Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. März 2015 - 8 W 45/15
Tenor
I.
II.
Gründe
I.
II.
III.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 03. März 2015 - 8 W 45/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kostengläubiger (nachfolgend: Notar) beurkundete am 22. Dezember 2006 einen Grundstückskaufvertrag, zu dessen Vollzug er im Jahr 2007 tätig war. Verkäufer waren die Kostenschuldner. Diese traten 2007 von dem Vertrag zurück, weil die Käuferin den Kaufpreis nicht gezahlt hatte.
- 2
- Am 18. Mai 2007 erteilte der Notar den Kostenschuldnern drei Kosten- rechnungen, eine über 9.958,48 € (Rechnungs Nr. 07N0160) für Tätigkeiten im Jahr 2006 sowie für Tätigkeiten im Jahr 2007 eine Kostenrechnung über 10.907,54 € (Rechnung Nr. 07N01161) und eine weitere über 6.379,89 € (Rechnung Nr. 07N2085). Als Geschäftswert setzte er jeweils den Kaufpreis von 2,8 Mio. € an. Die Vorschrift, auf der die Bestimmung des Geschäftswerts beruhte, war in den Rechnungen nicht genannt.
- 3
- Die Kostenschuldner zahlten nicht. Der Notar ließ ihnen deshalb am 19. November 2007 vollstreckbare Ausfertigungen der Kostenrechnungen zustellen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2007 wandten sie sich gegen die Höhe der Gebühren, jedoch ohne konkrete Einwendungen vorzutragen. Hierauf erwiderte der Notar mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, dass er den Kostenschuldnern bis Anfang Januar 2008 eine berichtigte Kostenrechnung übersenden werde; bis dahin sei der Ausgleich der Kosten gestundet.
- 4
- Mit Schreiben vom 22. November 2011 teilte der Notar den Kosten- schuldnern mit, der Betrag der Rechnung Nr. 07N01161 werde auf 2.532,92 € und derjenige der Rechnung Nr. 07N2085 auf 5.113,43 € herabgesetzt. Er setzte den Kostenschuldnern eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist erteilte der Notar am 14. Dezember 2011 einen Voll- streckungsauftrag. Am 19. Dezember 2011 unternahm der Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsversuch bei den Kostenschuldnern. Diese wurden Ende Januar 2012 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.
- 5
- Am 29. Februar 2012 haben die Kostenschuldner einen als „Kostenbeschwerde nach § 156 KostO“ bezeichneten Schriftsatz bei dem Landgericht eingereicht und darin Einwendungen gegen die Kostenrechnungen geltend gemacht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben sie die Einrede der Verjährung erhoben. Auf einen gerichtlichen Hinweis hat der Notar W. B. als Aktenverwahrer für den inzwischen aus dem Notaramt ausgeschiedenen Kostengläubiger am 13. März 2012 die Kostenrechnungen zur Begründung des angesetzten Geschäftswerts jeweils um die Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO ergänzt. Das Landgericht hat die Kostenrechnungen aufgehoben. Auf die Beschwerde des Notars hat das Kammergericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels den Betrag der Kostenrechnung Nr. 07N0161 auf 2.532,92 € und den Betrag der Kostenrechnung Nr. 07N2085 auf 5.113,43 € herabgesetzt.
- 6
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Notar seine Beschwerde hinsichtlich der von dem Landgericht aufgehobenen Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48 €) weiter. Die Kostenschuldner erstreben mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde die vollständige Zurückweisung der Beschwerde des Notars. Wechselseitig beantragen die Beteiligten die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
II.
- 7
- Das Beschwerdegericht sieht den auf die Entscheidung des Landgerichts gerichteten Antrag der Kostenschuldner als zulässig an. In der Sache hält es den von dem Notar geltend gemachten Anspruch aus der Kostenrechnung Nr. 07N0160 seit Ende 2010 für verjährt. Weder die Zusendung der Kostenrechnung noch die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung noch eine Stundung der Forderung habe zu einem Neubeginn der Verjährung geführt, denn die Kostenrechnung habe wegen fehlender Angabe der für die Bemessung des Geschäftswerts maßgeblichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO nicht den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO entsprochen. Die Ergänzung der Kostenrechnung durch den Aktenverwahrer des Notars sei unerheblich, denn sie sei erst nach Verjährungseintritt erfolgt. Die (herabgesetzten) Forderungen aus den beiden anderen Kostenrechnungen seien nicht verjährt. Die abgerechneten Tätigkeiten seien im Jahr 2007 ausgeführt worden, so dass Verjährung Ende 2011 eingetreten wäre. Sie habe jedoch durch den im Dezember 2011 gestellten Zwangsvollstreckungsauftrag neu begonnen.
III.
