vorgehend
Landgericht Hamburg, 305 O 185/17, 06.03.2019
Hanseatisches Oberlandesgericht, 2 U 8/19, 09.08.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 23/19
IV ZB 24/19
vom
12. Februar 2020
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2020:120220BIVZB23.19.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 12. Februar 2020
beschlossen:
Die Verfahren über die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 9. August 2019 und vom 28. August 2019 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; das Verfahren IV ZB 23/19 führt.
Die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 9. August 2019 und vom 28. August 2019 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 300.000 €

Gründe:


1
I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung.
2
Das Urteil des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2019 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juni 2019 verlängert worden. Am 11. Juni 2019 ist die erste Seite der Berufungsbegründung - ohne Unterschrift - per Telefax beim Berufungsgericht eingegangen. Das Original der vollständigen Berufungsbegründung ist am 12. Juni 2019 eingereicht worden.
3
Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 18. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit am 18. Juli 2019 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Hierzu haben sie ausgeführt , dass am 11. Juni 2019 die Mitarbeiterinnen der Klägervertreterkanzlei über das Kanzleifax sowie ein Prozessbevollmächtigter über seinen privaten Faxanschluss mehrfach versucht hätten, die Berufungsbegründung zu übermitteln, ohne dass der Sendebericht eine ordnungsgemäße Übermittlung dokumentiert habe. Als die Berufungsbegründung am 12. Juni 2019 persönlich an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts übergeben worden sei, habe eine dortige Mitarbeiterin erklärt, dass beim Berufungsgericht am 11. Juni sowie am Vormittag des 12. Juni 2019 erhebliche technische Probleme mit dem Faxgerät bestanden hätten, worüber sie durch eine Rundmail des Vizepräsidenten des Gerichts informiert worden sei.
4
Nach gerichtlichem Hinweis auf eine mögliche Verfristung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger in einer weiteren Stellungnahme vom 31. Juli 2019 erklärt, er und sein Prozessbevollmächtigter hätten erst am 12. Juni 2019 festgestellt, dass die fehlgeschlagene Übermittlung auf das Gerichtsfaxgerät zurückzuführen sei. Die Fristen seien durch die aus- reichend qualifizierte und kontrollierte Rechtsanwaltsfachangestellte ordnungsgemäß notiert worden. Dazu hat er auf eine Abschrift der gerichtlichen Verfügung vom 18. Juni 2019 verwiesen, auf der "Frist: 19.07.19" notiert war.
5
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 9. August 2019 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden sei. Das Wiedereinsetzungsgesuch sei unzulässig, da es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Behebung des Hindernisses für die Fristeinhaltung eingereicht worden sei. Der Kläger mache (wohl zutreffend) geltend, dass es ihm wegen einer Empfangsstörung am 11. Juni 2019 unmöglich gewesen sei, die Berufungsbegründung per Fax an das Gericht zu senden. Bei der Abgabe des Schriftsatzes am 12. Juni 2019 sei die Ehefrau des Klägers durch eine Gerichtsmitarbeiterin über am Vortag bestehende Probleme mit dem gerichtlichen Faxgerät informiert worden. Damit sei von einem Wegfall des Hindernisses auszugehen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei daher am 12. Juli 2019 abgelaufen. Der Umstand, dass das Gericht dem Kläger mit Verfügung vom 18. Juni 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist binnen einen Monats gegeben habe, führe nicht zu einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist. Dem Kläger sei auch nicht mit Blick auf die vorgenannte Fristsetzung von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Zwar sei im Büro des Klägervertreters offenbar eine Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Bewertung der gewährten Stellungnahmefrist vorhanden gewesen. Es stelle aber ein dem Kläger zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser nicht sicherstelle, dass seine Mitarbeiter ihn bei Zweifeln hinsichtlich der Berechnung einer Frist vor deren Eintragung konsultierten.
6
Daraufhin hat der Kläger einen erneuten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Darin hat er erklärt, eines Wiedereinsetzungsantrags habe es nicht bedurft, denn das erkennende Gericht habe die Berufungsbegründung wegen dessen eigenen Verschuldens, des technischen Defekts des Gerichtsfaxgeräts, nicht als verfristet behandeln dürfen. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 28. August 2019 verworfen und ausgeführt, dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren. Dem Senat sei nach Aktenlage bei Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist lediglich bekannt gewesen, dass der Kläger am 11. Juni 2019 mehrfach vergeblich die Übermittlung einer vollständigen Berufungsbegründung versucht habe, die vollständige Begründung jedoch erst am 12. Juni 2019 eingegangen sei und es bei der Übermittlung externer Telefaxe am 11. Juni 2019 mehrfach zu Übertragungsfehlern gekommen sei. Daraus habe sich zwar die Vermutung, keineswegs aber die Gewissheit ergeben, dass die rechtzeitige Übermittlung an einem Fehler des gerichtlichen Faxgeräts gescheitert sei.
7
Gegen die beiden Beschlüsse richten sich die Rechtsbeschwerden des Klägers.
8
II. Die Rechtsbeschwerden sind zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie sind aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
9
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der dafür geltenden Frist beantragt hat. Beide Wiedereinsetzungsanträge waren verfristet. Die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO lief hier am 12. Juli 2019 ab. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers und deren Mitarbeiterinnen am 11. Juni 2019 keinen Sendebericht über eine vollständige Faxübermittlung erhalten hatten und die Ehefrau des Klägers am 12. Juni 2019 über am Vortag bestehende technische Probleme mit dem Gerichtsfaxgerät informiert worden war, war für die Prozessbevollmächtigten erkennbar, dass sie nicht von einem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes ausgehen konnten.
10
2. Das Berufungsgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren war. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - VIII ZB 61/17, NJW 2018, 1022 Rn. 19; vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, NJW-RR 2015, 628 Rn. 12). Auch nach Fristablauf können erkennbar unklare Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen Angaben innerhalb der Frist zumindest angedeutet worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2018 aaO; vom 26. Juni 2014 aaO).
11
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist war nicht aus den Akten ersichtlich oder offenkundig, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Juni 2019 die Übermittlung einer vollständigen, unterschriebenen Berufungsbegründung per Telefax versucht hätten und eine ordnungsgemäße Übertragung aufgrund einer Störung des Gerichtsfaxgeräts von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Für das Berufungsgericht war zu diesem Zeitpunkt aus den Akten nur ersichtlich, dass am 11. Juni 2019 eine unvollständige Berufungsbegründung ohne Unterschrift eingegangen war; daraus ergab sich nicht, wie das Gesamtschriftstück, das übermittelt werden sollte, aussah. Aus einem Vermerk der Annahmestelle des Berufungsgerichts vom 25. Juni 2019 ließ sich entnehmen, dass es am 11. Juni 2019 "wiederholt bei der Übermittlung von externen eFaxe zu Übertragungsfehlern" gekommen sei. Daraus ergab sich noch nicht, dass an diesem Tag jede vollständige Faxübertragung technisch ausgeschlossen gewesen wäre. Erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist hat der Kläger in dem am 18. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz behauptet, dass es laut Auskunft einer Geschäftsstellenmitarbeiterin "erhebliche technische Probleme" mit dem Gerichtsfaxgerät gegeben habe und dazu eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, der zufolge diese Auskunft sogar gelautet habe, es seien am 11. Juni 2019 "keine Faxe ordnungsgemäß" beim Berufungsgericht angekommen.
12
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht es auch nicht versäumt, dem Kläger einen erforderlichen Hinweis zu erteilen. Es hat ihn vielmehr mit Verfügung vom 18. Juni 2019 darauf hingewiesen , dass dort nur unvollständige Faxübertragungen vom 11. Juni 2019 vorlägen, ohne dass der Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weitere Angaben dazu gemacht hätte.
13
3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht keine Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist gewährt, da er diese Frist nicht unverschuldet versäumt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der so bezeichnete "nochmalige Antrag" auf Wiedereinsetzung - in die Berufungsbegründungsfrist - vom 31. Juli 2019 zugleich als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist ausgelegt werden kann. Die Frist- versäumung beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zwar darf ein Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten , die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 8/08, NJW 2008, 3705 Rn. 6 m.w.N.). Andererseits muss der Rechtsanwalt aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können , denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH, Beschluss vom 9. September 2008 aaO). Ein solcher Fall war hier gegeben. Nachdem das Berufungsgericht mit Verfügung vom 18. Juni 2019 auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen und eine Stellungnahmefrist von vier Wochen gesetzt hatte, bestand die erkennbare Gefahr, dass die zuständige Kanzleimitarbeiterin diese Stellungnahmefrist mit der Wiedereinsetzungsfrist gleichsetzen könnte; dementsprechend wurde die Frist auch falsch eingetragen. Die Prüfung, wann dagegen das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben war, hätte den Prozessbevollmächtigten oblegen.
14
4. Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem auch insoweit ohne Erfolg , als sie sich gegen die Verwerfung der Berufung richtet.
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 06.03.2019- 305 O 185/17 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2019- 2 U 8/19 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

