Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - V ZB 196/13

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 196/13
vom
13. Mai 2015
in der Notarkostensache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2015 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Kostenschuldner wird der vorgenannte Beschluss im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2012 stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Beschwerde des Kostengläubigers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kostengläubiger. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 17.604,83 €.

Gründe:

I.

1
Der Kostengläubiger (nachfolgend: Notar) beurkundete am 22. Dezember 2006 einen Grundstückskaufvertrag, zu dessen Vollzug er im Jahr 2007 tätig war. Verkäufer waren die Kostenschuldner. Diese traten 2007 von dem Vertrag zurück, weil die Käuferin den Kaufpreis nicht gezahlt hatte.
2
Am 18. Mai 2007 erteilte der Notar den Kostenschuldnern drei Kosten- rechnungen, eine über 9.958,48 € (Rechnungs Nr. 07N0160) für Tätigkeiten im Jahr 2006 sowie für Tätigkeiten im Jahr 2007 eine Kostenrechnung über 10.907,54 € (Rechnung Nr. 07N01161) und eine weitere über 6.379,89 € (Rechnung Nr. 07N2085). Als Geschäftswert setzte er jeweils den Kaufpreis von 2,8 Mio. € an. Die Vorschrift, auf der die Bestimmung des Geschäftswerts beruhte, war in den Rechnungen nicht genannt.
3
Die Kostenschuldner zahlten nicht. Der Notar ließ ihnen deshalb am 19. November 2007 vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenrechnungen zustellen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 wandten sie sich gegen die Höhe der Gebühren, jedoch ohne konkrete Einwendungen vorzutragen. Hierauf erwiderte der Notar mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, dass er den Kostenschuldnern bis Anfang Januar 2008 eine berichtigte Kostenrechnung übersenden werde; bis dahin sei der Ausgleich der Kosten gestundet.
4
Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilte der Notar den Kosten- schuldnern mit, der Betrag der Rechnung Nr. 07N01161 werde auf 2.532,92 € und derjenige der Rechnung Nr. 07N2085 auf 5.113,43 € herabgesetzt. Er setzte den Kostenschuldnern eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist erteilte der Notar am 14. Dezember 2011 einen Voll- streckungsauftrag. Am 19. Dezember 2011 unternahm der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsversuch bei den Kostenschuldnern. Diese wurden Ende Januar 2012 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.
5
Am 29. Februar 2012 haben die Kostenschuldner einen als „Kostenbeschwerde nach § 156 KostO“ bezeichneten Schriftsatz bei dem Landgericht eingereicht und darin Einwendungen gegen die Kostenrechnungen geltend gemacht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Notar W. B. als Aktenverwahrer für den inzwischen aus dem Notaramt ausgeschiedenen Kostengläubiger am 13. März 2012 die Kostenrechnungen zur Begründung des angesetzten Geschäftswerts jeweils um die Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO ergänzt. Das Landgericht hat die Kostenrechnungen aufgehoben. Auf die Beschwerde des Notars hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Betrag der Kostenrechnung Nr. 07N0161 auf 2.532,92 € und den Betrag der Kostenrechnung Nr. 07N2085 auf 5.113,43 € herabgesetzt.
6
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Notar seine Beschwerde hinsichtlich der von dem Landgericht aufgehobenen Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48 €) weiter. Die Kostenschuldner erstreben mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde die vollständige Zurückweisung der Beschwerde des Notars. Wechselseitig beantragen die Beteiligten die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

II.

7
Das Beschwerdegericht sieht den auf die Entscheidung des Landgerichts gerichteten Antrag der Kostenschuldner als zulässig an. In der Sache hält es den von dem Notar geltend gemachten Anspruch aus der Kostenrechnung Nr. 07N0160 seit Ende 2010 für verjährt. Weder die Zusendung der Kostenrechnung noch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung noch eine Stundung der Forderung habe zu einem Neubeginn der Verjährung geführt, denn die Kostenrechnung habe wegen fehlender Angabe der für die Bemessung des Geschäftswerts maßgeblichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprochen. Die Ergänzung der Kostenrechnung durch den Aktenverwahrer des Notars sei unerheblich, denn sie sei erst nach Verjährungseintritt erfolgt. Die (herabgesetzten) Forderungen aus den beiden anderen Kostenrechnungen seien nicht verjährt. Die abgerechneten Tätigkeiten seien im Jahr 2007 ausgeführt worden, so dass Verjährung Ende 2011 eingetreten wäre. Sie habe jedoch durch den im Dezember 2011 gestellten Zwangsvollstreckungsauftrag neu begonnen.

III.