- 8
- Die nach § 156 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3 KostO, § 70 Abs.1, § 71 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Notars ist unbegründet. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Anspruch aus der Kostenrechnung Nr. 07N0160 (9.958,48 €) verjährt ist.
- 9
- 1. Ohne Erfolg rügt der Notar, dass das Beschwerdegericht den als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz der Kostenschuldner an das Landgericht als Antrag nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO ansieht.
- 10
- a) Die Vorschriften der Kostenordnung in der ab dem 1. September 2009 geltenden Fassung (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), die am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten sind, finden gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG Anwendung. Zwar hat der Notar die Kostenrechnungen vor dem 1. September 2009 erstellt; der Antrag auf gerichtliche Nachprüfung ist aber erst danach gestellt worden. Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Verfahrensrechts an (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 52/11, NJW-RR 2012, 209 Rn. 4).
- 11
- b) Die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung des Schriftsatzes der Kostenschuldner ist rechtsfehlerfrei. Sie entspricht dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 132/13, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Die Einlegung einer Beschwerde durch die Kostenschuldner - als solche sieht der Notar den Schriftsatz an - wäre unvernünftig gewesen, weil dieses Rechtsmittel eine Entscheidung des Landgerichts voraussetzt (§ 156 Abs. 3 KostO), welche die Kostenschuldner jedoch erst herbeiführen wollten.
- 12
- Zudem bestimmte § 156 Abs. 1 KostO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Einwendungen gegen die Kostenrechnung des Notars im Wege der Beschwerde geltend zu machen waren. Der Antrag nach § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO nF wurde deshalb auch weiterhin als Beschwerde bezeichnet (z.B. Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 156 Rn. 8). Aus diesem Grund steht der Auslegung auch nicht die von dem Notar angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen (Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, 589), wonach kein Anlass besteht, der Prozesshandlung einer anwaltschaftlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozessrechtliches Prozessinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat.
- 13
- 2. Die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO steht dem Antrag der Kostenschuldner nicht entgegen.
- 14
- a) Nach dieser Vorschrift konnten neue Anträge auf Entscheidung des Landgerichts nach Ablauf des Kalenderjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung zugestellt ist, nicht mehr gestellt werden. Zwar haben die Kostenschuldner den Antrag erst Ende Februar 2012 gestellt und damit lange Zeit nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung im November 2007. Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO konnten Einwendungen gegen den Kostenanspruch aber auch nach Fristablauf geltend gemacht werden, soweit sie auf Gründen beruhten, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung entstanden waren. Das ist hier der Fall. Die Kostenschuldner berufen sich auf die Verjährung des Anspruchs aus der Kostenrechnung, also auf ein Ereignis, welches - wenn überhaupt - nach dem Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten ist.
- 15
- b) Da der Antrag der Kostengläubiger jedenfalls aus diesem Grund zulässig ist, stellt sich die von dem Beschwerdegericht erörterte Frage, ob eine der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügende Kostenrechnung die Ausschlussfrist des § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO in Lauf setzen konnte, nicht.
- 16
- 3. Anders als der Notar meint, ist der Anspruch aus seiner Kostenrechnung Nr. 07N0160 verjährt.
- 17
- a) Nach §§ 7, 17 Abs. 1 Satz 1 KostO i.V.m. § 141 KostO verjährten Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten (Gebühren und Auslagen) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das gebührenpflichtige Geschäft beendet war bzw. die Auslagen entstanden sind. Das Beschwerdegericht geht deshalb zutreffend davon aus, dass die Verjährungsfrist für den der Rechnung Nr. 07N01160 zugrunde liegenden Kostenanspruch mit dem Ablauf des Jahres 2006 begann und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 endete (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Denn die unter der Nr. 07N0160 abgerechneten Geschäfte - die Beurkundung des Kaufvertrages vom 22. Dezember 2006 sowie eine damit in Zusammenhang stehende Vertretungsbescheinigung - waren mit der Unterschrift des Notars unter die Niederschrift beendet (vgl. Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 7 Rn. 5; Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort „Fälligkeit“ Nr. 1.2; BeckOK- KostR/Toussaint, Edition 6, § 7 KostO Rn. 7.1).
- 18
- b) Einen Neubeginn der Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO bewirkten weder die Zusendung der Kostenrechnung an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar gewährte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung des Notars vom 22. November 2011. Denn dieser Neubeginn setzte voraus, dass die Kostenrechnung den gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Kostenanforderung durch den Notar in § 154 Abs. 2 KostO entspricht (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 359 f.). Daran fehlte es jedoch.
- 19
- aa) Die Vorschrift verlangte u.a. die Bezeichnung der Kostenvorschriften, auf denen die Berechnung beruht (Zitiergebot). Dazu gehören die Bestimmungen , nach denen der Notar den Geschäftswert ermittelt hat; dies gilt selbst dann, wenn der in der Kostenrechnung angesetzte Wert aus der notariellen Urkunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW-RR 2009, 228 Rn. 25). Dem Zitierge- bot genügte - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - die Kostenrechnung deshalb nicht, weil die für die Bemessung des Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in ihr nicht genannt war.