19
(b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in dem Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 14. August 2017 war auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren. Zwar begann - wenn man von einer schuldlosen Fristversäumung hinsichtlich der bis zum 19. Juli 2017 ohne Einverständnis der Berufungsbeklagten verlängerbaren Berufungsbegründungsfrist ausgeht - die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist mit Verstreichen dieser Frist, so dass die mit Schriftsatz vom 14. August 2017 nachgeholte versäumte Prozesshandlung noch rechtzeitig erfolgt ist (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung vom Amts wegen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, NJW-RR 2015, 628 Rn. 12; vom 11. April 2013 - IX ZB 100/11, juris Rn. 2). Auch nach Fristablauf können erkennbar unklare Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen Angaben innerhalb der Frist zumindest angedeutet worden sind (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, aaO; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 14 mwN).
12
aa) Dies kommt nur in Betracht, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – IX ZB 100/11, juris Rn. 2; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 236 Rn. 5). Auch nach Fristablauf können erkennbar unklare Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen Angaben innerhalb der Frist zumindest angedeu- tet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 14 mwN).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

6
Darin liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt zwar die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148; Senatsbeschluss vom 27. März 2001 - VI ZB 7/01 - VersR 2001, 1133, 1134 m.w.N.). Andererseits muss der Rechtsanwalt durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass ihm die Feststellung des Beginns und des Endes der Fristen in den Fällen vorbehalten bleibt, die in seiner Praxis ungewöhnlich sind oder bei deren Berechnung Schwierigkeiten auftreten können (BGHZ 43, 148, 153; BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02 - NJW-RR 2003, 1211), denn die eigene Sorgfaltspflicht des Anwalts erhöht sich bei Vorliegen besonderer Umstände, die eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233, Rn. 23, Stichwort: "Büropersonal und -organisation"). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben, weil aufgrund der in den Handakten dokumentierten falschen Fristberechnung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Risiko bestand, dass die Bürovorsteherin der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das unrichtige Datum des Fristablaufs ohne eigene Prüfung übernehmen könnte. Dem hätte Rechtsanwalt H. durch eine eigene Fristberechnung oder aber durch eine klare Einzelanweisung gegenüber Frau K. in Verbindung mit einem deutlichen Hinweis auf die falsche Fristberechnung erfolgreich entgegenwirken können und müssen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.