vorgehend
Amtsgericht Varel, 60 L 1/16, 17.10.2017
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 6 T 101/18, 05.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 117/18
vom
16. Mai 2019
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
OL-StaatsbankG § 21; ZPO § 727, § 795, § 801
Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale -
nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die
Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter
anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechtsnachfolger
der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare
Ausfertigung des Antrags erteilt werden.
BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 117/18 - LG Oldenburg
AG Varel
ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB117.18.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts Varel vom 17. Oktober 2017 und der Beschluss des Landgerichts Oldenburg - 6. Zivilkammer - vom 5. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an das Amtsgericht Varel zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt für die Rechtsanwaltsgebühren aus der Vertretung der Beteiligten zu 1 16.297,42 €.

Gründe:


I.


1
Die Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - (nachfolgend Bremer Landesbank) beantragte wegen eines Anspruchs aus einer Grundschuld mit Schreiben vom 25. Januar 2016 gegen die Schuldner die Anordnung der Zwangsverwaltung betreffend das im Eingang dieses Beschlusses genannte Grundstück. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsverwaltung mit Be- schluss vom 29. Februar 2016 an. Mit Wirkung vom 31. August 2017 wurde die Bremer Landesbank als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (Nord/LB, im Folgenden auch: Gläubigerin) als aufnehmendes Institut vereinigt.
2
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 hat das Amtsgericht das Zwangsverwaltungsverfahren einstweilen eingestellt und der Beteiligten aufgegeben, einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nebst Zustellungsnachweisen bis zum 30. Juni 2018 vorzulegen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin , den Beschluss des Amtsgerichts unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung abzuändern und die Zwangsverwaltung weiter zu betreiben.

II.


3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Zwangsverwaltung zu Recht nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und § 161 Abs. 4 ZVG einstweilen eingestellt worden. Durch die Verschmelzung der Bremer Landesbank auf die Gläubigerin sei ein Vollstreckungsmangel entstanden, weil in persönlicher Hinsicht nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg vom 22. September 1933 (nachfolgend Oldenburger Staatsbankgesetz bzw. OL-StaatsbankG) ausschließlich der Staatlichen Kreditanstalt, später umfirmiert in Bremer Landesbank, die titelersetzende Befugnis zugestanden habe. Die Bremer Landesbank sei in der Nord/LB aufgegangen und als juristische Person damit nicht mehr existent. Eine Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei auch unter dem Gesichts- punkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das Oldenburger Staatsbankgesetz dies nicht vorsehe. Ein verselbständigter Zwangsvollstreckungstitel, der für das Vollstreckungsorgan mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden könnte, existiere nicht. § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG habe der Landesbank lediglich die Möglichkeit verschafft, durch den gestellten Antrag den Schuldtitel zu ersetzen, nicht aber, einen solchen selbständig dauerhaft zu schaffen.

III.


