Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1023 Verlegung der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1023 Verlegung der Ausübung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
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18.02.2016 11:50
Der Berechtigte kann von dem Grundstückseigentümer in der Regel die Bestellung einer seinem Recht inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit an dem bisher nicht belasteten Grundstück verlangen.
SubjectsGrundstücksrecht
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(1) Das Vermögensgesetz sowie Leitungsrechte und die Führung von Leitungen für Ver- und Entsorgungsleitungen, die nicht zugeordnet werden können, bleiben unberührt. Bestehende Leitungen, die nicht zugeordnet sind, sind vorbehaltlich abweichender Best
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published on 14.11.2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 72/03 Verkündet am: 14. November 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 22.10.2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 43/10 Verkündet am: 22. Oktober 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 31.01.2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 136/01 vom 31. Januar 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR:WasserG § 40 F: 2. Juli 1982 a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung,
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