Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - V ZB 111/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 2 betrieb seit September 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang des Beschlusses bezeichneten, mit einem Studentenwohnheim bebauten Grundstücks in A. , dessen Verkehrswert auf 1.718.000 € festgesetzt wurde. Eigentümer war der Beteiligte zu 1.
- 2
- In dem Versteigerungstermin vom 11. November 2008, der von der zuständigen Rechtspflegerin durchgeführt wurde, blieb der Beteiligte zu 3 Meistbietender mit einem Gebot von 1.200.000 €.
- 3
- In dem zur Verkündung des Zuschlags bestimmten Termin erschien der Beteiligte zu 1 und legte einen wenige Tage zuvor abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag vor, mit dem er das zu versteigernde Grundstück an einen Dritten zu einem Preis von 1.240.000 € verkauft hatte. Die Rechtspflegerin bestimmte einen neuen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Die Beteiligte zu 2 erklärte, dass sie keine Löschungsbewilligung für die für sie eingetragene Grundschuld von 1.800.000 € zzgl. Zinsen erteilen werde. Auf Grund eines Befangenheitsantrags des Beteiligten zu 1 gegen die Rechtspflegerin wurde der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag mehrfach , zuletzt auf den 20. Januar 2009 verlegt.
- 4
- Die Rechtspflegerin war vom 16. Januar 2009 bis zum 22. Januar 2009 erkrankt. Der für die Zwangsvollstreckungen bei dem Amtsgericht A. zuständige Gruppenleiter erließ am 16. Januar 2009 eine Anordnung, nach der er in den Verfahren mit der Endziffer 6 (zu denen u.a. diese Sache gehörte) die Rechtspflegerin vertrat und schlug mit Beschluss vom 20. Januar 2009 das Grundstück dem Beteiligten zu 3 zu.
- 5
- Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen.
II.
- 6
- Das Beschwerdegericht meint, dass der Schuldner zwar weder dem gesetzlichen Richter noch dem gesetzlichen Rechtspfleger entzogen werden dürfe und daher alle Entscheidungen - soweit sie nicht nur von untergeordneter Bedeutung seien - von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Rechtspfleger getroffen werden müssten. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liege hier aber nicht vor.
- 7
- Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger am Amtsgericht A. nach einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums des Landes (vom 13. Oktober 1976 – 3012 – I B. 11 – JMBl. NW 1976, 242) durch eine Anordnung der Direktorin des Amtsgerichts bestimmt worden sei, die jedoch nur die Verteilung der Geschäfte und regelmäßige Vertretung der Rechtspfleger regele, die Bestimmung der Vertretung bei einer außergewöhnlichen Verhinderung (wie Krankheit) aber dem zuständigen Gruppenleiter überlasse. Die Vertretung der erkrankten Rechtspflegerin sei daher zulässigerweise durch eine von der allgemeinen Vertretungsregelung abweichende Verfügung des Gruppenleiters geregelt worden, der danach (auch) für dieses Verfahren zuständig gewesen sei.
III.
- 8
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 9
- Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG besteht nicht. Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis deshalb richtig, weil Entscheidungen eines Rechtspflegers auch dann nicht unwirksam sind, wenn die Regelung zur Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger an dem Gericht nicht den für die Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) geltenden Grundsätzen entspricht.
- 10
- 1. In einem Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung aufzuheben sind allein die Entscheidungen eines funktionell unzuständigen Rechtspflegers, der in einem dem Richter vorbehaltenen Geschäft tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005, IX ZB 287/03, NJW-RR 2005, 1299; OLG München, Rpfleger 2006, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuschlagsbeschluss zu den dem Rechtspfleger übertragenen Geschäften nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehört (§ 3 Nr. 1 Buchstabe i RPflG). Ob eine funktionelle Unzuständigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn der (hier durch Erteilung des Zuschlags) entscheidende Rechtspfleger von dem Präsidenten oder Direktor des Gerichts mit Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG überhaupt nicht betraut worden ist (so OLG Frankfurt, NJW 1968, 1289), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil der Gruppenleiter nach dem von der Direktorin des Amtsgerichts aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2009 als Rechtspfleger mit Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Vermögen betraut war.
- 11
- 2. Der Zuschlagsbeschluss ist nicht – wie aber die Rechtsbeschwerde meint – deshalb aufzuheben, weil die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger in dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts A. für das Jahr 2009 nicht durchgängig allgemein geregelt worden ist, sondern in besonderen Fällen (Erkrankung) dem zuständigen Gruppenleiter überlassen wurde.
- 12
- a) Richtig ist nur der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass eine solche Regelung zur Verteilung der richterlichen Geschäfte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig wäre. Die Justiz darf nicht dadurch einer Manipulation der rechtsprechenden Organe nach sachfremden Gesichtspunkten ausgesetzt werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl des zur Entscheidung berufenen Richters auch das Ergebnis beeinflusst werden kann (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327). Wenn eine Geschäftsverteilung eine Bestimmung des zuständigen Richters durch eine ad hoc getroffene Entscheidung zulässt, ist diese auf ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aufzuheben (vgl. BGH, Urt. v.