4
Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen.
5
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 4 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft (vgl. Böttcher/Keller, ZVG, 6. Aufl., § 146 Rn. 79; Noethen in Kindl/MellerHannich /Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., ZVG § 28 Rn. 38) und auch im Übrigen (§ 569 ZPO) zulässig.
6
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf die Gläubigerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank zur Fortsetzung der auf deren Antrag angeordneten Zwangsverwaltung nicht eines auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück lautenden Titels.
7
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des Beschwerdegerichts , dass das Vollstreckungsgericht ihm bekannte Vollstreckungsmängel, zu denen das Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gehört (vgl. Senat, Beschl. vom 14. April 2005 - V ZB 25/05, WM 2005, 1324, 1325), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und das Verfahren nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZVG entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 14 f.).
8
b) Richtig ist auch, dass ein solcher Vollstreckungsmangel dadurch entstanden ist, dass die Bremer Landesbank nach Antragstellung als übertragendes Institut unter Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beteiligte zu 1, die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - (Nord/LB), als aufnehmendes Institut vereinigt wurde (Nds. MBl. Nr. 35/2017 S. 1153).
9
Nach § 750 Abs. 1 ZPO müssen der Vollstreckungsschuldner und der betreibende Gläubiger in dem Titel, aus dem die Vollstreckung erfolgen soll, namentlich bezeichnet sein. Daran fehlt es im Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des benannten Gläubigers benötigt daher eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Klausel ihn nach § 727 ZPO als neuen Gläubiger ausweist. Diese Klausel und die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner gemäß § 750 Abs. 2 ZPO zugestellt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, BGHZ 212, 264 Rn. 9). Das gilt über den Wortlaut von § 750 Abs. 1 ZPO hinaus nicht nur für den Beginn der Zwangsvollstreckung, sondern mit Ausnahme des in § 779 ZPO geregelten Falles auch während der Dauer des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 47/06, NJW 2007, 3357 Rn. 8 ff.). Die Beteiligte zu 1 benötigt folglich zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in das im Eigentum der Schuldner stehende Grundstück die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels , deren Klausel sie als neue Gläubigerin der Grundschuld ausweist, aus der vollstreckt wird.
10
c) Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass § 727 ZPO auf den Antrag der Bremer Landesbank keine Anwendung finde, sodass der Vollstreckungsmangel nur dadurch behoben werden könne, dass die Beteiligte zu 1 gegen die Schuldner einen Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück erwirke. Der Antrag der Bremer Landesbank Kreditanstalt Oldenburg - Girozentrale - nach § 21 Satz 2 des Gesetzes für den Freistaat Oldenburg, betreffend die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staatsbank) ist, soweit die Vorschrift weiter anwendbar ist, ein Vollstreckungstitel im Sinne von § 795 ZPO; einem Rechtsnachfolger der Landesbank kann daher nach § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Antrags erteilt werden.
11
aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Vollstreckungsantrag der Bremer Landesbank nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG ein Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung stattfindet.
12
(1) Nach § 21 Satz 1 OL-StaatsbankG hat die Kreditanstalt, d.h. die Bremer Landesbank, das Recht, die Erfüllung ihrer Ansprüche aus Darlehen oder sonstigen Forderungen durch Zwangsvollstreckung zu erzwingen. Ihr Antrag ersetzt nach Satz 2 bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:
13
„Die Vorschrift […][ist] weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist“ (BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162; siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14, NJW-RR 2016, 890 Rn. 10).
14
Die Vorschrift des § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG findet danach auf den hier in Rede stehenden Antrag der Bremer Landesbank auf Anordnung der Zwangsverwaltung Anwendung, weil dieser sich auf dingliche Ansprüche aus einer im Jahre 1979 für die Landesbank bestellten Grundschuld stützt.
15
(2) Der Antrag der Bremer Landesbank auf Einleitung der Zwangsvollstreckung „ersetzt“ nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG bei Zwangsvollstreckungen in das bewegliche und in das unbewegliche Vermögen den vollstreckbaren Titel. Der Antrag macht den für die Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO erforderlichen Titel folglich nicht - wie das Beschwerdegericht meint - schlicht entbehrlich , sondern ersetzt diesen, ist also anderen Schuldtiteln, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfindet, namentlich den in den §§ 704, 794 ZPO ge- nannten Vollstreckungstiteln, gleichzustellen (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 1 et passim: „Selbsttitulierungsrecht“; vgl. zur Titeleigenschaft von Forderungsbescheiden der Sozialversicherungsträger Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 25/15, WM 2016, 751 Rn. 7 ff.).
16
Dies wird durch die in § 801 ZPO getroffene Regelung bestätigt. Nach deren Absatz 1 ist die Landesgesetzgebung nicht gehindert, aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. Dem Landesgesetzgeber wird folglich die Befugnis eingeräumt, landesrechtliche Vollstreckungstitel zu schaffen und für diese („insoweit“) Verfahrensregelungen zu schaffen, nicht etwa die Befugnis, für die Zwangsvollstreckung von dem Erfordernis eines Titels abzusehen. Einen solchen landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO stellt der Antrag nach § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG dar (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40, 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., § 801 Rn. 1; MüKoZPO /Wolfsteiner, 5. Aufl., § 801 Rn. 4; PG/Meller-Hannich, ZPO, 10. Aufl., § 801 Rn. 3).
17
Die Regelung in § 801 Abs. 2 ZPO, wonach aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden kann, zeigt, dass die landesrechtlichen Schuldtitel als Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung anzusehen sind. Diese Regelung hat der Gesetzgeber als erhaltungsbedürftig angesehen, weil in den Bundesländern noch Vorschriften gültig seien, die „Schuldtitel der in Rede stehenden Art erzeugen“ (BR-Drs. 329/05, S. 175). Auch der Gesetzgeber ist folglich davon ausgegangen, dass durch das Landesrecht Vollstreckungstitel geschaffen, nicht aber entbehrlich gemacht werden können.
18
