Baugesetzbuch - BBauG | § 112 Entscheidung der Enteignungsbehörde

(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen zu entscheiden. In diesem Falle hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist.

(3) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich

1.
darüber, welche Rechte der in § 97 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
2.
darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,
3.
darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
4.
im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlands.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Baugesetzbuch - BBauG | § 113 Enteignungsbeschluss


(1) Der Beschluss der Enteignungsbehörde ist den Beteiligten zuzustellen. Der Beschluss ist mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 217) zu versehen. (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem E

Baugesetzbuch - BBauG | § 117 Ausführung des Enteignungsbeschlusses


(1) Ist der Enteignungsbeschluss oder sind die Entscheidungen nach § 112 Absatz 2 nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses oder der Vorabentscheidung an (Ausführung
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baugesetzbuch - BBauG | § 86 Gegenstand der Enteignung


(1) Durch Enteignung können 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtig

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2007 - III ZR 216/06

bei uns veröffentlicht am 22.02.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 216/06 vom 22. Februar 2007 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 4, § 226 Abs. 2 Satz 2 Hat während des Laufs eines baulandgerichtlichen Verf

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2009 - V ZB 111/09

bei uns veröffentlicht am 10.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 111/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 83 Nr. 6, § 100; GG Art. 101 Satz 2, GVG § 16 Satz 2, RPflG § 8 a) Die Vorschriften übe

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2004 - III ZR 81/04

bei uns veröffentlicht am 30.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/04 vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BauGB § 112 Abs. 2 Die Enteignungsbehörde ist an die Höhe einer im Verfahren nach § 112 Abs. 2 BauGB angeordneten Vorauszahlu

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 16. Dez. 2014 - 1 BvR 2142/11

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 - III ZR 156/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Dez. 2007 - 3 S 918/06

bei uns veröffentlicht am 05.12.2007

Tenor Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. April 2003 - 6 K 1676/01 - geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1) 272.625,33 EUR, an den Kläger

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(1) Durch Enteignung können 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden;2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden;3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die...
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