Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - V ZB 187/13

published on 26/06/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2014 - V ZB 187/13
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Amtsgericht Offenbach am Main, 330 C 68/11, 09/11/2012
Landgericht Frankfurt am Main, 13 S 202/12, 07/11/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 187/13
vom
26. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, 13. Zivilkammer, vom 7. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin , eine Rechtsanwältin, wendet sich mit der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse, die in der Eigentümerversammlung vom 31. März 2011 gefasst wurden. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. November 2012 abgewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. November 2012 zugestellt worden. Am 11. Dezember 2012 hat die Klägerin Berufung eingelegt; dabei ist sie - erstmals in dem Verfahren - durch Dr. B. vertreten worden. Dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war zuvor mit Verfügung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main am 5. September 2012 widerrufen worden; die Verfügung ist seit dem 15. Oktober 2012 bestandskräftig. Das Landgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt; hilfsweise beantragt sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


2
Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht wirksam eingelegt worden, weil der Anwaltszwang nicht gewahrt worden sei. Da der Widerruf der Zulassung von Dr. B. bei Einlegung der Berufung bereits bestandskräftig gewesen sei, sei dessen Prozesshandlung unwirksam. Eine fristwahrende Tätigkeit sei nur einem Rechtsanwalt möglich, der einem Berufsverbot unterliege (§ 155 BRAO); hier sei jedoch die Zulassung widerrufen worden. Auch die Voraussetzungen von § 244 ZPO lägen nicht vor, weil sich Dr. B. erstmals mit der Einlegung der Berufung für die Klägerin legitimiert habe.

III.


3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ohne Zulassung statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen gestellt , die der Klägerin den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzu- mutbar erschweren (vgl. dazu nur Senat, Beschluss vom 12. April 2010 – V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN).
4
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Berufung innerhalb der Berufungsfrist nicht wirksam eingelegt worden ist, weil Dr. B. als Vertreter der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht nicht im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO postulationsfähig war. Dies wirft weder grundsätzliche Rechtsfragen auf noch werden die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln überspannt.
5
a) Es trifft zu, dass Dr. B. im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 11. Dezember 2012 kein Rechtsanwalt im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO (mehr) war, weil er (endgültig) nicht mehr als solcher zugelassen war. Denn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt unter anderem dann, wenn der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist (§ 13 BRAO). Nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts im Anwaltsprozess sind unwirksam (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1986 – VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325, 327; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 13 Rn. 4; Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 8. Aufl., § 13 Rn. 3). Die Bestandskraft des Widerrufs trat am 15. Oktober 2012 und damit vor Einlegung der Berufung ein.
6
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich nichts anderes aus den in § 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1, § 156 Abs. 2 BRAO enthaltenen Regelungen. Hiernach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht berührt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO), solange keine Zurückweisung durch das Gericht erfolgt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 156 Abs. 2 BRAO vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 – AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 7; Urteil vom 22. Februar 2010 – II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14). Dass diese Normen keine Anwendung auf den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung finden, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gesetz; grundsätzliche Bedeutung kommt der Beantwortung dieser Rechtsfrage nicht zu.
7
§ 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO (bis zum 31. August 2009 § 16 Abs. 7 BRAO) verweist für die sofort vollziehbare Widerrufsverfügung nämlich auf verschiedene Regelungen über das Berufs- und Vertretungsverbot, die zwar im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2012 – VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 Rn. 8 mwN), aber sowohl in ihrem direkten Anwendungsbereich als auch infolge der Verweisung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 BRAO ausschließlich die Wirkung vorläufiger Maßnahmen regeln. Denn auch das Berufs- und Vertretungsverbot stellt eine vorläufige Maßnahme im Hinblick auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft dar (§ 114 Abs. 1 Nr. 5, § 150 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Im Grundsatz bleibt der Rechtsanwalt während dieser vorläufigen Maßnahmen postulationsfähig (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 BRAO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2012 – AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 6 und vom 24. April 2012 – VIII ZB 111/11, NJW 2012, 2592 Rn. 8). Sobald aber die Zulassung erlischt (§ 13 BRAO), endet die Postulationsfähigkeit und der frühere Rechtsanwalt steht Privatpersonen gleich.
8
c) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Verfahren nicht gemäß § 244 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden ist. Nach dieser Bestimmung tritt eine Unterbrechung ein, wenn der Anwalt der Partei unfähig geworden ist, die Vertretung der Partei fortzuführen. Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil Dr. B. zu keinem Zeitpunkt als Anwalt für die Klägerin tätig geworden ist; er hat sie erstmals mit Einlegung der Berufung vertreten.
9
2. Mit der Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war, hat sich das Berufungsgericht zwar nicht befasst; hierdurch hat es der Klägerin den Zugang zur Berufung aber nicht unzumutbar verwehrt, weil die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht vorlagen.
10
a) Einen Wiedereinsetzungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Nachdem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 17. September 2013 auf die fehlende Postulationsfähigkeit von Dr. B. hingewiesen hat, hat der neue Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 lediglich ausgeführt, ein nicht zugelassener Rechtsanwalt könne für den Mandanten fristwahrend tätig sein, weshalb die Frist gewahrt worden sei. Dem lässt sich nicht - auch nicht hilfsweise - entnehmen, dass die Klägerin der Ansicht war, eine Frist versäumt zu haben , und daher einen Wiedereinsetzungsantrag stellte (vgl. Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 3).
11
b) Die Wiedereinsetzung war auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren.
12
aa) Dies kommt nur in Betracht, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – IX ZB 100/11, juris Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 5). Auch nach Fristablauf können erkennbar unklare Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen Angaben innerhalb der Frist zumindest angedeu- tet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 14 mwN).
13
bb) Daran gemessen lagen die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht vor. Dass die Klägerin bei Beauftragung von Dr. B. von dessen fehlender Zulassung keine Kenntnis hatte und diese erst durch den gerichtlichen Hinweis erlangte, lässt sich dem Schreiben nicht ansatzweise entnehmen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dies nicht als offensichtlich angesehen werden; ebenso wenig bestand Anlass für einen gerichtlichen Hinweis, der es der Klägerin ermöglicht hätte, den erforderlichen Vortrag noch innerhalb der laufenden Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Da die Klägerin, die selbst Rechtsanwältin ist und anwaltlich vertreten war, nicht zugleich einen auf die fehlende Kenntnis gestützten Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte, konnte das Berufungsgericht ihre Rechtsausführungen nämlich nur so verstehen, dass sie die fehlende Zulassung als unerheblich erachtet und das damit verbundene Risiko wissentlich in Kauf genommen hatte. Es hatte keine Veranlassung, der Klägerin einen hiervon abweichenden Sachvortrag nahezulegen.

IV.


14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde auf § 49a GKG.
Stresemann Roth Brückner
Weinland Kazele
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 09.11.2012 - 330 C 68/11 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2013 - 2-13 S 202/12 -
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(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

(2) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben. Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen.

(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder.

(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)