bb) Der Antrag der Bremer Landesbank kann als Vollstreckungstitel nach § 727 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Beteiligte zu 1 umgeschrieben werden.
19
(1) Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Die Vorschrift findet über § 795 Satz 1 ZPO nicht nur auf die dort ausdrücklich erwähnten Schuldtitel des § 794 ZPO, sondern grundsätzlich auf sämtliche Vollstreckungstitel Anwendung, die dem Buch 8 der ZPO unterfallen (vgl. Giers in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 727 ZPO Rn. 1; HKZPO /Kindl, 7. Aufl., § 727 Rn. 2; MüKoZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 727 Rn. 5 und § 795 Rn. 5; PG/Kroppenberg, ZPO, 10. Aufl., § 727 Rn. 2; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl., § 727 Rn. 1), also auch auf die landesrechtlichen Vollstreckungstitel nach § 801 ZPO. Die Voraussetzungen für die Titelumschreibung auf die Beteiligte zu 1 sind vorliegend gegeben, weil aufgrund der im Ministerialblatt veröffentlichten Bekanntmachung des niedersächsischen Finanzministeriums vom 31. August 2017 (Nds. MBl. Nr. 35/2017 S. 1153) offenkundig ist, dass die Beteiligte zu 1 Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank geworden und damit neue Gläubigerin der Grundschuld ist, aus der vorliegend vollstreckt wird.
20
(2) Soweit das Beschwerdegericht meint, die Klauselumschreibung nach § 727 Abs. 1 ZPO sei unter dem Gesichtspunkt der Gesamtrechtsnachfolge nicht möglich, weil das Oldenburger Staatsbankgesetz dies nicht vorsehe und nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur die staatliche Kreditanstalt habe privilegiert werden sollen, deren Vorstand nach § 11 OL-StaatsbankG Beamte bei- gegeben worden und bei der die titelersetzenden Anträge nach § 21 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 OL-StaatsbankG von zeichnungsberechtigten Staatsbeamten zu stellen gewesen seien, trifft dies nicht zu.
21
(a) Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Annahme, dass eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO nur zulässig wäre, wenn das Oldenburger Staatsbankgesetz dies vorsähe. Die Umschreibung von Vollstreckungstiteln einschließlich der landesrechtlichen Titel nach § 801 ZPO ist bundesgesetzlich in § 727 ZPO geregelt. Ob der niedersächsische Landesgesetzgeber auf der Grundlage von § 801 Abs. 1 ZPO für die Anträge nach § 21 Satz 2 OLStaatsbankG hiervon abweichende Vorschriften hätte erlassen können, kann dahinstehen, denn er hat von dieser möglicherweise bestehenden Befugnis keinen Gebrauch gemacht. Dass das Oldenburger Staatsbankgesetz keine Regelung über die Klauselumschreibung bzw. -erteilung im Fall der Rechtsnachfolge trifft, führt folglich nicht dazu, dass eine Umschreibung nicht möglich ist, sondern dazu, dass es insoweit bei der bundesrechtlichen Regelung in § 727 ZPO verbleibt.
22
(b) Vor allem aber widerspräche der Ansatz des Beschwerdegerichts, dass Anträge der Bremer Landesbank auf Zwangsvollstreckung aus einer vor 2013 bestellten Grundschuld nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung der Nord/LB als deren Gesamtrechtsnachfolgerin sein können, der Begründung, die das Bundesverfassungsgericht für die Anordnung der Fortgeltung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG gegeben hat.
23
(aa) Das Bundesverfassungsgericht hat den Verzicht auf die Nichtigerklärung von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG damit begründet, dass die Rechtssicherheit unter den Betroffenen nicht gefährdet und die Normverwerfung nicht auf der Rechtsfolgenseite in einen wettbewerbsbenachteiligenden Effekt für die bis dahin begünstigten öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute umschlagen solle (BVerfGE 132, 372 Rn. 61). Würden die beanstandeten Regelungen für nichtig erklärt, hätten die betroffenen Kreditinstitute keinen Vollstreckungstitel inne, sodass bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenfalls nichtig wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65). Die betroffenen Kreditinstitute wären dann gehalten, sich einen Schuldtitel im Sinne der §§ 704, 794 ZPO zu verschaffen , um ihre Forderungen vollstrecken zu können. Dann erwiese sich aber die sie bisher gleichheitswidrig begünstigende Rechtslage im Ergebnis als nachteilig, denn die Institute hätten wegen des ihnen eingeräumten Selbsttitulierungsrechts bei der Gewährung von Darlehen von einer kostenauslösenden Schaffung eines Titels durch notarielle Beurkundung der Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgesehen (BVerfGE 132, 372 Rn. 66). Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete daher die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen sowohl für Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrages bereits eingeleitet seien, als auch hinsichtlich der Vollstreckung aus Grundpfandrechten bzw. grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen soweit die betreffende Vereinbarung vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden sei (BVerfGE 132, 372 Rn. 68 f.).
24
(bb) Wollte man nunmehr mit dem Beschwerdegericht die Möglichkeit der Umschreibung der von der Bremer Landesbank auf der Grundlage von § 21 Satz 2 OL-StaatsbankG gestellten Anträge auf die Beteiligte zu 1 als deren Gesamtrechtsnachfolgerin mit der Begründung verneinen, dass das Selbsttitulierungsrecht nur der Bremer Landesbank zugestanden habe, dann träten im Ergebnis die Rechtsunsicherheit und die Wettbewerbsnachteile ein, die das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung vermeiden wollte. Die Beteiligte zu 1, eine Landesbank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, hätte keine Titel, aus denen sie die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der vor 2013 bestellten Grundpfandrechte betreiben könnte, die auf sie als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bremer Landesbank übergegangen sind, weil die Bremer Landesbank angesichts ihres Selbsttitulierungsrechts keine Veranlassung hatte, bei der Vergabe grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gesonderte Titel nach § 794 ZPO zu schaffen. Die Beteiligte zu 1 müsste daher für jedes auf sie übergangene, zur Vollstreckung anstehende Grundpfandrecht Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung erheben, und zwar selbst dann, wenn die Vollstreckung durch die Bremer Landesbank bereits begonnen wurde.
25
Wenn aber die Verfassungswidrigkeit des Selbsttitulierungsrechts schon nicht so schwer wiegt, dass die öffentlichen Kreditanstalten die damit verbundenen Wettbewerbsnachteile in Bezug auf nicht gesondert titulierte Grundpfandrechte hinzunehmen hätten, dann ist nicht zu begründen, weshalb der Beteiligten zu 1 als Landesbank in der Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts ein solcher Nachteil allein deshalb entstehen soll, weil die Bremer Landesbank auf sie verschmolzen wurde.