8
Die nach § 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, § 70 Abs.1, § 71 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Notars ist unbegründet. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Anspruch aus der Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48 €) verjährt ist.
9
1. Ohne Erfolg rügt der Notar, dass das Beschwerdegericht den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz der Kostenschuldner an das Landgericht als Antrag nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO ansieht.
10
a) Die Vorschriften der Kostenordnung in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), die am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten sind, finden gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG Anwendung. Zwar hat der Notar die Kostenrechnungen vor dem 1. September 2009 erstellt; der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist aber erst danach gestellt worden. Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Verfahrensrechts an (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 52/11, NJW-RR 2012, 209 Rn. 4).
11
b) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des Schriftsatzes der Kostenschuldner ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Einlegung einer Beschwerde durch die Kostenschuldner - als solche sieht der Notar den Schriftsatz an - wäre unvernünftig gewesen, weil dieses Rechtsmittel eine Entscheidung des Landgerichts voraussetzt (§ 156 Abs. 3 KostO), welche die Kostenschuldner jedoch erst herbeiführen wollten.
12
Zudem bestimmte § 156 Abs. 1 KostO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Einwendungen gegen die Kostenrechnung des Notars im Wege der Beschwerde geltend zu machen waren. Der Antrag nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO nF wurde deshalb auch weiterhin als Beschwerde bezeichnet (z.B. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 156 Rn. 8). Aus diesem Grund steht der Auslegung auch nicht die von dem Notar angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen (Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589), wonach kein Anlass besteht, der Prozesshandlung einer anwaltschaftlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Prozessinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat.
13
2. Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO steht dem Antrag der Kostenschuldner nicht entgegen.
14
a) Nach dieser Vorschrift konnten neue Anträge auf Entscheidung des Landgerichts nach Ablauf des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung zugestellt ist, nicht mehr gestellt werden. Zwar haben die Kostenschuldner den Antrag erst Ende Februar 2012 gestellt und damit lange Zeit nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung im November 2007. Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO konnten Einwendungen gegen den Kostenanspruch aber auch nach Fristablauf geltend gemacht werden, soweit sie auf Gründen beruhten, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung entstanden waren. Das ist hier der Fall. Die Kostenschuldner berufen sich auf die Verjährung des Anspruchs aus der Kostenrechnung, also auf ein Ereignis, welches - wenn überhaupt - nach dem Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist.
15
b) Da der Antrag der Kostengläubiger jedenfalls aus diesem Grund zulässig ist, stellt sich die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage, ob eine der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügende Kostenrechnung die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO in Lauf setzen konnte, nicht.
16
3. Anders als der Notar meint, ist der Anspruch aus seiner Kostenrechnung Nr. 07N0160 verjährt.
17
a) Nach §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 141 KostO verjährten Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten (Gebühren und Auslagen) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das gebührenpflichtige Geschäft beendet war bzw. die Auslagen entstanden sind. Das Beschwerdegericht geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Verjährungsfrist für den der Rechnung Nr. 07N01160 zugrunde liegenden Kostenanspruch mit dem Ablauf des Jahres 2006 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Denn die unter der Nr. 07N0160 abgerechneten Geschäfte - die Beurkundung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2006 sowie eine damit in Zusammenhang stehende Vertretungsbescheinigung - waren mit der Unterschrift des Notars unter die Niederschrift beendet (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 7 Rn. 5; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort „Fälligkeit“ Nr. 1.2; BeckOK- KostR/Toussaint, Edition 6, § 7 KostO Rn. 7.1).
18
b) Einen Neubeginn der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO bewirkten weder die Zusendung der Kostenrechnung an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar gewährte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 22. November 2011. Denn dieser Neubeginn setzte voraus, dass die Kostenrechnung den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 359 f.). Daran fehlte es jedoch.
19
aa) Die Vorschrift verlangte u.a. die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf denen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dazu gehören die Bestimmungen , nach denen der Notar den Geschäftswert ermittelt hat; dies gilt selbst dann, wenn der in der Kostenrechnung angesetzte Wert aus der notariellen Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228 Rn. 25). Dem Zitierge- bot genügte - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - die Kostenrechnung deshalb nicht, weil die für die Bemessung des Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in ihr nicht genannt war.
20
bb) Der Einwand des Notars, im Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung sei es nach der Rechtsprechung des für seinen Amtsbezirk zuständigen Kammergerichts nicht erforderlich gewesen, die für die Bemessung des Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in der Kostenrechnung zu zitieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wurde nämlich auch die gegenteilige Ansicht vertreten (OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 151, 152; Heinze, NotBZ 2007, 119, 121; Klein, RNotZ 2006, 628 f.; Klein/Schmidt, RNotZ 2006, 340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199); eine höchstrichterliche Klärung stand noch aus. Der Notar konnte daher nicht darauf vertrauen, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Kostenrechnung die Angabe der Bestimmung zur Bemessung des Geschäftswerts (§ 20 Abs. 1 KostO) nicht erforderte.
21
cc) Dass der Aktenverwahrer des Notars auf einen Hinweis des Landgerichts am 13. März 2012 die Kostenrechnung ergänzt und zur Begründung des angesetzten Geschäftswerts die Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO zitiert hat, ist unerheblich. Denn in diesem Zeitpunkt war der Kostenanspruch bereits verjährt (siehe vorstehend unter a).
22
dd) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Notar in der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehobenen Verhandlungen zwischen ihm und den Kostenschuldnern, die „jedenfalls bis Januar 2008“ angedauert haben sollen. Hiernach war die Verjährung allenfalls vom 18. Mai 2007 (Erstellung der Kostenrechnung) bis Ende Januar 2008 gehemmt (§ 203 Satz 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO), nicht jedoch - wie der Notar meint - bis April 2008. Denn § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, führt nicht dazu, dass eine Hemmung stets drei Monate fortwirkt und sich die Verjährungsfrist entsprechend verlängert. Verbleibt nach dem Ende der Hemmung - wie hier - noch eine Verjährungsfrist von mehr als drei Monaten, findet die Vorschrift keine Anwendung (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 203 Rn. 5; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 163, 164). Demgemäß kann dem regulären Ende der Verjährungsfrist (31. Dezember 2010) vorliegend nur eine Hemmung von höchstens acht Monaten und 13 Tagen hinzugerechnet werden; die Verjährung ist dann am 13. September 2011, also vor Übersendung der ergänzten Kostenrechnung im März 2012 eingetreten.

IV.

23
Die nach § 73 FamFG i.V.m. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO statthafte und zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Kostenschuldner ist begründet. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenrechnungen Nr. 07N0161 und Nr. 07N2085 für eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage mit der Folge, dass mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag des Notars vom 14. Dezember 2011 die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KostO neu begonnen habe.
24
1. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Verjährungsfrist für die die Tätigkeiten des Notars im Jahr 2007 betreffenden Kostenansprüche mit dem Ablauf dieses Jahres begann und regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete.
25
b) Auch für diese Kostenrechnungen gilt, dass sie ursprünglich nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entsprachen, weil die für die Bestimmung des jeweiligen Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in ihnen nicht aufgeführt war. Deshalb führten weder die Zusendung der Kostenrechnungen an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar gewährte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung vom 22. November 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung (siehe vorstehend unter III. 3. b). Die Dauer der Verhandlungen zwischen dem Notar und den Kostenschuldnern zur Klärung der Ansprüche können im Hinblick auf die Verjährungshemmung hier nur mit einem Monat, mithin bis zum 31. Januar 2012 berücksichtigt werden (siehe vorstehend III. 3. b) dd), weil die Verjährung in dem Verhandlungszeitraum von März 2007 bis zum Jahresende 2007 noch nicht lief.
26
2. Mit Erfolg wenden sich die Kostenschuldner gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass der Vollstreckungsauftrag des Notars vom 14. Dezember 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt hat.
27
a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem inzwischen außer Kraft getretenen § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO trat ein Neubeginn der Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung der Notarkosten oder durch eine von dem Notar dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung nur ein, wenn eine der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO genügende Kostenrechnung vorlag (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 360; siehe aber zum neuen Recht § 19 Abs. 5 GNotKG). Entsprechendes muss - für das alte Recht - im Rahmen von § 212 BGB gelten. Denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, es dem Notar einerseits zu verwehren, mittels einer Zahlungsaufforderung oder Stundung aufgrund einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechenden Kostenrechnung den Neubeginn der Verjährung herbeizuführen , ihm jedoch andererseits die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Neu- beginn durch die Beantragung und anschließende Durchführung einer Vollstreckungshandlung aufgrund einer solchen Kostenrechnung - versehen mit einer von ihm erteilten Vollstreckungsklausel - zu erreichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, OLGR 2003, 190, 191; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 146, 150; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 154a Rn. 14; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand Juni 2013, § 155 Rn. 2 und § 156 Rn. 13; Tiedtke, ZNotP 2004, 166, 167; Tiedtke/ Heitzer/Strauß, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 744; siehe auch BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 158).
28
b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Es weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch die vollstreckbare Ausfertigung einer der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügenden Kostenberechnung zur Einziehung des Kostenbetrags im Wege der Zwangsvollstreckung führen kann, weil im Vollstreckungsverfahren lediglich die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 155 KostO i.V.m. § 724 Abs. 1, § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) geprüft werden. Richtig ist ferner, dass der Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB unabhängig davon eintritt, ob die Vollstreckungsmaßnahme zulässig ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287, 295; Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 14. Aufl., § 212 Rn. 16).
29
Der erneute Beginn der Verjährung gilt aber entsprechend § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn in einem Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO festgestellt wird, dass die der Vollstreckung zugrundeliegende Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügt. In materieller Hinsicht folgt dies daraus, dass eine solche Kostenberechnung als Grundlage für die Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 359). Verfahrensrechtlich kommt zum Tragen, dass der Kostenschuldner Einwände gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung nicht im Wege der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO), der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO), der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder der Titelklage analog § 767 ZPO, sondern ausschließlich in dem Verfahren nach § 156 KostO geltend machen kann (OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 415 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 72). Sein Einwand, eine Vollstreckungshandlung habe die Wirkungen des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht herbeigeführt, weil sie mangels wirksamen Titels unwirksam war, muss daher in diesem Verfahren geprüft werden. Eine entsprechende Feststellung wirkt dann wie die Aufhebung einer Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von § 212 Abs. 2 BGB.
30
c) Da die Rechnungen Nr. 07N0161 und Nr. 07N2085 dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprachen und daher keinen wirksamen Vollstreckungstitel darstellten, haben der im Dezember 2011 auf ihrer Grundlage erteilte Vollstreckungsauftrag und die daraus erwachsenen Vollstreckungshandlungen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Die Kostenansprüche des Notars aus den genannten Rechnungen sind daher ebenfalls verjährt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, soweit darin zum Nachteil der Kostenschuldner erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückweisung der Beschwerde des Notars gegen die Entscheidung des Landgerichts.