- 13
- b) Das ist jedoch nicht der Fall. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG sind hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
- 14
- aa) Die genannten, für Richter geltenden Vorschriften sind auf Rechtspfleger schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht Richter im Sinne des Verfassungsrechts und des Gerichtsverfassungsrechts sind (BVerfGE 56, 110, 127; 101, 397, 405; BayVerfGH NJW 1982, 1746; vgl. auch: BGH, Urt. v. 5. Okt. 2006, III ZR 283/05, NJW 2007, 224, 226; Urt. v. 22. Januar 2009, III ZR 172/08, Rpfleger 2009, 335, 336).
- 15
- bb) Die für die Geschäftsverteilung unter den Richtern geltenden Grundsätze sind auf die Geschäfte der Rechtspfleger - anders als die Rechtsbeschwerde meint - auch nicht entsprechend anzuwenden.
- 16
- (1) Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Rechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG dem Richter garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. BVerwGE 125, 365, 369; Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., vor § 1 RPflG Rdn. 14; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 70; Herbst, RPflG, Einl. Anm. III.1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rdn. 295; Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 397; a.A. Schorn, Rpfleger 1957, 267, 268; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rdn. 47.1; wohl auch: Heß/Vollkommer, JZ 2000, 785, 786).
- 17
- (2) Die Rechtspfleger üben als Rechtspflegeorgane eigener Art gegenüber den Bürgern auch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG aus (so jedoch Habscheid, RpflBl 1974, 39, 43; Lindacher , RpflBl 1976, 6, 9; Huhn, RpflBl 1976, 12, 14; Herrmann, Rpfleger 2007, 20, 21). Das wäre nämlich nach dem Vorstehenden bei Beibehaltung des beamtenrechtlichen Status des Rechtspflegers verfassungsrechtlich unzulässig (Wolf, ZZP Bd. 99 [1986], 361, 381) und trifft auch in der Sache nicht zu (Brüggemann , JR 1965, 81, 83; Kissel, Rpfleger 1984, 445, 449). Die Entscheidungen des Rechtspflegers sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die - soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen - nicht von einem Richter getroffen werden, sondern allein in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung durch einen Richter zugänglich sein müssen (BVerfGE 101, 397, 407).
- 18
- Das gilt auch für den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbeschluss , der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen lässt (§ 90 Abs. 1 ZVG) und der Rechtskraft fähig ist (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1959, VII ZR 68/58, WM 1960, 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116; Senat, Beschl. v. 1. Oktober 2009, V ZB 37/09, Rz. 8 – juris), keine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine hoheitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zuständiger Behörde ist. Die Zwangsversteigerung könnte auch von anderen Vollstreckungsbeamten, Notaren oder Behörden - wie es vor 1900 vor allem in den süddeutschen Ländern und bis zum 30. Juni 2007 für die Versteigerungen nach §§ 19, 53 ff. WEG der Fall war - ausgeübt werden. Die Zwangsversteigerung wurde allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vollstreckungsgerichten als der für die Durchführung der Versteigerung am besten geeigneten Behörde zugewiesen (Motive zum Entwurf des ZVG von 1889, S. 119 f.). Anderes ergibt sich (entgegen Gaul Rpfleger 1971, 41, 47) auch nicht aus dem Satz in früheren Entscheidungen , dass der Zuschlagsbeschluss die Bedeutung eines Richterspruchs habe , der für die Rechtsstellung des Erstehers und die Wirkungen, die durch den Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, bestimmend sei (RGZ 138, 125, 127; Senat, BGHZ 53, 47, 50). Das betraf die Rechtsfolgen der Zuschlagsentscheidung , die damals dem Richter zugewiesen war, die jedoch in Bezug auf die Rechte der Beteiligten nicht anders zu beurteilen ist als ein Enteignungsbeschluss einer Behörde nach §§ 112, 113 BauGB. Rechtsprechung ist - wie bei anderen Entscheidungen des Rechtspflegers auch - nicht die Zuschlagsentscheidung , sondern die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten (vgl. BVerfGE 101, 397, 407).
- 19
- c) Auch aus den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes ergibt sich nicht, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger - wie in dem nach § 21e GVG für die richterliche Geschäftverteilung erlassenen Plan - abstraktgenerell bestimmt sein muss, womit ad hoc Zuweisungen von Geschäften unzulässig wären.
- 20
- aa) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum (Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 2 RPflG Rdn. 10; Brüggemann, JR 1965, 81, 83; Herbst, RPflG, § 2 Anm. 3). Die Verteilung der Geschäfte zwischen den Rechtspflegern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt (OLG Frankfurt Rpfleger 1974, 274).