IV.


26
1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, ZfIR 2016, 414 Rn. 28).
27
2. Das Vollstreckungsgericht wird darüber zu befinden haben, ob der Vollstreckungsmangel fortbesteht. Sollte dies der Fall sein, wäre das Verfahren erneut nach § 28 ZVG einstweilen einzustellen und der Beteiligten zu 1 Gelegenheit zu geben, diesen Mangel binnen angemessener Frist zu beheben, indem sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsantrages der Bremer Landesbank vom 25. Januar 2016 vorlegt, deren Klausel die Beteiligte zu 1 nach § 727 ZPO als neue Gläubigerin ausweist.
28
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Beschwerde der Gläubigerin gegen die von Amts wegen erfolgte einstweilige Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen.
29
4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 folgt aus § 27 RVG (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 182/14, juris Rn. 16).
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Varel, Entscheidung vom 17.10.2017 - 60 L 1/16 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2018 - 6 T 101/18 -

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(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 25/05
vom
14. April 2005
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.564,59 €.

Gründe:


I.


Die Beteiligte zu 2 betreibt als Gläubigerin die Zwangsversteigerung der im Betreff genannten Grundstücke des Schuldners wegen der zu ihren Gunsten in Abteilung III, laufende Nr. 1, eingetragenen Grundschuld über 200.000 DM nebst Zinsen. Der Schuldner unterwarf sich mit notarieller Urkunde vom 13. April 1995 der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld. Unter dem 18. April 1995 erteilte der Notar der betreibenden Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Paderborn vom 23. Dezember 2002 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin schrieb der Notar die gegen den Schuldner erteilte Vollstreckungsklausel im Hinblick auf die Ansprüche aus der Grundschuld auf den Insolvenzverwalter um. Der Titel mit umgeschriebener Klausel wurde dem Insolvenzverwalter am 18. Juli 2003 zugestellt.
Am 25. September 2003 ordnete das Amtsgericht Höxter die Zwangsversteigerung der oben genannten Grundstücke an.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 gab der Insolvenzverwalter die von der Zwangsversteigerung betroffenen Grundstücke aus der Insolvenzmasse frei. Daraufhin wandte der Schuldner ein, daß eine Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen ihn nicht zulässig sei, da der Titel gegen den Insolvenzverwalter gerichtet sei. Das Amtsgericht hat die Einstellung des Verfahrens abgelehnt. Die Erinnerung des Schuldners ist ebenso zurückgewiesen worden wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens, hilfsweise dessen Einstellung.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Zutreffend, und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen, geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Beschlagnahme der Grundstücke zunächst frei von Vollstreckungsmängeln im Sinne des § 28 Abs. 2 ZVG wirksam geworden ist. So lagen insbesondere die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Es entspricht allgemeiner, auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogener Auffassung, daß im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Vollstreckungsverfahren gegen den Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis des Schuldners nach § 80 Abs. 1 InsO übergegangen ist, zu richten ist. Auf ihn ist daher der Titel umzuschreiben, ihm ist er nach § 750 Abs. 1 ZPO zuzustellen (OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 220; LG Cottbus, Rechtspfleger 2000, 465; Stöber, NZI 1998, 105, 107; ders., ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26; MünchKomm-InsO/Ganter, § 49 Rdn. 89). So ist vorliegend verfahren worden.
2. Der Senat tritt der Auffassung des Beschwerdegerichts auch insoweit bei, als es nach Freigabe der Grundstücke durch den Insolvenzverwalter eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und eine Zustellung an ihn nicht für erforderlich hält.

a) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die für diese Ansicht in Literatur und Rechtsprechung zum Teil gegebene Begründung, die sich auf eine entsprechende Anwendung des § 26 ZVG stützt (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1985, 218, 221; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 23 Rdn. 12), Zweifeln begegnet. § 26 ZVG regelt den Fall der Veräußerung des Grundstücks nach dessen Beschlagnahme. Die Norm erklärt den Eigentumswechsel in diesem Fall bei einer Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs aus einem einge-
tragenen Recht für bedeutungslos. Sie ist insoweit vergleichbar mit § 265 ZPO, welche Vorschrift ähnliche Regelungen für die Veräußerung der streitbefangenen Sache im Erkenntnisverfahren enthält. Beide Normen setzen die Veräußerung des betroffenen Rechts, also den Übergang von einer auf eine andere Person, voraus. Daran fehlt es im Falle der Freigabe eines vom Insolvenzverfahren erfaßten Grundstücks durch den Verwalter. Der Verwalter war nicht Eigentümer des Grundstücks, er übte nur als Partei kraft Amtes die Verwaltungs - und Verfügungsrechte des Schuldners aus (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Freigabe von Massegegenständen bewirkt daher nicht die Rückübertragung des materiellen Rechts vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner, sondern der Schuldner, der stets materiell Berechtigter geblieben ist, erhält die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis zurück. Der Bundesgerichtshof hat daher die Anwendung des § 265 ZPO auf den Fall der Freigabe eines Gegenstands aus der Konkursmasse verneint (BGHZ 46, 249; 123, 132, 136). Legt man diese, freilich nicht allgemein geteilte Auffassung (zustimmend z.B. MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 62; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rdn. 5 a; ablehnend z.B. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rdn. 89; MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rdn. 80), zugrunde, so begegnet auch die Anwendung des § 26 ZVG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation Bedenken und zwar - wegen der strukturellen Unterschiede zum Fall der Veräußerung des beschlagnahmten Grundstücks - auch eine entsprechende Anwendung der Norm.