- 20
- bb) Der Einwand des Notars, im Zeitpunkt der Erstellung der Kostenrechnung sei es nach der Rechtsprechung des für seinen Amtsbezirk zuständigen Kammergerichts nicht erforderlich gewesen, die für die Bemessung des Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in der Kostenrechnung zu zitieren, führt zu keiner anderen Beurteilung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wurde nämlich auch die gegenteilige Ansicht vertreten (OLG Düsseldorf, JurBüro 2005, 151, 152; Heinze, NotBZ 2007, 119, 121; Klein, RNotZ 2006, 628 f.; Klein/Schmidt, RNotZ 2006, 340, 341; Lappe, NJW 1995, 1191, 1199); eine höchstrichterliche Klärung stand noch aus. Der Notar konnte daher nicht darauf vertrauen, dass eine dem § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Kostenrechnung die Angabe der Bestimmung zur Bemessung des Geschäftswerts (§ 20 Abs. 1 KostO) nicht erforderte.
- 21
- cc) Dass der Aktenverwahrer des Notars auf einen Hinweis des Landgerichts am 13. März 2012 die Kostenrechnung ergänzt und zur Begründung des angesetzten Geschäftswerts die Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO zitiert hat, ist unerheblich. Denn in diesem Zeitpunkt war der Kostenanspruch bereits verjährt (siehe vorstehend unter a).
- 22
- dd) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von dem Notar in der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehobenen Verhandlungen zwischen ihm und den Kostenschuldnern, die „jedenfalls bis Januar 2008“ angedauert haben sollen. Hiernach war die Verjährung allenfalls vom 18. Mai 2007 (Erstellung der Kostenrechnung) bis Ende Januar 2008 gehemmt (§ 203 Satz 1 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 KostO), nicht jedoch - wie der Notar meint - bis April 2008. Denn § 203 Satz 2 BGB, wonach die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, führt nicht dazu, dass eine Hemmung stets drei Monate fortwirkt und sich die Verjährungsfrist entsprechend verlängert. Verbleibt nach dem Ende der Hemmung - wie hier - noch eine Verjährungsfrist von mehr als drei Monaten, findet die Vorschrift keine Anwendung (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 203 Rn. 5; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 163, 164). Demgemäß kann dem regulären Ende der Verjährungsfrist (31. Dezember 2010) vorliegend nur eine Hemmung von höchstens acht Monaten und 13 Tagen hinzugerechnet werden; die Verjährung ist dann am 13. September 2011, also vor Übersendung der ergänzten Kostenrechnung im März 2012 eingetreten.
IV.
- 23
- Die nach § 73 FamFG i.V.m. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO statthafte und zulässige Anschlussrechtsbeschwerde der Kostenschuldner ist begründet. Zu Unrecht hält das Beschwerdegericht die vollstreckbaren Ausfertigungen der Kostenrechnungen Nr. 07N0161 und Nr. 07N2085 für eine ausreichende Vollstreckungsgrundlage mit der Folge, dass mit dem Zwangsvollstreckungsauftrag des Notars vom 14. Dezember 2011 die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 KostO neu begonnen habe.
- 24
- 1. a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Verjährungsfrist für die die Tätigkeiten des Notars im Jahr 2007 betreffenden Kostenansprüche mit dem Ablauf dieses Jahres begann und regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete.
- 25
- b) Auch für diese Kostenrechnungen gilt, dass sie ursprünglich nicht dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO entsprachen, weil die für die Bestimmung des jeweiligen Geschäftswerts maßgebliche Vorschrift des § 20 Abs. 1 KostO in ihnen nicht aufgeführt war. Deshalb führten weder die Zusendung der Kostenrechnungen an die Kostenschuldner im Mai 2007 noch die von dem Notar gewährte Stundung der Zahlung bis Januar 2008 noch die Zahlungsaufforderung vom 22. November 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung (siehe vorstehend unter III. 3. b). Die Dauer der Verhandlungen zwischen dem Notar und den Kostenschuldnern zur Klärung der Ansprüche können im Hinblick auf die Verjährungshemmung hier nur mit einem Monat, mithin bis zum 31. Januar 2012 berücksichtigt werden (siehe vorstehend III. 3. b) dd), weil die Verjährung in dem Verhandlungszeitraum von März 2007 bis zum Jahresende 2007 noch nicht lief.
- 26
- 2. Mit Erfolg wenden sich die Kostenschuldner gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass der Vollstreckungsauftrag des Notars vom 14. Dezember 2011 zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB geführt hat.