V.

31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 81 Abs. 1, § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2012 - 82 OH 45, 46 + 49/12 -
KG, Entscheidung vom 15.11.2013 - 9 W 140 - 142/12 -

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Referenzen

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nach § 156 Abs. 4 Satz 1 KostO i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Sie ist nach §§ 71 f. FamFG auch sonst zulässig. Diese Vorschriften sind, was das Beschwerdegericht nicht anders sieht, nach dem hierfür allein maßgeblichen (Begründung des FGG-RG in BT-Drucks 16/6308 S. 359) Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf den vorliegenden Altfall anwendbar. Die angegriffenen Kostenrechnungen sind zwar vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 156 KostO erteilt, der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist aber erst danach gestellt worden. Darauf kommt es für die Bestimmung des inzeitlicher Hinsicht anwendbaren Verfahrensrechts an; die hierfür nicht gedachte Vorschrift des § 161 KostO ist auf diesen Fall nicht anwendbar (aM OLG München, ZNotP 2010, 359, 360).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 71/02
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt
oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig
Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das
Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4
ZPO).

b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für
den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung.

c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine
eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.
BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - V ZB 71/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Hanau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Gegen das beiden Parteien am 16. Juli 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte am 9. August 2002 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 zurückgenommen hat.
Mit Schriftsatz vom 16. August, per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangen , haben die Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen , und zugleich "selbständige Anschlußberufung" mit der Ankündigung eingelegt, daß Anträge hierzu innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellt
würden. Vor Ablauf der - verlängerten - Begründungsfrist haben sie das Rechtsmittel begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Rücknahme der Berufung des Beklagten habe das Anschlußrechtsmittel der Kläger wirkungslos gemacht (§ 524 Abs. 4 ZPO). Außerdem sei das Rechtsmittel entgegen § 524 Abs. 3 ZPO nicht zugleich mit der Anschlußschrift begründet worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses beantragen.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030 f., vorgesehen für BGHZ 151, 221; Beschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, Umdruck S. 4, zur Veröffentl. vorgesehen).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 524 Abs. 4 ZPO zu Unrecht bejaht. Das Rechtsmittel der Kläger hätte durch die Rücknahme der Berufung des Beklagten nur dann seine Wirkung verloren, wenn es sich um eine Anschlußberufung gehandelt hätte. Das ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, an dessen Auslegung der Senat nicht gebunden ist (BGHZ 4, 328, 334; BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), nicht der Fall.

a) Der von dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger verwendete Begriff der "selbständigen Anschlußberufung" ist dem neuen Zivilprozeßrecht, das vorliegend anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO), fremd. Der Berufungsbeklagte hat nach neuem Recht zwei Möglichkeiten. Er kann sich entweder der Berufung des Gegners anschließen (§ 524 ZPO) oder, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, selbständig Berufung einlegen (anders, aber abwegig [nur Anschlußberufung möglich], Grunsky, NJW 2002, 800, 801 Fn. 7). Nur im ersten Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO), und nur im Falle der Anschließung muß die Berufung in der Anschlußschrift begründet werden (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wird hingegen selbständig Berufung eingelegt , ist dieses Rechtsmittel vom Schicksal der gegnerischen Berufung unabhängig. Es bleibt wirksam, wenn jene zurückgenommen wird. Für sie laufen eigenständige Fristen zur Einlegung (§ 517 ZPO) und zur Begründung (§ 520 Abs. 2 ZPO). Welche Möglichkeit der Berufungsbeklagte wählt, steht in seinem Belieben (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 524 Rdn. 3; Meyer-Seitz, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 524 Rdn. 5). Inner-
halb der noch für ihn offenen Berufungsfrist (§ 517 ZPO) kann er Anschlußberufung nach § 524 ZPO (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher aaO; a.A. von Olshausen , NJW 2002, 802) oder selbständig Berufung einlegen. Nur wenn die eigene Berufungsfrist verstrichen ist, ist er auf die Anschlußberufung beschränkt.

b) Da die Kläger die "selbständige Anschlußberufung" innerhalb der für sie laufenden Berufungsfrist eingelegt haben, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche der beiden Möglichkeiten sie gewählt haben. Dabei ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 18. Juni 1996, VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211 m.w.N.). Danach ist vorliegend von einer selbständigen Berufung auszugehen.
aa) Dem Umstand, daß der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger die ausdrückliche Bezeichnung "Anschlußberufung" enthält, kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zu. Dieses Wortlautargument verliert schon durch das beigefügte Eigenschaftswort an Überzeugungskraft, das auf ein selbständiges, also gerade nicht von der gegnerischen Berufung abhängiges Rechtsmittel hinweist.
bb) Unterstützt wird dieser Hinweis durch den Vermerk "Original zur Fristwahrung per Fax ...", der dem Schriftsatz vorangestellt ist. Für eine Anschlußberufung wäre er ohne Bedeutung. Die hierfür zu beachtende Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hatte noch nicht einmal zu laufen begonnen. Bedeutung kam ihm allein vor dem Hintergrund einer selbständigen Berufung
zu. Hierfür lief die Frist am 16. August 2002, dem Datum des Schriftsatzes, ab. Um diese Frist zu wahren, mußte der Prozeßbevollmächtigte die Übermittlung per Telefax anordnen.
cc) Dazu paßt weiter die Ankündigung, Anträge "innerhalb der Berufungsbegründungsfrist" zu stellen. Damit kann bei verständiger Würdigung nur die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO zur Begründung der - selbständigen - Berufung gemeint sein. Denn für die Anschlußberufung verlangt das Gesetz eine Begründung in der Anschlußschrift selbst (§ 524 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Soweit § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine erneute Anschlußberufung - mit entsprechender Begründung - bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift erlaubt (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 524 Rdn. 41), kann diese Frist nicht gemeint sein. Sie hatte noch nicht zu laufen begonnen.