b) Der Verzicht auf eine erneute Umschreibung des Titels auf den Schuldner und auf eine Zustellung an ihn ist aufgrund anderer Erwägungen gerechtfertigt.
Gerade weil der Schuldner nach Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger ist, ist eine Umschreibung auf ihn nicht erforderlich. Er war vor der Freigabe Eigentümer und ist es nach der Freigabe geblieben. Für eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem Anknüpfungspunkt. § 750 Abs. 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, tritt in diesem Fall zurück.
Dagegen scheint zu sprechen, daß nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter sowie die Zustellung an ihn für notwendig erachtet wird (siehe oben unter 1) und daß hierfür die den Fall der Rechtsnachfolge regelnde Vorschrift des § 727 ZPO entsprechend herangezogen wird (Stöber, NZI 1998, 105, 108; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 727 Rdn. 3; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 15 Anm. 23.9). Denn in dem Fall, daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO), handelt es sich ebensowenig um eine Rechtsnachfolge wie im umgekehrten Fall der Freigabe von Massegegenständen durch den Verwalter (siehe oben). Wird aber auf den einen Fall (Verlust der Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO) § 727 ZPO analog angewendet , so scheint es folgerichtig zu sein - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - die Norm auch auf den anderen Fall (Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis nach Freigabe) analog anzuwenden. Diese Betrachtung greift indes zu kurz.
Es ist nicht generell so, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu einer Titelumschreibung auf den Insolvenzverwalter nötigt. Nur wenn die Voll-
streckung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen soll, bedarf es einer Vollstreckungsklausel gegen den Verwalter (Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 21. Aufl., vor § 704 Rdn. 62). Ist die Beschlagnahme hingegen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits wirksam geworden, wird sie von den Wirkungen der Insolvenz nicht mehr berührt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO). Hierauf weist das Beschwerdegericht zutreffend hin. Das bedeutet, daß eine auf den Schuldner lautende Vollstreckungsklausel nicht umgeschrieben werden muß. Der Insolvenzverwalter tritt zwar wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte an die Stelle des Schuldners. Gegen ihn müssen aber nicht die bereits gegenüber dem Schuldner erfüllten Vollstreckungsvoraussetzungen wiederholt werden (vgl. Stöber, NZI 1998, 105, 106; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 49 Rdn. 26). Die Notwendigkeit einer Umschreibung auf den Insolvenzverwalter besteht somit nur, wenn die Vollstreckung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet wird. Sie beruht dann aber nicht auf dem Gedanken der Rechtsnachfolge, auch wenn § 727 ZPO herangezogen wird, sondern sie beruht darauf, daß allein der Insolvenzverwalter wegen der auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechte (§ 80 Abs. 1 InsO) Adressat von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sein kann.
Daraus hat das Beschwerdegericht zutreffend geschlossen, daß auch im umgekehrten Fall des Rückfalls der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Schuldner eine gegen den Insolvenzverwalter zuvor eingeleitete Vollstreckung in ihrer Wirkung fortbesteht. Eine Umschreibung des Titels auf den Schuldner ist ebensowenig erforderlich wie eine erneute Zustellung des Titels nunmehr an ihn. Das folgt auch hier nicht aus dem Gedanken der Rechtsnachfolge und daher nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 26 ZVG.
Vielmehr ergibt es sich aus dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen Gedanken, daß eine wirksam eingeleitete Vollstreckung von einem Wechsel der Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung zwischen Verwalter und Schuldner, sei es durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sei es durch Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, unberührt bleibt.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Zoll Stresemann
14
b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 37). Die Zwangsvollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer Handlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem Ausscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die von dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken für den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weitergeführt. Der Schuldner ist gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgläubigers nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewiesen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansonsten fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich notwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens den betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch einen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. 1055; OLG Hamm JMBlNRW 1963, 132; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht , 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980, 159, 163).

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

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a) Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO) nur beginnen, wenn die Personen , für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem - hier gegebenen - Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung , deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§ 291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§ 727 Abs. 1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§ 727 Abs. 2 ZPO). Nach § 750 Abs. 2 ZPO müssen diese Klausel und - bei fehlender Offenkundigkeit - die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

14
b) Das ist im Fall der Gesamtrechtsnachfolge nicht anders (Teufel in Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO, § 27 Rdn. 37). Die Zwangsvollstreckung durch einen Gesamtrechtsnachfolger beginnt nicht erst mit einer Handlung des Rechtsnachfolgers. Der Gesamtrechtsnachfolger tritt mit dem Ausscheiden des Titelgläubigers aus dem Verfahren in dieses in dem Stand ein, den das Verfahren bei dem Ausscheiden des Titelgläubigers erreicht hat. Die von dem Titelgläubiger erwirkten Handlungen des Vollstreckungsgerichts wirken für den Gesamtrechtsnachfolger fort. Das Verfahren wird von diesem weitergeführt. Der Schuldner ist gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger des Titelgläubigers nicht weniger schützenswert als gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger. Er hat die Zwangsvollstreckung nur hinzunehmen, wenn die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung des nicht in dem Titel benannten Gläubigers durch die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger nachgewiesen worden und ihm die Rechtsnachfolgeklausel zugestellt worden ist. Ansonsten fehlte es an der zur Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung grundsätzlich notwendigen Gewähr dafür, dass der Schuldner in jeder Lage des Verfahrens den betreibenden Gläubiger kennt und wenigstens formell sichergestellt ist, dass er sich an diesen wenden kann. Der Nachweis der Rechtsnachfolge und die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel sind daher Voraussetzung jeder weiteren Maßnahme des Vollsteckungsgerichts gegen den Schuldner und nicht erst dann notwendig, wenn der Rechtsnachfolger des Titelgläubigers durch einen Antrag auf das Verfahren einwirkt (a.M. OLG Darmstadt HRR 1939 Nr. 1055; OLG Hamm JMBlNRW 1963, 132; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rdn. 79; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht , 7. Aufl., S. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht , 11. Aufl., S. 391; Obermaier, DGVZ 1973, 147; ferner Storz ZIP 1980, 159, 163).