- 27
- a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu dem inzwischen außer Kraft getretenen § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO trat ein Neubeginn der Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung der Notarkosten oder durch eine von dem Notar dem Kostenschuldner mitgeteilte Stundung nur ein, wenn eine der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO genügende Kostenrechnung vorlag (Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 360; siehe aber zum neuen Recht § 19 Abs. 5 GNotKG). Entsprechendes muss - für das alte Recht - im Rahmen von § 212 BGB gelten. Denn es stellte einen Wertungswiderspruch dar, es dem Notar einerseits zu verwehren, mittels einer Zahlungsaufforderung oder Stundung aufgrund einer den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprechenden Kostenrechnung den Neubeginn der Verjährung herbeizuführen , ihm jedoch andererseits die Möglichkeit einzuräumen, einen solchen Neu- beginn durch die Beantragung und anschließende Durchführung einer Vollstreckungshandlung aufgrund einer solchen Kostenrechnung - versehen mit einer von ihm erteilten Vollstreckungsklausel - zu erreichen (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, OLGR 2003, 190, 191; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 146, 150; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl., § 154a Rn. 14; Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand Juni 2013, § 155 Rn. 2 und § 156 Rn. 13; Tiedtke, ZNotP 2004, 166, 167; Tiedtke/ Heitzer/Strauß, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 744; siehe auch BT-Drucks. 17/11471 (neu) S. 158).
- 28
- b) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Es weist zwar zutreffend darauf hin, dass auch die vollstreckbare Ausfertigung einer der Vorschrift des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügenden Kostenberechnung zur Einziehung des Kostenbetrags im Wege der Zwangsvollstreckung führen kann, weil im Vollstreckungsverfahren lediglich die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 155 KostO i.V.m. § 724 Abs. 1, § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) geprüft werden. Richtig ist ferner, dass der Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB unabhängig davon eintritt, ob die Vollstreckungsmaßnahme zulässig ist (BGH, Urteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287, 295; Erman/SchmidtRäntsch , BGB, 14. Aufl., § 212 Rn. 16).
- 29
- Der erneute Beginn der Verjährung gilt aber entsprechend § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn in einem Verfahren nach § 156 Abs. 1 KostO festgestellt wird, dass die der Vollstreckung zugrundeliegende Kostenberechnung den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO nicht genügt. In materieller Hinsicht folgt dies daraus, dass eine solche Kostenberechnung als Grundlage für die Einforderung der Kosten ausscheidet (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - V ZB 121/05, BGHZ 164, 355, 359). Verfahrensrechtlich kommt zum Tragen, dass der Kostenschuldner Einwände gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenrechnung nicht im Wege der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO), der Klauselgegenklage (§ 768 ZPO), der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder der Titelklage analog § 767 ZPO, sondern ausschließlich in dem Verfahren nach § 156 KostO geltend machen kann (OLG Düsseldorf, OLGR 2002, 415 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1998, 72). Sein Einwand, eine Vollstreckungshandlung habe die Wirkungen des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht herbeigeführt, weil sie mangels wirksamen Titels unwirksam war, muss daher in diesem Verfahren geprüft werden. Eine entsprechende Feststellung wirkt dann wie die Aufhebung einer Vollstreckungshandlung wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von § 212 Abs. 2 BGB.
- 30
- c) Da die Rechnungen Nr. 07N0161 und Nr. 07N2085 dem Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO nicht entsprachen und daher keinen wirksamen Vollstreckungstitel darstellten, haben der im Dezember 2011 auf ihrer Grundlage erteilte Vollstreckungsauftrag und die daraus erwachsenen Vollstreckungshandlungen nicht zu einem Neubeginn der Verjährung geführt. Die Kostenansprüche des Notars aus den genannten Rechnungen sind daher ebenfalls verjährt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung, soweit darin zum Nachteil der Kostenschuldner erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückweisung der Beschwerde des Notars gegen die Entscheidung des Landgerichts.
V.
- 31
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO in Verbindung mit § 81 Abs. 1, § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2012 - 82 OH 45, 46 + 49/12 -
KG, Entscheidung vom 15.11.2013 - 9 W 140 - 142/12 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Parteien haben gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Über diese hat ein Senat des Oberlandesgerichts zu entscheiden, dem ein Richter angehört, dessen Ehefrau als Rechtsanwältin in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers tätig ist. Der Richter hat den Parteien gemäß § 48 ZPO von diesem Verhältnis Mitteilung gemacht. Die Beklagte hat den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen , mit der die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch weiter verfolgt.
II.