d) Das von dem Berufungsgericht hervorgehobene Argument, daß die Auslegung ihre Grenzen in dem berechtigten Vertrauen des Gegners auf den objektiven Erklärungsinhalt des Rechtsmittelschriftsatzes finden müsse, ist ohne Gehalt. Durch eine Auslegung wird der objektive Erklärungsinhalt einer Prozeßhandlung gerade ermittelt (s. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 128 Rdn. 25). Auf diese objektive Erklärungsbedeutung darf der Prozeßgegner vertrauen. Sie begrenzt aber nicht die Auslegung, sondern ist deren Ergebnis. Vielmehr begrenzt das Auslegungsergebnis das Vertrauen des Prozeßgegners.
Vorliegend konnte der Beklagte angesichts der aufgezeigten Umstände nicht annehmen, daß eine Anschlußberufung eingelegt war, der er durch Rück-
nahme der eigenen Berufung den Boden hätte entziehen können. Objektiv betrachtet handelt es sich um eine selbständige Berufung.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 121/05
vom
25. Oktober 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO § 17 Abs. 3 Satz 2
Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht
nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, wenn dem Kostenschuldner
eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 KostO entsprechende Kostenberechnung
vorliegt.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 24. November 2004 und die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 4. Juni 2003 aufgehoben. Der Kostengläubiger hat der Kostenschuldnerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert beträgt 9.203,25 EUR (= 18.000 DM).

Gründe:

I.

1
Im Juli 2000 beauftragte die Kostenschuldnerin, die Maklerin ist, namens einer Kaufinteressentin den Kostengläubiger, schnellstmöglich einen Entwurf für einen Kaufvertrag über die Veräußerung mehrerer Grundstücke, die sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft befanden, zu einem beabsichtigten Preis von 12 Mio. DM zu fertigen. Der Entwurf wurde auf Wunsch der Erbengemeinschaft , den die Kostenschuldnerin an den Kostengläubiger herantrug, mehrfach überarbeitet. Die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten im Oktober 2000.
2
Der Kostengläubiger nahm zunächst die Erbengemeinschaft in Anspruch , die in einem Kostenbeschwerdeverfahren ihre Passivlegitimation bestritt. Der Kostengläubiger erstellte mit Datum vom 12. Juni 2002 eine Zahlungsaufforderung an die Kostenschuldnerin nebst beigefügter Kostenberechnung über 18.000 DM unter Hinweis auf §§ 32, 145 KostO; er erklärte jedoch zugleich, dass er die Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Erbengemeinschaft gegen seine Kostenberechnung stunde. Das Verfahren endete mit einem Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2002 zugunsten der Erbengemeinschaft.
3
Nach einer Zahlungsaufforderung des Kostengläubigers vom 3. Februar 2003, verbunden mit der Androhung, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erstellen , hat die Kostenschuldnerin Beschwerde gegen die Kostenberechnung vom 12. Juni 2002 eingelegt. Der Kostengläubiger hat im Beschwerdeverfahren auf einen richterlichen Hinweis die erste Kostenberechnung durch eine berichtigte Kostenberechnung ersetzt, in der neben §§ 32, 145 KostO auch § 36 Abs. 2 KostO zitiert wird. Die Kostenschuldnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Das Landgericht hat die gegen die Kostenberechnung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran aber unter anderem durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 (OLGR 2001, 146 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

II.

5
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
6
1. Das vorlegende Kammergericht ist der Ansicht, dass für eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO die Mitteilung der Stundung durch den Notar an den Kostenschuldner unter Bezeichnung des Anspruchs genüge und die Erteilung einer den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechenden Kostenberechnung nicht voraussetze. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGR 2001, 146, 150) die Auffassung, dass eine Unterbrechungswirkung auf Grund einer Stundung nur eintritt, wenn dem Schuldner eine dem § 154 KostO entsprechende Berechnung zugegangen ist.
7
a) Die beabsichtigte Abweichung bei der Auslegung einer bundesrechtlichen Vorschrift von der eines anderen Oberlandesgerichts rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits vor der Einführung des Vorlageverfahrens ergangen ist (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 ff. nicht abgedruckt ; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, WM 2005, 1434, 1435). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruht auch auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage.
8
b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat, BGHZ 116, 392, 394).

III.