- 21
- Nach anderer Ansicht soll § 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG zwar für die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht einschlägig sein und das Rechtspflegergesetz eine Lücke enthalten, die auf Grund der Bestimmungen über die sachliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers (§ 9 RPflG), die Anwendung der für die Ausschließung und Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften (§ 10 RPflG) und der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RPflG) durch eine entsprechende Anwendung der für die Geschäftsverteilung unter Richtern geltenden Grundsätze geschlossen werden müsse (Herrmann /Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 2 Rdn. 61 f.; Dallmayer/Eickmann, RPflG, § 1 Rdn. 82; Ule, Der Rechtspfleger und sein Richter, Rdn. 113 bis 115).
- 22
- bb) Der Senat hält jedoch an der herrschenden Ansicht fest. Den einzelnen Verweisungen im Rechtspflegergesetz auf die für Richter geltenden gesetzlichen Bestimmungen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, nach dem auf die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte die für die Rechtsprechung der Richter geltenden Grundsätze (einschließlich derjenigen für die Verteilung der richterlichen Geschäfte) entsprechend anzuwenden wären. § 10 RPflG nimmt zwar für den Ausschluss und die Ablehnung des Rechtspflegers auf die für Richter geltenden Vorschriften Bezug; ähnliche Grundsätze gelten nach §§ 20, 21 VwVfG jedoch auch in den Verwaltungsverfahren. Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 RPflG zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der Richter geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben (vgl. dazu: Battis, BBG, 4. Aufl., § 62 Rdn. 6) und es dennoch in solchen Fällen - wie bspw. im Prüfungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen gesetzlichen , nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch Anordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. BVerwGE 30, 172, 178; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 20 Rdn. 64).
- 23
- Eine Regelungslücke im Rechtspflegergesetz in Bezug auf die Geschäftsverteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I 2030) geänderten Vorschrift über die Rechtsmittel (§ 11 RPflG). Vielmehr ist der Umkehrschluss geboten. Der Gesetzgeber hat zwar die Stellung des Rechtspflegers als eines eigenständigen Organs der Rechtspflege durch Abschaffung der Durchgriffserinnerung gestärkt, so dass nunmehr dasselbe Rechtsmittel wie bei einer Entscheidung durch den Richter gegeben ist (BT-Drucks. 13/10244, 5, 7). Eine Gleichstellung mit den Richtern bei der Geschäftsverteilung durch Einfügen einer dem § 21e GVG vergleichbaren Bestimmung in das Rechtspflegergesetz hat er jedoch gerade nicht vorgenommen, obwohl die Diskussion darüber seit Jahrzehnten geführt wird und von den Verbänden der Rechtspfleger eine dem § 21e GVG entsprechende Regelung der Geschäftsverteilung durch ein Rechtspflegerpräsidium gefordert worden ist und wird (dazu Herrmann /Hintzen in Meyer-Stolte/Herrmann/Hintzen/Rellermeyer, RPflG, 7. Aufl., § 2 Rdn. 63).
- 24
- 3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen - Ausführungen des Beschwerdegerichts, dass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgeführt hat, den Zuschlagsbeschluss erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des Versteigerungsprotokolls ergeht (LG Aachen Rpfleger 1986, 59; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 87 Rdn. 3.10).
IV.
- 25
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.).
- 26
- Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Meistgebot zu bemessen (vgl. Senat , Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 168/05, AGS 2007, 99, 100).
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 20.01.2009 - 18 K 246/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 08.06.2009 - 3 T 47/09 -
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Annotations
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.
(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.
(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm der Richter nach diesem Gesetz übertragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirksam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle nicht gegeben waren.
(3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter nicht vorgelegt hat.
(4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Geschäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung nach § 7 zugewiesen worden war.
(5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Der Zuschlag ist zu versagen:
- 1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; - 2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; - 3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; - 4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; - 5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; - 6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; - 7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; - 8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.
(3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.
(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Falle hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.
(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich
- 1.
darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben, - 2.
darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden, - 3.
darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Art gewähren, - 4.
im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands.
(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen.
(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen
- 1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten; - 2.
die sonstigen Beteiligten; - 3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist; - 4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar - a)
wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Fortführungsvermessungen befugten Stelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind, - b)
wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung, - c)
wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens, - d)
die in § 86 Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;
- 5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück; - 6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nummer 4 Buchstabe c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten; - 7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung; - 8.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 100 Absatz 5 Satz 4 und § 101 Absatz 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 97 Absatz 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden; - 9.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.
(3) In den Fällen der §§ 111 und 112 Absatz 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.
(4) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.
(5) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspfleger geeignet erscheinen. Die Länder können bestimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.
(3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahrnehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauftragt werden.
(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.
Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
- 1.
wer selbst Beteiligter ist; - 2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist; - 3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; - 4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; - 5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; - 6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:
- 1.
der Verlobte, - 2.
der Ehegatte, - 2a.
der Lebenspartner, - 3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, - 4.
Geschwister, - 5.
Kinder der Geschwister, - 6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, - 6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, - 7.
Geschwister der Eltern, - 8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
- 1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; - 1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; - 3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.
(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.
(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.
(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.