- 2
- Das Berufungsgericht meint, allein der Umstand, dass der Ehegatte eines Richters als Rechtsanwalt in der Kanzlei eines der beteiligten Prozessbevollmächtigten tätig sei, vermöge dann keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters zu begründen, wenn dessen Ehegatte das Mandat nicht bearbeite und mit der Angelegenheit auch zuvor nicht befasst gewesen sei. Als Teilzeitkraft im Angestelltenverhältnis sei die Ehefrau des Richters von dem Ausgang des Rechtsstreits allenfalls mittelbar betroffen, da sie an den Einnahmen der Sozietät nicht beteiligt sei. Es bestünden auch keine persönlichen Beziehungen zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, die geeignet seien, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters zu wecken.
III.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Gesuchs auf Ablehnung eines Richters am Oberlandesgericht ist infolge der Zulassung durch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO statthaft (BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 und vom 5. Februar 2008 - VIII ZB 56/07, NJW-RR 2008, 800; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 46 Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 46 Rn. 14a). Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 1887) ist die uneinheitliche frühere Regelung, nach der die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht als Berufungsgericht zulässig (§ 567 Abs. 3 Satz 2 ZPO aF), die durch das Oberlandesgericht als Berufungsgericht jedoch unstatthaft (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F.) war, beseitigt und durch eine einheitliche, allerdings von einer Zulassung - hier durch das Berufungsgericht - abhängige Rechtsbeschwerde ersetzt worden (BT-Drucks. 14/4722, S. 69 und 116). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.
- 4
- 1. Die Frage, ob allein eine Ehe oder nahe Verwandtschaft eines Richters mit einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Gegners tätigen Rechtsanwalt für die Partei die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO begründet, ist streitig.
- 5
- a) Nach einigen Stimmen ist das zu bejahen (OLG Schleswig OLGR 2000, 390; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 13). Zur Begründung wird auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 BRAO aF verwiesen. Nach dieser Vorschrift konnte der Ehepartner oder ein Verwandter eines Richters in demselben Gerichtsbezirk grundsätzlich nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, womit das Ziel verfolgt wurde, den Anschein zu vermeiden, dass der Rechtsanwalt allein auf Grund der persönlichen Beziehungen zu dem Richter in der Lage sei, seinem Mandanten zu einem ungerechtfertigten Erfolg zu verhelfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 53/94, NJW-RR 1995, 1266 und vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 78/97, NJW-RR 1999, 572). Dieser allgemeine, früher schon der Zulassung des Rechtsanwalts entgegenstehende Gesichtspunkt komme in einem Rechtsstreit für eine Partei besonders zum Tragen, wenn der Ehegatte des Richters in der den Gegner vertretenden Anwaltskanzlei (als Sozius oder als angestellter Rechtsanwalt) tätig sei. Allein dieser Umstand vermöge aus der Sicht einer vernünftigen Partei die Besorgnis zu begründen, dass der Richter bei der Ausübung seines Amts davon beeinflusst sein könnte (OLG Schleswig, aaO). Zudem wird darauf verwiesen, dass eine Partei nicht wissen könne, ob der in der Anwaltskanzlei des Gegners tätige Ehegatte mit der Sache tatsächlich befasst sei oder nicht, da dies die interne Aufgabenverteilung in einer Kanzlei betreffe (Zöller/Vollkommer, aaO).
- 6
- b) Dem steht die Ansicht gegenüber, dass die Ehe des Richters mit einer Rechtsanwältin, die zwar Mitglied der Sozietät oder angestellte Anwältin in der den Gegner vertretenden Kanzlei, aber nicht dessen Prozessbevollmächtigte sei, nicht die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertige; es müssten vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit hinzutreten (KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165; OLG Celle, OLGR 1995, 272, 273; OLG Hamburg, OLGR 2005, 406; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 43 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rn. 4). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Annahme der Befangenheit des Richters wegen der Tätigkeit seines Ehegatten in der Kanzlei des Gegners einem gesetzlichen Ausschließungsgrund im Sinne des § 41 ZPO gleichkäme, der Gesetzgeber aber einen solchen Ausschließungstatbestand in den Katalog des § 41 ZPO nicht aufgenommen habe (OLG Celle, aaO). Auch gebe die inzwischen aufgehobene Vorschrift des § 20 BRAO aF für die Auslegung des § 42 ZPO nichts her, da deren Ziel der Schutz der Rechtspflege vor abstrakten Gefährdungen gewesen sei, während es bei der Frage, ob eine Befangenheit des Richters anzunehmen sei, um eine Entscheidung im konkreten Einzelfall unter Zugrundelegung eines parteiobjektiven Maßstabes gehe (OLG Hamburg, aaO).
- 7
- Umstände, welche die Besorgnis der Befangenheit in diesen Fällen rechtfertigen, werden dann angenommen, wenn es infolge der Ehe zu einem Gespräch zwischen dem Richter und dem Prozessvertreter des Gegners über den Rechtsstreit gekommen ist (vgl. KG, NJW-RR 2000, 1164, 1165) oder der als Rechtsanwalt tätige Ehegatte des Richters ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Prozesses hat (vgl. LG Hanau, NJW-RR 2003, 1368 - Rechtsstreit über eine Honorarforderung).