9
Die nach § 156 Abs. 2, 4 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil dem Kostenanspruch des Gläubigers jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht.
10
1. Im Ansatz zutreffend - und von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen - sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass die Kostenansprüche aus der Anfertigung von Entwürfen nach § 145 KostO im Jahre 2000 entstanden sind und für diese die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. galt, die am 31. Dezember 2002 endete. Die Neuregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 führte zu keiner Verlängerung der Verjährungsfristen. Wegen der insoweit gleichen Rechtsfolgen in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB und § 161 Satz 1 KostO kann hier dahinstehen , welche Übergangsvorschrift in diesem Fall einschlägig ist (dazu: Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Art. 229 EGBGB Rdn. 2; Staudinger/Peters, BGB [2003], Art. 229 § 6 EGBGB, Rdn. 2; MünchKommBGB /Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 45; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 143 Rdn. 6 und Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 17 Rdn. 41 ff.)
11
2. Unzutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts , dass die Verjährung durch eine der Kostenschuldnerin in dem Begleitschreiben vom 12. Juni 2002 zur Rechnung vom gleichen Tage gestellte Zahlungsaufforderung mit gleichzeitig ausgesprochener Stundung nach §§ 141, 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen worden sei.
12
a) Die in dem Schreiben vom 12. Juni 2002 enthaltene Zahlungsaufforderung unterbrach die Verjährung nicht, da die beigefügte Rechnung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht.
13
Die Vorschrift verlangt die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf denen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dem genügt - wovon auch das vorlegende Gericht ausgeht - die Rechnung vom 12. Juni 2002 schon deshalb nicht, weil sie nicht neben dem einschlägigen Gebührentatbestand für Entwürfe, § 145 KostO, die für die Beurkundung vertraglicher Erklärungen maßgebende Vorschrift des § 36 Abs. 2 KostO zitiert (OLG Hamm ZNotP 2000, 408; LG Hannover NdsRpfl 2002, 18). Unabhängig davon, wie genau (nach Absätzen und Sätzen) die einschlägigen Gebührenvorschriften benannt sein müssen (dazu OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 147; KG, JurBüro 1997, 98), führt die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt. Eine Rechnung , die eine solche Norm nicht benennt, entspricht nicht dem von § 154 Abs. 2 KostO verfolgten Zweck, dem Schuldner eine Nachprüfung zu ermöglichen , auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf aaO).
14
Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG MittBay Not 2004, 298, 299; OLG Hamm ZNotP 2004, 166; KG DNotZ 1962, 428, 430; OLG Düsseldorf, aaO, S. 149). Der Umstand, dass der Kostengläubiger auf richterlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren eine insoweit berichtigte Kostenrechnung erstellt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die ein Jahr zuvor übermittelte Rechnung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht herbeigeführt hatte. Die Erleichterung für den Notar, durch eine formlose Aufforderung zur Zahlung einen Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist herbeiführen zu können, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar alles für die Einforderung Erforderliche unternommen hat und das Ausbleiben der Zahlung nur mehr auf dem rechtswidrigen Handeln des Kostenschuldners beruht. Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durchschaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm DNotZ 1988, 458; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b).
15
b) Gleiches gilt für die mit der Zahlungsaufforderung von dem Kostengläubiger gleichzeitig ausgesprochene Stundung der Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach rechtskräftiger Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Erbengemeinschaft.
16
Der Senat lässt dahinstehen, ob - wovon das vorlegende Gericht ausgegangen ist - auch eine ohne Initiative des Kostenschuldners ausgesprochene, allein im Interesse des Kostengläubigers liegende Stundung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO herbeiführt. Jedenfalls ist bei einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kostenanforderung nach § 154 KostO als Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung unverzichtbar. Die Anforderungen für den Eintritt einer Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KostO können bei der Zahlungsaufforderung und bei der Stundung nicht unterschiedlich bestimmt werden. Der Senat teilt den gegenteiligen Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht und entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der überwiegend vertreten Ansicht (vgl. neben der bereits erwähnten Vergleichsent- scheidung des OLG Düsseldorf: KG DNotZ 1962, 428, 431; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 143 Rdn. 7c; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.3).
17
Die Unterbrechung der Verjährung auf Grund einer Stundung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO verfolgt das Ziel, den Kostengläubiger, der seinem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, vor verjährungsrechtlichen Nachteilen zu schützen. Diesen Schutz verdient jedoch der Kostengläubiger dann nicht, wenn der Kostenschuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Berechnung der Kosten ohnehin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und die Stundung damit für den Kostengläubiger kein Opfer darstellt.
18
§ 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, welche Vorschrift dem Notar die Befugnis einräumt , durch die Mitteilung einer Stundung an den Kostenschuldner die Verjährungsfrist neu beginnen zu lassen, ist eine Ausnahmevorschrift, bei der die schutzwürdigen Interessen des Schuldners berücksichtigt werden müssen und die nicht zu einem Hinausschieben der Verjährung nach dem Belieben des Notars führen darf (vgl. OLG Köln, JMBl NW 1987, 11, 12 = KoRspr § 154 KostO Nr. 41 [Ls]). Das wäre jedoch die Folge, wenn der Notar auch ohne eine den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechende Rechnung durch die Bewilligung einer Stundung gegen den Willen des Kostenschuldners den Neubeginn der Verjährung herbeiführen könnte. Der Kostenschuldner müsste dann eine Rückstellung für eine ungewisse, von ihm bestrittene Kostenschuld vornehmen, ohne seinerseits bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Prüfung seiner Einwendungen nach § 156 KostO herbeiführen zu können. Eine Sachentscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO setzt eine ordnungsgemäße Berechnung voraus (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156, Rdn. 10). Diese Prüfung kann auch nicht über eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erreicht werden (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987, IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 564). An den Kostengläubiger werden damit auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Die Erstellung ordnungsgemäßer, den gesetzlichen Anforderungen des § 154 KostO entsprechender Abrechnungen gehört zu den beruflichen Pflichten des Notars.
19
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Kostenschuldnerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Für ein arglistiges Verhalten der Kostenschuldnerin (vgl. dazu KG DNotZ 1942, 381) fehlt es an Anhaltspunkten. Die Kostenschuldnerin hat den Kostengläubiger auch nicht davon abgehalten, die Verjährungsfrist einzuhalten, was einer Berufung auf die Einrede nach § 242 BGB entgegenstünde (OLG Hamm Rechtspfleger 1962, 26; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 164, 165). Die Kostenschuldnerin hat ihre Kostenschuld stets bestritten und durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Dem Kostengläubiger war dies bekannt; seine mit einer Stundung verbundene Zahlungsaufforderung vom 12. Juni 2002 diente gerade dazu, den Ablauf der Verjährungsfrist durch Herbeiführung einer Unterbrechung zu verhindern.

IV.

20
Die Entscheidung über die Erstattung der dem Kostenschuldner im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2004 - 82 T 356/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2005 - 9 W 206/04 -
25
Zutreffend ist die zuletzt genannte Ansicht. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO nicht mehr nur für Gebührenvorschriften , sondern für alle Kostenvorschriften gilt. Denn mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber vor allem die Vorschriften einbeziehen, welche die in Ansatz gebrachten Auslagen regeln (vgl. die Begründung zu dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994, BT-Drs. 12/6962, S. 92, 102). Nach dem Gesetzeszweck erfasst der Begriff der Kostenvorschriften alle Normen, deren Angabe für die Nachvollziehbarkeit und Durchschaubarkeit des Kostenansatzes aus der Sicht eines verständigen - mit Kostensachen nicht vertrauten - Kostenschuldners von grundlegender Bedeutung sind (Senat, Beschl. v. 3. April 2008, aaO, 2193). Aus diesem Grund hat der Senat (aaO) bereits entschieden, dass das Zitiergebot die Angabe der Vorschriften des § 32 KostO verlangt, weil der Kostenschuldner ohne diesen Hinweis nicht nachvollziehen kann, wie sich der angegebene Geschäftswert in der geforderten Gebühr niederschlägt. Nichts anderes gilt für den Geschäftswert selbst. Denn seine Höhe ist für die Berechnung der Wertgebühren ebenso bedeutsam wie der jeweilige Gebührentatbestand , und auch sie kann von einem verständigen, aber mit Kostensachen nicht vertrauten Kostenschuldner ohne Hinweis auf die maßgeblichen Vorschriften in der Regel nicht vollständig nachvollzogen und vor allem nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden. Im Hinblick darauf ist die Angabe dieser Vorschriften auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 121/05
vom
25. Oktober 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO § 17 Abs. 3 Satz 2
Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht
nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, wenn dem Kostenschuldner
eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 KostO entsprechende Kostenberechnung
vorliegt.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 24. November 2004 und die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 4. Juni 2003 aufgehoben. Der Kostengläubiger hat der Kostenschuldnerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert beträgt 9.203,25 EUR (= 18.000 DM).

Gründe:

I.

1
Im Juli 2000 beauftragte die Kostenschuldnerin, die Maklerin ist, namens einer Kaufinteressentin den Kostengläubiger, schnellstmöglich einen Entwurf für einen Kaufvertrag über die Veräußerung mehrerer Grundstücke, die sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft befanden, zu einem beabsichtigten Preis von 12 Mio. DM zu fertigen. Der Entwurf wurde auf Wunsch der Erbengemeinschaft , den die Kostenschuldnerin an den Kostengläubiger herantrug, mehrfach überarbeitet. Die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten im Oktober 2000.
2
Der Kostengläubiger nahm zunächst die Erbengemeinschaft in Anspruch , die in einem Kostenbeschwerdeverfahren ihre Passivlegitimation bestritt. Der Kostengläubiger erstellte mit Datum vom 12. Juni 2002 eine Zahlungsaufforderung an die Kostenschuldnerin nebst beigefügter Kostenberechnung über 18.000 DM unter Hinweis auf §§ 32, 145 KostO; er erklärte jedoch zugleich, dass er die Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Erbengemeinschaft gegen seine Kostenberechnung stunde. Das Verfahren endete mit einem Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2002 zugunsten der Erbengemeinschaft.
3
Nach einer Zahlungsaufforderung des Kostengläubigers vom 3. Februar 2003, verbunden mit der Androhung, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erstellen , hat die Kostenschuldnerin Beschwerde gegen die Kostenberechnung vom 12. Juni 2002 eingelegt. Der Kostengläubiger hat im Beschwerdeverfahren auf einen richterlichen Hinweis die erste Kostenberechnung durch eine berichtigte Kostenberechnung ersetzt, in der neben §§ 32, 145 KostO auch § 36 Abs. 2 KostO zitiert wird. Die Kostenschuldnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Das Landgericht hat die gegen die Kostenberechnung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran aber unter anderem durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 (OLGR 2001, 146 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

II.