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin, die Landessparkasse zu Oldenburg, begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

2

In einem im Namen ihres Vorstandes unterzeichneten Schreiben vom 20. Januar 2014 (im Folgenden: "Beitreibungsbeschluss") bescheinigte die Gläubigerin, dass ihr gegen die Schuldnerin eine fällige Gesamtforderung in Höhe von 34.013,45 € nebst Zinsen zustehe; zudem hieß es in dem Schreiben, es werde "um Durchführung der Zwangsvollstreckung gebeten". Das Schreiben trug die Überschrift "Beitreibungsbeschluss / Antrag auf Zwangsvollstreckung" und war an das Amtsgericht Oldenburg adressiert. Es wurde der Schuldnerin durch den von der Gläubigerin hiermit beauftragten Gerichtsvollzieher am 28. Januar 2014 zugestellt.

3

Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Oldenburg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; in dem Antrag war der "Beitreibungsbeschluss" vom 20. Januar 2014 als Vollstreckungstitel bezeichnet. Das Schreiben vom 27. Februar 2014 sowie der als Anlage beigefügte "Beitreibungsbeschluss" gingen bei dem Amtsgericht am 3. März 2014 ein.

4

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stehe entgegen, dass ein Vollstreckungstitel fehle. Aus § 16 Abs. 2 des Gesetzes für den Landesteil Oldenburg betreffend die Landessparkasse zu Oldenburg vom 3. Juli 1933 (Gesetzblatt für den Freistaat Oldenburg - Landesteil Oldenburg -, Band 48, S. 431, in der Fassung der Bekanntmachung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, Sonderband II [Sammlung des bereinigten niedersächsischen Rechts 1.1.1919 - 8.5.1945], S. 150; im Folgenden: OL-LSpkG) ergebe sich nicht die Befugnis der Gläubigerin, die Zwangsvollstreckung ohne einen Vollstreckungstitel betreiben zu können. Denn diese Vorschrift sei durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372; Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2013, 162) als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden; die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung greife im vorliegenden Fall nicht ein, weil die Gläubigerin bis zum 31. Januar 2014 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt habe.

7

Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung, die sich auf "gestellte" bzw. noch "zu stellende" Anträge beziehe, könne schon sprachlich nur so verstanden werden, dass es auf den Eingang des konkreten Vollstreckungsauftrags bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan ankomme, nicht jedoch auf die Unterzeichnung von "Beitreibungsbeschlüssen" im Haus der Gläubigerin. Auch der Zweck der Übergangsregelung, Wettbewerbsnachteile der Gläubigerin zu vermeiden, gebiete keine andere Entscheidung. Die Gläubigerin habe im konkreten Fall ein Jahr lang Zeit gehabt, sich auf herkömmlichem Weg einen Zwangsvollstreckungstitel gegen die Schuldnerin zu beschaffen, um darauf nach dem 31. Januar 2014 einen Vollstreckungsauftrag zu stützen.

8

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.

9

Es fehlt für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an einem Vollstreckungstitel; die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG findet keine Anwendung, weil die Gläubigerin innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangsfrist von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 keinen schriftlichen Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt hat.

a) § 16 Abs. 2 OL-LSpkG hat den folgenden Wortlaut:

"Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen, insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel."

10

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG mit dem Grundgesetz ausgesprochen und - mit Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG - in Nr. 2 des Tenors die folgende Übergangsregelung getroffen:

"Die Vorschrift […] [ist] weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.

Über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung den vollstreckbaren, zugestellten Schuldtitel für Geldforderungen aus Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, und aus Grundpfandrechten, soweit der Darlehensvertrag und die Vereinbarung über die Bestellung oder Abtretung der Grundpfandrechte vor dem 1. Februar 2013 geschlossen worden ist."

(BVerfGE 132, 372, 373 sowie BGBl. I 2013, 162)

11

b) Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung ist so zu verstehen, dass mit "Antrag" der bei dem jeweiligen Vollstreckungsorgan gestellte Vollstreckungsantrag gemeint ist, nicht jedoch - wie die Rechtsbeschwerde meint - der im Haus der Gläubigerin zuvor gefasste und dem Schuldner zugestellte "Beitreibungsbeschluss".

12

Der Begriff "Antrag" bezeichnet im Zwangsvollstreckungsrecht die verfahrenseinleitende Prozesshandlung (vgl. etwa Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., vor § 704 Rn. 19; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., Rn. 29 f.; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 5 Rn. 74 ff.). Für die Annahme, dass unter einem "Antrag auf Zwangsvollstreckung" im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht getroffenen Übergangsregelung etwas anderes zu verstehen wäre - insbesondere ein interner, im Haus der Gläubigerin erstellter "Beitreibungsbeschluss", unabhängig von dessen Zugang bei einem Vollstreckungsorgan -, gibt es keine Anhaltspunkte.