- 8
- c) Der Bundesgerichtshof hat zu der Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen. Die Entscheidungen, in denen es um persönliche Beziehungen von Richtern zu Rechtsanwälten ging, betrafen Mitglieder in den Vorinstanzen tätiger Rechtsanwaltskanzleien.
- 9
- 2. Der Senat teilt die Ansicht, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt.
- 10
- a) Ein Ablehnungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (Senat, Beschlüsse vom 2. Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 270 und vom 6. April 2006 - V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2494 Rn. 26). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (BVerfGE, 108, 122, 126 = NJW 2003, 3404, 3405). Die Vorschriften dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BVerfGE 89, 28, 36; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, NJW 1995, 1677, 1678).
- 11
- b) Gemessen daran ist das auf die Tätigkeit der Ehefrau des Richters in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützte Ablehnungsgesuch der Beklagten begründet. Schon die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Ein- flussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen , die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (zur Begründetheit einer Ablehnung in diesem Falle: vgl. KG, NJW-RR 2000, 1164,
1165).
IV.
- 12
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Beschwerdewerts , der hier dem Wert der Hauptsache entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1968 - IV ZB 2/68, NJW 1969, 796), folgt aus § 3 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
LG Oldenburg, Entscheidung vom 19.11.2010 - 1 O 3447/09 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.03.2011 - 13 U 62/10 -
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.
(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.03.2009 wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.02.2009 aufgehoben und die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Weiland für begründet erklärt.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 01.04.2009 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25.02.2009 ist damit gegenstandslos.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass sein Geschäftsführervertrag mit der Beklagten durch die Kündigungen vom 21.12.2007 und 23.04. 2008 nicht beendet wurde, sondern bis zum 30.06.2010 fortbesteht. Darüber hinaus nimmt er die Beklagte auf Bezahlung seiner Geschäftsführervergütung für die Monate November und Dezember 2007 in Anspruch. Widerklagend verlangt die Beklagte von dem Kläger u.a. Schadensersatz in Höhe von zuletzt 1.486.630,-- €.
- 2
Am 24.9.2008 fand eine erste mündliche Verhandlung statt. Bereits in deren Verlauf wies der zuständige Einzelrichter darauf hin, dass er den Rechtsstreit ohne die Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme nicht für entscheidungsreif halte. Demgemäß erging am 01.12.2008 ein Hinweis- und Beweisbeschluss gem. § 358 a ZPO.
- 3
Vor Beginn der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2009 überreichte der Kläger sein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Einzelrichter vom gleichen Tage. Darin wirft er dem abgelehnten Richter unter anderem eine unsachgemäße Verfahrensleitung beziehungsweise grobe Verfahrensverstöße vor. Der ergangene Beweisbeschluss sei grob fehlerhaft, weil die Widerklage schon aufgrund fehlender Beschlüsse des Aufsichtsrats der Beklagten unbegründet und die Klageerwiderung unerheblich sei. Noch immer fehlten die Beschlüsse des Aufsichtsrats zur Kündigung vom 23.04.2008, zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger und zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ein Nachreichen der Beschlüsse vor Beginn der Beweisaufnahme sei nicht zulässig, da er, der Kläger, die Möglichkeit haben müsse, die Beschlüsse zu prüfen. Um den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu wahren, habe das Gericht der Beklagten noch vor Erlass des Beweisbeschlusses eine Frist zur Vorlage der Aufsichtsratsbeschlüsse setzen müssen. Außerdem sei der Inhalt des Beweisbeschlusses falsch, er sehe eine Beweiserhebung über Inhalte vor, die entweder überhaupt nicht vorgetragen oder unstreitig seien, beziehungsweise einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellten. Die Häufung und die Schwere dieser Verfahrensverstöße begründeten die Ablehnung des Richters.
- 4
Außerdem stützt der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf unsachliches Verhalten des Richters gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten. Dieser habe der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.1.2009 telefonisch mitgeteilt, dass die Beklagte und der Streitverkündete zu einem Vergleich bereit seien. Daraufhin habe seine Prozessbevollmächtigte erklärt, sie sehe nach der momentanen Prozesslage keine Vergleichsbasis, unter anderem weil bisher lediglich einer von vier notwendigen Beschlüssen des Aufsichtsrates der Beklagten vorläge. Auf die vorgetragenen Bedenken habe sich der abgelehnte Richter wie folgt geäußert: "Meinen Sie das ernst?" und "Für wen schreiben Sie das?"
- 5
In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 4.2.2009 hat der abgelehnte Richter die Äußerung "Meinen Sie das ernst?" eingeräumt. Möglicherweise habe er auch gefragt, für wen die Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Schriftsätze schreibe.