5
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
6
1. Das vorlegende Kammergericht ist der Ansicht, dass für eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO die Mitteilung der Stundung durch den Notar an den Kostenschuldner unter Bezeichnung des Anspruchs genüge und die Erteilung einer den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechenden Kostenberechnung nicht voraussetze. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGR 2001, 146, 150) die Auffassung, dass eine Unterbrechungswirkung auf Grund einer Stundung nur eintritt, wenn dem Schuldner eine dem § 154 KostO entsprechende Berechnung zugegangen ist.
7
a) Die beabsichtigte Abweichung bei der Auslegung einer bundesrechtlichen Vorschrift von der eines anderen Oberlandesgerichts rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits vor der Einführung des Vorlageverfahrens ergangen ist (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 ff. nicht abgedruckt ; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, WM 2005, 1434, 1435). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruht auch auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage.
8
b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat, BGHZ 116, 392, 394).

III.

9
Die nach § 156 Abs. 2, 4 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil dem Kostenanspruch des Gläubigers jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht.
10
1. Im Ansatz zutreffend - und von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen - sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass die Kostenansprüche aus der Anfertigung von Entwürfen nach § 145 KostO im Jahre 2000 entstanden sind und für diese die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. galt, die am 31. Dezember 2002 endete. Die Neuregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 führte zu keiner Verlängerung der Verjährungsfristen. Wegen der insoweit gleichen Rechtsfolgen in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB und § 161 Satz 1 KostO kann hier dahinstehen , welche Übergangsvorschrift in diesem Fall einschlägig ist (dazu: Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Art. 229 EGBGB Rdn. 2; Staudinger/Peters, BGB [2003], Art. 229 § 6 EGBGB, Rdn. 2; MünchKommBGB /Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 45; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 143 Rdn. 6 und Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 17 Rdn. 41 ff.)
11
2. Unzutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts , dass die Verjährung durch eine der Kostenschuldnerin in dem Begleitschreiben vom 12. Juni 2002 zur Rechnung vom gleichen Tage gestellte Zahlungsaufforderung mit gleichzeitig ausgesprochener Stundung nach §§ 141, 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen worden sei.
12
a) Die in dem Schreiben vom 12. Juni 2002 enthaltene Zahlungsaufforderung unterbrach die Verjährung nicht, da die beigefügte Rechnung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht.
13
Die Vorschrift verlangt die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf denen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dem genügt - wovon auch das vorlegende Gericht ausgeht - die Rechnung vom 12. Juni 2002 schon deshalb nicht, weil sie nicht neben dem einschlägigen Gebührentatbestand für Entwürfe, § 145 KostO, die für die Beurkundung vertraglicher Erklärungen maßgebende Vorschrift des § 36 Abs. 2 KostO zitiert (OLG Hamm ZNotP 2000, 408; LG Hannover NdsRpfl 2002, 18). Unabhängig davon, wie genau (nach Absätzen und Sätzen) die einschlägigen Gebührenvorschriften benannt sein müssen (dazu OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 147; KG, JurBüro 1997, 98), führt die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt. Eine Rechnung , die eine solche Norm nicht benennt, entspricht nicht dem von § 154 Abs. 2 KostO verfolgten Zweck, dem Schuldner eine Nachprüfung zu ermöglichen , auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf aaO).
14
Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG MittBay Not 2004, 298, 299; OLG Hamm ZNotP 2004, 166; KG DNotZ 1962, 428, 430; OLG Düsseldorf, aaO, S. 149). Der Umstand, dass der Kostengläubiger auf richterlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren eine insoweit berichtigte Kostenrechnung erstellt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die ein Jahr zuvor übermittelte Rechnung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht herbeigeführt hatte. Die Erleichterung für den Notar, durch eine formlose Aufforderung zur Zahlung einen Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist herbeiführen zu können, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar alles für die Einforderung Erforderliche unternommen hat und das Ausbleiben der Zahlung nur mehr auf dem rechtswidrigen Handeln des Kostenschuldners beruht. Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durchschaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm DNotZ 1988, 458; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b).
15
b) Gleiches gilt für die mit der Zahlungsaufforderung von dem Kostengläubiger gleichzeitig ausgesprochene Stundung der Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach rechtskräftiger Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Erbengemeinschaft.
16
Der Senat lässt dahinstehen, ob - wovon das vorlegende Gericht ausgegangen ist - auch eine ohne Initiative des Kostenschuldners ausgesprochene, allein im Interesse des Kostengläubigers liegende Stundung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO herbeiführt. Jedenfalls ist bei einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kostenanforderung nach § 154 KostO als Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung unverzichtbar. Die Anforderungen für den Eintritt einer Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KostO können bei der Zahlungsaufforderung und bei der Stundung nicht unterschiedlich bestimmt werden. Der Senat teilt den gegenteiligen Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht und entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der überwiegend vertreten Ansicht (vgl. neben der bereits erwähnten Vergleichsent- scheidung des OLG Düsseldorf: KG DNotZ 1962, 428, 431; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 143 Rdn. 7c; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.3).
17
Die Unterbrechung der Verjährung auf Grund einer Stundung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO verfolgt das Ziel, den Kostengläubiger, der seinem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, vor verjährungsrechtlichen Nachteilen zu schützen. Diesen Schutz verdient jedoch der Kostengläubiger dann nicht, wenn der Kostenschuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Berechnung der Kosten ohnehin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und die Stundung damit für den Kostengläubiger kein Opfer darstellt.
18
§ 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, welche Vorschrift dem Notar die Befugnis einräumt , durch die Mitteilung einer Stundung an den Kostenschuldner die Verjährungsfrist neu beginnen zu lassen, ist eine Ausnahmevorschrift, bei der die schutzwürdigen Interessen des Schuldners berücksichtigt werden müssen und die nicht zu einem Hinausschieben der Verjährung nach dem Belieben des Notars führen darf (vgl. OLG Köln, JMBl NW 1987, 11, 12 = KoRspr § 154 KostO Nr. 41 [Ls]). Das wäre jedoch die Folge, wenn der Notar auch ohne eine den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechende Rechnung durch die Bewilligung einer Stundung gegen den Willen des Kostenschuldners den Neubeginn der Verjährung herbeiführen könnte. Der Kostenschuldner müsste dann eine Rückstellung für eine ungewisse, von ihm bestrittene Kostenschuld vornehmen, ohne seinerseits bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Prüfung seiner Einwendungen nach § 156 KostO herbeiführen zu können. Eine Sachentscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO setzt eine ordnungsgemäße Berechnung voraus (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156, Rdn. 10). Diese Prüfung kann auch nicht über eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erreicht werden (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987, IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 564). An den Kostengläubiger werden damit auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Die Erstellung ordnungsgemäßer, den gesetzlichen Anforderungen des § 154 KostO entsprechender Abrechnungen gehört zu den beruflichen Pflichten des Notars.
19
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Kostenschuldnerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Für ein arglistiges Verhalten der Kostenschuldnerin (vgl. dazu KG DNotZ 1942, 381) fehlt es an Anhaltspunkten. Die Kostenschuldnerin hat den Kostengläubiger auch nicht davon abgehalten, die Verjährungsfrist einzuhalten, was einer Berufung auf die Einrede nach § 242 BGB entgegenstünde (OLG Hamm Rechtspfleger 1962, 26; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 164, 165). Die Kostenschuldnerin hat ihre Kostenschuld stets bestritten und durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Dem Kostengläubiger war dies bekannt; seine mit einer Stundung verbundene Zahlungsaufforderung vom 12. Juni 2002 diente gerade dazu, den Ablauf der Verjährungsfrist durch Herbeiführung einer Unterbrechung zu verhindern.