13

aa) Der allgemeine ebenso wie der juristische Sprachgebrauch verwendet den Begriff "Antrag" für ein Begehren, das sich an einen Empfänger richtet, von dem ein bestimmtes Verhalten erbeten wird. Danach muss ein Antrag auf Zwangsvollstreckung an ein Zwangsvollstreckungsorgan gerichtet sein. Er ist nach allgemeinem wie juristischem Sprachgebrauch mit Zugang bei diesem "gestellt".

14

bb) Aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2012 (BVerfGE 132, 372) ergibt sich nicht, dass abweichend hiervon unter dem Begriff "Antrag" von der Gläubigerin gefasste (und nur dem Schuldner zugestellte) "Beitreibungsbeschlüsse" zu verstehen wären. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung für sein Absehen von einer Nichtigkeitserklärung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG ausgeführt, dass nach der in der fachrechtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Zivilprozessordnung bei Fehlen eines wirksamen Vollstreckungstitels nichtig seien. Jedenfalls seien solche Maßnahmen fehlerbehaftet und anfechtbar. Die auf der Grundlage der in Rede stehenden landesrechtlichen Norm durchgeführten, noch nicht abgeschlossenen Zwangsvollstreckungen seien deshalb im Falle der Nichtigerklärung der Norm mit erheblichen Unsicherheiten belastet, die in vielen Vollstreckungsverfahren von den Gerichten zu klären wären (BVerfGE 132, 372 Rn. 65). Damit sind ersichtlich bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren angesprochen, die den ersten Teil der Übergangsregelung ("Die Vorschriften sind weiter anwendbar, soweit der schriftliche Antrag des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung bereits gestellt worden ist …") rechtfertigen. Auf Fälle, in denen lediglich "Beitreibungsbeschlüsse" existieren, trifft diese Begründung nicht zu. Eine gesonderte Begründung für die darüber hinaus festgelegte Übergangsfrist ("… oder bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wird.") enthält der Beschluss nicht. Sie dient offenbar dazu, der Landessparkasse zu Oldenburg eine geordnete Umstellung ihres internen Geschäftsablaufs zu ermöglichen. Es spricht dagegen insgesamt nichts dafür, dass weitere Unsicherheiten für Fälle gesehen wurden, in denen die Zwangsvollstreckung noch nicht eingeleitet war oder deren Einleitung nicht innerhalb des nächsten Jahres erfolgen würde.

15

cc) Durch den Umstand, dass aus "Beitreibungsbeschlüssen" nicht vollstreckt werden kann, ergeben sich für die Gläubigerin auch keine unbilligen Härten, die eine andere Auslegung der Übergangsregelung gebieten könnten. Sollen nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Übergangszeit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, hat die Gläubigerin Gelegenheit, sich den dafür erforderlichen Vollstreckungstitel auf herkömmlichem Weg zu beschaffen. Das ist ihr auch zumutbar. Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene, zeitlich befristete Übergangsregelung vermittelt zwischen dem Interesse an der Herstellung verfassungsmäßiger Verhältnisse einerseits und dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Schutz der bislang begünstigten Gläubigerin vor wettbewerbsbenachteiligenden Effekten andererseits (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 61 ff.). Dieses Spannungsfeld hat zur Folge, dass nach Ablauf eines Übergangszeitraums verfassungswidrige Privilegien der Gläubigerin entfallen.

16

dd) Eine andere Auslegung der Übergangsregelung kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus abgeleitet werden, dass diese im gleichen Sinn wie der Begriff des "Antrags" in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG verstanden werden müsste, dieser jedoch die Beitreibungsbeschlüsse erfasse.

17

Zwar gibt es Hinweise darauf, dass das Bundesverfassungsgericht hier keine besondere Differenzierung vornehmen und den Begriff des "Antrags" in seiner Übergangsregelung nicht anders als in der gesetzlichen Vorschrift verstanden wissen wollte. Denn es hat im Rahmen der Begründung zur Übergangsregelung ausgeführt, der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete die weitere Anwendbarkeit der beanstandeten Regelungen für alle Verfahren, die mittels eines titel- und klauselersetzenden Vollstreckungsantrags bereits eingeleitet sind (BVerfGE 132, 372 Rn. 68). § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG stellt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Vollstreckungsanträge der Landessparkasse zu Oldenburg einem vollstreckbaren Titel gleich und befreit sie nicht nur davon, einen Vollstreckungstitel nachweisen zu müssen, sondern zugleich von dem Erfordernis der Erteilung einer Vollstreckungsklausel (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 13).

18

Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiermit nicht ebenfalls der verfahrenseinleitende Antrag an das Vollstreckungsgericht gemeint wäre, sondern bereits von der Gläubigerin gefasste "Beitreibungsbeschlüsse" Vollstreckungstitel und -klausel darstellten bzw. ersetzten.