- 6
Mit Schriftsatz vom 11.02.2009 hat der Kläger den Einzelrichter wegen dessen Verhaltens in der Sitzung vom 04.02.2009 erneut abgelehnt. Zu diesem Gesuch hat der abgelehnte Richter unter dem 20.02.2009 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben.
- 7
Das Landgericht hat die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom 10.2.2009, dem Kläger zugestellt am 25.02.2009, bzw. mit Beschluss vom 25.02.2009, dem Kläger zugestellt am 18.03.2009, zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 10.02.2009, beim Beschwerdegericht am 11.03.2009 per Telefax eingegangen, hat das Landgericht mit Beschluss vom 17.3.2009 und der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.02.2009, beim Beschwerdegericht am 01.04.2009 per Telefax eingegangen, mit Beschluss vom 06.04.2009 nicht abgeholfen.
- 8
Die Beklagte und der Streithelfer der Beklagten hatten Gelegenheit, zu beiden sofortigen Beschwerden Stellung zu nehmen.
II.
- 9
Die form- und fristgerecht angebrachte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.02.2009 ist begründet. Auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei darf auf Grund des Verhaltens des abgelehnten Richters - auch wenn Befangenheit objektiv nicht vorliegen mag - Misstrauen gegen die Unparteilichkeit seiner Amtsführung hegen.
- 10
1. Das folgt allerdings nicht aus den das Verfahren des abgelehnten Richters betreffenden Beanstandungen des Klägers. In Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts sieht der Senat in der Verfahrensgestaltung durch den abgelehnten Richter keinen Ablehnungsgrund.
- 11
Insoweit kann dahinstehen, ob eine mögliche grobe Fehlerhaftigkeit des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 01.12.2008 schon deshalb eine Ablehnung nicht (mehr) rechtfertigen würde, weil sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2008 rügelos eingelassen hat (§ 43 ZPO). Immerhin hat der abgelehnte Richter bereits in dieser mündlichen Verhandlung seine Rechtsauffassung offen gelegt, wonach er eine umfassende Beweisaufnahme für erforderlich hält. Diese Rechtsansicht hat er - bei aus der Sicht des Klägers im Wesentlichen unveränderter Prozesslage - mit dem Erlass des Beweisbeschlusses lediglich in die Tat umgesetzt. Es spricht und deshalb einiges dafür, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch auf den nach seiner Ansicht verfahrensfehlerhaften Erlass des Beweisbeschlusses nicht mehr stützen kann.
- 12
Diese Frage kann aber letztlich offen bleiben, weil sowohl der Erlass als auch der Inhalt des ergangenen Beweisbeschlusses nicht geeignet sind, bei einer vernünftig denkenden Partei den Eindruck der Parteilichkeit des abgelehnten Richters zu erwecken. Nach § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Für die erfolgreiche Ablehnung ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt. Es genügt insoweit die begründete Besorgnis der Voreingenommenheit.
- 13
Die Rechtsauffassung eines Richters berührt indes seine Unvoreingenommenheit in aller Regel nicht. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler begründen nur ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht. Dies setzt, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte vorliegen, zumindest eindeutig ersichtliche, gravierende Verfahrensfehler oder eine Häufung von erheblichen Rechtsverstößen voraus. Das Institut der Richterablehnung dient nämlich ausschließlich dem Zweck, eine unparteiische Rechtspflege zu sichern. Es ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, die nur mit den im Gesetz vorgesehenen Rechtsmitteln überprüft werden können.
- 14
Entgegen der Ansicht des Klägers sind vorliegend keine solche gravierenden Verfahrensfehler oder erhebliche Rechtsverstöße gegeben. Insbesondere war der Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 1.12.2008 nicht grob verfahrensfehlerhaft. Grundsätzlich steht es im freien Ermessen des Richters, den Prozessstoff abzuschichten und zu einzelnen Behauptungen Beweis zu erheben, auch wenn der Rechtsstreit in anderen entscheidungserheblichen Punkten möglicherweise noch nicht ausgeschrieben ist. Ein solches Vorgehen mag im Einzelfall prozessökonomischen Überlegungen zuwiderlaufen. Einen gravierenden Verfahrensfehler oder erheblichen Rechtsverstoß stellt es indes nicht dar. Dies gilt vorliegend hinsichtlich der klägerseits vorgebrachten Bedenken umso mehr, als der Kläger selbst erklärt hat, dass er zumindest im Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung davon ausgegangen sei, die Beklagte werde die fehlenden Aufsichtsratsbeschlüsse nachreichen. Diese Annahme war auch nicht fern liegend. Unstreitig hat die Beklagte zwischenzeitlich mehrere Aufsichtsratsbeschlüsse vorgelegt, deren rechtliche Bedeutung und Tragfähigkeit für das Handeln der Beklagten allein das für die Sachentscheidung zuständige Gericht zu bewerten hat.