IV.

20
Die Entscheidung über die Erstattung der dem Kostenschuldner im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2004 - 82 T 356/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2005 - 9 W 206/04 -

(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.

(2) Die Berechnung muss enthalten

1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts,
2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses,
3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind,
4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und
5.
die gezahlten Vorschüsse.

(3) Die Berechnung soll enthalten

1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen,
2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).

(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.

(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.

(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 121/05
vom
25. Oktober 2005
in der Notarkostensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
KostO § 17 Abs. 3 Satz 2
Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht
nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, wenn dem Kostenschuldner
eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 KostO entsprechende Kostenberechnung
vorliegt.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 24. November 2004 und die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 4. Juni 2003 aufgehoben. Der Kostengläubiger hat der Kostenschuldnerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gegenstandswert beträgt 9.203,25 EUR (= 18.000 DM).

Gründe:

I.

1
Im Juli 2000 beauftragte die Kostenschuldnerin, die Maklerin ist, namens einer Kaufinteressentin den Kostengläubiger, schnellstmöglich einen Entwurf für einen Kaufvertrag über die Veräußerung mehrerer Grundstücke, die sich im Eigentum einer Erbengemeinschaft befanden, zu einem beabsichtigten Preis von 12 Mio. DM zu fertigen. Der Entwurf wurde auf Wunsch der Erbengemeinschaft , den die Kostenschuldnerin an den Kostengläubiger herantrug, mehrfach überarbeitet. Die Kaufvertragsverhandlungen scheiterten im Oktober 2000.
2
Der Kostengläubiger nahm zunächst die Erbengemeinschaft in Anspruch , die in einem Kostenbeschwerdeverfahren ihre Passivlegitimation bestritt. Der Kostengläubiger erstellte mit Datum vom 12. Juni 2002 eine Zahlungsaufforderung an die Kostenschuldnerin nebst beigefügter Kostenberechnung über 18.000 DM unter Hinweis auf §§ 32, 145 KostO; er erklärte jedoch zugleich, dass er die Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens der Erbengemeinschaft gegen seine Kostenberechnung stunde. Das Verfahren endete mit einem Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2002 zugunsten der Erbengemeinschaft.
3
Nach einer Zahlungsaufforderung des Kostengläubigers vom 3. Februar 2003, verbunden mit der Androhung, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erstellen , hat die Kostenschuldnerin Beschwerde gegen die Kostenberechnung vom 12. Juni 2002 eingelegt. Der Kostengläubiger hat im Beschwerdeverfahren auf einen richterlichen Hinweis die erste Kostenberechnung durch eine berichtigte Kostenberechnung ersetzt, in der neben §§ 32, 145 KostO auch § 36 Abs. 2 KostO zitiert wird. Die Kostenschuldnerin hat die Einrede der Verjährung erhoben.
4
Das Landgericht hat die gegen die Kostenberechnung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde verfolgt die Kostenschuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Kostenberechnung weiter. Das Kammergericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich daran aber unter anderem durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 (OLGR 2001, 146 ff.) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

II.

5
Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
6
1. Das vorlegende Kammergericht ist der Ansicht, dass für eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO die Mitteilung der Stundung durch den Notar an den Kostenschuldner unter Bezeichnung des Anspruchs genüge und die Erteilung einer den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechenden Kostenberechnung nicht voraussetze. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLGR 2001, 146, 150) die Auffassung, dass eine Unterbrechungswirkung auf Grund einer Stundung nur eintritt, wenn dem Schuldner eine dem § 154 KostO entsprechende Berechnung zugegangen ist.
7
a) Die beabsichtigte Abweichung bei der Auslegung einer bundesrechtlichen Vorschrift von der eines anderen Oberlandesgerichts rechtfertigt die Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG. Dem steht nicht entgegen, dass die Vergleichsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits vor der Einführung des Vorlageverfahrens ergangen ist (Senat, Beschl. v. 21. November 2002, V ZB 29/02, NJW-RR 2003, 1149, insoweit in BGHZ 153, 22 ff. nicht abgedruckt ; Beschl. v. 12. Mai 2005, V ZB 40/05, WM 2005, 1434, 1435). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf beruht auch auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage.
8
b) An die von dem Kammergericht bejahte Erheblichkeit der Rechtsfrage für die Entscheidung über die weitere Beschwerde ist der Senat gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; BGHZ 113, 374, 376; Senat, BGHZ 116, 392, 394).

III.

