbuch verlautbart wird (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1954, 207, 208; OLG Düsseldorf, DNotZ 1958, 155, 156; KG, OLGZ 1975, 301, 303; OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 79, 80). So verhält es sich hier.

25

c) Die Unzulässigkeit der Bezugnahme führt jedoch nicht zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung des dinglichen Rechts. Weist der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch einzelne Nutzungsarten auf, hat das Recht allein den sich aus dem Eintragungsvermerk ergebenden Inhalt. Der sich aus der durch die unzulässige Bezugnahme ergebende weitergehende Inhalt ist nicht Teil der Eintragung geworden; der über den Eintragungsvermerk hinausgehende (im Grundbuch verschwiegene) Teil ist mangels Buchung nicht entstanden (OLG Nürnberg, OLGZ 1978, 79, 80; NJW-RR 2000, 1257, 1258; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 272, 274). Erfüllt der Eintrag im Grundbuch mit den zulässigen Teilen der Bezugnahme - wie hier - alle wesentlichen Erfordernisse für die Buchung einer Grunddienstbarkeit, liegt keine inhaltlich unzulässige, nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschende Eintragung vor.

26

5. Das Grundbuch ist auch nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu berichtigen. Der Löschungsantrag wäre allerdings nach dieser Vorschrift begründet, wenn in der Form des § 29 GBO nachgewiesen wäre, dass die Eintragung unrichtig ist, weil das eingetragene Recht mangels Übereinstimmung der Buchung mit der dinglichen Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB nicht entstanden und von dem Beteiligten zu 3 auch nicht nach § 892 Abs. 1 BGB erworben worden ist. Daran fehlt es jedoch. Zwar sind Einigung und Eintragung insoweit nicht kongruent, als ein inhaltlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Teilfläche begründet werden sollte, im Grundbuch dagegen nur ein auf vier Nutzungsarten beschränktes Recht eingetragen worden ist. Dass die Eintragung hinter der dinglichen Einigung zurückgeblieben ist, muss aber nicht die Unrichtigkeit des Eingetragenen herbeigeführt haben, weil das Recht jedenfalls in dem eingetragenen Umfange gewollt und damit entstanden sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 15. Februar 1985 - V ZR 131/83, WM 1985, 876, 878). Anderes ist zu Gunsten der Beteiligten zu 1 und 2 nicht anzunehmen, weil die Beweisregel des § 139 BGB, nach der die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts zur Folge hat, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 22 GBO nicht gilt (BayObLG, NJW-RR 1990, 722, 723; NJW-RR 1997, 590, 591) und selbst bei Anwendung des § 139 BGB davon auszugehen wäre, dass die Einigung über ein weitergehendes Recht in der Regel den Willen der Beteiligten über das Entstehen wenigstens des Teilrechts umfasst (NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 873 Rn. 56; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 873 Rn. 196).

IV.

27

1. Die Sache ist nach dem Vorstehenden gemäß § 74 Abs. 6 FamFG entscheidungsreif. Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

28

2. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt von Amts wegen bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit einen klarstellenden Vermerk über den zulässigen Umfang der Bezugnahme einzutragen hat.

29

Enthält eine im Grundbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht eintragungsfähige Vereinbarungen, müssen diese Teile durch die Eintragung eines Vermerks von der Bezugnahme ausgenommen werden (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 345; Hügel/Kral, GBO, 2. Aufl., § 44 Rn. 91; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 44 Rn. 39). Ein solcher Vermerk kann auch zur Klarstellung der Eintragung erforderlich sein, wenn der vorhandene Eintrag im Grundbuch Umfang und Inhalt des eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13, NJW 2014, 1450 Rn. 12). So verhält es sich, wenn - wie hier - bei der Buchung des Rechts im Grundbuch zwar ganz oder teilweise über den nach § 874 BGB zulässigen Umfang hinaus auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden ist, die Eintragung des Rechts im Grundbuch selbst sich aber als inhaltlich zulässig darstellt. Das Grundbuchamt hat dann von Amts wegen einen Vermerk in das Grundbuch einzutragen, durch den klargestellt wird, welche Teile der Eintragungsbewilligung nicht Inhalt des Grundbuchs geworden sind. Dadurch wird für den Verkehr deutlich, dass dem Berechtigten aus der Dienstbarkeit nur die sich aus dem Grundbucheintrag selbst ergebenden Nutzungsbefugnisse zustehen.

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1, 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 GNotKG. Hierfür ist das mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse an der Löschung der Grunddienstbarkeit maßgeblich (vgl. BayOblG, FGPrax 2002, 151, 153), das der Senat entsprechend den Angaben über den Wert der Grunddienstbarkeit bei deren Bestellung auf ca. 1/40 des nach dem Kaufpreis von 360.000 € zu bestimmenden Werts des Grundstücks schätzt.

Stresemann     

        

     Czub     

        

Brückner

        

Ri’inBGH Weinland
ist aufgrund einer Dienstreise an der Unterschrift
gehindert.
Karlsruhe, den 26. November 2014
Die Vorsitzende

        

Kazele     

        
        

Stresemann

                          

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.