- 15
Durch den Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses wurde der Kläger auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da dieser Beschluss keine instanzbeendende Entscheidung darstellt. Dem Kläger war und ist es unbenommen, noch im Verfahren erster Instanz zu den Grundlagen und der Erforderlichkeit des ergangenen Beweisbeschlusses weiter vorzutragen.
- 16
Der Erlass des Hinweis- und Beweisbeschlusses ist auch nicht deshalb grob verfahrensfehlerhaft, weil die Beklagte bislang möglicherweise noch nicht hinreichend zur Wirksamkeit der Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten (Bl. 219 d.A.) vorgetragen hat. Nach § 80 S. 2 ZPO kann eine (wirksame) Prozessvollmacht nachgereicht werden. Dies ist bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch noch zur Wirksamkeit der Vollmacht vorgetragen werden.
- 17
Den Inhalt des Hinweis- und Beweisbeschlusses betreffend gilt der oben dargelegte Grundsatz, dass die Rechtsauffassung eines Richters seine Unvoreingenommenheit nicht berührt.
- 18
Nach alledem kann vorliegend weder von groben Verfahrensfehlern noch von einer Häufung erheblicher Rechtsverstöße die Rede sein.
- 19
2. Die Besorgnis der Befangenheit darf der Kläger allerdings aus den Äußerungen des abgelehnten Richters gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten im Telefonat vom 28.1.2009 herleiten.
- 20
Die Äußerung "Meinen Sie das ernst?" hat der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme eingeräumt. Auch dass er die Frage "Für wen schreiben Sie das?" gestellt hat, hält der abgelehnte Richter für möglich. Der Senat sieht es deshalb als glaubhaft gemacht an (§§ 44 Abs. 2, 294 ZPO), dass beide Äußerungen gefallen sind. Hinsichtlich der zweiten Äußerung greift zu Gunsten des Klägers zumindest die Regel, wonach in Zweifelsfällen im Sinne einer Stattgabe des Ablehnungsgesuchs und nicht seiner Zurückweisung zu entscheiden ist.
- 21
Einem Richter ist es sicher nicht verboten, sich wertend zum Sachvortrag einer Partei zu äußern. Er hat sich dabei jedoch in Ton und Wortwahl auf das sachlich gebotene zu beschränken. Unsachliche, abfällige, höhnische, kränkende oder beleidigende Äußerungen begründen in der Regel den Verdacht einer gestörten Beziehung zwischen Richter und Partei, es sei denn, die (Unmuts-) Äußerung des Richters wird aus den konkreten Umständen des Falles heraus verständlich (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.11.2004, 5 W 282/04, zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW 2003, 2933 m.w.H.; OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 890; OLG Hamburg, NJW 1992, 2036).
- 22
Die im Telefonat vom 28.1.2009 gefallenen unsachlichen Äußerungen des abgelehnten Richters können vorliegend auch bei einer vernünftig denkenden Partei die Besorgnis seiner Befangenheit begründen. Die Fragen "Meinen Sie das ernst? Für wen schreiben Sie das eigentlich?" stellen eine unangemessene und kränkende Abwertung des Klägers und seines Vortrags dar. Umstände, die diese Äußerungen aus der konkreten Situation heraus verständlich machen, sind nicht erkennbar und auch in der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht vorgetragen. Insbesondere erklären sich die Äußerungen auch nicht ohne weiteres aus einer möglichen Enttäuschung des Richters über das Nichtzustandekommen des vorgeschlagenen Vergleichs. Es kann deshalb durchaus auch bei einer verständigen Partei der Eindruck entstehen, der abgelehnte Richter nehme sie und ihren Vortrag tatsächlich nicht ernst. Vorliegend besteht die Gefahr, dass der Kläger sich in seinem Eindruck der Voreingenommenheit noch dadurch bestärkt sieht, dass der abgelehnte Richter bislang - soweit für den Senat erkennbar - seine Gegenauffassung zu der wiederholt vorgetragenen und ausführlich begründeten Meinung des Klägers hinsichtlich der gegebenenfalls noch fehlenden Aufsichtsratsbeschlüsse nicht näher dargelegt hat. Zwar ist ein Richter grundsätzlich nicht gehalten, seine Rechtsauffassung schon vor Erlass der instanzbeendenden Entscheidung detaillierter zu begründen. Vorliegend wäre eine sachliche Auseinandersetzung mit der Meinung des Klägers aber spätestens nach den gefallenen Äußerungen geboten gewesen, um dem Eindruck der Befangenheit entgegenzuwirken.
- 23
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25.02.2009 ist wegen des Erfolgs der ersten sofortigen Beschwerde gegenstandslos geworden.
- 24
Die Kosten der sofortigen Beschwerden sind solche des Rechtsstreits. Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.
(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.