9
Die nach § 156 Abs. 2, 4 KostO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO), weil dem Kostenanspruch des Gläubigers jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegensteht.
10
1. Im Ansatz zutreffend - und von der weiteren Beschwerde auch nicht angegriffen - sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, dass die Kostenansprüche aus der Anfertigung von Entwürfen nach § 145 KostO im Jahre 2000 entstanden sind und für diese die zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. galt, die am 31. Dezember 2002 endete. Die Neuregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 führte zu keiner Verlängerung der Verjährungsfristen. Wegen der insoweit gleichen Rechtsfolgen in Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB und § 161 Satz 1 KostO kann hier dahinstehen , welche Übergangsvorschrift in diesem Fall einschlägig ist (dazu: Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Art. 229 EGBGB Rdn. 2; Staudinger/Peters, BGB [2003], Art. 229 § 6 EGBGB, Rdn. 2; MünchKommBGB /Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 45; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 143 Rdn. 6 und Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, § 17 Rdn. 41 ff.)
11
2. Unzutreffend ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts , dass die Verjährung durch eine der Kostenschuldnerin in dem Begleitschreiben vom 12. Juni 2002 zur Rechnung vom gleichen Tage gestellte Zahlungsaufforderung mit gleichzeitig ausgesprochener Stundung nach §§ 141, 17 Abs. 3 Satz 2 KostO unterbrochen worden sei.
12
a) Die in dem Schreiben vom 12. Juni 2002 enthaltene Zahlungsaufforderung unterbrach die Verjährung nicht, da die beigefügte Rechnung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht.
13
Die Vorschrift verlangt die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf denen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dem genügt - wovon auch das vorlegende Gericht ausgeht - die Rechnung vom 12. Juni 2002 schon deshalb nicht, weil sie nicht neben dem einschlägigen Gebührentatbestand für Entwürfe, § 145 KostO, die für die Beurkundung vertraglicher Erklärungen maßgebende Vorschrift des § 36 Abs. 2 KostO zitiert (OLG Hamm ZNotP 2000, 408; LG Hannover NdsRpfl 2002, 18). Unabhängig davon, wie genau (nach Absätzen und Sätzen) die einschlägigen Gebührenvorschriften benannt sein müssen (dazu OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 147; KG, JurBüro 1997, 98), führt die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich hierbei um eine zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt. Eine Rechnung , die eine solche Norm nicht benennt, entspricht nicht dem von § 154 Abs. 2 KostO verfolgten Zweck, dem Schuldner eine Nachprüfung zu ermöglichen , auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen er zur Zahlung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf aaO).
14
Dieser Mangel hat in dem Beschwerdeverfahren zur Folge, dass die Rechnung als Grundlage für eine Einforderung der Kosten ausscheidet und ohne weitere Sachprüfung hätte aufgehoben werden müssen (BayObLG MittBay Not 2004, 298, 299; OLG Hamm ZNotP 2004, 166; KG DNotZ 1962, 428, 430; OLG Düsseldorf, aaO, S. 149). Der Umstand, dass der Kostengläubiger auf richterlichen Hinweis im Beschwerdeverfahren eine insoweit berichtigte Kostenrechnung erstellt hat, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da die ein Jahr zuvor übermittelte Rechnung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO nicht herbeigeführt hatte. Die Erleichterung für den Notar, durch eine formlose Aufforderung zur Zahlung einen Neubeginn des Laufs der Verjährungsfrist herbeiführen zu können, ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Notar alles für die Einforderung Erforderliche unternommen hat und das Ausbleiben der Zahlung nur mehr auf dem rechtswidrigen Handeln des Kostenschuldners beruht. Daran fehlt es, wenn dem Kostenschuldner wegen Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO an die Durchschaubarkeit und Verständlichkeit notarieller Kostenrechnungen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002, NotZ 19/02, NJW 2003, 976) noch ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. OLG Hamm DNotZ 1988, 458; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.1.2; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 154 Rdn. 4 b).
15
b) Gleiches gilt für die mit der Zahlungsaufforderung von dem Kostengläubiger gleichzeitig ausgesprochene Stundung der Kostenforderung bis zum Ablauf eines Monats nach rechtskräftiger Entscheidung über die Kostenbeschwerde der Erbengemeinschaft.
16
Der Senat lässt dahinstehen, ob - wovon das vorlegende Gericht ausgegangen ist - auch eine ohne Initiative des Kostenschuldners ausgesprochene, allein im Interesse des Kostengläubigers liegende Stundung eine Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO herbeiführt. Jedenfalls ist bei einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Kostenanforderung nach § 154 KostO als Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung unverzichtbar. Die Anforderungen für den Eintritt einer Unterbrechung der Verjährung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 KostO können bei der Zahlungsaufforderung und bei der Stundung nicht unterschiedlich bestimmt werden. Der Senat teilt den gegenteiligen Standpunkt des vorlegenden Gerichts nicht und entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der überwiegend vertreten Ansicht (vgl. neben der bereits erwähnten Vergleichsent- scheidung des OLG Düsseldorf: KG DNotZ 1962, 428, 431; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 143 Rdn. 7c; Assenmacher/Mathias, Kostenordnung, 15. Aufl., "Verjährung", Nr. 2.3).
17
Die Unterbrechung der Verjährung auf Grund einer Stundung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO verfolgt das Ziel, den Kostengläubiger, der seinem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, vor verjährungsrechtlichen Nachteilen zu schützen. Diesen Schutz verdient jedoch der Kostengläubiger dann nicht, wenn der Kostenschuldner wegen nicht ordnungsgemäßer Berechnung der Kosten ohnehin zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist und die Stundung damit für den Kostengläubiger kein Opfer darstellt.
18
§ 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, welche Vorschrift dem Notar die Befugnis einräumt , durch die Mitteilung einer Stundung an den Kostenschuldner die Verjährungsfrist neu beginnen zu lassen, ist eine Ausnahmevorschrift, bei der die schutzwürdigen Interessen des Schuldners berücksichtigt werden müssen und die nicht zu einem Hinausschieben der Verjährung nach dem Belieben des Notars führen darf (vgl. OLG Köln, JMBl NW 1987, 11, 12 = KoRspr § 154 KostO Nr. 41 [Ls]). Das wäre jedoch die Folge, wenn der Notar auch ohne eine den Erfordernissen des § 154 KostO entsprechende Rechnung durch die Bewilligung einer Stundung gegen den Willen des Kostenschuldners den Neubeginn der Verjährung herbeiführen könnte. Der Kostenschuldner müsste dann eine Rückstellung für eine ungewisse, von ihm bestrittene Kostenschuld vornehmen, ohne seinerseits bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Prüfung seiner Einwendungen nach § 156 KostO herbeiführen zu können. Eine Sachentscheidung des Gerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO setzt eine ordnungsgemäße Berechnung voraus (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/ Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156, Rdn. 10). Diese Prüfung kann auch nicht über eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO erreicht werden (BGH, Urt. v. 22. Oktober 1987, IX ZR 175/86, NJW 1988, 563, 564). An den Kostengläubiger werden damit auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Die Erstellung ordnungsgemäßer, den gesetzlichen Anforderungen des § 154 KostO entsprechender Abrechnungen gehört zu den beruflichen Pflichten des Notars.
19
3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Kostenschuldnerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Für ein arglistiges Verhalten der Kostenschuldnerin (vgl. dazu KG DNotZ 1942, 381) fehlt es an Anhaltspunkten. Die Kostenschuldnerin hat den Kostengläubiger auch nicht davon abgehalten, die Verjährungsfrist einzuhalten, was einer Berufung auf die Einrede nach § 242 BGB entgegenstünde (OLG Hamm Rechtspfleger 1962, 26; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 164, 165). Die Kostenschuldnerin hat ihre Kostenschuld stets bestritten und durch nichts zu erkennen gegeben, dass sie auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten werde. Dem Kostengläubiger war dies bekannt; seine mit einer Stundung verbundene Zahlungsaufforderung vom 12. Juni 2002 diente gerade dazu, den Ablauf der Verjährungsfrist durch Herbeiführung einer Unterbrechung zu verhindern.

IV.

20
Die Entscheidung über die Erstattung der dem Kostenschuldner im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2004 - 82 T 356/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.07.2005 - 9 W 206/04 -

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.