19

(1) Aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mehrfach von einem "Selbsttitulierungsrecht" der öffentlichrechtlichen Kreditanstalten spricht, lässt sich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht ableiten, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein von der Gläubigerin erstellter "Beitreibungsbeschluss" als Vollstreckungstitel anzusehen wäre. In der Einleitung der Entscheidung wird der Begriff des Selbsttitulierungsrechts definiert als das Recht, die Zwangsvollstreckung von Forderungen "aufgrund eines […] selbst gestellten Antrags zu betreiben, der einen vollstreckbaren Titel ersetzt" (BVerfGE 132, 372 Rn. 1). Der Begriff des "Selbsttitulierungsrechts" umschreibt somit lediglich die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG. Dass die Gläubigerin ein darüber hinausgehendes Recht hätte, Urkunden zu schaffen, die - ohne Vollstreckungsantrag zu sein - einen vollstreckbaren Titel darstellen bzw. ersetzen, lässt sich weder § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG noch dem sich auf diese Regelung beziehenden Begriff "Selbsttitulierungsrecht" entnehmen.

20

(2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die formelle Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG im Hinblick auf § 801 Abs. 1 ZPO bejaht, der den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, die gerichtliche Zwangsvollstreckung aufgrund anderer als der in den §§ 704, 794 ZPO bezeichneten Schuldtitel zuzulassen (BVerfGE 132, 372 Rn. 12, 40, 43). Denn als landesrechtlichen Vollstreckungstitel in diesem Sinn versteht das Bundesverfassungsgericht (lediglich) den titelersetzenden Vollstreckungsantrag, vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 40 a.E.

21

(3) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formulierung vom "titelersetzenden Vollstreckungsantrag" (vgl. BVerfGE 132, 372 Rn. 17 und Rn. 68) setze voraus, dass der Titel oder dessen landesgesetzliches Surrogat und der die Vollstreckungstätigkeit auslösende Auftrag an die Vollstreckungsorgane "zu trennen" seien, trifft nicht zu. Die vom Bundesverfassungsgericht verwendete Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG, derzufolge der Vollstreckungsantrag (und somit der Auftrag an die Vollstreckungsorgane) den Titel ersetzt. Angesichts dieser Ersetzung ist der gesetzlichen Regelung gerade nicht zu entnehmen, dass es über den Vollstreckungsantrag hinaus einen Titel geben müsse.

22

(4) Nicht richtig ist überdies die Behauptung der Rechtsbeschwerde, dem Bundesverfassungsgericht sei bei seiner Entscheidung das von der Gläubigerin praktizierte "zweistufige Verfahren" - bei dem zunächst ein "Beitreibungsbeschluss" erlassen und dem Schuldner zugestellt und später aufgrund des "Beitreibungsbeschlusses" die Zwangsvollstreckung beantragt wurde - bekannt gewesen, und das Bundesverfassungsgericht habe "diese konkrete Anwendungspraxis" schützen wollen. In dem Ausgangsverfahren, das der verfassungsgerichtlichen Entscheidung bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG zugrunde lag, hatte die Gläubigerin nach Darstellung des Bundesverfassungsgerichts "in einem als 'Beitreibungsbeschluss' bezeichneten Vollstreckungsantrag" den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung eines Teilbetrags der Forderung beauftragt (BVerfGE 132, 372 Rn. 18). Das Bundesverfassungsgericht ging danach gerade nicht von einem von der Gläubigerin praktizierten "zweistufigen Verfahren" aus, sondern von einer Identität des "Beitreibungsbeschlusses" mit dem Antrag bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan.

23

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Formulierung zitiert, "die Berechtigung eines Kreditinstituts, einen Anspruch eigenständig für vollstreckbar zu erklären, genüge rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht", ist bereits der Ausgangspunkt der Argumentation nicht nachvollziehbar. Bei dem Zitat handelt es sich um die Wiedergabe der Ausführungen eines Schuldners, der sich gegen eine von der Bremer Landesbank betriebene Zwangsversteigerung zur Wehr gesetzt hatte (BVerfGE 132, 372 Rn. 17). Dass sich das Bundesverfassungsgericht den rechtlichen Standpunkt dieses Schuldners zu eigen gemacht hätte, ist nicht ersichtlich.

24

c) Die vom Bundesverfassungsgericht getroffene Übergangsregelung führt nicht zur Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 OL-LSpkG, da ein Vollstreckungsantrag der Gläubigerin nicht bis zum Ablauf von einem Jahr ab dem 31. Januar 2013 gestellt wurde, sondern erst am 3. März 2014.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eick                         Halfmeier                         Jurgeleit

            Graßnack                         Wimmer

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

7
3. Anders als das Beschwerdegericht meint, ist der Forderungsbescheid vom 18. April 2011 ein Vollstreckungstitel, aus dem gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X die Vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung betrieben werden kann.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800, 1079 bis 1086, 1093 bis 1096 und 1107 bis 1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

19
3. Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben, soweit die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zurückweisung ihres Antrags vom 31. März 2010 zurückgewiesen worden ist. Insoweit ist sie aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auch den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 – IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f.), damit dieses erneut über den Beitrittsantrag der Beteiligten zu 2 vom 30. März 2010 entscheiden kann.
28
1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185).

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegenstandswert bei der Vertretung des Antragstellers nach dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertretung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zusammengerechneten Wert aller Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach § 23 Absatz 3 Satz 2.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Gerichtskosten bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 GKG. Die Wertfestsetzung für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten folgt aus § 27 RVG.